BT-Drucksache 16/270

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/105, 16/255- Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm

Vom 14. Dezember 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 16/270
16. Wahlperiode 14. 12. 2005

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Dr. Gregor Gysi,
Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 16/105, 16/255 –

Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe a wird aufgehoben.

b) Nummer 4 Buchstabe b wird aufgehoben.

Berlin, den 13. Dezember 2005

Dr. Barbara Höll
Dr. Axel Troost
Dr. Gregor Gysi
Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Die Steuerbefreiung für Abfindungen und Übergangsgelder infolge der Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses stellt ein wichtiges Element der sozialen Absi-
cherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar. Beide benötigen diese
Entschädigung in doppelter Hinsicht:

1. zur wenigstens vorübergehenden Sicherung des Lebensstandards,

2. zur Altersvorsorge.
Pro Jahr wird für ca. 3,5 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigungen bzw. einvernehmliche Ver-
tragsaufhebungen beendet. Dies geschieht fast ausnahmslos zu Lasten der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Vereinbarungen von Abfindungen
federn die sozialen Folgen solcher Maßnahmen, die ganz überwiegend nicht in
der Verantwortung der Betroffenen liegen, in deren Interesse ab.

Drucksache 16/270 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Abfindungen sind kein Arbeitsentgelt. Sie dienen vielmehr der sozialverträg-
lichen Abmilderung eines durch den Arbeitgeber veranlassten Arbeitsplatzver-
lustes.

Auch die im Durchschnitt sehr bescheidene Höhe der gezahlten Abfindungen
und Übergangsgelder (zwei Drittel der Betroffenen erhalten weniger als drei
Monatsgelder als Abfindungen) verbietet die Aufhebung der Steuerbefreiung.

Im Übrigen hätte die Aufhebung der Steuerbefreiung eine erhebliche Erschwe-
rung von Sozialplanverhandlungen zur Folge – ganz abgesehen davon, dass für
Betriebsräte die den Betroffenen nach Versteuerung zufließenden Beträge kaum
kalkulierbar wären. Zirka 40 Prozent der Abfindungen werden in Sozialplan-
verhandlungen ausgehandelt.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der sonstigen Belastungen, von denen Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch bereits durchgesetzte bzw. zukünf-
tige Maßnahmen betroffen sind (Kürzungen im Rahmen der Hartz-Reformen,
Einschränkungen des Kündigungsschutzes etc.), ist die Streichung der Steuer-
befreiung nicht zumutbar.

Auch die Steuerbefreiung von Übergangsgeldern und Übergangsbeihilfen für
aus dem Dienstverhältnis ausscheidende Soldatinnen und Soldaten muss so-
lange erhalten bleiben, bis die sozialverträgliche Absicherung der Betroffenen
in eine (notwendige) neue Regelung überführt ist.
Änderungsantrag

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