BT-Drucksache 16/3369

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2710, 16/2934- Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)

Vom 9. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3369
16. Wahlperiode 09. 11. 2006

Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2710, 16/2934 –

Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung
weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)

Bericht der Abgeordneten Peter Rzepka, Lothar Binding (Heidelberg), Dr. Volker Wissing und
Dr. Gerhard Schick

I. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung in seiner 54. Sitzung am 28. September 2006
dem Finanzausschuss federführend sowie dem Rechtsaus-
schuss und dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
zur Mitberatung überwiesen.

Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der 29. Sit-
zung am 29. September 2006 aufgenommen, am 25. Okto-
ber 2006 fortgesetzt und am 8. November 2006 in seiner
37. Sitzung abgeschlossen. Ferner hat der Ausschuss am
18. Oktober 2006 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche
Anhörung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, künftig europaweit
die gleichen steuerlichen Grundsätze für inländische wie für
grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unterneh-
men anzuwenden. Der Gesetzentwurf sieht zu diesem
Zweck vor, zunächst die Entstrickungsvorschriften im Ein-
kommensteuer- und im Körperschaftsteuerrecht systema-
tisch aufeinander abzustimmen und zu Grundtatbeständen
fortzuentwickeln. Die Besteuerung der stillen Reserven von
Wirtschaftsgütern, an denen das deutsche Besteuerungs-
recht beschränkt wird, wird gesetzlich sichergestellt. Das
Umwandlungssteuergesetz knüpft hieran an und enthält
Ausnahmeregelungen für einen steuerneutralen Übergang

von Vermögen in den Fällen der Verschmelzung, der Spal-
tung, des Formwechsels sowie der Einbringung von Unter-
nehmensteilen und des Anteilstauschs. Schließlich wird die
im Außensteuergesetz geregelte Wegzugsbesteuerung an die
Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der
Rechtssache Hughes de Lasteyrie du Saillant angepasst.

Im Einzelnen ist im Bereich der Entstrickung mit dem Ge-
setzentwurf vorgesehen, die derzeit in einer Reihe von
Vorschriften geregelten Entstrickungstatbestände für grenz-
überschreitende Sachverhalte systematisch zusammenzu-
fassen und dabei die Besteuerung der stillen Reserven in
den Fällen des Rechtsträgerwechsels, dem Ausscheiden des
Vermögens aus der betriebliche Sphäre, der Beendigung der
Steuerpflicht oder dem Entzug von Wirtschaftsgütern aus
dem deutschen Besteuerungszugriff zu gewährleisten. Nach
§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG werden künf-
tig bei Wegfall des deutschen Besteuerungsrechts die
Rechtsfolgen einer Entnahme oder einer Veräußerung zum
gemeinen Wert mit sofortiger Besteuerung angeordnet. Die
für die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aufgrund der
Rechtsprechung des EuGH vorgesehene Stundungsregelung
wird für das Betriebsvermögen nicht angewendet. Spiegel-
bildliche Regelungen sind für die Wertansätze von Wirt-
schaftgütern vorgesehen, die in die Bundesrepublik
Deutschland verbracht werden (Verstrickungsregelung).

Das Umwandlungssteuerrecht wird unter Berücksichtigung
der europarechtlichen Vorgaben auf grenzüberschreitende

* Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 16/3315 verteilt worden.

Drucksache 16/3369 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Vorgänge mit Beteiligung von Rechtsträgern aus Mitglied-
staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirt-
schaftsraums geöffnet. Dabei wird die Besteuerung stiller
Reserven der übertragenden Körperschaft sichergestellt, in-
dem bei dieser die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen
Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Auf
Antrag können die übertragenen Wirtschaftsgüter mit dem
Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden, so-
weit die stillen Reserven betrieblich verstrickt bleiben und
das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ge-
wahrt ist. Die Übernehmerin hat die Wirtschaftsgüter mit
dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden
Körperschaft enthaltenen Wert anzusetzen. Auch im Ein-
bringungsfall wird das Besteuerungsrecht der Bundesrepub-
lik Deutschland entsprechend durch den grundsätzlichen
Ansatz des gemeinen Werts sichergestellt. Die bisherigen
Sonderregelungen für die Besteuerung einbringungsgebore-
ner Anteile (§ 21 UmwStG, § 8b Abs. 4 KStG, § 3 Nr. 40
Satz 3 und 4 EStG) und die Missbrauchsklausel (§ 26
Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG) werden durch eine nachträg-
liche Besteuerung des Einbringungsvorgangs abgelöst,
wenn die Anteile innerhalb einer Frist von sieben Jahren
veräußert werden.

Mit dem Gesetzentwurf wird ferner die bisherige Wegzugs-
besteuerung nach § 6 AStG im Hinblick auf die Rechtspre-
chung des EuGH (Rs. C-9/02, Lasteyrie du Saillant) dahin-
gehend geändert, dass weiterhin die Bundesrepublik
Deutschland das Recht beansprucht, den Wertzuwachs we-
sentlicher Beteiligungen beim Wegzug von Steuerpflich-
tigen zu besteuern. Die hierauf entfallende Steuer soll aber
erst erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich
einen Veräußerungsgewinn erzielt.

III. Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in der 825. Sitzung am 22. September
2006 zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des
Grundgesetzes Stellung genommen.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren die zentralen Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1
Satz 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG) mit folgenden Eck-
punkten zu überarbeiten: Bei der Überführung von be-
trieblich genutzten Wirtschaftsgütern in andere EU-Mit-
gliedstaaten soll ergänzend zur Sofortversteuerung des
Wertzuwachses der Wirtschaftsgüter die Möglichkeit für
eine zeitlich gestreckte Besteuerung der stillen Reserven
im Wege eines gewinnmindernden Ausgleichspostens
geschaffen werden. Der Ausgleichsposten soll unter be-
stimmten Umständen, insbesondere bei Ausscheiden des
Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen oder der
Besteuerungshoheit des anderen EU-Mitgliedsstaats,
aufzulösen sein. Bei der Entstrickungsregelung des § 12
Abs. 1 KStG sei entsprechend der allgemeinen Entstri-
ckungsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG zu verfah-
ren.

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass für die Umset-
zung des § 27 Abs. 8 KStG ausschließlich das Bundes-
zentralamt für Steuern zuständig sein soll.

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die nach bisheri-
gem Recht bis 2019 mögliche Körperschaftsteuerminde-
rung aus Guthaben des ehemaligen körperschaftsteuer-
lichen Anrechnungsverfahrens bei inländischen Gesell-

schaften weiterhin vom Erfordernis einer Ausschüttung
abhängig zu machen.

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das geänderte Um-
wandlungssteuerrecht auch bei Umwandlungsvorgängen
von Betrieben gewerblicher Art der öffentlichen Hand
anzuwenden.

– Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die vorge-
legte Einbringungskonzeption nochmals eingehend ge-
prüft und erst später umgesetzt werden sollte.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren die vorgesehene Neuregelung der Wegzugsbesteue-
rung nach § 6 AStG zu überarbeiten. Insbesondere solle
der Grundtatbestand der Entstrickung die Beendigung
der unbeschränkten Steuerpflicht bleiben und der Aus-
schluss bzw. die Beschränkung des Besteuerungsrechts
aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens als
„Auffangtatbestand“ ausgestaltet werden. Ferner solle in
den Fällen der Wiederverstrickung der Anteile der Weg-
fall des Steueranspruchs grundsätzlich nur im Verhältnis
zu Mitgliedstaaten der EU-/EWR-Staaten vorgesehen
und im Verhältnis zu Drittstaaten auf eng begrenzte Fälle
bezogen werden. Im Verhältnis zu Drittstaaten seien die
Gestaltungsmöglichkeiten durch Schenkungen und Ein-
lage der Anteile auszuschließen.

– Zum Gesetzentwurf allgemein bittet der Bundesrat im
weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass
sich die Sicherung des deutschen Steueranspruchs auch
auf selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter
(Patente, Geschäftswert) beziehe. Die Regelungen zur
Spaltung seien auf den von der EG-Fusionsrichtlinie ge-
botenen Umfang zu beschränken. Ferner sei zu prüfen,
ob die Missbrauchsklauseln des § 15 Abs. 2 UmwStG
zielgenauer auszugestalten seien. Die Auszahlung des
KSt-Guthabens im Sinne des § 37 KStG und die Nach-
belastung des unbelasteten Teilbetrags gemäß § 38 KStG
seien verfahrenssicher zu normieren.

IV. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 18. Oktober 2006 zu dem Ge-
setzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Fol-
gende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– American Chamber of Commerce in Germany
– Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer
– Jürgen Brandt, Richter am Bundesfinanzhof und Präsi-

dent des Deutschen Finanzgerichtstages
– Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter
– Bundessteuerberaterkammer
– Bundesverband der Deutschen Industrie
– Bundesverband der Steuerberater
– Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels
– Bundesverband deutscher Banken
– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
– Bundeszentralamt für Steuern
– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
– Deutsche Steuer-Gewerkschaft
– Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband
– Deutscher Gewerkschaftsbund
– Deutscher Industrie- und Handelskammertag
– Deutscher Steuerberaterverband

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3369

– Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung
– Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
– Brigitte Fischer, Freudenberg & Co. Kommanditgesell-

schaft
– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
– Hauptverband des Deutschen Einzelhandels
– Prof. Dr. Johanna Hey
– Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
– Dr. Joachim Krämer, Fried, Frank, Hams, Shriver & Ja-

cobson LLP
– Prof. Dr. Joachim Lang
– Linklaters Deutschland
– Zentraler Kreditausschuss
– Zentralverband des Deutschen Handwerks

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.

V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf am 8. Novem-
ber 2006 in seiner 33. Sitzung beraten und empfiehlt mit der
Mehrheit der Koalitionsfraktionen sowie den Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP die An-
nahme in der Fassung der Änderungsanträge der Koalitions-
fraktionen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 23. Sitzung am 8. November 2006 beraten
und empfiehlt mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen
und den Stimmen der Fraktion DIE LINKE. gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP sowie der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der
Änderungsanträge anzunehmen. Die Gegenäußerung der
Bundesregierung empfiehlt der Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie zur Kenntnisnahme.

VI. Empfehlung des federführenden Ausschusses

A. Allgemeiner Teil

Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fassung mit der
Mehrheit der Koalitionsfraktionen, den Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP.

Die Koalitionsfraktionen betonten im Verlauf der Aus-
schusserörterungen, die Rechtsänderungen seien zum einen
erforderlich, um das deutsche Steuerrecht an EU-rechtliche
Entwicklungen im Gesellschafts- und im Steuerrecht anzu-
passen. So sei die Fusionsrichtlinie Anfang des Jahres 2005
aktualisiert und in ihrem Anwendungsbereich erweitert
worden. Ferner sei vor dem EU-rechtlichen Hintergrund die
so genannte Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen
an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs (EuGH) in der Rechtssache Hughes de Lasteyrie du
Saillant anzupassen und § 6 AStG europarechtskonform
auszugestalten. Zum anderen werde mit dem Gesetzentwurf
das Ziel verfolgt, grenzüberschreitende Umwandlungen und
die freie Wahl der Rechtsform der Unternehmen zu erleich-
tern, indem das Umwandlungssteuergesetz geöffnet und
steuerliche Hemmnisse für grenzüberschreitende Umstruk-

turierungen beseitigt würden. Insgesamt werde mit dem
Gesetzentwurf ein weiterer Schritt zur Herstellung des ge-
meinsamen EU-Binnenmarktes und zur Stärkung des Stand-
ortes Deutschland für Investitionen, Wirtschaftswachstum
und Arbeitsplätze unternommen. Die Koalitionsfraktionen
legten dar, dass die Öffnung des Umwandlungssteuerrechts
für grenzüberschreitende Vorgänge mit Beteiligung von
Rechtsträgern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und des Europäischen Wirtschaftsraums zutreffenderweise
von Maßnahmen zur Sicherung deutscher Steueransprüche
gegen Verlagerungen in das Ausland zu begleiten sei. Der
Gesetzentwurf erfülle damit auch eine Sicherungsfunktion
deutscher Besteuerungsrechte, um im Hinblick auf die
erweiterten Möglichkeiten zu grenzüberschreitenden Um-
wandlungen zu gewährleisten, dass in Deutschland geschaf-
fene Werte auch im Inland versteuert werden. Derzeit fän-
den sich die Regelungen zur Sicherstellung des deutschen
Besteuerungsrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhal-
ten entweder in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen oder
beruhten auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Der Gesetzentwurf fasse die bisherigen Regelungen syste-
matisch zusammen und gewährleiste die Besteuerung der
stillen Reserven in den Fällen der Verlagerung von Vermö-
gen in das Ausland.

Die Koalitionsfraktionen bezogen sich auf das Ergebnis der
vom Ausschuss durchgeführten Anhörung sowie die
Stellungnahme des Bundesrates. Namentlich die bei der
Überführung von betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern in
andere EU-Mitgliedstaaten vorgesehene Sofortversteue-
rung der in Deutschland entstandenen stillen Reserven sei
erheblicher Kritik ausgesetzt gewesen. Die Koalitionsfrak-
tionen legten hierzu einen Änderungsantrag vor, der die
Möglichkeit einer zeitlich gestreckten Besteuerung der
stillen Reserven vorsieht. Danach wird bei Überführung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in eine innerhalb
der EU belegene Betriebsstätte die Bildung eines Aus-
gleichspostens zugelassen, der eine zeitlich gestreckte
Besteuerung der stillen Reserven ermögliche. Der Aus-
gleichsposten könne in Höhe der stillen Reserven im Zeit-
punkt der Überführung des Wirtschaftsguts gebildet werden
und müsse in 5 Jahren mit jährlich einem Fünftel erfolgs-
wirksam aufgelöst werden. Damit werde bei Entstrickungs-
fällen von der sofortigen Besteuerung der stillen Reserven
abgegangen und eine Erleichterung für die betroffenen
Unternehmen erreicht. Der Änderungsantrag wurde mit
der Mehrheit der Koalitionsfraktionen sowie den Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
angenommen.

Die Koalitionsfraktionen legten ferner im Verlauf der Aus-
schussberatungen den Änderungsantrag vor, auf eine allge-
meine Missbrauchsregelung im Umwandlungssteuergesetz
(§ 26 des Umwandlungssteuergesetzes) zu verzichten. Das
mit der Vorschrift angestrebte Ziel sei über eine konse-
quente Anwendung von § 42 der Abgabenordnung erreich-
bar. Wünschenswert sei insoweit ein stärkeres Aufgreifen
dieser Norm in der Steuerrechtsprechung. Zudem sei einzu-
räumen, dass die Anwendung der mit dem Gesetzentwurf
vorgesehenen Missbrauchsregelung zu Verunsicherung auf
Seiten der Steuerpflichtigen hätte führen können, die durch
Verzicht auf die Regelung nunmehr vermieden werden soll.
Der Antrag wurde im Ausschuss mit der Mehrheit der Koa-

Drucksache 16/3369 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

litionsfraktionen und den Stimmen der Fraktion der FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. und der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Koalitionsfraktionen stellten darüber hinaus die Be-
handlung der Zuzahlungen bei Einbringungsvorgängen im
Ausschuss zur Erörterung. Sie brachten einen Änderungsan-
trag ein, nach dem die im Regierungsentwurf vorgesehene
steuerpflichtige Gewinnrealisierung beschränkt werden soll
und die bisherige Rechtslage nach § 20 Abs. 2 Satz 5 des
Umwandlungssteuergesetzes wiederhergestellt werde. Da-
nach komme es in den Fällen, in denen der Einbringende
von der aufnehmenden Gesellschaft neben der Gewährung
neuer Gesellschaftsanteile eine sonstige Gegenleistung er-
halte, erst dann zu einer steuerpflichtigen Gewinnrealisie-
rung, wenn der gemeine Wert der Gegenleistung den Buch-
wert der Einbringung übersteige. Der Änderungsantrag
wurde im Ausschuss einstimmig angenommen.

Darüber hinaus wurde unter Hinweis auf die zu dem Gesetz-
entwurf durchgeführte Anhörung die Frage der Einbrin-
gungsvorgänge unter Beteiligung von in Drittstaaten ansäs-
sigen Personen aufgegriffen. Die Koalitionsfraktionen
brachten hierzu einen Änderungsantrag ein, der die Be-
schränkung auf in der Europäischen Union ansässige Ge-
sellschaften und natürliche Personen für die Fälle des § 24
des Umwandlungssteuergesetzes nicht umsetzt, so dass es
im Ergebnis bei der bisher geltenden Rechtslage verbleibe
und Einbringungen in Personengesellschaften durch in
Drittstaaten ansässige Gesellschafter weiter zum Buchwert
vorgenommen werden können. Zum anderen ist eine Sach-
einlage auch vom Anwendungsbereich des Umwandlungs-
steuergesetzes umfasst, wenn der Einbringende selbst oder
über Personengesellschaften am Einbringenden Beteiligte
nicht in der Europäischen Union ansässige Personen sind.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterbreitete
ihrerseits einen entsprechenden Antrag und betonte die für
Personengesellschaften drohenden Nachteile, wenn Gesell-
schafter aus Drittstaaten beteiligt sind. Es müsse vermieden
werden, dass bei notwendigen Umstrukturierungen auch
dann eine Steuerlast entstehe, wenn der steuerliche Zugriff
auf die stillen Reserven durch die Umstrukturierung nicht
verloren gehe. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zog ihren Änderungsantrag unter Hinweis auf den dieselbe
Zielrichtung verfolgenden Antrag der Koalitionsfraktionen
zurück. Der Ausschuss hat den Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen einstimmig angenommen.

Die Fraktion der FDP kritisierte den Gesetzentwurf grund-
legend und hob hervor, dass die unternehmerische Mobilität
und der Zufluss von Investitionen nach Deutschland behin-
dert würden. Zwar sei einzuräumen, dass eine Modernisie-
rung des Umwandlungssteuerrechts dringend erforderlich
sei und der Gesetzentwurf durch die von den Koalitions-
fraktionen vorgelegten Änderungsanträge verbessert werde.
In diesem Zusammenhang sei die Lösung der Drittstaaten-
problematik bei Einbringungsvorgängen und die Aufhebung
der allgemeinen Missbrauchsregelung in § 26 des Umwand-
lungssteuergesetzes zu begrüßen. Gleichwohl bestehe auch
unter Berücksichtigung der beabsichtigten Veränderungen
weiterhin erheblicher Korrekturbedarf. Namentlich die bei
Entstrickungsfällen über den Ausgleichsposten vorgeschla-
gene Lösung sei unzureichend und führe zu Mehrbelastun-
gen der Unternehmen. Darüber hinaus sei der nach dem Ge-

setzentwurf vorgesehene Untergang von Verlustvorträgen
bei Umwandlung von Kapitalgesellschaften zu beanstan-
den. Diese Regelung sei in der vom Ausschuss durchgeführ-
ten Anhörung erheblicher Kritik unterzogen worden, da sie
bei Inlandsfällen zu Verschlechterungen gegenüber dem
geltenden Recht führe. Es sei von Sachverständigen darauf
hingewiesen worden, dass von Unternehmen nur bei Akzep-
tanz von Verlusten auch Risiken eingegangen werden könn-
ten. Insgesamt sei der Gesetzentwurf als mutlos zu bezeich-
nen und werde den Interessen des Wirtschaftsstandorts nicht
gerecht. Die Attraktivität Deutschlands als Standort werde
weiter nachlassen, wenn Risikoübernahmen im Steuerrecht
nicht akzeptiert würden. Es fehle an der Erkenntnis, dass die
Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert werden
müssen, um einen Aufschwung und die Schaffung von
Arbeitsplätzen herbeizuführen.

Die Fraktion DIE LINKE. machte deutlich, dass grund-
sätzlich die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelun-
gen zur Entstrickung zu begrüßen seien. Darüber hinaus sei
positiv zu bewerten, dass bei Fusionen von Unternehmen
zukünftig bestehende Verlustvorträge nicht mehr auf die
Zielgesellschaft übertragen werden. Gerade die Regelungen
für Verlustvorträge seien in Deutschland großzügiger als in
der Mehrzahl der anderen europäischen Staaten. Sie min-
derten die Steuerlast von Unternehmen in erheblichem Um-
fang. Im Rahmen der geplanten Unternehmensteuerreform
sei anzustreben, die deutschen Verlustverrechnungsregelun-
gen für Unternehmen auf den europäischen Durchschnitt
herabzuführen, indem Verlustrückträge grundsätzlich abge-
schafft und -vorträge begrenzt würden. Die Fraktion DIE
LINKE. bewertete auch die vom Gesetzentwurf vorgesehe-
nen Bestimmungen zur steuerlichen Verstrickung von Wirt-
schaftsgütern grundsätzlich positiv. Insgesamt dürfe die
Gründung einer Europäischen Gesellschaft nicht mit massi-
ven steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Entlastun-
gen der Unternehmen einhergehen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies zum Be-
ratungsverfahren darauf hin, dass die inhaltlich weitgehende
Korrekturen vorsehenden Änderungsanträge dem Aus-
schuss erst kurzfristig vor der abschließenden Beratung vor-
gelegt worden seien. Grundsätzlich sei das mit dem Gesetz-
entwurf verfolgte Anliegen, die auf steuerrechtlichem
Gebiet bestehenden Hemmnisse bei grenzüberschreitenden
Unternehmensbetätigungen abzubauen, zu begrüßen. In den
Gesetzesberatungen sei der Fragestellung eingehend nach-
gegangen worden, ob die Vorlage die EU-rechtlichen Vorga-
ben einhalte, ohne zu einer substantiellen Beeinträchtigung
des deutschen Steuersubstrats zu führen. In einem einheit-
lichen Binnenmarkt dürfe es steuerrechtlich keinen Unter-
schied machen, ob eine Betriebsstätte innerhalb Deutsch-
lands oder ins Ausland verlegt werde. Dieser Grundsatz
werde von dem Gesetzentwurf zwar beeinträchtigt. Auch
seitens der Wirtschaft sei die Befürchtung vorgetragen wor-
den, dass die Regelung die Unternehmen über Gebühr be-
laste. Andererseits sei unabweisbar, dass dem Staat ausrei-
chende Steuereinnahmen zuständen. Insofern sei die von
den Koalitionsfraktionen mit dem Änderungsantrag unter-
breitete Korrektur der Sofortbesteuerung stiller Reserven
bei Entstrickungsfällen von Unternehmen positiv zu bewer-
ten und stelle einen annehmbaren Ausgleich her. Die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerte hinsichtlich der
bei grenzüberschreitenden Fusionen eingreifenden Rege-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3369

lung Verständnis, dass künftig Verluste nicht mehr übertra-
gen werden können. Hierdurch werde das deutsche Steuer-
aufkommen gesichert.

B. Einzelbegründung

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zur Inhaltsübersicht

Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der neu in das Gesetz
aufzunehmenden Änderungen der Verordnung über die ge-
sonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (Artikel 11a) und des
Zerlegungsgesetzes (Artikel 11b) ergänzt.

Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)

Zu Nummer 0 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des § 4g.

Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Nr. 40)

Die in § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a erfasste Fallgruppe,
dass in der Vergangenheit auf die Anschaffungskosten von
Anteilen Rücklagen nach § 6b EStG oder vergleichbare Ab-
züge übertragen worden sind, kann auch in den Fällen des
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b relevant sein, z. B. bei Ver-
äußerung eines Betriebs, zu dessen Betriebsvermögen
solche Anteile gehören. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b wird
daher entsprechend ergänzt.

Zu Nummer 1a (§ 3c Abs. 2 Satz 3 und 4 – aufgehoben –)
– neu –

Redaktionelle Anpassung infolge des Wegfalls einbrin-
gungsgeborener Anteile durch die konzeptionelle Neuaus-
richtung des Einbringungsteils des Umwandlungssteuerge-
setzes.

Zu Nummer 2 (§ 4 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (Satz 5 – aufgehoben –)

Redaktionelle Anpassung, die Regelung findet sich nun-
mehr in § 15 Abs. 1a EStG – neu – (vgl. Begründung zu
Nr. 4b).

Zu Buchstabe b (Satz 7 – neu –)

Redaktionelle Änderung durch Einfügung des Klammerver-
merks und Rückkehr zur derzeitigen Fassung des Ein-
leitungssatzes.

Zu Nummer 2a (§ 4g)

Für die Überführung von Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mögens eines inländischen Stammhauses in eine innerhalb
der EU belegene Betriebsstätte wird eine zeitlich gestreckte
Besteuerung der stillen Reserven ermöglicht. Dies ent-
spricht einem Antrag des Bundesrates.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen, der innerhalb eines Ver-
anlagungszeitraums und nur einheitlich für alle in eine Be-
triebsstätte überführten Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-
gens gestellt werden kann, darf in Höhe der stillen Reserven

im Zeitpunkt der Überführung für jedes betroffene Wirt-
schaftsgut ein separater Ausgleichsposten gebildet werden.
Der Ausgleichsposten ist mit einer Bilanzierungshilfe ver-
gleichbar und verkörpert die in den überführten Wirtschafts-
gütern enthaltenen stillen Reserven.

Keine Anwendung findet die Regelung bei der Überführung
von Wirtschaftsgütern in ein ausländisches Stammhaus oder
dessen ausländische Betriebsstätte und auf ausländische
Personengesellschaften.

Die Regelung setzt für den Bereich der EU in weiten Teilen
das BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 über die
Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung
bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (sog.
Betriebsstättenerlass; BStBl I 1999 S. 1076 ff.) um. Der
Ausgleichsposten wird in 5 Jahren mit jährlich einem Fünf-
tel erfolgswirksam aufgelöst. Dies gilt sowohl für abnutz-
bare, wie auch nicht abnutzbare, für materielle wie auch für
immaterielle Wirtschaftsgüter unabhängig davon, wie lange
deren tatsächliche Restnutzungsdauer noch ist. Die Verkür-
zung der Frist auf 5 Jahre folgt der Anregung des Bundes-
rates und dient der Verfahrensvereinfachung.

Die zeitlich gestreckte Besteuerung der stillen Reserven der
überführten Wirtschaftsgüter endet bereits vor Ablauf des
Fünf-Jahres-Zeitraums, wenn die stillen Reserven im Aus-
land tatsächlich aufgedeckt werden (z. B. bei der Veräuße-
rung der Wirtschaftsgüter oder beim Ausscheiden des Wirt-
schaftsgutes aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflich-
tigen).

Zu Nummer 3 (§ 6 Abs. 1)

Redaktionelle Änderung eines Satzverweises.

Zu Nummer 4a (§ 13 Abs. 7 – neu –) – neu –

Folgeänderung in § 13 Abs. 7 EStG aufgrund der Einfügung
des neuen § 15 Abs. 1a EStG. Auf die Gesetzesbegründung
zu § 15 Abs. 1a EStG wird insoweit verwiesen.

Zu Nummer 4b (§ 15 Abs. 1a – neu –) – neu –

§ 4 Abs. 1 Satz 4 EStG regelt den Sonderfall der Einschrän-
kung des deutschen Besteuerungsrechts für Anteile an einer
Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossen-
schaft. Die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesell-
schaft oder Europäischen Genossenschaft kann auch hin-
sichtlich der Anteile, die einer inländischen Betriebsstätte
zuzurechnen sind, zur Entstrickung führen, da das Besteue-
rungsrecht Deutschlands an dem Betriebsstättenvermögen
beschränkt wird. Nach Artikel 10d Abs. 1 FusionsRL ist je-
doch eine Besteuerung der Gesellschafter aufgrund der Sitz-
verlegung einer Europäischen Gesellschaft oder Europäi-
schen Genossenschaft nicht zulässig (vgl. insoweit die
Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG).

Auf dieser rechtlichen Ausgangslage aufbauend enthält § 15
Abs. 1a Satz 1 EStG für den Bereich der betrieblichen Ein-
künfte entsprechend Artikel 10d Abs. 2 FusionsRL eine
Regelung zur Besteuerung des Gewinns aus einer späteren
Veräußerung dieser Anteile; für Anteile, die im Privatver-
mögen gehalten werden, gilt insoweit § 17 Abs. 5 EStG.

Entsprechendes gilt nach § 15 Abs. 1a Satz 2 EStG, wenn
– anstelle einer späteren Veräußerung – die Anteile später

Drucksache 16/3369 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die
Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft
aufgelöst oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurück-
gezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Ein-
lagekonto im Sinne des § 27 KStG ausgeschüttet oder
zurückgezahlt werden.

Zu Nummer 4c (§ 16 Abs. 5 – neu –) – neu –

Aufgrund der Neukonzeption des Einbringungsteils und der
damit verbundenen Aufgabe des Systems der einbringungs-
geborenen Anteile wird § 8b Abs. 4 KStG für Neufälle auf-
gehoben. Da § 8b Abs. 4 KStG nicht nur Fälle im Zusam-
menhang mit der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
umfasste, sondern auch Anteilsübertragungen unter dem
gemeinen Wert von natürlichen Personen auf Kapitalgesell-
schaften auf anderem Wege (z. B. durch Realteilung) mit
einschloss, werden diese Fälle nunmehr in Absatz 5 gere-
gelt. Es kommt somit nicht mehr zu einer vollen Besteue-
rung der Anteilsveräußerung durch die übernehmende Mit-
unternehmerkapitalgesellschaft (§ 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
KStG a. F.). Vielmehr wird durch die Anteilsveräußerung
oder ein gleichgestelltes Ereignis im Sinne von § 22 Abs. 2
i. V. m. Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 UmwStG eine rück-
wirkende Besteuerung der durch die Realteilung im Rah-
men eines Teilbetriebs übertragenen Anteile durch Ansatz
des gemeinen Werts ausgelöst, wenn die Veräußerung inner-
halb von sieben Jahren nach der Realteilung erfolgt.

Die Besteuerung erfolgt rückwirkend im Zeitpunkt der
Realteilung. Die Siebtelregelung des § 22 Abs. 2 Satz 3
UmwStG ist anzuwenden. Die Anteilsveräußerung oder das
gleichgestellte Ereignis stellt insoweit ein rückwirkendes
Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.

Beispiel:

Die AB-OHG (Gesellschafter sind zu je 50 Prozent die na-
türliche Person A und die B-GmbH) hält im Gesamthands-
vermögen eine 100-Prozent-Beteiligung an der Y-GmbH.
Bei der OHG wird eine Realteilung durchgeführt, bei der
die 100-Prozent-Beteiligung an der Y-GmbH auf die B-
GmbH übertragen wird. Im Anschluss an die Realteilung
veräußert die B-GmbH die Beteiligung an der Y-GmbH.

Die Übertragung der Beteiligung auf die B-GmbH im Rah-
men der Realteilung erfolgt nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG
zum Buchwert. Die Anteilsveräußerung durch die B-GmbH
stellt ein schädliches Ereignis dar, was im Zeitpunkt der
Realteilung zum rückwirkenden Ansatz des gemeinen Werts
und damit insoweit zu einer nachträglichen Besteuerung des
Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG führt, als stille Re-
serven aus den Anteilen von A auf die B-GmbH übertragen
wurden (50 Prozent). Die Siebtelregelung ist insoweit
anzuwenden.

Zu Nummer 5 (§ 17)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 4 – neu –)

Bei der Einfügung von Satz 4 handelt es sich um eine redak-
tionelle Folgeänderung aufgrund der Neuregelung in § 6
Abs. 3 des AStG.

Zu Buchstabe c (Absätze 5 bis 6)

Zu Absatz 5

Sprachliche und redaktionelle Änderung der Regelung.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift wurde zur besseren Übersichtlichkeit neu ge-
gliedert. Es handelt sich insoweit um sprachliche Anpassun-
gen.

Zu Nummer 5a (§ 18 Abs. 4 Satz 2 – neu –) – neu –

Folgeänderung in § 18 Abs. 4 Satz 2 aufgrund der Ein-
fügung des neuen § 15 Abs. 1a EStG. Auf die Gesetzes-
begründung zu § 15 Abs. 1a EStG wird verwiesen.

Zu Nummer 6 (§ 20 Abs. 1)

Zu Buchstabe b (Nummer 2 Satz 2)

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Regelung
des § 28 Abs. 2 KStG. Auskehrungen von Kapitalherab-
setzungsbeträgen, die über den Bestand des steuerlichen
Einlagekontos hinausgehen, werden in den Anwendungs-
bereich des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgenommen.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 10 Buchstabe b)

Die Änderung berücksichtigt die redaktionelle Umgliede-
rung des Umwandlungssteuergesetzes durch dieses Gesetz.

Zu Nummer 6a (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3
Satz 3) – neu –

Redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neukonzep-
tion des Einbringungsteils in §§ 20 ff. UmwStG (Artikel 6).

Zu Nummer 6b (§ 43b Abs. 1 Satz 4 – neu –)

Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die
anlässlich einer Umwandlung oder Liquidation zufließen,
findet die Richtlinie 90/435/EWG (Mutter/Tochter-Richt-
linie) nach deren Artikel 4 keine Anwendung. Mit dem
neuen Satz 4 wird diese Vorgabe der Mutter/Tochter-Richt-
linie umgesetzt.

Zu Nummer 8 (§ 49 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 2 Buchstabe e)

Nummer 2 Buchstabe e wird den geänderten Regelungen
des Umwandlungssteuergesetzes zum Anteilstausch ange-
passt.

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genos-
senschaft im Rahmen eines Anteilstauschs (§ 21 Abs. 1
UmwStG), einer Verschmelzung oder Vermögensübertra-
gung (§§ 11 ff. UmwStG) auf Antrag des Steuerpflichtigen
aufgrund der Richtlinie 90/434/EWG zu einem Wert unter-
halb des gemeinen Werts eingebracht, erfolgt eine Besteue-
rung der stillen Reserven erst bei der späteren Veräußerung
der erhaltenen Anteile (§ 13 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Satz 3
Nr. 2 UmwStG). Gleiches gilt in den Fällen des § 17 Abs. 5
Satz 2 EStG.

Die Neuregelung führt mit dem Doppelbuchstaben bb einen
neuen inländischen Tatbestand ein, der die Besteuerung der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3369

späteren Veräußerung auch dann gewährleistet, wenn der
Anteilseigner zu diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutsch-
land hat.

Dagegen unterliegt ein unter den Voraussetzungen des § 22
Abs. 2 UmwStG nachträglich zu versteuernder Einbrin-
gungsgewinn aufgrund der in dieser Vorschrift angeordne-
ten Rückwirkung bereits nach der bisherigen Regelung des
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e (jetzt § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe e Doppelbuchstabe aa) EStG der Besteuerung.

Die Neugliederung der Vorschrift dient der Übersichtlich-
keit.

Zu Buchstabe b (Nummer 2 Buchstabe f Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund
der Änderung in § 8 Abs. 2 KStG (Artikel 3 Nr. 3).

Zu Buchstabe c (Nummer 8)

Nummer 8 wird entsprechend der Änderung von Nummer 2
Buchstabe e angepasst.

Die Einfügung des Buchstaben c Doppelbuchstabe bb er-
gänzt die Regelung der Nummer 2 Buchstabe e Doppel-
buchstabe bb für die Fälle des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die
Einbeziehung von § 17 Abs. 6 EStG ist durch die Änderung
dieser Vorschrift notwendig geworden.

Darüber hinaus entfällt der Verweis auf die Regelungen des
§ 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 EStG am Ende der Vor-
schrift. § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG gilt für „sonstige Einkünfte
im Sinne des § 22 Nr. 2“. Da § 22 Nr. 2 EStG bereits die
Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG in Bezug
nimmt, ist ein nochmaliger Verweis auf dessen Bestimmun-
gen entbehrlich.

Die Neugliederung der Vorschrift dient der Übersichtlich-
keit.

Zu Nummer 9 (§ 52)

Zu Buchstabe b1 (Absatz 8a Satz 2 – neu –) – neu –

Nach der Neukonzeption des Sechsten Teils des UmwStG
(§§ 20 ff. UmwStG) gibt es künftig keine einbringungsge-
borenen Anteile mehr. Die bisherigen Sonderregelungen für
einbringungsgeborene Anteile sind für Anteile weiter anzu-
wenden, die noch nach den Regelungen für Einbringungen
des bisher geltenden Umwandlungssteuergesetzes entstan-
den sind.

Zu Buchstabe e (Absatz 18b Satz 2 – neu –)

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle
Korrektur, da der Absatz 18b bereits durch das Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) in § 52 EStG einge-
fügt worden ist.

Zu Buchstabe f (Absatz 30a Satz 2 – neu –) – neu –

Zeitliche Anwendung des neu eingefügten § 15 Abs. 1a
EStG sowie – als Folgeänderungen – zeitliche Anwendung
des neu gefassten § 13 Abs. 7 und § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Zu Buchstabe g (Absatz 34 Satz 7 – neu –) – neu –

Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Neukonzep-
tion des Sechsten Teils des UmwStG (§§ 20 ff. UmwStG).
Die Ergänzung in § 16 EStG ist erst anzuwenden für An-
teile, die bereits innerhalb des neuen Systems übertragen
werden. Anteile, die vorher übertragen wurden, werden
weiterhin von den Regelungen des § 8b Abs. 4 KStG er-
fasst.

Zu Buchstabe h (Absatz 37a Satz 5 bis 8 – neu –) – neu –

Nach der Neukonzeption des Sechsten Teils des UmwStG
(§§ 20 ff. UmwStG) gibt es künftig keine einbringungsge-
borenen Anteile mehr. Die bisherigen Sonderregelungen für
einbringungsgeborene Anteile sind für Anteile weiter anzu-
wenden, die noch nach den Regelungen für Einbringungen
des bisher geltenden Umwandlungssteuergesetzes entstan-
den sind.

Die Anwendungsvorschrift zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buch-
stabe b Satz 2 zweiter Halbsatz EStG berücksichtigt die
redaktionellen Folgeänderungen aufgrund der Neukonzep-
tion des Umwandlungssteuergesetzes.

Zu Buchstabe i (Absatz 39 Satz 5 – neu –) – neu –

Nach der Neukonzeption des Sechsten Teils des Umwand-
lungssteuergesetzes (§§ 20 ff. UmwStG) gibt es künftig
keine einbringungsgeborenen Anteile mehr. Die bisherigen
Sonderregelungen für einbringungsgeborene Anteile sind
für Anteile weiter anzuwenden, die noch nach den Regelun-
gen für Einbringungen des bisher geltenden Umwandlungs-
steuergesetzes entstanden sind.

Zu Buchstabe j (Absatz 55e Satz 2 – neu –) – neu –

Nach der Neukonzeption des Sechsten Teils des Umwand-
lungssteuergesetzes (§§ 20 ff. UmwStG) gibt es künftig
keine einbringungsgeborenen Anteile mehr. Die bisherigen
Sonderregelungen für einbringungsgeborene Anteile sind
für Anteile weiter anzuwenden, die noch nach den Regelun-
gen für Einbringungen des bisher geltenden Umwandlungs-
steuergesetzes entstanden sind.

Zu Buchstabe k (Absatz 57 – neu –) – neu –

Die Regelung bestimmt die erstmalige Anwendung der Än-
derungen des § 49 Abs. 1 EStG für den Veranlagungszeit-
raum 2006.

Zu Artikel 2 (Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung)

Zu Nummer 1 (§ 54 Abs. 4 – neu –)

Die Mitteilungspflichten der Notare werden insoweit erwei-
tert, als bei Verfügungen über Anteile an Kapitalgesell-
schaften von nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen auch dem
Finanzamt, das bei Beendigung einer zuvor bestehenden
unbeschränkten Steuerpflicht zuständig war, Mitteilung zu
machen ist. Es ist nicht mehr vorgesehen, dass bei Beurkun-
dungen in ausländischer Sprache generell eine Übersetzung
ins Deutsche beizulegen ist.

Drucksache 16/3369 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 84 Abs. 3b)

Die geänderte Meldepflicht gilt erstmals für Beurkundun-
gen über Verfügungen an Anteilen an Kapitalgesellschaften,
die nach dem 31. Dezember 2006 vorgenommen werden.

Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz)

Zu Nummer 7 (§ 12)

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund
der Neuregelung in § 15 Abs. 1a EStG. Anders als im
Gesetzentwurf der Bundesregierung erfolgt kein Verweis
auf § 17 Abs. 5 Satz 2 EStG, da dieser nur Anteile im
Privatvermögen betrifft.

Satz 2 wird gestrichen. Die Bewertung von Pensionsver-
pflichtungen ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen.

Zu Absatz 2 Satz 2 (– neu –)

Nach § 12 Abs. 2 KStG ist bei einer Verschmelzung zwi-
schen Körperschaften, die nicht dem Anwendungsbereich
des Umwandlungssteuergesetzes unterliegen, auf Ebene des
übertragenden Rechtsträgers ein Ansatz zu Buchwerten
möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der neue Absatz 2 Satz 2 regelt für die Gesellschafter der
übertragenden Körperschaft, die entsprechende Anwendung
des § 13 UmwStG, wenn ein Vorgang im Sinne des § 12
Abs. 2 Satz 1 KStG vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf
an, dass die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Über-
tragung auf Gesellschaftsebene gegeben sind; insbesondere,
ob eine Verschmelzung zwischen Körperschaften desselben
ausländischen Staates vorliegt.

Damit ist auch auf Ebene des Gesellschafters die Ver-
schmelzung steuerneutral möglich, wenn das Recht der
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung
des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile
nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Zu Nummer 8a (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 – neu –) – neu –

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung von Ge-
setzeszitaten aufgrund der Änderungen im Umwandlungs-
steuergesetz.

Zu Nummer 9 (§ 27)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Festschreibung bescheinigter Verwendungen von Beträ-
gen aus dem Einlagekonto wird in Absatz 5 geregelt. Der
Satz 6 ist dadurch überholt. Mit der Streichung des Satzes 6
ist auch eine redaktionelle Folgeänderung des Satzes 4 in
Absatz 1 verbunden.

Zu Buchstabe b1 (Absatz 5)

Die Regelungen zur Bescheinigung der Einlagenrückge-
währ wurden überarbeitet. Künftig wird eine bescheinigte
Verwendung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlage-
konto nur noch dann festgeschrieben, wenn der Betrag der
Einlagenrückgewähr zu niedrig bescheinigt worden ist.
Dadurch wird verhindert, dass durch das Ausstellen einer

bewusst falschen Bescheinigung eine Verwendung von steu-
erlichem Einlagekonto erreicht werden kann.

Wird eine Einlagenrückgewähr zu hoch bescheinigt, kann
die Bescheinigung berichtigt werden. Zur Verfahrenser-
leichterung bei Publikumsgesellschaften ist eine Korrektur
nicht zwingend vorgeschrieben.

Der überhöht ausgewiesene Betrag unterliegt der Kapital-
ertragsteuer, die ggf. durch Haftungsbescheid geltend zu
machen ist.

Satz 6 stellt schließlich eine Verbindung her zwischen den
Regelungen zur Festschreibung und zur Feststellung des
Bestands.

Zu Buchstabe d (Absatz 8 Satz 1)

Klarstellende Ergänzung.

Zu Nummer 9a (§ 28 Abs. 2)

Die Regelung stellt sicher, dass das steuerliche Einlage-
konto auch in den Fällen der Kapitalherabsetzung und an-
schließender Auszahlung des Herabsetzungsbetrags nicht
negativ wird. Eine Einlagenrückgewähr kann auch in diesen
Fällen höchstens bis zum positiven Bestand des steuerlichen
Einlagekontos erfolgen. Darüber hinausgehende Auszah-
lungsbeträge führen zu Bezügen, die dem Halbeinkünfte-
verfahren unterliegen.

Zu Nummer 11 (§ 34)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Redaktionelle Neufassung der allgemeinen Anwendungs-
regelung.

Zu Buchstabe b (Absatz 7a)

Redaktionelle Änderung. Die Übergangsregelung wurde
klarer gefasst.

Zu Buchstabe d (Absatz 10)

Die Neufassung des § 15 Nr. 2 KStG ist nach § 34 Abs. 1
KStG erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzu-
wenden. Die bisherige Fassung gilt fort, soweit in dem dem
Organträger zuzurechnenden Einkommen ein Übernahme-
gewinn i. S. d. § 4 Abs. 7 UmwStG g. F. enthalten ist.

Zu Buchstabe e (Absatz 14 Satz 6 – neu –)

Auch in den Fällen der Liquidation soll künftig auf die aus-
schüttungsunabhängige ratierliche Auszahlung des Körper-
schaftsteuerguthabens umgestellt werden. Eine Verwendung
des Körperschaftsteuerguthabens auf der Basis des verteil-
ten Vermögens ist letztmalig möglich, wenn die Liquidation
mit Auskehrung des Vermögens bis zum Tag des Inkrafttre-
tens des Gesetzes abgeschlossen ist.

Zu Nummer 12 (§ 37)

Zu Absatz 4

Absatz 4 wird um Regelungen zur erstmaligen Anwendung
der Neuregelung zur Verwendung des Körperschaftsteuer-
guthabens für Fälle der Umwandlung auf eine Personen-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3369

gesellschaft oder natürliche Person und für Fälle der Liqui-
dation ergänzt.

Zu Absatz 5

Der Auszahlungsanspruch soll in voller Höhe mit Ablauf
des 31. Dezember 2006 entstehen. Dadurch wird es z. B.
möglich, den gesamten Anspruch – und nicht nur jeweils
eine Jahresrate – nach § 46 AO abzutreten. In Fällen der
Liquidation kann die Gesellschaft dadurch auch vor einer
vollständigen Auszahlung des Guthabens beendet werden.
Aus Gründen der Praktikabilität wird auf einen jährlichen
Antrag als Auszahlungsvoraussetzung verzichtet. Die Aus-
zahlung erfolgt vielmehr mit befreiender Wirkung an den
dem Finanzamt bekannten Inhaber der Forderung.

Zu Absatz 6

Der neu eingefügte Absatz 6 enthält verfahrensrechtliche
Regelungen für den Fall, dass sich der Betrag des Körper-
schaftsteuerguthabens, der den bisherigen Raten zugrunde
gelegen hat, nachträglich ändert. Eine Änderung des Aus-
gangsbetrags wirkt sich nur auf die Höhe der zukünftig
noch zu leistenden Raten aus. Eine rückwirkende Korrektur
(Nachzahlung oder Rückforderung) bereits ausgezahlter Be-
träge wird dadurch vermieden.

Zu Absatz 7

Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. Gegenüber der bishe-
rigen Formulierung wird klargestellt, dass Zahlungen oder
Rückzahlungen von Körperschaftsteuerguthabenbeträgen
nur dann von den Einkünften im Sinne des Einkommensteu-
ergesetzes auszunehmen sind, wenn sie der Körperschaft
zufließen, gegenüber der bei Umstellung des Systems die
Festsetzung des Guthabens erfolgt ist. Raten, die z. B. nach
Abtretung des Auszahlungsanspruchs an den Abtretungs-
empfänger fließen, sind bei diesem nicht nach § 37 Abs. 7
KStG von der Besteuerung auszunehmen.

Zu Nummer 13 (§ 40 Abs. 6 Satz 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Überarbeitung. Die
Ereignisse, die einen Widerruf der Stundung des Körper-
schaftsteuererhöhungsbetrags auslösen, werden vervollstän-
digt und übersichtlicher gefasst.

Zu Artikel 4 (Gewerbesteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 1)

Es handelt sich um eine Ergänzung, die der bestehenden
Rechtslage entspricht.

Zu Artikel 6 (Umwandlungssteuergesetz)

Zur Inhaltsübersicht

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund
der Neufassung von Überschriften und Änderung von
Zwischenüberschriften.

Zu § 1

Zu Absatz 1

Nur die SE- und die SCE-Verordnung enthalten Vorschrif-
ten über die Verschmelzung von Körperschaften, daher wird
direkt auf die entsprechenden Regelungen in diesen Verord-
nungen Bezug genommen. Im Übrigen wird auf vergleich-
bare ausländische Vorgänge abgestellt.

Zu Absatz 2 Satz 3 (– aufgehoben –)

Die Anwendung des § 13 UmwStG auf Umwandlungsvor-
gänge von Rechtsträgern, die nicht vom subjektiven An-
wendungsbereich des Absatzes 2 erfasst sind, wird für die
Verschmelzung in § 12 Abs. 2 Satz 2 KStG geregelt.

Zu den Absätzen 3 und 4

Die subjektiven Einschränkungen des Absatzes 2 gelten
nach dem neuen Satz 2 nicht für die Einbringung in eine
Personengesellschaft nach § 24 UmwStG. Dadurch wird die
Beschränkung des Anwendungsbereichs durch Absatz 4 auf
in der Europäischen Union ansässige Gesellschaften und
natürliche Personen für die Fälle des § 24 UmwStG nicht
umgesetzt. Es bleibt damit im Ergebnis bei der bisher gel-
tenden Rechtslage, wonach Einbringungen in Personen-
gesellschaften sowohl von nicht in der Europäischen Union
ansässigen Personen als auch in nicht nach dem Recht eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründete Perso-
nengesellschaften nach § 24 UmwStG zum Buchwert vor-
genommen werden können, soweit das deutsche Besteue-
rungsrecht dadurch nicht beschränkt wird.

Darüber hinaus wird Absatz 4 in zwei Punkten geändert.
Zum einen wird der Anteilstausch mit Beteiligungen an
Drittstaatengesellschaften vom Anwendungsbereich des
UmwStG erfasst. Zum anderen ist eine Sacheinlage auch
dann vom Anwendungsbereich des UmwStG erfasst, wenn
der Einbringende selbst oder über Personengesellschaften
am Einbringenden Beteiligte nicht in der Europäischen
Union ansässige Personen sind. Dies gilt jedoch nur, wenn
das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der aus der
Sacheinlage erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder
beschränkt ist. Dadurch wird insoweit die bisher geltende
Rechtslage in § 20 Abs. 1 und 3 UmwStG a. F. beibehalten.

Darüber hinaus werden die Absätze 3 und 4 redaktionell an-
gepasst. Zur Einfügung der Genossenschaften vgl. Begrün-
dung zu Nummer 13 (§ 20 UmwStG).

Zu § 3 Abs. 1 und 2

Zu Absatz 1

Bei der Vorschrift des § 3 Abs. 1 UmwStG handelt es sich
– bezogen auf die steuerliche Schlussbilanz – um eine steu-
erliche Ansatz- und Bewertungsvorschrift. Entsprechend
der Stellungnahme des Bundesrats zu diesem Gesetzentwurf
(Bundesratsdrucksache 542/06) wird klargestellt, dass sämt-
liche übergehende Wirtschaftsgüter, auch selbstgeschaffene
immaterielle Wirtschaftsgüter (Firmenwert, Patente etc.),
mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind.

Drucksache 16/3369 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 2

Der Entstrickungstatbestand wird vereinheitlicht und
sprachlich angepasst; im Übrigen handelt es sich um sprach-
liche bzw. redaktionelle Folgeänderungen.

Zu § 4

Zu Absatz 2 Satz 4 und 5 (– neu –)

Ist die übertragende Körperschaft eine Unterstützungskasse
erhöht sich nach Absatz 2 Satz 4 der laufende Gewinn des
übernehmenden Rechtsträgers um die von ihm, seinen
Rechtsvorgängern oder seinen Gesellschaftern an die Unter-
stützungskassen geleisteten Zuwendungen. Zur Vermeidung
einer Mehrfachbelastung erhöhen die hinzugerechneten Zu-
wendungen nach Absatz 2 Satz 5 die Anschaffungskosten
der Anteile an der übertragenden Körperschaft (Unterstüt-
zungskasse).

Zu Absatz 4

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ände-
rung in Absatz 2 Satz 5.

Zu Absatz 6

In § 7 UmwStG ist die Höhe der Bezüge nach § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG geregelt. Es handelt sich um eine redaktionelle
Folgeänderung. Die Höhe des berücksichtigungsfähigen
Übernahmeverlusts wurde präzisiert.

Zu § 5

Zur Überschrift

Die Überschrift zu § 5 wird entsprechend der Überschrift zu
§ 13 UmwStG angepasst.

Zu Absatz 3 Satz 2 (– neu –)

Mit dem Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 3 UmwStG wird klar-
gestellt, dass § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 und 3
EStG sowie § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG anzuwenden sind.

Zu § 11

Zu Absatz 1

Bei der Vorschrift des § 11 Abs. 1 UmwStG handelt es sich
– bezogen auf die steuerliche Schlussbilanz – um eine steu-
erliche Ansatz- und Bewertungsvorschrift. Entsprechend
der Stellungnahme des Bundesrats zu diesem Gesetzentwurf
(Bundesratsdrucksache 542/06) wird klargestellt, dass sämt-
liche übergehende Wirtschaftsgüter, auch selbstgeschaffene
immaterielle Wirtschaftsgüter (Firmenwert, Patente etc.),
mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind.

Zu Absatz 2

Der Entstrickungstatbestand wird sprachlich angepasst; im
Übrigen handelt es sich um sprachliche bzw. redaktionelle
Folgeänderungen.

Zu § 12 Abs. 2

Gleichlaufend mit der Regelung in § 4 Abs. 4 UmwStG
mindern die Kosten des Vermögensübergangs das Übernah-
meergebnis.

Soweit ein Übernahmegewinn auf einen Anteil der überneh-
menden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft
entfällt, wird für die steuerliche Behandlung dieses Ge-
winns unmittelbar an die Regelungen des § 8b KStG zu Be-
teiligungserträgen angeknüpft. Damit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass der Übertragungsvorgang insoweit
einem Veräußerungsvorgang gleichsteht. Die Regelungen
zum Betriebsausgabenabzugsverbot sowie Sonderregelun-
gen für Kreditinstitute, für Versicherungsunternehmen etc.
gelten dadurch auch für diesen Teil des Übernahmegewinns.

Zu § 13

Absatz 1 wird präzisiert und hinsichtlich der Entstrickungs-
regelung sprachlich angepasst. Bei dem Verweis auf § 15
Abs. 1a Satz 2 EStG handelt es sich um eine redaktionelle
Folgeänderung.

Zu § 15 Abs. 1 Satz 2

Nach geltender Rechtslage ist in Spaltungsfällen die An-
wendung der §§ 11 bis 13 UmwStG g. F. ausgeschlossen,
wenn es an dem Merkmal des Teilbetriebs fehlt oder am
steuerlichen Übertragungsstichtag im Betriebsvermögen
noch Wirtschaftsgüter enthalten sind, die keinem Teilbetrieb
zugeordnet werden können (spaltungshindernde Wirt-
schaftsgüter). Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist die
Spaltung nach den allgemeinen Grundsätzen wie eine Liqui-
dation zu behandeln (Sachausschüttung an die Anteilseig-
ner, vgl. BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I
S. 268, Tz. 15.11).

Der Gesetzentwurf sieht bei Fehlen der genannten Erforder-
nisse vor, dass § 11 Abs. 2 UmwStG nicht anzuwenden ist.
Danach besteht auf Ebene der Gesellschaft keine Möglich-
keit für eine steuerneutrale Spaltung. Mit der Änderung gilt
auch für den Gesellschafter die bestehende Rechtslage fort.
Anstelle einer Sachausschüttung wird gemäß § 15 Abs. 1
i. V. m. § 13 Abs. 1 UmwStG jedoch eine Veräußerung zum
gemeinen Wert fingiert.

Zu § 16 Satz 2

Redaktionelle Änderung da durch die Änderung des § 40
KStG der Hinweis auf § 37 KStG ins Leere ginge.

Zu § 18

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Rege-
lung des § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG.

Zu Absatz 2

Der neue Satz 2 stellt sicher, dass der nicht als Teil des
Übernahmegewinns geltende Gewinn nach § 7 UmwStG
bei der aufnehmenden Personengesellschaft ebenfalls nicht
der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Anteile an der über-
tragenden Körperschaft im Sinne des § 17 EStG am Über-
tragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines
Gesellschafters der aufnehmenden Personengesellschaft
oder einer natürlichen Person gehören. In diesen Fällen
hätte die Veräußerung der Anteile an der übertragenden
Körperschaft durch die bisherigen Gesellschafter nicht der
Gewerbesteuer unterlegen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3369

Zum Sechsten bis Achten Teil

Allgemeines

Die Grundkonzeption des Einbringungsteils wird von einer
nachträglichen Besteuerung des Einbringungsgewinns im
Zeitpunkt der Anteilsveräußerung auf eine rückwirkende
Besteuerung im Zeitpunkt der Einbringung umgestellt.

Zwischenüberschrift zum Sechsten Teil

Redaktionelle Änderung.

Zu § 20

Zur Überschrift und Absatz 1

Durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genos-
senschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) wurde die Möglichkeit
geschaffen, auch Sacheinlagen als Einzahlungen auf den
Geschäftsanteil zuzulassen. Aufgrund dessen wird die Ge-
nossenschaft nunmehr in den Fällen der Sacheinlage auch in
den Kreis der übernehmenden Gesellschaften aufgenom-
men.

Zu Absatz 2

Entsprechend den Regelungen in den §§ 3 und 11 UmwStG
erfolgt die Bewertung von Pensionsrückstellungen mit dem
Wert nach § 6a EStG. Die Wertbegrenzung in Satz 2 wird
entsprechend angepasst.

In Nummer 1 wird klarstellend geregelt, dass in den Fällen
der Einbringung in eine steuerfreie Gesellschaft ein Buch-
wert- oder Zwischenwertansatz nicht zulässig ist.

Nummer 3 wird sprachlich an die Entstrickungsregelungen
in anderen Vorschriften und Gesetzen angepasst.

Durch die Neufassung des Satzes 3 wird klargestellt, dass
der Antrag auf Buch- oder Zwischenwertansatz von der
übernehmenden Gesellschaft bei dem für sie zuständigen
Finanzamt zu stellen ist.

Im Regierungsentwurf ist vorgesehen, dass es bei Einbrin-
gungsvorgängen nach § 20 UmwStG (Einbringung von Be-
triebsvermögen) und § 21 UmwStG (Einbringung von An-
teilen), in denen der Einbringende von der aufnehmenden
Gesellschaft neben der Gewährung neuer Gesellschaftsan-
teile auch eine sonstige Gegenleistung (z. B. eine bare Zu-
zahlung) erhält, in jedem Fall zu einer steuerpflichtigen Ge-
winnrealisierung in Höhe der sonstigen Gegenleistung
kommt.

Durch die Änderungen in § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 wird
die bisher geltende Rechtslage in § 20 Abs. 2 Satz 5 Um-
wStG wiederhergestellt. Danach kommt es in den Fällen, in
denen der Einbringende von der aufnehmenden Gesellschaft
neben der Gewährung neuer Gesellschaftsanteile eine sons-
tige Gegenleistung (z. B. eine bare Zuzahlung) erhält, erst
dann zu einer steuerpflichtigen Gewinnrealisierung, wenn
der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistung den Buch-
wert des eingebrachten Betriebsvermögens oder der einge-
brachten Anteile übersteigt.

Zu Absatz 3

Der neu angefügte Satz 4 betrifft die Übertragung einbrin-
gungsgeborener Anteile alten Rechts im Rahmen einer
Sacheinlage. In diesen Fällen gelten auch die erhaltenen
Anteile anteilig als einbringungsgeboren mit der Folge, dass
im Falle der Veräußerung der erhaltenen Anteile § 8b Abs. 4
KStG a. F. anzuwenden ist. Dadurch wird sichergestellt,
dass es im Falle der unmittelbaren oder mittelbaren Ver-
äußerung von Anteilen innerhalb der Sperrfrist, die auf
einer Einbringung im alten Recht beruhen (einbringungsge-
borene Anteile), weiterhin zu einer vollen Besteuerung des
Veräußerungsgewinns aus Anteilen kommt. Darüber hinaus
wird dadurch ausgeschlossen, dass auf einbringungsgebore-
nen Anteilen beruhende Anteile weder nach altem noch
nach neuem Recht besteuert werden.

Zu Absatz 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu § 21

Zu Absatz 1

Durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genos-
senschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) wurde die Möglichkeit
geschaffen, auch Sacheinlagen als Einzahlungen auf den
Geschäftsanteil zuzulassen. Aufgrund dessen wird die Ge-
nossenschaft nunmehr in den Fällen der Sacheinlage auch in
den Kreis der übernehmenden Gesellschaften aufgenom-
men. Darüber hinaus lässt Absatz 1 neben dem Anteils-
tausch mit Anteilen an Kapitalgesellschaften und Europäi-
schen Genossenschaften nunmehr auch den Anteilstausch
mit Anteilen an Genossenschaften zu.

Die erwerbende Gesellschaft wird, um eine einheitliche
Diktion mit der Sacheinlage zu erreichen, als übernehmende
Gesellschaft bezeichnet.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 20 Abs. 2 Satz 3
UmwStG verwiesen.

Zu Absatz 2

Durch den in Satz 2 neu eingefügten zweiten Halbsatz wird
der grundsätzliche Ansatz des gemeinen Werts in den Fällen
der Einbringung von Anteilen in eine ausländische Gesell-
schaft um die Fälle, in denen das Besteuerungsrecht hin-
sichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung
der erhaltenen Anteile ausgeschlossen oder beschränkt
wird, erweitert. Ansonsten ist die Anwendung des in Satz 3
Nr. 2 geregelten Treaty-overrides in diesen Fällen nicht
möglich.

Beispiel:

Deutsche GmbH tauscht Anteile an einer deutschen GmbH
gegen Anteile an einer tschechischen s.r.o.

In diesem Fall wird das Besteuerungsrecht hinsichtlich des
Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der deutschen
GmbH weder ausgeschlossen noch beschränkt, da nach dem
DBA Tschechien dem Sitzstaat der GmbH das Besteue-
rungsrecht zusteht. Durch § 21 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halb-
satz UmwStG wird sichergestellt, dass es im Falle der Ver-
äußerung der erhaltenen Anteile nicht zu der im DBA

Drucksache 16/3369 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Tschechien vorgesehenen Anrechnung der tschechischen
Steuer kommt.

In Satz 3 wird zum einen durch die Bezugnahme auf Satz 2
klargestellt, dass der Antrag auf Buch- oder Zwischen-
wertansatz nur in den Fällen des Satzes 2 möglich ist. Darü-
ber hinaus wird durch die Bezugnahme auf die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Satz 2 klargestellt, dass das
Antragswahlrecht nur dann zur Anwendung kommt, wenn
ein qualifizierter Anteilstausch vorliegt und soweit keine
sonstige Gegenleistung gewährt wird.

Durch den Verweis in Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 auf die entspre-
chende Anwendung von § 15 Abs. 1a Satz 2 EStG wird ins-
besondere auch in den Fällen der verdeckten Einlage der
erhaltenen Anteile in eine Kapitalgesellschaft und der
Liquidation der Gesellschaft, an der die erhaltenen Anteile
bestehen, die Besteuerung mittels Treaty-override sicherge-
stellt. Der Hinweis auf § 22 Abs. 4 Nr. 3 UmwStG wird ge-
strichen, weil auch diese Vorschrift gestrichen wird. Er wird
ersetzt durch eine gesonderte Regelung zur beschränkten
Steuerpflicht in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuch-
stabe bb EStG. Im Übrigen wird Absatz 2 Satz 3 Nr. 2
redaktionell angepasst.

Der bisherige Satz 4, wonach die erhaltenen Anteile an die
Stelle der eingebrachten Anteile treten, wird durch einen
neuen Satz 4 ersetzt. Dieser regelt für die Fälle des Satzes 3
die Antragstellung für den Buch- oder Zwischenwertansatz
durch den Einbringenden bei dem für ihn zuständigen Fi-
nanzamt. Der letzte Satz wird erweitert um einen Verweis
auf die entsprechende Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 4
UmwStG betreffend die Infizierung von erhaltenen Anteilen
neuen Rechts mit der Einbringungsgeborenheit alten
Rechts. Auf die Begründung hierzu wird hingewiesen.

Zu Absatz 3

Redaktionelle Änderung.

Zu § 22

Zu Absatz 1

In Satz 1 wird die Neukonzeption des Einbringungsteils von
der nachträglichen Besteuerung des Einbringungsgewinns
im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung auf die rückwirkende
Besteuerung des Einbringungsgewinns im Einbringungs-
zeitpunkt umgestellt.

Die schädliche Anteilsveräußerung oder das gleichgestellte
Ereignis stellt nach Satz 2 in Bezug auf die Steuerfestset-
zung beim Einbringenden im Einbringungsjahr ein rückwir-
kendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.
Damit ist die rückwirkende Besteuerung des Einbringungs-
gewinns auch verfahrensrechtlich abgesichert.

Satz 3 regelt die Ermittlung des Einbringungsgewinns I.
Dabei sind auch die Kosten des Vermögensübergangs zu
berücksichtigen. Haben diese im Einbringungsjahr beim
Einbringenden den laufenden Gewinn und damit das zu
versteuernde Einkommen gemindert, erfolgt aufgrund der
rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns eine
Erhöhung des laufenden Gewinns in Höhe der bei der Ein-
bringungsgewinnermittlung abgezogenen Kosten des Ver-
mögensübergangs.

Der bisherige Satz 3 betreffend die nachträgliche Erhöhung
ausländischer Wertansätze des nicht der deutschen Besteue-
rung unterliegenden eingebrachten Betriebsvermögens wird
gestrichen. Dieser ist wegen der grundsätzlichen Verstri-
ckung zum gemeinen Wert überflüssig.

Der neu in Satz 5 eingefügte zweite Halbsatz sieht für die
Fälle der Sacheinlage mit Anteilen durch einen beschränkt
Steuerpflichtigen die Besteuerung des Einbringungsge-
winns I nach § 22 Abs. 1 UmwStG auch insoweit vor, als im
Rahmen der Sacheinlage Anteile mit übertragen werden.
Dadurch wird die Wirksamkeit der Missbrauchsklausel si-
chergestellt, denn ohne diese Regelung könnten die erhalte-
nen Anteile, soweit sie auf die mit eingebrachten Anteile
entfallen, unmittelbar nach der Einbringung ohne deutsche
Besteuerung veräußert werden.

Beispiel:

Der in Frankreich ansässige X bringt seine inländische
Betriebsstätte, zu der Anteile an der inländischen Y-GmbH
gehören, in 01 in die Z-GmbH ein. In 02 veräußert er die
Anteile an der Z-GmbH.

Nach der Grundkonzeption des § 22 UmwStG kommt es auf-
grund der Anteilsveräußerung in 02 nur insoweit zu einer
nachträglichen Besteuerung des Einbringungsgewinns I als
die stillen Reserven auf das im Rahmen der Sacheinlage ein-
gebrachte Betriebsvermögen ohne Anteile entfallen. Dies
ist systematisch korrekt, da die Veräußerung der erhaltenen
Anteile – genauso wie die Veräußerung der eingebrachten
Anteile – grundsätzlich eine Besteuerung im Halbeinkünfte-
verfahren auslöst und damit keine Statusverbesserung gegen-
über den eingebrachten Anteilen entsteht. Dies gilt jedoch
nur, wenn für die Veräußerung der erhaltenen Anteile ein in-
ländisches Besteuerungsrecht besteht. Im Beispielsfall ist
durch das DBA Frankreich das inländische Besteuerungs-
recht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der er-
haltenen Anteile ausgeschlossen. Die zutreffende Besteue-
rung muss deshalb durch die Einbeziehung der auf die
Anteile an der Y-GmbH entfallenden stillen Reserven in die
Besteuerung des Einbringungsgewinns I durch § 22 Abs. 1
Satz 5 zweiter Halbsatz sichergestellt werden.

Der bisherige Satz 4 wird Satz 6. Satz 6 Nr. 1 wird neben
der verdeckten Einlage auf alle Fälle der unmittelbaren oder
mittelbaren unentgeltlichen Übertragung der erhaltenen An-
teile auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus-
geweitet. Damit kann auch eine Realteilung, bei der zuvor
im Rahmen einer Sacheinlage erhaltene Anteile auf eine
Mitunternehmerkapitalgesellschaft übertragen werden, zu
einer nachträglichen Einbringungsgewinnbesteuerung füh-
ren.

Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zur neuen Num-
mer 2 zusammengefasst. Darin sind nunmehr alle neben
dem Grundfall der Veräußerung denkbaren entgeltlichen
Übertragungen durch den Einbringenden zusammengefasst.

In der jetzigen Nummer 3 werden die Fälle der Liquidation,
der Auskehrung im Rahmen der Kapitalherabsetzung und
von Rückzahlungen aus dem Einlagekonto im Sinne des
§ 27 KStG neu aufgenommen. Damit wird sichergestellt,
dass auch bei erhaltenen Anteilen an einer ausländischen
Kapitalgesellschaft mit inländischer Betriebsstätte im Zeit-
punkt der Liquidation eine systemkonforme Besteuerung er-
folgen kann.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/3369

Die Nummern 4 und 5 werden redaktionell an die Änderun-
gen in den Nummern 1 bis 3 angepasst.

Die übrigen Änderungen des Absatzes 1 sind redaktionell.

Zu Absatz 2

Entsprechend der Konzeptumstellung in den Fällen des Ab-
satzes 1 erfolgt auch für die Fälle des Anteilstauschs eine
Umstellung auf die rückwirkende Besteuerung im Einbrin-
gungszeitpunkt. Insoweit wird auf die Begründung zu
Absatz 1 verwiesen. Durch die Neuregelung in Satz 1 zwei-
ter Halbsatz wird die Anwendung des Freibetrags nach § 16
Abs. 4 EStG für die Fälle des Anteilstauschs mit einer
100-Prozent-Beteiligung aus einem Betriebsvermögen ent-
sprechend der Regelung für die Fälle der Sacheinlage in
Absatz 1 ausgeschlossen. Dadurch wird insoweit die
Gleichbehandlung von Sacheinlage und Anteilstausch her-
gestellt.

Der letzte Satz wird gestrichen, da aufgrund der rückwir-
kenden Besteuerung des Einbringungsgewinns im jeweili-
gen Einbringungszeitpunkt eine Kollision hinsichtlich der
Reihenfolge der Besteuerung nach den Absätzen 1 und 2
nicht mehr eintreten kann. Die übrigen Änderungen des
Absatzes 2 sind redaktioneller Natur.

Zu Absatz 3

Redaktionelle Änderungen.

Zu Absatz 4

In den Nummern 1 und 2 wurde die Fiktion der Entstehung
des Einbringungsgewinns im Betrieb gewerblicher Art oder
im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch die Fiktion des
Entstehens des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen
Anteile im Betrieb gewerblicher Art oder im wirtschaft-
lichen Geschäftsbetrieb ersetzt. Dies ist notwendig, weil
wegen der nunmehr rückwirkenden Besteuerung des Ein-
bringungsgewinns dieser ohnehin noch dem Betrieb ge-
werblicher Art oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zuzurechnen ist.

Nummer 3 wird gestrichen, weil wegen der rückwirkenden
Besteuerung des Einbringungsgewinns eine Fiktion der be-
schränkten Steuerpflicht nicht mehr notwendig ist. Die Ein-
bringung stellt in den Fällen der Beendigung der Steuer-
pflicht durch den Einbringungsvorgang den letzten Akt vor
dem Ausscheiden aus der inländischen Steuerpflicht dar und
unterliegt somit noch der deutschen Besteuerung.

Zu Absatz 5

Die Regelung zur gewerbesteuerlichen Betriebsstättenfik-
tion wird gestrichen. Sie erübrigt sich durch die rückwir-
kende Besteuerung des Einbringungsgewinns im Einbrin-
gungszeitpunkt.

Absatz 5 regelt nunmehr stattdessen die Ausstellung einer
Bescheinigung durch das für den Einbringenden zuständige
Finanzamt. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die
Buchwertaufstockung bei der übernehmenden Gesellschaft
nach § 23 Abs. 2 UmwStG. Das zuständige Finanzamt hat
dabei den zu versteuernden Einbringungsgewinn, die darauf
entfallende festgesetzte Steuer und den darauf entrichteten
Steuerbetrag zu bescheinigen. Nachträgliche Minderungen

der bescheinigten Beträge müssen dem für die überneh-
mende Gesellschaft zuständigen Finanzamt von Amts we-
gen mitgeteilt werden.

Zu Absatz 6

Redaktionelle Änderung.

Zu Absatz 7

In dem neu angefügten Absatz 7 wird nunmehr die auf
Rechtsprechung des BFH basierende Mitverstrickung von
Anteilen geregelt. Auf Tz. 21.14 des UmwSt-Erlasses vom
25. März 1998, BStBl I S. 268, und Tz. 51 und 52 des BMF-
Schreibens vom 28. April 2003, BStBl I S. 292, wird ver-
wiesen.

Zu § 23

Zu Absatz 1

In Satz 1 ergeben sich redaktionelle Änderungen. Satz 2
wird gestrichen, da es bei der bisher geltenden Regelung,
wonach für das gesamte eingebrachte Betriebsvermögen
einschließlich mit eingebrachter Anteile die sog. Fußstap-
fentheorie gilt, bleiben soll.

Zu Absatz 2

In Satz 1 wird wegen der Umstellung der Konzeption von
der nachträglichen auf die rückwirkende Besteuerung klar-
gestellt, dass die Aufstockung bei den Wirtschaftsgütern des
eingebrachten Betriebsvermögens erst im Wirtschaftsjahr
der schädlichen Anteilsveräußerung oder des gleichgestell-
ten Ereignisses erfolgen kann. Dies ist systemgerecht, weil
aufgrund der Siebtelregelung, die auf die vorangegangenen
Zeiträume entfallenden Teile des Einbringungsgewinns
nicht der rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung
unterliegen. Darüber hinaus ist eine Aufstockung nur mög-
lich, wenn eine Bescheinigung des für den Einbringenden
zuständigen Finanzamts im Sinne von § 22 Abs. 5 UmwStG
vorliegt. Auf die Begründung zu § 22 Abs. 5 UmwStG wird
verwiesen. Dies gilt aufgrund des Verweises in Satz 3 zwei-
ter Halbsatz in den Fällen des Anteilstauschs hinsichtlich
der Aufstockung der Anschaffungskosten der eingebrachten
Anteile entsprechend. Die übrigen Änderungen sind redak-
tionell.

Zu § 24

Zu Absatz 2

Entsprechend den Regelungen in den §§ 3, 11 und 20
UmwStG erfolgt die Bewertung von Pensionsrückstellun-
gen mit dem Wert nach § 6a EStG. Die Wertbegrenzung in
Satz 2 wird entsprechend angepasst. Durch die geänderte
Verweisung in Satz 3 wird klargestellt, dass der Antrag auf
Buch- oder Zwischenwertansatz von der übernehmenden
Personengesellschaft bei dem für sie zuständigen Finanzamt
zu stellen ist. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle
Folgeänderungen und sprachliche Anpassungen.

Zu Absatz 5 (– neu –)

Aufgrund der Neukonzeption des Einbringungsteils und der
damit verbundenen Aufgabe des Systems der einbringungs-
geborenen Anteile wird § 8b Abs. 4 KStG für Neufälle auf-

Drucksache 16/3369 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gehoben. Bisher von § 8b Abs. 4 KStG erfasste Fälle, wie
z. B. Anteilsübertragungen unter dem gemeinen Wert von
natürlichen Personen auf Kapitalgesellschaften durch Ein-
bringung in eine Mitunternehmerschaft nach § 24 UmwStG,
an der Kapitalgesellschaften beteiligt sind oder sich nach
der Einbringung beteiligen, werden nunmehr in Absatz 5
geregelt. Insoweit kommt es zu einer entsprechenden An-
wendung der Regelungen in § 22 UmwStG und zu einer
nachträglichen Besteuerung des Einbringungsgewinns, als
im Zeitpunkt der Veräußerung oder des gleichgestellten Er-
eignisses stille Reserven aus den eingebrachten Anteilen,
auf von § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Mitunternehmer ent-
fallen.

Beispiel:

Die natürliche Person A bringt eine 100-Prozent-Beteili-
gung an der Y-GmbH nach § 24 UmwStG zum Buchwert in
die AB-OHG (Gesellschafter zu je 50 Prozent sind A und
die B-GmbH) ein. Danach wird bei der OHG eine Realtei-
lung durchgeführt, bei der die 100-Prozent-Beteiligung an
der Y-GmbH auf die B-GmbH übertragen wird.

Die Einbringung der Beteiligung zum Buchwert in die OHG
ist nach § 24 Abs. 2 UmwStG möglich. Die Realteilung
stellt ein schädliches Ereignis im Sinne von § 22 Abs. 2
i. V. m. Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UmwStG dar, was in Höhe der
Beteiligung der B-GmbH an der OHG im Zeitpunkt der
Realteilung (50 Prozent) zu einer nachträglichen Besteue-
rung des Einbringungsgewinns führt. Die Siebtelregelung
ist anzuwenden.

Zum Achten Teil sowie zu § 25

Der Anwendungsbereich des § 25 UmwStG wird entspre-
chend der Aufnahme der Genossenschaft in den Kreis der
übernehmenden Gesellschaften in § 20 UmwStG um den
Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Genossen-
schaft erweitert.

Zu § 26

Auf eine allgemeine Missbrauchsregelung im Umwand-
lungssteuergesetz wird verzichtet.

Zu § 27

Zu Absatz 1

Nicht alle Einbringungsvorgänge müssen bei einem öffent-
lichen Register angemeldet werden. Absatz 1 wird dahinge-
hend ergänzt, dass insoweit auf den Zeitpunkt des Über-
gangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen ist.

Zu Absatz 2

Das Umwandlungssteuergesetz i. d. F. vom 15. Oktober
2002, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Mai 2003 (BGBl. I S. 680), tritt nicht außer Kraft. Es ist
letztmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwen-
den, die bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes er-
folgt sind.

Zu Absatz 3

Satz 1 Nr. 1 regelt die Fortgeltung des § 5 Abs. 4 UmwStG
a. F. für einbringungsgeborene Anteile alten Rechts. Die

bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absatz 3 Nr. 2 und Nr. 3
und ansonsten nur redaktionell geändert.

Zu Absatz 4

Die Anwendungsregelung wurde um die Fälle des neu ein-
gefügten § 24 Abs. 5 UmwStG erweitert. Danach soll § 24
Abs. 5 UmwStG – genauso wie die Neuregelungen in den
§§ 22 und 23 UmwStG zur Sacheinlage in eine Kapitalge-
sellschaft oder Genossenschaft und zum Anteilstausch – nur
gelten, wenn auf den zugrunde liegenden Einbringungsvor-
gang das neue Recht anzuwenden ist. Im Übrigen handelt es
sich nur um redaktionelle Änderungen.

Zu Artikel 7 (Außensteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 6)

Zu Absatz 1

Die bisherige Fassung des Regierungsentwurfs setzt für die
Besteuerung voraus, dass das Besteuerungsrecht der Bun-
desrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
Veräußerung der Anteile ausgeschlossen oder beschränkt
wird (Entstrickung). Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein
Doppelbesteuerungsabkommen gilt, das dem Ansässigkeits-
staat des Veräußerers oder dem Staat der Belegenheit der
Betriebsstätte das Besteuerungsrecht zuweist. Nach einigen
Doppelbesteuerungsabkommen besteht das deutsche Be-
steuerungsrecht jedoch über den Zeitpunkt der Beendigung
der unbeschränkten Steuerpflicht hinaus. Diese Fälle wer-
den von einem allgemeinen Entstrickungstatbestand nicht
abgedeckt. Satz 1 regelt daher als Grundtatbestand in Fort-
führung des geltenden Rechts den Wegzug des Anteilseig-
ners, Satz 2 Nr. 1 bis 3 die Schenkung und Erbfolge sowie
die vorrangige Ansässigkeit in einem ausländischen Staat
und die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Be-
triebsstätte in einem ausländischen Staat.

Der im Regierungsentwurf bisher als allgemeiner Entstri-
ckungstatbestand geregelte Steuertatbestand des Satzes 1
rundet im neuen Satz 2 Nr. 4 die genannten Ersatztatbe-
stände ab. Hierdurch werden alle sonstigen Fälle erfasst, in
denen Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkom-
men den Veräußerungsgewinn freistellen oder die ausländi-
sche Steuer anrechnen muss (zum Beispiel bestimmte Fälle,
in denen das geltende Doppelbesteuerungsabkommen dem
ausländischen Staat der Ansässigkeit der Kapitalgesell-
schaft ein Besteuerungsrecht zuweist).

Der neue Satz 3 regelt den Vorrang des § 17 Abs. 5 EStG
vor Satz 2 Nr. 4 in den Fällen der Sitzverlegung einer Kapi-
talgesellschaft. Auch die Vorschriften des Umwandlungs-
steuergesetzes bleiben hiernach unberührt.

Zu Absatz 3

Die bisherige Fassung des Regierungsentwurfs sieht vor,
dass der Steueranspruch grundsätzlich in allen Fällen ent-
fällt, in denen Deutschland wieder besteuern kann. Im Ge-
gensatz hierzu unterscheidet die geänderte Fassung nach
Sachverhalten im Verhältnis zu Staaten, die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des EWR-Ab-
kommens sind, und Sachverhalten im Verhältnis zu Dritt-
staaten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/3369

In Fällen der Steuerfestsetzung bei Wegzug in einen Dritt-
staat entfällt der Steueranspruch – wie in Absatz 4 der gel-
tenden Gesetzesfassung – nur, wenn der Steuerpflichtige
nach beruflich bedingter Abwesenheit innerhalb von fünf
Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Infolge
der Ausweitung des Steuertatbestands auf die Erbfolge
in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entfällt der Steueranspruch nach
Satz 3 auch dann, wenn der Rechtsnachfolger des Steuer-
pflichtigen innerhalb von fünf Jahren seit dem Erbfall unbe-
schränkt steuerpflichtig wird. Das Entfallen des Steueran-
spruchs ist nach Satz 1 an die Bedingung geknüpft, dass in
der Zwischenzeit die Anteile nicht veräußert oder an eine
nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person verschenkt oder
vererbt oder in einen ausländischen Betrieb oder eine aus-
ländische Betriebsstätte eingelegt worden sind. Außerdem
darf der Steuerpflichtige bei Zuzug nicht nach einem Dop-
pelbesteuerungsabkommen als in einem ausländischen Staat
ansässig gelten. Nach Satz 2 ist eine Verlängerung der Fünf-
jahresfrist des Satzes 1 durch das Finanzamt um höchstens
fünf Jahre – wie in Absatz 4 der geltenden Gesetzesfassung –
möglich.

Im Fall einer Stundung nach Absatz 5 (Sachverhalt mit Be-
zug zu einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat
des EWR) regelt Satz 4, dass der Steueranspruch ohne zeit-
liche Begrenzung gemäß Satz 1 entfällt. Die Vorschrift
erfasst die Fälle, in denen z. B. aufgrund des Wegzugs in
einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen an-
deren Vertragsstaat des EWR-Abkommens der Steueran-
spruch zu stunden ist. Voraussetzung ist, dass ein Veräuße-
rungsgewinn nach § 17 EStG aufgrund der unbeschränkten
Steuerpflicht des Anteilseigners wieder besteuert werden
kann oder das Besteuerungsrecht Deutschlands auf andere
Weise wieder begründet wird. Satz 1 gilt entsprechend, so
dass die Anteile in der Zwischenzeit nicht auf eine andere
Weise dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen sein dür-
fen.

Die bisherige Regelung des Regierungsentwurfs in Satz 2
zur betragsmäßigen Begrenzung des Entfallens des Steuer-
anspruchs wird aufgehoben. Sie wäre in den Fällen anwend-
bar gewesen, in denen nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG in der
bisherigen Fassung des Entwurfs bei Zuzug nach Deutsch-
land ein anderer Wert als die historischen Anschaffungskos-
ten als (fiktive) Anschaffungskosten anzusetzen war. Die
Korrekturregelung des bisherigen Entwurfs des Absatzes 3
hätte dazu geführt, dass gegebenenfalls weiterhin Steuer ge-
stundet wird, obwohl der Steuerpflichtige im Inland ansäs-
sig ist. Die vom Vermögenszuwachs abweichende Berech-
nung des Änderungsbetrags gemäß Absatz 3 wird in diesen
Fällen dadurch vermieden, dass § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG in
der bisherigen Fassung des Regierungsentwurfs um einen
Satz 4 ergänzt wird, der den betreffenden Wertansatz im
Fall des § 6 Abs. 3 AStG für unanwendbar erklärt.

Zu Absatz 4

Der neu gefasste Satz 2 regelt, dass die Stundung auch zu
widerrufen ist, wenn die nach § 17 EStG der Veräußerung
gleichgestellten Tatbestände verwirklicht werden. Der neu
eingefügte Satz 3 legt – wie Absatz 5 Satz 3 der geltenden
Gesetzesfassung – die Rahmenbedingungen für die Stun-
dung nach Absatz 3 fest.

Zu Absatz 5

Infolge der Änderung des Steuertatbestands in Absatz 1 wa-
ren die Stundungsbedingungen in den Sätzen 1 bis 3 neu zu
formulieren. Satz 1 erfasst den Grundtatbestand der Beendi-
gung der unbeschränkten Steuerpflicht, Satz 2 die bisher in
Satz 3 geregelten Voraussetzungen hinsichtlich der Amts-
hilfe und der Beitreibungshilfe. Die Tatbestände der Schen-
kung und der Erbfolge sind in Satz 3 Nr. 1, die vorrangige
Ansässigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in
Satz 3 Nr. 2 und die Einlage der Anteile in einen ausländi-
schen Betrieb oder eine ausländische Betriebsstätte in Satz 3
Nr. 3 geregelt.

Satz 4 Nr. 2 wird dergestalt geändert, dass die Stundung
nicht allein aufgrund der Tatsache widerrufen werden kann,
dass der Schenkungsempfänger oder der Rechtsnachfolger
im Fall der Erbfolge nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des EWR-Abkommens besitzt.

Zu Absatz 7

In Satz 1 wird klargestellt, dass der Gesamtrechtsnachfolger
des Steuerpflichtigen verpflichtet ist, die Verwirklichung
eines Veräußerungs- oder Realisierungstatbestands im Sinne
des Absatzes 5 Satz 4 mitzuteilen. Die Einfügung „unter
Lebenden“ in Satz 4 ist eine redaktionelle Änderung und
dient der einheitlichen Bezeichnung innerhalb der Vor-
schrift (siehe Absatz 1 Satz 2 Nr. 1).

Zu Absatz 8

Absatz 8 der bisherigen Fassung ist wegen der abschließen-
den Aufzählung der Besteuerungstatbestände in Absatz 1
aufzuheben.

Zu Nummer 1a (§ 8 Abs. 1 Nr. 10 – neu –) – neu –

Die Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft, die einer
niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8 Abs. 3 AStG) und
die nicht zu den in § 8 Abs. 1 AStG aufgeführten (aktiven)
Einkünften gehören, werden unter den Voraussetzungen des
§ 7 AStG den inländischen Anteilseignern zugerechnet
(Hinzurechnungsbesteuerung). Dabei ist auch für niedrig
besteuerte Einkünfte, die sich aufgrund von Entstri-
ckungstatbeständen ergeben, zu entscheiden, ob sie den in
§ 8 Abs. 1 aufgeführten (aktiven) Einkünften zuzuordnen
sind oder als Einkünfte aus passivem Erwerb der Hinzu-
rechnungsbesteuerung unterliegen. Durch § 8 Abs. 1 Nr. 10
AStG wird nunmehr geregelt, dass eine ausländische Ge-
sellschaft für solche Einkünfte nicht Zwischengesellschaft
ist. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Umwandlung
handelt, die nach den Vorschriften des UmwStG zu Buch-
werten vollzogen werden könnte. Eine ausländische Gesell-
schaft bleibt jedoch Zwischengesellschaft für niedrig be-
steuerte Einkünfte, die sich aufgrund von Entstrickungs-
tatbeständen ergeben, soweit der Umwandlungsvorgang den
Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, ohne dass gleich-
zeitig die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG gege-
ben sind, nach denen im Fall der Veräußerung der Veräuße-
rungsgewinn den „aktiven“ Einkünften zuzuordnen ist. Da-
mit wird sichergestellt, dass in diesem eng umgrenzten Be-
reich die Besteuerung stiller Reserven im Sinne einer
Vorbelastung nicht endgültig verloren geht.

Drucksache 16/3369 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 3 Satz 4)

Diese Ergänzung ist eine Folgeänderung, die sich aus der
Einfügung eines § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG ergibt. Danach sind
die Vorschriften des UmwStG nicht anzuwenden, soweit
Einkünfte infolge von Entstrickungstatbeständen nach § 8
Abs. 1 Nr. 10 AStG hinzurechnungspflichtig sind.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b (§ 21)

Zu Absatz 13Prozent

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der Streichung des Absatzes 8 in § 6 AStG.

Zu Absatz 14

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfü-
gung eines § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bewertungsgesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 152 Bewertungsgesetz)

Bei der Änderung handelt es sich um die Korrektur einer
fehlerhaften Absatzbezeichnung.

Zu Artikel 9 (§ 5 Abs. 1 Finanzverwaltungsgesetz)

Mit der Änderung wird einer zwischenzeitlichen Änderung
des § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes Rechnung
getragen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes zur Beibe-
haltung der Mitbestimmung beim
Austausch von Anteilen und der Ein-
bringung von Unternehmensteilen,
die Gesellschaften verschiedener Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union
betreffen)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da im Ein-
bringungsteil des Umwandlungssteuergesetzes einheitlich

die Diktion der übernehmenden Gesellschaft verwandt
wird.

Zu Artikel 11a (Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungs-
grundlagen nach § 180 Abs. 2
der Abgabenordnung ) – neu –

Zu Nummer 1 (§ 10)

Die Regelung zur gesonderten Feststellung in Mitverstri-
ckungsfällen wird wegen der nunmehrigen ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung der Mitverstrickung in § 22 Abs. 7
UmwStG aufgehoben.

Zu Nummer 2 (§ 11)

§ 10 bleibt für steuerverstrickte Anteile alten Rechts weiter-
hin anwendbar.

Zu Artikel 11b (§ 2 Abs. 1 Zerlegungsgesetz) – neu –

§ 37 KStG sieht vor, das Körperschaftsteuerguthaben künf-
tig nicht mehr ausschüttungsabhängig, sondern ratierlich
auszuzahlen.

Bislang hat sich das Körperschaftsteuerguthaben unmittel-
bar auf die festzusetzende Körperschaftsteuer der ausschüt-
tenden Gesellschaft ausgewirkt. Besondere Regelungen zur
Zerlegung waren daher nicht erforderlich.

Die Ergänzung bezieht das Körperschaftsteuerguthaben in
die Ermittlung der verbleibenden Körperschaftsteuer als
Grundlage für die Zerlegung ein und stellt dadurch sicher,
dass sich dem Grunde nach keine Änderungen zum bisheri-
gen Verfahren ergeben.

Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)

Durch die Ablösung des Umwandlungssteuergesetzes ist
eine gesonderte Außerkrafttretensregelung für die bisherige
Fassung des Umwandlungssteuergesetzes nicht notwendig.

Berlin, den 8. November 2006

Peter Rzepka Lothar Binding (Heidelberg) Dr. Volker Wissing Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

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