BT-Drucksache 16/5281

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/4691, 16/5238- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Vom 9. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5281
16. Wahlperiode 09. 05. 2007

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth), Jan Mücke, Patrick Döring, Joachim
Günther (Plauen), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Uwe
Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Mechthild
Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Hans-Michael
Goldmann, Miriam Gruß, Heinz-Peter Haustein, Michael Kauch, Hellmut
Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz
Lanfermann, Harald Leibrecht, Patrick Meinhardt, Hans-Joachim Otto (Frankfurt),
Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Hermann
Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz,
Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und
der Fraktion der FDP

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/4691, 16/5238 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Am 11. April 2007 ist die neue Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisie-
rung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Lenk- und Ruhezeiten) in Kraft
getreten. Diese Verordnung wirkt unmittelbar und bedarf keiner Umsetzung in
das nationale Recht. Gleichwohl müssen auf nationaler Ebene sowohl das Fahr-
personalgesetz als auch die Fahrpersonalverordnung angepasst werden. Die
Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Fahrpersonalgeset-
zes vorgelegt. Hingegen fehlt bislang ein Entwurf zur Änderung der Fahrperso-
nalverordnung. Die bundesdeutsche Fahrpersonalverordnung ist jedoch aus
zwei Gründen dringend überarbeitungsdürftig. Zum einen werden in Artikel 13
der VO/EG 561/2006 die einzelnen Mitgliedstaaten ermächtigt, nationale Aus-
nahmen vorzusehen. Zum anderen enthält die deutsche Fahrpersonalverordnung
seit jeher mittelstandsfeindliche, insbesondere für Handwerksbetriebe unprakti-

kable Regelungen. Eine Bereinigung im Zuge der Anpassung des deutschen
Rechts an das europäische Recht wäre daher dringend geboten.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

unverzüglich eine überarbeitete Fassung der Fahrpersonalverordnung vorzule-
gen, wobei folgende Maßgaben zu beachten sind:

Drucksache 16/5281 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
1. Die Ausgestaltung der Fahrpersonalverordnung muss zum Bürokratieabbau
beitragen und mittelstandsfreundlich ausgestaltet werden.

2. Die in Artikel 13 der VO/EG 561/2006 benannten Ausnahmemöglichkeiten
müssen vollständig umgesetzt werden.

3. Für Fahrzeuge der Gewichtsklasse 2,8 bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist eine
Herausnahme aus dem Anwendungsbereich der deutschen Fahrpersonalver-
ordnung vorzusehen, soweit die nach Artikel 13 der VO/EG 561/2006 vorge-
sehenen Ausnahmen eine Begrenzung auf einen Umkreis von 50 Kilometer
vom Standort des Unternehmens vorsehen. Alle dort genannten Fahrzeug-
gruppen, insbesondere Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüs-
tung oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausführung seines
Berufes benötigt, sollen in der Fahrzeugklasse 2,8 bis 3,5 Tonnen Gesamt-
gewicht vollständig vom Anwendungsbereich der deutschen Fahrpersonal-
verordnung ausgenommen werden.

Berlin, den 8. Mai 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Begründung

Die neuen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sind im Zusammenhang
mit den Dokumentationspflichten (digitaler Tachograph) zu sehen, die seit
Mai 2006 gelten. Alle diese Vorschriften sind im Wesentlichen auf den Güter-
fernverkehr zugeschnitten, gelten jedoch auch für Handwerksbetriebe und mit-
telständische Unternehmen, die nicht im Güterfernverkehr tätig sind. In § 18
Abs. 1 Nr. 7 der Fahrpersonalverordnung ist derzeit festgelegt, dass Fahrzeuge,
die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Be-
förderung von Material oder Ausrüstung verwendet werden, vom Anwendungs-
bereich der Fahrpersonalverordnung ausgenommen sind. Dies ist die so ge-
nannte Handwerkerregelung. Die Begrenzung der Ausnahme auf einen Umkreis
von 50 Kilometern ist allerdings längst nicht mehr praxisgerecht. Handwerks-
betriebe agieren heute in einem deutlich größeren Radius, ohne dass deswegen
eine Anwendung der Fahrpersonalverordnung nach ihrem Sinn und Zweck
sachgerecht wäre. Eine einfache, unbürokratische Lösung des Problems be-
stünde darin, Handwerkerfahrzeuge, wie auch alle anderen Fahrzeuggruppen,
die in Artikel 13 VO/EG 561/2006 vorgesehen sind, vom Anwendungsbereich
der deutschen Fahrpersonalverordnung auszunehmen, soweit die Gewichts-
klasse 2,8 bis 3,5 Tonnen betroffen ist. Die Herausnahme aus dem Anwendungs-
bereich soll damit für die Fahrzeugklasse 2,8 bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht
ohne Beschränkung auf einen bestimmten Umkreis vom Standort des Unter-
nehmens vorgesehen werden. Damit wird die bisher bestehende deutsche Son-
derregelung für Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen deutlich zurückgeführt. Diese
Gewichtsklasse ist in den europäischen Vorschriften insgesamt nicht erfasst.
Von den deutschen Regelungen, wonach in diesen Fahrzeugen die Aufzeich-
nung von Lenk- und Ruhezeiten in Papierform durchgeführt werden muss, sind
insbesondere mittelständische Untenehmen belastet.

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