BT-Drucksache 16/13720

Verordnungen zum Baden in Bundeswasserstraßen

Vom 1. Juli 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13720
16. Wahlperiode 01. 07. 2009

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Patrick Döring, Hans-Michael Goldmann, Horst Friedrich
(Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), Jan Mücke, Horst Meierhofer, Jens
Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle,
Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Otto Fricke, Dr. Edmund Peter Geisen,
Miriam Gruß, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Michael Kauch,
Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Heinz
Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn),
Patrick Meinhardt, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr,
Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele,
Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing,
Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Verordnungen zum Baden in Bundeswasserstraßen

Im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (WSD) gelten jeweils ver-
schiedene Verordnungen über das Baden und Schwimmen in Bundeswasser-
straßen, so etwa die „Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen
Weser, Lesum und Hunte“ im Bereich der WSD Nordwest oder die „Verord-
nung über das Baden und Schwimmen in den Bundeswasserstraßen im Bereich
der WSD Süd“ (Main, Main-Donau-Kanal, Regnitz, Altmühl, Donau und
Regen). Diese treffen zum Teil jeweils unterschiedliche Regelungen z. B. für
die Annäherungen von Badenden an in Fahrt befindliche Fahrzeuge. Überdies
ist unklar, ob und wie die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen ge-
währleistet und kontrolliert wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Verordnungen gibt es, die das Baden, Schwimmen oder Eislaufen
auf Bundeswasserstraßen regeln?

2. Um welche Verordnungen handelt es sich im Einzelnen, wann wurden diese
eingeführt und zuletzt überarbeitet?

3. Gibt es damit in allen WSD entsprechende Verordnungen für alle Wasser-
straßen des Bundes, und wenn nein, warum nicht?
4. Was ist nach dem Dafürhalten der Bundesregierung der Unterschied zwi-
schen Baden und Schwimmen, und welche rechtliche Auswirkung hat es,
wenn – wie in der eingangs genannten Verordnung der WSD Nordwest – nur
das Baden, nicht aber das Schwimmen geregelt wird?

Drucksache 16/13720 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
5. Aus welchen sachlichen Gründen ist es in Weser, Lesum und Hunte bereits
eine Ordnungswidrigkeit, „näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahr-
zeug“ heranzuschwimmen, während im Bereich der WSD Süd es untersagt
ist, „näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge und Schwimmkörper“
heran- bzw. „näher als 300 m vor in Fahrt befindlichen Fahrzeugen“ zu
schwimmen?

6. Wie lauten die entsprechenden Regelungen in anderen einschlägigen Ver-
ordnungen?

7. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, diese und andere
Regelungen in einer einheitlichen Verordnung zu treffen?

8. Wie viele Verstöße und Ordnungswidrigkeiten gegen die betreffenden Ver-
ordnungen wurden seit 1998 insgesamt bzw. in den einzelnen Jahren fest-
gestellt (bitte nach Möglichkeit aufgegliedert nach den unterschiedlichen
Tatbeständen)?

9. Wie erfolgt der Hinweis auf ein Verbot des Schwimmens, Badens oder Eis-
laufens an den betreffenden Orten (Einmündungen, Schleusen, Pegel etc.)?

10. Wie wird die Einhaltung der Verordnung, etwa der Bestimmungen zur
Annäherung an in Fahrt befindliche Fahrzeuge, durch den Bund bzw. die
zuständigen WSD vor Ort befördert?

11. Wie wird die Einhaltung der Verordnung durch den Bund bzw. die zu-
ständigen WSD vor Ort überwacht bzw. kontrolliert, und wie viele
Kontrollen gab es seit 1998 im Zuständigkeitsbereich der einzelnen WSD?

12. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit von Verordnungen,
deren Einhaltung (mutmaßlich) nicht kontrolliert wird und deren Bestim-
mungen (mutmaßlich) den Bürgerinnen und Bürgern allenfalls unzureichend
kommuniziert werden und daher weithin unbekannt sind?

13. Gibt es Gründe (z. B. haftungsrechtlicher Art), die nach Ansicht der Bundes-
regierung gegen eine gänzliche Aufhebung dieser Verordnungen sprechen?

14. Wie hat sich die Gewässergüte in Bundeswasserstraßen für Badende seit
Bestehen der Wasserrahmenrichtlinie entwickelt?

15. Können die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie in den Bundeswasserstraßen
erreicht werden, und wenn ja, wo, und wenn nein, wo nicht?

Berlin, den 1. Juli 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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