BT-Drucksache 16/5985

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5200- Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Sibylle Laurischk, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/5410- Mehr Freiheit wagen - Zivilgesellschaft stärken c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Katrin Kunert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -16/5245- Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Vom 5. Juli 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5985
16. Wahlperiode 05. 07. 2007

Bericht *
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5200 –

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Sibylle Laurischk,
Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/5410 –

Mehr Freiheit wagen – Zivilgesellschaft stärken

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost,
Katrin Kunert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/5245 –

Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
* Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 16/5926 verteilt worden.

und dem Abbau bürokratischer Hemmnisse beabsichtigt. gemeinnütziger Körperschaften sowie Zweckbetriebs-
grenze bei sportlichen Veranstaltungen: Die hierdurch
Dies stelle sowohl einen Anreiz für zusätzliches Engage-

ment als auch eine Förderung vorhandenen Engagements
dar, womit die Effektivität zivilgesellschaftlicher Arbeit er-
höht werde.

beabsichtigte Vereinfachung für ehrenamtliche Vorstände
und Geschäftsführer soll erhalten bleiben, ohne Wett-
bewerbsnachteile für mittelständische Unternehmen ent-
stehen zu lassen. Dazu soll die Grenze, ab der bei Ein-
Drucksache 16/5985 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Christian Freiherr von Stetten, Petra Hinz (Essen),
Dr. Volker Wissing, Dr. Barbara Höll und Christine Scheel

I. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/5200 in seiner 97. Sitzung am
10. Mai 2007 dem Finanzausschuss federführend sowie dem
Innenausschuss, dem Sportausschuss, dem Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Ausschuss für
Gesundheit sowie dem Ausschuss für Kultur und Medien zur
Mitberatung überwiesen. Nachträglich wurde die Vorlage
dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz in der 102. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 13. Juni 2007 zur Mitberatung überwiesen. Der Haus-
haltsausschuss wurde nach § 96 der Geschäftsordnung betei-
ligt. Ebenso in der 97. Sitzung ist der Antrag der Fraktion
DIE LINKE. auf Drucksache 16/5245 zur Federführung
dem Finanzausschuss sowie zur Mitberatung dem Innenaus-
schuss, dem Sportausschuss, dem Ausschuss für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend, dem Ausschuss für Gesundheit
sowie dem Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen
worden; wiederum nachträglich in der 102. Sitzung auch
dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz. Gleichfalls zur Federführung des Finanzaus-
schusses ist der Antrag der Fraktion der FDP auf Druck-
sache 16/5410 in der 100. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 24. Mai 2007 überwiesen worden, wozu
keine Mitberatung vorgesehen ist.

Darüber hinaus hat der Finanzausschuss zum Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Ergän-
zung des Investitionszulagengesetzes 2007 (Aufnahme des
D-Fördergebietes im Land Berlin in die Förderung) dem
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Ausschuss für
Tourismus sowie dem Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union Gelegenheit zur gutachtlichen Stel-
lungnahme gegeben.

Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der 60. Sitzung
am 11. Mai 2007 aufgenommen, in der 64. Sitzung am
20. Juni 2007 fortgeführt und in der 65. Sitzung am 4. Juli
2007 abgeschlossen. Ferner hat der Ausschuss in seiner
62. Sitzung am 11. Juni 2007 eine öffentliche Anhörung
durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sache 16/5200 ist die Förderung des zivilgesellschaftlichen
Engagements mit Maßnahmen im Bereich des Steuerwesens

– Vereinheitlichung von steuerbegünstigten und zuwen-
dungsbegünstigten Zwecken auch im Bereich der Ge-
meinnützigkeit: Bisher war dies nur im mildtätigen und
kirchlichen Bereich der Fall. Hierbei soll weder der Kreis
der gemeinnützigen noch der zuwendungsbegünstigten
Zwecke verkleinert werden.

– Vereinheitlichung und Anhebung der Förderhöchstsätze
für den Spendenabzug: Derzeit können Spenden in Höhe
von bis zu fünf Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte,
für bestimmte Zwecke in Höhe von bis zu zehn Prozent
vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Dies soll auf 20 Prozent angehoben und für alle förde-
rungswürdigen Zwecke vereinheitlicht werden.

Als Alternative zur Höchstsatzregelung von 20 Prozent
soll die Abzugsgrenze von zwei Promille der Summe der
gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewen-
deten Löhne und Gehälter erhalten bleiben.

– Einführung des zeitlich unbegrenzten Zuwendungs-
vortrags: Nach aktuellem Recht gibt es für Großspenden
von mehr als 25 565 Euro die Möglichkeit, den Spenden-
betrag nicht nur von den Einkünften des aktuellen Jahres,
sondern auch von denen des Vorjahres sowie der fünf
Folgejahre abzuziehen. Zusätzlich kann bisher ein
Höchstbetrag für bestimmte Zuwendungen an bestimmte
Stiftungen bis zu einer Höhe von 20 450 Euro jährlich als
Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Bei-
des soll durch die Möglichkeit ersetzt werden, Spenden
zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre übertragen zu kön-
nen. Für das Jahr des Inkrafttretens der Änderung soll ein
Wahlrecht vorgesehen werden, das einen Rücktrag einer
Großspende in das Vorjahr letztmalig ermöglicht.

– Anhebung und Flexibilisierung der Höchstgrenzen von
Vermögensstockspenden an Stiftungen: Bisher konnten
Spenden zur Kapitalausstattung von Stiftungen bis zu
einer Höhe von 307 000 Euro, die im Gründungsjahr ge-
leistet wurden, innerhalb von zehn Jahren steuerlich gel-
tend gemacht werden. Der Betrag soll auf 750 000 Euro
angehoben werden und unabhängig vom Gründungsjahr
der Stiftung steuermindernd angesetzt werden können.

– Senkung des Haftungssatzes: Wer unrichtige Zuwen-
dungsbestätigungen ausstellt, muss den hierdurch für die
öffentliche Hand entstandenen Schaden ersetzen. Dieser
wird pauschal anhand der Steuerersparnis des Zuwen-
dungsgebers ermittelt. Durch die Senkung der Steuer-
sätze der letzten Jahre sei es sachgerecht, den Satz dem-
entsprechend von 40 auf 30 Prozent zu senken.

– Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen
vor:

nahmen gemeinnütziger Körperschaften aus steuerpflich-
tigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie bei

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5985

Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen von Sport-
vereinen keine Körperschaft- und Gewerbesteuer erho-
ben werden, von derzeit 30 678 Euro auf 35 000 Euro pro
Jahr angehoben werden. Die Umsatzgrenze für den pau-
schalen Vorsteuerabzug dieser Unternehmen soll entspre-
chend angehoben werden.

– Anhebung des so genannten Übungsleiterfreibetrags: Bis-
her sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ver-
gleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus neben-
beruflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der neben-
beruflichen Pflege alter, kranker oder behinderter
Menschen im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen
Einrichtung bis zu einer Höhe von insgesamt 1 848 Euro
im Jahr steuerfrei. Der Betrag soll auf 2 100 Euro im Jahr
angehoben werden.

– Einführung eines Abzugs von der Steuerschuld für be-
stimmte ehrenamtliche Tätigkeiten: Freiwillige und un-
entgeltliche Betreuung von hilfsbedürftigen alten, kran-
ken oder behinderten Menschen im Dienst oder Auftrag
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einer steuerbegünstigten Einrichtung soll gefördert wer-
den. Da eine Steuerfreistellung nicht greift, wenn die Be-
treuung unentgeltlich durchgeführt wird, soll ab einem
Zeitaufwand von durchschnittlich 20 Stunden pro Monat
im Kalenderjahr ein Abzug von 300 Euro im Jahr von der
Steuerschuld ermöglicht werden.

– Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine
zur Förderung kultureller Einrichtungen: Mitglieds-
beiträge an Körperschaften zur Förderung kultureller
Einrichtungen sollen auch dann, wenn hiermit eine Ge-
währung von Vergünstigungen durch die geförderte Ein-
richtung (z. B. verbilligte Eintritte oder Veranstaltungen
für Kunden) verbunden ist, grundsätzlich abziehbar sein.

– Abgeschlossener Katalog gemeinnütziger Zwecke: Bis-
her nennt das Gesetz beispielhaft Zwecke, die als ge-
meinnützig anzusehen sind. Dies soll durch einen we-
sentlich umfangreicheren, aber abgeschlossenen Katalog
ersetzt werden, um unterschiedliche Interpretationen zu
vermeiden.

– Bürokratieabbau: Auch durch Rechts- und Verwaltungs-
vereinfachung an mehreren Stellen des Gesetzes sollen
die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engage-
ment und Ehrenamt sowie für Vereine verbessert werden.
Außerdem soll durch mehr Übersichtlichkeit und Prak-
tikabilität im Spendenrecht die Möglichkeit der maschi-
nellen gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrund-
lagen sowie der Wegfall von bestimmtem Prüfaufwand
bei den Finanzämtern erreicht werden. Darüber hinaus
sollen die aufeinander abgestimmten, klareren und einer
unterschiedlichen Interpretation weniger zugänglichen
Normen dazu beitragen, eine einheitliche Rechtsanwen-
dung im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen.

Zu Buchstabe b

Im Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/5410
wird einleitend die Bedeutung der Zivilgesellschaft und des
bürgerschaftlichen Engagements sowie der Wandel der Zi-

Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts hinaus, Staat, Markt
und Zivilgesellschaft als gleichrangige Akteure nebeneinan-
der zu stellen. Dies sei zu erreichen, indem Rahmenbedin-
gungen geschaffen werden, unter denen sich die Zivilgesell-
schaft frei und unabhängig von Staat und Markt entwickeln
kann. Hierzu müsse insbesondere die Abhängigkeit zivil-
gesellschaftlicher Organisationen von der öffentlichen Hand
beseitigt werden.

Im Einzelnen fordert der Antrag, das Gemeinnützigkeits-
recht zu vereinfachen, damit es allgemeinverständlich wer-
de. Hierzu solle das Verfahren zur Akkreditierung zivil-
gesellschaftlicher Organisationen bei den Steuerbehörden
vereinfacht werden und Gemeinnützigkeit mit Spenden-
begünstigung sowie Mitgliedsbeiträge mit Spenden grund-
sätzlich gleichgestellt werden. Der Katalog förderungs-
würdiger Zwecke soll nicht als abschließender Katalog
formuliert werden, um eine Fortentwicklung der Schwer-
punkte des Engagements zu ermöglichen. Zur Förderung
einer großzügigen Stiftungskultur strebt der Antrag außer-
dem an, dass Spenden an Stiftungen über einen Höchstbetrag
von 750 000 Euro hinaus und Zustiftungen in Stiftungsver-
mögen über mehrere Jahre hinweg steuerlich abzugsfähig
werden. Ferner sei mit einer grundsätzlichen Veröffent-
lichungspflicht für gemeinnützige Organisationen die für
eine freie und vom Markt abgegrenzte Zivilgesellschaft not-
wendige Transparenz zu schaffen.

Zu Buchstabe c

Im Antrag auf Drucksache 16/5245 stellt die Fraktion
DIE LINKE. die Bedeutung des bürgerschaftlichen Engage-
ments für den sozialen Zusammenhalt des Gemeinwesens
und für das demokratische Gemeinwesen an sich fest, be-
mängelt aber, dass dieses heute mehr denn je als Ersatz für
öffentliche Leistungen diene, da viele Kommunen auf Grund
stark gestiegener Sozialausgaben nicht mehr in der Lage sei-
en, diese Aufgaben zu übernehmen. Darüber hinaus seien
zwar in der Vergangenheit verschiedene Maßnahmen zur
Förderung bürgerschaftlichen Engagements und gemein-
nütziger Tätigkeiten umgesetzt worden, gleichzeitig seien
aber die finanziellen Mittel öffentlicher Förderprojekte so
stark gekürzt worden, dass keine Verbesserung der Situation
eingetreten ist. Ferner betont der Antrag unter Verweis auf
den Bericht der Enquete-Kommission „Zukunft des bürger-
schaftlichen Engagements“ vom 3. Juni 2002 (Drucksache
14/8900), dass die Konzentration auf steuerliche Maßnah-
men an den Bedürfnissen zahlreicher Engagierter vorbei-
gehe. Dies gelte umso mehr, als diese Förderung nur bür-
gerschaftlich Engagierten zugutekomme, die tatsächlich
Steuern zahlen, nicht aber Erwerbslosen, Studierenden und
Rentnern.

Vor diesem Hintergrund fordert der Antrag, dass steuer-
lichen Maßnahmen zunächst Schritte zur Förderung des bür-
gerschaftlichen Engagements und der Gemeinnützigkeit
vorzuziehen seien. Von großer Bedeutung seien hierbei die
frühzeitige Erziehung der Gesellschaft zu bürgerschaft-
lichem Engagement und die Einführung von Instrumenten
direkter Demokratie. Darüber hinaus sei die Förderung einer
Anerkennungskultur durch vermehrte Berichterstattung in
allen Medien, durch die Förderung der Internetangebote der
vilgesellschaft in den letzten Jahren hervorgehoben. Daraus
abgeleitet fordert der Antrag über eine Neuausrichtung des

Zivilgesellschaft und durch die Schaffung einer sog. Einstel-
lungskultur aller öffentlichen Einrichtungen, die bürger-

Drucksache 16/5985 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schaftliches Engagement erleichtern und fördern, von
zentraler Bedeutung. Ferner fordert der Antrag die Vereinfa-
chung von Verwaltungsvorgängen, die Verbesserung des
Versicherungsschutzes für Engagierte, die Benennung eines
Beauftragten der Bundesregierung und eines Ansprechpart-
ners in jeder Kommune sowie die Förderung von zivilgesell-
schaftlicher Weiterbildung durch entsprechende kostenlose
Angebote und durch Anerkennung als Bildungsurlaub.

Gleichzeitig sei über den Ausbau der Datenerhebung im Be-
reich des ehrenamtlichen Engagements und der Gemein-
nützigkeit die Datenlage zu schaffen, die notwendig sei, um
die Wirkung steuerlicher Maßnahmen einschätzen zu kön-
nen. Erst dann seien finanz- und haushaltspolitische Maß-
nahmen einzuführen. Hierzu fordert der Antrag, Kommunen
und Länder über die Erhebung der Vermögensteuer und die
Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell so zu
stärken, dass sie ihre gesellschaftlichen Aufgaben wieder er-
füllen könnten. Zudem sei die Struktur der Finanzierung ge-
meinnütziger Organisationen umzustellen und bürgerschaft-
liches Engagement dezentral und unbürokratisch finanziell
zu fördern. Ferner seien die Höchstsätze für die Abziehbar-
keit von Spenden zu reformieren, die Übungsleiterpauschale
auszudehnen und alle gemeinnützigen Institutionen von der
Gewerbesteuer zu befreien.

III. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2
des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

– In Artikel 1 Nr. 2 sei in § 3 EStG nach Nummer 26 fol-
gende Nummer 26a einzufügen:

„26a. „Aufwandsentschädigungen, die nach § 1908i
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1835a des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs an ehrenamtliche recht-
liche Betreuer gezahlt werden, soweit sie zusam-
men mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der
Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26
Satz 1 nicht überschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt
entsprechend.“

– Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Nr. 26 EStG)

Der Bundesrat unterstützt die Anhebung des Steuer-
freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG von 1 848 Euro auf
2 100 Euro im Jahr, erwartet aber eine entsprechende
Anpassung des Mindest-Steuerfreibetrags in R 13 Abs. 3
Satz 2 und 3 LStR für die nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
steuerfrei bleibenden Aufwandsentschädigungen für
ehrenamtliche Tätigkeiten. In den Sätzen 4 und 8 der
R 13 Abs. 3 LStR sei dementsprechend die Zahl „154“
durch die Zahl „175“ zu ersetzen.

– In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a sei § 10b Abs. 1 Satz 1
EStG wie folgt zu ändern:

Die Wörter „im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenord-
nung“ seien durch die Wörter „im Sinne der §§ 52
Abs. 2, 53 und 54 der Abgabenordnung“ zu ersetzen.

– In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b sei § 10b Abs. 1a Satz 1
EStG wie folgt zu ändern:

– In Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a sei § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
KStG wie folgt zu ändern:

Die Wörter „im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenord-
nung“ seien durch die Wörter „im Sinne der §§ 52
Abs. 2, 53 und 54 der Abgabenordnung“ zu ersetzen.

– In Artikel 4 Nr. 1 sei § 9 Nr. 5 Satz 1 GewStG wie folgt
zu ändern:

In Satz 1 seien die Wörter „im Sinne der §§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung“ durch die Wörter „im Sinne der §§ 52
Abs. 2, 53 und 54 der Abgabenordnung“ zu ersetzen
sowie in Satz 3 nach dem Wort „Spenden“ die Wörter „im
Sinne des Satzes 1“ einzufügen.

– In Artikel 5 Nr. 1 sei § 52 Abs. 2 AO wie folgt zu ändern:

Im Einleitungssatz sei nach dem Wort „sind“ das Wort
„insbesondere“ einzufügen. Außerdem sei die Num-
mer 25 zu streichen.

– In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a sei § 10b Abs. 1 Satz 3
EStG wie folgt zu ändern:

Die Wörter „oder im Veranlagungszeitraum der Zuwen-
dung nicht berücksichtigt werden können“ seien durch
die Wörter „oder die den um die Beträge nach §§ 10
Abs. 3 und 4, 10c und 10d verminderten Gesamtbetrag
der Einkünfte übersteigen“ zu ersetzen.

– In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b sei § 10b Abs. 1a Satz 1
EStG wie folgt zu ändern:

Die Angabe „750 000 Euro“ sei durch die Angabe
„1 000 000 Euro“ zu ersetzen.

– In Artikel 4 Nr. 1 sei § 9 Nr. 5 Satz 3 GewStG wie folgt
zu ändern:

Die Angabe „750 000 Euro“ sei durch die Angabe
„1 000 000 Euro“ zu ersetzen.

– Zu Artikel 2 Nr. 1 und 3 (§ 48 EStDV)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren zu prüfen, ob die Ausführungen in der Gesetzesbe-
gründung, dass künftig Mitgliedsbeiträge an Vereine zur
Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gewäh-
rung von Vergünstigungen durch die geförderten Einrich-
tungen abziehbar sein sollen, durch die vorgesehenen Ge-
setzesänderungen gesichert sind. Im Übrigen hält der
Bundesrat eine derartige Regelung nicht für sachgerecht,
da sie den Spendenabzug in seinen Grundlagen (Unent-
geltlichkeit) in Frage stellt. Die Regelung sei zudem
missbrauchsanfällig und trage daher nicht zur Rechts-
und Verwaltungsvereinfachung bei.

– In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a sei § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
EStDV wie folgt zu ändern:

Die Angabe „100 Euro“ sei durch die Angabe „200 Euro“
zu ersetzen.

– In Artikel 5 Nr. 1 sei § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO wie folgt zu
fassen:

„5. die Förderung der Kunst und der Pflege und Erhal-
tung von Kulturwerten

a) die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der

Nach dem Wort „Spenden“ seien die Wörter „im Sinne
des Absatzes 1“ einzufügen.

Musik, der Literatur, der darstellenden und bil-
denden Kunst und schließt die Förderung von kul-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5985

turellen Einrichtungen, wie Theater und Museen,
sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Kon-
zerte und Kunstausstellungen ein,

b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer
und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsamm-
lungen und künstlerische Nachlässe, Bibliothe-
ken, Archive sowie andere vergleichbare Einrich-
tungen;“.

– In Artikel 5 Nr. 1 sei § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO wie folgt zu
fassen:

„13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Tole-
ranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völker-
verständigungsgedankens, sofern nicht nach Sat-
zungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit
der Verfassung unvereinbare oder überwiegend tou-
ristische Aktivitäten verfolgt werden;“.

– In Artikel 5 sei nach Nummer 3 folgende Nummer 3a zur
Änderung des § 63 Abs. 3 AO einzufügen:

,3a. § 63 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre
tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen
des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsgemäße
Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Aus-
gaben (Gegenüberstellung der Einnahmen und Aus-
gaben, Tätigkeitsbericht, Nachweis über die Bil-
dung und Entwicklung der Rücklagen) zu führen.“‘

– In Artikel 5 Nr. 4 und 5 sei § 64 Abs. 3 AO sowie § 67a
Abs. 1 AO wie folgt zu ändern:

Die Angabe „35 000 Euro“ sei jeweils durch die Angabe
„40 000 Euro“ zu ersetzen.

– In Artikel 7 sei § 23a Abs. 2 UStG wie folgt zu ändern:

Die Angabe „35 000 Euro“ sei durch die Angabe
„40 000 Euro“ zu ersetzen.

IV. Anhörungen

Der Finanzausschuss hat am 11. Mai 2007 eine öffentliche
Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/5200 sowie den Anträgen der Fraktion der
FDP auf Drucksache 16/5410 und der Fraktion DIE LINKE.
auf Drucksache 16/5245 durchgeführt. Folgende Einzelsach-
verständige, Verbände und Institutionen hatten bei der Anhö-
rung Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Arbeiterwohlfahrt Bundesverband

– Bayerischer Jugendring

– Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege

– Bundesrechnungshof

– Bundessteuerberaterkammer

– Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft e. V.

– Bundesverband Deutscher Stiftungen e. V.

– Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V.

– Deutsche Steuer-Gewerkschaft

– Deutscher Caritasverband e. V.

– Deutscher Feuerwehrverband

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag

– Deutscher Kulturrat e. V.

– Deutscher Naturschutzring

– Deutscher Olympischer Sportbund

– Deutscher Steuerberaterverband

– Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in
Deutschland

– Dr. Eckhard Priller,
Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung
gGmbH

– Dr. Michael Ernst-Pörksen,
C.O.X. Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft

– Dr. Stephan Schauhoff, Flick Gocke Schaumburg

– Evangelische Kirche in Deutschland,
Der Bevollmächtigte des Rates der EKD

– Forum Nachhaltige Geldanlagen

– Franz Beckschäfer, Beckschäfer & Partner

– Horst Lienig, Steuerberaterkammer Stuttgart

– Kommissariat der deutschen Bischöfe

– Kulturkreis der deutschen Wirtschaft im BDI e. V.

– Maecenata Institut, Rupert Graf Strachwitz

– Prof. Dr. Gerhard Kröger

– Prof. Dr. Helmut Pasch

– Prof. Dr. Lars P. Feld

– Prof. Dr. Monika Jachmann, Richterin am Bundesfinanz-
hof

– Prof. Dr. Peter Fischer, Vorsitzender Richter am Bundes-
finanzhof

– Prof. Dr. Rainer Hüttemann,
geschäftsführender Direktor des Instituts für Steuerrecht
Bonn

– Prof. Dr. Thomas Olk, Bundesnetzwerk Bürgerschaft-
liches Engagement

– Projektgruppe Reform des Gemeinnützigkeits- und
Spendenrechts bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege

– Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e. V.

– Verband Wohneigentum e. V.

– Zentraler Kreditausschuss

– Zentralkomitee der deutschen Katholiken.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ein-
– Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V.

– Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.

Drucksache 16/5985 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/5200

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf am 4. Juli 2007
in seiner 46. Sitzung beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Sportausschuss hat den Gesetzentwurf am 4. Juli 2007
in seiner 36. Sitzung beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Zustimmung zum Gesetzentwurf in der geänder-
ten Fassung.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf am 4. Juli 2007 in
seiner 51. Sitzung beraten und empfiehlt unter Berücksichti-
gung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD die Annahme des Gesetzentwurfs mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf am 4. Juli 2007 in seiner 38. Sitzung
beraten und empfiehlt unter Berücksichtigung der Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen die Annahme des
Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf am
4. Juli 2007 in seiner 59. Sitzung beraten und empfiehlt
unter Berücksichtigung der Änderungsanträge der Koali-
tionsfraktionen die Annahme des Gesetzentwurfs mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetz-
entwurf am 4. Juli 2007 in seiner 38. Sitzung beraten und
empfiehlt unter Berücksichtigung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen die Annahme des Gesetzentwurfs mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Gutachtliche Stellungnahme zum Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Ergänzung des
Investitionszulagengesetzes 2007:

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
empfiehlt am 4. Juli 2007 in seiner 44. Sitzung die Annahme
des Änderungsantrags mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/5245

Der Innenausschuss hat den Antrag am 4. Juli 2007 in sei-
ner 46. Sitzung beraten und empfiehlt die Ablehnung mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE.

Der Sportausschuss hat den Antrag am 4. Juli 2007 in seiner
36. Sitzung beraten und empfiehlt die Ablehnung mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Antrag am 4. Juli 2007 in seiner
51. Sitzung beraten und empfiehlt die Ablehnung mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Antrag am 4. Juli 2007 in seiner 38. Sitzung beraten
und empfiehlt die Ablehnung mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Antrag am 4. Juli
2007 in seiner 59. Sitzung beraten und empfiehlt die Ableh-
nung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Antrag am
4. Juli 2007 in seiner 38. Sitzung beraten und empfiehlt die
Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

VI. Empfehlung des federführenden Ausschusses

A. Allgemeiner Teil

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD beton-
ten, dass die deutliche Vereinfachung und Entbürokratisie-
rung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts sowie die
steuerliche Förderung von Spenden und von ehrenamtlichem
Engagement im Zentrum dieses Gesetzes stehen. Damit stel-
le das Gesetz den ersten Schritt zur Umsetzung des Koali-
tionsvertrags dar, der von allen Fraktionen als notwendige
Würdigung des bürgerschaftlichen Engagements angesehen
werde. Man sei sich fraktionsübergreifend, nicht zuletzt im
Unterausschuss „Bürgerschaftliches Engagement“ des Aus-
schusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einig,
dass es darüber hinaus notwendig ist, weitere Schritte zur
Reform des Gemeinnützigkeitsrechts anzugehen. Es seien
weitere Möglichkeiten zu finden, wie ehrenamtliches Enga-
gement von Bürgern, die keine Steuern zahlen und damit
auch nicht steuerlich entlastet werden können, honoriert und
gefördert werden könne.

Als Ergebnis der vom Ausschuss durchgeführten öffent-
lichen Anhörung sei breite Zustimmung zum Gesetzentwurf
festzustellen. Anregungen der Sachverständigen bezüglich
Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/5410

Keine mitberatende Beteiligung.
einzelner Aspekte seien von den Koalitionsfraktionen aufge-
griffen worden und lägen dem Ausschuss als Änderungs-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/5985

anträge vor. Zudem seien weitere Veränderungen am
Gesetzentwurf von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagen
worden, die zu über den Gesetzentwurf hinausgehenden Ver-
besserungen im Bereich des Ehrenamtes führen. Zu den sich
hieraus ergebenden finanziellen Auswirkungen hoben die
Koalitionsfraktionen hervor, dass die mit dem Gesetzent-
wurf der Bundesregierung veranschlagten steuerlichen Min-
dereinnahmen von 440 Mio. Euro durch die Änderungsan-
träge der Koalitionsfraktionen auf 490 Mio. Euro erhöht
worden seien und somit 50 Mio. Euro über den Gesetzent-
wurf hinausgehend für bürgerschaftliches Engagement zur
Verfügung ständen.

Darüber hinaus werde von den Koalitionsfraktionen begrüßt,
dass das parlamentarische Beratungsverfahren zügig durch-
geführt worden sei. Dies sei für gemeinnützige Organisatio-
nen von zentraler Bedeutung, da somit genügend Zeit für
entsprechende Anpassungsmaßnahmen bleibe.

Die Fraktion der FDP unterstrich die Bedeutung bürger-
schaftlichen Engagements für die Gesellschaft und kritisier-
te, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht, wie es
eigentlich notwendig wäre, das Gemeinnützigkeitsrecht
grundlegend überarbeitet und vereinfacht, sondern sich auf
die Anhebung steuerlicher Abzugsbeträge konzentriert. Dies
führe dazu, dass nur Bürger, die Steuern zahlen, von diesem
Gesetz profitieren, während Rentner, Studenten und Trans-
fereinkommensbezieher keine Förderung erfahren. Außer-
dem stelle dieses Gesetz keinen Beitrag zum Bürokratieab-
bau dar. Vielmehr würden neue bürokratische Hürden
eingeführt. Darüber hinaus seien die Vorschläge der En-
quete-Kommission „Bürgerschaftliches Engagement“ nur
sehr partiell aufgegriffen worden. So verwundere auch nicht,
dass der Gesetzentwurf ein kritisches Echo in der öffent-
lichen Anhörung gefunden habe. Positiv zu bewerten sei le-
diglich die Zusammenfassung von Spenden und Mitglieds-
beiträgen für den Bereich von Kunst und Kultur. In anderen
Bereichen, wie beispielsweise bei Laienchören, verbleibe es
jedoch weiterhin bei dieser Differenzierung, sodass das Eh-
renamt in staatlich begünstigte und staatlich nicht begünstig-
te Bereiche unterteilt werde. Darüber hinaus sei es wichtig,
wie im Antrag der Fraktion der FDP dargelegt, neben ande-
ren Maßnahmen die Transparenz im Sektor der Zivilgesell-
schaft zu erhöhen und ein einfacheres Akkreditierungsver-
fahren für zivilgesellschaftliche Organisationen zu schaffen.
Im Ergebnis sei nur die Rücknahme des Gesetzentwurfs
sinnvoll, um zu einem späteren Zeitpunkt eine in sich schlüs-
sige und abgestimmte gesetzliche Regelung vorzulegen.

Zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. erläuterte diese,
der Antrag stelle eine Reaktion auf den Gesetzentwurf der
Bundesregierung dar. Dieser beschränke sich zu sehr
auf merkantile und steuerliche Aspekte des bürgerschaft-
lichen Engagements. Dagegen stünden für die Fraktion
DIE LINKE., wie im Abschlussbericht der Enquete-Kom-
mission „Bürgerschaftliches Engagement“, Fragen der An-
erkennungskultur, der Situation der Kommunen oder der
Stärkung der Transparenz, also letztlich der generellen Stär-
kung der Zivilgesellschaft, im Mittelpunkt. Diese Haltung
sei von einer Reihe von Sachverständigen bei der öffent-
lichen Anhörung bestätigt worden. Letztlich stelle sich die
Frage, ob man bürgerschaftlichem Engagement in einer

staatlichen Daseinsfürsorge vermehrt über ehrenamtliche
Bereiche erledigen zu lassen. Das führe zu einer Situation,
in der ehrenamtliche Tätigkeit gezwungen sei, originär
staatliche Aufgaben zu übernehmen. Die Überforderung
ehrenamtlich Tätiger sei eine Folge hiervon und führe im
Ergebnis zu einer Schwächung der Zivilgesellschaft. Daher
sei es notwendig, die Finanz- und Haushaltssituation der
Kommunen insbesondere im Bereich der Jugendarbeit und
der Kultur zu stärken. Zu ihrem Abstimmungsverhalten er-
läuterte die Fraktion DIE LINKE., dass sie sich der Stimme
enthalte, um ihre Bereitschaft zu einem breiten politischen
Konsens zur Stärkung bürgerschaftlichen Engagements her-
vorzuheben. Sie betonte aber, dass die steuerlichen Maß-
nahmen nur ein Anfang zur Stärkung der Zivilgesellschaft
darstellen und weitere Maßnahmen noch in dieser Legis-
laturperiode anzugehen seien.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass
der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf den zu Zeiten
der vorherigen rot-grünen Bundesregierung gelegten Grund-
lagen aufbaue. Daher bestehe Einverständnis bezüglich
vieler Aspekte. Nicht zuletzt sei der Abbau bürokratischer
Hürden zu nennen. Ebenfalls begrüßt würde ein Teil der von
den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsanträge, die
den Gesetzentwurf der Bundesregierung – teilweise auf
Anregung des Bundesrates – verbesserten. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte unter Bezug auf die
öffentliche Anhörung dar, dass neben den in diesem Gesetz
umgesetzten steuerlichen Maßnahmen weitere Schritte zur
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements notwendig
seien. Hierbei sei beispielsweise die Situation von Trans-
fereinkommensbeziehern besonders zu berücksichtigen.
Grundsätzlich müsse die Förderung bürgerschaftlichen En-
gagements als Querschnittsaufgabe betrachtet werden, in der
das Verhältnis von Staat, Markt und Gesellschaft unter Be-
rücksichtigung einer aktiven Zivilgesellschaft neu zu defi-
nieren sei. Nicht geteilt werde die Position der Fraktion DIE
LINKE., dass sich ehrenamtlich Tätige ausgenutzt fühlten.
Dies werde dem wertvollen Engagement ehrenamtlich täti-
ger Bürger in keiner Weise gerecht.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte einen
Entschließungsantrag in die abschließende Beratung des
Finanzausschusses ein, in dem der Wert des zivilgesell-
schaftlichen Engagements von mehr als 23 Millionen Men-
schen in Deutschland hervorgehoben wird. Aufgabe des
Staates sei es, dieses Engagement über die steuerlichen Maß-
nahmen des vorliegenden Gesetzes hinaus anzuerkennen, zu
stärken und zu fördern. Daher sei die Bundesregierung auf-
gefordert, eine Strategie für das weitere Vorgehen unter Ein-
beziehung aller Fachressorts zu entwickeln, um eine neue
Anerkennungskultur zu schaffen. Hierzu sei es notwendig,
staatliche und zivilgesellschaftliche Stellen unter Einbezie-
hung von Unternehmen zu vernetzen, staatliche Stellen hin
zu einer stärkeren Bürgerorientierung zu entwickeln, Mög-
lichkeiten zur Bürgerbeteiligung durch Elemente direkter
Demokratie zu schaffen und die Stiftungskultur umfangreich
zu stärken. Grundsätzlich sei dabei die besondere Situation
bürgerschaftlichen Engagements von Jugendlichen, von äl-
teren und von arbeitslosen Menschen sowie von Migranten
stärker zu berücksichtigen.
Zivilgesellschaft Verfassungsrang einräumen wolle. Dem
zuwider laufe die derzeitige Entwicklung, Aufgaben der

Die Koalitionsfraktionen sprachen die im Gesetzentwurf der
Bundesregierung enthaltene Einführung eines Abzugs von

Drucksache 16/5985 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Steuerschuld in Höhe von 300 Euro im Kalenderjahr für
bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten an. Sie führten aus,
dass dies zwar grundsätzlich begrüßt werde. Der Abzug sei
aber aus fiskalischen Gründen lediglich auf die Betreuung
hilfsbedürftiger alter, kranker oder behinderter Menschen
begrenzt. Eine Ausdehnung auf den Personenkreis aller eh-
renamtlich Tätiger, wie es der Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert, sei andererseits nicht
finanzierbar. Der Vertreter der Bundesregierung gab in der
Ausschussberatung die Einschätzung, dass ein Abzug von
der Steuerschuld in Höhe von 500 Euro für alle ehrenamtlich
Tätigen etwa 2 Mrd. Euro Steuermindereinnahmen pro Jahr
mit sich bringen würde. Dagegen schlugen die Koalitions-
fraktionen vor, Einnahmen aus sämtlichen nebenberuflichen
Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen bis zu
500 Euro im Jahr steuerfrei zu stellen. Vor diesem Hinter-
grund hielten die Koalitionsfraktionen an dem vorgeschlage-
nen Abzug von der Steuerschuld für bestimmte ehrenamt-
liche Tätigkeiten nicht fest. Die dadurch frei werdenden
finanziellen Mittel würden stattdessen in den neuen steuer-
lichen Freibetrag umgewidmet, der allen ehrenamtlich Täti-
gen zugutekommt und deren Aufwand pauschal abgelte. Von
einer im Verlauf der Ausschussberatungen zeitweilig erwo-
genen, im Vergleich zum Gesetzentwurf geringeren Anhe-
bung des Übungsleiterfreibetrages habe man abgesehen, um
die Arbeit ehrenamtlich tätiger Übungsleiter entsprechend
zu würdigen und steuerlich zu honorieren.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat einen Än-
derungsantrag eingebracht, mit dem vorgeschlagen wurde,
jedem Steuerpflichtigen, der im Kalenderjahr regelmäßig
und mit einem durchschnittlichen Aufwand von mindestens
20 Zeitstunden monatlich für eine gemeinnützige Ein-
richtung tätig ist, einen Abzug von der Steuerschuld in Höhe
von 500 Euro zu gewähren. Nur so sei gewährleistet, dass
jede – statt nur bezahlte – ehrenamtliche Tätigkeit gefördert
wird und diese Förderung unabhängig vom individuellen
Steuersatz und somit auch unabhängig vom persönlichen
Einkommen gewährt wird. Dagegen hätte der im Gesetz-
entwurf vorgesehene Abzug von der Steuerschuld in Höhe
von 300 Euro jährlich viele ehrenamtlich Tätige ausge-
grenzt.

Die Fraktion der FDP begrüßte die Einführung eines Freibe-
trags für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten, da sie sowohl mit
der Übungsleiterpauschale als auch mit dem Abzug von der
Steuerschuld für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten die
Einführung einer Zwei-Klassen-Gesellschaft im Ehrenamt
befürchte.

Die Fraktion DIE LINKE. machte im Zusammenhang mit
dem Übungsleiterfreibetrag deutlich, dass es keine verläss-
liche Datenbasis gebe, die es erlaube, hierzu politische Ent-
scheidungen zu treffen. Weder die Anzahl der Übungsleiter
noch der Anteil der Übungsleiter, die den steuerlichen Frei-
betrag nutzen, sei bekannt. Damit könne die Wirkung des In-
struments „Übungsleiterfreibetrag“ nicht bewertet und eine
Änderung nicht begründet werden. Gemäß dem Vorschlag
der Enquete-Kommission „Bürgerschaftliches Engagement“
sei damit eine Ausweitung der begünstigten Personengrup-
pen einer Anhebung des Freibetrags vorzuziehen. Die Bun-
desregierung erläuterte hierzu, dass solche Zahlen der Steu-
erstatistik nicht entnommen werden könnten, da keine sog.

dem Finanzamt nicht erklärt werden müssten. Lediglich für
den Fall, dass der Freibetrag überschritten wird, führe dies
zur Erklärung von Einkünften aus Übungsleitertätigkeit und
könne theoretisch – mit zusätzlichem bürokratischem Auf-
wand – statistisch von den Finanzbehörden erfasst werden.
Daher sei die Bundesregierung auf Schätzwerte angewiesen.
Man gehe von derzeit etwa 1 Million Übungsleitern und
Beziehern von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen
Kassen aus.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und SPD, den Steuerabzugsbetrag nach § 34h EStG zu
streichen, wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Eben-
so wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen,
einen Freibetrag für Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätig-
keiten bis 500 Euro im Jahr einzuführen, mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Der Ände-
rungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
einen Abzugsbetrag von der Steuerschuld für alle ehrenamt-
lichen Tätigkeiten in Höhe von 500 Euro pro Jahr einzufüh-
ren, wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. abgelehnt.

Ferner erachtete es die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN als sachgerecht, den Übungsleiterfreibetrag auf
ehrenamtlich tätige gesetzliche Betreuer und Helfer der Ge-
fahrenabwehr oder des aktiven Umwelt- und Naturschutzes
zu erweitern. Dies würdige nicht nur das ehrenamtliche
Engagement dieser Personen, sondern führe auch zu einer er-
heblichen Verwaltungsvereinfachung, da Aufwendungen
nicht mehr länger per Einzelnachweis darzulegen seien.
Beide Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurden vom Ausschuss mit der Mehrheit der
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen FDP und DIE LINKE. abgelehnt.

Im weiteren Verlauf der Ausschusserörterung unterstrichen
die Koalitionsfraktionen die Bedeutung der Alternativ-
grenze der Abziehbarkeit von Spenden für das gleichmäßi-
ge Zuwendungsaufkommen aus Unternehmen. Während
die im Gesetzentwurf vorgesehenen 20 Prozent des Ge-
samtbetrags der Einkünfte in wirtschaftlich normalen oder
guten Jahren im Zusammenhang mit dem uneingeschränk-
ten Zuwendungsvortrag als ausreichend erachtet werden,
um Spenden steuerlich freizustellen, drohe in wirtschaft-
lich schlechten Jahren die Alternativgrenze in Höhe von
zwei Promille der Summe der gesamten Umsätze und der
im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter nicht
auszureichend zu sein. Um einen Rückgang des Zuwen-
dungsaufkommens in konjunkturell schwachen Jahren
nicht steuerlich zu induzieren, schlugen die Koalitionsfrak-
tionen vor, die Alternativgrenze auf vier Promille anzuhe-
ben. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte
dem Vorschlag der Koalitionsfraktionen grundsätzlich zu,
schlug jedoch darüber hinaus vor, den steuerlich abziehba-
ren Zusatzhöchstbetrag von 20 450 Euro für Spenden an
Verkennzifferung dieses Sachverhalts vorgesehen sei und
Übungsleiterhonorare innerhalb des Freibetrags gegenüber

Stiftungen beizubehalten, um auch Spenden an Stiftungen
aus kleinen Vermögen steuerlich zu fördern. Gemäß einer

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/5985

Studie der Bertelsmann-Stiftung hätten zwei Drittel aller
Stiftungen ihr Vermögen aus geringen Vermögen erhalten.
Die Fortführung der Regelung sei, wie bereits zum Zeit-
punkt ihrer Einführung, notwendig, um die aktive Stif-
tungslandschaft insbesondere von kleinen Stiftungen mit
geringeren Vermögen zu beleben. Der Vertreter der Bun-
desregierung erwiderte hierauf, dass dies wegen des unein-
geschränkten Zuwendungsvortrags, der auch Stiftern mit
geringeren Einkommen zugutekomme, nicht angemessen
sei. Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die
Alternativgrenze von zwei auf vier Promille anzuheben,
stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. zu. Den
Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN lehnte der Ausschuss mit der Mehrheit der
Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE. ab.

Die Koalitionsfraktionen führten ferner aus, dass die Förde-
rung von Stiftungen einen zentralen Aspekt bei der Stär-
kung des bürgerschaftlichen Engagements darstellt. Vor die-
sem Hintergrund sei die Höchstgrenze für die Ausstattung
von Stiftungen mit Kapital über den Gesetzentwurf hinaus-
gehend um weitere 250 000 Euro auf 1 Mio. Euro anzuhe-
ben. Die Koalitionsfraktionen legten einen entsprechenden
Änderungsantrag vor und begrüßten den zu dieser Frage
festzustellenden weitgehenden Konsens. Die Fraktion der
FDP begrüßte die Anhebung der Höchstgrenze, kritisierte
aber, dass sich mit der gleichzeitigen Streichung des pau-
schalierten Sonderausgabenabzugs für Zuwendungen an
Stiftungen und der Großspendenregelung insgesamt eine
Verschlechterung für Stiftungen ergebe. Der Vertreter der
Bundesregierung entgegnete hierzu, dass die geänderten
Regelungen zu Spenden in den Vermögensstock nicht zu
einer Verschlechterung der Situation von Stiftungen führen.
Die Verbesserung sei daran abzulesen, dass mit der vorgese-
henen Änderung steuerliche Mindereinnahmen verbunden
seien. Mit Anhebung der Höchstgrenze beliefen sich diese
auf 10 Mio. Euro. Außerdem sei für den Fall, dass sich hier-
aus im Jahr des Inkrafttretens eine Schlechterstellung erge-
ben sollte, ein Wahlrecht vorgesehen. Die Fraktion DIE
LINKE. betonte, dass sie die steuerliche Freistellung von
Spenden an Stiftungen in dieser Größenordnung für proble-
matisch halte, da dies den öffentlichen Kassen finanzielle
Mittel in immenser Höhe entziehe. Eine öffentliche Kon-
trolle der Mittelverwendung sei dann nicht mehr möglich.
Darüber hinaus seien damit verteilungspolitische Risiken
verbunden. Daher stimme die Fraktion DIE LINKE. diesem
Änderungsantrag nicht zu. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN begrüßte hingegen unter Verweis auf ihren
eigenen, inhaltsgleichen Änderungsantrag die Anhebung
der Höchstgrenze auf 1 Mio. Euro, wenngleich sie unter
Hinweis auf die Ergebnisse der Studie der Bertelsmann-
Stiftung die Streichung des steuerlich abziehbaren
Zusatzhöchstbetrages von 20 450 Euro für Spenden an Stif-
tungen kritisierte. Der Ausschuss stimmte dem Änderungs-
antrag der Koalitionsfraktionen, die Höchstgrenze für Ver-
mögensstockspenden anzuheben, mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN übereinstimmend
für erledigt. Den Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, auf die Streichung des steu-
erlich abziehbaren Zusatzhöchstbetrags zu verzichten, lehn-
te der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. ab.

Die Koalitionsfraktionen brachten unter Bezugnahme auf
die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung einen Änderungs-
antrag ein, der die im Gesetzentwurf der Bundesregierung
enthaltene Anerkennung der Förderung des bürgerschaft-
lichen Engagements als gemeinnütziger Zweck präzisierte.
Zudem sieht der Änderungsantrag vor, Zwecke auch dann
als gemeinnützig anzuerkennen, wenn diese nicht eindeutig
unter den Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO zu subsumie-
ren sind. Danach kann es zum gemeinnützigen Zweck erklärt
werden, wenn eine Körperschaft die Allgemeinheit auf ma-
teriellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend
dem Katalog gemeinnütziger und spendenbegünstigter Zwe-
cke selbstlos fördert. Die obersten Finanzbehörden der Län-
der sollen eine Finanzbehörde bestimmen, die über die
Anerkennung entscheidet. Ein solcher Weg sei dem Vor-
schlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Ge-
meinnützigkeitskatalog lediglich als Beispielkatalog zu
kennzeichnen, aus Gründen der Rechtsklarheit und der
Rechtseinheitlichkeit vorzuziehen. Die Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gab zu bedenken, dass es damit den ein-
zelnen Ländern überlassen bleibe, ob sie den Katalog der ge-
meinnützigen Zwecke öffnen, was die Frage der Anerken-
nung der Gemeinnützigkeit der Beliebigkeit preisgebe. Die
Fraktion der FDP kritisierte den Vorschlag der Koalitions-
fraktionen als eine halbherzige Öffnung des Gemeinnützig-
keitskatalogs und lehnte diese Änderung ab. Dem Ände-
rungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Fraktion DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zugestimmt. Der Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde mit der Mehrheit der
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen FDP und DIE LINKE. abgelehnt. Einem wei-
teren Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, mit dem
der Gemeinnützigkeitskatalog um die öffentliche Gesund-
heitspflege ergänzt wird, stimmte der Ausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zu.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte des Wei-
teren einen Änderungsantrag ein, mit dem entsprechend der
Berichtspflicht bei der staatlich geförderten privaten Alters-
vorsorge auch für gemeinnützige Körperschaften eine Be-
richtspflicht zu ethischen, sozialen und ökologischen Belan-
gen bei der Anlage von Finanzvermögen eingeführt werden
soll. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich
ihre Forderung mit Hinweis darauf, dass die finanziellen
Ressourcen gemeinnütziger Organisationen aus steuerfreien
Zuwendungen stammen. Die Koalitionsfraktionen traten
dem unter Hinweis auf zusätzliche bürokratische Lasten für
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. zu
und erklärte den gleichlautenden Änderungsantrag der

gemeinnützige Organisationen entgegen. Den Änderungsan-
trag lehnte der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitions-

Drucksache 16/5985 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

fraktionen sowie der Fraktion der FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ab.

Zur Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigung ge-
meinnütziger Organisationen und der Zweckbetriebsgrenze
bei sportlichen Veranstaltungen sprach sich die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für eine über den Gesetzent-
wurf hinausgehende Anhebung auf 40 000 Euro aus. Diesem
Vorschlag schloss sich auch die Fraktion DIE LINKE. an.
Dem gegenüber vertraten die Koalitionsfraktionen die Auf-
fassung, dass es vor dem Hintergrund der letztmaligen
Anhebung der Besteuerungsgrenze im Jahr 1990 zwar
wünschenswert erscheine, diese Grenzen über die im Ge-
setzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Grenze von
35 000 Euro hinaus anzuheben, aber berechtigte Vorbehalte
des Gaststättengewerbes zu berücksichtigen seien. Die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machte geltend, dass die
Anpassung der Freibetragsgrenzen an die Inflation zwar zu
begrüßen, aber nicht ausreichend sei. Nur mit einer weiter-
gehenden Anhebung seien eine finanzielle Entlastung ge-
meinnütziger Organisationen und ein Inflationsausgleich zu
erreichen. Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN lehnte der Ausschuss mit dem Stimmen
der Koalitionsfraktionen sowie der Fraktion der FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN ab.

Die Koalitionsfraktionen hoben hervor, zum Abbau büro-
kratischer Lasten gemeinnütziger Organisationen trage der
Gesetzentwurf der Bundesregierung vor allem dadurch bei,
dass in Zukunft Gemeinnützigkeit und Berechtigung zur
Ausstellung von Spendenbescheinigungen deckungsgleich
seien. Der Sorge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, dass bisher gemeinnützige, aber nicht spenden-
abzugsberechtigte Organisationen durch die Gesetzesände-
rung ihren Status der Gemeinnützigkeit verlieren würden,
begegnete der Vertreter der Bundesregierung mit dem Hin-
weis, dass es für das Jahr 2007 ein Wahlrecht gebe, weiter-
hin das alte Recht anzuwenden. Damit hätten alle Organisa-
tionen ausreichend Zeit, sich anhand des neuen, sehr
umfangreichen Katalogs gemeinnütziger Zwecke neu zu
orientieren und sicherzustellen, dass ihr Status der Gemein-
nützigkeit erhalten bleibt. Die Koalitionsfraktionen beton-
ten, dass man sich – sicherlich auch fraktionsübergreifend –
gleichwohl einig sei, dass es weiterer Schritte zum Abbau
bürokratischer Lasten für gemeinnützige Organisationen
bedarf. Dem grundsätzlich zustimmend hob die Fraktion der
FDP jedoch hervor, dass sich der Aufwand zur Kontrolle
gemeinnütziger Organisationen durch die Finanzverwaltun-
gen erheblich erhöhen werde, um missbräuchliche Ausnut-
zung zu verhindern. Ein Abbau von Bürokratie sei aus Sicht
der Fraktion der FDP nicht erkennbar.

Ferner brachten die Koalitionsfraktionen einen Änderungs-
antrag in die Beratungen ein, mit dem die Grenze von
100 Euro auf 200 Euro je Zuwendung, bis zu der der verein-
fachte Nachweis von Zuwendungen durch Zahlungsbelege
oder Buchungsbestätigungen der Kreditinstitute möglich ist,
angehoben wird. Dies führe zu einem wesentlichen Abbau
bürokratischer Lasten, insbesondere bei Kleinst- und Klein-
spenden sowie regelmäßig auch bei abziehbaren Mitglieds-

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat einen Ände-
rungsantrag vorgelegt, mit dem sie fordert, nicht nur die Ver-
wendung im nächsten, sondern auch im übernächsten Jahr
als zeitnahe Mittelverwendung zu akzeptieren, da immer
mehr Projekte über einen längeren Zeitraum angesetzt und
finanziert würden. Die Koalitionsfraktionen räumten ein, in
einem weiteren Schritt prüfen zu wollen, ob der Zeitraum für
die zeitnahe Mittelverwendung ausgedehnt werden könne,
da dies auch ihrer Ansicht nach gemeinnützige Organisatio-
nen erheblich entlasten würde. Sie schränkten ein, dass erst
eine eingehende Prüfung der hiermit zusammenhängenden
juristischen Fragen notwendig sei. Den Änderungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte der Ausschuss
mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfraktionen ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Zur Frage der zivilrechtlichen Haftungsregeln betonten die
Koalitionsfraktionen, dass dies ein sehr wichtiger Bereich
sei, der dringend einer Regelung bedürfe. Dies sei aber im
Zuge der Beratung dieses Gesetzes zeitlich nicht leistbar ge-
wesen und werde gesondert im Verlaufe dieses Jahres anzu-
gehen sein. Die Fraktion der FDP nahm ihre grundsätzliche
Kritik auf, dass der Gesetzentwurf mit lediglich steuerrecht-
lichen Regelungen zu kurz greife. Die strukturelle Frage der
Haftungsregelungen mit der verschuldensunabhängigen
Haftung von Vereinsvorständen für das Ehrenamt sei proble-
matisch und hätte dringend in diesem Gesetzgebungsvorha-
ben gelöst werden müssen. Die Koalitionsfraktionen forder-
ten daraufhin ihrerseits die Fraktion der FDP auf, einen
konkreten Vorschlag zur Regelung der zivilrechtlichen Haf-
tungsfragen vorzulegen.

Zu dem von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Ände-
rungsantrag zum Investitionszulagengesetz 2007 führten die
Koalitionsfraktionen aus, diese Änderung sei dringlich und
bereits im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens notwen-
dig, damit kleine und mittlere Betriebe in Berlin – nach Än-
derung der Fördergebietskarte – weiterhin Investitionszula-
gen erhalten. Der Ausschuss stimmte dem Änderungsantrag
einstimmig zu.

Den von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein-
gebrachten Entschließungsantrag hat der Ausschuss mit den
Stimmen der Koalitionsfraktion gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen FDP und DIE LINKE. abgelehnt.

In der Gesamtabstimmung empfiehlt der Finanzausschuss
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/5200 in der vom Ausschuss geän-
derten Fassung anzunehmen.

Ferner empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag der Fraktion der
FDP auf Drucksache 16/5410 abzulehnen.

Den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache
16/5245 empfiehlt der Ausschuss schließlich mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS
beiträgen. Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
stimmten die Mitglieder aller Fraktionen zu.

90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. abzulehnen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/5985

B. Einzelbegründung

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a (§ 3 Nr. 26 EStG)

Die bislang in Nummer 2 enthaltene Änderung von § 3
Nr. 26 EStG wird – wegen der Einfügung einer neuen
Nummer 26a – inhaltlich unverändert in Buchstabe a über-
nommen.

Zu Buchstabe b (§ 3 Nr. 26a – neu – EStG)

Es wird ein allgemeiner Freibetrag für Einnahmen aus ne-
benberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Bereich in Höhe von 500 Euro im Jahr ein-
geführt. Mit dem Freibetrag wird pauschal der Aufwand, der
den nebenberuflich tätigen Personen durch ihre Beschäfti-
gung entsteht, abgegolten. Wenn die als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher
sind als der Freibetrag, sind die gesamten Aufwendungen
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Freibetrag
wird – bezogen auf die gesamten Einnahmen aus der jewei-
ligen nebenberuflichen Tätigkeit – nicht zusätzlich zu den
Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschä-
digungen aus öffentlichen Kassen) oder § 3 Nr. 26 EStG
(sog. Übungsleiterfreibetrag) gewährt.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a (§ 10b Abs. 1 EStG)

Die alternative Höchstgrenze für die steuerliche Begünsti-
gung von Spenden aus Unternehmen wird von zwei auf vier
vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angeho-
ben.

Zu Buchstabe b (§ 10b Abs. 1a EStG)

Die Höchstgrenze für die zusätzliche steuerliche Begünsti-
gung von Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen
wird über den Vorschlag im Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung hinaus auf 1 Mio. Euro angehoben.

Zu Nummer 4 (§ 34h EStG)

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagene
Steuerermäßigung in Höhe von 300 Euro im Jahr für be-
stimmte unentgeltliche Tätigkeiten im mildtätigen Bereich
wird nicht eingeführt.

Zu Artikel 2 (Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 2 (§ 50 EStDV)

Zusätzlich zu den im Gesetzentwurf der Bundesregierung
enthaltenen Änderungen wird der Betrag je Zuwendung, bis
zu dem als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die

Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)

Die alternative Höchstgrenze für die steuerliche Begünsti-
gung von Spenden aus Unternehmen wird von zwei auf vier
vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angeho-
ben.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gewerbesteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 9 Nr. 5 GewStG)

Zu Satz 1

Die alternative Höchstgrenze für die steuerliche Begünsti-
gung von Spenden aus Unternehmen wird von zwei auf vier
vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angeho-
ben.

Zu Satz 3

Die Höchstgrenze für die zusätzliche steuerliche Begünsti-
gung von Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen
wird über den Vorschlag im Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung hinaus auf 1 Mio. Euro angehoben.

Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 52 Abs. 2 AO)

Zu Nummer 25

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltene Aner-
kennung der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
als gemeinnütziger Zweck wird durch eine geänderte For-
mulierung präzisiert.

Zu Nummer 3

Durch eine zeitgemäße Anpassung der Begriffe („übertrag-
bare Krankheiten“ statt „Seuchen“) und die Nennung auch
der Verhütung von übertragbaren Krankheiten in der geän-
derten Formulierung für die Anerkennung dieses Zwecks als
gemeinnützig wird klar- und sichergestellt, dass alle Tätig-
keiten, die auf der Grundlage der bisherigen Anerkennung
des Zwecks „Förderung des öffentlichen Gesundheitswe-
sens“ in § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO als gemeinnützig behandelt
wurden, weiter gemeinnützig sind und auch die Förderung
der gesundheitlichen Prävention und der gesundheitlichen
Selbsthilfe i. S. d. §§ 20 bis 24 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch unter den gemeinnützigen Zweck fallen.

Zu Satz 2 – neu –

Die Möglichkeit, Zwecke auch dann als gemeinnützig anzu-
erkennen, wenn diese nicht eindeutig unter den Katalog des
§ 52 Abs. 2 Satz 1 zu subsumieren sind, gibt den Finanzbe-
hörden die Gelegenheit, auf sich ändernde gesellschaftliche
Verhältnisse zu reagieren. Dies kommt auch den antragstel-
lenden Körperschaften zugute, die nicht erst auf eine Geset-
zesänderung warten müssen, bevor ihre Tätigkeit als ge-
meinnützig anerkannt werden kann. Die Konzentration der
Zuständigkeit auf jeweils nur eine Stelle innerhalb der Lan-
Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügt, von
100 Euro auf 200 Euro angehoben.

desfinanzverwaltungen unterstützt die Rechtseinheitlichkeit
des Handelns.

Drucksache 16/5985 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 8a – neu – (Änderung des Investitions-
zulagengesetzes 2007)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Wegen der Einfügung des Artikels 8a ist eine Anpassung der
Inhaltsübersicht des Gesetzes erforderlich.

Zu Nummer 2 (§ 5a – neu – Investitionszulagengesetz
2007)

Berlin gehörte bis Ende 2006 nach der in 2006 geltenden
Fördergebietskarte vollständig zum Fördergebiet nach dem
Investitionszulagengesetz 2007.

Nach dem Investitionszulagengesetz 2007 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 wird Investi-
tionszulage für gewerbliche Investitionen in den neuen Län-
dern und im C-Fördergebiet von Berlin gewährt. Das Inves-
titionszulagengesetz 2007 findet für nach dem 31. Dezember
2006 begonnene Vorhaben im D-Fördergebiet von Berlin
keine Anwendung mehr.

Die Neuabgrenzung des Fördergebiets für den Zeitraum
2007 bis 2013 erfolgte auf der Grundlage neuer regionalpo-
litischer Vorgaben durch die Europäische Kommission. Die
neuen „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Ziel-
stellung 2007 bis 2013“ hatte die Europäische Kommission
Ende 2005 angenommen. Sie sind zum 1. Januar 2007 in
Kraft getreten.

Die Europäische Kommission hat die deutsche Förderge-
bietskarte 2007 bis 2013 am 8. November 2006 genehmigt.
Der von der Europäischen Kommission reduzierte Förderge-
bietsplafond nach Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c des EG-
Vertrages ist für die alten Bundesländer und Berlin um eine
so genannte D-Fördergebietskulisse mit eingeschränkten
Fördermöglichkeiten unterhalb des Regionalbeihilferechts
ergänzt worden.

Eine Besonderheit stellt die Abgrenzung des Fördergebiets
in Berlin dar. Berlin erfüllt zwar aufgrund seiner wirtschaft-
lichen Strukturschwäche grundsätzlich die Kriterien nach
Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c des EG-Vertrages und somit
die Voraussetzungen für den C-Fördergebietsstatus. Gleich-
wohl unterteilt die Fördergebietskarte 2007 bis 2013 Berlin
in ein C-Fördergebiet und in ein anderes Gebiet, in dem die
Investitionsvorhaben nicht nach Regionalbeihilfegrundsät-
zen förderbar sind.

In dem nach der Fördergebietskarte 2007 bis 2013 als D-För-
dergebiet ausgewiesenen Teil des Landes Berlin besteht kei-
ne Möglichkeit der Beihilfengewährung nach den Leitlinien
für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 bis
2013. Nach europäischem Beihilferecht ist allerdings eine
Beihilfegewährung in diesem Gebiet unter bestimmten Vor-
aussetzungen mit abgesenkter Beihilfehöchstintensität mög-
lich. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet die Verordnung
(EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001
über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages
auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen
(ABl. EG Nr. L 10 S. 33), zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezem-
ber 2006 (ABl. EU Nr. L 368 S. 85). Im Rahmen dieser
Verordnung werden alle Beihilferegelungen als mit dem ge-

gewährte Beihilfen alle einschlägigen Freistellungskriterien
dieser Verordnung erfüllen.

Damit die Förderlücke im D-Fördergebiet Berlins – umge-
ben von Höchstfördergebieten – bei der Investitionszulage
möglichst gering ausfällt, sollte dieser Teil des Landes Berlin
aus wirtschaftspolitischen Gründen auf der Grundlage der
bis 30. Juni 2008 verlängerten KMU-Freistellungsverord-
nung vom 12. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 10 S. 33) in das
Investitionszulagengesetz 2007 aufgenommen werden.

Der vorgeschlagene § 5a schafft diese Voraussetzungen im
Investitionszulagengesetz 2007. Als Ergebnis der Ergänzung
des Investitionszulagengesetzes 2007 durch § 5a können be-
triebliche Investitionen in kleinen und mittleren Betrieben
des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienst-
leistungen und des Beherbergungsgewerbes wieder vollstän-
dig mit Investitionszulage gefördert werden.

Die finanziellen Auswirkungen der Aufnahme des D-För-
dergebietes des Landes Berlin in das Investitionszula-
gengesetz 2007 sind nicht bezifferbar. Der Ausschluss des
D-Fördergebiets seit 1. Januar 2007 aus dem Fördergebiet
des Investitionszulagengesetzes 2007 wurde im Gesetz zur
Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 ebenfalls
nicht beziffert.

Absatz 1 bestimmt den Kreis der von § 5a betroffenen An-
spruchsberechtigten. § 5a gilt für diejenigen Steuerpflich-
tigen im Sinne des § 1 Abs. 1, die in dem nach § 1 Abs. 2
ausgeschlossenen Gebiet des Landes Berlin begünstigte In-
vestitionen durchführen.

Absatz 2 schafft eine wesentliche Voraussetzung für die An-
wendung der KMU-Freistellungsverordnung. Danach muss
die Beihilfevorschrift eine ausdrückliche Verweisung auf die
Verordnung enthalten.

Da auch die Beihilfen, die aufgrund der KMU-Freistellungs-
verordnung gewährt werden, eine Anreizwirkung für den
Investor entfalten müssen, muss die Anwendung der KMU-
Freistellungsverordnung allerdings auf solche Investitions-
vorhaben beschränkt werden, mit denen der Anspruchsbe-
rechtigte nach der Gesetzesverkündung beginnt. Die Verord-
nung stellt nur solche Beihilfen frei, bei denen vor Beginn
des Fördervorhabens „objektiven Kriterien genügende ge-
setzliche Vorschriften existieren, die einen Rechtsanspruch
auf Beihilfe begründen“. Das ist erst nach Verkündung des
Gesetzes der Fall.

Die KMU-Freistellungsverordnung ist allerdings nur bis
zum 30. Juni 2008 gültig. Das heißt, dass nur diejenigen In-
vestitionsvorhaben durch diese Verordnung freigestellt wer-
den, die in ihren zeitlichen Geltungsbereich fallen. Aller-
dings bleiben nach Ablauf der Geltungsdauer die danach
freigestellten Beihilferegelungen noch während einer An-
passungsfrist von sechs Monaten freigestellt. Daher muss die
Förderung nach § 5a auf die bis Ende 2008 begonnenen In-
vestitionsvorhaben beschränkt werden. Bis zum Ende der
Geltungsdauer der KMU-Freistellungsverordnung wird die
Europäische Kommission eine allgemeine Gruppenfrei-
stellungsverordnung verabschieden, auf deren Grundlage
eine Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen im
D-Fördergebiet weiterhin möglich sein soll. Nach Veröffent-
meinsamen Markt vereinbar erklärt, bei denen gewährleistet
ist, dass etwaige auf der Grundlage einer solchen Regelung

lichung dieser Gruppenfreistellungsverordnung wird das
Investitionszulagengesetz 2007 entsprechend angepasst wer-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/5985

den müssen, damit die in der Freistellungsverordnung gefor-
derten Voraussetzungen erfüllt werden.

Absatz 3 bestimmt die begünstigten Investitionen und die
Höhe der Investitionszulage. Die Investitionszulage ent-
spricht der maximal zulässigen Beihilfehöchstintensität für
kleine und mittlere Unternehmen. Begünstigt sind nur solche
Investitionen, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen. Da-
mit wird klargestellt, dass hier dieselben Voraussetzungen
gelten wie für die Begünstigung im Fördergebiet nach
§ 1 Abs. 2.

Da die KMU-Freistellungsverordnung nicht für Vorhaben
mit förderfähigen Gesamtkosten von mindestens 25 Mio.
Euro gilt, werden diese Vorhaben aus der Förderung heraus-
genommen. Die zweite in der KMU-Freistellungsverord-
nung genannte, zusätzliche Voraussetzung, dass die Brutto-
beihilfeintensität mindestens 50 Prozent der festgelegten
Höchstsätze beträgt, wird immer erfüllt, da die Investitions-
zulage stets 100 Prozent der zulässigen Höchstsätze aus-
macht. Insofern konnte im Gesetzestext auf diese Vorschrift
verzichtet werden. Auch nicht nach der Verordnung freige-
stellt sind Beihilfen für Tätigkeiten, die die Herstellung, Ver-
arbeitung und Vermarktung von in Anhang I des Vertrages

aufgeführten Waren zum Gegenstand haben. Da das Investi-
tionszulagengesetz Investitionen in Betrieben der Herstel-
lung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher
Produkte grundsätzlich begünstigt, muss dieser Bereich aus-
drücklich aus der Anwendung des § 5a herausgenommen
werden.

Absatz 4 stellt sicher, dass neben der Investitionszulage kei-
ne weiteren Beihilfen gewährt werden. Da die nach der
KMU-Freistellungsverordnung maximal zulässige Beihil-
feintensität bereits ausgeschöpft wird, sind für dieselben för-
derfähigen Kosten keine weiteren Beihilfen mehr möglich.

Absatz 5 stellt sicher, dass für die begünstigten Investitionen
im D-Fördergebiet von Berlin die übrigen nach dem Investi-
tionszulagengesetz notwendigen Voraussetzungen gleicher-
maßen gelten.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Die Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 kann
frühestens am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in
Kraft treten. Da die übrigen Artikel des Gesetzes hiervon ab-
weichende Inkraftretensregelungen haben, muss eine geson-
derte Regelung aufgenommen werden.

Berlin, den 4. Juli 2007

Christian Freiherr von Stetten
Berichterstatter

Petra Hinz (Essen)
Berichterstatterin

Dr. Volker Wissing
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Christine Scheel
Berichterstatterin

Drucksache 16/5985 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage

Auswirkungen der finanzwirksamen Beschlüsse
des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages

zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Bürgerschaftlichen Engagements

Steuermehr-/-mindereinnahmen in Mio. Euro
(volle Jahreswirkung)

insges. Bund Länder Gemeinden

Gesetzentwurf der
Bundesregierung – 440 – 188 – 171 – 81

Beschlüsse des
Finanzausschusses

1. Wegfall der Steuerermäßigung
für freiwillige Betreuung von
hilfsbedürftigen alten, kranken
oder behinderten Menschen
im Dienst oder Auftrag einer
gemeinnützigen Einrichtung + 100 + 45 + 41 + 14

2. Einführung einer steuerfreien
Aufwandspauschale in Höhe
von 500 Euro jährlich für alle
ehrenamtlich Tätigen – 145 – 65 – 59 – 21

3. Erhöhung der Alternativgrenze,
bis zu der Spenden vom zu
versteuernden Einkommen
abgezogen werden können –

4. Weitere Erhöhung der Höchst-
grenze für Vermögensstock-
spenden – 5 – 2 – 2 – 1

5. Vereinfachung des Zuwendungs-
nachweises –

6. Erweiterung des Katalogs
gemeinnütziger und spenden-
begünstigter Zwecke um von den
obersten Finanzbehörden
der Länder bestimmte Zwecke –

7. Ergänzung des Investitions-
zulagengesetzes 2007 zur Auf-
nahme des D-Fördergebiets
von Berlin –

Summe der Beschlüsse des
Finanzausschusses – 50 – 22 – 20 – 8

Gesetzentwurf der Bundes-
regierung einschließlich der Be-
schlüsse des Finanzausschusses – 490 – 210 – 191 – 89

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.