BT-Drucksache 16/6435

Wettbewerb zwischen Bahn und Bus zulassen - Parallelverkehr als Ablehnungsgrund im Personenbeförderungsgesetz abschaffen

Vom 19. September 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6435
16. Wahlperiode 19. 09. 2007

Antrag
der Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth), Patrick Döring, Joachim Günther
(Plauen), Jan Mücke, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster),
Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Jörg van
Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Dr. Edmund Peter Geisen,
Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit
Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich
L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk,
Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn),
Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen,
Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela
Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian
Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff
(Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Wettbewerb zwischen Bahn und Bus zulassen – Parallelverkehr als
Ablehnungsgrund im Personenbeförderungsgesetz abschaffen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Im Sommer 2007 haben die Streikdrohungen der Gewerkschaft Deutscher Lo-
komotivführer (GDL) und die unnachgiebige Haltung des Bahnvorstandes ge-
genüber den Forderungen der GDL für große Verunsicherung bei Bahnkunden
und der gesamten deutschen Öffentlichkeit gesorgt. Schlagartig ist den Bürge-
rinnen und Bürgern bewusst geworden, wie abhängig Reiseplanungen im Fern-
verkehr von den Angeboten und der jederzeitigen Leistungsfähigkeit der
Deutsche Bahn AG sind, wenn für diese Strecken die Benutzung von Auto oder
Flugzeug nicht in Betracht kommt. In diesem Fall bleibt nur die Deutsche Bahn
AG als öffentliches Verkehrsmittel. Die Möglichkeit, eine Fernverbindung per
Omnibus zu bereisen, besteht im Linienverkehr, von wenigen Ausnahmen abge-
sehen, nicht.

Das Fehlen von Angeboten im Buslinienfernverkehr auf Relationen, die gleich-
zeitig im Schienenpersonenfernverkehr von der Deutsche Bahn AG bedient
werden, hat historische Gründe. Der Schienenpersonenfernverkehr sollte vor

dem Wettbewerb mit dem Omnibus geschützt werden. Das Personenbeförde-
rungsgesetz (PBefG) untersagt zu diesem Zweck die Genehmigung neuer Trans-
portangebote auf Strecken, die „mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigt
bedient werden“ (§13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a PBefG), insbesondere wenn „der
beantragte Verkehr […] Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene
Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen“ (§13 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe b PbefG). Damit wird im Personenbeförderungsgesetz Wettbewerb im

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öffentlichen Personenfernverkehr ausdrücklich ausgeschlossen. Es erweitert die
faktische Monopolstellung, welche die Deutsche Bahn AG ohnehin schon im
Fernverkehr auf der Schiene hat, auf den (intermodalen) Wettbewerb mit der
Straße.

Der volkswirtschaftliche Nutzen eines fairen Wettbewerbs ist unbestritten. Wett-
bewerb zwingt Anbieter, sich nach den Kundenwünschen zu richten und effi-
zient zu wirtschaften, er bestraft Unternehmen, die Ressourcen verschwenden.
Ein staatlich geschütztes Monopol bietet immer teurere und schlechtere Leistun-
gen, da der Kunde keine Alternative und der Anbieter keine Verbesserungsan-
reize hat. Hinzu kommt, dass unattraktive und teure Angebote eines Monopolis-
ten in geringerem Maße nachgefragt werden. Der Einbruch im Personenfernver-
kehr der Bahn seit dem Jahr 2003, als wegen des kundenfeindlichen und markt-
widrigen „neuen Preissystems“ das Fahrgastaufkommen um rund 10 Prozent
zurückgegangen ist, bietet dafür das beste Beispiel.

Die zitierten Regelungen des PBefG sind ein Instrument staatlicher Bevormun-
dung des Bürgers. Dem Bürger wird die Freiheit abgesprochen, das für ihn ge-
eignete Fernverkehrsangebot selber auszuwählen. Er wird mangels Alternativen
gezwungen, ein Angebot zu nutzen, für das er sich bei freier Wahl möglicher-
weise nicht entschieden hätte. Das PBefG beschneidet gleichermaßen die unter-
nehmerische Handlungsfreiheit, indem es Unternehmern verbietet, eine nutzen-
stiftende und von Kunden verlangte Leistung im freien Wettbewerb anzubieten.

Die Folge der wettbewerbsverhindernden Regelungen des PBefG ist, dass mit
Ausnahme Berlins kein Bus-Fernlinienangebot zwischen bundesdeutschen
Städten und Regionen besteht. Fernreisenden bleibt nur die Wahl zwischen In-
dividualverkehrsmitteln oder der Deutsche Bahn AG sowie Flugzeugen. Das
umfangreiche Angebot und die rege Nachfrage im Bereich grenzüberschreiten-
der Busfernverbindungen zeigen, dass ein potentieller Markt für ein preiswertes
innerdeutsches Busnetz besteht.

Das PBefG bevormundet den Bürger, belohnt Ineffizienz und Verschwendung
und verringert das volkwirtschaftliche Leistungsniveau.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem die Genehmigungspflicht nach § 13
Abs. 2 PBefG dahingehend geändert wird, dass die Wahrnehmung von Ver-
kehrsaufgaben durch bereits vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen kein
Versagungsgrund mehr ist und damit die Möglichkeit von Parallelverkehren zu-
gelassen wird.

Berlin, den 13. September 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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