BT-Drucksache 16/397

Patientenverfügungen neu regeln - Selbstbestimmungsrecht und Autonomie von nichteinwilligungsfähigen Patienten stärken

Vom 18. Januar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/397
16. Wahlperiode 18. 01. 2006

Antrag
der Abgeordneten Michael Kauch, Dr. Max Stadler, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, Hans-Michael Goldmann, Daniel Bahr (Münster), Jens
Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Angelika
Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van
Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth),
Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Heinz-Peter Haustein, Dr. Heinrich L. Kolb,
Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald
Leibrecht, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto
(Frankfurt), Detlef Parr, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Hermann
Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz, Dr. Claudia
Winterstein, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und
der Fraktion der FDP

Patientenverfügungen neu regeln – Selbstbestimmungsrecht und Autonomie
von nichteinwilligungsfähigen Patienten stärken

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Viele Menschen machen sich Sorgen darüber, was mit ihnen passiert, wenn sie
– in welchem Alter auch immer – durch Erkrankung oder Behinderung nicht
mehr in der Lage sind, wichtige rechtliche oder medizinische Entscheidungen
für sich selbst zu treffen. Patientenverfügungen ermöglichen es, im Voraus für
eine mögliche spätere Behandlungssituation Entscheidungen über gewünschte
und nicht gewünschte medizinische Behandlungen zu treffen. Das betrifft ins-
besondere – aber nicht nur – Behandlungssituationen am Lebensende. Daneben
sind Vorsorgevollmachten ein wichtiges Instrument, einen rechtlichen Vertreter
u. a. zur Entscheidung über medizinische Behandlungen zu benennen. Politisch
entscheidend ist es, niemanden zu Patientenverfügungen oder Vorsorgevoll-
machten zu drängen, allerdings die Verfügungen derjenigen zu achten und
durchzusetzen, die solche Entscheidungen für die Zukunft treffen wollen. Dies
ist eine Kernfrage selbstbestimmten und menschenwürdigen Lebens bis zuletzt.

Umfragen zeigen, dass acht bis 14 Prozent der Bürgerinnen und Bürger eine
Patientenverfügung verfasst haben. In der Bürgerschaft herrscht weiterhin

mangelnde Information über die Möglichkeiten der rechtlichen Gestaltung
einer Patientenverfügung – trotz annähernd 200 verschiedenen Leitfäden und
Musterverfügungen, die von staatlichen und privaten Institutionen angeboten
werden. Viele Befragte befürchteten, dass sich Ärzte nicht an die Verfügung
halten. Etwa ein Drittel der Befragten ist der irrigen Ansicht, Angehörige könn-
ten ohne Weiteres für sie entscheiden.

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Eine uneinheitliche Rechtsprechung mit sich widersprechenden Entscheidun-
gen über die Bindungswirkung von Patientenverfügungen bzw. über die Reich-
weite der in ihr verfügten Entscheidungen hat zudem Rechtsunsicherheit ge-
schaffen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 7. Februar
1984 (VI ZR 174/82) ausgeführt, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patien-
ten auch eine Entschließung, die aus medizinischen Gründen unvertretbar
erscheine, schütze. Später hat er mit Urteil vom 13. September 1994 (1 StR
357/94) entschieden, dass bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entschei-
dungsfähigen Patienten der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maß-
nahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein soll, wenn die Voraussetzungen
der damaligen von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die
Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat.
Abweichend davon hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. März
2003 (XII ZB 2/03) entschieden, dass lebensverlängernde Maßnahmen dann zu
unterbleiben haben, wenn das dem früher erklärten Willen eines jetzt ein-
willigungsunfähigen Patienten entspreche. Betreuer von Koma-Patienten müss-
ten aber die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts einholen, wenn sie in die
Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen einwilligen wollten. Der Bundesge-
richtshof führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass lebenserhaltende oder
-verlängernde Maßnahmen zu unterbleiben haben, wenn ein Patient ein-
willigungsunfähig ist und sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Ver-
lauf angenommen hat und dies seinem in einer Patientenverfügung festgehaltenen
Willen entspreche. Insbesondere das Abstellen auf einen „irreversibel tödlichen
Verlauf“ ist vielfach kritisiert worden. Hierin wird nicht nur ein medizinisch
untaugliches Kriterium, sondern auch eine unzulässige Einschränkung des
Selbstbestimmungsrechts des Patienten gesehen.

In einem aktuellen Beschluss aus dem Jahr 2005 hat sich der Bundesgerichts-
hof eindeutig gegen Zwangsbehandlungen ausgesprochen. Der Bundesgerichts-
hof führte aus, dass eine gegen den erklärten Willen des Patienten durchge-
führte künstliche Ernährung eine rechtswidrige Handlung sei, deren Unter-
lassung der Patient auch dann verlangen könne, wenn die begehrte Unter-
lassung zum Tode des Patienten führen könnte. Das Recht des Patienten zur
Bestimmung über seinen Körper mache Zwangsbehandlungen, auch wenn sie
lebenserhaltend wirken, unzulässig (BGH v. 8. Juni 2005, XII ZR 177/03).

Insbesondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2003
macht gesetzliche Klarstellungen zur Bindungswirkung von Patientenver-
fügungen dringend erforderlich.

Der Nationale Ethikrat hat im Juni 2005 in einer Stellungnahme empfohlen,
Voraussetzungen und Reichweite einer Patientenverfügung im Interesse der
Rechtssicherheit gesetzlich zu regeln. Der Nationale Ethikrat ist dabei über-
wiegend der Auffassung, dass die Reichweite und Verbindlichkeit der Patien-
tenverfügung nicht auf bestimmte Phasen der Erkrankung beschränkt werden
sollten.

Auch Bundespräsident Horst Köhler hat sich im Oktober 2005 öffentlich für
eine gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen ausgesprochen. Der Bun-
despräsident betonte, dass jeder Mensch das Recht habe, in jeder Phase seines
Lebens selbst zu entscheiden, ob und welchen lebensverlängernden Maß-
nahmen er sich unterziehe.

Aus rechtlicher und medizinethischer Sicht gilt gleichermaßen:

Das Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper gehört zum Kern-
bereich der durch das Grundgesetz geschützten Würde und Freiheit des Men-
schen. Selbstbestimmung ist der Kern der Menschenwürde. Die Menschen-

würde ist das einzige absolute und damit uneingeschränkt geltende Recht. Das

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/397

Selbstbestimmungsrecht wird ausgeübt durch Willensäußerung des entschei-
dungsfähigen Menschen. Es umfasst aber gerade auch das Recht, die Selbst-
bestimmung durch erst in der Zukunft relevante Festlegungen auszuüben.

Lebenserhaltende Maßnahmen sind wie alle ärztlichen Eingriffe grundsätzlich
nur zulässig, wenn der einsichtsfähige Betroffene in diese Maßnahmen ein-
willigt. Andernfalls drohen dem behandelnden Arzt strafrechtliche Konse-
quenzen. Das deutsche Recht stellt das Selbstbestimmungsrecht des Menschen
über seinen Körper höher als die Schutzpflichten anderer für sein Leben. Nicht
eine Therapiebegrenzung durch Willenserklärung des Einzelnen ist zu legiti-
mieren, sondern die Behandlung durch den Arzt. Nicht in der Unterlassung der
Behandlung liegt der Eingriff, sondern in deren ungerechtfertiger oder nicht ge-
wünschter Fortsetzung. Es gibt keine Fürsorgepflicht des Arztes gegen den
rechtlich wirksam erklärten Willen des Patienten. Auch die aus ärztlicher Sicht
unvernünftige Entscheidung des Patienten ist zu respektieren. Ausdrücklich
können auch Wiederbelebungsmaßnahmen im Rahmen der Notfallmedizin
durch Patientenverfügung ausgeschlossen werden. Eine Begrenzung der Reich-
weite etwa auf infauste Prognosen (absehbar und trotz Behandlung zum Tode
führend), Nähe zum Todeszeitpunkt oder risikoreiche bzw. schwer belastende
Eingriffe wird daher abgelehnt.

Der Regelungsgehalt von Patientenverfügungen ist jedoch nicht beschränkt auf
Behandlungsbegrenzungen. Auch bestimmte Behandlungswünsche und Thera-
pieoptionen können verfügt werden. Lediglich Maßnahmen der Basispflege
(hygienische Maßnahmen, Stillen von Hunger und Durst ohne Eingriff in den
Körper) dürfen unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde durch Patienten-
verfügung nicht ausgeschlossen werden.

Der Umgang mit Patientenverfügungen in der Praxis hat gezeigt, dass bei
einem vormals mündlich geäußerten Willen oft Beweis- und Auslegungs-
schwierigkeiten in der konkreten Entscheidungssituation bestehen. Betreuer,
Bevollmächtigte, Angehörige, Ärzte und das Pflegepersonal können so in
große Konfliktsituationen geraten. Eine Patientenverfügung sollte deshalb
grundsätzlich schriftlich abgefasst werden.

Eine zwischenzeitlich eingetretene Einwilligungsunfähigkeit steht der Wirk-
samkeit der Patientenverfügung nicht entgegen. Die Bindungswirkung eines
vormals geäußerten Willens kann aber nur dann zweifelsfrei garantiert werden,
wenn die Willenserklärung auslegungsfähig und auf einen konkreten Behand-
lungsfall subsumierbar ist. Es muss streng geprüft werden, ob der vormals
geäußerte Wille dem tatsächlichen Willen des Patienten in der aktuellen Situa-
tion entspricht. Das betrifft insbesondere Fälle des so genannten Wechsels der
personalen Identität wie zum Beispiel bei schwerer Demenz. Dabei sind ein-
deutige nonverbale Äußerungen von Lebensfreude und Lebenswillen zu be-
rücksichtigen.

Je konkreter, detaillierter, umfassender und aktueller die Patientenverfügung
abgefasst ist, desto klarer wird sie einen Beurteilungsspielraum des für die Ent-
scheidung zuständigen Dritten eingrenzen. Die Patientenverfügung ist für den
Arzt bindend, wenn sie auf die aktuelle Situation anwendbar ist. Die Bindungs-
wirkung des Patientenwillens darf nicht durch Rückgriff auf den mutmaßlichen
Willen korrigiert werden, es sei denn, dass die bzw. der Betroffene seine frühere
Verfügung widerrufen hat oder die Umstände sich inzwischen so erheblich
geändert haben, dass die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung
die aktuelle Situation nicht mehr erfasst. Bleiben Zweifel, ob der Patient von
zutreffenden Vorstellungen über das medizinische Geschehen ausgegangen ist,
so kann seine Willenserklärung dem Arzt Orientierungshilfe sein. Nur wenn
keine Patientenverfügung vorliegt, kommt ein Handeln entsprechend dem vor-

mals mündlich geäußerten Willen oder entsprechend dem mutmaßlichen Willen
des Patienten in Betracht.

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Die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts sollte beschränkt werden. Das
Vormundschaftsgericht darf nur in Konfliktfällen entscheiden. Dies entspricht
auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 8. Juni 2005,
XII ZR 177/03). Ein Konfliktfall liegt vor, wenn zwischen dem Betreuer bzw.
Bevollmächtigten, dem Arzt, dem Pflegepersonal und nahen Angehörigen
Uneinigkeit über die Auslegung des konkreten Patientenwillens besteht. Kann
der Patientenwillen jedoch zweifelsfrei nachgewiesen werden, besteht für die
Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts kein Raum. Das Vormundschafts-
gericht sollte regelmäßig prüfen, wenn der Patient seine Willenserklärung nicht
schriftlich verfasst hat. In Zweifelsfragen muss zugunsten des Lebensschutzes
entschieden werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,

a) einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die notwendigen Klarstellungen zur
Bindungswirkung von Patientenverfügungen vornimmt. Der Gesetzentwurf
sollte insbesondere folgende Regelungen enthalten:

1. Patientenverfügungen im Sinne des Gesetzes sind schriftlich zu ver-
fassen. Sie können jederzeit auch mündlich widerrufen werden. Münd-
liche Willenserklärungen sind Grundlage für die Erforschung des mut-
maßlichen Willens des Patienten, nach dem sich die Zustimmung oder
Ablehnung von Behandlungsangeboten bei Fehlen einer schriftlichen
Patientenverfügung zu richten hat.

2. Der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille des Patienten ist
gegenüber jedermann, insbesondere gegenüber Arzt, Betreuer und Be-
vollmächtigtem, bindend. Dem niedergelegten Willen ist zu folgen, wenn
die eingetretene Situation und der Behandlungswunsch hinreichend kon-
kret beschrieben sind. Davon kann nur abgewichen werden, wenn offen-
sichtliche Anzeichen für eine Willensänderung vorhanden sind oder die
Verfügung dem Patienten zum Zeitpunkt der möglichen Therapiebegren-
zung personal nicht mehr oder nicht mehr voll zuzurechnen ist.

3. Therapiewünsche, Therapiebegrenzung und Therapieverbote durch Pa-
tientenverfügung sind für jeden Zeitpunkt eines Krankheitsverlaufs mög-
lich. Zwangsbehandlungen sind vor dem Hintergrund von Menschen-
würde und Selbstbestimmungsrecht auch bei nicht einwilligungsfähigen
Personen auszuschließen.

4. Das Betreuungsrecht soll so geändert werden, dass bei Vorliegen einer
schriftlichen Patientenverfügung die Zustimmung zu einem risikoreichen
medizinischen Eingriff, zu Therapiebegrenzung und Therapieabbruch
grundsätzlich ohne Anrufung des Vormundschaftsgerichts erfolgen kann.
Eine vom behandelnden Arzt angebotene Behandlung kann begrenzt oder
abgelehnt werden, wenn Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter nach
Anhörung des behandelnden Pflegeteams und der nächsten Angehörigen
feststellen, dass die Patientenverfügung hinreichend konkret auf die
vorliegende Situation anwendbar ist, offensichtliche Willensänderungen
nicht vorliegen und die Verfügung dem Patienten in Bezug auf die aktu-
elle Therapiebegrenzung personal zurechenbar ist.

5. Nur im Konfliktfall zwischen behandelndem Arzt, Betreuer bzw. Bevoll-
mächtigtem, behandelnden Pflegenden und nächsten Angehörigen ist das
Vormundschaftsgericht einzuschalten. Regelmäßig prüft das Vormund-
schaftsgericht, wenn keine schriftliche Patientenverfügung vorliegt;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/397

b) eine Informationskampagne zu starten, die folgende Elemente haben soll:

1. Empfehlungen zur Abfassung von Patientenverfügungen: Es wird emp-
fohlen, Patientenverfügungen nach Beratung über typische Krankheits-
verläufe und Behandlungsmöglichkeiten zu verfassen, sie mit einer Vor-
sorgevollmacht zu verbinden sowie regelmäßig auf Übereinstimmung
mit dem aktuellen Willen zu überprüfen und neu zu unterzeichnen.

2. Informationen über Möglichkeiten der Palliativmedizin: Wichtig ist es,
Kenntnisse über die heutigen Behandlungsmöglichkeiten der leid- und
schmerzmindernden Medizin zu vermitteln, damit Patientenverfügungen
vor dem Hintergrund eines hohen Informationsstandes verfasst werden.

Berlin, den 13. Dezember 2005

Michael Kauch
Dr. Max Stadler
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Hans-Michael Goldmann
Daniel Bahr (Münster)
Jens Ackermann
Dr. Karl Addicks
Christian Ahrendt
Rainer Brüderle
Angelika Brunkhorst
Ernst Burgbacher
Patrick Döring
Mechthild Dyckmans
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Otto Fricke
Paul K. Friedhoff
Horst Friedrich (Bayreuth)
Dr. Edmund Peter Geisen
Miriam Gruß
Heinz-Peter Haustein
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Heinz Lanfermann
Sibylle Laurischk
Harald Leibrecht
Patrick Meinhardt
Burkhardt Müller-Sönksen
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Detlef Parr
Gisela Piltz
Jörg Rohde
Frank Schäffler
Dr. Hermann Otto Solms
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Carl-Ludwig Thiele
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