BT-Drucksache 16/3309

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1831- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)

Vom 8. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3309
16. Wahlperiode 08. 11. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/1831–

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts
(Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG)

A. Problem

Das geltende Personenstandsrecht mit dem Personenstandsgesetz 1937 i. d. F.
vom 8. August 1957 ist grundlegend zu reformieren; dabei sind insbesondere die
elektronischen Möglichkeiten der Registerführung und der Kommunikation mit
dem Bürger sowie mit Behörden und anderen Stellen zu nutzen.

B. Lösung

Der Entwurf sieht die Ablösung des geltenden Personenstandsgesetzes durch ein
neues Personenstandsgesetz und die damit zusammenhängenden Änderungen
sonstigen Bundesrechts vor. Schwerpunkte der Reform sind

– die Einführung elektronischer Personenstandsregister anstelle der bisherigen
Personenstandsbücher,

– die Begrenzung der Fortführung der Personenstandsregister durch das Stan-
desamt sowie die Abgabe der Register an die Archive,

– die Ersetzung des Familienbuchs durch Beurkundungen in den Personen-
standsregistern,

– die Reduzierung der Beurkundungsdaten auf das für die Dokumentation des
Personenstandes erforderliche Maß,

– die Neuordnung der Benutzung der Personenstandsbücher,

– die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine Testamentsdatei.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der

Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

Drucksache 16/3309 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Reform wird sich unter der Voraussetzung, dass die künftig von den Ländern
zu regelnde Zuständigkeit für das Standesamt bei den Städten und Gemeinden
verbleibt, vorrangig auf die kommunalen Haushalte auswirken.

Mit der Umstellung der Personenstandsbeurkundungen von Papierbüchern auf
elektronische Register werden Arbeitserleichterungen und Verbesserungen des
Bürgerservices eintreten. Wegen der Anschaffungs- oder Umstellungskosten für
Geräte und Programme (bundesweit etwa 17 Mio. Euro jährlich) sind nen-
nenswerte Kosteneinsparungen aber erst nach Ablauf der ca. 5-jährigen Umstel-
lungsphase zu erwarten. Die unterschiedlichen Personal- und Sachausstattungen
der Standesämter lassen es nicht zu, die zu erwartenden Einsparungen für Stan-
desämter konkret (z. B. nach der Größe eines Standesamts) zu beziffern. Nach
überschlägiger Berechnung führt die Einführung der Informationstechnik nach
Abschluss der Umstellungsphase zu jährlichen Mehrausgaben von rd. 14 Mio.
Euro. Dem stehen Einsparungen von ca. 18 Mio. Euro gegenüber, so dass sich
per Saldo ein jährliches Einsparvolumen von rd. 4 Mio. Euro ergibt.

Erhebliche Einsparungen sind bei den Standesämtern zudem durch den Weg-
fall des Familienbuchs zu erwarten. Einem Einsparvolumen in Höhe von ins-
gesamt rd. 42 Mio. Euro jährlich stehen bis zum Abschluss der Rückführung
der Familienbücher an das Standesamt der Eheschließung allerdings Ausgaben
von ca. 57 Mio. Euro jährlich gegenüber. Nach Abschluss der Rückführungs-
aktion (etwa ab dem 6. Jahr nach Inkrafttreten der Reform) wirkt sich die
durch den Wegfall des Familienbuchs bedingte Einsparung in vollem Umfang
auf die kommunalen Haushalte aus.

Auf der Grundlage dieser Berechnungen ist durch die Reform bei den Stan-
desämtern langfristig insgesamt mit einem jährlichen Einsparvolumen von
rd. 46 Mio. Euro zu rechnen.

Auswirkungen auf die Haushalte der Länder werden entstehen, wenn von der im
Gesetzentwurf vorgesehenen Ermächtigung zur Einrichtung zentraler elektroni-
scher Personenstandsregister Gebrauch gemacht wird. Der hierfür erforderliche
finanzielle Aufwand ist – unter Einbeziehung möglicher Einsparungen in den
Kommunalhaushalten – abhängig von den landesspezifisch gewählten Lösun-
gen. Die Beteiligung der Länder an der Erstellung eines Programms zur Über-
mittlung von Registerdaten zwischen den Standesämtern wird ebenfalls zu
Kosten führen. Gleiches gilt für die vorgesehene Übernahme der älteren Per-
sonenstandsregister durch die Archive der Länder. Auch hier dürften die Mehr-
ausgaben bei den Archiven durch entsprechende Minderausgaben bei den kom-
munalen Haushalten ausgeglichen werden.

E. Sonstige Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entste-
hen durch die Reform keine Kosten. Für Krankenhäuser und Bestattungsunter-
nehmen sind Einsparungen durch die Möglichkeit der elektronischen Kommu-
nikation mit den Standesämtern zu erwarten. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-
niveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3309

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1831 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden der Nummer 2 die Wörter „wenn dies nach § 23 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes eingerichtet ist,“ angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Be-
urkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu
nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffs-
berechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die
die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm
muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister
aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach
Jahreseinträgen ausgewertet werden können.“

2. In Artikel 1 § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort „getrennt“ die Wörter „und vor
unberechtigtem Zugriff geschützt“ eingefügt.

3. Artikel 1 § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prü-
fen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegen steht.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis
nicht festgestellt, so teilt das Standesamt den Eheschließenden mit, dass
die Eheschließung vorgenommen werden kann; die Mitteilung ist für das
Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich. Die Eheschlie-
ßenden sind verpflichtet, Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen
betreffenden tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen; die
Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert oder aufgehoben. Sind
seit der Mitteilung an die Eheschließenden mehr als sechs Monate ver-
gangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschlie-
ßung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die
Eheschließung.“

4. Artikel 1 § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob
sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die
Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben ha-
ben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.“

5. Dem Artikel 1 § 17 wird folgender Satz 2 angefügt:

„§ 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.“

6. In Artikel 1 § 20 Satz 1 werden die Wörter „die Einrichtung“ durch die Wör-
ter „der Träger der Einrichtung“ ersetzt.

7. Artikel 1 § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Antragsberechtigt sind die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren
Eltern und Kinder.“

Drucksache 16/3309 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Absatz 1“ die Wörter „und 2“
eingefügt.

8. Dem Artikel 1 § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.“

9. Artikel 1 § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zustän-
digkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort
zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständig-
keit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zu-
ständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so
beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.“

10. Dem Artikel 1 § 38 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 4 Abs. 1 gelten nicht.“

11. Dem Artikel 1 § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.“

12. In § 43 werden die Überschrift und der Absatz 1 wie folgt gefasst:

„Erklärungen zur Namensangleichung

(1) Die Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vor-
namen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den
Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gebühren und Aus-
lagen werden nicht erhoben.“

13. Dem Artikel 1 § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.“

14. Dem Artikel 1 § 51 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.“

15. Artikel 1 § 64 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sind dem Standesamt Tatsachen bekannt, die die Annahme recht-
fertigen, dass einer Person durch die Ausstellung einer Personenstands-
urkunde oder durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personen-
standseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder
ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, so wird auf ihren Antrag
zu diesem Eintrag für die Dauer von drei Jahren ein Sperrvermerk einge-
tragen. Der Sperrvermerk wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 er-
neuert; seine Wirkung erlischt mit dem Tod des Betroffenen. Ist ein Sperr-
vermerk eingetragen, so dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen auf
Anordnung des Gerichts Personenstandsurkunden erteilt sowie Auskunft
aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag gewährt werden,
wenn es zur Behebung einer bevorstehenden Beweisnot oder aus sonstigen

im überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich
ist; die §§ 50 bis 53 gelten entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3309

16. Dem Artikel 1 § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Einrichtung eines zentralen Registers auf der Grundlage dieses
Gesetzes zum Zwecke der Erprobung der Machbarkeit und Wirtschaftlich-
keit ist bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig.“

17. Artikel 1 § 68 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die
Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standes-
ämter durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bun-
des- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der
zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt
wird.“

18. In Artikel 1 § 69 wird die Angabe „500 Euro“ durch die Angabe „1000
Euro“ ersetzt.

19. In Artikel 1 § 70 Abs. 1 Nr. 2 und 5 werden jeweils vor dem Wort „Einrich-
tung“ die Wörter „Träger einer“ eingefügt.

20. Artikel 1 § 72 wird wie folgt gefasst:

㤠72
Erhebung von Gebühren und Auslagen

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der die
Amtshandlung veranlasst oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von
demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Gebühren und Aus-
lagen nach Maßgabe von Landesrecht erhoben.“

21. Artikel 1 § 73 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Anforderungen an elektronische Verfahren

a) zur Führung der Personenstandsregister und Sicherungsregister
sowie die Aufbewahrung dieser Register einschließlich der An-
forderungen an Anlagen und Programme sowie deren Sicherung
(§§ 3 und 4),

b) mittels derer die Identität der Person, die die Eintragung vorge-
nommen hat, erkennbar ist (§ 3 Abs. 2 Satz 3),“

b) Nummer 8 wir wie folgt gefasst:

„8. die Mitteilungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen auf
Grund von Rechtsvorschriften, insbesondere die Bezeichnung der
empfangenden Stelle sowie die im Einzelnen zu übermittelnden
Angaben und das Verfahren der Übermittlung,“

c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. die Übertragung von besonderen Aufgaben auf das Standesamt I in
Berlin, die sich daraus ergeben, dass diesem im Rahmen der ihm
durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen oder
Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in einem Personenstands-
register zu beurkunden wären, sowie die Organisation und Nutzung
der nach diesem Gesetz beim Standesamt I in Berlin zu führenden

Verzeichnisse, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit
den Standesämtern,“

Drucksache 16/3309 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

d) In Nummer 24 wird die Angabe „1. Juli 2008“ durch die Angabe „1. Ja-
nuar 2009“ ersetzt.

22. Artikel 1 § 74 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstands-
bücher (§ 76 Abs. 5) zu regeln,“

b) Die Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7.

c) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummern 1, 2, 4 und 5“ durch die Angabe
„Nummern 1, 2, 4, 5 und 6“ ersetzt.

23. In Artikel 1 § 75 Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2008“ durch die Angabe
„1. Januar 2009“ und die Angabe „30. Juni 2013“ durch die Angabe
„31. Dezember 2013“ ersetzt.

24. In Artikel 1 § 76 Abs. 1 wird die Angabe „30. Juni 2008“ durch die Angabe
„31. Dezember 2008“ ersetzt.

25. Artikel 1 § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2008“ durch die Angabe
„1. Januar 2009“ ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Familienbücher werden nach dem 31. Dezember 2008 als
Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Hei-
ratsbüchern werden nicht mehr fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. Die
Familienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember 2013 an das Stan-
desamt abzugeben, das den Eintrag im Heiratsbuch für die Ehe führt. Ist
die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt
das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für die Führung zu-
ständigen Standesamt.

(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseintrag fortgeführt wer-
den (Absatz 2), werden Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.“

26. Artikel 1 § 78 wird wie folgt gefasst:

㤠78
Heiratsbuch

Ist für einen Heiratseintrag ein Anlass zur Fortführung gegeben, wird das
Familienbuch aber nicht bei dem für die Fortführung zuständigen Standes-
amt aufbewahrt, so hat es das Familienbuch bei dem aufbewahrenden Stan-
desamt anzufordern.“

27. In Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 (§ 82a Abs. 4 Satz 4 FGG) wird das Wort „Nach-
lassgericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.

28. Artikel 2 Abs. 15 wird wie folgt gefasst:

„(15) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wör-
ter „dem Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3309

b) Nach Artikel 46 wird folgendes Kapitel eingefügt:

„Drittes Kapitel
Angleichung

Artikel 47
Vor- und Familiennamen

(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht ei-
nen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem
Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,

2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wäh-
len,

3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vor-
sieht,

4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Ver-
wandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,

5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens an-
nehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie
neue Vornamen annehmen.

Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens
der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach
deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll,
der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.

(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich be-
glaubigt oder beurkundet werden.“

29. In Artikel 2 Abs. 18 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:

‚5. Folgender Abschnitt 6 wird eingefügt:

„Abschnitt 6
Länderöffnungsklausel

§ 23
Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Landesrechtliche Vorschriften, welche am 1. Januar 2009 bestehen
und abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die
jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern ge-
genüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzuge-
ben sind, und bestehende Regelungen für die Beurkundung und Dokumen-
tation solcher Erklärungen bleiben unberührt. Das Personenstandsgesetz
findet insoweit keine Anwendung. Durch die landesrechtliche Regelung ist
sicherzustellen, dass die Beurkundungen fortlaufend dokumentiert werden
und Mitteilungspflichten, die das Personenstandsgesetz voraussetzt, erfüllt
werden. Die Abgabe von Vorgängen nach Maßgabe von § 22 entfällt.

(2) Die Länder können auch nach dem 31. Dezember 2008 abweichend
von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Er-
klärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer
anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind. Das
Personenstandsgesetz findet nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Rege-
lung insoweit keine Anwendung mehr. Durch die landesrechtliche Regelung
ist jedoch sicherzustellen, dass ein Lebenspartnerschaftsregister ein-

gerichtet wird, das gemäß den §§ 16 und 17 des Personenstandsgesetzes
fortzuführen ist. Die Länder können auch die Zuständigkeit für die Fortfüh-

Drucksache 16/3309 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rung von Beurkundungen sowie die Abgabe von Vorgängen regeln, die bis
zum Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung angefallen sind.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden sind berechtigt,
personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des
Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis
dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von
Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Soweit nach Absatz 2 das Personenstandsgesetz nach Inkrafttreten der
landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr findet, wird
das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im Benehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrats durch
Rechtsverordnung das Weitere zu regeln.“‘

30. In Artikel 3 wird in Absatz 8 (§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Podologinnen und Podologen), Absatz 9 (§ 8 Abs. 2 Alten-
pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung), Absatz 10 (§ 4 Abs. 2
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungs-
pfleger), Absatz 11 (§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische
Assistenten), Absatz 12 (§ 4 Abs. 2 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung), Absatz 13 (§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung für Logopäden), Absatz 14 (§ 5 Abs. 2 Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege), Absatz 15 (§ 6
Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen
und Rettungsassistenten), Absatz 16 (§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin), Absatz 17
(§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen
und Diätassistenten), Absatz 18 (§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Masseure und medizinische Bademeister) und Absatz 19
(§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten)
die Nummer 1 jeweils wie folgt gefasst:

„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,“.

31. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Artikel 1“ die Angabe „§ 67 Abs. 4,“
eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009 in Kraft.
Gleichzeitig treten das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, und Artikel 1 § 67 Abs. 4 dieses
Gesetzes außer Kraft.“

Berlin, den 8. November 2006

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Stephan Mayer (Altötting)
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Petra Pau
Berichterstatterin
Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

aa) § 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),“

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(4)134
hatte einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3309

Bericht der Abgeordneten Stephan Mayer (Altötting), Gabriele Fograscher,
Gisela Piltz, Petra Pau und Silke Stokar von Neuforn

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 16/1831
wurde in der 43. Sitzung des Deutschen Bundestages am
29. Juni 2006 an den Innenausschuss federführend und an
den Rechtsausschuss sowie den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 33. Sitzung am 8. No-
vember 2006 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP
und DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der
Ausschussfassung empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 22. Sitzung am 8. November 2006 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
25. Sitzung am 8. November 2006 abschließend beraten.
Als Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf der
Bundesregierung in der Fassung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP angenommen. Die Änderungsanträge der Koalitions-
fraktionen auf den Ausschussdrucksachen 16(4)132 und
16(4)141 wurden zuvor mit demselben Stimmenergebnis
angenommen.

Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 16(4)139 und der Änderungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 16(4)134 wurden abgelehnt.

Der Änderungsantrag der FDP-Fraktion auf Ausschuss-
drucksache 16(4)139 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab-
gelehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(4)139
hatte einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

dd) § 42 Absatz 3 wird gestrichen.

ee) § 45 Absatz 3 wird gestrichen.

2. Artikel 2 Absatz 18 (Lebenspartnerschaftsgesetz) wird
wie folgt geändert:

Nummer 5 wird gestrichen.

Begründung

Das Lebenspartnerschaftsgesetz überlässt den Ländern die
Bestimmung der „zuständigen Behörde“. Die Landesaus-
führungsgesetze sehen daher jeweils unterschiedliche Stel-
len vor (z. B. Notare, Standesbeamte, Gemeinden, Kreisver-
waltungen). Diese unterschiedlichen Zuständigkeiten haben
sich in der Vergangenheit nicht bewährt. Während Ehepaa-
ren bundesweit das Standesamt als zuständige Behörde zur
Eheschließung und zur Eintragung der Eheschließung in das
Eheregister zur Verfügung steht, müssen gleichgeschlecht-
liche Paare sich jeweils vor Ort erkundigen, welche Stelle
zur Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft
zuständig ist. Dies ist weder bürgerfreundlich noch sach-
gerecht. Zudem führen die unterschiedlichen Regelungen in
den einzelnen Bundesländern zu komplizierten Folgeproble-
men. Die Ausführungsgesetze der Länder sind unzureichend
aufeinander abgestimmt. Die Eingetragene Lebenspartner-
schaft ist mittlerweile in der gesellschaftlichen Realität an-
gekommen. Über 15 000 gleichgeschlechtliche Paare haben
sich seit 2001 für eine Eingetragene Lebenspartnerschaft
entschieden. Der Respekt vor dieser Lebensform gebietet es,
die Begründung bundeseinheitlich beim Standesamt zu re-
geln. Ein von der Eheschließung abweichendes Verfahren ist
sachlich nicht zu rechtfertigen. Eine Länderöffnungsklausel,
wonach die Länder weiter selbst bestimmen können, welche
Behörde zuständig ist für die Mitwirkung bei der Begrün-
dung von Lebenspartnerschaften, verfestigt die nicht zu
rechtfertigende Ungleichbehandlung von gleichgeschlecht-
lichen Lebenspartnerschaften.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird eine einheit-
liche Behördenzuständigkeit geschaffen. Damit wird der
Standesbeamte für die Entgegennahme der Erklärung, eine
Lebenspartnerschaft führen zu wollen, bundeseinheitlich zu-
ständig. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der
rechtlichen und gesellschaftlichen Anerkennung von Lebens-
partnerschaften.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(4)134 wurde mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
bb) § 17 Satz 2 wird gestrichen.

cc) § 35 Absatz 4 wird gestrichen.

Zu Artikel 2, (4) Melderechtsrahmengesetz wird:

1. Nach Nummer 1 folgende Nummer 2 eingefügt:

Drucksache 16/3309 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„2. § 19 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Lebenspartner können verlangen, dass die in
Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten nicht übermittelt
werden; sie sind hierauf bei der Anmeldung nach
§ 11 Abs. 1 hinzuweisen.

Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
und 5.“

2. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

Begründung

Der Antrag greift den vom Land Berlin im Ausschuss für
Familie und Senioren des Bundesrates gestellten Antrag auf.

§ 19 Abs. 1 Nr. 11 Melderechtsrahmensgesetz sieht vor, dass
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Er-
füllung ihrer Aufgaben der Familienstand ihrer Mitglieder
mitgeteilt werden darf „beschränkt auf die Angabe, ob ver-
heiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht;
zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der
Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft“.

Dies kann bei Lebenspartnern, die beispielsweise in katho-
lischen Einrichtungen beschäftigt sind, zum Verlust ihres
Arbeitsplatzes führen. Der Ständige Rat der Deutschen Bi-
schofskonferenz hat in einer Erklärung vom 24. Juni 2002
festgestellt, das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft wi-
derspräche der Auffassung über Ehe und Familie, wie sie die
katholische Kirche lehre; in Lebenspartnerschaften lebende
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst,
gleich ob sie der katholischen Kirche angehören oder nicht,
machen sich deshalb eines schwerwiegenden Loyalitätsver-
stoßes schuldig, der die kirchlichen Arbeitgeber nach gefes-
tigter Rechtsprechung zur Kündigung des Arbeitsverhältnis-
ses berechtigt.

Anders als bei Ehepaaren knüpfen die Kirchensteuer-
beschlüsse der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
an den Familienstand „Lebenspartnerschaft“ keine beson-
deren Steuerpflichten, wie etwa das Kirchgeld bei glaubens-
verschiedenen Ehen. Die öffentlich-rechtlichen Religions-
gesellschaften sind deshalb für Kirchensteuerzwecke nicht
auf die Kenntnis angewiesen, ob ihre Mitglieder in einer
Lebenspartnerschaft leben oder nicht.

Es erscheint daher angemessen, Lebenspartnern die Mög-
lichkeit einzuräumen, der Übermittlung ihres Familienstan-
des an ihre Religionsgesellschaft zu widersprechen, um so
– wenn sie z. B. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter öffent-
lich-rechtlicher Religionsgesellschaften sind – einem Verlust
ihres Arbeitsplatzes oder anderen schwerwiegenden Nach-
teilen entgegenwirken zu können. Liegt ein entsprechender
Widerspruch vor, dürfen die Meldebehörden den öffentlich-
rechtlichen Religionsgesellschaften nur mitteilen, dass ihr
Mitglied nicht verheiratet ist.

II. Zur Begründung

1. Zu den Änderungen

Zur Begründung allgemein wird auf Bundestagsdrucksache
16/1831 hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundla-
ge des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Aus-

Zu Nummer 1 (§ 3 PStG-E)

a) Die Ergänzung in Absatz 1 ist erforderlich, da § 23 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes nunmehr (s. Nummer 29)
abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten für die
Mitwirkung bei der Begründung von Lebenspartner-
schaften zulässt und das Lebenspartnerschaftsregister in
diesen Fällen nicht beim Standesamt geführt wird.

b) Mit der Neufassung von Absatz 2 wird auf die bisher vor-
gesehene Anbringung der dauerhaft überprüfbaren elek-
tronischen Signatur verzichtet, weil diese nicht Bestand-
teil der einzelnen Beurkundung sein muss. Bei der
Beurkundung im elektronischen Personenstandsregister
handelt es sich um einen internen Vorgang, für den auf
andere Weise sichergestellt werden kann, dass nur be-
rechtigte Personen Zugang haben. Es reicht aus, wenn
dauerhaft nachvollzogen werden kann, welcher Standes-
beamte wann welche Beurkundung vorgenommen hat.
Dem wird durch die Neufassung von Absatz 2 Satz 3
Rechnung getragen.

Eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Sig-
naturgesetz ist nur für den Datenverkehr nach außen
erforderlich. Als Bestandteil des Registers würde sie zu
einer äußerst komplizierten Datenstruktur führen und
damit eine zusätzliche Kostenbelastung der Sachauf-
wandsträger verursachen.

Eine verbindliche Festlegung, welche technische Siche-
rung für die standesamtlichen Beurkundungszwecke
geeignet ist, ist durch den Verordnungsgeber zu treffen
(s. hierzu neue Verordnungsermächtigung in § 73 Nr. 3
Buchstabe b PStG-E bei Nummer 21).

Zu Nummer 2 (§ 7 Abs. 1 PStG-E)

Durch die Ergänzung in Absatz 1 wird einer Datenzerstö-
rung von außen sowie einer Datenmanipulation von innen
vorgebeugt.

Zu Nummer 3 (§ 13 PStG-E)

In den Fällen, in denen Anmeldung der Eheschließung und
Eheschließung bei verschiedenen Standesämtern erfolgen,
werden nach der ursprünglichen Entwurfsfassung die Ehe-
voraussetzungen zweimal in vollem Umfang kostenpflichtig
geprüft. Dieser doppelte Verwaltungs- und Kostenaufwand
ist in der Regel nicht erforderlich, weil sich die Verhältnisse
zwischen der Anmeldung und der Eheschließung nicht än-
dern. Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für
die Beurteilung der Ehevoraussetzungen von Bedeutung
sind, lösen eine Meldepflicht der Anzeigenden aus.

Zu Nummer 4 (§ 14 Abs. 1 PStG-E)

Die Neufassung von Absatz 1 ergänzt die Änderung in § 13
PStG-E. Die Befragung ist auch in den Fällen sinnvoll, in de-
nen die Eheschließung bei dem Standesamt erfolgt, das auch
die Anmeldung bearbeitet hat.

Zu Nummer 5 (§ 17 Satz 2 PStG-E)

Die Ergänzung ist erforderlich, da § 23 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes nunmehr (s. Nummer 29) abweichende lan-
schussdrucksache 16(4)132 vorgenommenen Änderungen
begründen sich im Wesentlichen wie folgt:

desrechtliche Zuständigkeiten für die Mitwirkung bei der
Begründung von Lebenspartnerschaften zulässt und das Ver-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3309

fahren in diesen Fällen nicht vom Standesamt durchgeführt
wird.

Zu Nummer 6 (§ 20 Satz 1 PStG-E)

Anzeigepflichtig nach § 20 Satz 1 PStG-E kann nur der
Träger der Einrichtung sein. Die bußgeldrechtliche Verant-
wortlichkeit trifft dann die in § 9 OWiG aufgeführten vertre-
tungsberechtigten Personen.

Zu Nummer 7 (§ 34 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 PStG-E)

a) Bei im Ausland geschlossenen Ehen ist, zumindest so-
lange einer der Ehegatten noch lebt, eine Antragsbe-
rechtigung von Abkömmlingen oder Vorfahren nicht
erforderlich. Die Einschränkung des Kreises der Antrags-
berechtigten in Absatz 1 Satz 4 wird dazu beitragen,
Doppelbeurkundungen zu vermeiden.

b) Zur Vermeidung von Doppelbeurkundungen sollte das
beim Standesamt I in Berlin geführte Verzeichnis zu den
nachbeurkundeten Eheschließungen auch Eheschließun-
gen gemäß § 34 Abs. 2 PStG-E umfassen.

Zu Nummer 8 (§ 35 Abs. 4 PStG-E)

Die Ergänzung ist erforderlich, da § 23 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes nunmehr (s. Nummer 29) abweichende lan-
desrechtliche Zuständigkeiten für die Mitwirkung bei der
Begründung von Lebenspartnerschaften zulässt und das Ver-
fahren in diesen Fällen nicht vom Standesamt durchgeführt
wird.

Zu Nummer 9 (§ 36 Abs. 2 PStG-E)

Die Zuständigkeit für die Nachbeurkundung soll grundsätz-
lich an den Wohnsitz der im Ausland geborenen Person ge-
knüpft werden.

Zu Nummer 10 (§ 38 Abs. 2 Satz 3 PStG-E)

Eine Verpflichtung, die Register des Sonderstandesamts Bad
Arolsen ausschließlich in elektronischer Form zu führen, ist
nicht zweckmäßig. Der Aufwand für eine entsprechende
IT- Ausstattung dürfte beträchtlich sein. Andererseits ist die
Sonderaufgabe der Beurkundung von Sterbefällen in Kon-
zentrationslagern keine Daueraufgabe mit einem Kommuni-
kationsbedarf, wie er sich bei klassischen Standesämtern
stellt. Das Bundesministerium des Innern wird von seiner in
§ 73 Nr. 15 PStG-E vorgesehenen Ermächtigung auch zu
dem Zweck Gebrauch machen, Beurkundungsvorgaben für
eine Registerführung in Papierform beim Sonderstandesamt
Bad Arolsen zu machen.

Zu Nummer 11 (§ 42 Abs. 3 PStG-E)

Die Ergänzung ist erforderlich, da § 23 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes nunmehr (s. Nummer 29) abweichende lan-
desrechtliche Zuständigkeiten für die Mitwirkung bei der
Begründung von Lebenspartnerschaften zulässt und das Ver-
fahren in diesen Fällen nicht vom Standesamt durchgeführt
wird.

Zu Nummer 12 (§ 43 Abs. 1 PStG-E)

lichen Angleichungsregelung des § 47 EGBGB (s. Num-
mer 28). Die Zuständigkeit des Standesbeamten für die
Beglaubigung oder Beurkundung namensrechtlicher Erklä-
rungen bezieht sich nunmehr nicht nur auf Vertriebene und
Spätaussiedler, sondern auch auf weitere Personen, die ihren
Namen nach ausländischem Recht erworben haben und fort-
an deutschem Namensrecht unterliegen.

Zu Nummer 13 (§ 45 Abs. 3 PStG-E)

Die Ergänzung ist erforderlich, da § 23 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes nunmehr (s. Nummer 29) abweichende lan-
desrechtliche Zuständigkeiten für die Mitwirkung bei der
Begründung von Lebenspartnerschaften zulässt und das Ver-
fahren in diesen Fällen nicht vom Standesamt durchgeführt
wird.

Zu Nummer 14 (§ 51 Abs. 1 Satz 2 PStG-E)

Bei den gerichtlichen Verfahren nach § 48 ff. PStG-E han-
delt es sich der Sache nach um eine den Besonderheiten des
Personenstandswesens entsprechende atypische Ausgestal-
tung des Aufsichtswesens; für die Inanspruchnahme dieser
„innerbehördlichen Qualitätskontrolle“ sollen keine Kosten
erhoben werden.

Zu Nummer 15 (§ 64 Abs. 1 PStG-E)

Der Regierungsentwurf legte dem Standesamt hinsichtlich
der Gefährdungstatsachen eine Pflicht zur Amtsermittlung
auf, mit der die Behörde überfordert würde; stattdessen soll
es genügen, wenn dem Standesamt entsprechende Tatsachen
bekannt sind (Satz 1). Sofern die Voraussetzungen für die
Eintragung eines Sperrvermerks nach Ablauf von drei Jah-
ren weiter vorliegen, ist er zu erneuern; für eine Ermessens-
betätigung, wie sie im Regierungsentwurf vorgesehen war,
ist insoweit kein Raum (Satz 2). Die Benutzung eines ge-
sperrten Personenstandseintrags setzt eine umfassende Ab-
wägung zwischen den dem Sperrvermerk zugrunde liegen-
den Gefahren und der drohenden Beweisnot voraus; diese
Entscheidung soll nunmehr ausschließlich dem Personen-
standsgericht vorbehalten bleiben (Satz 3).

Zu Nummer 16 (§ 67 Abs. 4 PStG-E)

Absatz 4, der nach Artikel 5 Abs. 1 PStRG-E (s. Nummer 31)
bereits am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft
tritt, erlaubt den Ländern, die elektronische Registerführung
in einem zentralen Register zu erproben. Hierfür wird ein
Zeitraum von etwa zwei Jahren nach Verkündung des Geset-
zes zur Verfügung stehen. Sollte sich die Verkündung ver-
schieben, wäre der Zeitpunkt des Inkrafttretens entsprechend
anzupassen.

Zu Nummer 17 (§ 68 PStG-E)

Mit Absatz 2 wird eine bereichsspezifische Regelung für
automatisierte Abrufverfahren („Online-Anschlüsse“) an-
derer öffentlicher oder privater Stellen aus den Personen-
standsregistern in das Gesetz eingefügt, weil aus daten-
schutzrechtlicher Sicht automatisierte Abrufverfahren im
Es handelt sich um eine notwendige Folgeregelung aus der
durch Artikel 2 Abs. 15 PStRG-E eingestellten namensrecht-

Personenstandswesen wie im Melderecht nur bei ausdrück-
licher gesetzlicher Regelung zugelassen werden sollen.

Drucksache 16/3309 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 18 (§ 69 PStG-E)

Die jetzige Obergrenze von 500 Euro führt in vielen Fällen
zur Wirkungslosigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung und
steht in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand. Die
Obergrenze des Zwangsgeldes wird daher auf 1 000 Euro
erhöht.

Zu Nummer 19 (§ 70 Abs. 1 PStG-E)

Die Konkretisierung der Normadressaten bei den Bußgeld-
bewehrungen in Absatz 1 Nr. 2 und 8 korrespondiert mit der
neuen Bezeichnung der Anzeigepflichtigen bei Geburten
und Sterbefällen in Krankenhäusern, Geburtshilfeeinrich-
tungen und Alten- und Pflegeheimen (§ 20 Satz 1 und § 30
Abs. 1 PStG-E).

Zu Nummer 20 (§ 72 PStG-E)

Da die Aufgaben im Personenstandsbereich ausnahmslos
unter Länderverantwortung durch die Kommunen wahr-
genommen werden, sollen die Modalitäten der Kostenerhe-
bung einschließlich der Festlegung der kostenpflichtigen
Tatbestände sowie der Tarife durch Landesrecht erfolgen.

Zu Nummer 21 (§ 73 Nr. 3, 8, 9 und 24 PStG-E)

a) Die Ergänzung in § 73 Nr. 3 Buchstabe b PStG-E erwei-
tert die Verordnungsermächtigung für die festzulegenden
Anforderungen an elektronische Verfahren zur Registrie-
rung des Personenstandes um die notwendigen Regelun-
gen zur Identitätsfeststellung (Signatur) des beurkunden-
den Standesbeamten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 PStG-E.

b) Die Änderung in § 73 Nr. 8 PStG-E stellt sicher, dass sich
die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Einzel-
heiten des Mitteilungsverkehrs nur auf rechtlich normier-
te Mitteilungsvorgänge bezieht.

c) Die Verordnungsermächtigung in § 73 Nr. 9 PStG-E er-
streckt sich nunmehr auch auf die Regelung der Organi-
sation und Nutzung der beim Standesamt I Berlin zu füh-
renden Verzeichnisse durch die übrigen Standesämter.
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die rechtlichen Vo-
raussetzungen für das automatisierte Abrufverfahren
(§ 68 Abs. 2 PStG-E) beim Standesamt I Berlin festge-
legt werden können.

d) Der in § 73 Nr. 24 PStG-E vorgesehene Zeitpunkt für die
elektronische Rückerfassung der bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes angelegten Personenstandsbücher ver-
schiebt sich infolge des nach Artikel 5 Abs. 2 PStRG-E
(s. Nummer 31) vorgesehenen späteren Inkrafttretens des
Gesetzes entsprechend.

Zu Nummer 22 (§ 74 Nr. 5 und Absatz 2 PStG-E)

Nach § 76 Abs. 5 PStG-E können die bis zum 31. Dezember
2008 angelegten Personenstandsbücher auch elektronisch
erfasst und fortgeführt werden. Es bleibt damit dem jeweili-
gen Standesbeamten überlassen, welche Beurkundungen
rückerfasst werden. Da der Nutzen elektronisch gespeicher-
ter Personenstandsdaten erst dann eintritt, wenn ein ausrei-
chend umfangreicher Datenbestand vorhanden ist, wird mit
dem eingefügten § 74 Nr. 5 PStG-E eine landesrechtliche

räumt, diese Ermächtigung ggf. weiter zu übertragen (§ 74
Abs. 2 PStG-E).

Zu Nummer 23 (§ 75 PStG-E)

Der Zeitraum für die Übergangsbeurkundung in papier-
gebundenen Registern verschiebt sich infolge des nach Arti-
kel 5 Abs. 2 PStRG-E (s. Nummer 31) vorgesehenen späte-
ren Inkrafttretens des Gesetzes entsprechend.

Zu Nummer 24 (§ 76 Abs. 1 PStG-E)

Der Zeitpunkt für die Anwendung neuen Rechts bei der Fort-
führung und Beweiskraft der bis zum Inkrafttreten des Ge-
setzes angelegten Personenstandsbücher verschiebt sich in-
folge des nach Artikel 5 Abs. 2 PStRG-E (s. Nummer 31)
vorgesehenen späteren Inkrafttretens des Gesetzes entspre-
chend.

Zu Nummer 25 (§ 77 PStG-E)

a) Die Änderung der Datumsangabe in Absatz 1 Satz 1 folgt
aus dem geänderten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ge-
setzes in Artikel 5 Abs. 2 PStRG-E (s. Nummer 31).

b) Die ursprünglich vorgesehene Übergangsvorschrift des
§ 77 PStG-E verursacht eine erhebliche finanzielle Be-
lastung für die Standesämter durch den Aufwand für die
Rückführung der Familienbücher zum Heiratsstandesamt
und die dort vorgesehene Übertragung der im Familien-
buch eingetragenen Fortführungsvermerke in das Hei-
ratsbuch. Für den Bürger könnte dies zu erheblichen
Wartezeiten bei der Ausstellung einer Eheurkunde, bei-
spielsweise im Rahmen einer Geburts- oder Sterbefall-
beurkundung oder einer neuen Eheschließung führen.

Es ist vertretbar, die Familienbücher ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes als Heiratseintrag fortzufüh-
ren und zu benutzen, wie dies Artikel 1 § 77 Abs. 2 Satz 2
und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 des Regierungsentwurfs bereits
für die auf Antrag (§ 15a des derzeitigen PStG) angelegten
Familienbücher vorsieht. Die in Heiratseinträge „umbe-
nannten“ Familienbücher werden dann nur noch entspre-
chend § 16 PStG-E fortgeführt und können als Grundlage
für die Ausstellung von Eheurkunden dienen.

Zu Nummer 26 (§ 78 PStG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung
von § 77 PStG-E (s. Nummer 25).

Zu Nummer 27 (Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 PStRG-E; § 82a
Abs. 4 FGG)

Die Bezeichnung „Gericht“ entspricht der Begriffswahl in-
nerhalb der Vorschrift.

Zu Nummer 28 (Artikel 2 Abs. 15 PStGR-E; Artikel 10
und 47 – neu – EGBGB)

In der Praxis bestehen oft erhebliche Schwierigkeiten bei der
Namensangleichung von Personen, die ihren Namen nach
einem anwendbaren ausländischen Recht rechtmäßig er-
worben haben und auf die nun deutsches Namensrecht an-
wendbar ist. Eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine
Ermächtigung zur Regelung der Rückerfassung geschaffen.
Den Landesregierungen wird auch die Möglichkeit einge-

Namensangleichung gibt es derzeit nur über den Umweg
einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/3309

Das Problem der namensrechtlichen Angleichung stellt sich
nicht nur bei einem Wechsel des Namensstatuts durch Er-
werb der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern auch in an-
deren Fällen. So können z. B. ausländische Ehegatten nach
Artikel 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bei der Bestimmung ihres
Ehenamens deutsches Recht wählen, wenn einer von ihnen
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Für
Kinder, die mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben haben oder für die die sorgeberechtigte Person be-
stimmt, dass sich der Name nach deutschem Recht richtet
(Artikel 10 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB), können Namen in Be-
tracht kommen, auf die deutsches Namensrecht nicht
„passt“, weil der Name z. B. nicht in Vor- und Familienname
untergliedert werden kann.

Der vorgeschlagene Artikel 47 EGBGB eröffnet für diese
Fälle die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Stan-
desamt eine für das deutsche Namensrecht passende Na-
mensform zu wählen.

Absatz 1 erfasst den Fall eines Statutenwechsels zum deut-
schen Namensrecht, wenn die betreffende Person bereits
nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen
rechtmäßig erworben hat.

Absatz 2 erfasst den Fall einer erstmaligen Namensbildung
nach deutschem Recht. Die Vorschrift betrifft damit z. B. die
Fälle, in denen der Familienname eines Kindes, das die
deutsche Staatsangehörigkeit hat, aus dem Namen eines
ausländischen Elternteils abgeleitet werden soll. Des Weite-
ren ist die Vorschrift auf die Fälle des Artikels 10 Abs. 2
Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 EGBGB anwendbar. Es sollen die glei-
chen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden wie nach
Absatz 1.

Absatz 3 stellt sicher, dass Namensänderungen der Eltern
unter den dort im Einzelnen dargestellten Voraussetzungen
auf Kinder überwirken.

Die in Absatz 4 vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung
oder Beurkundung dient der Rechtssicherheit.

Zu Nummer 29 (Artikel 2 Abs. 18 Nr. 5 – neu – PStRG-E;
Abschnitt 6 – neu – LPartG)

Die mit Abschnitt 6 § 23 LPartG eingefügte Länderöff-
nungsklausel gestattet es den Ländern, für die Mitwirkung
bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft von der im
PStG-E vorgesehenen Regelzuständigkeit des Standesamts
abzuweichen und diese Aufgabe auf andere Behörden oder
Urkundspersonen zu übertragen. Die bisher bereits beste-
henden abweichenden Zuständigkeitsregelungen in ver-
schiedenen Bundesländern haben sich bewährt. Die betroffe-
nen Länder haben sich für die Beibehaltung der vorhandenen
landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen ausgesprochen,
weil dies u. a. zu größerer Bürgernähe und Beratungskom-
petenz (z. B. durch die Notare in Bayern) geführt habe und
in den Ländern mit nichtgemeindlichen Zuständigkeitsrege-
lungen die im PStRG-E vorgesehenen Regelungen zu Auf-
gabenmehrungen für die Gemeinde mit zusätzlichem Kos-
tenaufwand führen würden.

Zu Nummer 30 (Artikel 3 Abs. 8 bis 19 PStRG-E)

Die Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnun-

Formulierungen sind bisher nicht einheitlich. Die Änderun-
gen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen werden zu
einer Rechtsbereinigung genutzt und sehen nun einheitlich
die Vorlage einer amtlich beglaubigten Abschrift des Perso-
nalausweises oder des Passes vor. Die durch diese Doku-
mente nachgewiesenen Daten sind für die Ausstellung des
Zeugnisses über die staatliche Prüfung und die Urkunde über
die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ausrei-
chend.

Zu Nummer 31 (Artikel 5 PStRG-E)

a) Die Ergänzung in Absatz 1 ist erforderlich, um die nach
§ 67 Abs. 4 PStG-E (s. Nummer 16) vorgesehene Mög-
lichkeit der Erprobung eines zentralen Registers vor dem
Inkrafttreten der übrigen Regelungen des Gesetzes zu er-
möglichen.

b) Durch die Änderung in Absatz 2 wird das Inkrafttreten
des Gesetzes vom 1. Juli 2008 auf den 1. Januar 2009 ver-
schoben. Die mit dem Gesetz verbundenen Änderungen
des standesamtlichen Verfahrens, insbesondere der Sys-
temwechsel bei der Personenstandsbeurkundung, erfol-
gen so nicht während eines Kalenderjahres. Die Perso-
nenstandsbuchführung war bisher stets auf Jahrgänge
und einen jahrgangsweisen Abschluss abgestellt, so dass
der Jahreswechsel für sämtliche Beteiligte der geeignete
Zeitpunkt ist. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird die
dann überflüssige Experimentierklausel in § 67 Abs. 4
PStG-E außer Kraft gesetzt.

2. Stellungnahmen der Fraktionen

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD beto-
nen, dass mit dem Gesetzentwurf das Personenstandsrecht
umfassend novelliert und den sich veränderten Bedingungen
angepasst werde. Die Neuordnung des Personenstandsrechts
führe zu Bürokratieabbau und Verwaltungsvereinfachung.
Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Öffnungsklausel,
die es den Ländern gestatte, für die Mitwirkung bei der Be-
gründung einer Lebenspartnerschaft von der vorgesehenen
Regelzuständigkeit des Standesamts abzuweichen, werde
den positiven Erfahrungen Rechnung getragen, die in ver-
schiedenen Bundesländern mit abweichenden Zuständig-
keitsregelungen gemacht worden seien.

Die Fraktion der FDP hält zwar eine Reform des Personen-
standsrechts für erforderlich. Einige der im Gesetzentwurf
vorgesehenen Regelungen seien jedoch kritikwürdig. So sei
die Schaffung eines zentralen Personenstandsregisters da-
tenschutzrechtlich bedenklich. Abzulehnen sei auch die Öff-
nungsklausel. Diese Regelung sei nicht sachgerecht, da sie
die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft gegenüber
der Ehe diskriminiere.

Die Fraktion DIE LINKE. stimmt gegen den Gesetzent-
wurf. Die Länderöffnungsklausel sei abzulehnen. Gespräche
mit Betroffenen hätten gezeigt, dass diese sich diskriminiert
fühlten, wenn die Lebenspartnerschaft vor einer anderen
Institution zu schließen sei als eine Ehe. Zudem teile die
Fraktion DIE LINKE. die Bedenken gegen das zentrale Per-
sonenstandsregister.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnt den

gen für nichtakademische Heilberufe betreffen die Zulas-
sung zur Prüfung und die vorzulegenden Nachweise. Die

Gesetzentwurf ebenfalls ab. Mit der Länderöffnungsklausel
werde die Debatte um die Gleichbehandlung gleichge-

Drucksache 16/3309 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe erneut er-
öffnet. Die Gleichbehandlung gebiete, dass eine Lebenspart-
nerschaft wie eine Ehe vor dem Standesamt besiegelt werde.
Mit der Einführung des elektronischen Personenstandsregis-
ters werde eine Zentraldatei geschaffen, die trotz festge-
schriebener Zweckbindung in der Zukunft nur schwer vor
dem Zugriff der Sicherheitsbehörden zu schützen sei.

Berlin, den 8. November 2006

Stephan Mayer (Altötting)
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Petra Pau
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

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