BT-Drucksache 16/5963

Erwerbswirtschaftliche Betätigung der Kommunen durch eine Klarstellung im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb eindämmen

Vom 4. Juli 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5963
16. Wahlperiode 04. 07. 2007

Antrag
der Abgeordneten Rainer Brüderle, Gisela Piltz, Martin Zeil, Dr. Karl Addicks,
Uwe Barth, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach,
Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter
Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen),
Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger,
Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb,
Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald
Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick
Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto
(Frankfurt), Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms,
Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia
Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle
und der Fraktion der FDP

Erwerbswirtschaftliche Betätigung der Kommunen durch eine Klarstellung im
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eindämmen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen erstreckt sich weit über den
Kernbereich der Daseinsvorsorge. Gegenwärtig ist zudem eine Ausweitung der
erwerbswirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden festzustellen. Besonders
benachteiligt und in ihrer Wettbewerbsfreiheit beeinträchtigt sind dadurch
kleine und mittlere Betriebe in Mittelstand und Handwerk, die anders als kom-
munale Unternehmen weder über eine garantierte Finanzausstattung noch über
günstige Finanzierungsmöglichkeiten verfügen und zudem ein Insolvenzrisiko
haben. Es gibt keine Chancengleichheit im Wettbewerb zwischen privatwirt-
schaftlichen Unternehmen des Mittelstands und kommunalen Betrieben.

Zwar gibt es in einigen Gemeindeordnungen Bestimmungen, die die wirtschaft-
liche Betätigung der Gemeinden beschränken. Da die Beschränkung aber nicht
zum Schutz von privaten Konkurrenten erfolgt, läuft sie häufig leer. Selbst dort,
wo die Kommunen in der Gemeindeordnung darauf verpflichtet werden darzu-
legen, dass sie wirtschaftlicher sind als Private, kann eine solche Einschätzung

der Kommunen nur im Wege der Rechtsaufsicht kontrolliert werden, d. h. nur
ein völlig unvertretbares Verwaltungshandeln kann unterbunden werden.

Nach wie vor ist die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur,
dass die Subsidiaritätsklausel keine drittschützende Wirkung hat. Die Vor-
schriften des Kommunalverfassungsrechts dienten, so wird argumentiert, nicht
dem Schutz privater Konkurrenz und hätten mithin nicht die Funktion von

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Schutznormen zu deren Gunsten. Folge davon ist, dass private Konkurrenten
mangels Verletzung in einem subjektiven Recht nicht mit Erfolg gegen eine
wirtschaftliche Betätigung vor den Verwaltungsgerichten klagen können. Pri-
vate Unternehmen haben deshalb meist keine Möglichkeit, sich gegen einen die
Grenzen der jeweiligen Gemeindeordnung überschreitenden Marktzutritt kom-
munaler Wirtschaftsunternehmen zu wehren. Es fehlt an einem angemessenen
Rechtsschutz privatwirtschaftlicher Unternehmen gegen den rechtswidrigen
Marktzutritt kommunaler Wirtschaftsunternehmen.

Deshalb sollte das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um eine
Klausel erweitert werden, die einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan-
spruch gegenüber der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden und insbe-
sondere ihren privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaften begründen
kann, soweit diese die für sie nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindeordnung
der Länder geltenden gemeindewirtschaftlichen Subsidiaritätsregelungen miss-
achten.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf zur Änderung des UWG vorzulegen, mit dem § 4 UWG so
ergänzt wird, dass auch Verstöße gegen Vorschriften wie die Gemeindeordnun-
gen der Länder, die die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, ins-
besondere beim Marktzutritt, regeln, als unlautere Wettbewerbshandlungen
gelten.

Berlin, den 4. Juli 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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