BT-Drucksache 16/13687

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12060, 16/12105- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz - HGrGMoG)

Vom 1. Juli 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13687
16. Wahlperiode 01. 07. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12060, 16/12105 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
(Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz – HGrGMoG)

A. Problem

Auf staatlicher Ebene sind gegenwärtig unterschiedliche Entwicklungstenden-
zen zur Umgestaltung des Haushalts- und Rechnungswesens festzustellen. In
einigen Bundesländern sind Reformvorhaben auf den Weg gebracht worden;
dort sollen die bislang kameralen Haushalts- und Rechnungswesensysteme auf
doppische Systeme umgestellt werden. Auch für die Kameralistik des Bundes
hat der Bundesrechnungshof in seinem Bericht nach § 99 der Bundeshaushalts-
ordnung (BHO) über die Modernisierung des staatlichen Haushalts- und Rech-
nungswesens (Bundestagsdrucksache 16/2400) Reformbedarf gesehen.

B. Lösung

Die Lösung besteht einerseits in einer Abkehr von der bisher zwingenden Ver-
pflichtung, das Haushalts- und Rechnungswesen kameral zu gestalten und alter-
native Möglichkeiten nur zusätzlich und mit entsprechendem Doppelaufwand
zuzulassen. Andererseits wird der bereits zu beobachtenden Tendenz divergie-
render und möglicherweise alsbald ohne Gegensteuerung nicht mehr harmoni-
sierbarer Entwicklungen entgegengewirkt, indem für die Ausgestaltung typisier-
barer Reformvorhaben einheitliche Vorgaben etabliert werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
C. Alternativen

Unveränderte Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Keine. Aus dem Gesetz allein folgen unmittelbar keine zwingenden Handlungs-
vorgaben zur Umgestaltung des Haushalts- und Rechnungswesens für die

Drucksache 16/13687 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gebietskörperschaften, es werden lediglich Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.
Sofern Reformvorhaben umgesetzt werden, können sich im Vergleich zu den bis-
herigen gesetzlichen Anforderungen wegen des Wegfalls von Doppelaufwand
Einsparungen ergeben.

E. Sonstige Kosten

Keine

F. Bürokratiekosten

Für die Verwaltung bleiben bestehende Informationspflichten (Datenübermitt-
lungen) unberührt. Für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger werden
keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13687

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 16/12060, 16/12105 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen.

1. Es wird folgender Artikel 4 eingefügt:

Artikel 4
Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert:

1. § 10a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher
Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453)“ ersetzt
durch die Wörter „Anwendung von § 2 des Gesetzes über die parla-
mentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
vom … [Datum der Verkündigung des am 29. Mai 2009 beschlossenen
Gesetzes eintragen]“.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, verfügt das Vertrauensgre-
mium über die gleichen Rechte wie das Parlamentarische Kontroll-
gremium; §§ 5, 6, 7, 8, 12 und 13 des Gesetzes über die parlamenta-
rische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom …
[Datum der Verkündigung des am 29. Mai 2009 beschlossenen Geset-
zes eintragen] gelten entsprechend.“

c) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3 bis 7.

2. Es wird folgender § 69a eingefügt:

㤠69a
Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen

(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über
alle grundsätzlichen und wesentlichen Fragen der Beteiligungen des Bun-
des an privatrechtlichen Unternehmen sowie der Beteiligungsverwaltung
durch die Bundesregierung. Die Unterrichtung umfasst auch die Beteili-
gungen des Bundes nach § 112 Absatz 2.

(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 erfolgt regelmäßig gegenüber dem
Gremium nach § 3 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des
Bundes. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Gesetzes zur Rege-
lung des Schuldenwesens des Bundes gelten entsprechend. Auf Beschluss
des Gremiums ist der Haushaltsausschuss mit der Unterrichtung zu befas-
sen.

(3) Sofern grundsätzliche und wesentliche Fragen gemäß Absatz 1 die
Gründung, den Erwerb, die Veräußerung von Unternehmen oder Ände-
rung an bestehenden Beteiligungen durch den Bund sowie Übertragungen
wesentlicher Vermögenspositionen berühren, soll das Gremium nach
Absatz 2 zeitnah unterrichtet werden. Die Vorschriften des § 65 Absatz 7
bleiben davon unberührt.“
(4) Die Rechte des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse blei-
ben unberührt.“

Drucksache 16/13687 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Der bisherige Artikel 4 wird zu Artikel 5 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2“ durch die
Wörter „vorbehaltlich der Absätze 2 und 3“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.“

Berlin, den 1. Juli 2009

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke
Vorsitzender und Berichterstatter

Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Alexander Bonde
Berichterstatter

finanzstatistischer Daten über alle öffentlichen Haushalte
nur sichergestellt werden, wenn diese Länder verpflichtet

zes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-
licher Tätigkeit des Bundes, die der Deutsche Bundestag am
sind, weiterhin ihre Finanzen (Einnahmen, Ausgaben) nach
der für die Haushalte des Bundes und der Länder festge-
legten gemeinsamen Systematik des Funktionen- und des
Gruppierungsplans für die Finanzstatistiken zu melden. Eine

29. Mai 2009 beschlossen hat. Durch den neu eingefügten
Satz erhält das Vertrauensgremium für seinen Zuständig-
keitsbereich die gleichen Kontrollrechte und -instrumente
wie das Parlamentarische Kontrollgremium; gleichzeitig
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13687

Bericht der Abgeordneten Jochen-Konrad Fromme, Carsten Schneider (Erfurt),
Otto Fricke, Dr. Gesine Lötzsch und Alexander Bonde

I. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 208. Sitzung am
5. März 2009 den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12060
– Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Haushalts-
grundsätzegesetzes (Haushaltsgrundsätzemodernisierungs-
gesetz – HGrGMoG) – zur federführenden Beratung an den
Haushaltsausschuss und zur Mitberatung an den Innen-
ausschuss sowie an den Rechtsausschuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Eine zentrale Bedeutung kommt dem neuen § 1a Absatz 2
HGrG zu. In dieser Bestimmung werden die doppischen
Korrelate zu Ausgaben, Einnahmen und Titeln quasi „vor die
Klammer gezogen“ (Generalklausel), so dass die Regelun-
gen für kamerale Haushalte analog für doppische Haushalte
Anwendung finden – sofern im Einzelfall nicht explizit aus-
geschlossen.

Die Grundsätze einer staatlichen Doppik sind in § 7a – neu –
HGrG geregelt. Nicht alle technischen Einzelheiten die Dop-
pik betreffend können im Gesetz geregelt werden (z. B. Aus-
gestaltung Verwaltungskontenrahmen, Integrierter Produkt-
rahmen, Standards staatliche Doppik); diese sollen deshalb
in einem Standardisierungsgremium (neuer § 49a Absatz 1
HGrG) festgelegt werden.

Bevor die Novelle in Kraft tritt, muss eine hinreichende
Konkretisierung des untergesetzlichen Regelwerks sicherge-
stellt sein. Derzeit wird daran bereits in diversen existieren-
den, gesetzlich aber noch nicht unterfütterten Bund-Länder-
Arbeitsgruppen intensiv gearbeitet. Um zu gewährleisten,
dass die untergesetzlichen Regelwerke bis zum Inkrafttreten
der HGrG-Reform durch Beschluss des Standardisierungs-
gremiums vorliegen, ist ein gestaffeltes Inkrafttreten vorge-
sehen: § 49a Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes am
Tage nach Verkündung im Bundesgesetzblatt; die Gesetzes-
änderungen im Übrigen später am 1. Januar 2010.

Die Erstellung eines konsistenten Gesamtbildes über die
Finanzen aller öffentlichen Haushalte war bisher dadurch
gesichert, dass sich alle Statistiken über die öffentlichen
Finanzen (Finanzstatistiken) direkt an den gemeinsam ver-
einbarten Systematiken der öffentlichen Haushalte (Grup-
pierungsplan und Funktionenplan) orientierten. Die Länder
dürfen aufgrund der Änderung des HGrG künftig doppisch
basierte Rechnungswesensysteme mit entsprechend aus-
gerichtetem Haushaltswesen anwenden, ohne gleichzeitig
einen Haushaltsplan nach kameraler Systematik aufzustel-
len. Demzufolge kann die Bereitstellung vergleichbarer

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung – Drucksachen 16/12060 und 16/12105 – in seiner
89. Sitzung am 25. März 2009 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
DIE LINKE. die Vorlage anzunehmen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung – Drucksachen 16/12060 und 16/12105 – in seiner
132. Sitzung am 25. März 2009 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
DIE LINKE. die Vorlage anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis
im Haushaltsausschuss

A. Allgemeiner Teil

Der Haushaltsausschuss hat den Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (Haus-
haltsgrundsätzemodernisierungsgesetz – HGrGMoG) in sei-
ner 98. Sitzung am 29. April 2009 beraten. Ihm lag dabei
eine Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommuna-
len Spitzenverbände vor (Ausschussdrucksache 16(8)5899),
die gemäß § 69 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages in die Beratungen einbezogen wurde.

In die Ausschussberatungen haben die Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP den in der Beschlussempfeh-
lung wiedergegebenen Änderungsantrag eingebracht (Aus-
schussdrucksache 16(8)6079). Dieser wurde vom Haus-
haltsausschuss einstimmig angenommen.

Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.,
dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf
auf den Drucksachen 16/12060, 16/12105 in der vom Haus-
haltsausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

B. Besonderer Teil

Die vom Haushaltsausschuss empfohlenen Änderungen des
Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1 (Änderung von § 10a Absatz 2 BHO)

Die Änderung folgt der konstitutiven Neuordnung des Geset-
entsprechende Klarstellung wurde in das Personal- und
Finanzstatistikgesetz aufgenommen.

wird ihm eine analoge Berichtspflicht gegenüber dem Deut-
schen Bundestag auferlegt.

rische Maßnahmen, die die Geheimhaltung faktisch gewähr-
leisten.

Ungeachtet der prinzipiellen Klarheit hinsichtlich der be-
stehenden Kontrollrechte wird der Haushaltsausschuss bei
ihrer praktischen Ausübung immer wieder mit Verfahrens-
und Geheimhaltungsfragen konfrontiert, die eine effiziente
Kontrolltätigkeit erschweren. Von daher erscheint es gebo-
ten, den Umfang und die Verfahren zur parlamentarischen
Kontrolle der Beteiligungen des Bundes genauer zu normie-
ren.

Zu Absatz 4

Der Absatz stellt klar, dass die Rechte des Deutschen Bun-
destages und seiner Ausschüsse unberührt bleiben.

Zu Artikel 5 (Inkrafttretensregelung)

Die Ergänzungen bewirken, dass die Änderungen der Bun-
deshaushaltsordnung am Tage nach der Verkündigung in
Kraft treten und nicht erst zum 1. Januar 2010.

Berlin, den 1. Juli 2009

Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Alexander Bonde
Berichterstatter
Drucksache 16/13687 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 2 (Einfügung eines § 69a BHO)

Die Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen Unter-
nehmen, zum Beispiel an (teil-)privatisierten ehemaligen
Bundesunternehmen, haben erhebliche Bedeutung für den
Bundeshaushalt. Dies gilt nicht nur für den einmaligen Ver-
kauf oder Erwerb von Beteiligungen, sondern auch für das
kontinuierliche Management der Beteiligungen und die
Wahrnehmung der mit den Beteiligungen verbundenen Auf-
sichtsrechte. So beeinflusst beispielsweise die Verwendung
des Jahresgewinns die Höhe der Einnahmen für den Bundes-
haushalt.

Die Bundesregierung – konkret das beteiligungsführende
Ministerium und das Bundesministerium der Finanzen –
unterliegen hinsichtlich der Beteiligungen des Bundes an
privatrechtlichen Unternehmen einer uneingeschränkten par-
lamentarischen Kontrolle. Gleichzeitig genießen Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse gemäß §§ 394, 395 Aktiengesetz
(AktG) und Insidertatsachen gemäß § 14 Abs. 1 Wertpapier-
handelsgesetz (WpHG) einen besonderen Schutz, der auch
im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle der Bundes-
regierung zu gewährleisten ist. Dies erfordert in der Regel
einen Geheimhaltungsbeschluss nach § 2a der Geheim-
schutzordnung des Bundestages (GSO-BT) und organisato-

Zu Absatz 1

Der Absatz dient der Klarstellung, indem er einerseits die
bereits bestehende Unterrichtungspflicht der Bundesregie-
rung explizit macht, andererseits darauf hinweist, dass das
Ziel der parlamentarischen Kontrolle die politische Kon-
trolle der Bundesregierung ist, nicht eine administrative
Überkontrolle.

Zu Absatz 2

Zum Adressaten der regelmäßigen Unterrichtung durch die
Bundesregierung wird das Gremium nach § 3 des Gesetzes
zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes bestimmt.
Damit ist eine zeitnahe Unterrichtung sichergestellt, und dies
in einem Verfahren, das ohne weitere Einzelbeschlüsse den
Geheimhaltungserfordernissen genügt.

Zu Absatz 3

Die Regelung fördert die politische Kontrolle von Entschei-
dungen in Bezug auf Beteiligungen des Bundes, die in der
Regel wesentliche und oft langfristige Auswirkungen auf
den Bundeshaushalt haben.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.