Vom 19. September 2007
Bericht der Abgeordneten Bettina Hagedorn, Dr. Michael Luther, Otto Fricke, Roland Claus
und Anja Hajduk
Mit dem Gesetzentwurf sollen elektronisch die rechtlichen
Voraussetzungen für die rechtzeitige Vorbereitung des für
das Jahr 2011 vorgesehenen registergestützten Zensus ge-
legt werden. Der Gesetzentwurf regelt den Inhalt des An-
schriften- und Gebäuderegisters sowie des Verzeichnisses
zum Geburtsort und Geburtsstaat. Er legt fest, welche Daten
die Landesvermessungsbehörden, die Meldebehörden, die
Bundesagentur für Arbeit sowie weitere Beteiligte dem Sta-
tistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der
Länder zum Aufbau des Registers sowie des Ortsverzeich-
nisses zu übermitteln haben.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
davon entfallen auf den Bund 39,276 Mio. Euro, auf die Län-
der 137 Mio. Euro.
Sonstige Kosten
Durch das Gesetz entstehen für die Versorgungs- und die
Entsorgungsbetriebe geringfügige Kosten. Im Übrigen ent-
stehen für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische
Unternehmen, keine Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
Bürokratiekosten
1. Informationspflichten für die Wirtschaft
Es wird eine Informationspflicht gemäß § 10 Abs. 2 für die
einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011
(Zensusvorbereitungsgesetz 2011 – ZensVorbG 2011)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6456
16. Wahlperiode 19. 09. 2007
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5525 –
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus
Keine
2. Vollzugsaufwand
Nach einer mit den Statistischen Ämtern der Länder abge-
stimmten Kostenkalkulation des Statistischen Bundesamtes
entstehen bei Bund und Ländern für die Durchführung dieses
Gesetzes Gesamtkosten in Höhe von 176,276 Mio. Euro,
Versorgungs- und die Entsorgungsbetriebe eingeführt. Diese
haben den Statistischen Ämtern der Länder auf Anforde-
rung Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer zu
übermitteln. Die Versorgungs- und die Entsorgungsbetriebe
gehören nach § 10 Abs. 2 zu den Stellen, die neben anderen
Stellen aus der öffentlichen Verwaltung diese Daten liefern
können. Aufgrund der Erfahrungen im Zensustest ist damit
zu rechnen, dass ein Drittel der Bundesländer diese Quellen
Drucksache 16/6456 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Berlin, den 19. September
Der Haushaltsausschuss
Otto Fricke
Vorsitzender
her
Roland Claus
Berichterstatter
der Finanzbehörden (§ 10) begründet.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innen-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.
2007
Bettina Hagedorn
Berichterstatterin
Dr. Michael Lut
Berichterstatter
Anja Hajduk
Berichterstatterin
wegen der Qualität und Aktualität der Daten nutzen wird,
im Übrigen aber auf andere Stellen zurückgreifen wird.
Bei den Informationspflichten kann seitens der betroffenen
Unternehmen auf vorhandene Daten zurückgegriffen wer-
den. Da es sich um eine einmalige Übermittlung handelt, ist
nur mit geringen Kosten zu rechnen. Die Kosten der
Anschriftenbeschaffung können wie folgt geschätzt werden:
Der Aufwand der Versorgungs- bzw. Entsorgungsbetriebe
(3 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundensatz von
18,16 Euro für jeweils 20 833 Unternehmen, davon 11 847
Versorgungsbetriebe und 8 986 Entsorgungsbetriebe) be-
trägt vermutlich insgesamt ca. 190 000 Euro unter der
Annahme, dass nur ein Drittel der Länder die Quellen bei
einem Versorgungs- oder Entsorgungsbetrieb nutzen wird.
2. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger
Keine
3. Informationspflichten für die Verwaltung
Es werden Datenübermittlungspflichten der Vermessungs-
behörden (§ 4), der Meldebehörden (§ 5), der Bundesagen-
tur für Arbeit (§ 6) sowie der für die Grundsteuer, für die
Führung der Grundbücher und die Führung der Liegen-
schaftskataster nach Landesrecht zuständigen Stellen und