BT-Drucksache 16/4444

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/4017- Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Vom 28. Februar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4444
16. Wahlperiode 28. 02. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/4017 –

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

A. Problem

Das Bundesvertriebenengesetz bedarf einer Anpassung an politische Entwick-
lungen (Erweiterung der Europäischen Union) sowie der Änderung im Hinblick
auf Probleme der Verwaltungspraxis, insbesondere im Bescheinigungsverfah-
ren.

Zudem fehlen im Bundesvertriebenengesetz Regelungen, die sicherstellen, dass
Schwerkriminelle, gewaltbereite Extremisten und Terroristen nicht auf dem
Weg des Verfahrens zur Aufnahme von Spätaussiedlern nach Deutschland kom-
men können.

B. Lösung

Das Bundesvertriebenengesetz wird den politischen Entwicklungen angepasst;
in der Verwaltungspraxis aufgetretene Probleme und Streitfragen werden einer
gesetzlichen Regelung zu- sowie Bestimmungen, die den Zuzug Krimineller
verhindern, eingeführt. Zugleich werden Regelungen zur Integration verbes-
sert.

Darüber hinaus hat der Innenausschuss beschlossen, eine Rechtsgrundlage zur
(Neu-)Regelung der Aufnahme von Juden aus der ehemaligen Sowjetunion zu
schaffen. Die Durchführung des Aufnahmeverfahrens wird dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge übertragen. Außerdem wird die Einbeziehung nicht-
jüdischer Familienangehöriger in die Integrationskurse geregelt.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

Drucksache 16/4444 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen

Die dem Bund entstehenden Mehrausgaben können im Rahmen der in der mehr-
jährigen Finanzplanung vorgesehenen Haushaltsansätze aufgefangen werden.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch die Ausführung dieses Gesetzes keine Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4444

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4017 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

I. Artikel 1 – Änderung des Bundesvertriebenengesetzes – wird wie folgt
geändert:

1. Der Nummer 5 Buchstabe b werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Antrag auf pauschale Eingliederungshilfe kann nur bis zum Ablauf
von drei Jahren nach Ablauf des Monats, in dem die Bescheinigung nach
§ 15 Abs. 1 ausgestellt wurde, gestellt werden. Die Frist endet frühestens
am 31. Dezember 2009.“

2. Nummer 10 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 wird nachgeholt, wenn ein Ab-
kömmling einer Person nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr im Aussied-
lungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorgangs und vor
Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 geboren wird.“ ‘

3. In Nummer 14 wird § 100 Abs. 4 wie folgt gefasst:

„(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung
des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass
kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vor-
liegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahme-
bescheid nach § 26 erteilt wurde. Sind diese Personen Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wird die ihnen erteilte
Übernahmegenehmigung ab 1. Januar 2010 unwirksam.“

II. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

‚Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814),
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Der Angabe zu § 23 werden ein Semikolon und die Wörter „Aufnahme
bei besonders gelagerten politischen Interessen“ angefügt.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter „Aufnahme bei
besonders gelagerten politischen Interessen“ angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung beson-
ders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten

Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine
Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwal-

Drucksache 16/4444 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern
ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis
kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit.“

3. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erhält.“

4. § 75 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„8. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und die
Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen
Ausländer auf die Länder;“.

5. Dem § 104 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum … (einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes) geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwen-
dung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf
Grund der bis zum … (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes)
geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungs-
erlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundes-
republik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2
sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit
ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend
anzuwenden.“ ‘

III. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.

IV. Nach dem neuen Artikel 3 werden die folgenden Artikel 4 und 5 einge-
fügt:

‚Artikel 4
Änderung des Personenstandsrechtsreformgesetzes

Artikel 5 des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122) wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Artikel 2 Abs. 15 Buchstabe b tritt am Tag nach der Verkündung
des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes in
Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 47 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch das Gesetz zur Reform
des Personenstandsrechts vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert
worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten öffentlich beglau-
bigt oder beurkundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erho-
ben. § 15e Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt entsprechend.“ ‘
V. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 6.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4444

VI. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7 und wie folgt gefasst:

„Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Änderun-
gen durch Artikel 5 treten am 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

Berlin, den 28. Februar 2007

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Maik Reichel
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Josef Philip Winkler
Berichterstatter

Zu Nummer II.2 (§ 23 AufenthG)
Zu Nummer II.3 (§ 44 AufenthG)
Zu Buchstabe a

Die Ergänzung der Überschrift folgt aus der Einführung
einer Anordnungsbefugnis für den Bund in Absatz 2,

Durch die Erweiterung des teilnahmeberechtigten Personen-
kreises in Nummer 2 wird auch den Familienangehörigen jü-
discher Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion (mit
Ausnahme der baltischen Staaten), die zunächst eine Auf-
Drucksache 16/4444 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Reinhard Grindel, Maik Reichel, Dr. Max Stadler,
Ulla Jelpke und Josef Philip Winkler

I. Zum Verfahren

Der Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 16/4017
wurde am 18. Januar 2007 in der 76. Sitzung des Deutschen
Bundestages federführend an den Innenausschuss überwie-
sen.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
30. Sitzung am 28. Februar 2007 abschließend beraten. Als
Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Bundestagsdrucksache 16/4017 in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(4)175 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an-
genommen. Zuvor wurde der Änderungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 16(4)175 mit demselben Stimmergebnis
angenommen.

II. Zur Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Bundestagsdrucksache
16/4017 hingewiesen.

Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungs-
antrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
16(4)175 vorgenommenen Änderungen begründen sich im
Wesentlichen wie folgt:

Zu Nummer I.1 (§ 9 Abs. 3 BVFG)

Die Festlegung einer Frist für die Beantragung der pauscha-
len Eingliederungshilfe entsprechend dem Änderungsantrag
des Bundesrates ist sinnvoll, weil die Hilfe ihren Sinn und
Zweck, die Eingliederung zu unterstützten, bestmöglich er-
füllt, wenn sie zeitnah zum Zuzug in das Bundesgebiet ge-
währt wird.

Zu Nummer I.2 (§ 27 Abs. 2 BVFG)

Die Neuformulierung der Regelung zur nachträglichen Ein-
beziehung entsprechend dem Änderungsantrag des Bundes-
rates bringt das Regelungsziel klarer zum Ausdruck.

Zu Nummer I.3 (§ 100 Abs. 4 BVFG)

Der im Gesetzentwurf der Bundesregierung in § 100 Abs. 4
Satz 3 BVFG – neu – enthaltene Verweis auf § 8 Abs. 4
Satz 3 BVFG sollte gestrichen werden, da diese Vorschrift in
Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzentwurfes aufgehoben
wird.

Zu Buchstabe b

Die Neufassung des Absatzes 2 ist im Hinblick auf die be-
absichtigte Übertragung des Aufnahmeverfahrens für jüdi-
sche Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Aus-
nahme der baltischen Staaten auf den Bund erforderlich.
Bund und Länder hatten sich im Rahmen der Innenminister-
konferenz am 24. Juni 2005 politisch darauf verständigt,
dass das Aufnahmeverfahren ab dem 1. Juli 2006 durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführt wer-
den soll. Als Rechtsgrundlage für den Bundesvollzug kom-
men Anordnungen der Länder nicht in Betracht. Für den
künftigen Bundesvollzug bedarf es deshalb der Schaffung
einer Rechtsgrundlage sowie einer Aufgabenzuweisung
(vgl. § 75 Nr. 8 – neu). Mit der Neufassung des Absatzes 2
wird eine dem Absatz 1 nachgebildete Anordnungsbefugnis
für den Bund geschaffen. Eine Festlegung des Datenerhe-
bungsumfangs für das Aufnahmeverfahren erfolgt in der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz.

Bis Ende 2004 erfolgte die Aufnahme jüdischer Zuwanderer
aus der ehemaligen Sowjetunion in entsprechender Anwen-
dung des am 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen Gesetzes
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge (sog. Kontingentflüchtlingsge-
setz, HumHAG). Seit dem 1. Januar 2005 werden jüdische
Zuwanderer nach Maßgabe der Beschlüsse der Innenminis-
terkonferenz vom 29. Dezember 2004 und 18. November
2005 auf der Grundlage von Anordnungen der Länder nach
§ 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 aufgenom-
men.

Die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende An-
ordnung regelt die Voraussetzungen für die Erteilung von
Aufnahmezusagen an jüdische Zuwanderer aus der ehemali-
gen Sowjetunion. Die Aufnahmezusage wird vom Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge in bundeseigener Verwal-
tung erteilt. Nach der Einreise erhält der Zuwanderer seinen
Aufenthaltstitel von den zuständigen Behörden der Länder.
Die Anordnung wird im Benehmen mit den Ländern erlas-
sen. Ihr muss eine Verständigung zwischen Bund und Län-
dern über die besonders gelagerten politischen Interessen
des Gesamtstaates vorangehen.

Im Hinblick auf den derzeit einzigen Anwendungsfall, die
jüdische Zuwanderung aus der ehemaligen Sowjetunion mit
Ausnahme der baltischen Staaten, ist das Benehmen auf der
Basis der Beschlusslage der Innenministerkonferenz herge-
stellt.
wonach Ausländern bei besonders gelagerten politischen
Interessen eine Aufnahmezusage erteilt werden kann.

enthaltserlaubnis erhalten, ein Anspruch auf Teilnahme an
einem Integrationskurs verliehen.

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Josef Philip Winkler
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4444

Zu Nummer II.4 (§ 75 AufenthG)

Bund und Länder hatten sich im Rahmen der Innenminister-
konferenz am 23. Juni 2005 politisch darauf verständigt,
dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge künftig
das Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer aus der
ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staa-
ten durchführen und die Aufnahmezusagen erteilen soll. Die
Änderung dient der Aufgabenzuweisung an das Bundesamt.
Im Übrigen bleibt die bisherige Zuständigkeit für die Vertei-
lung von Personen, die auf Grund von Länderanordnungen
aufgenommen werden, erhalten. Zudem soll das Bundesamt
entsprechend der bisherigen Weisungspraxis für die Vertei-
lung der nach § 22 Satz 2 auf Grund einer Entscheidung des
Bundesministeriums des Innern aufgenommenen Personen
zuständig sein.

Zu Nummer II.5 (§ 104 AufenthG)

Der neue Absatz 6 stellt sicher, dass eine Anordnung der
obersten Landesbehörde, die bereits bis Inkrafttreten dieses
Gesetzes vorsieht, dass eine Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 in der bisherigen Fassung erteilt wird, auch wei-
terhin vollziehbar bleibt. Mit der Vorschrift wird auch sicher-
gestellt, dass Familienangehörige jüdischer Zuwanderer, die
nach diesen Anordnungen der Länder seit dem 1. Januar

2005 aufgenommen werden und eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1 erhalten, ebenfalls einen Arbeitsmarktzu-
gang kraft Gesetzes sowie einen Anspruch auf Teilnahme am
Integrationskurs erhalten.

Die Überleitung ist erforderlich, da in § 23 Abs. 2 eine dem
Absatz 1 nachgebildete Anordnungsbefugnis ausschließlich
für den Bund geschaffen wird.

Zu den Nummern IV und VI

Die Änderung in Artikel 47 EGBGB (Artikel 5) folgt aus
dem in Artikel 4 im Anschluss an das Petitum des Bundes-
rates vorzusehenden gleichzeitigen Inkrafttreten des Arti-
kels 47 EGBGB in der Fassung des Personenstandsrechts-
reformgesetzes und des Siebten Gesetzes zur Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes. Da die zugehörige Zuständig-
keitsnorm des § 43 PStG erst am 1. Januar 2009 in Kraft
tritt, bedarf es bis zum 31. Dezember 2008 einer Über-
gangsregelung. Diese muss allerdings, über die von der
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vorgeschlagene
Regelung hinaus, auch die örtliche Zuständigkeit festlegen.
Dazu dient der Verweis auf § 15e des Personenstands-
gesetzes. Die Übergangsregelung tritt nach Artikel 7 am
31. Dezember 2008 wieder außer Kraft.

Berlin, den 28. Februar 2007

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Maik Reichel
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

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