BT-Drucksache 16/5654

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5065, 16/5527- 2. zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/3198 3. zu dem Antrag der Fraktion der FDP -16/2092- 4. zu dem Antrag der Fraktion der FDP -16/4609- 5. zu dem Antrag der Fraktion der FDP -16/4739- 6. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/1204- 7. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/4487- 8. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/4907- 9. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/5108- 10. zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/5103- 11. zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/5116-

Vom 13. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5654
16. Wahlperiode 13. 06. 2007

Bericht*

des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/5065, 16/5527 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union

2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Josef Philip
Winkler, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/3198 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Hartfrid Wolff (Rems-Murr),
Michael Kauch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/2092 –

Sprache schafft Identität und ist Schlüssel zur Integration

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Max Stadler,
Sibylle Laurischk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/4609 –
Das Aufenthaltsrecht für Hochqualifizierte und Selbständige ändern –
Integration maßgeblich verbessern

* Die Beschlussempfehlung wurde als Bundestagsdrucksache 16/5621 verteilt.

Drucksache 16/5654 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

5. zu dem Antrag der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/4739 –

Bleiberecht großzügig gestalten – Integration verbessern

6. zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag˘delen, Dr. Hakki
Keskin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/1204 –

Auswirkungen des Zuwanderungsgesetzes sofort evaluieren

7. zu dem Antrag der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Petra Pau, Ulla Jelpke,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/4487 –

Für einen umfassenden Schutz religiös Verfolgter in der Bundesrepublik
Deutschland

8. zu dem Antrag der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Ulla Jelpke, Katja Kipping,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/4907 –

Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge beim Zugang zum Arbeitsmarkt
gleichstellen

9. zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag˘delen, Petra Pau,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/5108 –

Für Humanität und Menschenrechte statt wirtschaftlicher „Nützlichkeit“
als Grundprinzipien der Migrationspolitik

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5654

10. zu dem Antrag der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln),
Irmingard Schewe-Gerigk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/5103 –

Für ein integrationsförderndes, menschenrechtskonformes und humanitär
ausgewogenes Zuwanderungsgesetz

11. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Thea Dückert, Kerstin Andreae, Josef
Philip Winkler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 16/5116 –

Zuzug von Hochqualifizierten erleichtern

nikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.
Zu Nummer 6

Der Antrag auf Drucksache 16/1204 wurde am 21. Sep-
tember 2006 in der 51. Sitzung des Deutschen Bundestages

Zu Nummer 1

Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen
16/5065, 16/5527

Der Auswärtige Ausschuss und der Ausschuss für die An-
Drucksache 16/5654 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Reinhard Grindel, Rüdiger Veit, Hartfrid Wolff
(Rems-Murr), Ulla Jelpke und Josef Philip Winkler

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Zu Nummer 1

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5065, 16/5527 wur-
de am 26. April 2007 in der 94. Sitzung des Deutschen
Bundestages an den Innenausschuss federführend sowie an
den Auswärtigen Ausschuss, den Rechtsausschuss, den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Menschen-
rechte und humanitäre Hilfe, den Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung und den Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur
Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 2

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3198 wurde am
26. April 2007 in der 94. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss und den Ausschuss für Menschenrechte
und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 3

Der Antrag auf Drucksache 16/2092 wurde am 22. März
2007 in der 88. Sitzung des Deutschen Bundestages an den
Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung und den
Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwie-
sen.

Zu Nummer 4

Der Antrag auf Drucksache 16/4609 wurde am 26. April
2007 in der 94. Sitzung des Deutschen Bundestages an den
Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Arbeit und
Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 5

Der Antrag auf Drucksache 16/4739 wurde am 26. April
2007 in der 94. Sitzung des Deutschen Bundestages an den
Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Arbeit und
Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe und den Ausschuss für Bildung, Forschung und Tech-

Jugend, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe und den Ausschuss für Bildung, Forschung und Tech-
nikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 7

Der Antrag auf Drucksache 16/4487 wurde am 26. April
2007 in der 94. Sitzung des Deutschen Bundestages an den
Innenausschuss federführend und an den Rechtsausschuss
sowie den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 8

Der Antrag auf Drucksache 16/4907 wurde am 26. April
2007 in der 94. Sitzung des Deutschen Bundestages an den
Innenausschuss federführend sowie an den Rechtsausschuss,
den Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Ausschuss
für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung
überwiesen.

Zu Nummer 9

Der Antrag auf Drucksache 16/5108 wurde in der 94. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 26. April 2007 an den
Innenausschuss federführend sowie an den Auswärtigen
Ausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Arbeit
und Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, den Ausschuss für Menschenrechte und huma-
nitäre Hilfe und den Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 10

Der Antrag auf Drucksache 16/5103 wurde am 26. April
2007 in der 94. Sitzung des Deutschen Bundestages an den
Innenausschuss federführend sowie an den Rechtsausschuss,
den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Menschenrechte und humanitäre Hilfe und den Ausschuss
für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitbe-
ratung überwiesen.

Zu Nummer 11

Der Antrag auf Drucksache 16/5116 wurde am 26. April
2007 in der 94. Sitzung des Deutschen Bundestages an den
Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Arbeit und
Soziales und den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
an den Innenausschuss federführend sowie an den Rechts-
ausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und

gelegenheiten der Europäischen Union haben den Gesetz-
entwurf auf Drucksachen 16/5065, 16/5527 in ihren Sitzun-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5654

gen am 13. Juni 2007 beraten und jeweils mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs empfoh-
len.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 37. Sitzung am 12. Juni 2007 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sowie eines Mitglieds der Fraktion der
SPD empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und
Soziales, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und der Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung haben den Gesetzentwurf
auf Drucksachen 16/5065, 16/5527 in ihren Sitzungen am
13. Juni 2007 beraten und jeweils mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(4)227 anzunehmen.

Zu Nummer 2

Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 16/3198

Der Rechtsausschuss hat in seiner 67. Sitzung am 13. Juni
2007 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat in seiner 37. Sitzung am 12. Juni 2007 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Zu Nummer 3

Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/2092

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und der Ausschuss für Bildung, Forschung und Tech-
nikfolgenabschätzung haben den Antrag auf Drucksache
16/2092 in ihren Sitzungen am 13. Juni 2007 beraten und
jeweils mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner 36. Sit-
zung am 13. Juni 2007 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags empfoh-
len.

Zu Nummer 4

Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/4609

lie, Senioren, Frauen und Jugend und der Ausschuss für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
haben den Antrag auf Drucksache 16/4609 in ihren Sitzun-
gen am 13. Juni 2007 beraten und jeweils mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des
Antrags empfohlen.

Zu Nummer 5

Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/4739

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 39. Sitzung am 13. Juni 2007 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzu-
lehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales, der Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Ausschuss für
Menschenrechte und humanitäre Hilfe und der Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenab-
schätzung haben den Antrag auf Drucksache 16/4739 in
ihren Sitzungen am 12. bzw. 13. Juni 2007 beraten und
jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Zu Nummer 6

Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/1204

Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend, der Ausschuss für Menschen-
rechte und humanitäre Hilfe und der Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung haben
den Antrag auf Drucksache 16/1204 in ihren Sitzungen am
12. bzw. 13. Juni 2007 beraten und jeweils mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des
Antrags empfohlen.

Zu Nummer 7

Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/4487

Der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Menschen-
rechte und humanitäre Hilfe haben den Antrag auf Druck-
sache 16/4487 in ihren Sitzungen am 12. bzw. 13. Juni 2007
beraten und jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP die Ablehnung des Antrags
empfohlen.

Zu Nummer 8

Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/4907

Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und
Soziales und der Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe haben den Antrag auf Drucksache 16/
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, der Aus-
schuss für Arbeit und Soziales, der Ausschuss für Fami-

4907 in ihren Sitzungen am 12. bzw. 13. Juni 2007 beraten
und jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,

Drucksache 16/5654 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Zu Nummer 9

Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/5108

Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und
Soziales, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, der Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe und der Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union haben den Antrag auf
Drucksache 16/5108 in ihren Sitzungen am 12. bzw. 13. Juni
2007 beraten und jeweils mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags
empfohlen.

Zu Nummer 10

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 16/5103

Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und
Soziales, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, der Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe und der Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union haben den Antrag auf
Drucksache 16/5103 in ihren Sitzungen am 12. bzw. 13. Juni
2007 beraten und jeweils mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. die Ablehnung des An-
trags empfohlen.

Zu Nummer 11

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 16/5116

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 39. Sitzung am 13. Juni 2007 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag abzuleh-
nen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales und der Ausschuss
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
haben den Antrag auf Drucksache 16/5116 in ihren Sitzun-
gen am 13. Juni 2007 beraten und jeweils mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen FDP und DIE LINKE. die Ablehnung
des Antrags empfohlen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 39. Sitzung am 9. Mai
2007 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Thema
„EU-Richtlinienumsetzungsgesetz“ durchzuführen.

Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner
40., 42. und 43. Sitzung am 21. Mai 2007, 23. Mai 2007
sowie am 5. Juni 2007 durchgeführt. Auf die Protokolle

Der Innenausschuss hat in seiner 44. Sitzung am 13. Juni 2007
die Gesetzentwürfe und Anträge auf Drucksachen 16/5065,
16/5527, 16/3198, 16/2092, 16/4609, 16/4739, 16/1204, 16/
4487, 16/4907, 16/5108, 16/5103 sowie 16/5116 abschlie-
ßend beraten.

a) Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/5065, 16/5527

Als Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksachen 16/5065, 16/5527 in der
Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksachen 16(4)227
und 16(4)231 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN angenommen.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(4)227 wurde zuvor mit demselben
Stimmenergebnis angenommen. Der Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)231
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP und eines Mitglieds der Fraktion der CDU/
CSU angenommen.

Zuvor wurden die Änderungsanträge der Fraktion der FDP
auf Ausschussdrucksache 16(4)228 sowie die Änderungsan-
träge und der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(4)223 bzw.
16(4)224 abgelehnt.

Die Änderungsanträge der Fraktion der FDP auf Ausschuss-
drucksache 16(4)228 wurden mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Die Änderungsanträge der Fraktion der FDP auf Ausschuss-
drucksache 16(4)228 haben einschließlich Begründung fol-
genden Wortlaut:

1. Änderungsantrag
Zu Artikel 7 Abs. 5 Nr. 3 (§ 9 Abs. 1 und 3 BeschVerfV)
Artikel 7 Abs. 5 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
,3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ wird durch
die Angabe „§ 39 Abs. 2“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„zwei“ ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden das Wort „vier“ durch das
Wort „drei“ und die Wörter „erlaubt oder gedul-
det“ durch die Wörter „erlaubt, geduldet oder mit
einer Aufenthaltsgestattung“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren

angerechnet“ werden durch die Wörter „nach er-
folgreichem Abschluss eines Studiums an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrich-
tung angerechnet“ ersetzt.
Nr. 40, 42 und 43 der Anhörung, an der sich 18 Sachverstän-
dige beteiligt haben, wird hingewiesen.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt: „In den sonsti-
gen Fällen des § 16 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/5654

die Anrechnung nur zur Hälfte und nur bis zu zwei
Jahren.“

Begründung
Nach geltendem Recht unterliegen ausländische Hochschul-
absolventen bei ihrer Arbeitsplatzsuche den Restriktionen
des § 39 Abs. 2 AufenthG mit der Folge, dass die Zustim-
mung zur Ausübung einer Beschäftigung nur nach Vorrang-
prüfung und Prüfung der Arbeitsmarktbedingungen erteilt
werden darf. Beides hat sich in der Praxis als Hindernis für
den in § 16 Abs. 4 AufenthG vorgesehenen Zugang zum deut-
schen Arbeitsmarkt für Zuwanderer erwiesen, die in
Deutschland ein Hochschulstudium erfolgreich absolviert
haben, gut qualifiziert und integriert sind und auf Grund
ihrer Entwicklungspotenziale in der Lage sind, einen wert-
vollen Beitrag zur Sicherung und Fortentwicklung des Wirt-
schafts- und Lebensstandorts Deutschland zu leisten. Durch
die Änderung wird erreicht, dass die Zeiten eines Aufenthal-
tes zum Zweck des Studiums komplett angerechnet werden
können, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde.
Damit kann ausländischen Hochschulabsolventen nach
einem dreijährigen (vgl. Art. 7 Abs. 5 Nr. 3 c) Studienaufent-
halt in Deutschland die Zustimmung zur Ausübung einer
Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG,
d. h. ohne Vorrangprüfung und ohne Arbeitsmarktprüfung
(vgl. Art. 7 Abs. 5 Nr. 3 a), erteilt werden. Auf diese Weise er-
halten ausländische Hochschulabsolventen flexible und dif-
ferenzierte Beschäftigungsmöglichkeiten. Neben der vorge-
nannten Beschäftigungsmöglichkeit sind Beschäftigungen,
die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht
überschreiten, ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-
beit möglich (vgl. Art. 1 Nr. 13 Buchstabe c Doppelbuchsta-
be bb). Der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit be-
darf es darüber hinaus nicht in den Fällen des § 19
AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
und § 21 AufenthG (Selbständige Tätigkeit). Dies liegt im
Interesse des Standorts Deutschland, der auf Grund der
demografischen Entwicklung der Bevölkerung und der qua-
litativen Anforderungen des Arbeitsmarkts Bedarf an quali-
fizierter Zuwanderung hat. Für die sonstigen Aufenthalte
nach § 16 AufenthG, also für Aufenthalte zum Zwecke eines
Schulbesuchs oder zur Absolvierung von Sprachkursen so-
wie bei Studienabbrechern, bleibt es bei der Anrechnung der
Aufenthaltszeiten lediglich zur Hälfte und nur bis zu zwei
Jahren.

2. Änderungsantrag
Zu Art. 1 Nr. 51 Buchstabe b
(§ 62 Abs. 4 – neu – AufenthG):
Art. 1 Nr. 51 Buchstabe b wird gestrichen.
Begründung
Der Entwurf sieht vor, § 62 AufenthG um einen Absatz 4 zu
ergänzen, wonach die zuständigen Ausländerbehörden einen
Ausländer vorläufig festnehmen dürfen, sofern die Voraus-
setzungen für die Anordnung für Abschiebungshaft vorliegen
und Festnahme erforderlich ist, um zu verhindern, dass sich
der Ausländer dem gerichtlichen Verfahren zu Anordnung
der Haft entzieht. Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich be-
denklich. Jede Freiheitsentziehung setzt grundsätzlich eine
vorherige richterliche Anordnung voraus. Eine nachträg-

Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die rich-
terliche Entscheidung vorgehen müsste. In diesen Fällen ist
die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen
(Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG). Aus dem Ausnahmecharakter
der Vorschrift ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber verwehrt
ist, ein vorläufiges Festnahmerecht mit anschließender rich-
terlicher Entscheidung zu regeln. Dies wird durch die im
Entwurf genannte Voraussetzung, dass „die richterliche Ent-
scheidung über die Anordnung der Sicherheitshaft nicht vor-
her eingeholt werden kann“, nur scheinbar geheilt. Denn in
solchen Fällen hat die Behörde gemäß § 11 FreiheitsEntzG
die Möglichkeit, eine vorläufige richterliche Anordnung zur
einstweiligen Freiheitsentziehung zu beantragen. Damit
steht schon nach geltendem Recht ein unbedenkliches Instru-
ment zur Durchsetzung der öffentlichen Interessen zur Verfü-
gung. Diesen Umstand hat der Gesetzgeber im Hinblick auf
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen,
wenn es um den Eingriff in elementare Freiheitsrechte geht.
Es besteht daher weder verfassungsrechtlicher Spielraum
noch ein praktisches Bedürfnis, den Ausländerbehörden ein
Festnahmerecht einzuräumen. In diesem Zusammenhang ist
auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das 1938 ein-
geführte Festnahmerecht der Ausländerpolizeibehörden in
der Nachkriegszeit bewusst abgeschafft hat.

3. Änderungsantrag
Zu Art. 1 Nr. 12 Buchstabe c
(§ 15 Abs. 5 und 6 – neu – AufenthG):
Art. 1 Nr. 12 Buchstabe c wird gestrichen.
Begründung
Der Entwurf sieht neue Vorschriften zur Zurückweisungshaft
vor. Nach § 15 Abs. 5 AufenthG soll ein Ausländer zur Siche-
rung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft
(Zurückweisungshaft) genommen werden können, wenn eine
Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht
unmittelbar vollzogen werden kann. Im Vergleich zur bisher
in § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 62 AufenthG vorgesehe-
nen Zurückweisungshaft sieht der Gesetzentwurf Verschär-
fungen insbesondere dahin vor, dass die bisher geltenden
zeitlichen Beschränkungen deutlich gelockert werden sollen.
Nach dem Gesetzentwurf soll die Zurückweisungshaft in
allen Fällen bis zu sechs Monaten, in Fällen, in denen der
Ausländer seine Abschiebung zu verhindern sucht, auf bis zu
18 Monate verhängt werden können. Hinzu kommt, dass eine
Zurückweisungshaft verhängt werden können soll, ohne dass
eine Erforderlichkeitsprüfung vorgenommen wird oder eine
besondere gesetzlich festgelegte Fallkonstellation vorliegt,
die die Erforderlichkeit der Haft nahe legt. Die Inhaftierung
wird damit zur Regel gemacht. Die gewählte rechtliche Kon-
struktion wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
eine Freiheitsentziehung nicht gerecht. Eine regelmäßige
Inhaftierung bei Nichtvollziehbarkeit der Zurückweisungs-
entscheidung ohne weitere Erforderlichkeitsprüfung oder
besondere Haftvoraussetzungen ist unverhältnismäßig. Es
fehlt darüber hinaus an der erforderlichen Abwägung im
Einzelfall zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemein-
heit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen
und dem Freiheitsanspruch des Inhaftierten. Das Gleiche
gilt auch für die in § 15 Abs. 6 AufenthG vorgesehene Unter-
liche richterliche Entscheidung genügt nur, wenn der mit der
Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige

bringung im Transitbereich eines Flughafens für den Fall,
dass ein Ausländer auf dem Luftweg eingereist ist und ihm

Drucksache 16/5654 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Einreise verweigert wurde. Entgegen der Auffassung der
Bundesregierung stellt auch diese Maßnahme eine Freiheits-
entziehung dar, die Art. 104 GG und damit dem Richter-
vorbehalt unterfällt. Auch mit richterlicher Anordnung wird
eine regelmäßige Unterbringung im Transitbereich eines
Flughafens ohne Vorliegen besonderer Haftgründe und ohne
gründliche Abwägung im Einzelfall jedoch unverhältnis-
mäßig sein.

4. Änderungsantrag
1. Zu Art. 3 Nr. 13 Buchstabe a

(§18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVerfG – neu)
Art. 3 Nr. 13 Buchstabe a wird gestrichen.

2. Zu Art. 3 Nr. 20 (§ 27a AsylVerfG – neu)
Art. 3 Nr. 20 wird gestrichen.

3. Zu Art. 3 Nr. 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 34a
Abs. 1 AsylVerfG – neu)
Art. 3 Nr. 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird
gestrichen.

Begründung
Der Gesetzentwurf enthält in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVerfG –
neu (Einreiseverweigerung), § 27a AsylVerfG – neu
(Zuständigkeit eines anderen Staates) und Art. 34a Asyl-
VerfG – neu (Abschiebungsanordnung ohne Möglichkeit zur
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) dynami-
sche Verweisungen auf Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft und völkerrechtliche Verträge über die Zu-
ständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen mit der Folge,
dass nicht nur die Dubliner II Verordnung (Verordnung (EG)
Nr. 343/2003) und das Übereinkommen über die Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten
Asylantrags (Dubliner Übereinkommen), sondern auch
künftige EG-Rechtsvorschriften wie eine EG-Liste sicherer
Drittstaaten und künftige Verträge, die die EG mit Dritt-
staaten abschließt, zur Abweisung an der Grenze, zur Unzu-
lässigkeit des Asylantrags oder zur Abschiebungsanordnung
ohne die Möglichkeit zur Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung führen könnten. Weder der Erlass der Dritt-
staatenliste noch der Abschluss von für Deutschland ver-
bindlichen Rücknahme- oder Zuständigkeitsabkommen der
EG mit Drittstaaten unterliegen der nationalen parlamen-
tarischen Kontrolle. Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG stellt den
Erlass einer Liste sicherer Drittstaaten jedoch unter Parla-
mentsvorbehalt. Die dynamische Verweisung erweist sich
daher als verfassungswidrig. In der Sache birgt sie zudem
die Gefahr einer erheblichen Ausweitung der deutschen
Drittstaatenregelung. Die genannten dynamischen Verwei-
sungen sind daher zu streichen.

5. Änderungsantrag
Zu Art. 1 Nr. 40 Buchstabe b (§ 51 AufenthG):
1. In Art. 1 Nr. 40 wird der Buchstabe b wie folgt ersetzt:

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7,
wenn der Ausländer unfreiwillig an der rechtzeitigen
Wiedereinreise gehindert wird und er innerhalb eines

2. In Art. 1 Nr. 40 werden die bisherigen Buchstaben b bis d
zu den Buchstaben c bis e.

Begründung
§ 51 Absatz 1 Nr. 7 des geltenden Aufenthaltsgesetzes sieht
vor, dass die Aufenthaltsgenehmigung eines Ausländers, der
aus Deutschland ausgereist ist und nicht innerhalb der in der
Vorschrift vorgesehen 6-Monats-Frist zurückgekehrt, grund-
sätzlich erlischt. Die Änderung sieht eine Härtefallregelung
für solche Fälle vor, in denen die vorgesehene 6-Monats-
Frist verstrichen ist, der betreffende Ausländer aber den Wil-
len jedoch keine Möglichkeit besaß, innerhalb der Frist nach
Deutschland zurückzukehren oder einen Antrag auf Verlän-
gerung der Frist zu stellen. Ein solcher kann beispielsweise
vorliegen, wenn der Ausländer im Ausland gegen seinen Wil-
len festgehalten wird.
Ein Beispiel aus der Praxis, in dem die Schwächen der jetzi-
gen Regelung deutlich wurden, stellt der „Fall Murat
Kurnaz“ dar. Herr Kurnaz, ein in Deutschland geborener
türkischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Bremen, wurde wäh-
rend eines Auslandsaufenthalts auf dem Weg zu seinem
Rückflug nach Deutschland in Pakistan verhaftet und an US-
Militärbehörden übergeben, die ihn in einem Gefangenenla-
ger in Kandahar/Afghanistan inhaftierten. Einige Monate
später wurde Herr Kurnaz nach Guantánamo verlegt. Herr
Kurnaz war aufgrund seiner Inhaftierung nicht in der Lage,
rechtzeitig einzureisen oder einen Antrag auf Verlängerung
der 6-Monats-Frist und seiner Aufenthaltsgenehmigung zu
stellen. Erst nach mehr als fünf Jahren Haft kam Herr
Kurnaz wieder frei. Das Bundesministerium des Innern ver-
trat die Auffassung, die Aufenthaltsgenehmigung des Herrn
Kurnaz sei von Gesetzes wegen nach dem damals geltenden
§ 44 Absatz 1 Nr. 3 AuslG (heute § 51 Absatz 1 Nr. 7 Auf-
enthG) erloschen, da dieser nicht innerhalb der 6-Monats-
Frist wieder eingereist war. Dieser Auffassung schlossen
sich die Bremer Innenbehörden an. Für das Erlöschen der
Aufenthaltsgenehmigung gem. § 44 Absatz 1 Nr. 3 AuslG
komme es nicht auf den Grund der Ausreise oder ein etwai-
ges Verschulden des Betroffenen an der Dauer der Abwesen-
heit an. Es sei unbeachtlich, dass Herr Kurnaz praktisch kei-
ne Möglichkeit einer fristgerechten Rückkehr hatte. Durch
diese Entscheidung wäre Herrn Kurnaz aber aus rein forma-
len Gründen sein Lebensmittelpunkt entzogen worden. Das
Verwaltungsgericht Bremen folgte der Auffassung der
Bremer Innenbehörden nicht und stellte fest, dass die Aufent-
haltsgenehmigung des Herrn Kurnaz nicht erloschen sei.
Die in einer solchen Fallgestaltung bestehende Rechts-
unsicherheit und mögliche unangemessene Härten werden
durch die Aufnahme der eng formulierten Härtefallklausel
beseitigt. Die einmonatige Karenzzeit zwischen Wegfall des
hindernden Umstandes und der Wiedereinreise ist erforder-
lich und angemessen. Die Wiedereinreise kann möglicher-
weise einen bürokratischen Vorlauf haben.

6. Änderungsantrag
I. Zu Art. 1 Nr. 17 Buchstabe e – neu –

(§ 25 Abs. 5 AufenthG):
In Art. 1 Nr. 17 ist nach Buchstabe d folgender Buch-
stabe e einzufügen:
Monats nach Wegfall des ihn hindernden Umstandes wie-
der einreist.“

,e) In Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht zu
rechnen ist“ die Wörter „oder ihm im Falle seiner

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/5654

Ausreise einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 erteilt
werden könnte“ eingefügt.‘

II. Zu Art. 1 Nr. 29 (§ 37 AufentG):
Art. 1 Nr. 29 ist wie folgt zu fassen:
,29. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vom Erfordernis eines rechtmäßigen Aufent-
halts kann abgesehen werden, wenn der Ausländer
sich mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asyl-
verfahrensgesetz im Bundesgebiet aufgehalten hat
oder seine Abschiebung ausgesetzt war und
1. wenn er im Bundesgebiet einen anerkannten

Schulabschluss erworben hat oder nach mindes-
tens achtjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet nur
aus Altersgründen noch nicht erwerben konnte
und

2. wenn die Gewähr für seine dauerhafte problem-
lose Integration in das wirtschaftliche, kulturelle
und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik
Deutschland gegeben ist.

Von den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraus-
setzungen kann abgesehen werden, wenn der
Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schul-
abschluss erworben hat. Im Übrigen kann zur Vermei-
dung einer besonderen Härte von den in Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewi-
chen werden.“

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu ver-
sagen, wenn die Abschiebung auf Grund eigener fal-
scher Angaben des Ausländers oder auf Grund seiner
Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörig-
keit ausgesetzt worden war.“ ‘

Begründung
§ 37 AufenthG sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein
Recht auf Wiederkehr für Ausländer vor, die als Minderjäh-
rige rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundes-
gebiet hatten. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf sol-
che Ausländer, die lediglich im Besitz einer Duldung oder
Aufenthaltsgestattung waren. Die Änderung verfolgt das
Ziel, die bislang bestehende gesetzliche Wiederkehrmöglich-
keit auf diese Personengruppe auszuweiten. Sie müssen die
gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie sie für die Gewäh-
rung des Wiederkehrrechts für Ausländer gelten, deren Auf-
enthalt vor der Ausreise rechtmäßig war. Ein Wiederkehr-
recht soll nicht gewährt werden, wenn die Abschiebung
ausgesetzt worden war, weil der Ausländer die Behörden
über seine Identität oder Herkunft getäuscht hat. Über die
Ergänzung im § 25 Abs. 5 AufenthG wird die Regelung auch
diejenigen begünstigen, die sich noch im Bundesgebiet auf-
halten, da eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne vorherige
Ausreise erteilt werden kann.

7. Änderungsantrag

In Art. 1 ist nach Nr. 13 folgende Nr. 13a einzufügen:
,13a. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter „kann in besonde-
ren Fällen“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

b) In Abs. 1 werden die Wörter „die Bundesagen-
tur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwi-
schenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass
die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt
werden kann und“ gestrichen.

c) In Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „dem Dop-
pelten“ gestrichen.‘

II. Zu Art. 1 Nr. 30 a (§ 39 Abs. 5 – neu – AufenthG):
In Art. 1 ist nach Nr. 30 folgende Nr. 30 a einzufügen:
1. § 39 Abs. 5 wird gestrichen.
2. § 39 Abs. 6 wird zu Absatz 5.

Begründung
Die Änderung verfolgt das Ziel einer praxisgerechten und
attraktivitätssteigernden Fortentwicklung der geltenden
Rechtslage, wonach Spezialisten und leitenden Angestellten
mit besonderer Berufserfahrung eine Niederlassungserlaub-
nis bei einem Gehalt in Höhe des Doppelten der Beitragsbe-
messungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung er-
teilt werden kann. Ein solches Gehalt wird aber von vielen
Hochqualifizierten, insbesondere auch gut ausgebildeten
jüngeren Arbeitskräften mit erheblichem Zukunftspotenzial,
nicht erreicht. Zudem hat sich die Notwendigkeit eines
Gehalts in Höhe des Doppelten der Beitragsbemessungs-
grenze gerade für den Mittelstand als zu hohe Höhe erwie-
sen. Der Mittelstand als Rückgrat der deutschen Wirtschaft
darf aber vom Nutzen einer gezielten Zuwanderung Hoch-
qualifizierter nicht ausgenommen werden. Es ist daher gebo-
ten, im Interesse der Verbesserung der Stellung Deutsch-
lands im globalen Wettbewerb und zur nachhaltigen
Sicherung und Fortentwicklung der Wirtschafts- und
Lebensstandorts Deutschland Hochqualifizierten bereits
beim Erreichen des einfachen Satzes der Beitragsbemes-
sungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (derzeit
3 562,50 Euro monatlich) eine Niederlassungserlaubnis zu
erteilen.
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochquali-
fizierte soll darüber hinaus künftig nicht mehr allein im
Ermessen der Behörde stehen und nur „in besonderen Fäl-
len“ erfolgen. Mit der neuen „Soll“-Verpflichtung soll Aus-
ländern bei Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig ein
Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu-
stehen. Allein beim Vorliegen besonderer Ausnahmegründe,
z. B. dem Vorliegen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots
gemäß § 11 Aufenthaltsgesetz oder bei Straffälligkeit, kommt
im Einzelfall die Versagung einer Niederlassungserlaubnis
in Betracht.
Das bislang im Zusammenhang mit den allgemeinen Voraus-
setzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für
Hochqualifizierte vorgesehene Zustimmungserfordernis der
I. Zu Art. 1 Nr. 13a
(§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 – neu – AufenthG):

Bundesagentur für Arbeit entfällt; entsprechend ist § 39
Abs. 5 Aufenthaltsgesetz, der die Zustimmung der Bundes-

Drucksache 16/5654 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

agentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte regelt
und mithin bei Wegfall dieses Erfordernisses seine Bedeu-
tung verliert, zu streichen.

8. Änderungsantrag
1. Zu Art. 4 Nr. 3 Buchstabe a

(§ 3 Nr. 5 a – neu – AZRG):
Art. 4 Nr. 3 Buchstabe a wird gestrichen.

2. Zu Art. 4 Nr. 8 (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 – neu – AZRG):
Art. 4 Nr. 8 wird gestrichen.

Begründung
Mit der Regelung, deren Streichung beantragt wird, soll eine
Rechtsgrundlage für die Speicherung von Lichtbildern aller
Ausländer im allgemeinen Datenbestand des Ausländerzen-
tralregisters geschaffen werden. Zur Begründung wird ange-
führt, dass die bisherige Lichtbildspeicherung in der AZR-
Visa-Datei allein nicht ausreichend sei, weil auch bei visa-
frei einreisenden Ausländern ebenso eine Identitätsfeststel-
lung erforderlich sein könne wie bei der Ausstellung einer
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Von der
neuen Regelung erfasst werden auch die Lichtbilder der aus-
ländischen Unionsbürger. Die neue Regelung zielt auf eine
voraussetzungslose Speicherung und Übermittlung der
Lichtbilder aller Ausländer, die ihren Aufenthalt nicht nur
vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland haben,
ab. Insbesondere die generelle Speicherung der personen-
bezogenen Daten der ausländischen Unionsbürger erweist
sich als unverhältnismäßig. In jedem Falle ausreichend wäre
eine zentrale datenmäßige Erfassung ausschließlich derjeni-
gen ausländischen Unionsbürger, die von aufenthaltsbeen-
denden Maßnahmen betroffen sind oder gegen deren Einrei-
se sicherheitsrelevante Bedenken bestehen. Problematisch
ist die Regelung auch in europarechtlicher Hinsicht. Die un-
terschiedslose Speicherung der Personalien aller ausländi-
schen Unionsbürger im AZR widerspricht dem speziellen
Diskriminierungsverbot der Niederlassungsfreiheit. Sie wird
zudem den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG
nicht gerecht. Dieser liegt ein enges Verständnis des Erfor-
derlichkeitsbegriffs zu Grunde. Bloße Zweckmäßigkeitser-
wägungen sowie Erwägungen administrativer Art reichen
nicht aus. Entscheidend ist, dass die Erfüllung ausländerbe-
hördlicher Überwachungsmaßnahmen auch mit weniger
einschneidenden Maßnahmen als mit der Speicherung sämt-
licher Lichtbilder in einer online abrufbaren Zentraldatei
möglich ist, z. B. durch den Abgleich mit Identitätspapieren
und ggf. mit Lichtbildern, die sich in Ausländerakten befin-
den.

9. Änderungsantrag
Zu Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a
(§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG):
In Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a ist das Wort „fünfhundert-
tausend“ durch das Wort „einhundertfünfzigtausend“ zu
ersetzen.

Begründung

rungsrechts haben gezeigt, dass die bisherige Fassung der
Regelvoraussetzungen, wonach die Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
eine Investition von mindestens 1 Million Euro erfordert, zu
eng ist und der praxisgerechten Reduzierung bedarf. Über
den Entwurf der Bundesregierung hinaus ist daher im Inter-
esse des Wirtschaftsstandortes Deutschland eine Reduzie-
rung der Mindestinvestitionssumme auf 150 000 Euro gebo-
ten. Diese Summe reicht für die Annahme der Ernsthaftigkeit
und Dauerhaftigkeit der Investitionen aus. Sie trägt den be-
rechtigten Bedürfnissen der Wirtschaft angemessen Rech-
nung.

10.Änderungsantrag
Zu Art. 1 Nr. 38 Buchstabe c
(§ 49 Abs. 6 S. 1 und 2 AufentG – neu)
Art. 1 Nr. 38 Buchstabe c Satz 2 letzter Halbsatz wird gestri-
chen.
Begründung
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sehen die Vorschriften zum Minderjährigenschutz einen um-
fassenden verfahrensrechtlichen Schutz vor. Bei Zweifeln in
Ansehung des Geburtsdatums sei vom spätestmöglichen Ge-
burtsdatum innerhalb des in Betracht kommenden Geburts-
jahres auszugehen. Dementsprechend ist bei Zweifeln an der
Vollendung des 14. Lebensjahres im Sinne des größtmög-
lichen Minderjährigenschutzes von der dem Minderjährigen
günstigeren Möglichkeit auszugehen.
Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(4)223 wurden je-
weils in Einzelabstimmung abgelehnt. Wegen der jeweiligen
Abstimmungsergebnisse wird auf das Protokoll Nr. 16/44
der 44. Innenausschusssitzung vom 13. Juni 2007 verwiesen.

Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(4)223 haben ein-
schließlich Begründung folgenden Wortlaut:

Änderungsantrag (I.) „Familiennachzug“
In Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird wie
folgt geändert:
1. In der Nummer 19 wird der Buchstabe a (§ 27 Abs. 1a)

gestrichen.
2. Die Nummer 20 (§ 28) wird wie folgt gefasst:

‚20. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 1“ das

Wort „auch“ eingefügt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:

„§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.“‘
3. In Nummer 21 im Buchstaben d wird im neuen Absatz 5

des § 29 die Nr. 2 wie folgt gefasst:
„2. wenn 12 Monate seit der Einreise zum Zwecke des

§ 27 vergangen sind.“
4. In der Nummer 22 im Buchstaben a werden in § 30 Abs. 1
Die Praxis seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes sowie
die im Jahr 2006 durchgeführte Evaluierung des Zuwande-

gestrichen
a) in Satz 1 die Nr. 2,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/5654

b) in Satz 2 nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1“ die Angabe
„und 2“ und

c) der Satz 3.
Begründung
Die Änderungen beseitigen Hindernisse für den verfas-
sungsrechtlich geschützten Familiennachzug, die der Ent-
wurf vorsieht.
Zur Nummer 1
§ 27 Abs. 1a Nr. 1, mit dem Scheinehen bekämpft werden
sollen, entspricht im besten Fall – das hat die Anhörung er-
geben – der bisherigen Rechtslage. Er schafft jedoch eine
Reihe von Auslegungsproblemen (vgl. Stellungnahme
Dienelt, A-Drs. 16(4)209H, S. 2 f.). Insbesondere ist zu be-
fürchten, dass die Ausländerbehörden die Regelung als
Signal missverstehen, sie müssten in Zukunft strengere
Scheineheprüfungen vornehmen. Diese wären jedoch auch
verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. BVerfGE 76,1). Aus
diesem Grunde war die Vorschrift zu streichen.
Vergleichbares gilt für § 27 Abs. 1a Nr. 2. Hier sollen schon
„tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine Zwangsehe den
Familiennachzug verhindern können. Absehbar sind ange-
sichts dieses unklaren Maßstabes damit Problemfälle, in de-
nen beide Ehepartner erklären, es läge keine Zwangsehe vor
und sie wollten zusammenleben, ihnen aber dennoch An-
haltspunkte entgegen gehalten werden, obwohl die Behörde
eine Zwangsehe nicht nachweisen kann. Eine solche Praxis
wäre frauenpolitisch (vgl. DJB, A-Drs. 16 (4) 209 K, S. 4),
verfassungsrechtlich und auch in Hinblick auf den Wortlaut
der einschlägigen Richtlinie bedenklich (Hinweis auf den
klaren Wortlaut bei Jesuiten-Flüchtlingsdienst, A-Drs.
16(4)209 E, S. 3).
Zur Nummer 2
Die Änderung beseitigt insbesondere die Regelung im
Koalitionsentwurf, nach der künftig der Familiennachzug zu
deutschen Staatsangehörigen in besonderen Fällen versagt
werden können soll, wenn die Betroffenen ihren Lebens-
unterhalt nicht selbst sichern können. Nach der Begründung
soll diese Regelung sich vor allem gegen eingebürgerte
Deutsche richten. Ihre diskriminierenden Wirkungen sind
daher offensichtlich.
Darüber hinaus kann der Familiennachzug zu Deutschen
nicht davon abhängig gemacht werden, dass der im Ausland
lebende Ehegatte bereits Deutschkenntnisse erworben hat.
Der Verweis auf die diesbezüglichen Regelungen des § 30
wurde daher gestrichen (siehe grundsätzlich zu dieser Pro-
blematik unter Nummer 4).
Schließlich wird auch die von der Bundesregierung vorgese-
hene Beschränkung („Klarstellung“) im bisherigen § 28
Abs. 1 Satz 2 AufenthG beseitigt, nach dem Ausnahmen vom
gesamten Bereich des § 5 Abs. 1 AufenthG möglich waren.
Vielmehr wird umgekehrt – durch Einfügen des Wortes
„auch“ – klar gestellt, dass solche Ausnahmen auch ansons-
ten beim Ehegattennachzug zu Deutschen möglich sind.

Zur Nummer 3
Die Regelung korrigiert eine nicht korrekte Umsetzung der

Zur Nummer 4

Die Streichung betrifft die von der Bundesregierung vorge-
schlagene Regelung, nach der der Ehegattennachzug künftig
davon abhängig gemacht werden soll, dass die Betroffenen
im Herkunftsland bereits Deutschkenntnisse erworben
haben sollen.

Die Behauptung mit dieser Regelung sollten Zwangsehen
verhindert werden ist zynisch. Vielmehr lässt sich ein Schutz
betroffener Frauen häufig nur im Inland realisieren.
Weiterhin bestehen gegen die Regelung europarechtliche
und verfassungsrechtliche Bedenken. In Hinblick auf die
Richtlinien ist fraglich, ob nicht nur die Teilnahme an einer
Integrationsmaßnahme im Herkunftsland (nicht aber der Er-
folg einer solchen) verlangt werden kann. Verfassungsrecht-
lich stellt sich die Frage, ob nicht das Verlangen von Sprach-
kenntnissen, gerade auch weil in den Herkunftsländern kein
flächendeckendes Kursangebot existiert und existieren wird,
in Einzelfällen zu unverhältnismäßigen Wartezeiten oder gar
zu einem vollständigen Ausschluss vom Familiennachzug
führen wird.
Aus Sicht von Bündnis 90/DIE GRÜNEN können diese recht-
lichen Fragen aber letztlich dahin stehen. Jedenfalls poli-
tisch ist die Regelung nicht tragbar.

Denn sie wird – wie die niederländischen Erfahrungen
zeigen – zu einem weitgehenden Ausschluss des Familien-
nachzuges führen. Dies mit integrationspolitischen Erfor-
dernissen zu begründen, ist vollständig verfehlt. Denn Fami-
liennachzug trägt gerade zur Integration bei. Auch kann
Integration – und gerade auch der Spracherwerb – im
Inland leichter bewerkstelligt werden als im Ausland. Dies
war auch gerade das Konzept des von der rot-grünen Koali-
tion entwickelten – und noch nicht einmal drei Jahre alten –
Zuwanderungsgesetzes.

Schließlich wohnt auch diesem Vorschlag der Regierung
eine diskriminierende Tendenz inne. Denn das Spracherfor-
dernis soll nicht gelten für den Ehegattennachzug aus eine
Reihe von Staaten (u.a. Australien, Israel, Japan, Kanada,
USA). Schon dies offenbart, dass es der Regierung nicht um
Integration, sondern um die Beschränkung des Familien-
nachzuges aus bestimmten Staaten geht. Das dies auch gera-
de zu Lasten von Frauen geht (vgl. ausführlich Deutscher
Frauenrat, A-Drs. 16(4)205, S. 4) sollte auch die Koalitions-
fraktionen veranlassen, die Regelung zu überdenken.

Änderungsantrag (II.) „Opfer von Zwangsheirat“
In Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird wie
folgt geändert:
1. In der Nr. 23 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

„b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“

durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ er-
setzt.

bb) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Eine besondere Härte liegt auch bei Ehe-
Familienzusammenführungsrichtlinie RL2003/86/EG (Art. 14
Abs. 2).

gatten vor, die zur Eingehung der Ehe genötigt
wurden.““

Drucksache 16/5654 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Die Nr. 29 wird wie folgt gefasst:
„29. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „Absatz 1“ wird jeweils die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.

b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn die
betroffene Person zur Eingehung einer Ehe ge-
nötigt wurde oder genötigt werden soll.““

3. In der Nummer 17 wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausreise ist aus rechtlichen Gründen im Sinne
des Satzes 1 auch unmöglich, wenn die betroffene
Person bei einer Ausreise zur Eingehung einer Ehe
genötigt würde.“

4. Die Nr. 40 wird wie folgt geändert
a) Es wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

„a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 7 werden vor dem Wort

„wenn“ die Wörter „in der Regel“ einge-
fügt.“

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Aufenthaltstitel erlischt insbesondere
nicht nach Satz 1 Nr. 2, wenn Personen im
Zusammenhang mit der Nötigung zu einer
Ehe in das Ausland verbracht werden.““

b) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden Buch-
staben b bis e.

Begründung
Der Regierungsentwurf will allein mit dem Mittel der Rest-
riktion gegen Zwangsehen vorgehen. Dass der entscheiden-
de – auch humanitär gebotene – Schritt zur Bekämpfung der
Zwangsehe hingegen in einer Verbesserung der Aufenthalts-
rechte vor allem der betroffenen Frauen liegt (Deutscher
Frauenrat, A-Drs. 16(4)205; Marx A-Drs. 16(4)209 D), wird
bewusst ausgeblendet.
Der vorliegende Antrag beseitigt diesen Mangel mit einem
umfassenden Konzept. Ehepartner, die sich im Inland befin-
den und sich aus einer Ehe lösen wollen, zu der sie gezwun-
gen worden sind, sollen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht
erhalten (Nr. 1). Das Aufenthaltsrecht von Frauen, die zur
Eingehung einer Ehe ins Ausland verbracht werden, soll
hierdurch nicht erlöschen (Nr. 4). Falls das Aufenthaltsrecht
in diesem Falle dennoch durch Ablauf des Gültigkeitszeit-
raums des Aufenthaltstitels erlischt, kann die Wiederkehrop-
tion angewendet werden (Nr. 2).
Zur Nummer 1
Buchstabe b wird neu gefasst, um in § 31 Abs. 2 klar zu stel-
len, dass eine besondere Härte, die eine vorzeitige Erteilung
des eigenständigen Aufenthaltsrechtes begründen kann,
auch dann vorliegt, wenn sich Betroffene von einer Zwangs-
ehe lösen (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).

Zur Nummer 2
Die Regelung stellt – unter Übernahme der redaktionellen
Änderung des Regierungsentwurfes in Buchstabe a – klar,
dass ein Härtefall, der ein Abweichen von den strengen Kri-
terien der Wiederkehroption ermöglicht – auch im Falle von
Zwangsehen vorliegt.

Zur Nummer 3
Die Regelung stellt klar, dass insbesondere Frauen nicht
durch eine Abschiebung der Gefahr einer Zwangsehe ausge-
setzt werden dürfen. Den Betroffenen ist vielmehr eine Auf-
enthaltserlaubnis zu erteilen.

Zur Nummer 4
Die Diskussion in der Anhörung hat gezeigt, dass es sachge-
recht ist, dass das Aufenthaltsrecht nicht zwingend erlischt,
wenn Ausländer sich länger als sechs Monate im Ausland
aufhalten. Dies gilt in besonderem Maße, wenn Betroffene
zum Schluss einer Zwangsehe in das Ausland verbracht
werden. Es gilt aber auch allgemein, wenn Ausländer gegen
ihren Willen im Ausland festgehalten werden. Dies hat die
Debatte um den Fall Kurnaz gezeigt.
Da die Vertreter des BMI hier deutlich gemacht haben, dass
sie an ihrer engen und mit humanitären Zielen nicht verein-
baren Auslegung des § 51 festhalten wollen, wird nunmehr
klar gestellt, dass ein Aufenthaltstitel nur in der Regel (also
nicht bei atypischen Fällen wie einem unfreiwilligen länge-
ren Auslandsaufenthalt) nach sechsmonatigem Auslandsauf-
enthalt erlischt. Damit wird die Rechtslage wieder derjeni-
gen nach § 9 des Ausländergesetz 65 (Gesetz v. 28.4.1965;
BGBl I, S. 353) angenähert, nach der in Fällen längerer
Abwesenheit nur vermutet wurde, dass ein Fall im Sinne des
heutigen § 51 Abs. Nr. 6 AufenthG vorlag, es aber im Übri-
gen immer auf die Gesamtumstände ankam (vgl. Renner,
Ausländergesetz, 4. Auflage, § 9, Rdnr. 4). Besonders wird
dabei in § 51 Abs. 1 Satz 2 hervorgehoben, dass die Auf-
enthaltserlaubnis nicht erlischt, wenn Betroffene im Zu-
sammenhang mit einer Zwangsehe ins Ausland verbracht
werden.

Änderungsantrag (III.) „Ausweisung“
In Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird wie
folgt geändert:
1. In der Nummer 27 wird der Buchstabe a gestrichen.
2. In Nummer 43 wird der Buchstabe c gestrichen.
3. Die Nummer 44 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-

EG besitzt,“.
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgende Sät-

ze ersetzt:

„Über die Ausweisung ist auch in den Fällen

Buchstabe b Doppelbuchstabe aa übernimmt im Übrigen die
Regelung des Regierungsentwurfes.

der §§ 53 und 54 nach Ermessen zu entschei-
den. Bei der Ermessensausübung sind zu be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/5654

rücksichtigen die Dauer des Aufenthalts in
Deutschland, das Alter der betreffenden Per-
son, die Folgen für die Ausgewiesenen und
ihre Familienangehörigen sowie die Bindun-
gen an Deutschland und fehlende Bindungen
an den Herkunftsstaat.““

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) § 56 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Ausländer, die überwiegend in Deutschland
aufgewachsen sind, können nicht ausgewiesen
werden. Für die Ausweisung minderjähriger und
heranwachsender Ausländer gilt im Übrigen Ab-
satz 1 Satz 3 und 4.“

Begründung
Der Regierungsentwurf genügt im Bereich des Ausweisungs-
rechtes nicht den Anforderungen:
– Der Ausweisungsschutz junger Ausländer wird weiter

verschlechtert (§ 56 Abs. 2 AufenthG). Eine zusätzliche
Unsicherheit über ihr Aufenthaltsrecht wird dabei ziel-
gerichtet herbeigeführt, in dem jugendlichen Ausländern
schon der Zugang zur Niederlassungserlaubnis er-
schwert werden soll (§ 35 Abs. 3 AufenthG).

– Es werden plakative und populistische Ermessenauswei-
sungsgründe vorgesehen (§ 55 Abs. 2 Nr. 9 bis 11
AufenthG), deren Ergebnis allein sein wird, dass in der
deutschen Bevölkerung Fehleinschätzungen über die tat-
sächliche Integration der ausländischen Wohnbevölke-
rung perpetuiert werden.

– Die Regelungen über den Ausweisungsschutz von Inha-
bern der Daueraufenthaltserlaubnis-EG werden jeden-
falls nicht im Geiste des Europarechtes umgesetzt.

Diesen Mängeln hilft der vorliegende Vorschlag ab.
Zur Nummer 1
Der Entwurf will jugendlichen Delinquenten im wesentlich
größeren Umfang als bisher den Zugang zu einem Dauerauf-
enthaltsrecht abschneiden. Dies berücksichtigt nicht hinrei-
chend, dass die in Deutschland aufwachsenden Kinder Teil
der deutschen Gesellschaft sind und die Probleme der Ju-
genddelinquenz daher mit den allgemeinen Mitteln des
Strafrechts gelöst werden müssen. Zusätzliche Unsicherhei-
ten über das Aufenthaltsrecht sind hingegen integrations-
politisch kontraproduktiv (vgl. auch DGB, A-Drs. 16(4)209,
S. 20). Deshalb wird die Verschärfung gestrichen.
Zur Nummer 2
Die hier von der Regierung vorgeschlagenen Ausweisungs-
gründe sind unbestimmt und populistisch. In den relevanten
Fällen ist bereits jetzt eine Ausweisung nach Ermessen mög-
lich.

Zur Nummer 3
Buchstabe a
In der Anhörung wurde überzeugend dargelegt (Dienelt,
A- Drs. 16(4)209H, S. 8 f.; Marx, A-Drs. 16(4)209D,
S. 13 f.), dass die Umsetzung des Ausweisungsschutzes für

rechtlichen Ausweisungsschutz im Lichte seiner Erkenntnis-
se zum Ausweisungsschutz der Unionsbürger auslegen wird.
Dann aber ist in jedem Einzelfall eine Entscheidung unter
Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls erforderlich,
wie es schon jetzt bei den durch den Assoziationsratsbe-
schluss 1/80 begünstigten türkischen Staatsangehörigen der
Fall ist. Hinzu kommt, dass Rechtsprechung und Verwal-
tungspraxis schon jetzt häufig auch in Fällen der Ist- und
Regelausweisung eine zusätzliche Prüfung vornehmen müs-
sen, ob das – nach deutschem Recht zwangsläufige Ergebnis
Ausweisung – mit den Vorgaben der EMRK (primär Art. 8
EMRK) vereinbar ist. Insgesamt spricht daher viel dafür den
deutschen Sonderweg der Ist- und Regelausweisungsgründe
zumindest für den Bereich der Ausländer mit erhöhtem Aus-
weisungsschutz zu beenden und eine Ausweisung in diesen
Fällen damit nur nach Ermessen zuzulassen. Diesen Weg
geht der vorliegende Antrag. Durch die neuen Sätze 3 und 4
des § 51 Abs. 1 AufenthG wird die Ausländerbehörde dabei
auf die wesentlichen Aspekte hingewiesen, die sie bei der
Ermessensausübung zu beachten hat.

Buchstabe b
Der Vorschlag beseitigt zunächst die im Regierungsentwurf
vorgesehene und zu kritisierende (DIfM, A-Drs. 16(4)209J;
S. 11f.) Verschärfung bei der Ausweisung von in Deutsch-
land aufwachsenden Ausländern. Dabei lässt der Ände-
rungsvorschlag es aber nicht bewenden. Es entspricht lang-
jähriger Überzeugung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, dass
die Ausweisung von in Deutschland aufgewachsenen
Jugendlichen menschenrechtlich bedenklich und nicht mit
den Menschenrechten vereinbar ist. Es ist nicht akzeptabel,
dass ein Staat, der für die Entwicklung der bei ihm aufwach-
senden Jugendlichen Verantwortung trägt, diese ausweist
und abschiebt, wenn die jungen Menschen zur Last werden.
Deshalb wird in § 56 Abs. 2 Satz 1 ein absoluter Auswei-
sungsschutz für diese Gruppe verankert. In den Übrigen Fäl-
len der Ausweisung junger Ausländer ist nach § 56 Abs. 2
Satz 2 aus den oben – unter Buchstabe a – genannten Grün-
den nach Ermessen zu entscheiden.

Änderungsantrag (IV.) „Integration“
In Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird wie
folgt geändert:
1. Die Nummer 2 wird gestrichen.
2. In Nummer 8 wird der Buchstabe a gestrichen.
3. Die Nummer 33 wird gestrichen.
4. In Nummer 34 Buchstabe a (§ 44 Abs. 1 Satz 1) wird in

der Nummer 1 im Buchstaben c die Angabe „nach § 25
Abs. 1 oder Abs. 2“ gestrichen.

5. Die Nummer 35 wird gestrichen.
6. In Nummer 78 wird Buchstabe a gestrichen.
Begründung
Die rot-grüne Koalition hatte mit dem Zuwanderungsgesetz
ein ausgewogenes und realistisches System staatlicher För-
derung von Integration und angemessener Sanktionen vor-
gesehen. Die bisherigen – noch sehr jungen – Erfahrungen
mit den neuen Regelungen bestätigen als erste Einschät-
Inhaber der Daueraufenthaltserlaubnis-EG unzureichend
ist. Denn es spricht viel dafür, dass der EuGH den europa-

zung: Es fehlt generell nicht an einem Teilnahmewillen der
ausländischen Wohnbevölkerung.

Drucksache 16/5654 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Dennoch schlägt die Bundesregierung schwerwiegende und
zu kritisierende Änderungen des ausgewogenen Systems vor:
– Der Förderzweck in den Zielbestimmungen soll gestri-

chen werden (siehe die Streichung der entsprechenden
Änderung in Nummer 1 dieses Antrages).

– Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis soll
auch bei Ausländern, die über einen Anspruch auf Ertei-
lung derselben verfügen, ermöglicht werden (siehe die
Streichung der entsprechenden Änderung in Nummer 2
dieses Antrages). Damit würde es etwa denkbar, die Ver-
längerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Ehegatten
Deutscher abzulehnen (und in der Folge den Aufenthalt
zu beenden), wenn sie nicht am Integrationskurs teilneh-
men. Diese Maßnahme wäre aber unverhältnismäßig und
kaum durchzuführen. Darüber hinaus können derartige
Maßnahmen bei vielen Ausländergruppen (etwa vom
ARB 1/80 begünstigten Türken) ohnehin aus Rechtsgrün-
den nicht getroffen werden. Insgesamt werden die Aus-
länderbehörden durch die Neuregelung daher in sinnlose
Konflikte getrieben.

– Zugleich überspannt die Neuregelung die Erwartungen
an das, was ein Integrationskurs leisten kann und soll
(siehe die Streichung der entsprechenden Änderung in
Nummer 3 dieses Antrages). So sollen die Betroffenen
nicht nur Einblicke in die deutsche Geschichte und Kul-
tur erhalten, sondern diese soll ihnen „erfolgreich ver-
mittelt“ werden. Dies kann ein Integrationskurs nicht
leisten.

– Schließlich wird das Sanktionssystem bis hin zu Maß-
nahmen des Verwaltungszwangs (siehe die Streichung
der entsprechenden Änderung – § 44a Abs. 3 – in Num-
mer 5 dieses Antrages) und sogar einem Ordnungswid-
rigkeitentatbestand (Streichung in Nummer 6 dieses An-
trages) ausgebaut. An dieser Stelle (§ 44a Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b) wird auch der Bruch deutlich, den die Bun-
desregierung mit dem rot-grünen Zuwanderungsgesetz
beim Familiennachzug vollzieht. Auch im Wege des Fa-
milienachzuges einreisende Ausländer, die nicht über
einfache Deutschsprachkenntnisse verfügen, sollen an
Integrationskursen teilnehmen. Diese Kenntnisse sollen
nunmehr im Herkunftsland erworben werden, was irreal
ist und damit eine Beschränkung des Familiennachzuges
darstellt (die Streichung der entsprechenden Bestimmung
im Bereich des Familiennachzuges werden Bündnis 90/
Die Grünen gesondert beantragen).

Die aus den vorstehend genannten Gründen nicht vertretba-
ren Veränderungen am System des Forderns und Förderns
von Integration nach dem Zuwanderungsgesetz beseitigt der
vorliegende Antrag.
Zugleich werden Personen mit humanitärem Aufenthalts-
recht vollständig in die Förderung einbezogen (siehe Num-
mer 4). Auch diese haben generell eine dauerhafte Aufent-
haltsperspektive und sollten deshalb mit der erstmaligen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch auf
Teilnahme haben. Soweit die Betroffenen beim Erteilungs-
grund des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG keine dauerhafte Auf-
enthaltsperspektive haben, bedarf es keines ausdrücklichen
Ausschlusses, weil schon aus der allgemeinen Regelung in

Änderungsantrag (V.) „Haft“
In Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird wie
folgt geändert:
1. In der Nummer 12 wird der Buchstabe c gestrichen.
2. Nach der Nummer 39 wird folgende Nummer 39a einge-

fügt:
„39a. § 50 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst
„Ein Ausländer kann zum Zwecke der Aufenthaltsbeendi-
gung in den Fahndungsmitteln der Polizei ausgeschrie-
ben werden zur
1. Aufenthaltsermittlung, wenn sein Aufenthalt unbe-

kannt ist, und
2. Festnahme, wenn eine richterliche Anordnung vor-

liegt.““
3. In der Nummer 49 wird der Buchstabe c gestrichen.
Begründung
Der Antrag sieht Änderungen im Bereich der Haft vor.
Zur Nummer 1
Die Vorschrift über die Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 5
AufenthG) ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht
vereinbar (vgl. im Einzelnen Marx, 16(4)209D, S. 15)
Die Vorschrift über die Haft im Transitbereich (§ 15 Abs. 6
AufenthG) ist mit dem Grundgesetz in seiner Auslegung
durch das BVerfG und der EMRK unvereinbar (vgl. im Ein-
zelnen Marx, A-Drs. 16(4)209D, S. 15 f.; DIfM, A-Drs.
16(4)209J, 29).
Beide Regelungen sind daher zu streichen.

Zur Nummer 2 und 3
Die Änderungsvorschläge gründen auf der Kritik, die zur
Nummer 51 des Entwurfs (§ 62 Abs. 4 AufenthG) geäußert
worden ist (vgl. Marx, A-Drs. 16(4)209D, S. 15; DAV,
A- Drs. 16(4)204, S. 8 f.). Vor dem Hintergrund praktischer
Erfahrungen mit der jetzigen Rechtsanwendung ist vermutet
worden, diese Regelung solle dazu dienen, Ausländer z. B.
bei behördlichen Vorsprachen (und damit regelmäßig auch
ohne Haftgrund) ohne richterliche Anordnung in Haft zu
nehmen. Ziel sei also eine geplante Verhaftung, in die – im
Widerspruch zu den Vorgaben des Grundgesetzes – ein Rich-
ter nicht eingeschaltet worden sei und die den Betroffenen
ohne jede Vorwarnung (siehe die durch Nummer 3 beseitigte
Änderung des § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG) treffe.
Nach Prüfung ist die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu
der Überzeugung gelangt, dass das entscheidende Problem
insoweit nicht in § 62 Abs. 4 AufenthG liegt, da dieser
eigentlich hinreichende rechtsstaatliche Vorkehrungen trifft.
So muss ein dringender Verdacht (§ 62 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
AufenthG) vorliegen und darf die Behörde nur festnehmen,
wenn sie den Richter nicht vorher einschalten konnte (§ 62
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dennoch ist die geäußerte
Kritik berechtigt. Denn vielfach wird die Behörde das Vorlie-
gen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AufenthG unter-
stellen, wenn der Betroffene in den polizeilichen Fahndungs-
mitteln zur Festnahme ausgeschrieben worden ist. Dort aber
§ 44 Abs. 1 Satz 1 („sich dauerhaft im Bundesgebiet auf-
hält“) folgt, dass sie keinen Anspruch auf Teilnahme haben.

wird bisher auf Grund des § 50 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur
Festnahme ausgeschrieben, ohne dass eine richterliche An-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/5654

ordnung vorliegt (eingehende Kritik auch an der Gesetzes-
lage bei Beichel-Benedetti, Perspektivwechsel im Auslän-
derrecht, Hrsg. Barwig/Beichel-Bendetti/Brinkmann, 2007,
S. 310 ff.). Deshalb wird in dieser Vorschrift (siehe Nummer
2) klar gestellt, dass eine Ausschreibung nur erfolgen darf,
wenn eine richterliche Haftanordnung vorliegt. Damit wird
auch die Anwendung des neuen § 62 Abs. 4 AufenthG in
rechtsstaatliche Bahnen gelenkt. Dass dies eine vertretbare
Lösung ist, hat auch der Sachverständige Dr. Marx in der
Anhörung am 5.6.07 bestätigt.
Im Übrigen soll es aus rechtsstaatlichen Gründen dabei blei-
ben, dass eine Abschiebung nach längeren Aufenthaltszeiten
anzukündigen ist (Nummer 3).

Änderungsantrag (VI.) „Humanitärer Aufenthalt“
In Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird die
Nummer 17 wie folgt geändert:
1. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das Wort

„ist“ ersetzt und werden die Wörter „das Vor-
liegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
festgestellt hat“ durch die Wörter „ die Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt hat (㤠3 Abs. 4 des
Asylverfahrensgesetzes)“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die mit den Wörtern „wenn die
Ausreise“ beginnende Passage bis einschließ-
lich der Wörter „verstößt oder“ gestrichen.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-
übung der Erwerbstätigkeit.““

2. Buchstabe c wird gestrichen und der bisherige Buch-
stabe d wird Buchstabe c.

3. Folgender neue Buchstabe d wird angefügt:
„d) In § 25 Abs. 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Rechtliche Unmöglichkeit ist auch anzunehmen,
wenn nach einer Abwägung mit den Rechtsgütern
des Ausländers das staatliche Interesse an der Auf-
enthaltsbeendigung nachrangig ist.“

Begründung
Der Änderungsantrag betrifft den Bereich der humanitären
Aufenthaltsrechte (§ 25 AufenthG). Die Regelung über die
Opferzeugen (§ 25 Abs. 4a AufenthG) bleibt dabei einem ge-
sonderten Antrag vorbehalten.

Zur Nummer 1
Nach einheitlicher Auffassung der Sachverständigen setzt
der Regierungsentwurf die Richtlinie im Bereich des subsi-
diären Schutzes nicht hinreichend um (Hailbronner, A-Drs.
16(4)209F, S. 15: „Regelung vorzuziehen, die sich an Wort-
laut der Richtlinien anlehnt“; Marx, A-Drs. 16(4)209D,
S. 20 f.; UNHCR, A-Drs. 16(4)209G). Der Änderungsantrag
beseitigt diese Mängel.
Der neu angefügte Satz in § 25 Abs. 3 AufenthG (Buchsta-

staaten für einen begrenzten Zeitraum eine Arbeitsmarkt-
prüfung gestattet (Art. 26 Abs. 3 RL 2004/83/EG). Aus
integrationspolitischen Gründen ist es jedoch geboten,
Flüchtlingen von Anfang an einen gleichrangigen Zugang
zum Arbeitsmarkt zu geben.

Zur Nummer 2
Es widerspricht der Zielsetzung des Zuwanderungsgesetzes,
dass eine Aufenthaltserlaubnis aus vorübergehenden huma-
nitären Gründen (etwa Abschluss des Schulbesuches) nicht
mehr erteilt werden können soll.

Zur Nummer 3
§ 25 Abs. 5 AufenthG ist in der Praxis vieler Bundesländer
zu restriktiv und nicht im Einklang mit den vom Gesetzgeber
verfolgten Zielsetzungen ausgelegt worden. Ferner steht ge-
genwärtig in der ausländerrechtlichen Diskussion die Fall-
gruppe im Fokus, in der in Hinblick auf die Verwurzelung
der Betroffenen in Deutschland eine Abschiebung men-
schenrechtlich bedenklich wäre (vgl. im Einzelnen Marx,
A- Drs. 16(4)209D, S. 21 f). Der Änderungsantrag schlägt
insoweit in Anlehnung an einen Vorschlag des Deutschen
Anwaltvereins die Einfügung eines neuen Satz 2 vor, der eine
Lösung u.a. für derartige Fälle vorsieht.

Änderungsantrag (VII.) „Opfer von Menschenhandel“
1. Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird wie

folgt geändert:
a) In der Nummer 17 wird im Buchstabe d der § 25

Abs. 4a AufenthG wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort

„ist“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:

„§ 15a findet keine Anwendung.“
b) In Nummer 39 werden in § 50 Abs. 2a Satz 2 die Wör-

ter „einen Monat“ durch die Wörter „drei Monate“
ersetzt.

2. In Artikel 6 wird in Absatz 2 (Änderung des Asylbewer-
berleistungsgesetzes) folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. In § 6 Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 24 Abs. 1“

die Angabe „oder § 25 Abs. 4a“ eingefügt.“
Begründung
Die Änderungen dienen einer humanitären und richtlinien-
konformen Umsetzung der Opferschutzrichtlinie (vgl. zu den
Defiziten des Regierungsentwurfes KOK, A-Drs. 16(4)217;
Marx, A-Drs. 16(4)209D, S. 20 f.; DIfM, A-Drs. 16(4)209J;
S. 26).
Zur Nummer 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Die Regelung stellt klar, dass die Betroffenen über einen
Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis verfügen.
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
be b, Doppelbuchstabe cc) geht dabei allerdings über die
Anforderungen der Richtlinie hinaus, da diese den Mitglied-

Die Regelung stellt sicher, dass die Betroffenen nicht ent-
sprechend § 15a in Aufnahmeeinrichtungen verteilt werden.

Drucksache 16/5654 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Buchstabe b

Der Vorschlag sichert den Betroffenen die erforderliche
Mindestentscheidungszeit von drei Monaten.

Zur Nummer 2

Durch die Einbeziehung in § 6 Abs. 2 AsylbLG erhalten die
OpferzeugInnen die notwendigen medizinischen Maßnah-
men, etwa wenn sie durch Gewalt körperliche Schäden erlit-
ten haben oder aus diesem Grund psychologischer Betreu-
ung bedürfen.

Änderungsantrag (VIII.) „Flüchtlingsschutz“
(1) Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird wie

folgt geändert:
1. In Nummer 38 werden die Buchstaben c und d gestrichen.

2. Nummer 48 wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird der neue

§ 60 Abs. 1 Satz 5 wie folgt gefasst:
„Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des
Satzes 1 vorliegen sind die Artikel 4 bis 10 der Richt-
linie 2004/83/EG vom 29.April 2004 (ABl. EU Nr. L
304/12) anzuwenden, soweit nicht die Vorschriften
dieses Gesetzes einen weitergehenden Schutz gewäh-
ren.“

b) Unter Buchstabe d wird der neue § 60 Abs. 7 wie folgt
geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als An-
gehöriger der Zivilbevölkerung einer ernsthaften
individuellen Bedrohung des Lebens oder der
Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im
Rahmen eines internationalen oder innerstaat-
lichen Konfliktes ausgesetzt ist.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe „oder Satz 2“ gestri-
chen.

(2) Artikel 3 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes) wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 14 wird im Buchstaben c die neue Nr. 4 des

§ 18a Abs. 6 wie folgt gefasst:
„4. das Bundesamt unverzüglich nach dem Eintreffen auf

dem Flughafen durch hierfür spezifisch geschulte
Personen entschieden hat, dass es sich um eine
besonders hilfebedürftige Person im Sinne des Arti-
kel 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (ABl. EU Nr. L 31/8) handelt.“

2. Nach Nummer 14 wird folgende Nr. 14 a einzufügen:
„14a. In § 22 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das Bundesamt entscheidet durch hierfür spezifisch ge-
schulte Personen unverzüglich nach der Meldung, ob es
sich um eine besonders hilfebedürftige Person im Sinne

3. Die Nummer 46 wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe a wird im neuen § 73 Abs. 1 AsylVfG

folgender Satz 3 eingefügt:
„Dies setzt voraus, dass sich die Situation im Her-
kunftsstaat grundlegend und dauerhaft geändert hat
und der effektive Schutz grundlegender und existenzi-
eller Rechte des Ausländers durch den Herkunftsstaat
wiederhergestellt ist.“

b) Buchstabe g wird gestrichen.
4. Nach Nummer 49 werden folgende Nummer 49a und 49b

eingefügt:
„49a. In § 85 wird die Nummer 2 gestrichen.
49b. § 86 wird gestrichen.“

(3) In Artikel 6 wird in Absatz 2 (Änderung des Asylbewer-
berleistungsgesetzes) die Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Personen, die im Besitz einer Aufent-
haltsgestattung sind und die als besonders hilfebedürf-
tig anerkannt worden sind.“

Begründung
Der Antrag sieht Änderungen im Bereich des Flüchtlings-
schutzes vor. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen ins-
besondere einer richtlinienkonformen Regelung.
Zu Absatz 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zur Nummer 1
In der Anhörung ist deutlich geworden (vgl. Marx, A-Drs.
16(4)209D, S. 41 f; UNHCR, A-Drs. 16(4)209, S. 32 ff.),
dass eine korrekte Richtlinienumsetzung zahlreiche Ände-
rungen am Regierungsentwurf insbesondere im Asylverfah-
ren zugunsten minderjähriger Asylsuchender erfordert. An-
gesichts des bisherigen Diskussionsverlaufs geht die
Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen jedoch davon aus,
dass den Koalitionsfraktionen insoweit der Willen zu den
notwendigen Änderungen fehlt. Der vorliegende Antrag ver-
zichtet daher darauf diesen Änderungsbedarf umfassend zu
skizzieren. Keinesfalls akzeptabel ist es jedoch, dass die
Richtlinienumsetzung von der Regierungskoalition zum An-
lass für weitere Rechtsverschärfungen zu Lasten schutzbe-
dürftiger Minderjähriger genommen wird. Deshalb streicht
der vorliegende Änderungsantrag insbesondere die hoch-
problematische Beweislastregelung in § 49 Abs. 6 AufenthG,
nach der Zweifel an ihrem Alter zu Lasten der betroffenen
Minderjährigen gehen sollen.
Zur Nummer 2
Vorgesehen sind Klarstellungen im Bereich des Flüchtlings-
begriffs (GFK und subsidiärer Schutz).
Buchstabe a
Der Regierungsentwurf sieht zur Richtlinienumsetzung vor,
dass die Richtlinienbestimmungen „ergänzend anzuwen-
den“ sind. In Gesprächen mit Abgeordneten der Koalitions-
fraktionen hat die Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen
zwar die Überzeugung gewonnen, dass diese Formulierung
des Artikel 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 (ABl. EU Nr. L 31/8) handelt.

gerade intendiert, dass das deutsche Schutzniveau bei der
Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Verfolgung beibe-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/5654

halten werden soll. Dieses Regelungsziel kann jedoch noch
klarer durch die hier vorgesehene Formulierung des § 60
Abs. 1 Satz 5 AufenthG erreicht werden, die vom UNHCR
vorgeschlagen worden ist (UNHCR, A-Drs. 16(4)209, S. 6).
Buchstabe b
Der Regierungsvorschlag stellt in zweierlei Hinsicht keine
ausreichende Richtlinienumsetzung dar (vgl. Marx, A-Drs.
16(4)209D, S. 30 f; UNHCR, A-Drs. 16(4)209, S. 16 ff.).
Zum einen wird nicht der Gefahrenmaßstab der Richtlinie
verwandt, wenn der Regierungsentwurf in § 60 Abs. 7 Satz 2
von einer „erheblichen individuellen Gefahr“ gesprochen
wird. Deshalb orientiert sich die hier vorgeschlagene Fas-
sung (Doppelbuchstabe aa) am Richtlinienwortlaut.
Zum anderen wird die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3
europarechtswidrig auf den subsidiären Schutz nach Art. 15
Buchstabe c RL 2004/83/EG erweitert. Diese fehlerhafte Re-
gelung beseitigt Doppelbuchstabe bb.

Zu Absatz 2 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes)
Zur Nummer 1
Die Regelung sieht vor, dass insbesondere Opfer von Folter
und Gewalt einreisen können, damit die notwendige Behand-
lung (siehe auch Änderung in Absatz 3) gewährleistet wer-
den kann. Die Regelung kann dabei an die Stelle der im
Regierungsentwurf vorgesehen Nummer 4 des § 18 Abs. 6
treten, weil es sich bei dieser Regelung ohnehin um eine Fol-
geänderung des § 15 Abs. 6 AufenthG in der Fassung des
Regierungsentwurfes handelt, dessen Streichung die Frak-
tion in einem gesonderten Antrag beantragt.

Zur Nummer 2
Die Regelung sieht das nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. EU Nr. L
31/8) erforderliche Verfahren vor. Zu den sozialrechtlichen
Konsequenzen siehe unten zu Absatz 3.

Zur Nummer 3
Buchstabe a
Der UNHCR (UNHCR, A-Drs. 16(4)209, S. 11 ff) hat über-
zeugend nachgewiesen, dass die deutsche Praxis beim
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht mit der interna-
tionalen Praxis und den Richtlinienvorgaben vereinbar ist,
da ein Widerruf gegenwärtig sogar dann erfolgt, wenn die
Flüchtlinge in lebensbedrohliche und völlig ungesicherte
Situationen abgeschoben werden. Musterbeispiel hierfür ist
die integrationsfeindliche und menschenrechtsferne aktuelle
Widerrufspraxis des Bundesamtes bei irakischen Flüchtlin-
gen. Dem wird mit dem vorliegenden Regelungsvorschlag
ein Riegel vorgeschoben.

Buchstabe b
Der Regierungsvorschlag sieht in § 73 Abs. 7 AsylVfG vor,
dass auch bei allen Altanerkennungen binnen drei Jahren
nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes eine Über-
prüfung der Asylanerkennung erfolgen soll. Dies war mit
dem Zuwanderungsgesetz nie geplant. Damit wird die Asyl-
anerkennung vieler Personen in Frage gestellt, die seit lan-

vorhandenen Überkapazitäten – für vernünftige integra-
tionspolitische Maßnahmen zu nutzen. Deshalb wird diese
unsinnige Regelung gestrichen.

Zur Nummer 4
Bußgeld und Strafvorschriften stehen als Sanktionen für die
Verletzung räumlicher Beschränkungen mit dem Europa-
recht nicht in Einklang (Marx, A-Drs. 16(4)209D, S. 43).
Die entsprechenden Regelungen werden deshalb beseitigt.

Zu Absatz 3 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)
Die hier vorgeschlagene Regelung tritt zunächst an die Stel-
le der von der Regierung vorgeschlagenen Regelung (§ 2
Abs. 1 AsylbLG), nach der die niedrigen Leistungen des
Asylbewerberleistungsgesetzes nunmehr bis zu 48 Monaten
gewährt werden können. Diese Streichung ist nicht nur in
Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (so Marx,
A-Drs. 16(4)209D, S. 41) erforderlich. Sie ist vielmehr auch
deshalb notwendig, weil eine Reduzierung des Bedarfs für
die Sicherung des Existenzminimums, nur für einen begrenz-
ten Zeitraum nach der Einreise sachlich gerechtfertigt wer-
den kann. Vier Jahre reduziertes Existenzminimum dürften
insoweit auch verfassungsrechtlich zu lang sein.
Positiv stellt die Änderung – wie nach den Richtlinien erfor-
derlich (UNHCR, A-Drs. 16(4)209, S. 29 f.) – klar, dass auch
bei Asylbewerbern etwa auf Grund des Verfolgungsschick-
sals besondere Bedürfnisse bestehen können, bei denen eine
Behandlung gewährleistet werden muss.

Änderungsantrag (IX.) „Dublin II-Verordnung“
Artikel 3 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes) wird wie
folgt geändert:
1. Die Nummer 13 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. feststeht, dass ein Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union nach der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18.Februar
2003 (ABl. EU Nr. L 50/1) für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig ist,
oder““

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „ eines

völkerrechtlichen Vertrages mit den sicheren
Drittstaat“ ersetzt durch die Wörter „ein an-
derer Mitgliedstaat der Europäischen Union
nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18.Februar 2003 (ABl. EU Nr. L
50/1)“ ersetzt.“

2. In der Nummer 20 wird der Wortlaut des neuen § 27a wie
folgt gefasst:
„Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn und solange ein an-
derer Mitgliedsstaat nach der Europäischen Union nach
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.Fe-
bruar 2003 (ABl. EU Nr. L 50/1) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig ist.“
gem in Deutschland leben. Das ist integrationspolitisch kon-
traproduktiv. Es wäre besser – die offenbar beim Bundesamt

3. In der Nummer 28 wird unter dem Buchstaben a der Dop-
pelbuchstabe aa gestrichen.

Drucksache 16/5654 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Nummer 29 wird wie folgt gefasst:
„29. § 35 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des § 27a Abs. 1 droht es die Ab-
schiebung in den zuständigen Staat an.““

Begründung
Der Regierungsvorschlag sieht – anlässlich einer Inkorpo-
ration der Dublin II-Verordnung in die Regelungen des
Asylverfahrensgesetzes – vor, den Rechtsschutz der Betroffe-
nen zu verkürzen. Der Regierungsvorschlag ist deshalb zu
Recht kritisiert worden (Marx, A-Drs. 16(4)209D, S. 35 f;
UNHCR, A-Drs. 16(4)209, S. 37, 40 ff.; DIfM, A-Drs.
16(4)209J; S. 19 ff.). Denn die Betroffenen können ggf. sub-
jektive Rechtspositionen geltend machen, falls Deutschland
im Einzelfall doch zuständiger Mitgliedstaat für die Durch-
führung eines Asylverfahrens ist, etwa weil sich Familienan-
gehörige bereits in Deutschland befinden (Marx, A-Drs.
16(4)209D, S. 36). Könnten sie daher in solchen Konstella-
tionen nicht in Deutschland einstweiligen Rechtsschutz er-
langen, so könnte diese Rechtsposition praktisch nicht gel-
tend gemacht werden, schon weil die Flüchtlinge sich im
anderen Staat dann vorrangig um das dort durchzuführende
Asylverfahren kümmern müssten. Insoweit ist daher zweifel-
haft, ob der aus dem Regierungsvorschlag folgende Aus-
schluss des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Grund-
gesetz vereinbar ist (vgl. UNHCR, A-Drs. 16(4)209, S. 42,
Fßn. 36). Obwohl mit dem Sekundärrecht der EU vereinbar,
ist der Regierungsvorschlag insoweit auch europarechtlich
nicht bedenkenfrei. Denn dem primären Europarecht ist
nach der Rechtsprechung des EuGH das Gebot des effekti-
ven Rechtsschutzes inhärent (vgl. UNHCR, A-Drs. 16(4)209,
S. 42, Fßn. 37). Der vorliegende Änderungsantrag stellt
daher in seinen Schwerpunkt die Möglichkeit der Betroffen
wieder her, einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen (siehe
Änderungen in den Nummern 3 und 4). Insbesondere der
Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 34 a
Abs. 2 AsylVfG greift nach dem Änderungsantrag nicht ein
(Nummer 3). Auch ist die Abschiebung anzudrohen (Num-
mer 4), damit die Betroffenen Rechtsmittel geltend machen
können.
Zugleich beseitigt der vorliegende Antrag die überschießen-
de Tendenz, die dem Regierungsvorschlag innewohnt. Rich-
tig ist, dass das AsylVfG bisher nur von völkerrechtlichen
Übereinkommen spricht (gemeint war das Dubliner-Über-
einkommen), die mittlerweile in eine unmittelbar geltende
EG-Verordnung überführt worden sind. Es reicht damit je-
doch aus, die entsprechende EG-Verordnung in Bezug zu
nehmen. Der vorliegende Änderungsantrag (Nummern 1
und 2) ersetzt daher an den entsprechenden Stellen den Ver-
weis auf völkerrechtliche Regelungen durch einen Verweis
auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.Fe-
bruar 2003, da es allein um diese Fälle gehen kann (siehe zu
den Bedenken gegen weitergehende Regelungen DIfM,
A- Drs. 16(4)209J; S. 19 ff). Bei Staaten, die nicht Mitglied
der EU sind, bleibt es im Übrigen beim „Konzept einer nor-
mativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat“
(BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1983/93, 2 BvR 2315/93,
Absatz 181) durch den Deutschen Bundestag.
Schließlich wird klar gestellt (Nummer 1), dass es mit rechts-

ständig sein, die Einreise zu verweigern. Dies kann nur mög-
lich sein, wenn der Sachverhalt geklärt ist. Deshalb verwen-
det der vorliegende Vorschlag das Wort „feststeht“ (im
Regierungsvorschlag: „Anhaltspunkte vorliegen“).

Änderungsantrag (X.) „Staatsangehörigkeitsgesetz“
Artikel 5 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes) wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird Buchstabe a gestrichen.
2. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) Unter dem Buchstaben a wird der neue § 10 Abs. 1
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden

aaa) am Ende der Nummer 5 das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt,

bbb) am Ende der Nummer 6 das Wort „und“
durch einen Punkt ersetzt und

ccc) die Nummer 7 gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „ und Nr. 7“ gestri-

chen.
cc) Es wird folgender Satz angefügt:

„Die Voraussetzung des Satz 1 Nr. 3 ist nicht zu
prüfen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.“

b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satz vor dem Doppelpunkt wird

die Zahl „7“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
bb) Absatz 4 wird gestrichen und Absatz 5 wird zu

Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„Einbürgerungsbewerbern sollen kostenfreie
Einbürgerungskurse angeboten werden, die
ihnen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschafts-
ordnung und der Lebensverhältnisse vermitteln.“

cc) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und die Angabe „und
7“ wird gestrichen.

dd) Absatz 7 wird gestrichen.
3. In der Nummer 19 wird der §33 gestrichen.
Begründung
Die Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen hat eine umfas-
sende Gesetzesvorlage zur Reform des Staatsangehörig-
keitsrechtes eingebracht (BT-Drs. 16/2650). Diese umfas-
senden Vorschläge sind nicht Gegenstand des vorliegenden
Änderungsantrages. Dieser beschränkt sich vielmehr in sei-
nem Kernbereich darauf, die integrationspolitisch kontra-
produktiven Erschwernisse bei der Einbürgerung zu beseiti-
gen, die der Koalitionsentwurf vorsieht. Insoweit haben
sowohl die Äußerungen von Vertretern der Migranten als
auch diejenigen des DGB in der Anhörung deutlich gemacht,
dass die Änderungen Einbürgerungen noch mehr als bisher
behindern werden und die Einbürgerungszahlen deshalb
weiter sinken werden. Der Änderungsantrag nimmt daher im
staatlichen Grundsätzen nur schwerlich vereinbar ist, schon
beim bloßen Verdacht, ein anderer Mitgliedstaat könne zu-

Bereich Integration folgende Änderungen am Entwurf der
Koalitionsfraktionen vor:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/5654

– Bei der Einbürgerung von Ehegatten Deutscher, die nach
kurzen Aufenthaltszeiten möglich ist, soll wie bisher nur
ein abgesenktes Maß an Sprachkenntnissen verlangt
werden, da durch die Ehe mit dem oder der Deutschen
eine Vermutung dafür spricht, dass der weitere Integra-
tionsprozess unproblematisch vorangeht (Nummer 1).

– Eine Prüfung in Staatsbürgerkunde sollte nicht Voraus-
setzung für eine Einbürgerung sein (siehe Nummer 2, ins-
besondere Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa). Durch
eine Prüfung in Staatsbürgerkunde würden insbesondere
ältere Ausländer von einer Einbürgerung abgeschreckt.
Der Änderungsantrag sieht jedoch vor, dass den Einbür-
gerungswilligen ein kostenfreies Angebot von Kursen
gemacht werden kann (Nummer 2, Buchstabe b, Doppel-
buchstabe bb).

– Die Definition der notwendigen Sprachkenntnisse legt
einen strengeren Maßstab an, als ihn das BVerwG ent-
wickelt hatte. Auch dieses Erschwernis wird beseitigt
(Nummer 2, Buchstabe b: Streichung des §10 Abs. 4 in
der Entwurfsfassung).

– Bei jüngeren Ausländern soll weiterhin darauf verzichtet
werden, die Unterhaltssicherung zu prüfen (Nummer 2,
Buchstabe a, Doppelbuchstabe cc). Diese in Deutschland
aufgewachsenen Menschen sind Teil der deutschen
Gesellschaft. Ihre Probleme müssen daher mit den all-
gemein zu Verfügung stehenden Mitteln angegangen
werden.

Besondere Bedeutung hat die Streichung des § 33 StAG
durch die Nummer 3. Mit dieser Regelung will die Bundes-
regierung eine offenbar bisher illegal geführte Datei, die
insbesondere die Daten eingebürgerter Deutscher erfasst,
auf eine rechtliche Grundlage stellen. Damit soll in dieser
Datei die ausländische Herkunft von Menschen gespeichert
werden, die nunmehr eigentlich Deutsche mit gleichen Rech-
ten und Pflichten sind, ohne dass es auf ihre ausländische
Herkunft ankommt und ankommen darf. In der Datei liegt
daher ein erhebliches Missbrauchs und Diskriminierungs-
potential. Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat eine
derartige Datei daher zu Zeiten ihrer Regierungsbeteiligung
immer abgelehnt und hält an dieser Ablehnung fest.
Dies gilt insbesondere auch, weil es kaum nachvollziehbare
Gründe für die zentrale Sammlung dieser extrem sensiblen
Daten gibt (die Entwurfsbegründung nennt keinen einzigen;
das Gesetz selbst gibt den Zweck der Speicherung nicht an).
Es steht daher zu vermuten, dass Hauptgrund für diese Da-
tensammlung ein sicherheitspolitischer ist: Die Daten sollen
z. B. als Vorrat für künftige Rasterfahndungen dienen. Das
Projekt kollidiert daher mit einer menschenrechtsorientier-
ten Politik, nach der auch im Rahmen der Terrorismus-
bekämpfung jeder Ansatz für eine ethnische, religiöse oder
rassische Diskriminierung vermieden werden muss.

Änderungsantrag (XI.) „Arbeitsmigration“
Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird wie folgt
geändert:

1. Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 13a bis 13c

„Einem Ausländer soll in den Fällen des Satz 1
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er
ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitrags-
bemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversi-
cherung erhält. Wird ein Gehalt in dieser Höhe
seit mindestens drei Jahren bezogen, soll in den
Fällen des Satz 1 und 2 eine Niederlassungser-
laubnis erteilt werden.“

„13b. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „kann in be-
sonderen Fällen“ durch das Wort „soll“
ersetzt und die Wörter „Die Bundesanstalt
für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung nach § 42 oder
zwischenstaatliche Vereinbarung be-
stimmt ist, dass die Niederlassungserlaub-
nis ohne Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann
und“ gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz 2eingefügt:
„Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
bedarf nicht der Zustimmung der Bun-
desagentur für Arbeit.“

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Doppelten“
durch das Wort „Eineinhalbfachen“ ersetzt.

„13c. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
㤠19a

Zuwanderung im Auswahlverfahren
(1) Eine Niederlassungserlaubnis wird zur Auf-

nahme einer Erwerbstätigkeit erteilt, wenn ein
Ausländer erfolgreich am Auswahlverfahren teil-
genommen hat. Dies gilt auch für Ausländer, die
sich bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhal-
ten.

(2) Das Auswahlverfahren erfolgt im wirt-
schaftlichen und wissenschaftlichen Interesse der
Bundesrepublik Deutschland und dient der Zu-
wanderung qualifizierter Erwerbspersonen, von
denen ein Beitrag zur wirtschaftlichen Entwick-
lung und die Integration in die Lebensverhältnisse
der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten sind.
Die Auswahl erfolgt durch ein Punktesystem unter
besonderer Berücksichtigung von Staatsangehöri-
gen der Länder, mit denen die Verhandlungen über
den Beitritt zur Europäischen Union eröffnet sind.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
destages und des Bundesrates die Bedingungen
für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren, die
allgemeinen Kriterien für die Auswahl der Zuwan-
derungsbewerber sowie die Bewertung durch ein
Punktesystem und Einzelheiten des Verfahrens
festzulegen. Als Mindestbedingungen für die Teil-
nahme sind die gesundheitliche Eignung, ein guter
Leumund, die Sicherung des Lebensunterhalts und
eingefügt:
„13a. In § 18 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

eine Berufsausbildung vorzusehen. Für die Aus-
wahl der Zuwanderungsbewerber ist zumindest

Drucksache 16/5654 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Bewertung der folgenden Kriterien vorzu-
sehen:

1. Alter des Zuwanderungsbewerbers;

2. schulische und berufliche Qualifikation sowie
die Berufserfahrung des Zuwanderungsbewer-
bers; Unterbrechung der Berufstätigkeit oder
längere Ausbildungsdauer auf Grund der
Wahrnehmung von Familienpflichten wie
Kindererziehung oder häusliche Pflege dürfen
keine nachteilige Bewertung zur Folge haben;

3. Familienstand des Zuwanderungsbewerbers;

4. Sprachkenntnisse des Zuwanderungsbewer-
bers;

5. Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland;

6. Herkunftsland.
Bei der Auswahl der Zuwanderungsbewerberin-
nen und Zuwanderungsbewerber ist ein den Be-
werbungen entsprechender Anteil von Frauen und
Männern auszuwählen.

(4) Das Auswahlverfahren wird nur durchge-
führt, wenn das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge und die Bundesanstalt für Arbeit nach
Beteiligung des Zuwanderungsrates (§ 76) ge-
meinsam eine Höchstzahl für die Zuwanderung im
Auswahlverfahren festgesetzt haben.

(5) Die Niederlassungserlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der
Mitteilung über die erfolgreiche Teilnahme am
Auswahlverfahren (Zuwanderungsmitteilung) be-
antragt wird.““

2. In Nummer 15 Buchstabe a ist die Angabe „fünfhundert-
tausend“ durch die Angabe „zweihundertfünfzigtau-
send“ zu ersetzen.

Begründung

Der Antrag sieht Erleichterungen im Bereich der Zuwande-
rung zu wirtschaftlichen Zwecken vor. Seit langem fordern
Wirtschaftsverbände und der DGB hier im deutschen Inte-
resse eine Liberalisierung der Zuwanderungsregelungen.

Der vorliegende Vorschlag orientiert sich dabei zum einen
am Beschluss des Bundesrates (BR-Drs. 224/07, Nr. 7
und 8). Zwar hätte sich die Fraktion Bündnis 90/DIE
GRÜNEN auch insoweit weitergehende Regelungen vorstel-
len können; die Fraktion geht jedoch davon aus, dass die
Koalitionsfraktionen zumindest diesem – vom Bundesrat
vorgeschlagenen – Mindestmaß an notwendiger Verbesse-
rung folgen können.
Zum anderen umfasst der Änderungsantrag auch einen
darüber hinausgehenden entscheidenden Schritt. Die Zuwan-
derung im Punktesystem wird in der Form in das Zuwande-
rungsgesetz eingefügt, in der sie von der rot-grünen Koalition
geplant war. Angesichts des engagierten Plädoyers, das der
Abgeordnete Bürsch in der Anhörung am 5.6.07 für dieses

Zur Nummer 1
Zur Nr. 13a
Die Regelung sieht im Bereich qualifizierter Beschäftigung
einen Regelanspruch für die Erteilung einer Aufenthalts-
erlaubnis vor, wenn bestimmte Gehaltssummen erreicht wer-
den. Ein Entscheidungsspielraum der Ausländerbehörden
besteht daher insoweit im Normalfall nicht mehr. Zugleich
wird vorgesehen, dass die Betroffenen nach verkürzten Auf-
enthaltszeiten eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Damit
wird ein Anreiz für die Zuwanderung nach Deutschland ge-
geben. Inhaltlich entspricht der Antrag dem vom Bundesrat
vorgeschlagenen § 19 Abs. 5 AufenthG. Da es hier jedoch
nicht um hochqualifizierte, sondern um den Bereich der qua-
lifizierten Zuwanderung geht, ist richtiger Regelungsstand-
ort § 18 Abs. 4 AufenthG.
Zur Nr. 13b
Die Regelung sieht vor, dass im Bereich der hochqualifizier-
ten Beschäftigung unmittelbar eine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden soll (und nicht nur wie bisher im Ausnahme-
fall erteilt werden kann), um einen Anreiz für die Zuwande-
rung nach Deutschland zu geben (Buchstabe a, Doppelbuch-
stabe aa).
Einer Zustimmung der Bundesagentur bedarf es dabei
bereits nach der gesetzlichen Regelung nicht mehr (Buch-
stabe a, Doppelbuchstabe bb). Dies entspricht bereits gel-
tender Praxis (vgl. § 3 BeschV). Die Rechtslage wird mithin
durch die Regelung im Gesetz klarer.
Schließlich wird die Gehaltsgrenze, ab der Zuwanderungs-
willige als hochqualifiziert gelten, im Einklang mit dem Vor-
schlag des Bundesrates abgesenkt (Buchstabe b).
Zur Nr. 13c
Die Regelung sieht als entscheidenden Modernisierungs-
schritt die Zuwanderung im Auswahlverfahren so vor, wie sie
bereits von der rot-grünen Koalition vorgeschlagen worden
war.

Zur Nummer 2
Die Regelung erleichtert im Einklang mit dem Vorschlag des
Bundesrates die Zuwanderung Selbstständiger.

Änderungsantrag (XII.) „Studenten“
Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird die Num-
mer 13 wie folgt geändert:
1. Unter dem Buchstaben a wird im § 16 Abs. 1 der Satz 5

einschließlich des nach dem Semikolon stehenden Halb-
satzes durch folgende Sätze ersetzt:
„Im Falle des Studiums beträgt die Geltungsdauer der
Aufenthaltserlaubnis bei der Erteilung zwei Jahre. Sie
wird in der Regel für weitere zwei Jahre verlängert, so-
lange der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in
einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden
kann.“

2. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
System gehalten hat, ist zu erwarten, dass zumindest die SPD-
Fraktion dieses Anliegen mittragen wird.

„Die nach Satz 1 zur Arbeitssuche erteilte Aufent-
haltserlaubnis berechtigt zur Erwerbstätigkeit. Die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/5654

Verlängerung nach Maßgabe der in Satz 1 genannten
Bestimmungen für einen dem Abschluss angemesse-
nen Arbeitsplatz bedarf nicht der Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit.““

Begründung
Der Regelungsvorschlag wehrt zum einen Verschärfungen
beim Aufenthaltsrecht der in Deutschland Studierenden ab.
Zum anderen werden notwendige Verbesserungen an ihrem
Rechtsstatus vorgenommen. Auf die Notwendigkeit beider
Regelungskomponenten hat insbesondere auch der DGB
eindringlich hingewiesen.

Zur Nummer 1
Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, die Aufent-
haltserlaubnis Studierender für einen kürzeren Zeitraum als
zwei Jahre zu erteilen. Insbesondere mit sicherheits-
politischen Aspekten kann dies nicht begründet werden, da
in relevanten Fällen der Aufenthalt ohnehin durch eine Aus-
weisung beendet werden kann. Die Regelung im Koalitions-
entwurf führt daher nur – abgesehen vom bürokratischen
Aufwand – zu völlig unnötigen Kosten für die Studierenden,
da jede Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltser-
laubnis gebührenpflichtig ist. Der Änderungsantrag stellt
deshalb im Wesentlichen die bisherige Rechtslage wieder
her.

Zur Nummer 2
Die Regelung stellt im neuen § 16 Abs. 4 Satz 3 sicher, dass
die durch ihre Ausbildung in Deutschland qualifizierten Aus-
länder für das Jahr nach Abschluss ihrer Ausbildung einen
Zugang zum Arbeitsmarkt haben, der nicht von einer Vor-
rangprüfung abhängig sein soll. Anders als der Regierungs-
entwurf es offenbar meint (siehe den dortigen Vorschlag im
Doppelbuchstaben bb) sind Beschränkungen insoweit nicht
geboten.
Nach Abschluss dieses Jahres der Arbeitssuche soll die Auf-
enthaltserlaubnis verlängert werden, wenn die Betroffenen
einen ihrer Ausbildung angemessenen Arbeitsplatz gefunden
haben. Angesichts des Interesses, das Deutschland an der
Zuwanderung qualifizierter Ausländer hat, bedarf es dabei
auch keiner Arbeitsmarktprüfung der Bundesagentur (§ 16
Abs. 4 Satz 4). Dies entspricht auch einer Forderung des
Bundesrates (siehe Bundesratsdrucksache 224/07, Nr. 7,
§ 19 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).

Änderungsantrag (XIII.) „Forscher“
In Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird die
Nummer 14 wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel eines ande-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck
der Forschung nach der Richtlinie 2005/71/EG besitzen,
sind zur Durchführung eines in Deutschland zu absolvie-
renden Teils des Forschungsvorhabens zur Einreise und
zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, ohne dass es
der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaub-
nis bedürfte. Die Wirkungen des Satz 1 können befristet
werden, wenn der Ausländer nicht über ausreichende

Aufenthaltszeiten, die nach Satz 1 im Rahmen des der Er-
teilung der Aufenthaltserlaubnis zu Grunde liegenden
Forschungsvorhabens in Deutschland absolviert wurden,
sind bei der Anwendung gesetzlicher Regelungen als Zei-
ten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu berück-
sichtigen.“

2. In § 20 Abs. 6 wird wie folgt geändert
„a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Ab-
satz 5 berechtigt zur Erwerbstätigkeit, für das der
Erteilung zu Grunde liegende Forschungsvorhaben
und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.“

b) Satz 2 wird gestrichen.“
Begründung
Die Umsetzung der Forscherrichtlinie durch § 20 AufenthG
in der Fassung des Regierungsentwurfes offenbart, wohin es
führt, wenn Beamte des Bundesinnenministeriums, in einer
von Missbrauchsphobien geprägten Atmosphäre freie Hand
erhalten, Regelungen zu erschaffen, die einem bürokrati-
schen Irrgarten gleichen. Nicht nur werden Forschungsein-
richtungen umfangreichen und aufwändigen bürokratischen
Zertifizierungsverfahren unterworfen. Vielmehr sollen die
Forschungseinrichtungen auch noch dahin verpflichtet wer-
den, dass sie die Kosten einer etwaigen Abschiebung zu tra-
gen haben. Wer bei Forschung zunächst an Missbrauch und
Abschiebung denkt kann kein weltoffenes und forschungs-
freundliches Europa gestalten. Allerdings ist an diesen
Regelungen im Kern für den deutschen Gesetzgeber nichts
zu ändern; denn sie stellen tatsächlich eine getreuliche
Umsetzung der entsprechenden Richtlinie dar. Das eigent-
liche Problem dürfte daher bei der Aushandlung der Richt-
linie durch Beamte des Innenministeriums in den Ver-
handlungen in Brüssel anzusiedeln sein, in denen
forschungspolitischer Sachverstand offenbar nicht hin-
reichend herangezogen wurde.
Es ist jedoch geboten und möglich, dass der deutsche Ge-
setzgeber Spielräume nutzt, die ihm die Richtlinie lässt, um
eine möglichst unbürokratische und forschungsfreundliche
Praxis herzustellen. Insoweit sieht der vorliegende Ände-
rungsantrag vor, dass die Forscher, die eine Aufenthalts-
erlaubnis eines anderen Mitgliedstaates haben und einen
Teil des Forschungsvorhabens in Deutschland vorantreiben
wollen, nicht erneut für Deutschland eine Aufenthaltserlaub-
nis einholen müssen oder gar dem Visumsverfahren unter-
worfen werden (vgl. die Ausführungen in der Begründung
des Regierungsentwurfes zur komplizierten Rechtslage).
Vielmehr soll die Einreise in diesem Falle nach dem vorlie-
genden Antrag visumsfrei sein und die Betroffenen auch
keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen (§ 20 Abs. 5 Satz 1
AufenthG). Das deutsche Interesse wird dabei – in Einklang
mit der Forscherrichtlinie (Art. 13 Abs. 2 RL 2005/71/EG) –
hinreichend Rechnung getragen, wenn die deutsche Behörde
in Problemfällen die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes auf
Grund der im anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthalts-
erlaubnis beschränken kann (§ 20 Abs. 5 Satz 2 AufenthG).
Die Zeiten die der Betroffene in Deutschland im Rahmen des
Forschungsvorhaben verbringt, sollen dabei selbstverständ-
lich zu seinen Gunsten bei der Erteilung etwa einer Nieder-
finanzielle Mittel verfügt oder er eine Gefahr für die öf-
fentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt.

lassungserlaubnis angerechnet werden (§ 20 Abs. 5 Satz 3
AufenthG). Auch die von einem anderen Mitgliedstaat erteil-

Drucksache 16/5654 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

te Aufenthaltserlaubnis des Forschers soll dabei eine Er-
werbstätigkeit für die Teile des Forschungsvorhabens
ermöglichen, die der Forscher in Deutschland absolviert
(§ 20 Abs. 6 Satz 1 AufenthG). Differenzierender Regelun-
gen nach der Länge des Forschungsaufenthaltes in Deutsch-
land (§ 20 Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des Regierungsent-
wurfes) bedarf es daher nicht mehr.
Das vorstehend dargestellte Regelungskonzept ist mit der
Richtlinie vereinbar. Zum einen sieht diese allgemein vor,
dass die Mitgliedstaaten nicht gehindert sind, für die Perso-
nen, auf die sie Anwendung findet, günstigere Bestimmungen
vorzusehen. Zum anderen bestimmt gerade Artikel 13 RL
2005/71/EG für die Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten,
dass nicht zwingend eine erneute Aufnahmevereinbarung
geschlossen werden muss (Art. 13 Abs. 3 RL 2005/71/EG:
„können verlangen“) und auch ein Visum oder eine
Aufenthaltserlaubnis nach den einschlägigen deutschen
Bestimmungen nicht zwingend erforderlich sein muss
(Art. 13 Abs. 4 RL 2005/71/EG: „Ist nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erfor-
derlich, …“).

Änderungsantrag (XIV.) „Altfallregelung“
Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird wie folgt
geändert:

1. In der Nummer 1 wird im Buchstaben k die Angabe
„§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von ge-
duldeten Ausländern“ gestrichen.

2. In Nummer 34 Buchstabe a (§ 44 Abs. 1 Satz 1) wird in
der Nummer 1 im Buchstaben c die Angabe „nach § 25
Abs. 1 oder Abs. 2“ gestrichen.

3. Die Nummer 82 wird wie folgt gefasst:
„ 82. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

㤠104 a
Altfallregelung

(1) Ausländern wird abweichend von § 5 Abs. 1
Nr. 1 eine für zwei Jahre gültige Aufenthaltser-
laubnis erteilt, wenn sie

1. sich am 1 Juli 2007 seit mindestens acht Jahren
in Deutschland geduldet, gestattet oder mit
einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen aufgehalten haben,

2. über ausreichenden Wohnraum verfügen,
3. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich und

rechtsmissbräuchlich über aufenthaltsrecht-
lich relevante Umstände getäuscht oder
behördliche Maßnahmen zur Aufenthalts-
beendigung nicht vorsätzlich und rechtsmiss-
bräuchlich herausgezögert oder behindert
haben,

3. in den letzten drei Jahren nicht wegen einer
vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

Die Aufenthaltserlaubnis gilt als Aufenthaltser-
laubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1. Sie berechtigt zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(2) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
nach Absatz 1 soll davon abhängig gemacht wer-
den, dass
1. der Lebensunterhalt des Ausländers aus eige-

ner Erwerbstätigkeit oder aus Erwerbstätigkeit
von Familienangehörigen gesichert ist und

2. der Ausländer die Teilnahme an einem Integra-
tionskurs (§ 44) zumindest aufgenommen hat,
wenn die Behörde ihn darauf hingewiesen hat,
dass sie dieses bei der Verlängerung verlangen
wird.

(3) Abweichend von den Voraussetzungen der
Absätze 1 und 2 gelten folgende Privilegierungen:
1. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 reicht es

bei Familien mit einem oder mehreren minder-
jährigen Kindern aus, dass ein Familienmit-
glied, in dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
Zeitpunkt sich seit sechs Jahren in Deutschland
aufgehalten hat. Ist die Sicherung des Lebens-
unterhaltes aus Erwerbstätigkeit der Eltern
nicht möglich, weil ein Elternteil vorüber-
gehend wegen notwendiger Kinderbetreuung
nicht arbeiten kann, so ist dies abweichend von
Absatz 2 Nr. 1 unschädlich. Im Übrigen kann
von der Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 1 ab-
gesehen werden, wenn das Erwerbseinkommen
der Eltern trotz Bemühungen nicht zur voll-
ständigen Sicherung des Familienunterhalts
ausreicht.

2. Ausländer, die als Minderjährige eingereist
sind, erhalten abweichend von Absatz 1 Nr. 2
eine Aufenthaltserlaubnis bereits nach fünf-
jährigem Aufenthalt, wenn sie zumindest das
16. Lebensjahr vollendet haben. Abweichend
von Absatz 2 Nr. 1 wird bei diesen Personen die
Aufenthaltserlaubnis auch dann verlängert,
wenn sie sich in einer Ausbildung befinden, die
zu einem anerkannten schulischen oder beruf-
lichen Bildungsabschluss führt. Im Übrigen
kann bei diesen Personen von den Vorausset-
zungen der Absätze 1 und 2 zur Vermeidung
von Härten abgewichen werden. Bei der An-
wendung des Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird Auslän-
dern ein Verschulden ihrer Erziehungsberech-
tigten nicht zugerechnet.

3. Bei Erwerbsunfähigen und Personen, die das
65. Lebensjahr vollendet haben, kann, wenn im
Herkunftsland keine Familie vorhanden ist,
aber Bindungen nach Deutschland bestehen,
zur Vermeidung einer Härte
a) eine kürzere Zeit des Aufenthaltes als die in

Absatz 1 Nr. 1 genannte verlangt werden,
b) von Absatz 2 Nr. 1 abgewichen werden.
oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Ta-
gessätzen verurteilt worden sind.

(4) Den von der vorstehenden Regelung be-
günstigten Personen ist eine Niederlassungser-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/5654

laubnis nach Maßgabe der §§ 9 und 35 zu erteilen.
Dabei werden die in Absatz 1 Satz Nr. 1 genannten
Zeiten angerechnet. ““

Begründung
Allgemeines
Die von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagene Altfall-
regelung ist deutlich zu restriktiv. Eine Reihe von Vorausset-
zungen sind überdies so unpräzise – und damit auch rechts-
staatlich bedenklich –, dass kaum prognostiziert werden
kann, wann es zu positiven Entscheidungen kommen wird.
Überdies wird das Problem dadurch verschärft, dass die vor-
geschlagenen Regelungen extrem unübersichtlich und einer
gesetzlichen Regelung nicht angemessen sind (vgl. auch den
– allerdings gleichfalls zu restriktiven – Vorschlag, den das
Land Niedersachsen im Innenausschuss des Bundesrates
eingebracht hat und der zumindest eine Systematisierung ge-
bracht hätte). Schließlich ist es ganz besonders bedenklich,
dass der Regierungsentwurf das Bestehen einer nach Art. 6
GG schützenswerten Familie nicht primär zum Anlass für
positive Regelungen nimmt, sondern Familienmitgliedern in
völlig unangemessener Weise in eine Form der Sippenhaft
nimmt (sie insbesondere § 104 b des Regierungsvorschla-
ges). Eine wirklich humanitäre Lösung und eine Beendigung
des Zustandes der Kettenduldung lassen sich damit mit dem
Regierungsvorschlag nicht erreichen.

Zu den einzelnen Änderungen
Nummer 1

Folgeregelung.

Nummer 2

Nach dem Regierungsvorschlag sollen die Betroffenen Inte-
grationsleistungen erbringen. Sie werden jedoch nicht in das
System der Integrationsförderung einbezogen. Dies ist dem
Prinzip von Fördern und Fordern nicht angemessen. Des-
halb werden Ausländer mit humanitären Aufenthaltsrechten
– und damit auch solche denen die Aufenthaltserlaubnis
nach § 104a erteilt worden ist (sie auch § 104b Abs. 1 Satz 2
AufenthG in der Fassung dieses Antrages) – in das System
der Förderung von Integration einbezogen. Bei der Verlän-
gerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem hier vorgeschla-
gen § 104 a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann dann die Teilnahme
an einem Integrationskurs berücksichtigt werden.

Nummer 3
Der hier vorgeschlagene § 104a systematisiert und verein-
facht die Altfallregelung. In Absatz 1 befinden sich die allge-
meinen Erteilungsvoraussetzungen; in Absatz 2 die Beson-
derheiten, die bei der Verlängerung gelten sollen. Absatz 3
privilegiert schließlich bestimmte Gruppen von Ausländern.

§ 104a Abs. 1
Bei den zeitlichen Anforderungen orientiert sich der Ab-
satz 1 (ebenso wie der Absatz 3) grundsätzlich an den
Vorgaben des Regierungsentwurfes, obwohl die Antrag-
steller sich insoweit auch großzügigere Regelungen hätten

Nicht aufgenommen wurden einige im Regierungsentwurf
(§ 104a Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5) enthaltene Voraussetzungen.
In Deutschland sollte für den betroffenen Personenkreis
Schulpflicht bestehen, die auch behördlicherseits überwacht
werden muss. Es ist daher unsinnig den Ausländerbehörden
insoweit eine Prüfung aufzuerlegen. Sprachkenntnisse soll-
ten nach dem Konzept des Forderns und Förderns erst rele-
vant werden, wenn die Betroffenen ein Angebot auf einen In-
tegrationskurs erhalten haben. Die von der Koalition
vorgeschlagene Spezialregelung über den Ausschluss von
Personen mit „Extremismusbezügen“ ist zu unbestimmt und
im Übrigen nicht erforderlich, weil die Ausweisungsgründe
des § 54 Nr. 5 und 5a auch bei Erteilung einer Aufenthalts-
erlaubnis nach der Altfallregelung zu prüfen sind (vgl. § 5
Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
Darüber hinaus wurde hinsichtlich schädlicher Straftaten
auf dem bisher nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG für die Auf-
enthaltsverfestigung geltenden Maßstab abgestellt. Damit
wird sichergestellt, dass im Verhältnis zur Länge des Aufent-
haltes geringfügige Straftaten die Betroffenen nicht von der
Altfallregelung ausschließen.
Schließlich wird durch die Einfügung des Wortes miss-
bräuchlich in Absatz 1 Satz Nr. 2 eine zu restriktive Praxis
bei der Auslegung dieser Vorschrift verhindert.
§104a Abs 1 Satz 2 stellt klar, dass die Aufenthaltserlaubnis
als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 gilt. Damit
sind die Betroffenen insbesondere in die entsprechenden so-
zialrechtlichen Regelungen einbezogen. Da § 23 im Ab-
schnitt 5 steht, ist im Übrigen bei der Erteilung § 5 Abs. 3
letzter Halbsatz anwendbar.

§ 104a Abs. 2
Die Regelung sieht vor, dass die Betroffenen bei der Verlän-
gerung der Aufenthaltserlaubnis nach zwei Jahren nunmehr
grundsätzlich ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbs-
tätigkeit sichern müssen. Im Rahmen des Forderns und För-
derns kann nun von ihnen verlangt werden, dass sie einen
Integrationskurs aufgenommen haben.

§ 104a Abs. 3
Die Vorschrift privilegiert bestimmte Gruppen.
Bei Familien werden nach der Nummer 1 geringere Aufent-
haltszeiten verlangt. Angesichts niedriger Einkommen kann
hier überdies nicht immer eine vollständige Sicherung des
Unterhaltes aller Familienangehörigen durch Erwerbstätig-
keit verlangt werden. Insbesondere darf den betroffenen
Eltern dies nicht entgegen gehalten werden, wenn sie kleine
Kinder betreuen.
Die Nummer 2 privilegiert Ausländer, die als Minderjährige
eingereist sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Teil einer
Familie sind oder nicht. Sie erhalten die Aufenthaltserlaub-
nis bereits nach fünfjährigem Aufenthalt. Da eine gute Aus-
bildung wichtig ist, darf die Absolvierung einer solchen
nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hindern.
Die Nummer 3 privilegiert ältere und erwerbsunfähige Aus-
länder. Dabei wurde auf einige Kriterien des Regierungsent-
wurfes verzichtet, die einer humanitären Praxis im Wege
vorstellen können. Dies soll den Koalitionsfraktionen die
Zustimmung erleichtern.

gestanden hätten (vgl. im Einzelnen § 104a Abs. 5 im Regie-
rungsentwurf).

Drucksache 16/5654 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 104a Abs. 4
Die Regelung stellt klar, dass der Aufenthalt der Betroffenen
sich verfestigen kann.
Der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(4)224 wurde mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Entschließungsantrag hat einschließlich Begründung
folgenden Wortlaut:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Die RL 2005/71/EG des Rates über ein besonderes

Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sieht ein
extrem bürokratisches Verfahren mit zum Teil über-
spannten Anforderungen vor.

2. Die Umsetzung der unter 1. genannten Richtlinie durch
§ 20 AufenthG kann – an dem zu 1. genannten – Pro-
blem der Richtlinie allenfalls punktuell etwas mildern;
nicht aber die grundlegende Ausrichtung der Richtlinie
ändern.

3. Die Richtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten jedoch,
neben den die Richtlinie umsetzenden Vorschriften
günstigere Regelungen beizubehalten.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
dazu auf,
1. dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Anwendung

des § 20 AufenthG betrauten Bundesbehörden ebenso
wie die Bundesagentur für Arbeit auch auf weiterhin
bestehende unbürokratischere Zuwanderungsrege-
lungen für Wissenschaftler und Forscher hinweisen,

2. über die Landesregierungen auch auf die Landes-
behörden einzuwirken, damit die Regelung des § 20
AufenthG nicht zum Anlass für eine einschränkende
Anwendung der ansonsten für Forscher und Wissen-
schaftler bestehenden Zuwanderungsmöglichkeiten
führt, und

3. im Rat darauf zu dringen, dass die RL 2005/71/EG mit
dem Ziel von mehr Freiheit der Forschung und weni-
ger Bürokratie überarbeitet wird.“

Begründung
Die Umsetzung der Forscherrichtlinie durch § 20 AufenthG
in der Fassung des Regierungsentwurfes offenbart, wohin es
führt, wenn Beamte der Innenministerien, in einer von Miss-
brauchsphobien geprägten Atmosphäre freie Hand erhalten,
Regelungen zu erschaffen, die einem bürokratischen Irrgar-
ten gleichen. Nicht nur werden Forschungseinrichtungen
umfangreichen und aufwändigen bürokratischen Zertifizie-
rungsverfahren unterworfen. Vielmehr sollen die For-
schungseinrichtungen auch noch dahin verpflichtet werden,
dass sie die Kosten einer etwaigen Abschiebung zu tragen
haben. Wer bei Forschung zunächst an Missbrauch und
Abschiebung denkt, kann kein weltoffenes und forschungs-
freundliches Europa gestalten. Allerdings ist an diesen Re-
gelungen im Kern für den deutschen Gesetzgeber nichts zu

blem dürfte daher bei der Aushandlung der Richtlinie durch
Beamte des Innenministeriums in den Verhandlungen in
Brüssel anzusiedeln sein, in denen forschungspolitischer
Sachverstand offenbar nicht hinreichend herangezogen
wurde.
Soweit die Regelungen der bürokratischen Forscherrichtli-
nie deshalb nicht bei der Umsetzung derselben gemildert
werden können (hierzu gesonderter Änderungsantrag der
Antragsteller), ist es zumindest geboten darauf zu achten,
dass die weiteren auch Forscher und Wissenschafter begüns-
tigenden Regelungen des deutschen Rechts weiter ange-
wandt werden und nicht in den Hintergrund der Verwaltungs-
praxis treten oder gar restriktiver interpretiert werden. Zu
nennen sind insoweit sowohl die Regelung über die Zuwan-
derung von Wissenschaftlern mit besonderen fachlichen
Kenntnisse und Lehrpersonen in herausgehobener Funktion
oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobenen
Funktionen (§ 19 Abs. 2 Nr. und 2 AufenthG i. V. m § 3
BeschV) als auch die Regelungen für Fachkräfte mit Hoch-
schul- oder Fachhochschulausbildung in § 27 BeschV.
b) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3198

Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 16/3198 wurde mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
abgelehnt.

c) Antrag auf Drucksache 16/2092

Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache
16/2092 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

d) Antrag auf Drucksache 16/4609

Der Antrag auf Drucksache 16/4609 wurde mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

e) Antrag auf Drucksache 16/4739

Den Antrag auf Drucksache 16/4739 hat der Innenaus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

f) Antrag auf Drucksache 16/1204

Der Antrag auf Drucksache 16/1204 wurde mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

g) Antrag auf Drucksache 16/4487

Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache

ändern; denn sie stellen tatsächlich eine getreuliche Umset-
zung der entsprechenden Richtlinie dar. Das eigentliche Pro-

16/4487 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/5654

und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP abgelehnt.

h) Antrag auf Drucksache 16/4907

Der Antrag auf Drucksache 16/4907 wurde mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

i) Antrag auf Drucksache 16/5108

Den Antrag auf Drucksache 16/5108 hat der Innenaus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN abgelehnt.

j) Antrag auf Drucksache 16/5103

Der Antrag auf Drucksache 16/5103 wurde mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE.
abgelehnt.

k) Antrag auf Drucksache 16/5116

Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache
16/5116 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

II. Zur Begründung

1. Zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung wird allgemein auf Drucksache 16/5065 hingewie-
sen.

2. Die mit den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen
auf Ausschussdrucksachen 16(4)227 und 16(4)231 vorge-
nommenen Änderungen beruhen im Wesentlichen auf der
Stellungnahme des Bundesrates Nummer 14 vom 11. Mai
2007 – Bundesratsdrucksache 224/07 (Beschluss) – dem
die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellung-
nahme des Bundesrates vom 30. Mai 2007 zugestimmt hat.

Der Aufenthaltstitel des nachgezogenen Ehegatten soll
auch nach zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet be-
stehender Ehe nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigen, wenn der Ausländer, zu dem der Familien-
nachzug erfolgt ist, nur über ein befristetes Aufenthalts-
recht verfügt und dessen Aufenthaltserlaubnis mit einer
Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 des Aufenthalts-
gesetzes (AufenthG) versehen ist.

Eine befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis erfüllt allein
nicht den Tatbestand des § 8 Abs. 2 AufenthG und stellt
somit keinen Ausschluss der Verlängerung in diesem
Sinne dar. Die zuständige Behörde muss eine Verlänge-
rung des Titels nach § 8 Abs. 2 AufenthG explizit ausge-
schlossen haben.

Zweck über den dort genannten Zeitraum hinaus ausge-
schlossen. Dies stellt ebenfalls keinen Ausschluss der
Verlängerung nach § 8 Abs. 2 AufenthG dar. Aus diesem
Grunde sollten zur Rechtsklarheit auch die Fälle aufge-
führt werden, in denen bereits gesetzlich oder durch Ver-
ordnung eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über
die Höchstaufenthaltsdauer hinaus ausgeschlossen ist
(Beispiel Spezialitätenköche). Der Lebensunterhalt des
mit- oder nachziehenden Ehegatten muss vom Zeitpunkt
der Einreise durch die Erwerbstätigkeit des Ehegatten ge-
sichert sein. Damit besteht auch keine Notwendigkeit,
dem nachgezogenen Ehegatten nach einem Zeitraum von
zwei Jahren einen Arbeitsmarktzugang bis zum Ende des
erlaubten Aufenthalts zu gewähren.

Zu Ziffer I. 2 (Artikel 1 Nr. 30)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Ziffer I. 5 (Artikel 1 Nr. 44)

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle
Klar- und Richtigstellung.

Zu Buchstabe a

Die Regelung des besonderen Ausweisungsschutzes
nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 muss auch auf Ehegatten
von Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
die in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a genannt werden, Anwen-
dung finden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 betrifft Heranwach-
sende. Die Regelung in Satz 2 bezieht sich dagegen auf
Minderjährige. Daher muss die Verweisung in Satz 3 auf
Satz 1 beschränkt werden.

Zu Ziffer I. 6 (Artikel 1 Nr. 58)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung
zu Ziffer I. 8 (zu Artikel 1 Nr. 67 Buchstabe b).

Zu Ziffer I. 8 (Artikel 1 Nr. 67)

Die Änderung ist notwendig, da wider Erwarten das Ge-
setz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vater-
schaft (Bundestagsdrucksache 16/3291), mit dem ein Ab-
satz 5 in § 87 AufenthG eingefügt werden sollte, nicht
vor diesem Gesetz in Kraft treten wird.

Zu Ziffer I. 9 (Artikel 1 Nr. 70)

Die Änderung ist notwendig, da wider Erwarten das Ge-
setz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vater-
schaft (Bundestagsdrucksache 16/3291), mit dem ein Ab-
satz 4 in § 90 AufenthG eingefügt werden sollte, nicht
vor diesem Gesetz in Kraft treten wird.

Zu Ziffer I. 10 (Artikel 1 Nr. 82)
Durch eine vorgeschriebene Höchstaufenthaltsdauer ist
eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum gleichen

Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle
Richtigstellungen.

Drucksache 16/5654 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe a

Hierbei handelt es sich um eine Berichtigung der Verwei-
sung.

Zu Buchstabe b

Im Entwurf des Gesetzestextes ist versehentlich ein fal-
sches Datum aufgenommen worden. Damit steht der Ge-
setzestext im Widerspruch zur Gesetzesbegründung. Der
Gesetzestext wird daher an die bereits zutreffende Geset-
zesbegründung angepasst.

Zu Ziffer I. 11 (Artikel 1 Nr. 83)

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle
Richtigstellung. Denn die betroffenen Regelungen wer-
den bereits in der Gesetzesbegründung als abweichungs-
feste Regelungen aufgeführt und sind versehentlich nicht
im Entwurf des Gesetzestextes genannt worden.

Zu Ziffer III (Artikel 5 Nr. 23)

Ziel war es, das Datum der ersten Veröffentlichung des
Gesetzentwurfs entweder als Bundestags- oder Bundes-
ratsdrucksache in den Gesetzestext aufzunehmen. Der
Gesetzentwurf ist als erstes als Bundesratsdrucksache
224/07 am 30. März 2007 erschienen. Daher ist dieses
Datum einzusetzen.

Zu Ziffer IV. 2 (Artikel 6 Abs. 3)

Die Streichung ist notwendig, da wider Erwarten das Zwei-
undzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes nicht vor diesem Gesetz in
Kraft treten wird. Die hier vorgesehenen Änderungen be-
ziehen sich auf das BAföG in der Fassung des 22. Ände-
rungsgesetzes und können daher nicht bestehen bleiben.

Zu Ziffer IV. 3 (Artikel 6 Abs. 8)

Es handelt sich ausschließlich um eine Umformulierung
des Gesetzesänderungsbefehls ohne inhaltliche Auswir-
kungen auf den Gesetzestext.

Zu Ziffer IV. 5 (Artikel 6 Abs. 10)

Die Streichung ist notwendig, da wider Erwarten das Zwei-
undzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes nicht vor diesem Gesetz in
Kraft treten wird. Die hier vorgesehenen Änderungen be-
ziehen sich auf das SGB III in der Fassung des 22. Ände-
rungsgesetzes und können daher nicht bestehen bleiben.

Bei der Neunummerierung handelt es sich um redaktio-
nelle Folgeänderungen aufgrund der Streichung der
Nummer 1.

Zu Ziffer V. 1 (Artikel 7 Abs. 4 Nr. 1)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Änderung zu
Ziffer V. 6 (zu Artikel 7 Abs. 4 Nr. 31a).

Zu Ziffer V. 2 (Artikel 7 Abs. 4 Nr. 2)

Dieser Änderungsantrag nimmt Bezug auf die Stellung-

diesbezüglichen Gegenäußerung der Bundesregierung
vom 30. Mai 2007.

Zu Buchstabe a

In Anlehnung an die Bestimmungen in dem Entwurf zur
Änderung des deutschen Passgesetzes und weiterer Vor-
schriften, mit dem – wie hier für deutsche Passersatzpa-
piere für Ausländer – die Vorgaben der VO (EG)
Nr. 2252/04 für deutsche Pässe umgesetzt werden, soll-
ten Reisedokumente an Kinder bis zum vollendeten
zwölften Lebensjahr ohne Speichermedium ausgestellt
werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz AufenthV). In
diesen Fällen sind – nach Maßgabe des beantragten Pass-
ersatzpapiers – die in der Anlage zur Aufenthaltsverord-
nung vorgesehenen Muster D4d, D7b oder D8b zu
verwenden. Sofern allerdings das Reiseland die Vorlage
eines mit einem Speichermedium versehenen Reisepas-
ses fordert, muss die Möglichkeit bestehen, auch für Kin-
der ein biometriegestütztes Reisedokument auszustellen
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz AufenthV). In diesen
Fällen sind – nach Maßgabe des beantragten Passersatz-
papiers – die in der Anlage zur Aufenthaltsverordnung
vorgesehenen Muster D4c, D7a oder D8a zu verwenden.

Zu Buchstabe b

Die Änderung zu § 4 Abs. 1 Satz 4 ist eine Folgeände-
rung zu der Änderung zu Buchstabe a (zu Artikel 7
Abs. 4 Nr. 2).

Zu Ziffer V. 3 (Artikel 7 Abs. 4 Nr. 11)

Es handelt sich ausschließlich um eine Umformulierung
des Gesetzesänderungsbefehls ohne inhaltliche Auswir-
kungen auf den Gesetzestext.

Zu Ziffer V. 4 (Artikel 7 Abs. 4 Nr. 17)

Dieser Änderungsantrag nimmt Bezug auf die Stellung-
nahme des Bundesrates Nummer 35 vom 11. Mai 2007
– Bundesratsdrucksache 224/07 (Beschluss) – und auf
die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 30. Mai
2007.

Bei den weiteren Änderungen zu § 48 Nr. 1d und 2 han-
delt es sich um Folgeänderungen zu Ziffer V. 2 (zu Arti-
kel 7 Abs. 4 Nr. 2) bzw. redaktionelle Änderungen.

Zu Ziffer V. 5 (Artikel 7 Abs. 4 Nr. 23)

Bei der Änderung handelt es sich um eine Richtigstellung
des Verweises.

Zu Ziffer V. 6 (Artikel 7 Abs. 4 Nr. 31a)

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt da-
zu, dass die Eintragung im Pass unzutreffend und der
Pass damit ungültig wird. In diesem Fall kann der Pass
von der Passbehörde eingezogen werden. Der Betroffene
ist Ausländer und unterliegt den Regelungen des Aufent-
haltsrechts, für dessen Durchführung die Ausländerbe-
hörde zuständig ist. Ohne die Mitteilung der Passbehörde
erlangt die Ausländerbehörde keine Kenntnis von dem
nahme des Bundesrates Nummer 35 vom 11. Mai 2007
– Bundesratsdrucksache 224/07 (Beschluss) – und zu der

neuen Status des Betroffenen, so dass eine Prüfung auf-
enthaltsrechtlicher Maßnahmen nicht möglich ist. Die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/5654

Vorschrift sichert den ordnungsgemäßen Vollzug des
Aufenthaltsrechts. Gleiches ist im Falle des Entzugs
eines Personalausweises wegen des Verlustes der deut-
schen Staatsangehörigkeit vorgesehen.

Zu Ziffer V. 7 (Artikel 7 Abs. 4 Nr. 37a)

Zu Buchstabe a

Die Visumpflicht für bolivianische Staatsangehörige
wurde auf Grundlage der VO (EG) Nr. 1932/2006 vom
21. Dezember 2006 (ÄnderungsVO zur VO (EG)
Nr. 539/2001) ab 1. April 2007 eingeführt. Mit der Auf-
nahme Boliviens in die gemeinsame Liste visumpflich-
tiger Drittländer wurde insbesondere entsprechenden
Forderungen anderer Mitgliedstaaten entgegengekom-
men, die einen stark gewachsenen Migrationsdruck
bolivianischer Staatsangehöriger zu verzeichnen haben.
Gleichzeitig mit der Einführung der Visumpflicht für alle
Staatsangehörige aus Bolivien sollen Dienst- und Diplo-
matenpassinhaber aus Bolivien bezogen auf Deutschland
von der Visumpflicht befreit werden, um hinsichtlich die-
ser Personengruppe den Status quo vor der Einführung
der Visumpflicht aufrechtzuerhalten. Eine Vielzahl ande-
rer Mitgliedstaaten hat diesen Schritt bereits vollzogen.

Zu den Buchstaben b und c

Die Aufhebung der Visumpflicht für russische Diploma-
tenpassinhaber dient der Umsetzung des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russi-
schen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung
von Visa für Bürger der Europäischen Union und für
Staatsangehörige der Russischen Föderation (ABl. EU
Nr. L 129/27 vom 17. Mai 2007). In Artikel 11 des Ab-
kommens ist vorgesehen, dass Staatsangehörige der Rus-
sischen Föderation, die Inhaber von Diplomatenpässen
sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-
ten einreisen können. Das Abkommen tritt am 1. Juni
2007 in Kraft.

Die Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten- und Spe-
zialpässen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten
(VAE) wird im Rahmen der Intensivierung der bilateralen
und europäischen Zusammenarbeit mit den VAE aufge-
hoben. Aufgrund des geringen Migrationsdrucks sind
Missbräuche und illegale Migration von Staatsangehöri-
gen aus den VAE nicht zu befürchten. Die Aufhebung der
Visumpflicht ist Ausdruck der gewachsenen wirtschaftli-
chen und außenpolitischen Beziehungen und der ver-
stärkten sicherheitspolitischen Zusammenarbeit.

Die Befreiung der Visumpflicht erstreckt sich auf Diplo-
maten- und Spezialpassinhaber. Nach den emiratischen
Vorschriften werden Spezialpässe u. a. für folgende Per-
sonengruppen ausgestellt: Mitglieder der herrschenden
Familie, Leiter der Consultancy Councils, Regierungsbe-
amte im Rang des Staatssekretärs, Mitglieder und ehema-
lige Mitglieder des Federal National Councils, ehemalige
Botschafter und Minister, wenn sie nicht aufgrund eines
Disziplinarbeschlusses entlassen worden sind, sowie
Ehefrauen, unverheiratete Töchter und minderjährige
Söhne der o. g. Personen, die sie begleiten. Darüber hin-

Spezialpässe an Vertreter der VAE zur Teilnahme an
Konferenzen, Sitzungen, Ausstellungen etc. ausstellen zu
lassen. Inhaber von Dienstpässen aus den VAE werden
nicht von der Visumpflicht befreit.

Zu den Ziffern I. 3, I. 4, I. 7, II, IV. 1, IV. 4, V. 8 und V. 9
(Artikel 1 Nr. 40, 43, 61, Artikel 4 Nr. 1, Artikel 6 Abs. 2
und 9 und Artikel 7 Abs. 4 Nr. 23, 38 und 45)

Bei diesen Änderungen handelt es sich ausschließlich um
sprachliche und redaktionelle Korrekturen offenkundiger
Unrichtigkeiten.

3. Die Fraktion der CDU/CSU betont, dass der Gesetzent-
wurf zur Umsetzung einer konsequenten Integrations-
politik diene. Kernstück des Gesetzentwurfs sei die
Pflicht des Nachweises einfacher Deutschkenntnisse vor
dem Ehegattennachzug. Damit werde ein Beitrag im
Kampf gegen Zwangsehen geleistet, weil die betroffenen
Frauen erst mit Deutschkenntnissen in der Lage seien,
Beratungs- und Hilfsangebote wahrzunehmen. Gleich-
zeitig werde durch die präventive Integration ihr Selbst-
bewusstsein gestärkt und sie in die Lage versetzt, sich aus
ihrer Zwangssituation zu befreien. Gleichzeitig sei die
Gesetzesänderung ein klares Signal an integrationsferne
Familien, dass man Deutsch lernen müsse und sich nicht
in eine Parallelgesellschaft zurückziehen dürfe. Die
Sachverständigenanhörung habe deutlich gemacht, dass
das Gesetzesvorhaben verfassungsgemäß sei. Der Ge-
setzgeber beschränke mit dem Spracherfordernis das Zu-
sammenleben der Ehepartner nicht unverhältnismäßig
und leiste damit einen Beitrag zur Integration, der dem
Sozialstaatsprinzip entspreche. Auch die vorgesehenen
Regelungen zur Lebensunterhaltssicherung dienten der
Integration, weil damit ein Anstoß zur Aufnahme einer
Beschäftigung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt
geschaffen werde. Mit einer weiteren neuen Vorschrift er-
hielten die örtlichen Ausländerbehörden ein Mittel im
Kampf gegen Scheinehen. Der Gesetzentwurf werde die
Sicherheit in Deutschland erhöhen, durch die Erleichte-
rung der Ausweisung jugendlicher Intensivtäter und die
gesetzgeberischen Konsequenzen aus den gescheiterten
Kofferbombenattentaten. Für die Zuwanderung auf den
Arbeitsmarkt sehe der Gesetzentwurf keine durchgrei-
fenden Veränderungen vor, weil die bestehenden Rege-
lungen im Aufenthaltsrecht und der Beschäftigungsver-
ordnung ausreichend seien, Mängel gebe es allenfalls im
Gesetzesvollzug durch die örtlichen Ausländerbehörden
und Agenturen für Arbeit. Die Sachverständigenanhö-
rung habe auch ergeben, dass die europarechtlichen Vor-
gaben hinsichtlich des Schutzes vor religiöser Verfolgung
ausreichend in das deutsche Recht umgesetzt sei.

Die Fraktion der SPD sieht in dem Gesetzentwurf einen
nicht unproblematischen Kompromiss. Es sei aber ein
großer Fortschritt, dass nunmehr eine gesetzliche Bleibe-
rechtsregelung geschaffen werde. Mit dieser Regelung
könnten nach Schätzungen bis zu 60 000 Betroffene er-
reicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund und im In-
teresse der von dem Gesetz potentiell begünstigten, hier
in Deutschland bereits seit vielen Jahren lebenden aus-
ländischen Mitbürger werde die Fraktion der SPD dem
Gesetzentwurf zustimmen.
aus ist der Staatspräsident aufgrund eines föderalen Be-
schlusses befugt, auf Vorschlag des Außenministeriums

Die Fraktion der FDP legt dar, dass zwar etliche der
Ziele des Gesetzes, wie die Bekämpfung der Scheinehe,

Berlin, den 13. Juni 2007

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Josef Philip Winkler
Berichterstatter
Drucksache 16/5654 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Stärkung der Integration und die Schaffung einer
Altfallregelung sehr wichtig seien. Diese seien aber
falsch umgesetzt worden. Kritikwürdig sei insbesondere,
dass mit dem Gesetzentwurf keine Struktur für das Aus-
länderrecht geschaffen werde. Zudem sehe der Gesetz-
entwurf zu wenig Ermessensentscheidungen vor. Auch
sei die Vereinfachung des Selbstständigennachzuges
nicht hinreichend. Eine unbürokratische Regelung für
den Zuzug von Hochqualifizierten und Fachkräften fehle
ebenso wie notwendige humanitäre Anpassungen. Fer-
ner sei die Regelung zum Erwerb von Sprachkenntnissen
vor dem Zuzug aus inhaltlichen und praktischen Erwä-
gungen heraus zu kritisieren. Die in dem Gesetzentwurf
vorgesehene dynamische Verweisung auf Rechtsvor-
schriften der EU sowie die Regelungen zur Abschiebe-
und Zurückweisungshaft verstießen zudem gegen das
Grundgesetz. Daher lehne die Fraktion der FDP den
Gesetzentwurf als unpraktikabel und verfassungswidrig
ab.

Die Fraktion DIE LINKE. stimmt ebenfalls gegen den
Gesetzentwurf, der nur zu einem geringen Teil der Um-
setzung von EU-Richtlinien diene. Tatsächlich werde mit
dem Gesetzentwurf eine weitreichende Verschärfung im
Ausländerrecht erreicht. Mit der Vorlage würden Migran-
ten unter Generalverdacht gestellt. Es werde eine umfas-
sende Entrechtung der Betroffenen angestrebt, das Kin-
deswohl bleibe unberücksichtigt, der Familiennachzug
werde praktisch unmöglich gemacht. Auch für die große
Zahl derer, die sich illegal in Deutschland aufhielten,

präsentiere der Gesetzentwurf keine Lösung. In einem
Brief, den 20 Organisationen nach dem Integrationsgipfel
an die Bundeskanzlerin gerichtet hätten, sei der Gesetz-
entwurf als rückwärts gewandt, integrationsfeindlich und
flüchtlingsunfreundlich bezeichnet worden. Die in der
öffentlichen Anhörung seitens der Sachverständigen
geäußerten Kritikpunkte und Anregungen sowie die For-
derungen der Flüchtlingsorganisationen seien von den
Koalitionsfraktionen in ihren Änderungsanträgen nicht
aufgegriffen worden.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kriti-
siert, dass die Ergebnisse der Sachverständigenanhörung
durch die Koalitionsfraktionen nicht umgesetzt worden
seien. Die Anhörung habe gezeigt, dass die Mängel des
Gesetzentwurfs derart gravierend seien, dass eine voll-
ständige Überarbeitung erforderlich wäre. Zudem genüge
der Entwurf weder europa- noch menschenrechtlichen
Vorgaben. Es sei zu befürchten, dass mit dem Gesetzent-
wurf weitere Ressentiments gegen Ausländer geschürt
werden könnten, da der Entwurf von Misstrauen geprägt
sei. Das Problem der Kettenduldungen sei nach wie vor
ungelöst, da die vorgesehene Altfallregelung unzurei-
chend sei. Opfer von Zwangsverheiratungen erhielten
kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Der Schutz von Ehe
und Familie werde in etlichen Vorschriften missachtet.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Fraktion der
FDP seien zutreffend. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN stimme daher gegen den Gesetzentwurf der
Bundesregierung.

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