BT-Drucksache 16/473

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Vom 25. Januar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/473
16. Wahlperiode 25. 01. 2006

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Horst Friedrich (Bayreuth), Carl-Ludwig
Thiele, Frank Schäffler, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt,
Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst,
Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen,
Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Dr. Edmund Peter Geisen,
Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel
Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner
Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp,
Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht,
Ina Lenke, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt
Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper,
Gisela Piltz, Jörg Rohde, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Christoph Waitz,
Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion
der FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

A. Problem

In Artikel 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl. I
S. 2712) ist eine Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1. Mai
2005 vorgesehen. Aufgrund dieser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrecht-
liche Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen“ und es ändert sich die
bisherige Grundlage für die Rechtsprechung der Finanzgerichte, nach der
Kombinationsfahrzeuge über 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht nicht nach
Hubraum, sondern nach Gewicht besteuert wurden. Unmittelbare kraftfahrzeug-
steuerliche Auswirkungen hat dies für die genannten Geländewagen, sog. Sport-
Utility-Vehicles, Großraum-Limousinen und Kleinbusse (jeweils mit einem ver-
kehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t). Die Frage, ob sich
daraus eine Änderung bei der Besteuerung von Wohnmobilen ergibt, ist umstrit-
ten und sollte einer gesetzlichen Klarstellung zugeführt werden.
B. Lösung

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG)
wird klargestellt, dass von der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO nur
Geländewagen (sog. Sport-Utility-Vehicles), Großraum-Limousinen und Klein-
busse, künftig – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht bis 2,8 t – als Personenkraftwagen nach Hubraum und Emissionsver-

Drucksache 16/473 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

halten besteuert werden. Für Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge gibt es
dagegen keine Besteuerung nach diesen Kriterien, sondern es verbleibt bei der
Besteuerung nach Gewicht.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Für die Länder ergeben sich Mehreinnahmen nur aus der Besteuerung von Ge-
ländewagen.

Berlin, der 25. Januar 2006

Dr. Volker Wissing
Horst Friedrich (Bayreut
Carl-Ludwig Thiele
Frank Schäffler
Jens Ackermann
Dr. Karl Addicks
Christian Ahrendt
Daniel Bahr (Münster)
Uwe Barth
Rainer Brüderle
Angelika Brunkhorst
Ernst Burgbacher
Patrick Döring
Mechthild Dyckmans
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Otto Fricke

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lff (Rems-Murr)

Gerhardt und Fraktion
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

h)
Paul K. Friedhoff
Dr. Edmund Peter Geisen
Hans-Michael Goldmann
Miriam Gruß
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Christel Happach-Kasan
Heinz-Peter Haustein
Elke Hoff
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Michael Kauch
Dr. Heinrich L. Kolb
Hellmut Königshaus
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Heinz Lanfermann
Sibylle Laurischk

Harald Leibr
Ina Lenke
Horst Meierh
Patrick Mein
Jan Mücke
Burkhardt M
Dirk Niebel
Hans-Joachi
Cornelia Pie
Gisela Piltz
Jörg Rohde
Dr. Rainer S
Florian Tonc
Christoph W
Hartfrid Wo
Martin Zeil
Dr. Wolfgang
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/473

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818)
wird wie folgt geändert:

In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstu-
fung gelten Geländefahrzeuge der Klasse N nach Anhang II
Nr. 4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar
1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) mit drei bis
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz als Personenkraft-
wagen. Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie
70/156/EWG des Rates gelten als andere Fahrzeuge im
Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG.

Artikel 2

Inkrafttreten

Drucksache 16/473 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Auf der Grundlage der bis 30. April 2005 geltenden Vor-
schrift des § 23 Abs. 6a StVZO und der dieser Bestimmung
zugrunde liegenden Begriffsdefinition „Kombinationskraft-
wagen“ sind bisher bestimmte Fahrzeugarten als „andere
Fahrzeuge“ im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln
und demgemäß nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Ge-
samtgewicht zu besteuern. In Artikel 1 Nr. 1 der Siebenund-
zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 2. November 2004
(BGBl. I S. 2712) ist eine Aufhebung des § 23 Abs. 6a
StVZO mit Wirkung ab 1. Mai 2005 vorgesehen. Aufgrund
dieser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrechtliche Be-
griffsbestimmung „Kombinationskraftwagen“ und es ändert
sich die bisherige Grundlage für die Rechtsprechung der
Finanzgerichte, nach der Kombinationsfahrzeuge über 2,8
Tonnen zulässiges Gesamtgewicht nicht nach Hubraum,
sondern nach Gewicht besteuert wurden. Unmittelbare
kraftfahrzeugsteuerliche Auswirkungen hat dies für die
genannten Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles, Groß-

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuer-
gesetzes, § 2 Abs. 2a)

Die Vorschrift erfasst typische Geländefahrzeuge mit drei
bis acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) der verkehrs-
rechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/
EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42
S. 1). Der Begriff „Geländefahrzeug“ ist im Einzelnen in
Anhang II A Nr. 4 der genannten Richtlinie geregelt. Durch
die Mindestanforderung an die Zahl der Sitzplätze (mindes-
tens drei außer dem Fahrersitz) wird klargestellt, dass sog.
Pick-up-Fahrzeuge mit Einzelkabine von der Vorschrift
nicht erfasst werden. Als Geländefahrzeuge im Sinne dieser
Vorschrift können insbesondere herkömmliche Gelände-
wagen und sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine in
Betracht kommen, wenn sie die verkehrsrechtlichen Voraus-
setzungen erfüllen.

Bei den von der Vorschrift erfassten Wohnmobilen handelt
raum-Limousinen und Kleinbusse (jeweils mit einem ver-
kehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
2,8 t). Die Frage, ob sich daraus eine Änderung bei der Be-
steuerung von Wohnmobilen ergibt, ist umstritten und sollte
einer gesetzlichen Klarstellung zugeführt werden.

es sich um Fahrzeuge, bei denen – wie bisher – eine Ge-
wichtsbesteuerung nach § 8 Nr. 2 gerechtfertigt ist. Auf-
grund ihrer Zweckbestimmung dienen sie nicht ausschließ-
lich der Personenbeförderung, sondern auch der Beförde-
rung von Gütern (Einrichtungsgegenstände, Hausrat, Vor-
räte und sonstiges Gepäck). Sie verfügen zudem häufig über
ein Lkw-Fahrgestell.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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