BT-Drucksache 16/2789

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1938, 16/2476- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost

Vom 27. September 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2789
16. Wahlperiode 27. 09. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/1938, 16/2476 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen
und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost

A. Problem

Die Postnachfolgeunternehmen (PNU) – Deutsche Post AG, Deutsche Postbank
AG und Deutsche Telekom AG – beschäftigen gemäß Artikel 143b Abs. Satz 1
des Grundgesetzes die ehemals bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundes-
beamtinnen und -beamten weiter. Im Vergleich zu anderen Unternehmen der
Privatwirtschaft ergibt sich für die PNU aus der Weiterbeschäftigung der Beam-
tinnen und Beamten eine besondere Personalsituation. Technologische Entwick-
lungen haben in der Vergangenheit zu erheblichen personellen Überhängen ge-
führt und werden auch in Zukunft Personalanpassungsmaßnahmen notwendig
machen. Bei der Deutsche Post AG ersetzen insbesondere Brief- und Paket-
verteilanlagen menschliche Arbeitskraft. Bei der Deutsche Postbank AG ist der
einst personalintensive Belegverkehr automatisiert worden und benötigt weit
weniger Personal als frühere Verfahren. Die modernen Vermittlungs- und Über-
tragungstechniken der Deutsche Telekom AG verringern den Personalbedarf
erheblich. Insbesondere Kräfte des mittleren technischen Fernmeldedienstes
sind entbehrlich geworden.

Zu berücksichtigen ist auch ein zunehmend verstärkter Wettbewerb. Vor diesem
Hintergrund können die PNU ihre Beschäftigungspflicht nicht mehr in ausrei-
chendem Maße erfüllen. Trotz Qualifizierungs- und Vermittlungsbemühungen,
unter anderem in unternehmenseigenen Personalservice-Agenturen, können den
dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten amtsangemessene Aufgaben oder
Aufgaben nach § 6 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht mehr in dem erforder-
lichen Umfang bereitgestellt werden. Angesichts des bundesweiten Planstel-

lenabbaus kommt eine Übernahme dieser Beamtinnen und Beamten in den Bun-
desdienst allenfalls in Einzelfällen in Betracht. Aus Fürsorgegründen gegenüber
den Beamtinnen und Beamten und zur Sicherung der personalstrukturellen
Wettbewerbsfähigkeit der PNU müssen daher Instrumente für sozialverträgli-
chen Personalabbau bereitgestellt werden.

Auch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
(BAnstPT), der im Zusammenhang mit der Umsetzung der Postprivatisierung

Drucksache 16/2789 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Aufgaben übertragen wurden, ist von einem kontinuierlichen Aufgabenrück-
gang betroffen, der zu Personalüberhängen führt, denen mit dem vorhandenen
dienstrechtlichen Instrumentarium nicht begegnet werden kann.

B. Lösung

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält eine Regelung zum vorzeitigen Eintritt
in den Altersruhestand unter bestimmten Bedingungen, durch die eine auf-
gabenorientierte Personalanpassung im Beamtenbereich bei den PNU und der
BAnstPT in angemessener Zeit erreicht werden kann.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Regelung ist kostenneutral, da die PNU die Kosten tragen, die der Post-
beamtenversorgungskasse (Bundespensionsservice Post und Telekommunika-
tion – BPS-PT) aus der vorzeitigen Zurruhesetzung der bei ihnen beschäftigten
Beamtinnen und Beamten entstehen. Infolge der Zahlungen der PNU bei vor-
zeitigem Ruhestand der Beamtinnen und Beamten an den BPS-PT und der
nach dem vorzeitigen Ruhestand von diesem zu leistenden Zahlungen für diese
Beamtinnen und Beamten bis zum angenommenen Beginn des Ruhestandes
nach dem Bundesbeamtengesetz kann es zu jährlichen Verschiebungen des
Finanzierungsbedarfs des BPS-PT und damit auch zu Verschiebungen beim
Zuschuss des Bundes an den BPS-PT kommen. Die der BAnstPT durch den
vorzeitigen Ruhestand entstehenden Kosten sind für den Bund ebenfalls kos-
tenneutral, da die BAnstPT keine Bundesmittel erhält. Die gesamten Kosten
der BAnstPT – einschließlich der aus der vorzeitigen Zurruhesetzung – werden
von den PNU getragen.

2. Vollzugsaufwand

Keiner

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere auch der mittelständischen, entstehen durch diese
Regelung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, insbeson-
dere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2789

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/1938, 16/2476 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der
Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des
Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen er-
rechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversor-
gungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem
Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn
des Ruhestandes nach diesem Gesetz.

Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Be-
rechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der
vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postper-
sonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzu-
beziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt
sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage zu diesem Gesetz er-
mittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 dieser Anlage festgelegten Zah-
lungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach
dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten
Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die
Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt
war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungs-
kasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage zu die-
sem Gesetz ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der
Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im
Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im
jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen
Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhe-
setzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflich-
tung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Für das Jahr 2006 kann die Zah-
lung zunächst als Abschlagszahlung erfolgen. Die endgültige Zahlung erfolgt
unverzüglich. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszah-
lungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu
übertragen.

Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistun-
gen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Num-
mer 2 dieser Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.“

Drucksache 16/2789 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Artikel 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

Anlage zu § 4 Abs. 4

1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 4 ist die
Summe aus den jährlichen:

a) Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzu-
schlags,

b) Unternehmensbeiträgen nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechts-
gesetzes,

jeweils bezogen auf den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem
Gesetz.

2. Zahlungszeiträume nach § 4 Abs. 4 in Jahren

BesGr ≤ A 06 Ruhegehaltfähige Dienstzeit – DZ (in Jahren)
Alter DZ ≤ 22 23 ≤ DZ ≤ 32 DZ ≥ 33

55 6,06 5,45 6,69

56 5,57 4,97 6,19

57 5,09 4,50 5,45

58 4,50 4,03 4,97

59 3,92 3,58 4,15

60 3,24 3,02 3,47

61 2,58 2,47 2,69

62 2,04 1,94 2,15

63 1,31 1,31 1,52

64 1,10 1,10 1,10

A 07 ≤ BesGr ≤ A09 Ruhegehaltfähige Dienstzeit – DZ (in Jahren)
Alter DZ ≤ 22 23 ≤ DZ ≤ 32 DZ ≥ 33

55 7,60 6,19 7,60

56 6,95 5,69 6,82

57 6,31 5,21 5,94

58 5,45 4,61 5,21

59 4,73 4,03 4,38

60 3,92 3,35 3,58

61 3,02 2,80 3,02

62 2,26 2,15 2,37

63 1,42 1,42 1,62

64 1,10 1,00 1,00

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2789

Berlin, den 27. September 2006

Der Haushaltsausschuss

A 07 ≤ BesGr Ruhegehaltfähige Dienstzeit – DZ (in Jahren)
Alter DZ ≤ 22 23 ≤ DZ ≤ 32 DZ ≥ 33

55 6,57 6,19 7,60

56 6,06 5,69 6,82

57 5,45 5,09 6,06

58 4,73 4,50 5,21

59 4,03 3,92 4,38

60 3,47 3,35 3,69

61 2,80 2,69 3,02

62 2,15 2,04 2,37

63 1,21 1,42 1,62

64 1,10 0,90 1,10

Otto Fricke
Vorsitzender und Berichterstatter

Georg Fahrenschon
Berichterstatter

Bettina Hagedorn
Berichterstatterin

Roland Claus
Berichterstatter

Anja Hajduk
Berichterstatterin

zialeinrichtung der BAnstPT ist die Postbeamtenkranken-
kasse mit derzeit ca. 1 300 Beschäftigten (davon rd. 1 100 im Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat

Beamtenverhältnis). Die Postbeamtenkrankenkasse wird vor
dem Hintergrund eines geschlossenen Mitgliederbestandes
zunehmend zu Anpassungsmaßnahmen – insbesondere
durch Personalabbau – gezwungen. Die BAnstPT ist als Per-

den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen
16/1938, 16/2476 in seiner 21. Sitzung am 27. September
2006 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
Drucksache 16/2789 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Georg Fahrenschon, Bettina Hagedorn, Otto Fricke,
Roland Claus und Anja Hajduk

I. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 43. Sitzung am
29. Juni 2006 den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/1938,
16/2476 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur
beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen
der Deutschen Bundespost – zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und
zur Mitberatung an den Innenausschuss, an den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie und an den Ausschuss für
Arbeit und Soziales überwiesen. In seiner 51. Sitzung am
21. September 2006 hat der Deutsche Bundestag eine geän-
derte bzw. nachträgliche Ausschussüberweisung beschlos-
sen. Der Gesetzentwurf wurde nun dem Haushaltsausschuss
zur federführenden Beratung und zur Mitberatung an den In-
nenausschuss, an den Finanzausschuss, an den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie, an den Ausschuss für Arbeit
und Soziales sowie an den Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die im Überhang befindlichen Beamtinnen und Beamten
können bei den Postnachfolgeunternehmen (PNU) nicht
mehr beschäftigt oder nicht mehr amtsangemessen beschäf-
tigt werden. Mit der Vorruhestandsregelung stellt der Bund
angesichts der ihm als Dienstherrn obliegenden Verant-
wortung gegenüber diesen Beamtinnen und Beamten (Arti-
kel 143b Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) eine Lösung des
Problems bereit. Durch sie erwarten die PNU eine Reduzie-
rung der bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten
um rund 3 300 (Deutsche Post AG) und 10 000 (Deutsche
Telekom AG). Der Deutsche Postbank AG ist eine Prognose
zurzeit nicht möglich. Die Regelung soll für alle vier Lauf-
bahngruppen gleichermaßen gelten, da mit dem vorhande-
nen Instrumentarium die in allen Laufbahngruppen beste-
henden Personalüberhänge nicht abzubauen sind.

Die Situation der Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost (BAnstPT) ist ebenfalls ge-
kennzeichnet durch Personalüberhang, der sich durch einen
Aufgabenrückgang in den zurückliegenden Jahren bei nicht
möglichem gleichlaufenden Personalabbau ergeben hat. Die
BAnstPT wurde im Zuge der Postreform II zum 1. Januar
1995 gegründet. Die überwiegende Zahl der Beschäftigten
(ca. 3 600) wurden im Jahr 1995 von der Deutschen Bundes-
post gesetzlich auf die BAnstPT übergeleitet. Die BAnstPT
hat ihren Personalbestand seither erheblich abgebaut und be-
schäftigt derzeit rd. 1 700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
davon rund 1 400 im Beamtenverhältnis. Die größte So-

diger Personalabbau kann durch natürliche Fluktuation
(Altersabgänge, sonstige Zurruhesetzungen, Altersteilzeit)
jedoch nicht mehr erreicht werden. Die Personalüberhänge
bei der BAnstPT sind Folge der Postreform II. Die BAnstPT
erhält keine Bundesmittel, sondern wird in vollem Umfang
von den PNU finanziert. Deren Interesse an Kostenreduzie-
rungen durch Personalabbau muss deshalb auch die Mög-
lichkeit einschließen, Personalüberhänge bei der BAnstPT
abzubauen. Die Situation der in der BAnstPT beschäftigten
Beamtinnen und Beamten ist daher der in den PNU beschäf-
tigten Beamtinnen und Beamten vergleichbar und unter-
scheidet sich wesentlich von der im übrigen Bundesbereich.

Von der angestrebten Vorruhestandsregelung werden rund
350 Beamtinnen und Beamte der BAnstPT Gebrauch ma-
chen können. Davon entfallen 280 Beschäftigte auf die Post-
beamtenkrankenkasse und 70 Beschäftigte auf die übrigen
Sozialeinrichtungen (Erholungswerk, Betreuungswerk, Ver-
sorgungsanstalt der Deutschen Bundespost) und den Quer-
schnittsbereich der BAnstPT.

III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksachen 16/1938, 16/2476 in seiner
20. Sitzung am 27. September 2006 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksachen 16/1938, 16/2476 in seiner
28. Sitzung am 27. September 2006 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Ge-
setzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 16/1938,
16/2476 in seiner 16. Sitzung am 27. September 2006 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 16/1938,
16/2476 in seiner 24. Sitzung am 27. September 2006 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage an-
zunehmen.
sonalabbaubereich anerkannt und kann die Altersteilzeit-
regelung nach wie vor im Blockmodell nutzen. Ein notwen-

FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
Vorlage anzunehmen.

Deutschen Bundespost ist vom Haushaltsausschuss in sei-
ner 25. Sitzung am 27. September 2006 abschließend bera-
ten worden. Der Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksachen
16/1938, 16/2476 wurde in der vom Haushaltsausschuss
veränderten Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an-
genommen.

In die Ausschussberatung hat die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN den folgenden Antrag eingebracht:

Der Haushaltsausschuss stellt fest:

1. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf fördert die Bun-
desregierung die Verdrängung älterer Arbeitnehmer aus
dem Erwerbsleben. Während sie gleichzeitig ein Pro-
gramm zur Förderung der Beschäftigung älterer Men-
schen plant, wird es ehemals bundeseigenen Unterneh-
men bzw. Unternehmen, an denen der Bund weiterhin
Anteile hält, exklusiv ermöglicht, ältere Arbeitnehmer
frühzeitig in Pension zu schicken.

2. Der steigende Anteil älterer Beschäftigter ist zwangs-
läufige Folge einer zunehmenden Alterung der Gesell-
schaft. Mit der Anhebung des Renteneintrittsalters wurde
ein politisches Signal in Richtung einer stärkeren Par-
tizipation Älterer am Erwerbsleben gesetzt.

3. Das dem Gesetzesentwurf zugrunde liegende Gutachten
missachtet intern geltende Vorschriften des BMF für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Es ist daher nicht
erkennbar, dass die in dem Gesetzentwurf vorgesehene
Kostenneutralität tatsächlich erreicht wird.

Der Haushaltsausschuss beschließt:

1. Der Haushaltsausschuss lehnt es ab, dass die Bundes-
regierung einerseits Programme zur Förderung der Be-
schäftigung älterer Menschen plant und andererseits den
Beschäftigen ihrer zum Teil in eigenem Besitz befind-
lichen Unternehmen den Weg in die Frühpensionierung
ebnet.

2. In einer alternden Gesellschaft sind Maßnahmen zur
Förderung der Frühpensionierung die falsche Antwort
zur Lösung demographischer Probleme und werden
daher abgelehnt.

B. Besonderer Teil

Die vom Haushaltsausschuss empfohlenen Änderungen des
Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu den Nummern 1 und 2

Durch die Änderungen wird die bisher vorgesehene einma-
lige Abgeltungszahlung der Aktiengesellschaften in jedem
Vorruhestandsfall durch eine ratierliche jährliche Zahlungs-
weise ersetzt. Damit wird eine Synchronisierung der Zah-
lungsverpflichtungen der Aktiengesellschaften gegenüber
dem Bund und der Verpflichtung des Bundes gegenüber den
Vorruheständlern erreicht. Dies hat für die Aktiengesell-
schaften den Vorteil, dass die finanziellen Belastungen im
Einzelfall auf mehrere Jahre verteilt werden, ohne dass dem
Bund finanzielle Nachteile gegenüber einer Einmalzahlung
entstehen. Insofern ist der letzte Absatz der Begründung zu
Nummer 4 (§ 4) auf Drucksache 16/1938 hinfällig.

Die Zahlung erfolgt nunmehr in jedem Zurruhesetzungsfall
in jährlichen Raten über den in der Anlage zu § 4 Abs. 4
Nr. 2 jeweils dem Einzelfall zuzuordnenden Zeitraum. Die
erste Rate ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Wirksam-
werden der Zurruhesetzung der jeweiligen Beamtin oder des
jeweiligen Beamten fällig. Die weiteren Raten sind jeweils
ein Jahr später fällig, bis der gesamte Zahlungszeitraum er-
füllt wurde.

Grundlage für die Ausgleichszahlung sind die auf ver-
sicherungsmathematischer Basis ermittelte Zahlungszeit-
raumtabelle sowie der nach Maßgabe der am Tag der Zur-
ruhesetzung bestehenden Verhältnisse der Beamtin oder des
Beamten gemäß Anlage zu § 4 Abs. 4 zu errechnende Jahres-
betrag. Durch das Prüfungsrecht des Bundesministeriums
der Finanzen wird sichergestellt, dass die Ausgleichszahlun-
gen der PNU in zutreffender Höhe erfolgen.

Die Aktiengesellschaften tragen im Einzelfall die Beihilfe-
leistungen in der tatsächlichen Höhe bis zum Ende des
jeweils festgelegten Zahlungszeitraumes. Diese einzelfall-
bezogene Beihilfeabrechnung wird durch die Umstellung
auf die ratierliche Zahlungsweise erst ermöglicht.

Berlin, den 27. September 2006

Georg Fahrenschon
Berichterstatter

Bettina Hagedorn
Berichterstatterin

Otto Fricke Roland Claus Anja Hajduk
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/2789

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im Haushaltsausschuss

A. Allgemeiner Teil
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim
Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der

3. Gesetzentwürfe, die auf der Basis externer Gutachten
beruhen, müssen mindestens den intern geltenden Wirt-
schaftlichkeitsstandards entsprechen.

Dieser Antrag wurde im Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatterin

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