BT-Drucksache 16/4215

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/2703, 16/3037, 16/4169- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 31. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4215
16. Wahlperiode 31. 01. 2007

Änderungsantrag
der Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth), Jan Mücke, Joachim Günther
(Plauen), Patrick Döring, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Daniel Bahr
(Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen,
Otto Fricke, Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß,
Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger,
Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen
Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke,
Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Dirk Niebel,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz,
Jörg Rohde, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele,
Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing,
Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2703, 16/3037, 16/4169 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/2703 in
der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung mit folgenden Änderungen anzunehmen:

1. § 5 Abs. 1e wird wie folgt gefasst:

„(1e) Abweichend von § 5 Abs. 1a und 1c obliegt dem Bund als Sicher-
heitsbehörde für regelspurige öffentliche Eisenbahnen

1. die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit
dieses nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammen-
hang mit dem konventionellen Eisenbahnsystem und dem transeuropäi-
schen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem einzurichten ist;

2. die Abfassung und Veröffentlichung eines Sicherheitsberichts, soweit
dieser nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften zu erstellen ist;
3. die Übermittlung des Sicherheitsberichts nach Nummer 2 an die Europäi-
sche Eisenbahnagentur;

4. die Koordinierung auf europäischer Ebene;

5. die Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union;

Drucksache 16/4215 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. die Mitwirkung an der Harmionisierung der Voraussetzungen für die
Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung auf europäischer Ebene.

Der Bund nimmt diese Aufgaben der Sicherheitsbehörde nach Satz 1 durch
die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundes-
behörde als Sicherheitsbehörde wahr. Im Übrigen nehmen die nach § 5
Abs. 1a und 1b zuständigen Behörden die Aufgaben der Sicherheitsbehörde
wahr. Ihnen obliegt

1. die Genehmigung der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme im Sinne
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit
dem konventionellen Eisenbahnsystem und dem transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem;

2. die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmi-
gungen;

3. die Überwachung der Tätigkeit von Schulungseinrichtungen gemäß § 7d;

4. die Eisenbahnaufsicht über das Herstellen und das Inverkehrbringen von
Teilen von Teilsystemen, die Interoperabilitätskomponenten im Sinne des
Rechts der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem
konventionellen Eisenbahnsystem und dem transeuropäischen Hoch-
geschwindigkeitsbahnsystem sind;

5. die Überwachung der von öffentlichen Eisenbahnen festgelegten Regeln,
die Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit enthalten
und für mehr als eine Eisenbahn gelten, mit Ausnahme der Regeln von
Betreibern von Regionalbahnen und Netzen des Regionalverkehrs.

Sofern für diese Aufgaben nach § 5 Behörden der Länder zuständig sind,
können die Landesregierungen und das Eisenbahn-Bundesamt miteinander
vereinbaren, diese Aufgaben ganz oder teilweise dem Eisenbahn-Bundesamt
zu übertragen. Das Eisenbahn-Bundesamt führt die übertragenen Aufgaben
nach den Weisungen und für Rechnung des Landes aus.“

2. § 7d wird wie folgt gefasst:

㤠7d

Zugang zu Schulungsmöglichkeiten

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, dem Fahr- und
Begleitpersonal der Eisenbahnverkehrsunternehmen die erforderlichen Stre-
ckenkenntnisse, die Betriebsvorschriften und -verfahren, einschließlich der
Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie die für die betref-
fenden Strecken geltenden Notfallverfahren zu vermitteln. Gegebenenfalls
sind den Eisenbahnverkehrsunternehmen darüber hinaus entsprechende Un-
terlagen zu übergeben.

(2) Sofern Schulungen in besonderen Schulungseinrichtungen angeboten
werden, müssen diese Schulungen auch die in Absatz 1 genannten Kennt-
nisse vermitteln. Werden Schulungseinrichtungen betrieben, ist dies vom
Betreiber der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Wer Schulungen im Sinne des Absatzes 2 durchführt, ist verpflichtet,

1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Sicherheitsbescheinigung be-
antragen wollen, nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schulungs-
möglichkeiten zu gewähren und Bescheinigungen über die Schulungen
auszustellen, soweit derartige Schulungen für die Erfüllung von Anforde-
rungen zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung vorgeschrieben sind;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4215

2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen nichtdiskriminierenden Zugang zu
seinen Schulungseinrichtungen zu gewähren.

(4) Für die Schulungen kann ein angemessenes Entgelt gefordert wer-
den.“

Berlin, den 31. Januar 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Begründung

Allgemeines

Die Anhörung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des
Deutschen Bundestages am 17. Januar 2007 hat ergeben, dass die Zentralisa-
tion der operativen Aufgaben der Eisenbahnaufsicht allein beim Bund europa-
rechtlich nicht gefordert und außerdem verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Darüber hinaus vertrat die Mehrheit der Sachverständigen die Auffassung, dass
sich die bisherige Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Eisen-
bahnbereich bewährt habe und im Interesse der Nichtbundeseigenen Eisenbah-
nen beibehalten werden sollte. Der vorliegende Gesetzentwurf der Koalition
bedarf daher einer Überarbeitung.

So muss insbesondere die im Entwurf vorgesehene Aufgabenteilung zwischen
Bund und Ländern in einer Weise geregelt werden, die mit dem Grundgesetz in
Einklang steht. Die Vorschriften des § 5 des Gesetzentwurfs in der Form dieses
Änderungsantrags entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 2004/49/EG über
die Eisenbahnsicherheit und sind darüber hinaus auch verfassungskonform. Die
vorgeschlagenen Änderungen tragen auch der von den Eisenbahnen und dem
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen vorgetragenen Forderungen nach
Beibehaltung der föderalen Strukturen im Eisenbahnbereich Rechnung.

Zu den einzelnen Änderungen

Zu Nummer 1 (§ 5)

Die Zuständigkeit des Bundes als Sicherheitsbehörde gilt ausschließlich für die
in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Aufgaben. Damit ist insbesondere sichergestellt,
dass die Koordinierung auf europäischer Ebene dem Bund vorbehalten bleibt.
Die Formulierung des Satzes 3 stellt klar, dass die Eisenbahnaufsichtsbehörden
der Länder formal nicht Sicherheitsbehörden sind. Sie nehmen lediglich die in
Satz 3 Nr. 1 bis 6 genannten und Ihnen als Kernaufgaben der Eisenbahnaufsicht
bereits jetzt obliegenden Aufgaben der Sicherheitsbehörde wahr.

Im Übrigen bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeitsverteilung.

So bleibt die allgemeine Zuständigkeitsverteilung der Absätze 1a bis 1c zwi-
schen dem Bund und den Ländern, insbesondere die netzbezogene Zuständig-
keit, hiervon unberührt.

Die Regelung des Satzes 3 Nr. 6 dient der Umsetzung der Aufgabe der Über-
wachung der nationalen Sicherheitsvorschriften, die von öffentlichen Eisenbah-
nen festgelegt werden, mit der Ausnahme der Regelungen von Betreibern von
Regionalbahnen sowie Netzen des Regionalverkehrs, die keiner Sicherheits-
bescheinigung bzw. -genehmigung bedürfen.

Drucksache 16/4215 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Zu Nummer 2 (§ 7d)

Nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Richtlinie 2004/49/EG sorgt die Sicher-
heitsbehörde dafür, dass die Schulungen (im Sinne des Absatzes 1) und gege-
benenfalls die Ausstellung von Zeugnissen mit den Sicherheitsanforderungen im
Einklang stehen, die in TSI oder in nationalen Sicherheitsvorschriften nach Ar-
tikel 8 und Anhang II festgelegt sind.

Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass den Eisenbahn-
verkehrsunternehmen die für die Erlangung der Sicherheitsbescheinigung erfor-
derlichen Schulungsmöglichkeiten diskriminierungsfrei zugänglich sind. Eine
Genehmigung für den Betrieb von Schulungseinrichtungen sieht Artikel 13 der
Richtlinie 2004/49/EG dagegen nicht vor.

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