BT-Drucksache 16/13727

Entwicklung des Bankkontenstammdatenabrufs

Vom 1. Juli 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13727
16. Wahlperiode 01. 07. 2009

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Gisela Piltz, Frank Schäffler, Dr. Karl Addicks, Christian
Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring,
Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff,
Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter
Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann,
Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-
Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Marina
Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar,
Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-
Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Entwicklung des Bankkontenstammdatenabrufs

Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003
wurde die Abgabenordnung (AO) um die Vorschriften des § 23 Absatz 7 und 8
und des § 93b ergänzt, wonach den Finanzbehörden ein Zugriff auf bestimmte
Daten, die von Kreditinstituten vorgehalten werden müssen, erlaubt wird. Über
die Finanzbehörden erhalten auch andere Behörden der Sozialverwaltung und
Gerichte Auskunft, wenn die anfragende Behörde oder das anfragende Gericht
ein Gesetz anwendet, das an „Begriffe des Einkommensteuergesetzes“ anknüpft
und eigene Ermittlungen dieser Behörde ihrer Versicherung nach nicht zum Ziel
geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Weil das automatisierte Konten-
abrufverfahren einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst-
bestimmung darstellt, hat inzwischen das Bundesverfassungsgericht über die
Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens entscheiden müssen. Die Karlsruher
Richter bewerteten das Verfahren im Wesentlichen als verfassungskonform,
weil die damit verfolgten öffentlichen Belange, wie z. B. die Verhinderung von
Straftaten und Sozialmissbrauch sowie die Förderung der Steuergerechtigkeit,
es rechtfertigten.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Bankkontenstammdaten wurden bislang im Jahr 2009 gemäß § 93

Absatz 7 AO abgefragt?

2. Wie viele Bankkontenstammdaten wurden bislang im Jahr 2009 von den
Finanzbehörden gemäß § 93 Absatz 8 AO an andere ersuchende Behörden
in welchem Umfang weitergeleitet?

3. Welche Behörden haben in den Jahren 2007, 2008 und 2009 gemäß § 93
Absatz 8 AO die Bankkontenstammdatenabfrage veranlasst?

Drucksache 16/13727 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
4. Für welche Straftaten und in welchem Umfange wurden Bankkontenstamm-
daten in den Jahren 2007, 2008 und 2009 an die Polizeibehörden einerseits
und die Staatsanwaltschaften andererseits weitergeleitet?

5. In wie vielen Fällen seit Einführung der Abrufmöglichkeit wurden die
Betroffenen wegen angeblicher Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht
vorher um Sachaufklärung ersucht?

6. In wie vielen Fällen seit Einführung der Abrufmöglichkeit wurden die
Betroffenen wegen angeblicher Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht
nachträglich von dem Bankkontenstammdatenabruf informiert?

Berlin, den 1. Juli 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.