BT-Drucksache 16/6067

Berechnungsfehler in der Software A2LL der Bundesagentur für Arbeit

Vom 11. Juli 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6067
16. Wahlperiode 11. 07. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Elke Reinke, Dr. Lothar Bisky, Dr. Martina Bunge, Diana Golze,
Katja Kipping, Kornelia Möller, Volker Schneider (Saarbrücken), Jörn Wunderlich
und der Fraktion DIE LINKE.

Berechnungsfehler in der Software A2LL der Bundesagentur für Arbeit

Die Software A2LL („Arbeitslosengeld II – Leistungen zum Lebensunterhalt“)
wurde zur Umsetzung der Hartz IV-Gesetzgebung für die Erfassung und Verwal-
tung von Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Beziehern entwickelt. Schon
in der Vergangenheit wiesen unter anderem einige Antworten auf Kleine Anfra-
gen an die Bundesregierung auf Unzulänglichkeiten von A2LL hin, beispiels-
weise fehlerhafte Abrechnungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit und
Krankenkassen.

Uns erreichen in letzter Zeit vermehrt Hinweise zu folgender Problematik: Liegt
der Beginn des Leistungsbezugs von ALG II auf dem Ersten eines Monats, so
wird für den beschiedenen Zeitraum der monatliche Zuschlag gemäß § 24
SGB II („Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld“) – sofern er
überhaupt anfällt – korrekt von A2LL berechnet und dann auch ausbezahlt. Wird
hingegen der Wechsel von ALG I zu ALG II an einem anderen Tag des Monats
vollzogen, bleibt für den gesamten beschiedenen Zeitraum der Zuschlag unbe-
rechnet und damit unberücksichtigt. Ursache könnte sein, dass im ersten Berech-
nungsmonat noch einige Tage Leistungen nach dem SGB III, also ALG I, als
anzurechnendes Einkommen nach § 11 SGB II gegen den Bedarf angerechnet
wird. Kommt es somit für diesen „gemischten“ Monat zu keinem Zahlbetrag
ALG II, berechnet die Software den Zuschlag nicht automatisch im folgenden
Monat neu.

Weil der Wechsel von ALG I zu ALG II immer von der Bezugsdauer abhängt und
überhaupt nur zufällig auf den Monatsersten fällt, könnten aufgrund dieses Pro-
grammfehlers viele diesbezügliche Bescheide falsch berechnet sein, da sie den
Zuschlag nicht enthalten. Im Zweifel erhält eine ALG-II-Bezieherin/ein ALG-
II-Bezieher dementsprechend monatlich einen bis zu 160 Euro geringeren Betrag
im ersten Jahr ausgezahlt. In der Summe also 12 mal 160 Euro und 12 mal 80
Euro (max. 80 Euro im zweiten Jahr), das sind 2 880 Euro für eine volljährige
ALG-II-Berechtigte/einen volljährigen ALG-II-Berechtigten.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:

1. Sind der Bundesregierung oben beschriebene Berechnungsfehler bei einem
Zuschlag nach § 24 SGB II bekannt?

Wenn ja, welches Ausmaß nehmen bisher diese Berechnungsfehler an?

2. Gesetzt den Fall, solche Berechnungsfehler können nachgewiesen werden,
was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um schnellstmöglich den für die
Betroffenen entstandenen finanziellen Schaden zu beheben?

Drucksache 16/6067 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
3. Falls solche Fehler nicht bekannt sein sollten, besteht Bereitschaft, einen
Prüfauftrag zu initiieren?

Falls nein, bitte ausführlich begründen.

Berlin, den 10. Juli 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.