BT-Drucksache 16/5469

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Vom 23. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5469
16. Wahlperiode 23. 05. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Carl-Ludwig Thiele, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms,
Dr. Volker Wissing, Jens Ackermann, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst
Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke,
Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-
Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein,
Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich
L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina
Lenke, Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt
Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia
Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Max
Stadler, Dr. Rainer Stinner, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Hartfrid Wolff
(Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft-
und Schenkungsteuer vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02, veröffentlicht am
31. Januar 2007) ist diese Steuer zu einem wichtigen steuerpolitischen Thema
geworden. Bereits zur Bundestagswahl 2002 hatte die FDP den Erlass der
Erbschaft- und Schenkungsteuer auf das Betriebsvermögen unter der Voraus-
setzung gefordert, dass der Betrieb fortgeführt wird. Danach sollte die auf das
Betriebsvermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer pro Jahr der
Fortführung des Betriebs um ein Zehntel erlassen werden. Am 4. Mai 2005
hatte die damalige rot-grüne Bundesregierung dieses Modell mit dem Entwurf
eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge im Grundsatz über-
nommen. Wegen des vorzeitigen Endes der 15. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages ist dieser Gesetzentwurf nicht mehr abschließend beraten worden.

In der laufenden 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat die Koalition
aus CDU/CSU und SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unter-
nehmensnachfolge in veränderter Form als Entwurf eines Gesetzes zur steuer-
lichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge eingebracht. Sie hat dieses
Gesetzesvorhaben aber sogleich mit dem Argument wieder „auf Eis gelegt“,
zunächst müsse das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts abgewartet
werden. Nachdem durch diese Entscheidung das der Erbschaft- und Schen-

kungsteuer zugrunde liegende Bewertungssystem für verfassungswidrig erklärt
worden ist, arbeiten die Finanzminister der Länder an einer Reform der Bewer-
tungsregeln. Die Beratung des Gesetzentwurfs zur steuerlichen Erleichterung
der Unternehmensnachfolge ist vom Deutschen Bundestag deshalb noch nicht
aufgenommen worden.

Drucksache 16/5469 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Inzwischen haben die Koalitionsfraktionen einen heftigen Grundsatzstreit über
die Erbschaft- und Schenkungsteuer geführt, weil aus der Fraktion der CDU/
CSU heraus die Frage nach der weiteren Existenz dieser Steuer gestellt worden
ist. Dabei haben der Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion und der SPD-
Vorsitzende mit einer Beendigung der gegenwärtigen Koalition gedroht, falls
sich die CDU/CSU-Fraktion einer Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer
verweigern sollte. Nunmehr sind die Koalitionsfraktionen übereingekommen,
im Herbst dieses Jahres eine reformierte Erbschaft- und Schenkungsteuer zu
beschließen.

Vor dem Hintergrund dieses Grundsatzstreits, der noch nicht erfolgten Beratung
des Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmens-
nachfolge und der Vereinbarung der Koalitionsfraktionen zu einer Reform der
Erbschaft- und Schenkungsteuer fragen wir die Bundesregierung:

1. Wie hat sich das Aufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den
einzelnen Jahren seit 1990 entwickelt:

a) in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt,

b) in den alten Bundesländern und in den neuen Bundesländern jeweils
insgesamt,

c) in den einzelnen Bundesländern?

2. Welche Anteile am gesamten Steueraufkommen hatte das Erbschaft- und
Schenkungsteueraufkommen in diesen Jahren

a) in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt,

b) in den alten Bundesländern und in den neuen Bundesländern jeweils
insgesamt,

c) in den einzelnen Bundesländern?

3. Welchen Wert hat das jährlich vererbte Vermögen insgesamt?

4. Welcher Anteil des jährlich vererbten Vermögens wird besteuert?

5. Welchen Wert hat dieser besteuerte Anteil des vererbten Vermögens?

6. Wie viele Todesfälle gibt es in Deutschland pro Jahr und welcher Anteil
davon führt zu einer tatsächlichen Erbschaftsteuerpflicht?

7. Wie viele der jährlichen Schenkungen führen tatsächlich zu einer Steuer-
pflicht?

8. Welcher Anteil

a) der steuerpflichtigen Erwerbe,

b) der festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer

bezog sich nach der letzt verfügbaren Erbschaft- und Schenkungsteuer-
statistik auf Erwerbe von Todes wegen und welcher Anteil auf Schenkun-
gen?

9. Welche Anteile der steuerpflichtigen Erwerbe/Nachlässe bezogen sich auf
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsver-
mögen und übriges Vermögen?

10. Welches Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen erbrachten die ein-
zelnen Vermögensarten?

11. Wie verteilten sich die steuerpflichtigen Erwerbe zahlen- bzw. wertmäßig
auf die verschiedenen Größenklassen der Erwerbe?
12. Welches Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen erbrachten die
Erwerbe nach Größenklassen?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5469

13. In wie vielen Fällen ist in den einzelnen Steuerklassen (I, II, III) der
höchste Steuersatz (30 Prozent, 40 Prozent, 50 Prozent) zur Anwendung
gekommen?

14. Wie viele Fälle fielen in den einzelnen Steuerklassen in die vierte und
fünfte Tarifstufe?

15. Welches Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen erbrachten die
einzelnen Steuerklassen?

16. Welches Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen erbrachte in den
einzelnen Steuerklassen die vierte und fünfte Tarifstufe?

17. Welchen Wert erreichten die Steuerbegünstigungen für das Betriebsver-
mögen in Form von Freibeträgen und Freibetragsanteilen gemäß § 13a
Abs. 1 ErbStG?

18. Welchen Wert erreichten die Steuerbegünstigungen für das Betriebsver-
mögen in Form von Bewertungsabschlägen gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG?

19. In welchen Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung (OECD) wird eine Erbschaft- und Schenkung-
steuer erhoben?

20. In welchen Mitgliedstaaten der OECD (Schweiz: in welchen Kantonen)
wird keine Erbschaft- und Schenkungsteuer erhoben?

21. In welchen Mitgliedstaaten der OECD (Schweiz: in welchen Kantonen) ist
die Erbschaft- und Schenkungsteuer innerhalb der letzten zehn Jahre
abgeschafft worden?

22. Wie ist die Abschaffung in diesen Fällen begründet worden?

23. In welchen Mitgliedstaaten der OECD steht die Abschaffung oder eine
Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer bevor?

24. In welchen Ländern gibt es eine völlige Freistellung des Vermögens-
übergangs bei Ehegatten?

Wie bewertet die Bundesregierung dieses?

25. In welchen Ländern gibt es eine völlige Freistellung des Vermögens-
übergangs bei Kindern?

Wie bewertet die Bundesregierung dieses?

26. In welchen Ländern der OECD gibt es eine Freistellung bei Betriebs-
übergängen?

27. Welchem erbschaft- und schenkungsteuerlichen Belastungsniveau unter-
liegen kleinere bzw. größere Vermögensübertragungen in Deutschland im
internationalen Vergleich?

28. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass nicht wenige wohl-
habende deutsche Staatsbürger, darunter Inhaber bedeutender Unterneh-
men, aus erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gründen ihren Wohnsitz
ins Ausland, insbesondere in die Schweiz und nach Österreich, verlegt
haben?

29. Um wie viele Fälle handelt es sich nach Schätzung der Bundesregierung
(Angabe der Größenordnung reicht aus)?

30. Welchen Wert haben die betroffenen Erwerbe?

31. Wie beurteilt die Bundesregierung diesen Verlust von Kapitalstock aus
volkswirtschaftlicher Sicht?

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32. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die aus diesen Wegzügen resultie-
renden jährlichen Steuerausfälle (Lohn- und Einkommensteuer einschließ-
lich Kapitalertragsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer)?

33. Befürchtet die Bundesregierung weitere Wohnsitzverlagerungen wohl-
habender deutscher Staatsbürger nach Österreich, wenn dort, wie vorge-
sehen, die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2008 ausläuft?

34. Welche Grenzen findet das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in der
Erbrechtsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz?

35. Wie schätzt die Bundesregierung den Umverteilungseffekt der Erbschaft-
und Schenkungsteuer ein?

36. Reichen die gegenwärtigen persönlichen Freibeträge nach § 16 Absatz 1
ErbStG (Ehegatten 307 000 Euro, Kinder 205 000 Euro) aus, bei Ehegatten
und Kindern den Erwerb eines „normalen“ Einfamilienhauses auch in
städtischen Bezirken – z. B. in München, Stuttgart, Hamburg oder Frank-
furt/M. – von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freizustellen?

37. Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass der Erwerb eines „normalen“
Einfamilienhauses nach einer Neuregelung der Erbschaft- und Schenkung-
steuer auch in städtischen Bezirken – z. B. in München, Stuttgart, Ham-
burg oder Frankfurt/M. – von dieser Steuer freigestellt wird?

38. Hält die Bundesregierung die Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG
(Ehegatten 256 000 Euro, Kinder zwischen 10 300 Euro und 52 000 Euro)
in Anbetracht der Notwendigkeit, verstärkt privat für das Alter vorzu-
sorgen, noch für ausreichend?

39. Wie schätzt die Bundesregierung die Erfassungsquote bei Kunstgegen-
ständen, Sammlungen, Edelmetallen, Edelsteinen, Schmuck u. Ä. ein?

40. Findet in diesen Bereichen eine wirksame Kontrolle statt?

41. Ist insoweit der Grundsatz der Belastungsgleichheit gewahrt?

42. Wie hoch sind die Erhebungskosten der Erbschaft- und Schenkungsteuer
im Verhältnis zum Aufkommen dieser Steuer in der Bundesrepublik
Deutschland insgesamt und in den einzelnen Ländern?

Wie hoch sind die Erhebungskosten anderer Steuern?

Wie hoch sind die Erhebungskosten bei den Steuerpflichtigen?

Wie viel Personal ist mit der Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und
Schenkungsteuer beschäftigt?

43. Tritt die Bundesregierung dafür ein, dass Höherbewertungen im Bewer-
tungsrecht als Folge des genannten Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses
zur Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht zu einer generellen Erhöhung
dieser Steuer, d. h. einer Aufkommenserhöhung, genutzt werden?

44. Ist es mit dem Erfordernis der Steuergerechtigkeit vereinbar, wenn wegen
einer Schonung insbesondere des „normalen“ Einfamilienhauses und des
Betriebsvermögens die Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung bei den
nicht begünstigten Erwerben entsprechend erhöht wird, um das als not-
wendig erachtete Steueraufkommen zu sichern?

45. Hält die Bundesregierung nach der anstehenden Neubewertung der Immo-
bilien Maßnahmen zur (teilweisen) Verschonung des Grundbesitzes bei der
Erbschaft- und Schenkungsteuer für gerechtfertigt, weil auch Vermieter
– durch regelmäßig anfallende Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen – wie
Betriebsinhaber zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen beitra-

gen?

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46. Liegen insofern die vom Bundesverfassungsgericht für eine Verschonung
genannten „ausreichenden Gemeinwohlgründe“ vor?

47. Beabsichtigt die Bundesregierung, bei der Neuregelung der Erbschaft- und
Schenkungsteuer die bei den Immobilien vorhandenen steuerlichen Son-
derbelastungen (Grundsteuer, Grunderwerbsteuer) durch Verschonungsre-
gelungen anzuerkennen?

48. Ist der gemeine Wert als allgemeine Orientierungsmarke zu erreichen,
wenn bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auch
künftig Ertragswerte angesetzt werden?

49. Kann die Bundesregierung Angaben darüber machen, ob und wenn ja wie
Schulden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach einer Neuregelung
das Bewertungsrechts sich beim Erben in gleicher Weise wertmindernd
auswirken werden wie nach geltendem Recht?

50. Besteht für die Bundesregierung ein Junktim zwischen dem Entwurf eines
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 und der Beibehaltung der Erb-
schaft- und Schenkungsteuer?

51. Falls ja, welcher sachliche Zusammenhang besteht zwischen beiden Kom-
plexen?

52. Wie viele Unternehmen mit wie vielen Arbeitsplätzen werden in der Bun-
desrepublik Deutschland jährlich im Erbgang oder vorab aus Altersgrün-
den weitergegeben?

53 Wird einem nicht an der Börse notierten Unternehmen Kapital entzogen,
wenn ein Erbe auf den Wert des Betriebes Erbschaftsteuer zahlen muss?

54. Wird den börsennotierten Aktiengesellschaften in Deutschland durch die
Erbschaftsteuer Kapital entzogen, wenn ein Erbe Aktien veräußert, um
seine Erbschaftsteuerschuld zu bezahlen?

55. Hält die Bundesregierung daran fest, den Entwurf eines Gesetzes zur
steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge rückwirkend zum
1. Januar 2007 in Kraft treten zu lassen, wenn die Reform der Erbschaft-
und Schenkungsteuer zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt?

56. Falls ja, ist das mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verein-
bar?

57. Hält die Bundesregierung die in § 13 des – vor der genannten Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts eingebrachten – Entwurfs eines
Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge vor-
gesehene Freigrenze für Betriebsvermögen in Höhe von 100 000 Euro
noch für angemessen, wenn im Anschluss an diese Entscheidung das
Bewertungsrecht verändert wird und es dabei zu einer generellen Höher-
bewertung des Betriebsvermögens kommt?

58. Wie würde in diesem Fall ein Freibetrag statt der Freigrenze wirken?

59. In welchen Fällen bedeutet die vorgeschlagene Freigrenze eine Ver-
schlechterung gegenüber geltendem Recht in Anbetracht der Tatsache,
dass der Freibetrag für das Betriebsvermögen von 225 000 Euro und der
Bewertungsabschlag von 35 Prozent nach dem Entwurf eines Gesetzes zur
Erleichterung der Unternehmensnachfolge entfallen sollen?

60. Hält die Bundesregierung die in diesem Gesetzentwurf vorgesehene Fort-
führungsklausel, nach der das sog. Abschmelzmodell nur greift, wenn der
Betrieb „in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse
vergleichbaren Umfang“ (insbesondere gemessen am Umsatz, Auftrags-

volumen, Betriebsvermögen und an der Zahl der Arbeitnehmer) fortgeführt
wird, auch dann für gerechtfertigt, wenn der Übernehmer des Betriebs auf-

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grund äußerer Umstände (z. B. Umsatzrückgang in Konjunkturkrise, ver-
änderte Wettbewerbsverhältnisse) gezwungen ist, den Betrieb umzustruk-
turieren bzw. aufgrund von Insolvenz aufzugeben?

61. Welche Vergünstigungen entfallen nach diesem Gesetzentwurf gegenüber
geltendem Recht beim Übergang von Betrieben, die die Fortführungs-
klausel nicht oder nicht für die vollen zehn Jahre erfüllen können?

62. Welche Höherbelastungen können sich dadurch ergeben?

63. Hält die Bundesregierung dies für gerechtfertigt?

64. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass wegen der Fortführungsklau-
sel, nach der das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zu wahren
ist, notwendige Umstrukturierungen nach der Betriebsübernahme verscho-
ben werden oder unterbleiben?

65. Trifft die Auffassung zu, dass durch den Wegfall des Bewertungsabschlags
von 35 v. H. ein verkappter Progressionsvorbehalt wirksam werden kann,
weil zugleich mitvererbtes Privatvermögen in eine höhere Steuerbelastung
gebracht wird?

66. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass wegen der Fortführungsklausel
bereits im Vorfeld von Unternehmensübertragungen Arbeitsplätze in grö-
ßerem Umfang abgebaut werden?

67. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die komplizierte
Ausgestaltung des von ihr geplanten Gesetzes zur steuerlichen Erleichte-
rung der Unternehmensnachfolge, z. B. durch die Unterscheidung zwi-
schen begünstigtem („produktivem“) und nicht begünstigtem Vermögen,
neue Möglichkeiten zur legalen Steuerausweichung („Steuerschlupf-
löcher“) geschaffen werden?

68. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, nach der der Entwurf eines
Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge eine
so massive Verkomplizierung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
mit sich bringe, dass dieses Gesetzesvorhaben verfassungsrechtlich be-
denklich sei?

69. Welche Position nimmt die Bundesregierung zu der Überlegung ein, die
Gesetzgebungskompetenz bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die
einzelnen Bundesländer zu übertragen?

Berlin, den 23. Mai 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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