BT-Drucksache 16/6246

Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände an der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen und Verordnungen des Bundes Nachfrage zur Bundestagsdrucksache 16/6193

Vom 21. August 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6246
16. Wahlperiode 21. 08. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katrin Kunert, Dr. Dagmar Enkelmann, Heidrun Bluhm,
Ulla Jelpke, Dr. Gesine Lötzsch und der Fraktion DIE LINKE.

Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände an der Erarbeitung von
Gesetzesentwürfen und Verordnungen des Bundes
Nachfrage zur Bundestagsdrucksache 16/6193

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie kann die Bundesregierung einschätzen, dass die „geltenden Beteili-
gungsregelungen für Kommunen angemessen und ausreichend“ sind (Ant-
wort zu Frage 2), wenn die Bundesministerien keine konkreten Aussagen
über die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände an der Erarbeitung
von Gesetzesentwürfen, Referentenentwürfen und Entwürfen von Rechtsver-
ordnungen treffen können?

2. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Tatsache,
dass die kommunalen Spitzenverbände an ihrer Forderung zur Einführung
eines verbindlichen Beteiligungsrechtes festhalten?

3. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass im Falle des § 47 Abs. 1 Satz 2
der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien – GGO – („Ist
in wesentlichen Punkten mit der abweichenden Meinung eines beteiligten
Bundesministeriums zu rechnen, hat die Zuleitung nur im Einvernehmen mit
diesem zu erfolgen.“) eine frühzeitige Beteiligung der kommunalen Spitzen-
verbände erfolgt?

4. Wer entscheidet darüber, ob bei Gesetzesentwürfen, Referentenentwürfen
und Entwürfen von Rechtsverordnungen kommunale Belange berührt und
die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen sind?

5. Gibt es eine Frist, die den kommunalen Spitzenverbänden eingeräumt wird,
um Stellungnahmen zu den ihnen übersandten Gesetzesentwürfen, Referen-
tenentwürfen und Entwürfen von Rechtsverordnungen erarbeiten zu können?

Wenn ja, welche, und wo ist sie geregelt?

Wenn nein, warum nicht, und könnte sich die Bundesregierung vorstellen,
eine verbindliche Fristenregelung in die GGO aufzunehmen?

6. Wie sichert die Bundesregierung die Einhaltung des § 44 Abs. 3 GGO

(„Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind ge-
sondert aufzuführen. Das für den Gesetzentwurf federführende Bundes-
ministerium hat hierzu bei den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden
rechtzeitig Angaben zu den Ausgaben einzuholen.“)?

Drucksache 16/6246 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
7. Ist in der Antwort zu Frage 8 gemeint, dass den Abgeordneten in den entspre-
chenden Ausschusssitzungen die Stellungnahmen der kommunalen Spitzen-
verbände zu Referentenentwürfen bzw. zu Kabinettsvorlagen, die die Ver-
bände an die einzelnen Bundesministerien schicken, übergeben werden?

8. Können Abgeordnete jederzeit Stellungnahmen der kommunalen Spitzen-
verbände zu Referentenentwürfen bzw. zu Kabinettsvorlagen einsehen, ins-
besondere dann, wenn der Ausschuss nicht vom § 69 Abs. 5 GGO Gebrauch
macht?

Berlin, den 20. August 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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