BT-Drucksache 16/5652

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5388- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

Vom 13. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5652
16. Wahlperiode 13. 06. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5388 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

A. Problem

Grenzüberschreitende Erbschafts- und Schenkungsfälle führen nach dem gegen-
wärtigen Rechtszustand oftmals zu einer gleichzeitigen Besteuerung in der Bun-
desrepublik Deutschland und in der Französischen Republik. Durch das Abkom-
men sollen derartige steuerliche Hindernisse zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik abgebaut werden.

B. Lösung

Das Abkommen vom 12. Oktober 2006 enthält die dafür notwendigen Regelun-
gen. Es entspricht im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen für derartige
Verträge. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die
Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften er-
langen.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

Drucksache 16/5652 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkun-
gen. Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen dürften sich durch Steuer-
mehreinnahmen in anderen Bereichen weitgehend ausgleichen.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Keine

F. Bürokratiekosten

Das Abkommen enthält in Artikel 15 eine Informationspflicht für die Ver-
waltung. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erhalten das Recht,
Ersuchen um Informationen, die zur Durchführung des Abkommens oder des
innerstaatlichen Rechts erforderlich sind, zu stellen. Im Gegenzug dazu werden
sie verpflichtet, vorgenannte Informationen auf Ersuchen des jeweils anderen
Vertragsstaats zu erteilen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5652

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5388 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 13. Juni 2007

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

mens ausgeführt werden. Zeitpunkt erforderlich sei.
3. Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerte gleich-
falls Zweifel daran, dass sich die Beschlussfassung über den
Gesetzentwurf zum gegenwärtigen Zeitpunkt als angemes-
sen darstelle. Nach den zu der Ausschussberatung von der
Drucksache 16/5652 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Manfred Kolbe, Lothar Binding (Heidelberg)
und Dr. Gerhard Schick

1. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/5388 in seiner 100. Sitzung
am 24. Mai 2007 dem Finanzausschuss zur alleinigen Bera-
tung überwiesen.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sit-
zung am 13. Juni 2007 abschließend beraten.

2. Inhalt der Vorlage

Das Abkommen dient der Vermeidung der Doppelbesteue-
rung bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern
im Verhältnis zu der Französischen Republik. Es soll den
bisherig bestehenden abkommenslosen Zustand zwischen
den beiden Vertragsstaaten auf diesem Gebiet beenden.

Das Abkommen entspricht nach Inhalt, Aufbau und text-
licher Ausgestaltung weitgehend dem OECD-Musterab-
kommen für derartige Verträge. Dementsprechend grenzen
die Artikel 1 bis 4 den Geltungsbereich des Abkommens ab
und enthalten einige für die Abkommensanwendung wich-
tige Definitionen. Die Artikel 5 bis 9 geben den Rahmen vor,
innerhalb dessen der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Ver-
mögen besteuern kann. Artikel 10 regelt den Schuldenabzug.
Artikel 11 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im
Wohnsitzstaat durch Anrechnung der Steuern des Quellen-
oder Belegenheitsstaates und eröffnet die Möglichkeit der
Besteuerung des Erwerbers durch seinen jeweiligen Wohn-
sitzstaat. Die Artikel 12 bis 16 regeln den Schutz vor steuer-
licher Diskriminierung, die Durchführung von Verstän-
digungs- und Schiedsverfahren sowie die Amtshilfe
zwischen den Steuerbehörden hinsichtlich des Informations-
austauschs und der Steuererhebung. Artikel 17 enthält die
Besonderheiten für Mitglieder diplomatischer Missionen
und konsularischer Vertretungen. Die Artikel 19 und 20 re-
geln das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkom-
mens.

Das Protokoll zum Abkommen ergänzt das Abkommen um
einige klarstellende Bestimmungen und enthält Regelungen
zum Schutz personenbezogener Daten; es ist Bestandteil des
Abkommens (Artikel 18).

Das Abkommen tritt am Tag nach dem Austausch der Rati-
fikationsurkunden in Kraft und wird anzuwenden sein auf
Nachlässe von Personen, die am oder nach dem Tag des In-
krafttretens des Abkommens sterben und auf Schenkungen,
die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkom-

4. Empfehlung des Finanzausschusses

Der Finanzausschuss empfiehlt die unveränderte Annahme
des Gesetzentwurfs.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen im Verlauf
der Ausschusserörterungen darauf hin, dass es sich bei dem
vorliegenden Gesetzentwurf um den seltenen Fall eines auf
die Bereiche der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
ausgerichteten Doppelbesteuerungsabkommens handele.
Mit dem Abschluss des Abkommens soll der bisher abkom-
menslose Zustand zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Französischen Republik beendet werden. Hier-
zu führte die Bundesregierung im Ausschuss aus, dass die im
Saarvertrag vom 27. Oktober 1956 (Gesetz vom 22. Dezem-
ber 1956, BGBl. II S. 1587) enthaltene Regelungen über die
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erb-
schaftsteuer mit dem Ende der Übergangszeit des Saar-
vertrags im Kalenderjahr 1959 außer Kraft getreten seien. In
einem Briefwechsel zwischen dem Bundesministerium der
Finanzen und dem französischen Finanzministerium sei im
Jahre 1960 vereinbart worden, die erbschaftsteuerrecht-
lichen Regelungen des Saarvertrags vorläufig auch auf Fälle
nach Ablauf der Übergangszeit anzuwenden, da beabsichtigt
gewesen sei, ein Erbschaftsteuerabkommen abzuschließen.
Verhandlungen über ein Erbschaftsteuerabkommen seien je-
doch erst 1994 aufgenommen worden, nachdem die zuneh-
mende Anzahl von Erbschaften und Schenkungen, die in
beiden Staaten Steuerpflicht auslösten, den Abschluss eines
Abkommens habe erforderlich werden lassen. Die Paraphie-
rung des Abkommens sei im Kalenderjahr 1995 vorgenom-
men worden. Indes sei es zu einer Unterzeichnung des Ab-
kommens nicht gekommen, da ab dem Kalenderjahr 1995
verschiedene Änderungen im französischen Erbschaftsteuer-
recht eingetreten waren, die unmittelbare Auswirkungen auf
die französische Abkommenspolitik und damit auch auf das
seinerzeit verhandelte und paraphierte Abkommen mit
Deutschland gehabt hätten. Im Rahmen von Konsultationen
mit dem französischen Finanzministerium im Kalenderjahr
2001 sei der Dialog über den Abschluss eines Erbschaft-
steuerabkommens erneut aufgenommen und mit der am
6. Januar 2005 vorgenommenen Paraphierung eines Abkom-
mens abgeschlossenen worden. Die Unterzeichnung des
neuen Abkommens habe schließlich am 12. Oktober 2006
stattgefunden.

Die Fraktion der FDP erinnerte in diesem Zusammenhang
daran, der seit 16. Mai 2007 amtierende Präsident der Fran-
zösischen Republik habe sich im Wahlkampf für die voll-
ständige Abschaffung der französischen Erbschaftsteuer
ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund sei die Frage zu
stellen, ob der Abschluss des Abkommens zum jetzigen
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen,
gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Bundesregierung übermittelten Darlegungen sei jedenfalls
eine belastbare Abschätzung der Auswirkungen des Abkom-

Berlin, den 13. Juni 2007

Manfred Kolbe
Berichterstatter

L
B
othar Binding (Heidelberg)
erichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Der Finanzausschuss hat die Empfehlung zur unveränder-
ten Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5652

mens für den Ausschuss nicht möglich. Namentlich im Hin-
blick auf Veränderungen für das deutsche Steuersubstrat, die
durch die Anrechnung französischer Erbschaftsteuer in
Deutschland entstehen könnten, sei eine tiefergehende Beur-
teilung angezeigt. In Bezug auf die Stellungnahme des Nati-
onalen Normenkontrollrates sprach sich die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für eine Offenlegung der
Bürokratiekosten sowie der maßgeblichen Berechnungs-
grundlagen aus. Die Bundesregierung bestritt insoweit die
Zuständigkeit des Nationalen Normenkontrollrates. Das
Abkommen enthalte in Artikel 15 lediglich eine Informa-
tionspflicht für die Verwaltungen, nach der sich die zustän-
digen Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig unterrich-
ten. Bürokratielasten für Bürger und Unternehmen seien
damit nicht verbunden.

Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass der im
Ausschuss geltend gemachte zusätzliche Informationsbedarf
teilweise ebenfalls gesehen werde. Die Koalitionsfraktionen
äußerten die an die Bundesregierung gerichtete Bitte, den
Ausschuss künftig rechtzeitig und angemessen über die kon-
krete Veranlassung und den wirtschaftlichen Hintergrund
des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens zu unter-
richten. Für den vorliegenden Gesetzentwurf sahen die Koa-
litionsfraktionen die offenen Punkte als nicht entscheidungs-
erheblich an und sprachen sich für den Abschluss der
Ausschussberatungen aus.

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