BT-Drucksache 16/3665

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/575, 16/3641- Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (...StrÄndG)

Vom 29. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3665
16. Wahlperiode 29. 11. 2006

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Jörn Wunderlich, Wolfgang Neskovic,
Dr. Kirsten Tackmann, Ulla Jelpke, Karin Binder, Jan Korte und der
Fraktion DIE LINKE.

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/575, 16/3641 –

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (… StrÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der Deutsche Bundestag begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung
den Versuch unternimmt, den Opfern des unter dem Begriff des Stalking
bekannten Verhaltens wirksamer als bisher zu helfen.

2. Die Schaffung eines neuen Straftatbestandes ist aus Sicht des Deutschen
Bundestages ein ungeeignetes Mittel zur Bekämpfung des Stalking. Ein alle
Begehungsformen des Stalking erfassendes neues Strafgesetz gerät zwangs-
läufig in einen unlösbaren Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen Be-
stimmtheitsgebot aus Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG).

3. Der Deutsche Bundestag ist der Ansicht, dass der vorgelegte Gesetzentwurf
der Bundesregierung für den Opferschutz ungeeignet ist und gegen das Be-
stimmtheitsgebot des Artikels 103 Abs. 2 GG verstößt.

4. Der Deutsche Bundestag hält demgegenüber sowohl unter systematischen als
auch unter praktischen Gesichtspunkten das Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
für geeignet, wirksamen Opferschutz zu gewährleisten.

5. Der Deutsche Bundestag ist der Ansicht, dass das Gewaltschutzgesetz im
Hinblick auf beharrliche Nachstellungen der Ergänzung bedarf.

6. Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass Polizei und Justiz nicht ausreichend
über die verschiedenen Erscheinungsformen und Entwicklungsverläufe des
Stalking informiert sind und dass unter anderem dadurch ein Anwendungs-

defizit der bisher bestehenden gesetzlichen Regelungen zu verzeichnen ist.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. das Gewaltschutzgesetz zu novellieren und seinen Anwendungsbereich auf
alle für das Stalking typischen Verhaltensweisen zu erweitern. Dabei soll
durch die Einführung eines Auffangtatbestandes dafür Sorge getragen wer-
den, dass eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz auch bei Handlun-

Drucksache 16/3665 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gen des Täters ergehen kann, die mit den im bisherigen § 1 Abs. 2 GewSchG
erfassten vergleichbar sind. Der Strafrahmen des § 4 GewSchG ist auf drei
Jahre zu erhöhen;

2. sich dafür einzusetzen, dass die Regelungen des Gewaltschutzgesetzes in
der Praxis konsequenter angewendet werden. Dazu ist ein Aktionsplan zu
erstellen, der dem Monitoring dient und mindestens die Bereiche Einrichtung
von Sonderdezernaten bei den Strafverfolgungsbehörden, Einrichtung von
Präventionsnetzwerken, Fortbildung professioneller und ehrenamtlicher
Beteiligter und die Durchführung wissenschaftlicher Begleitforschung zur
Evaluation und Prüfung weiteren Reformbedarfs umfasst;

3. eine Aufklärungskampagne zum Phänomen Stalking, seinen Erscheinungs-
formen und typischen Verläufen, sowie zu den gesetzlichen Regelungen zum
Schutz vor beharrlichen Nachstellungen und insbesondere zu den Hilfs-
angeboten für Betroffene zu initiieren.

Berlin, den 28. November 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3665

Begründung

1. Das gesellschaftliche Phänomen des Stalking tritt vielgestaltig in Erschei-
nung: Von der physischen Verfolgung des Opfers, der unerwünschten Kontakt-
aufnahme über Dritte oder Telekommunikationsmittel und der unbefugten Be-
stellung von Waren im Namen des Opfers bis hin zur Bedrohung mit Verletzung
von Leib und Leben und darüber hinaus reicht das heterogene Feld denkbarer
Verhaltensweisen des Täters, die zu einer unerträglichen Beeinträchtigung der
Lebensgestaltung des Opfers führen. Das gesetzgeberische Tätigwerden zielt
daher richtigerweise hauptsächlich auf Handlungen des Täters ab, die äußerlich
sozialadäquat erscheinen und erst aus ihrer Häufigkeit oder ihrem Kontext
heraus zu einer Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers führen.
Handlungen, die bereits aus sich heraus erkennbar auf eine Beeinträchtigung der
Lebensführung der Betroffenen abzielen, sind in der Regel durch bereits be-
stehende Straftatbestände wie Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung, Sach-
beschädigung, Hausfriedensbruch oder Beleidigung erfasst. Für diese Fälle des
schweren Stalking besteht daher kein strafrechtlicher Handlungsbedarf für den
Gesetzgeber.

Nach heutigen Erkenntnissen sind Opfer des Stalking in den allermeisten Fällen
Frauen. Der oftmals männliche Täter entstammt überwiegend aus dem näheren
sozialen Umfeld; in der Hälfte aller Fälle handelt es sich um einen ehemaligen
Partner. Komplexe psychische und soziale Sachverhalte liegen dem Phänomen
des Stalking daher zumeist zu Grunde. Nicht weniger häufig sind aber auch psy-
chische und soziale Probleme auf Seiten der Opfer die erzielten oder intendierten
Folgen der Nachstellungen.

Daher besteht Einigkeit darin, dass die Opfer von Stalking unter einen wirk-
samen Schutz der Gesellschaft gestellt werden müssen und ihnen zugleich die
Hilfe zukommen soll, derer sie bedürfen.

2. Ein Dissens besteht jedoch über den richtigen Weg zu diesem Schutz.

Während in Wissenschaft und Praxis der Versuch unternommen wird, wirk-
samen Opferschutz auf Grundlage der tatsächlichen Interessen der Betroffenen
und einer verlässlichen empirischen Forschung durchzusetzen, dominiert in der
Politik strafrechtlicher Aktionismus.

Gerade die Interessen der Opfer verbieten es aber, Öffentlichkeitswirksamkeit
einer wirklichen Problemlösung vorzuziehen. Der vorgelegte Gesetzentwurf ist
aus Opfersicht weitgehend nutzlos und aus rechtsstaatlicher Perspektive ver-
fassungswidrig. Diese Mängel setzen sich auch in der Formulierungshilfe des
Bundesministeriums der Justiz, die den unausgereiften Gesetzentwurf der Bun-
desregierung ersetzen soll, fort: Einerseits greift das Strafrecht seiner Funktion
gemäß erst nach der erfolgten Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung ein. Dann
ist es aber für wirksamen Opferschutz in den allermeisten Fällen zu spät.

Andererseits unterliegt das Strafrecht als schärfstes Schwert des Rechtsstaats
strengen Bindungen. Nach dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Abs. 2 GG
muss für jeden Bürger erkennbar sein, durch welches Verhalten er sich strafbar
macht und durch welches nicht. Der gesetzliche Straftatbestand muss also das
strafrechtlich relevante Verhalten genau beschreiben. Diese für den Rechtsstaat
elementare Forderung gerät zwangsläufig in einen unlösbaren Konflikt zu der
dargestellten Vielgestaltigkeit des Phänomens Stalking.

a) Nur durch eine generalklauselartige Umschreibung ließen sich alle Formen
des Stalking erfassen. Eine solche wäre daher notwendig, um dem Phänomen
strafrechtlich zu begegnen. Dieser Weg, den der Entwurf der Bundesregierung
in Gestalt der Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz geht, ist
jedoch mit dem Bestimmtheitsgebot aus Artikel 103 Abs. 2 GG nicht zu verein-

baren. Eine Vielzahl von alltäglichen Verhaltensweisen würde durch das Straf-

Drucksache 16/3665 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gesetz erfasst, ohne dass es eine verlässliche Abgrenzung zwischen strafbarem
und rechtmäßigem Verhalten träfe.

Diese Einschätzung teilte zunächst auch die Bundesregierung, die zum Entwurf
des Bundesrates wie folgt Stellung nahm: „Der Entwurf enthält neben einer
Vielzahl wenig bestimmter Rechtsbegriffe einen Auffangtatbestand, der nach
der Begründung der Tatsache Rechnung tragen soll, dass sich der durch den
„Stalker“ vollführte Terror einer abschließenden gesetzlichen Bestimmung ent-
ziehe. Der vorgelegte Entwurf begegnet durchgreifenden Bedenken im Hinblick
auf das Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 des Grundgesetzes. Von dem sehr
weiten Tatbestand kann beispielsweise auch die Recherchetätigkeit der Medien
erfasst sein“ (Bundestagsdrucksache 15/5410, S. 9).

Dennoch ist in den Formulierungshilfen des Bundesministeriums der Justiz als
Grundlage der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses die zuvor gerügte
Auffangklausel enthalten.

b) Der in Gestalt des ursprünglichen Entwurfs der Bundesregierung erfolgte
Versuch einer abschließenden Umschreibung der möglichen Begehungsalter-
nativen, scheitert an der Vielgestaltigkeit des Stalking. Der Täter müsste nur eine
nicht in der Aufzählung enthaltene Art der Nachstellung wählen und würde
rechtmäßig handeln. Ein solches Strafgesetz liefe in der Praxis bei gezielt vor-
gehenden Tätern leer und würde nur den Anschein einer Hilfe für die Opfer
erwecken. Ein Strafgesetz, dessen Wirkung sich in der Symbolik erschöpft, ver-
schleiert aber eher alternative Lösungsansätze für gesellschaftliche Probleme,
als dass es den Betroffenen hilft.

c) Das zu begrüßende Ziel der Gesetzesinitiativen ist vor allem der Opferschutz.
Die Spirale der Gewalt soll zu einem Zeitpunkt unterbrochen werden, zu dem es
noch zu keinen Handlungen kam, die nach den bestehenden Strafvorschriften
bereits strafbar sind. Zur Erfüllung dieses präventiven Zwecks ist der vorlie-
gende Entwurf jedoch ungeeignet.

Da das Strafrecht im Falle des vorgesehenen Stalking-Grundtatbestandes erst
nach dem Eintritt der schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen
Lebensgestaltung des Opfers eingreift, entfaltet der Entwurf Relevanz im prä-
ventiven Sinne vor allem durch die Eröffnung der Möglichkeit der Sicherungs-
haft nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs. Diese greift allerdings nur in dem
Fall ein, dass ein dringender Tatverdacht des qualifizierten Stalking vorliegt und
bestimmte Tatsachen auf eine Wiederholungsgefahr hindeuten.

Die Sicherungshaft wird nach dem Entwurf erst möglich, wenn die „Gefahr
durch die Tat“ schon eingetreten ist. In der Regel fallen aber Gefahreintritt und
Verwirklichung zusammen, das heißt beispielsweise, die Gefahr der schweren
Gesundheitsbeschädigung mündet unmittelbar in eine schwere Körperverlet-
zung. Damit werden die Opfer in den Eskalationsfällen nicht geschützt und in
der entscheidenden Phase allein gelassen, sofern sie nicht auf die bereits beste-
henden Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz oder dem Polizeirecht
zurückgreifen.

Die Einführung einer Sicherungshaft für diese Fälle begegnet zudem Bedenken
hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit.

Die Haft ist verbunden mit einem tiefen Eingriff in die allgemeine Handlungs-
freiheit und die Freiheit der Person aus Artikel 2 Abs. 2 GG. Die Stellung des
besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr im Bereich der StPO ist an
sich schon problematisch und systemfremd, da er der Gefahrenabwehr dient.
Die Sicherungshaft ist wegen der Unschuldsvermutung besonders restriktiv zu
handhaben. Sie ist nur dann verhältnismäßig, wenn es sich um eine besonders
schwere Straftat handelt. Bei den in § 112a I Nr. 1 der Strafprozessordnung

(StPO) genannten schweren Sexualstraftaten wird der ausnahmsweise zulässige

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3665

vorbeugende Freiheitsentzug nach dem Bundesverfassungsgericht damit be-
gründet, dass es dabei um die Bewahrung eines besonders schutzbedürftigen
Kreises der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren
Straftaten gehe. Dies sind die Delikte: Sexueller Missbrauch von Schutzbefoh-
lenen (§ 174 des Strafgesetzbuches – StGB), von Gefangenen, Verwahrten,
Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB), von Kindern
(§ 176 StGB) und widerstandsunfähigen Personen (§ 179 StGB).

Diesen Straftaten steht das Stalking in seiner qualifizierten Form aber nicht
gleich. Die Erfüllung der hohen Anforderungen, die das Bundesverfassungs-
gericht an die Schwere des Eingriffs zur Rechtfertigung der Anordnung von
Sicherungshaft gestellt hat, ist bei der Weite der von den Qualifikationstat-
beständen erfassten Handlungsweisen nicht gewährleistet. Dieser Ansicht war
zunächst auch die Bundesregierung, die gegenüber dem Vorschlag des Bun-
desrates feststellte: „Keineswegs genügt die vorgeschlagene Ausweitung des
Katalogs der Anlasstaten in § 112a StPO den verfassungsrechtlichen Anfor-
derungen, die an den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu stellen sind.“
Dennoch hat sie nun diese Ausweitung weitgehend übernommen.

Das Ziel eines früheren Schutzes der Opfer wird auch dadurch konterkariert,
dass es sich bei dem Grundtatbestand des Stalking um ein relatives Antrags-
delikt handelt, d. h. der oder die Betroffene in der Regel erst von sich aus aktiv
werden muss, um die Verfolgbarkeit der Tat herzustellen.

3. Das Phänomen des Stalking war bereits bei der Einführung des Gewaltschutz-
gesetzes bekannt. Deshalb wurden die zu dieser Zeit als Stalking erkannten
Handlungen in § 1 Abs. 2 GewSchG erfasst.

Das Gewaltschutzgesetz bietet den Betroffenen die Möglichkeit eine einstwei-
lige Anordnung zu erwirken, die dem Adressaten bestimmte Verhaltensweisen
wie die Kontaktaufnahme oder den Aufenthalt in einem bestimmten Umkreis
zur Wohnung des oder der Betroffenen untersagt.

Der Verstoß gegen eine solche vollstreckbare Anordnung wird mit einer Frei-
heitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dadurch, dass die
Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz einerseits jedes belästigende Ver-
halten des Stalkers erfassen kann und andererseits durch die konkrete Anord-
nung der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, welches Verhalten er
zu unterlassen hat, um sich nicht strafbar zu machen, eignet sich das Gewalt-
schutzgesetz zum Schutz der Betroffenen, ohne mit dem Bestimmtheitsgebot
aus Artikel 103 Abs. 2 GG in Konflikt zu geraten.

Weitere Vorteile des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz sind, dass zum
Erlass der Unterlassungsverfügung bereits die Glaubhaftmachung seitens des
Opfers genügt, hierbei anwaltliche Vertretung statthaft ist und eventuelle Ver-
stöße gegen die ergangene Anordnung von Amts wegen, also ohne weiteres
Handeln des Opfers verfolgt werden.

Verbesserungsbedarf besteht allerdings noch insoweit, als dass § 1 GewSchG
nicht alle möglichen Erscheinungsformen des Stalking erfasst. Daher ist eine
Erweiterung desselben notwendig. Da es sich bei § 1 des GewSchG nicht um ein
Strafgesetz handelt, sondern um die Rechtsgrundlage zivilrechtlicher Anord-
nungen, bietet sich insoweit auch ein Auffangtatbestand für „vergleichbare
Handlung“ an. Dieser würde umfassenden Schutz bei allen denkbaren Stalking-
handlungen bieten.

Der Strafrahmen des § 4 GewSchG sollte auf drei Jahre erhöht werden, damit
das Stalking nicht als Bagatelldelikt erscheint und auf die unterschiedlichen
Unrechtsgehalte der konkreten Taten angemessen reagiert werden kann.

Drucksache 16/3665 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Die Erstellung eines Aktionsplans ist notwendig, um die effektive Umsetzung
des Gewaltschutzgesetzes zu gewährleisten. Bereits jetzt werden in der Praxis
die Mängel des bestehenden Schutzes für Opfer von häuslicher Gewalt oder
Stalking vor allem in der Umsetzung des Rechts und nicht in der Rechtslage
gesehen. Um die effektive Umsetzung der reformierten Rechtslage sicherzustel-
len, bedarf es daher vor allem einer Fortbildung der mit dem Phänomen Stalking
professionell Beschäftigten. Doch auch der ehrenamtliche Bereich der Opfer-
hilfe, -beratung oder -betreuung muss als wichtiger Baustein der Prävention und
Nachsorge von Fortbildungsmöglichkeiten partizipieren können.

Eine wissenschaftliche Forschung muss Grundlage jedes kriminalpolitischen
Handelns sein, dies muss gerade in einem sozial und psychologisch komplexen
Bereich wie demjenigen des Stalking gelten.

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