BT-Drucksache 16/5250

Entwurf eines Gesetzes über eine Einmalzahlung für Versorgungsempfänger im Jahr 2007 (Versorgungsempfänger-Einmalzahlungsgesetz 2007 - VEzG 2007)

Vom 9. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5250
16. Wahlperiode 09. 05. 2007

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Gisela Piltz, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr
(Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring,
Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth),
Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel
Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer,
Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk,
Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Horst
Meierhofer, Jan Mücke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia
Pieper, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele,
Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing,
Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion
der FDP

Entwurf eines Gesetzes über eine Einmalzahlung für Versorgungsempfänger im
Jahr 2007 (Versorgungsempfänger-Einmalzahlungsgesetz 2007 – VEzG 2007)

A. Problem

Teilweise Übertragung der tarifvertraglich vereinbarten Einmalzahlungen auf
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes für
das Jahr 2007.

B. Lösung

Ausgehend vom Tarifabschluss für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen
Dienstes des Bundes über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007
vom 9. Februar 2005, der durch das Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und
2007 vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. …) auf die Empfängerinnen und Emp-
fänger von Dienst- und Amtsbezügen des Bundes für die Jahre 2005, 2006 und
2007 in Form von Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 300 Euro übertragen
worden ist, erhalten Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbe-
züge des Bundes für das Jahr 2007 eine Einmalzahlung, die sich nach dem je-
weiligen individuell maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen der
Witwen- und Waisenversorgung aus dem Betrag von 300 Euro errechnet.
C. Alternativen

Keine

Drucksache 16/5250 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Einmalzahlung entstehen im Bereich des Bundes (einschließlich Post
und Bahn) Mehrkosten in Höhe von rund 140 Mio. Euro (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die schriftliche Frage 35 des Abgeordneten Dr. Max
Stadler auf Bundestagsdrucksache 16/5015).

2. Vollzugsaufwand

Zusätzlicher Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand ist nicht zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unter-
nehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau
sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5250

Entwurf eines Gesetzes über eine Einmalzahlung für Versorgungsempfänger im
Jahr 2007 (Versorgungsempfänger-Einmahlzahlungsgesetz 2007 – VEzG 2007)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Empfängerinnen und Empfänger von

Versorgungsbezügen

(1) Empfängerinnen und Empfänger laufender Versor-
gungsbezüge erhalten für das Jahr 2007 eine Einmalzahlung
in Höhe von 300 Euro. Diese berechnet sich nach dem je-
weiligen individuell maßgebenden Ruhegehaltssatz und den
Anteilssätzen der Witwen- und Waisenversorgung aus dem
Betrag von 300 Euro. Bei Empfängerinnen und Empfängern
von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßge-
bende Mindestruhegehaltssatz. Gezahlt werden zwei Teilbe-
träge in jeweils gleicher Höhe.

(2) Den jeweiligen Teilbetrag erhält, wer jeweils an min-
destens einem Tag der Monate April und Juli des Jahres
2007 Anspruch auf Versorgungsbezüge gegen den Bund hat.

§ 2
Zahlung

(1) Der Anspruch auf den jeweiligen Teilbetrag nach § 1
entsteht für die Berechtigten nur einmal. Beim Zusammen-
treffen mit Ansprüchen nach § 1, 2, 3 oder 4 des Einmalzah-
lungsgesetzes 2005, 2006 und 2007 sind die jeweiligen Ver-
hältnisse am Ersten des jeweils maßgebenden Monats ent-
scheidend.

(2) Bei Berechnungen sind Bruchteile eines Cents unter
0,5 abzurunden und Bruchteile eines Cents von 0,5 und
mehr aufzurunden.

§ 3
Inkraftreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Berlin, den 2. Mai 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Drucksache 16/5250 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Durch das Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007
(BGBl. I S. …) sind die tarifvertraglich vereinbarten Ein-
malzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 auf den
Beamtenbereich des Bundes, nicht jedoch auf die Versor-

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Anspruchsvoraussetzungen für die Zah-
lung der jeweiligen Teilbeträge. Entscheidend ist, dass je-
weils an mindestens einem Tag der maßgebenden Monate
ein Anspruch auf Versorgungsbezüge bestand. Dabei ist es
gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertra-
gen worden. Ein entsprechender Änderungsantrag der Frak-
tion der FDP (Bundestagsdrucksache 16/4624) fand im
Deutschen Bundestag keine Mehrheit. Am 25. April 2007
hat das Bundeskabinett einer Verordnung zugestimmt, wo-
nach die Bezüge der Rentner zum 1. Juli 2007 um 0,54 Pro-
zent steigen. Hingegen liegen die Jahresbruttobezüge der
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
des Bundes seit dem Jahr 2003 trotz der Einbeziehung in
das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz
2003/2004 unverändert unter dem Betrag der Versorgung im
Jahr 2002. Um dem Anspruch der Versorgungsempfängerin-
nen und Versorgungsempfänger auf Teilhabe an der Ent-
wicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse, wie er in § 70 des Beamtenversorgungsgeset-
zes zum Ausdruck kommt, Rechnung zu tragen, erweist sich
die Übertragung der tarifvertraglich vereinbarten Einmal-
zahlungen auf diesen Personenkreis zunächst für das Jahr
2007 als unabweisbar. Es handelt sich hierbei um einen Akt
politischer Fairness, der zudem guter Übung entspricht. So
ist eine Beteiligung der Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger an Einmalzahlungen in der jüngeren
Vergangenheit zwar nicht durchgängig, aber überwiegend
vom Gesetzgeber praktiziert worden, so in den Jahren 1995,
2003 und 2004.

Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73
Nr. 8 des Grundgesetzes für die Rechtsverhältnisse der im
Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-
schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungs-
bezügen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt den Empfängerkreis, die Berechnung,
die Höhe und die Aufteilung der Einmalzahlung in Teilbe-
träge.

unerheblich, aus welchem Grund der Anspruch auf Versor-
gungsbezüge nur an einem Tag bestand.

Zu § 2 (Zahlung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält eine Konkurrenzregelung, die sicher-
stellt, dass die Einmalzahlung den Berechtigten im jeweils
maßgebenden Monat nur einmal gewährt wird. Im Falle des
Zusammentreffens mit Ansprüchen nach dem Einmalzah-
lungsgesetz 2007 sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten
des maßgebenden Monats entscheidend. Die Regelung hat
beispielsweise Bedeutung für Beamtinnen und Beamte, die
im Laufe der für die Bezugsberechtigung relevanten Monate
aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand wechseln.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt, dass für die anteilige Berechnung der
Einmalzahlung die allgemein geltenden kaufmännischen
Rundungsvorschriften anzuwenden sind.

Zu § 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten zum 1. April
2007.

C. Finanzielle Auswirkungen auf die
öffentlichen Haushalte

Durch die Einmalzahlung entstehen im Bereich des Bundes
(mit Post und Bahn) Mehrkosten in Höhe von insgesamt
140 Mio. Euro.

D. Preiswirkungsklausel

Auswirkungen auf die Preise, wesentliche Änderungen von
Angebots- und Nachfragestrukturen sowie zusätzliche Kos-
ten für die Wirtschaft sind durch das Gesetz nicht zu erwar-
ten. Der Bund wird zur Gesetzesausführung kein zusätzli-
ches Personal benötigen.

E. Relevanzprüfung

Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung ergeben sich
keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.