BT-Drucksache 16/4846

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für politisch Verfolgte im Beitrittsgebiet und zur Einführung einer Opferrente (Opferrentengesetz)

Vom 27. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4846
16. Wahlperiode 27. 03. 2007

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken), Petra Pau, Dr. Gesine Lötzsch,
Kersten Naumann, Dr. Dagmar Enkelmann, Wolfgang Gehrcke, Ulla Jelpke,
Dr. Lukrezia Jochimsen, Jan Korte, Bodo Ramelow, Jörn Wunderlich,
Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für politisch Verfolgte im Beitrittsgebiet und zur Einführung
einer Opferrente (Opferrentengesetz)

A. Problem

Artikel 17 des Einigungsvertrags sieht vor, dass die Rehabilitierung der Opfer
von politischem Unrecht der DDR mit einer angemessenen Entschädigungs-
regelung zu verbinden ist. Der Einsatz für Freiheit und Demokratie soll somit
gewürdigt und ein Ausgleich für erlittenes Unrecht, Verfolgung und Behörden-
willkür soll geleistet werden.

Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die im Ersten und Zweiten
SED-Unrechtsbereinigungsgesetz getroffenen Regelungen nicht zu einer befrie-
digenden Lösung für die Betroffenen geführt haben. Die Gesetze zur Verbesse-
rung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer von politischer Verfol-
gung im Beitrittsgebiet vom 1. Juli 1997 bzw. vom 17. Dezember 1999, vom
22. Dezember 2003 und zuletzt vom 3. August 2005 haben bereits zu zahlrei-
chen Verbesserungen der Situation der Opfer geführt. Dennoch wurde damit das
im Einigungsvertrag genannte Ziel, Verfolgte angemessen zu entschädigen,
nicht vollends erreicht.

Die bestehenden Gesetze verfolgen nicht das Ziel einer angemessenen Entschä-
digung, sondern versuchen lediglich, eine ausreichende Versorgung sicherzu-
stellen. Problematisch ist zudem, dass die Rehabilitierung der Opfer von poli-
tischer Verfolgung im Beitrittsgebiet bisher kaum oder gar nicht mit einer dem
Begriff innewohnenden Symbolik verknüpft ist, die eine individuelle Würdi-
gung und Wertschätzung der Betroffenen nach außen hin sichtbar macht. Dies
würde aber zu einer Statusaufbesserung beitragen und dem verfolgungsbeding-
ten Ansehensverlust entgegenwirken.

Ein weiteres nach wie vor ungelöstes Problem betrifft die verschiedenen Ver-
folgtengruppen, die bisher von den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen
oder durch diese benachteiligt wurden. Hierzu gehören u. a. deportierte Zivil-

personen (insbesondere Frauen), verfolgte Schülerinnen und Schüler und Be-
troffene von gezielten nicht strafrechtlichen Maßnahmen, die der politischen
Verfolgung dienten („Zersetzungsmaßnahmen“).

In den Verfahren zur Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden
liegt die Beweislast bisher bei den Opfern. Für die Betroffenen bedeutet dies oft-
mals zermürbende Begutachtungsverfahren mit der Gefahr einer Retraumatisie-
rung. Die Erfolgsaussichten sind gering, da ein Kausalzusammenhang zwischen

Drucksache 16/4846 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Verfolgungsmaßnahme und einem Gesundheitsschaden selten nachweisbar
ist. Vielen ehemaligen Inhaftierten werden somit gesundheitliche Haftschäden
nicht anerkannt, weil die für den Nachweis erforderlichen Atteste nicht aus-
gestellt werden. Zudem erfolgen die Begutachtungen uneinheitlich und z. T.
unprofessionell. Die Frage der Anerkennung von gesundheitlichen Folgeschä-
den ist vor allem deshalb so wichtig, weil sie bisher die einzige Möglichkeit für
einen Nachteilsausgleich bietet.

Viele Anspruchsberechtigte haben nach wie vor noch keine Anträge auf straf-
rechtliche, berufliche oder verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gestellt, sei es
aus Unkenntnis oder aus anderen Gründen. Insgesamt hat der Gesetzgeber seit
1992 die Antragsfristen achtmal verlängert, um dann feststellen zu müssen, dass
nach wie vor zahlreiche unerledigte Ansprüche bestehen. Eine weitere Fristver-
längerung wird an der eigentlichen Grundproblematik nichts ändern, sondern
die bestehenden Probleme nur weiter in die Zukunft verschieben. Da es sich
beim Umgang mit Biographien um höchstpersönliche Vorgänge handelt, sollte
der Gesetzgeber dies respektieren und deshalb auf ständig neue Fristverlänge-
rungen endgültig verzichten.

Die im Beschluss des Bundestages – Bundestagsdrucksache 16/4167 – vorgese-
hene Mindesthaftdauer von mehr als einem halben Jahr berücksichtigt nicht,
dass es viele Inhaftierte gibt, die zwar weniger als sechs Monate eingesperrt
waren, aber dennoch systematisch in ihrer Menschenwürde grob verletzt
wurden. Es gibt keinen sachlichen Grund, an der Voraussetzung einer Haftdauer
von mindestens sechs Monaten festzuhalten.

Die auf Bundestagsdrucksache 16/4167 beschlossenen Eckpunkte lösen die auf-
gezeigten Probleme nicht. Über die darin vorgesehene Bedürftigkeitsprüfung
haben sich zu Recht viele politisch Verfolgte und Verbände empört und fühlen
sich gedemütigt. Die Betroffenen können erwarten, dass die Anerkennung ihrer
Leiden nicht von ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation abhängig gemacht
wird, sondern an dem jeweiligen Verfolgungsgrund ansetzt. Dies ist die Gesell-
schaft den Betroffenen schuldig. Die Gewährung einer Opferrente muss auch als
gesellschaftliche Anerkennung für Mut und Zivilcourage verstanden werden.

B. Lösung

Mit dem Gesetz soll die Situation der Opfer von politischer Verfolgung im
Beitrittsgebiet verbessert werden. Deshalb wird ein pauschalierter Nachteils-
ausgleich im Sinne einer Opferrente eingeführt, wie er bereits in einigen Geset-
zesentwürfen vorgeschlagen wurde. Dabei stellt eine Opferrente in Form einer
monatlichen Zuwendung keine „Ehrenpension“ dar, sondern ist als ein Nach-
teilsausgleich für eine aus politischer Verfolgung resultierende Schädigung der
Betroffenen zu verstehen. Im Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen und
Berufsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz werden die Antragsfristen gestrichen
und eine Beweislastumkehr zugunsten der Betroffenen geregelt.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Die Kosten sind nicht zuverlässig verifizierbar, da weder der Bund noch die Län-
der über geeignete Statistiken verfügen, aus denen sich die Länge der im Einzel-
nen rehabilitierten Verfolgungszeiten ergibt. Welche Ausgaben durch das Gesetz
begründet werden, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die
Betroffenen von ihrem Recht auf eine Opferrente Gebrauch machen werden.

Unbekannt ist auch, welcher Anteil der in der Vergangenheit Rehabilitierten in-
zwischen verstorben ist und damit keine Pensionsleistungen mehr erhalten kann.

kostenfrei. In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-

§ 3

Opferrente

(1) Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet erhal-
ten eine Opferrente von monatlich 511 Euro. Diejenigen
Opfer politischer Verfolgung, die noch nicht durch Rehabili-

waltungsrechtsweg eröffnet.

§ 7
Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz

Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleis-
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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für politisch Verfolgte im Beitrittsgebiet und zur Einführung
einer Opferrente (Opferrentengesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über eine Rente für die Opfer
politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer Opferrente für
Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.

§ 2
Politische Verfolgung

(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober
1990

1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen
Freiheitsentziehung,

2. infolge eines Gewahrsams i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgeset-
zes,

3. durch eine hoheitliche Maßnahme i. S. d. § 1 oder § 1a
des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
soweit gleichzeitig weitere staatliche oder staatlich ge-
lenkte Maßnahmen gegen ihn durchgeführt wurden, oder

4. durch eine hoheitliche Maßnahme i. S. d. § 1 oder § 3 des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, soweit gleichzei-
tig weitere staatliche oder staatlich gelenkte Maßnahmen
gegen ihn durchgeführt wurden,

belastet wurde, ist Opfer politischer Verfolgung im Beitritts-
gebiet im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die politische Verfolgung kann durch eine Rehabili-
tierungsentscheidung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetz oder dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
die Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetz oder durch eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4
des Häftlingshilfegesetzes nachgewiesen werden. Die Vor-
aussetzungen nach Absatz 1 sind anderenfalls glaubhaft zu
machen, auch durch eidesstattliche Versicherung gegenüber
der zuständigen Rehabilitierungsbehörde.

(2) Die Opferrente wird zu Lebzeiten des Opfers monat-
lich im Voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung
folgenden Monat gezahlt, jedoch frühestens ab dem auf das
Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monat gewährt.

§ 4
Zusammentreffen mit anderen Vorschriften

Leistungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitritts-
gebiet nach anderen Gesetzen werden durch dieses Gesetz
nicht berührt. Die Opferrente wird bei Sozialleistungen, de-
ren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Ein-
kommen angerechnet. Sie ist auch bei beamtenrechtlichen
Versorgungsansprüchen nicht anzurechnen. Der Anspruch
auf die Opferrente ist unpfändbar und nicht vererbbar. Die
Gewährung erfolgt einkommensteuerfrei.

§ 5
Ausschließungsgründe

Eine Opferrente wird nicht gezahlt, wenn das Opfer poli-
tischer Verfolgung selbst schwerwiegende Verstöße gegen
die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
begangen hat.

§ 6
Rehabilitierungsbehörde, Verfahren, Kosten

(1) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes,
in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die
Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitierungs-
behörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Be-
hörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Diese Be-
hörde ist für die Entscheidung über Anträge und für die
anschließende Gewährung der Leistung zuständig. Sofern
nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes kein Antrag erforderlich ist,
sind die Behörden, die die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2
Satz 1 ausgestellt haben, auch zuständig für die Gewährung
der Leistungen.

(2) Die zuständige Rehabilitierungsbehörde kann die Ak-
ten eines zugrunde liegenden Rehabilitierungsverfahrens
beiziehen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, gelten bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher
Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Ver-
waltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(3) Das Verwaltungsverfahren vor der Rehabilitierungs-
behörde einschließlich des Widerspruchsverfahrens sind
tierungsentscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 an-
erkannt sind, erhalten die Opferrente auf Antrag.

tungen nach diesem Gesetz entstehen, trägt der Bund 60 Pro-
zent.

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Artikel 2

Änderung des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes

Das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung
von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnah-
men im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungs-
gesetz) in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2662), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember
2007“ gestrichen.

b) Satz 2 wird gestrichen.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird gestrichen.

b) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wör-
ter „auf Antrag“ gestrichen.

3. § 21 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zugunsten der Beschädigten wird bei der Anerken-
nung einer Gesundheitsstörung vermutet, dass die ge-
sundheitliche Schädigung Folge der Freiheitsentzie-
hung ist.“

b) Satz 2 wird gestrichen.

c) Satz 3 wird zu Satz 2 und darin werden die Wörter „den
Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1“ ersetzt.

4. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

b) Satz 5 wird Satz 3.

Artikel 3

Änderung des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes

Das Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteili-
gungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
(Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG) in der Fas-
sung vom 1. Juli 1997, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird gestrichen.

b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „außerdem“ ge-
strichen.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4

Änderung des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes

Das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Ver-
waltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran
anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Re-
habilitierungsgesetz – VwRehaG) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Juli 1997, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zugunsten der Beschädigten wird bei der Anerken-
nung einer Gesundheitsstörung vermutet, dass die ge-
sundheitliche Schädigung Folge der Maßnahme ist.“

b) Satz 2 wird gestrichen.

c) Satz 3 wird Satz 2 und darin werden die Wörter „den
Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1“ ersetzt.

2. § 9 Abs. 3 wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung des Häftlingshilfegesetzes

Das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus
politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfe-
gesetz – HHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Bei Zivildeportierten im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 ist ein
politischer Gewahrsam nicht deshalb ausgeschlossen,
weil diese nachfolgend zur Zwangsarbeit herangezogen
wurden.“

2. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zugunsten der Beschädigten wird bei der Anerken-
nung einer Gesundheitsstörung vermutet, dass die ge-
sundheitliche Schädigung Folge des Gewahrsams
ist.“

b) Satz 2 wird gestrichen.

c) Satz 3 wird Satz 2 und darin werden die Wörter „den
Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 1 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„– ab einschließlich 2008 jährlich je 3 Mio. Euro“.

Artikel 6

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002, zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 23 wird aufgehoben.
In § 3 Nr. 23 werden die Wörter „und dem“ durch ein Kom-
ma ersetzt und nach den Wörtern „Beruflichen Rehabili-

Berlin, den 27. März 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4846

tierungsgesetz“ die Wörter „und dem Gesetz über eine Rente
für die Opfer politischer Verfolgung;“ ergänzt.

Artikel 7

Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungs-
register (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. September 1984, zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

§ 64b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen
und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregis-
ter der Deutschen Demokratischen Republik dürfen den für
die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der
Rehabilitierung übermittelt werden. Eine Verwendung für
andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen
zulässig.“

Artikel 8

Änderung des SGB II

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Dezember 2003, zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Leistungen nach dem Gesetz über eine Rente für die
Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet werden
nicht als Einkommen berücksichtigt.“

2. Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

Artikel 9

Änderung des SGB XII

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozial-
hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezem-
ber 2003, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

§ 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Leistungen nach dem Gesetz über eine Rente für die
Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet werden
nicht als Einkommen berücksichtigt“.

2. Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2007 in Kraft.

ments beruflich dauerhaft benachteiligt worden und sind
Falls eine derartige Entscheidung noch nicht vorliegt, muss
der Anspruchsberechtigte einen gesonderten Antrag stellen.
auch heute noch wirtschaftlich schlechter gestellt. Darüber
hinaus liegt bei vielen von ihnen eine Mehrfachbetroffenheit
durch verschiedene Maßnahmen vor, weshalb bei der Pau-

Absatz 2 bestimmt die Zahlungsmodalität der Opferrente.
Diese wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat
Drucksache 16/4846 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Das Gesetz führt die wesentlichen heute noch bestehenden
Probleme bei der Rehabilitierung und Entschädigung poli-
tisch Verfolgter im Beitrittsgebiet einer sachgerechten und
für die Opfer befriedigenden Lösung zu. Das in Artikel 1
eingeführte Gesetz über eine Rente für die Opfer politischer
Verfolgung würdigt die Zivilcourage dieser Menschen. Der
Einsatz für eine rechtsstaatliche, freiheitlich-demokratische
Ordnung hat eine große Bedeutung für die Gesellschaft.
Der Einsatz für Demokratie, insbesondere für freie Mei-
nungsäußerung und Kommunikationsfreiheit, muss in unse-
rem sozialen Rechtsstaat gefördert und anerkannt werden.
Die betroffenen Personen aus dem Beitrittsgebiet nahmen
persönliche und soziale Nachteile hin, um Gesellschaftskri-
tik zu üben. Nicht nur den politisch Verfolgten im Beitritts-
gebiet, sondern auch für alle anderen Menschen, die be-
wusst für gesellschaftliche Verbesserung und für ihre
politischen und sozialen Rechte eintreten, werden mit die-
sem Gesetz ein Symbol und ein Zeichen der Anerkennung
gesetzt.

Der Einsatz für die Grundwerte der Demokratie und des
Rechtsstaats soll durch eine Opferrente anerkannt werden.
Diese Rente soll zugleich einen pauschalierten Ausgleich für
die entstandenen Nachteile darstellen, jedoch darüber hin-
ausgehende Ansprüche nach den Rehabilitierungsgesetzen
nicht ausschließen. Die fiskalischen Erwägungen, die bisher
gegen eine solche Rente angeführt wurden, werden der Ver-
einbarung in Artikel 17 des Einigungsvertrags nicht gerecht.
Die Bundesrepublik Deutschland muss ihrer Verantwortung
gegenüber den politisch Verfolgten auch dann nachkommen,
wenn die Leistungen vermehrte Anstrengungen der öffent-
lichen Haushalte verursachen.

Die bisher von der Bundesrepublik Deutschland nur unter
erschwerten Bedingungen gewährten Ansprüche werden
durch eine einfach handhabbare Regelung zur Opferrente er-
gänzt. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen zur Ge-
währung von Leistungen und für die Rehabilitierung poli-
tisch Verfolgter nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
dem Berufsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem
Häftlingshilfegesetz erleichtert, um vorhandenen Beweis-
schwierigkeiten und fehlender Antragstellung mangels aus-
reichender Information der Bürgerinnen und Bürger gerecht
zu werden. Deshalb werden alle Antragsfristen in den Reha-
bilitierungsgesetzen gestrichen.

Die Höhe der Opferrente orientiert sich nicht an den vorhan-
denen Entschädigungssätzen, weil sie zugleich eine morali-
sche und gesellschaftliche Anerkennung vermitteln soll.
Viele der Betroffenen sind infolge ihres politischen Engage-

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu § 1

Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Zu § 2

Die Vorschrift regelt die Grundlagen für die Gewährung der
Opferrente.

Absatz 1 schließt dabei an den vom Ersten und Zweiten
Unrechtsbereinigungsgesetz verwendeten Begriff der politi-
schen Verfolgung im Beitrittsgebiet an. Erfasst werden da-
nach Personen, die zu Unrecht eine Freiheitsentziehung oder
einen Gewahrsam im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes erlitten haben.

Darüber hinaus sind solche Personen erfasst, die durch eine
Maßnahme im Sinne des § 1 oder § 1a des Verwaltungs-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes belastet wurden, so-
weit sie weiteren Maßnahmen ausgesetzt waren, wie etwa
Zersetzungsmaßnahmen durch das Ministerium für Staats-
sicherheit.

Personen, die Maßnahmen nach § 1 oder § 3 des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes ausgesetzt waren, zählen bei Vor-
liegen weiterer staatlicher oder staatlich gelenkter Maßnah-
men ebenfalls zu den politisch Verfolgten im Sinne des
Gesetzes.

Absatz 2 dient wegen des Bezugs auf Rehabilitierungsent-
scheidungen nach den genannten Rehabilitierungsgesetzen
der Verfahrenserleichterung, da bei deren Vorliegen eine
weitere Sachverhaltsermittlung entfällt. Für den Fall, dass
solche Entscheidungen nicht vorliegen, können Betroffene
die Voraussetzungen glaubhaft machen. Sie können auch
eine eidesstattliche Versicherung gegenüber der zuständigen
Rehabilitierungsbehörde abgeben.

Zu § 3

Die Opferrente wird auf 511 Euro festgesetzt. Dieser Betrag
stellt eine angemessene Entschädigung dar, die auch der
moralischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutsch-
land gerecht wird. Die Opferrente ist eine höchstpersönliche
Zahlung. Sie wird bei vorliegenden Entscheidungen im Sin-
ne des § 2 Abs. 2 Satz 1, also nach dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Reha-
bilitierungsgesetz und dem Beruflichen Rehabilitierungs-
gesetz oder dem Häftlingshilfegesetz ohne Antrag gewährt.
schalierung der Opferrente ein entsprechend hoher Betrag
angesetzt wird.

geleistet. Falls kein Antrag erforderlich ist (Absatz 1 Satz 1),
beginnt die Zahlung frühestens ab Inkrafttreten des Gesetzes.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4846

Zu § 4

Die Opferrente wird unabhängig davon gewährt, ob andere
Leistungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitritts-
gebiet gezahlt werden oder ein Anspruch darauf besteht. Sie
wird nicht als Einkommen angerechnet und einkommen-
steuerfrei ausgezahlt. Auch auf beamtenrechtliche Versor-
gungsansprüche ist die Opferrente nicht anzurechnen. Da die
Rente eine höchstpersönliche Leistung darstellen soll, ist sie
nicht vererbbar und darüber hinaus unpfändbar.

Zu § 5

Ausschließungsgründe sind in Wiedergutmachungs- und
Entschädigungsgesetzen weithin üblich und gerade in dem
vorliegenden Gesetz zwingend. Die Opferrente lehnt sich
dabei an die bereits im Ersten und Zweiten SED-Unrechtsbe-
reinigungsgesetz gefundenen Begrifflichkeiten (vgl. Bun-
destagsdrucksachen 12/1608 und 12/4994) an. Ein schwer-
wiegender Verstoß gegen die Menschlichkeit oder die
Rechtsstaatlichkeit schließt die Rente aus.

Zu § 6

Die Zuständigkeit der Rehabilitierungsbehörde wird an die
Zuständigkeitsregelung des Verwaltungsrechtlichen Reha-
bilitierungsgesetzes angelehnt.

Zu § 7

Die Leistungen nach diesem Gesetz werden vom Bund zu
einem Anteil von 60 Prozent getragen. Die Kostenverteilung
folgt dabei der bereits beim Ersten und Zweiten SED-Un-
rechtsbereinigungsgesetz gefundenen Kostenverteilung zwi-
schen Bund und Ländern.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Die Frist zur Beantragung der Rehabilitierung in § 7 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes wird aufgehoben.
Wenn strafrechtliche Entscheidungen rechtsstaatswidrig und
mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechts-
staatlichen Ordnung unvereinbar sind, besteht kein sach-
licher Grund, die Rehabilitierung von einer Frist abhängig zu
machen.

Zu Nummer 2

In § 17 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes wird
die Frist zur Beantragung der Kapitalentschädigung gestri-
chen. Für die Frage der Gewährung der Leistung kann die
Einhaltung einer Frist nicht vorausgesetzt werden, insbeson-
dere weil die Kenntnis über die Ansprüche zumeist erst mit
der Beantragung der Rehabilitierung entstehen wird. Ein
sachlicher Grund für die Befristung des Anspruchs besteht
nicht. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Betroffene aus
nicht zu hinterfragenden Gründen von einer solchen Leis-
tung zunächst keinen Gebrauch machen wollen, insbesonde-
re um verdrängte Erinnerungen nicht wachzurütteln.

Das Antragserfordernis für solche Berechtigten, denen be-
reits eine Kapitalentschädigung gewährt wurde, entfällt hin-
sichtlich der Nachzahlung nach dem neuen § 17 Abs. 4

wird zusätzlicher bürokratischer Mehraufwand vermieden.
Damit wird auch ausgeschlossen, dass Berechtigte in Un-
kenntnis der Neureglung mangels Antragstellung nicht in
den Genuss der Nachzahlung kommen.

Zu Nummer 3

§ 21 Abs. 5 regelt die Beweislast unter Berücksichtigung der
Beweisprobleme hinsichtlich der Kausalität zwischen der
freiheitsentziehenden Maßnahme und der infolge dieser
Freiheitsentziehung erlittenen Schädigung. Ehemalige In-
haftierte werden so von der schwierigen Beweissituation
entlastet. Die Beweisvermutung zwischen Schädigung und
Folge liegt auch innerhalb der wahrscheinlichen Lebens-
realität. Zudem erspart diese Regelung neues Leid durch auf-
wändige und langwierige Anerkennung der Folgeschäden.

Zu Nummer 4

Die Antragsfrist zur Beantragung einer Kapitalentschädi-
gung wird gestrichen.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Beruflichen Reha-
bilitierungsgesetzes wird gestrichen. Die Ausgleichsleistun-
gen werden danach nicht gewährt, wenn die Verfolgungszeit
vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn, sie be-
trägt mehr als drei Jahre.

Die Verfolgungszeit endet laut § 2 Abs. 1 Satz 2 in den Fäl-
len der Auswirkung der Maßnahme auf die Erwerbstätigkeit
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) spätestens mit Ablauf des 2. Okto-
ber 1990 oder mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets.

Die Einschränkung der Ausgleichsleistungen auf solche Be-
troffenen, die mindestens drei Jahre lang vor dem Ablauf des
2. Oktober 1990 verfolgt wurden, ist unsachgemäß.

Gerade auch die Personen, bei denen die Verfolgung nur
während des Bestehens der DDR stattfand, müssen Aus-
gleichsleistungen erhalten. Dies gilt auch dann, wenn sie we-
niger als drei Jahre verfolgt wurden.

Die Definition der Verfolgungszeit bleibt auch nach der
Streichung in § 2 Abs. 1 Satz 2 erhalten und begrenzt die
Ansprüche ausreichend.

Zu Nummer 2

Die Antragsfrist in § 20 Abs. 2 des Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetzes wird aufgehoben. Die Antragsfrist ist nicht
sachgerecht.

Zu Nummer 3

Die Antragsfrist für Leistungen nach dem Zweiten und Drit-
ten Abschnitt nach § 23 des Beruflichen Rehabilitierungs-
gesetzes wird aufgehoben. Es sind keine ausreichenden
sachlichen Gründe für eine Befristung ersichtlich.

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1
Satz 1. Im Interesse der Opfer ist eine gesonderte Antragstel-
lung überflüssig, um eine Nachzahlung zu erhalten. Dadurch

In § 3 Abs. 5 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetzes wird eine Beweislastumkehr zugunsten der Betrof-

kein sachlicher Grund dafür erkennbar, den Anspruch auf
Aufhebung der Maßnahme zeitlich zu begrenzen. Eine wie-
derholte Befristung ist demgegenüber unangemessen.

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Eine Besserstellung der wenigen noch lebenden Verschlepp-
ten, meistens Frauen, ist umgehend zu bewirken. Die Ver-
schleppten sind zwar zumeist aus sicherheitspolitischen Er-
wägungen in Gewahrsam genommen worden, haben dann
aber in der Folge Zwangsarbeit geleistet. Deshalb ist der
Charakter der Ingewahrsamnahme in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Häftlingshilfegesetzes als aus politischen Gründen nicht
ganz eindeutig festzustellen. Denn die Gewahrsamnahme
diente in jenem Fall auch der Erlangung billiger Arbeitskräf-
te. Um den Betroffenen eine Rehabilitierung zu ermöglichen
und Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz zweifelsfrei
festzulegen, solange die anderen Voraussetzungen des Ge-
setzes auch gegeben sind, wird in § 1 Abs. 1 ein Satz ange-
fügt. Es wird festgelegt, dass ein politischer Gewahrsam im
Sinne des Häftlingshilfegesetzes nicht ausgeschlossen ist für
Zivildeportierte, die dann später zur Zwangsarbeit verpflich-
tet wurden. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass die Gewahrsamnahme aus politischen Gründen erfolg-
te. Die Regelung ist an bisherige Rundschreiben angelehnt.

Zu Nummer 2

Auch im Bereich des Häftlingshilfegesetzes wird eine Be-
weislastumkehr zugunsten der Betroffenen eingeführt. Diese
erleichtert die sehr schwere Beweisführung, dass die Ge-
sundheitsstörung Folge des Gewahrsams und der durch ihn
verursachten Schädigung ist.

sprechend um das Gesetz über eine Rente für die Opfer poli-
tischer Verfolgung im Beitrittsgebiet erweitert. Ebenso wie
Leistungen nach den Rehabilitierungsgesetzen soll die Leis-
tung einkommensteuerfrei gewährleistet werden.

Zu Artikel 7

§ 64b Abs. 1 des Bundeszentralregisters wird angepasst, da-
mit erforderliche Daten vorgehalten werden.

Zu Artikel 8

Es handelt sich um eine Anpassung hinsichtlich der nicht als
Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen. In § 11
Abs. 1 Satz 2 SGB II wird entsprechend der Festlegung in
§ 4 Satz 2 des Gesetzes über eine Rente für die Opfer poli-
tischer Verfolgung im Beitrittsgebiet die Regelung getroffen,
dass Leistungen nach diesem Gesetz beim Einkommen nicht
berücksichtigt werden.

Zu Artikel 9

Es handelt sich um eine Anpassung hinsichtlich der nicht als
Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen. In § 82
Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird entsprechend der Festlegung in
§ 4 Satz 2 des Gesetzes über eine Rente für die Opfer poli-
tischer Verfolgung im Beitrittsgebiet die Regelung getroffen,
dass Leistungen nach diesem Gesetz beim Einkommen nicht
berücksichtigt werden.

Zu Artikel 10

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 16/4846 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

fenen geregelt. Damit entfällt die schwierige Beweisführung
der Kausalität zwischen Gesundheitsstörung und der Schädi-
gung. Die Beweisvermutung zwischen Schädigung und
Folge liegt auch innerhalb der wahrscheinlichen Lebens-
realität. Zudem erspart diese Regelung neues Leid durch auf-
wändige und langwierige Anerkennung der Folgeschäden.

Zu Nummer 2

Die Antragsfrist in § 9 Abs. 3 wird gestrichen. Soweit
hoheitliche Maßnahmen mit tragenden Grundsätzen eines
Rechtsstaats schlechthin unvereinbar sind und ihre Folgen
noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, ist

Zu Nummer 3

Die Erfassung zusätzlicher Personen nach § 1 Abs. 1 des
Häftlingshilfegesetzes erfordert eine Aufstockung der Mittel
aus dem Bundeshaushalt, die jährlich zusätzlich zum
Stammkapital zur Verfügung gestellt werden. Eine Summe
von 3 Mio. Euro erscheint derzeit ausreichend, muss aber
eventuell nach Kenntnis des Umfangs von Antragstellungen
erhöht werden.

Zu Artikel 6

Das Einkommensteuergesetz wird in § 3 Nr. 23 EStG ent-

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