BT-Drucksache 16/4609

Das Aufenthaltsrecht für Hochqualifizierte und Selbständige ändern - Integration maßgeblich verbessern

Vom 7. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4609
16. Wahlperiode 07. 03. 2007

Antrag
der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Max Stadler, Sibylle Laurischk,
Ernst Burgbacher, Gisela Piltz, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian
Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst,
Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen,
Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Hans-Peter
Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Harald
Leibrecht, Ina Lenke, Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan
Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt),
Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Konrad Schily, Marina
Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian
Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil,
Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Das Aufenthaltsrecht für Hochqualifizierte und Selbständige ändern
– Integration maßgeblich verbessern

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Nach den bisherigen Erfahrungen mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getre-
tenen Aufenthaltsgesetz hat sich die Notwendigkeit ergeben, eine an den Be-
dürfnissen unserer Gesellschaft, insbesondere der Wirtschaft und der Betrof-
fenen ausgerichtete Verbesserung des Aufenthaltsrechts zu schaffen. Deshalb
sind aus gesellschaftspolitischen, ökonomischen aber auch humanitären
Gründen schon lange diskutierte Änderungen des Aufenthaltsrechts erforder-
lich.

2. Für ausländische Hochqualifizierte sind die bisherigen Regelungen im Auf-
enthaltsgesetz zu bürokratisch und abschreckend, die Hürden für einen Zu-
zug von ausländischen Selbständigen sind deutlich zu hoch. Deutschland ist
darauf angewiesen, als Standort für ausländische Forscher, Entwickler, Füh-
rungskräfte und Unternehmer attraktiv zu bleiben. Leider ist aktuell die ge-
genteilige Entwicklung zu beobachten; insbesondere zieht es viele Hochqua-
lifizierte ins Ausland, da dort die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen

Rahmenbedingungen attraktiver sind. Deshalb braucht es in vielen Bereichen
der deutschen Politik eine stärkere Anstrengung, damit nicht nur der „Brain
Drain“ gestoppt, sondern im Gegenteil wieder mehr Hochqualifizierte und
Unternehmer nach Deutschland geholt werden können. Hier sind die Ände-
rungsmöglichkeiten im Aufenthaltsrecht zwar nur ein Bestandteil der Attrak-
tivitätssteigerung, doch auch hier sind maßgebliche Schritte vonnöten, da die
bisherigen Regelungen weitgehend leer laufen und zu wenigen hochquali-

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fizierten Menschen die Möglichkeit eröffnen, nach Deutschland zu kommen.
Das gilt sowohl für die zu hohe Hürde für Investitionen von Selbständigen,
die sich nach geltendem Recht auf eine Investitionssumme von 1 Mio. Euro
beläuft, als auch für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Hier sieht das gel-
tende Recht die Notwendigkeit vor, dass zehn Arbeitsplätze geschaffen wer-
den müssen. Auch im Angestelltenbereich ist die geltende Rechtslage unbe-
friedigend. Die für Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Be-
rufserfahrung bestehende Mindesteinkommensgrenze vom Doppelten der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, derzeit
7 125 Euro pro Monat, erweist sich insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen als zu hoch.

3. Einer der wesentlichen Faktoren für eine gelungene Integration von Auslän-
dern in unsere Gesellschaft sind faire Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Des-
halb ist es unbedingt erforderlich, dass es für Ausländer leichter werden
muss, Arbeit zu finden. Die bürokratischen Hürden für die Einstellung und
Beschäftigung von Ausländern müssen deshalb für Unternehmen deutlich
gesenkt werden.

Es gilt, allen hier rechtmäßig sich aufhaltenden und integrierten Personen
einen schnellen und unbürokratischen Weg zu ebnen, arbeiten zu können.
Eine weitestgehend freie Möglichkeit zu arbeiten kann helfen, die Schwarz-
arbeit deutlich einzugrenzen und trägt zur sozialen Gerechtigkeit bei, da Per-
sonen im Sozialleistungsbezug bei Schwarzarbeit keine Steuern und keine
Sozialabgaben zahlen. Dies ist das Ziel, jeder Schritt in diese Richtung wird
unterstützt.

Der erste Schritt in diese Richtung ist es deshalb, die Beteiligung der Bun-
desagentur für Arbeit im Aufenthaltsrecht in den §§ 39 bis 43 des Aufent-
haltsgesetzes (AufenthG) deutlich zu begrenzen und Unternehmen mehr
Freiraum zu geben.

4. Gesellschaftliche Vielfalt hat Potenzial. Integration bedarf einer entsprechen-
den Aufnahme- und Willkommenskultur. Eine gelungene Integration befä-
higt Zuwanderer, ihre spezifischen Ressourcen und Potenziale zu nutzen und
darüber hinaus Fähigkeiten zu entwickeln, die eigene Zukunft aktiv zu gestal-
ten. Eine neue Willkommenskultur kann dies unterstützen und fördern – im
Sinne und zum Wohle unserer Gesellschaft, Forschung und wirtschaftlichen
Freiheit. Die Aufnahmegesellschaft kann die Potenziale der Einwanderer
positiv und konstruktiv nutzen. Hier muss jeder individuell Verantwortung
übernehmen, aber auch staatliche Institutionen, Parteien und Medien, Unter-
nehmen sowie weitere gesellschaftliche Gruppen sind gefordert.

5. Eine zukunftsgewandte Integrationspolitik zielt auf die Partizipation der zu-
gewanderten Menschen am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen
und politischen Leben. Integration ist dabei ein dauerhafter und dynamischer
Prozess, der auf Wechselseitigkeit zwischen den Zugewanderten und der
Aufnahmegesellschaft beruht und auf die Herstellung von Chancengleichheit
zielt. Integration steht für die kulturelle und soziale Annäherung, wobei die
Akzeptanz des in der Aufnahmegesellschaft geltenden Rechts, Wertekanons
und der gesellschaftlichen Regeln als grundlegende Voraussetzung gilt. Inte-
gration stellt Chancengleichheit her; sie ist ein Annäherungsprozess auf der
Basis fundamentaler Grundrechte und Werte unserer Demokratie und unseres
Rechtsstaats; die erfolgt nach dem Prinzip des Förderns und Forderns.

Von den Zuwanderern erfordert dies,

– Deutsch zu lernen,

– die verfassungsrechtlichen Grundlagen unserer Gesellschaft sowie die

zugrunde liegenden Werte zu kennen und vorbehaltlos zu akzeptieren,

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– für sich und ihre Familien als entscheidende Akteure im Integrationspro-
zess Verantwortung für das Gelingen der Integration zu übernehmen und

– sich möglichst aktiv am Gemeinwesen zu beteiligen und sich als integraler
Bestandteil des Gemeinwesens zu begreifen.

Für die einheimische Bevölkerung erfordert Integration

– Chancengleichheit und Partizipationsmöglichkeiten zu schaffen sowie die
Bildung und persönliche wie berufliche Entfaltung jedes Einzelnen zu för-
dern,

– sich den Anforderungen, die Integration an den Einzelnen stellt, bewusst
zu werden, eigenes Engagement zur Förderung von Integration zu entwi-
ckeln und Verantwortung für das Gelingen von Integration zu übernehmen
sowie

– kulturelle und religiöse Verschiedenheit sowie die Fähigkeiten und Leis-
tungen der Zuwanderer als Bereicherung anzuerkennen (Anerkennungs-
kultur), sich kulturell zu öffnen und Möglichkeiten der Begegnung mit
Zuwanderern zu nutzen.

Grundlage für einen erfolgreichen Integrationsprozess und für Partizipations-
möglichkeiten ist ein gegenseitiges Verstehen, ist die deutsche Sprache. Hier
bedarf es sowohl deutlich ausgeweiteter Angebote seitens des Staates als
auch klarer Richtsätze, um ein gegenseitig verständliches und klares Erwar-
tungsbild aufzuzeigen.

6. Integrationspolitik ist nicht beliebig, sondern muss werteorientiert sein, sie
muss also fundamentale Grundrechte und Werte unserer Demokratie und
unseres Rechtsstaats vermitteln. Demokratische und rechtsstaatliche Prinzi-
pien bilden die unabdingbare Voraussetzung für ein friedliches Zusammen-
leben. Die Rechtsordnung und Prinzipien z. B. der Gleichheit der Geschlech-
ter, die Achtung gegenüber Andersdenkenden, Andersgläubigen oder Nicht-
gläubigen, das Gewaltmonopol des Staates und der Verzicht auf gewaltsame
Konfliktlösungen gelten ohne jede Einschränkung für alle im Land lebenden
Menschen. Der Staat hat diese Werte und Prinzipien gegen jeden Relativie-
rungsversuch und auch gegenüber kulturell begründeten abweichenden An-
sprüchen unmissverständlich zu schützen und zu verteidigen. Die Förderung
der Kenntnisse über unser Land, seine Werte und Kultur sowie unserer
Demokratie und Werte ist zentrale Voraussetzung für eine erfolgreiche Integ-
ration. Eine Gesellschaft, ein Staat kann noch so offen sein – ist der Wille
einer Person nicht vorhanden, sich der Gemeinschaft anzuschließen, ist keine
Integration möglich. Zuwanderer sind daher klar zu fördern, aber auch selbst
gefordert, ihren Beitrag dazu zu leisten und Verantwortung dafür zu überneh-
men, dass sie in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso kann erwartet
werden, dass sich diejenigen, die sich integrieren wollen, aktiv in die Gesell-
schaft einbringen, indem sie die Bildungs- und Integrationsangebote nutzen.

7. Die gegenseitige Akzeptanz der Werte beinhaltet aber auch, dass das Aufent-
haltsrecht hinsichtlich unverständlicher oder problematischer Regelungen
dringend angepasst werden muss.

– So kann nicht vermittelt werden, weshalb Menschen, die in Deutschland
bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, diese dann
automatisch verlieren, wenn sie unverschuldet länger als sechs Monate im
Ausland waren und, z. B. aufgrund einer unrechtmäßigen Gefangenschaft,
keine Möglichkeit hatten, sich bei den deutschen Behörden zu melden.

– Es ist unverständlich, weshalb nach wie vor gefordert wird, dass diejeni-
gen Kinder und Jugendlichen, die die Voraussetzungen eines Wiederkehr-

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rechts nach § 37 AufenthG erfüllen, eine Aufenthaltserlaubnis erst nach
ihrer Ausreise erhalten.

– Personen, die allein aus humanitärer Zielsetzung sich illegal im Bundes-
gebiet aufhaltende Personen unterstützen, dürfen nicht wegen Beihilfe zu
einer illegalen Einreise, Durchreise oder zum Aufenthalt mit strafrecht-
lichen oder anderen Sanktionen belangt werden.

8. Vielfältige Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen beispielsweise der
Bildungs-, Familien- oder Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik sind für eine
bessere Integrationspolitik notwendig, aber kleine und wichtige Schritte las-
sen sich bereits durch eine Verbesserung des Aufenthaltsrechts erreichen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, den Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung folgender
Maßgaben vorzulegen:

Förderung der Einreise und des Daueraufenthalts von Hochqualifizierten und
Selbständigen

1. Ausländische Hochschulabsolventen sind von dem Vorrangsprinzip aus-
zunehmen, damit deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb um
die klügsten Köpfe bestehen können und Beschäftigungshürden abgebaut
werden.

2. Die Einreise und der Daueraufenthalt hochqualifizierter ausländischer
Arbeitnehmer, an deren Aufenthalt Deutschland ein besonderes wirtschaft-
liches Interesse hat, müssen vereinfacht werden und die hohen Hürden sind
deutlich zu senken. Deshalb ist u. a. die bisher in § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG
bestehende Mindesteinkommensgrenze zu senken. Die (einfache) Beitrags-
bemessungsgrenze bei der gesetzlichen Krankenversicherung soll dabei maß-
geblich sein; eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder weiterer
Landesbehörden ist bei Hochqualifizierten entbehrlich.

3. § 21 AufenthG ist dahingehend zu ändern, dass die Voraussetzungen des § 21
Abs. 1 AufenthG in der Regel schon dann zutreffen, wenn die Mindestinves-
titionssumme für Selbständige die Höhe von mindestens 150 000 Euro (der-
zeit 1 Mio. Euro) erreicht und das bisherige Regelerfordernis der Schaffung
von zehn Arbeitsplätzen auf die Schaffung von fünf Arbeitsplätzen reduziert
wird.

4. Der Einsatz ausländischer Arbeitskräfte durch ihre Arbeitgeber muss deut-
lich vereinfacht werden und darf beispielsweise nicht mehr von der regiona-
len Beschränkung durch die Bundesagentur für Arbeit beeinträchtigt werden
(§ 39 Abs. 4 AufenthG). Ausländern, die rechtmäßig und nicht als Touristen
in Deutschland leben, wird für die Dauer ihres erlaubten Aufenthalts mit dem
Aufenthaltstitel die Genehmigung erteilt, unabhängig vom Bezirk und einer
bestimmten Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber für ihren eige-
nen Lebensunterhalt zu sorgen und einer Beschäftigung nachzugehen.

Integration – Fördern und Fordern

5. Das Grundprinzip des Förderns und Forderns ist in § 43 ff. AufenthG zu ver-
ankern. Das Ziel der Integrationskurse ist es, den Ausländern die Sprache, die
Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte Deutschlands zu vermitteln.

6. Eine Teilnahmeverpflichtung an Integrationskursen muss auch dann gegeben
sein, wenn dies in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.

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7. Sollten Ausländer zur Teilnahme an Integrationskursen verpflichtet sein,
kann eine pflichtwidrige Nichtteilnahme mit einem Bußgeld versehen wer-
den. Wird die Teilnahmeverpflichtung wiederholt pflichtwidrig und gröb-
lich verletzt, kann auch eine Verfestigung des Aufenthaltsstatus abgelehnt
werden. Darüber müssen positive Anreizsysteme geschaffen werden.

8. Gleichzeitig sind aufbauend auf den Forderungen der Fraktion der FDP in
Bundestagsdrucksache 16/2092 das bestehende Angebot und damit die
flächendeckenden Integrationskurse deutlich aufzuwerten und die Forde-
rungen aus dem sog Ramboll-Gutachten umzusetzen:

a) die Integrationskurse sind stärker erfolgsorientiert und individuell an den
Anforderungen des Ausländers auszugestalten;

b) die Teilnehmerzusammensetzung ist nach dem Leistungsvermögen stär-
ker zu differenzieren;

c) es sind verpflichtende, zentrale Abschlusstests durchzuführen; nach
Bestehen der Tests ist keine Kursteilnahme mehr erforderlich;

d) das Angebot ist dabei von 600 auf mindestens 900 Stunden zu erhöhen;

e) die Zahl der Orientierungskurse ist deutlich anzuheben;

f) die Kinderbetreuung während der Kurszeiten ist flächendeckend anzu-
bieten;

g) die Integrationskurse sind effizienter zu gestalten, der administrative
Aufwand ist zu begrenzen, ein Qualitätswettbewerb unter den Trägern
und ein Gutscheinsystem sind einzuführen.

Unverhältnismäßige Regelungen beseitigen, humanitäre Hilfe leisten

9. Das bestehende Wiederkehrrecht für Ausländer, die als Minderjährige
rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, sollte
auch jungen Ausländern gewährt werden, deren Aufenthalt vor dem Verlas-
sen des Bundesgebiets lediglich geduldet war, sofern die gleichen Voraus-
setzungen für das Wiederkehrrecht erfüllt werden.

10. Gut integrierten, aber ausreisepflichtigen Kindern und Jugendlichen, die die
Voraussetzungen für ein Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG erfüllen, soll
eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erteilt werden können.

11. Ein automatisches Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1
Nr. 7 AufenthG darf dann nicht eintreten, wenn der Ausländer unverschul-
det, z. B. durch eine unrechtmäßige Haft im Ausland, an der Einreise inner-
halb der Sechsmonatsfrist gehindert wird.

12. Es ist gesetzgeberisch klarzustellen, dass Unterstützungshandlungen aus
humanitären Gründen bei sich illegal in Deutschland aufhaltenden Personen
keinerlei Sanktionen für die helfenden Personen nach sich ziehen können
(Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c der EU-Richtlinie über die Beihilfe zur
unerlaubten Einreise und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt vom
28. November 2002).

Berlin, den 7. März 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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