BT-Drucksache 16/5597

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/4842, 16/5532- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Vom 12. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5597
16. Wahlperiode 12. 06. 2007

Änderungsantrag
der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Christoph Waitz, Jens
Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle,
Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen,
Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann,
Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter
Haustein, Elke Hoff, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk,
Harald Leibrecht, Ina Lenke, Horst Meierhofer, Burkhardt Müller-Sönksen,
Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Gisela Piltz, Jörg Rohde,
Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler,
Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing,
Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und
der Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD
– Drucksachen 16/4842, 16/5532 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 § 17a wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1 erhalten auf Antrag eine monat-
liche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesent-
lichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs
Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für
Haftopfer beläuft sich auf 100 Euro.“
bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Berechtigte, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders be-
einträchtigt sind, erhalten auf Antrag einen monatlichen Aufsto-
ckungsbetrag in Höhe von 150 Euro.“

cc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

Drucksache 16/5597 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im
Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden
Monat. Änderungen des Einkommens sind mitzuteilen, sich daraus
ergebende Über- oder Unterzahlungen sind aufzurechnen.“

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

,5a. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

㤠21a

War der Betroffene mindestens ein Jahr zu Unrecht inhaftiert oder
mindestens ein halbes Jahr in Untersuchungshaft und ist er in seiner
Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird
für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, dass die
verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hun-
dert beträgt.“‘

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 0 eingefügt:

,0. In § 8 Abs. 1 Satz 1 sind nach der Angabe „§ 1 Abs. 1“ die Angabe
„oder § 3 Abs. 1“ sowie nach den Wörtern „die Verfolgungszeit“ die
Wörter „oder die Zeit der verfolgungsbedingten Unterbrechung der
Ausbildung“ einzufügen. In § 8 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „drei“
durch das Wort „zwei“ zu ersetzen.‘

3. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:

‚Artikel 5
Änderung des Häftlingshilfegesetzes

Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) War der Betroffene mindestens ein Jahr zu Unrecht inhaftiert oder
zumindest ein halbes Jahr in Untersuchungshaft und ist er in seiner Erwerbs-
fähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird für den An-
spruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, dass die verfolgungsbedingte
Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert beträgt.“‘

4. Artikel 5 wird Artikel 6.

Berlin, den 12. Juni 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Begründung

Der Änderungsantrag verfolgt das Ziel einer vermittelnden Lösung, die die
Ergebnisse der Anhörung berücksichtigt, für die Betroffenen noch akzeptabel,
politisch zustimmungsfähig und finanziell darstellbar ist. Hierzu wird der Kreis
der Anspruchsberechtigten moderat erweitert, die monatliche Zuwendung in
einen einkommensunabhängigen Sockelbetrag und einen Zuschlag für sozial
Bedürftige aufgeteilt, das Verfahren zur Bewilligung und Auszahlung entbüro-
kratisiert und Verbesserungen bei der Anerkennung gesundheitlicher Folge-
schäden herbeigeführt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5597

Im Einzelnen:

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb

Die Zuwendung soll die Wertschätzung der Bundesrepublik Deutschland für
die Leistung und das Leid der Verfolgten ausdrücken. Hierzu ist ein einkom-
mensunabhängiger Sockelbetrag notwendig. Sozial Bedürftigen soll darüber
hinaus ein Zuschlag von monatlich 150 Euro gewährt werden.

Zu Doppelbuchstabe cc

Der vorgesehene halbjährliche Antrag auf Weiterbewilligung ist sachlich nicht
zu rechtfertigen. Der größte Teil der Anspruchsberechtigten hat bereits das
Rentenalter erreicht. Daher ändert sich deren Einkommen allenfalls in jähr-
lichem Abstand. Die Voraussetzungen der Bewilligung – nämlich die Verfol-
gungstatbestände – sind Gegenstand rechtskräftiger Bescheide und ändern sich
ebenfalls nicht. Es ist deshalb eine einmalige Bewilligung vorzusehen mit der
Verpflichtung, leistungsrelevante Änderungen des Einkommens mitzuteilen.

Zu Buchstabe b

Hierdurch wird die Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden von Verfol-
gung durch eine gesetzliche Vermutung wie im Bundesentschädigungsgesetz
geregelt. Auf diese Weise sollen die Schwächen des jetzigen Verfahrens, das
die Betroffenen häufig als verletzend und entwürdigend wahrnehmen, beseitigt
werden.

Zu Nummer 2

Nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes können Beruflich Rehabili-
tierte mit mindestens drei Jahren Verfolgungszeit Ausgleichsleistungen in Höhe
von 184 Euro (Rentner 123 Euro) erhalten, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen
Lage besonders beeinträchtigt sind. Durch die Änderung sollen auch Rehabili-
tierte nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (Verfolgte Schüler)
das Recht erhalten, die Leistung zu beantragen. Gleichzeitig wird die vorausge-
setzte Verfolgungszeit bzw. die Zeit der verfolgungsbedingten Unterbrechung
der Ausbildung auf zwei Jahre gesenkt. Auf diese Weise wird die Gruppe der
durch Zersetzungsmaßnahmen, Zwangsaussiedlungen und berufliche Benach-
teiligung Verfolgten wenigstens nicht ganz vergessen.

Zu Nummer 3

Übertragung der Verbesserung der Anerkennung gesundheitlicher Folgeschä-
den auf den Regelungsbereich des Häftlingshilfegesetzes.

Zu Nummer 4

Folgeänderung

x

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