BT-Drucksache 16/276

zu der zweiten und dritten Beratung der Verordnung durch die Bundesregierung -16/66, 16/234- Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Vom 14. Dezember 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 16/276
16. Wahlperiode 14. 12. 2005

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Birgit Homburger, Michael Kauch, Angelika Brunkhorst, Horst
Meierhofer, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Mechthild
Dyckmans, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann,
Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin,
Sibylle Laurischk, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Detlef Parr,
Gisela Piltz, Jörg Rohde, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der
Fraktion der FDP

Zu der Beratung der Verordnung durch die Bundesregierung
– Drucksachen 16/66, 16/234 –

Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die EG-Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und
Verpackungsabfälle) wurde durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 geändert. Die Verpackungs-
richtlinie beinhaltet u. a. bis zum 31. Dezember 2008 zu erfüllende Mindestziel-
vorgaben für die stoffliche Verwertung von Verpackungsabfällen insgesamt und
für die stoffliche Verwertung der Materialien, die in Verpackungsabfällen ent-
halten sind. Die vorgesehenen Quoten werden in Deutschland bereits heute deut-
lich übererfüllt.

Ferner wurde die Definition des Begriffs „Verpackungen“ erweitert und ein Kri-
terienkatalog aufgenommen (Artikel 3 Nr. 1 EG-Verpackungsrichtlinie), der bei
der Einstufung eines Gegenstandes als Verpackung Anwendung findet. In An-
hang I der Richtlinie werden Beispiele für die Anwendung der entsprechenden
Kriterien aufgeführt. Danach gelten als Verpackung u. a. Klarsichtfolie um CD-
Hüllen, Frischhaltefolie und Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder
befestigt sind. Nicht als Verpackung gelten beispielsweise Blumentöpfe, in denen
die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt, sowie Einwegteller und -tassen.

Nach Artikel 3 Nr. 1 Unterabsatz 2 der EG-Verpackungsrichtlinie prüft die

Europäische Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses ggf. diese Bei-
spiele im Hinblick darauf, ob sie als Verpackungen bzw. nicht als Verpackungen
im Sinne der EG-Verpackungsrichtlinie gelten sollen und ändert sie gegebenen-
falls. Dabei gilt der Vorrang folgenden Artikeln: CD- und Videohüllen, Blumen-
töpfe, Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult ist, Schutz-
streifen von Klebeetiketten und Einpack- und Geschenkpapier. Dies ist bislang
nicht geschehen. Der Ausschuss hat bislang (Stand: 26. September 2005) kei-

Drucksache 16/276 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
nerlei Beschluss bezüglich der Einstufung der Gegenstände als (Nicht-)Verpa-
ckung gefasst.

Die Änderungsrichtlinie war bis zum 18. August 2005 in nationales Recht um-
zusetzen. Derzeit läuft zur Umsetzung das deutsche Verordnungsgebungs-
verfahren (vgl. Bundestagsdrucksache 16/66). Nach den Plänen der Bundes-
regierung soll die Richtlinie nicht 1:1 umgesetzt werden. Die Bundesregierung
verzichtet bei der Umsetzung der Änderungsrichtlinie ausdrücklich darauf, ne-
ben einer Verwertung auch die Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit
Energierückgewinnung auf die Erreichung der Quoten anzurechnen. Deutsch-
land geht hier in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 10 der EG-Verpackungs-
richtlinie über die Zielvorgaben der Richtlinie in Artikel 6 Abs. 1 hinaus.

Die Einstufung von Gegenständen als Verpackungen hat zur Folge, dass dafür
Rücknahme- und Verwertungspflichten gelten. Im Hinblick auf den zusätzlichen
Erfassungs- und Verwertungsaufwand für kleinteiliges Material ist dies fragwürdig.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

– darauf hinzuwirken, dass die EU-Kommission entsprechend der Vorgabe der
EG-Verpackungsrichtlinie die Prüfung der im Anhang I der Richtlinie ge-
nannten Beispiele für die Definition von Gegenständen, die als Verpackung
gelten, vornimmt,

– auf europäischer Ebene darauf Einfluss zu nehmen,

– dass diejenigen aufgezählten Gegenstände aus dem Prüfauftrag an die Eu-
ropäische Kommission, die derzeit nach Anhang I der EG-Verpackungs-
richtlinie als Verpackung gelten, nicht weiter als Verpackung eingestuft
werden und

– dass diejenigen aufgezählten Gegenstände, die bislang nicht als Ver-
packung gelten, auch weiterhin nicht als solche eingestuft werden, damit
diese nicht dem Regime der EG-Verpackungsrichtlinie und der deutschen
Verpackungsverordnung unterworfen werden,

– zu überprüfen, inwieweit eine stoffliche Verwertung von kleinteiligem Mate-
rial bzw. Kleinstverpackungen ökologisch und ökonomisch sinnvoll ist, ins-
besondere im Hinblick auf eine – nach Artikel 6 der EG-Verpackungsricht-
linie mögliche – energetische Verwertung und dem Deutschen Bundestag
über die Ergebnisse dieser Prüfung zu berichten und die deutsche Verpa-
ckungsverordnung entsprechend anzupassen sowie

– sich auf europäischer Ebene z. B. im Rahmen der Debatte über die Strategie
für Abfallvermeidung und -recycling für eine entsprechende Überarbeitung
des europäischen Verpackungsrechts einzusetzen.

Berlin, den 14. Dezember 2005

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion
Entschließungsantrag
Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

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