BT-Drucksache 16/3403

Verbraucherschutz im neuen Telekommunikationsgesetz

Vom 10. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3403
16. Wahlperiode 10. 11. 2006

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Dr. Barbara Höll, Karin Binder
und der Fraktion DIE LINKE.

Verbraucherschutz im neuen Telekommunikationsgesetz

Überhöhte Handyrechnungen aufgrund mangelnder Preistransparenz und Fehl-
informationen von Telefondienstanbietern sind keine Einzelfälle. Das zeigen die
Berichte der Verbraucherzentrale und der Verbraucherservice der Bundesnetz-
agentur. Sie sind auch eine Ursache für die hohe Verschuldung vieler Jugend-
licher. Verbraucherschutz muss deshalb bei dem Gesetz zur Änderung telekom-
munikationsrechtlicher Vorschriften eine zentrale Rolle spielen. Bei der vom
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages durch-
geführten öffentlichen Anhörung hat der Verbraucherzentrale Bundesverband
(vzbv) zahlreiche Regelungen im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Vorschriften als unzureichend kritisiert.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie steht die Bundesregierung zu den Forderungen und Erwartungen, die der
vzbv in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften äußert und die lauten:

– eine Verpflichtung zum Angebot einer netzseitigen, unentgeltlichen und
selektiven Sperre auch für den Mobilfunk;

– die Einführung des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Einzelverbin-
dungsnachweis auf Prepaid-Verträge im Mobilfunk;

– eine Festlegung von Mindestanforderungen an die Teilnehmeranschluss-
sperre im Mobilfunk;

– effektive Schutzvorkehrungen gegen missbräuchliche Angebote über
Kurzwahlnummern im Mobilfunk;

– die Erweiterung der Begriffsdefinition für „Premium-Dienste“ um solche
Dienste, die über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus erbracht
werden, jedoch durch den Inhalteanbieter gesondert abgerechnet werden;

– die Erweiterung der Verpflichtung zur Übermittlung eines Warnhinweises
beim Überschreiten eines Schwellenwerts von 20 Euro auf sämtliche
Kurzwahldiensteangebote, also nicht nur auf Abonnementverträge;
– die Einführung einer gesetzlich normierten Tarif- bzw. Preisansagepflicht
für Call-by-Call Anbieter im Festnetz und für den Mobilfunk;

– ein Absenken der Auslöseschwelle für die Preisansage bei sprachgestütz-
ten Auskunfts- und Kurzwahlsprachdiensten sowie bei sprachgestützten
Neuartigen Diensten auf 1 Euro/Minute beziehungsweise pro Inanspruch-
nahme;

Drucksache 16/3403 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
– ein Absenken der Auslöseschwelle für die Preisanzeige bei Kurzwahl-
Datendiensten und nichtsprachgestützten Neuartigen Diensten auf 1 Euro
pro Inanspruchnahme;

– Einführung einer einheitlichen netzunabhängigen Preisobergrenze für
zeitabhängig abgerechnete Premium-Dienste von 2 Euro/Minute;

– ein Verbot des Angebots entgeltlicher telekommunikationsgestützter
Dienste über kostenfreie (0)800er-Rufnummern;

– eine eindeutige und faire Beweislastregelung im Fall von Kundeneinwen-
dungen gegen Entgeltforderungen für Leistungen, die über die Verbin-
dungsdienstleistung hinausgehen;

– eine wirksame Sanktionierung unlauterer Telefonwerbung

(bitte einzeln beantworten)?

2. In welchen Punkten beabsichtigt die Bundesregierung den Forderungen und
Erwartungen des vzbv zu folgen, und in welche konkreten Änderungen will
sie gegebenenfalls am vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vornehmen (bitte zu allen For-
derungen und Erwartungen des vzbv einzeln Stellung nehmen)?

3. Ist es richtig, dass sich die Bundesregierung inzwischen auf eine Auslöse-
schwelle in Höhe von 3 Euro/Minute für die Preisansage sprachgestützter
„Neuartiger Dienste“ geeinigt hat, und wenn ja, wie begründet sie dies, und
wenn nein, wie hoch soll die Auslöseschwelle dann sein?

4. Was ist genau unter den im Gesetzesentwurf genannten „technischen Hinder-
nissen“ zu verstehen, aufgrund derer die Pflicht zum Einzelverbindungsnach-
weis eingeschränkt werden kann (§ 45e Anspruch auf Einzelverbindungs-
nachweis)?

5. Auf wie hoch schätzt die Bundesregierung die Beträge, die Handybesitzer
durch zu überhöhte Rechnungen beispielsweise infolge intransparenter oder
veralteter Tarife an die Telefondienstanbieter zahlen?

Berlin, den 10. November 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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