BT-Drucksache 16/5627

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/5065, 16/5621- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Vom 13. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5627
16. Wahlperiode 13. 06. 2007

Änderungsantrag
der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks,
Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst
Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Otto Fricke, Horst Friedrich
(Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß,
Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger,
Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp,
Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht,
Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Horst Meierhofer, Burkhardt
Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde,
Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler,
Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing,
Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/5065, 16/5527, 16/5621 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richt-
linien der Europäischen Union

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nr. 40 wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:

,b)Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn der
Ausländer unfreiwillig an der rechtzeitigen Wiedereinreise gehindert
wird und er innerhalb eines Monats nach Wegfall des ihn hindernden
Umstandes wieder einreist.“‘

2. Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben c bis e.

Berlin, den 13. Juni 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Drucksache 16/5627 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Begründung

§ 51 Abs. 1 Nr. 7 des geltenden Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sieht vor, dass
die Aufenthaltsgenehmigung eines Ausländers, der aus Deutschland ausgereist
ist und nicht innerhalb der in der Vorschrift vorgesehen 6-Monats-Frist zurück-
kehrt, grundsätzlich erlischt. Die Änderung sieht eine Härtefallregelung für sol-
che Fälle vor, in denen die vorgesehene 6-Monats-Frist verstrichen ist, der be-
treffende Ausländer aber den Willen jedoch keine Möglichkeit besaß, innerhalb
der Frist nach Deutschland zurückzukehren oder einen Antrag auf Verlänge-
rung der Frist zu stellen. Ein solcher kann beispielsweise vorliegen, wenn der
Ausländer im Ausland gegen seinen Willen festgehalten wird.

Ein Beispiel aus der Praxis, in dem die Schwächen der jetzigen Regelung deut-
lich wurden, stellt der „Fall Murat Kurnaz“ dar. Murat Kurnaz, ein in Deutsch-
land geborener türkischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Bremen, wurde wäh-
rend eines Auslandsaufenthalts auf dem Weg zu seinem Rückflug nach
Deutschland in Pakistan verhaftet und an US-Militärbehörden übergeben, die
ihn in einem Gefangenenlager in Kandahar/Afghanistan inhaftierten. Einige
Monate später wurde Murat Kurnaz nach Guantánamo verlegt. Murat Kurnaz
war aufgrund seiner Inhaftierung nicht in der Lage, rechtzeitig einzureisen oder
einen Antrag auf Verlängerung der 6-Monats-Frist und seiner Aufenthaltsge-
nehmigung zu stellen. Erst nach mehr als fünf Jahren Haft kam Murat Kurnaz
wieder frei. Das Bundesministerium des Innern vertrat die Auffassung, die Auf-
enthaltsgenehmigung des Murat Kurnaz sei von Gesetzes wegen nach dem da-
mals geltenden § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (heute § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) er-
loschen, da dieser nicht innerhalb der 6-Monats-Frist wieder eingereist war.
Dieser Auffassung schlossen sich die Bremer Innenbehörden an. Für das Erlö-
schen der Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Ausländerge-
setzes komme es nicht auf den Grund der Ausreise oder ein etwaiges Verschul-
den des Betroffenen an der Dauer der Abwesenheit an. Es sei unbeachtlich,
dass Murat Kurnaz praktisch keine Möglichkeit einer fristgerechten Rückkehr
hatte. Durch diese Entscheidung wäre Murat Kurnaz aber aus rein formalen
Gründen sein Lebensmittelpunkt entzogen worden. Das Verwaltungsgericht
Bremen folgte der Auffassung der Bremer Innenbehörden nicht und stellte fest,
dass die Aufenthaltsgenehmigung des Murat Kurnaz nicht erloschen sei.

Die in einer solchen Fallgestaltung bestehende Rechtsunsicherheit und mögli-
che unangemessene Härten werden durch die Aufnahme der eng formulierten
Härtefallklausel beseitigt. Die einmonatige Karenzzeit zwischen Wegfall des
hindernden Umstandes und der Wiedereinreise ist erforderlich und angemes-
sen. Die Wiedereinreise kann möglicherweise einen bürokratischen Vorlauf
haben.

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