BT-Drucksache 16/13591

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/13156- Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/13297, 16/13384- Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung

Vom 2. Juli 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13591
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung

Bericht der Abgeordneten Florian Toncar, Roland Claus, Alexander Bonde, Steffen Kampeter
und Carsten Schneider (Erfurt)

I. Überweisung

Zu Nummer 1

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 224. Sitzung am
28. Mai 2009 den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/13156
– Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der
Finanzmarktstabilisierung – zur federführenden Beratung
an den Haushaltsausschuss überwiesen und zur Mitberatung
an den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie sowie an den Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union.

Zu Nummer 2

Den wortgleichen Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/13297 – Entwurf eines Gesetzes zur Fortent-

auf Drucksache 16/13384 ebenfalls den gleichen Ausschüs-
sen überwiesen; hierüber wurde am 19. Juni 2009 mit
Drucksache 16/13507 unterrichtet.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu den Nummern 1 und 2

Mit dem Gesetzentwurf soll das Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009
(BGBl. I S. 725) geändert worden ist, erneut geändert wer-
den. Kernpunkt der Änderung ist die Einfügung vier neuer
Paragraphen (§§ 6a bis 6d) durch Artikel 1 des Gesetzent-
wurfs.
2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/13297, 16/13384 –
16. Wahlperiode 02. 07. 2009

Bericht*
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/13156 –

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
wicklung der Finanzmarktstabilisierung – hat der Deutsche
Bundestag in seiner 226. Sitzung am 17. Juni 2009 den glei-
chen Ausschüssen wie bei Nummer 1 überwiesen. Nach
dem Verfahren des § 80 Abs. 3 GO wurde die Unterrichtung
durch die Bundesregierung über die Stellungnahme des
Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung

§ 6a ermöglicht es dem Finanzmarktstabilisierungsfonds,
über die bestehende Regelung in § 6 hinaus unbefristete Ga-
rantien zu übernehmen für Schuldtitel, die von Zweckge-
sellschaften begeben werden als Gegenleistung für die
Übernahme strukturierter Wertpapiere und damit verbunde-
ner Absicherungsgeschäfte von Kreditinstituten, Finanzhol-

* Die Beschlussempfehlung wurde als Drucksache 16/13590 gesondert verteilt.

Drucksache 16/13591 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ding-Gesellschaften oder deren Tochterunternehmen (über-
tragenden Unternehmen). Die Unternehmen übertragen die
sog. Risikoaktiva an die Zweckgesellschaften in der Regel
zu 90 Prozent des Buchwertes; Ausnahmen ergeben sich
insbesondere dann, wenn die Kernkapitelquote des übertra-
genden Unternehmens durch die erforderliche Abschrei-
bung des 10-prozentigen Abschlags unter 7 Prozent sänke.
Die Garantieübernahme für die Schuldtitel der Zweckge-
sellschaft setzt ein tragfähiges Geschäftsmodell des übertra-
genden Unternehmens voraus. Für die Garantie erhält der
Fonds eine marktgerechte Vergütung.

§ 6b verpflichtet die übertragenden Unternehmen zur Zah-
lung eines Ausgleichsbetrags an die Zweckgesellschaft für
die Dauer der Laufzeit der Garantie, maximal jedoch für die
Dauer von 20 Jahren. Die Zahlung erfolgt aus dem an die
Anteilseigner auszuschüttenden Betrag. Die Höhe des jähr-
lichen Ausgleichsbetrags wird berechnet, indem die Dif-
ferenz zwischen dem gemäß § 6a Absatz 2 Nummer 2 redu-
zierten Buchwert und dem gemäß § 6a Absatz 3 ermittelten
Fundamentalwert durch die Anzahl der Jahre der Garan-
tielaufzeit geteilt wird. Sollte der jährliche Ausschüttungs-
betrag nicht ausreichen, um den jährlichen Ausgleichs-
betrag zu zahlen, wird der Ausgleichsbetrag in den Folge-
jahren entsprechend erhöht. Ergibt sich nach der vollstän-
digen Verwertung der strukturierten Wertpapiere ein
positiver Saldo zugunsten der Zweckgesellschaft, steht die-
ser den Anteilseignern des übertragenden Unternehmens zu.

§ 6c trifft mit einer Verpflichtung zum weiteren Verlustaus-
gleich Vorkehrungen für den Fall, dass die vom übertragen-
den Unternehmen nach § 6b geleisteten Ausgleichszahlun-
gen nicht ausreichen, um tatsächlich eintretende Verluste
der Zweckgesellschaft abzudecken. In diesem Fall tritt eine
Nachhaftung der Alteigentümer ein: Das übertragende Un-
ternehmen darf bis zum vollständigen Ausgleich gegenüber
dem Fonds keine Ausschüttungen an die Alteigentümer vor-
nehmen. Der Ausgleich gegenüber dem Fonds kann auch
durch die Ausgabe von Aktien an den Fonds erfolgen. In-
dem während der Dauer der Nachhaftung bestimmte Rege-
lungen des § 58 des Aktiengesetzes für nichtanwendbar er-
klärt werden, wird sichergestellt, dass der Jahresüberschuss
nicht komplett in Rücklagen eingestellt werden oder über
neue Vorzugsaktien aufgebraucht werden kann. Die Ver-
pflichtung zur Nachhaftung wird rechtsformneutral allen
übertragenden Unternehmen auferlegt.

§ 6d legt fest, dass Anträge nach § 6c Absatz 4 nur inner-
halb einer Frist von sechs Monaten nach Verkündigung des
Gesetzes gestellt werden können.

Artikel 2 des Gesetzentwurfs regelt das Inkrafttreten.

III. Öffentliche Anhörung

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 103. Sitzung am
15. Juni 2009 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/13156 durchgeführt und den Ge-
setzentwurf mit folgenden Einzelsachverständigen bzw.
Vertretern von Verbänden und Institutionen erörtert:

– Dr. Thorsten Polleit, Barclays Bank PLC

– Andreas Schmitz, Präsident, Bundesverband deutscher
Banken

– Karl-Heinz Boos, Hauptgeschäftsführer, Bundesver-
band öffentlicher Banken

– Dr. Marc Benzler und Dr. Hubert Schmid, Clifford
Chance LLP

– Dr. Andreas Guericke, Deutsche Bundesbank

– Dr. Dierk Hirschel, Deutscher Gewerkschaftsbund

– Heinrich Haasis, Präsident, Deutscher Sparkassen- und
Giroverband

– Prof. Dr. Hannes Rehm und Dr. Christopher Pleister,
Sprecher bzw. Mitglied des Leitungsausschusses,
Finanzmarktstabilisierungsanstalt (SoFFin)

– Hans-Joachim Dübel, FINPOLCONSULT

– Dr. Heike Joebges, Hans-Böckler-Stiftung

– Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Sprecher des Vorstands,
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)

– Burkhard Eckes, PricewaterhouseCoopers AG

– Prof. Dr. Ulrich van Suntum, Westfälische Wilhelms-
Universität Münster.

Die schriftlichen Stellungnahmen, die dem Haushalts-
ausschuss zu seiner öffentlichen Anhörung zugeleitet wur-
den, wurden als Ausschussdrucksachen 16(8)6011 und
16(8)zu6011 verteilt; schriftliche Stellungnahmen, die ohne
Aufforderung zugeleitet wurden, auf Ausschussdrucksache
16(8)6012. Das stenografische Protokoll der Anhörung
(Protokoll Nr. 16/103) lag zu den weiteren Beratungen im
Ausschuss vor.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu den Nummern 1 und 2

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD – Drucksache 16/13156 – in seiner
148. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage anzunehmen.
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/
13297, 16/13384 – hat der Rechtsausschuss einvernehmlich
für erledigt erklärt.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 16/13156 – und
den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/
13297, 16/13384 – in seiner 136. Sitzung am 1. Juli 2009
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
Gesetzentwürfe mit den Änderungen auf Ausschussdruck-
sache 16(8)6060 des federführenden Haushaltsausschusses
anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat
den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/13156 – und den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung – Drucksachen 16/13297, 16/13384 – in seiner
– Michael Sell, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin)

99. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten. Er beschloss mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13591

Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Abwesenheit der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN die An-
nahme des Änderungsantrags in Form einer Synopse auf
Ausschussdrucksache 16(9)1630. Sodann beschloss er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Abwesenheit der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, die
Annahme der wortgleichen zusammengeführten Gesetzent-
würfe der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD und
der Bundesregierung – Drucksachen 16/13156, 16/13297
und 16/13384 – in der geänderten Fassung zu empfehlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat den Gesetzentwurf der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD – Drucksache 16/13156 – in seiner
89. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, die Vorlage anzunehmen.
Mit gleicher Stimmverteilung empfiehlt er, den wortglei-
chen Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen
16/13297, 16/13384 – ebenfalls anzunehmen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis
im Haushaltsausschuss

A. Allgemeiner Teil

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/13156 und den wortgleichen Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksachen 16/13297 und 16/13384
in seiner 105. Sitzung am 1. Juli 2009 abschließend beraten.
Die bereits als Teil der Ausschussdrucksache 16(8)6012
verteilte Stellungnahme der Bundesvereinigung der kom-
munalen Spitzenverbände wurde gemäß § 69 Absatz 5 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in die Bera-
tungen einbezogen, ebenso der Bericht des Bundesrech-
nungshofes nach § 88 Abs. 2 BHO auf Ausschussdruck-
sache 16(8)6054.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass
die schwere Finanzmarktkrise und die daraus resultierende
hohe Unsicherheit weiterhin die gesamtwirtschaftliche
Entwicklung belaste. Die Maßnahmen des im Oktober 2008
verabschiedeten Finanzmarktstabilisierungsgesetzes und
des darauf aufbauenden Finanzmarktstabilisierungsbe-
schleunigungsgesetzes hätten einen wichtigen Stabilisie-
rungsbeitrag geleistet. Die Entwicklung in den letzten
Monaten habe aber gezeigt, dass weitere Maßnahmen not-
wendig wären, um Unsicherheiten abzubauen, die sich aus
der Ungewissheit über die Werthaltigkeit von „Problem-
aktiva“, insbesondere in den Bankbilanzen, ergäben.

Die konjunkturell bedingte, sich bereits abzeichnende Ra-
tingmigration drohe die Probleme bei den Risikoaktiva deut-
scher Banken massiv zu verschärfen. Dadurch sei deren aus-
reichende Eigenkapitalisierung zunehmend größerem Druck
ausgesetzt. Dies binde Eigenkapital, das dringend zur weite-
ren, auskömmlichen Kreditausstattung kleiner und mittlerer,
aber auch großer Unternehmen benötigt werde. Das Gesetz
diene deshalb der Stabilität der Finanzmärkte und der sog.

sog. Zweckgesellschaftsmodell, d. h. eine Bereinigung der
Bilanzen durch eine Auslagerung bestimmter, auch durch die
EU-Kommission definierter strukturierter Wertpapiere auf
Zweckgesellschaften, geschehen. Alternativ oder ergänzend
erhielten Banken mit dem Konsolidierungsmodell die
Möglichkeit, auf Antrag eine sog. Abwicklungsanstalt beim
SoFFin zu gründen, und in diese Anstalt Risikopositionen
und nicht- strategienotwendige Geschäftsbereiche zum
Buchwert zu übertragen und sich so zu entlasten.

Die Anstalten unterlägen dabei nicht den vollen Anfor-
derungen des Kreditwesengesetzes und dürften nach HGB
bilanzieren. Dadurch werde der fortlaufende Ausweis von
Marktwertschwankungen vermieden. Die jeweilige Ab-
wicklungsanstalt verwerte die Risikopositionen und wickele
die übertragenen Geschäftsbereiche ab. Das erfolge über
Jahre gestreckt. Es könne nur dann übertragen werden,
wenn klar sei, dass das übertragende Unternehmen über ein
tragfähiges Geschäftsmodell und eine angemessene Eigen-
kapitalausstattung verfüge. Zu deren jeweiliger Beurteilung
werde die SoFFin künftig Stresstests durchführen. Des Wei-
teren müsse die abgebende bzw. übertragende Bank wie
beim Zweckgesellschafts-Modell auch etwaige Auflagen
der Anstalt akzeptieren. Wille des Gesetzgebers sei, dass
Landesbanken das Konsolidierungsbankenmodell nur nüt-
zen dürften, wenn sich die an der Bank beteiligten Bundes-
länder zu einer Konsolidierung des Landesbankensektors
bekannt haben. Die Fraktionen CDU/CSU und SPD begrüß-
ten in diesem Zusammenhang die Zusagen der Ministerprä-
sidenten vom 9. Juni 2009. Dies werde künftig auch Gegen-
stand der Prüfung eines tragfähigen Geschäftsmodells sein.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen darauf hin,
dass man den Hinweis des Instituts der Wirtschaftprüfer in
Deutschland e. V. aus der öffentlichen Anhörung vom
16. Juni 2009 aufgenommen und nunmehr einen klaren
Bilanzabgang der toxischen Problemaktiva im Zweckgesell-
schaftsmodell sichergestellt habe. Auch habe man als Ergeb-
nis der in der öffentlichen Anhörung geäußerten Vorbehalte
für die Banken eine größere Flexibilität für die auszulagern-
den Problemaktiva beim 10-prozentigen Abschlag vom
Buchwert erzielt. Verschiedene steuerrechtliche Sonderrege-
lungen seien in den Gesetzentwurf aufgenommen worden.
Dabei seien auch die vielfältigen Hinweise aus der
öffentlichen Anhörung zu den steuerlichen Fragen in den Be-
ratungen aufgegriffen und soweit möglich umgesetzt worden.
Zur Stärkung des Subsidiaritätsprinzips habe man darüber
hinaus neben der einzurichtenden Bundesanstalt die Option
von landesrechtlichen Abwicklungsanstalten eingeräumt.

Den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband in der
öffentlichen Anhörung geäußerten Bedenken sei soweit
möglich Rechnung getragen worden. Die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD hoben hervor, dass die Sparkassen bei
Anwendung der auf Freiwilligkeit beruhenden Modelle
gegenüber dem status quo grundsätzlich deutlich besser ge-
stellt würden. Darüber hinaus habe man eine Begrenzung
der Haftung der Sparkassen auf die ohnehin bestehende Ge-
währträgerhaftung und eine Gleichbehandlung mit Privat-
banken erreicht.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen insbeson-
dere darauf hin, dass es gelungen sei, eine Haftung des Bun-
Realwirtschaft, indem Risikopositionen in sog. Beiboote
ausgelagert werden könnten. Dies könne zum einen über das

des und damit unkalkulierbare Haushaltsrisiken weitestge-
hend auszuschließen. Dazu sei in beiden Modellen eine

Drucksache 16/13591 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Haftung der Alteigentümer nach unterschiedlichen Mecha-
nismen normiert worden. Der tatsächliche wirtschaftliche
Wert im Zweckgesellschaftsmodell sei nicht alleine vom ab-
gebenden Institut zu ermitteln, sondern – dies fordere auch
die EU-Kommission – durch einen unabhängigen sachver-
ständigen Dritten, der von der SoFFin zu benennen sei, zu
bestätigen und durch die Aufsichtsbehörden zu plausibili-
sieren. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD hoben dabei
hervor, dass die Neutralität dieses sachverständigen Dritten
dabei ausdrücklich geregelt worden sei und in der Regel von
der Anstalt z. B. durch Beleihung sichergestellt werden
könne. Dadurch seien nicht nur die Interessen des Finanz-
standorts Deutschland, sondern insbesondere auch die der
Steuerzahler herausragend berücksichtigt worden. Im Übri-
gen hafteten die Alt-Eigentümer für etwaige Verluste am
Ende der Laufzeit der Wertpapiere bzw. nach Abwicklung
der Zweckgesellschaften.

Auch beim Konsolidierungs-Modell sei die Haftung der
Eigentümer des abgebenden Instituts für Verluste, die nach
der vollständigen Abwicklung und Verwertung der Risiko-
positionen und Geschäftsbereiche möglicherweise verblie-
ben, sichergestellt.

Zur Ergänzung des Berichts werde im Übrigen auf die Ein-
zelbegründungen zu den spezifischen Regelungen verwie-
sen.

Nach Ansicht der Fraktion der FDP ist der Gesetzentwurf
ist nicht geeignet, den Finanzmarkt durch ein wirtschaftlich
tragfähiges und politisch vertretbares Ausplatzierungsin-
strument für Risikoaktiva nachhaltig zu stabilisieren und in
seiner Funktionsfähigkeit zu stärken. Zudem seien die Risi-
ken für die Steuerzahler und den Bundeshaushalt nicht ab-
sehbar. Zu kritisieren sei, dass der Gesetzentwurf mit erheb-
licher Unsicherheit und relativ spät in das parlamentarische
Verfahren gegeben worden sei, wodurch die Verunsicherung
der Finanzmarktakteure zusätzlich gesteigert worden sei.
Dies verdeutliche schon die Gesetzesbegründung, wonach
die wesentlichen beihilferelevanten Sachverhalte erst noch
mit der Europäischen Kommission zu klären seien. Auch
die zunächst vorgesehenen Regelungen zum Übertragungs-
wert und zur (Nach-)Haftung bei bundesrechtlichen Ab-
wicklungsanstalten hätten das Vertrauen in eine wirtschaft-
lich tragfähige Lösung unnötig erodiert. Letztlich stünden
einer angemessenen parlamentarischen Behandlung der Än-
derungsanträge der Koalitionsfraktionen die nicht vertretbar
kurzen Einbringungszeiten entgegen. Nebenbei erhalte der
Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) die Befugnis,
auch 2010 umfassend Garantien für Schuldtitel und Ver-
bindlichkeiten zu begründen. Außerdem begebe sich der
Staat mit dem neuen Instrument des Verlustausgleichs noch
tiefer ins Risiko.

Aus Sicht der Fraktion der FDP sei es u. a. notwendig, kurz-
fristig die Möglichkeiten des nach deutschem Handels-
gesetzbuch (HGB) bilanzierenden SoFFin gemäß § 8 des
Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungs-
fonds (FMStFG) durch einschlägige Rechtsverordnung aus-
zuweiten, Risikopositionen, insbesondere Forderungen,
Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und
Pflichten aus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und
Beteiligungen, jeweils nebst zugehöriger Sicherheiten, zu

genwärtig 5 Mrd. Euro zu erhöhen. Die Konditionen und
Besicherungen einschließlich Rückkaufrechten zugunsten
respektive Rückkaufverpflichtungen zulasten des begüns-
tigten Instituts seien dabei so auszugestalten, dass eine Inan-
spruchnahme dieser Stabilisierungsmaßnahme durch die
Finanzmarktakteure wirtschaftlich vertretbar sei. Die Opti-
mierung dieser bereits bestehenden Stabilisierungsmaß-
nahme ermögliche aufgrund der HGB-Bilanzierung eine
Isolierung vor Marktpreisschwankungen und gleichzeitig
aufgrund der Nichtanwendung von Basel-II auf Basis der
SoFFin eine Isolierung vor negativen Rating-Migrationen.
Durch den erfolgten Bilanzabgang werde zudem Eigenkapi-
tal zu Gunsten neuer Kreditvergaben bei den begünstigten
Instituten freigesetzt.

Die Fraktion der FDP führt weiter aus, mittelfristig müssten
zudem die Voraussetzungen geschaffen werden, dass Insti-
tute notwendige Abschreibungen auf dinglich besicherte Ri-
sikopositionen, insbesondere Nicht-Kredit-Forderungen,
Wertpapieren und derivative Finanzinstrumente, mit Hilfe
eines in der Bilanz zu verankernden, aktiven transitorischen
Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) über mehrere Perio-
den verteilen könnten. Dieses bilanziell transparente und
unbürokratische Verfahren verzichte grundsätzlich auf die
Nutzung öffentlicher Mittel und/oder Risikoübernahmen.
Gleichzeitig bleibe das institutsspezifische Risiko weiterhin
maßgeblicher Faktor zur Bestimmung von (Re-)Finanzie-
rungskosten der Institute, wodurch ein Beitrag zur Stärkung
der Marktprozesse unter Vermeidung von Wettbewerbsver-
zerrungen geleistet werde.

Abschließend sei anzumerken, dass das bürokratische
Regelwerk die zukünftige Kapitalmarktfähigkeit des betrof-
fenen Instituts durch eine zeitlich und inhaltlich unverhält-
nismäßige Beeinträchtigung der Dividendenpolitik be-
schränke. Die Einführung haftungsbefreiter Vorzugsaktion
stehe der Zielsetzung der Europäischen Union von Propor-
tionalität zwischen Eigentum und Kontrolle bei börsen-
notierten Gesellschaften entgegen. Grundsätzlich sei es
zwar richtig, einen nachhaltigen Konsolidierungs- und
Schrumpfungsprozess im Finanzsektor mit geeigneten
Hilfen des Bundes zu unterstützen. Dabei sei jedoch die So-
zialisierung von Spekulationsverlusten weitestgehend zu
vermeiden. Sie würde zur Verschwendung von Steuermit-
teln oder staatlichem Vermögen führen, die sozialpolitisch
gebotene Rückführung der Steuer- und Abgabenlast gefähr-
den, eine generationengerechte Haushaltskonsolidierung er-
schweren, den Spielraum für Zukunftsinvestitionen ein-
engen und dadurch letztlich das Vertrauen der Bürger in die
freiheitlich-soziale Wirtschaftsverfassung der Bundesre-
publik erodieren. Mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu
Lasten solider Finanzinstitute müssten zudem mit strikten
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, Bundesregierung
und Koalition versuchten, der Öffentlichkeit einzureden, die
Banken hätten nur noch gute Jahre vor sich und die Verluste
aus ihren Risikopapieren könnten zeitlich gestreckt gezahlt
werden. Die Wirklichkeit sehe anders aus: Durch Bad
Banks würden die Banken ermuntert, schon bald wieder zu
zocken. Wenn ihre Zockerei dann erneut schief gehe, er-
pressten sie wieder staatliche Hilfe. Das sei so, als ob beim
erwerben oder auf andere Weise abzusichern. Dabei sei die
Obergrenze für die Risikoübernahme pro Institut von ge-

Münzwurf gelte: „Bei Kopf gewinne ich, bei Zahl verlierst
du!“ Bad Banks retteten Bankbilanzen und ermunterten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13591

gleichzeitig die Banken, mit einer neuen Spekulationsrunde
anzufangen. Schärfere Regeln, die Zockerei verhinderten,
gebe es nicht und sie seien nicht in Sicht.

Statt Bad Banks fordere die Fraktion DIE LINKE., die Pri-
vatbanken zu vergesellschaften und strikt zu regulieren, da-
mit sie sich wieder berechenbar auf ihre Hauptaufgaben
konzentrierten: die Wirtschaft und die Bürgerinnen und
Bürger mit Krediten zu versorgen und unterschiedliche For-
men von risikoloser Ersparnisbildung anzubieten. Auch bei
vergesellschafteten Banken müssten Risikopapiere abgewi-
ckelt werden, aber künftige Gewinne sanierter und umge-
bauter Banken blieben in öffentlicher Hand. Die Fraktion
DIE LINKE. fordere insbesondere, dass die Sparkassen
beim Lastenverteilen nicht schlechter gestellt werden dürf-
ten als die Aktionäre privater Banken.

Der Gesetzentwurf sehe vor, dass die Banken Risikopapiere
an Bad Banks in Gestalt von außerbilanziellen Zweckgesell-
schaften auslagern dürften. Die Fraktion DIE LINKE. ver-
trete die Ansicht, dass diese Auslagerung nicht freiwillig,
sondern verpflichtend gemacht werden müsse. Die Fraktion
DIE LINKE. schlage vor, dass der Staat Anteile an den
Good Banks erwerbe, die durch die Auslagerung der Risi-
kopapiere verblieben. Der Staat übernehme die Risikopa-
piere der Banken zum Null-Wert; dies entspreche dem aktu-
ellen Marktwert der unverkäuflichen Papiere. Je nach Aus-
lagerungs- und Rekapitalisierungsbedarf der Good Bank
könne die staatliche Beteiligung zur kompletten staatlichen
Übernahme führen. Denn die Abgabe der Risikopapiere
zum Null-Wert verursache erhebliche Wertberichtigungen
und reduziere das Eigenkapital stark. Der Verlust, der mit
den zum Null-Wert ausgelagerten Papieren einhergehe, sei
von den Aktionären der Banken zu tragen. Dem Staat ent-
stünden Kosten durch die Verwaltung der Risikopapiere.
Die erheblichen Kosten und verbleibenden Unsicherheiten
der Wertermittlung im Regierungs-Modell würden vermie-
den. Der Staat statte die Good Banks mit Eigenkapital aus.
Durch diese Anteile an den Good Banks nehme der Staat an
künftigen Wertsteigerungen teil, statt nur auf den wahr-
scheinlichen Verlusten der Bad Banks sitzen zu bleiben. Au-
ßerdem nehme der Staat mit seiner Beteiligung Einfluss auf
die Geschäftspolitik. Dies sei zum einen notwendig, um die
Kreditversorgung der Wirtschaft zu gewährleisten, zum an-
deren, um angesichts noch fehlender Regulierung weitere
riskante spekulative Geschäfte zu verhindern.

Die Fraktion DIE LINKE. brachte zudem den nachstehend
wiedergegebenen Antrag in die Beratungen ein:

Der Haushaltsauschuss wolle beschließen:
I. Der Haushaltsausschuss stellt fest:
Die Finanzmärkte brauchen einfache, wirksame und ro-
buste Regeln, deren Einhaltung klar und zuverlässig beauf-
sichtigt und durchgesetzt wird. Dafür müssen Staaten sor-
gen, innerstaatlich und weltweit. Die fehlerhafte, interes-
sengeleitete Einschätzung von Wertpapieren durch private
Rating-Agenturen gehört zu den Hauptursachen der gegen-
wärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise.
II. Der Haushaltsausschuss fordert die Bundesregierung
auf, einen Gesetzentwurf mit dem Ziel vorzulegen, eine ei-

Nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist es das Ziel des Gesetzentwurfs, die
Geschäftsbanken von ihren vergifteten Assets zu befreien,
damit sie anschließend wieder mehr Kredite vergeben kön-
nen. Die Landesbanken sollten außerdem nicht mehr not-
wendige Geschäftsbereiche auslagern können, um ihre
Bilanzen zu entlasten. Die Institute sollten für die Verluste
aufkommen, in dem sie die Dividendenzahlungen für den
Verlustausgleich verwenden. So sollten die Steuerzahlerin-
nen und Steuerzahler geschont werden. Ursprünglich sollten
auch die bisherigen Eigentümer per Nachhaftung zur Kasse
gebeten werden. Dieser Plan sei nun korrigiert worden.

Nach Ansicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
werde keines der vorgegeben Ziele erreicht, dafür stiegen
die Risiken für die öffentlichen Haushalte. Die Geschäfts-
banken würden nicht freiwillig teilnehmen, weil das Modell
zu unattraktiv für sie sei. Verbindliche Stresstests seien
nicht vorgesehen. Nur wenn eine Bank um Hilfe bitte, solle
sie sich einem solchen Test unterziehen müssen. Diese Ein-
zelfallregelung, die auf Freiwilligkeit beruhe, trage wenig
zum Erkenntnisgewinn bei, da es keine systematische Ver-
gleichbarkeit der Testergebnisse gebe. Die Landesbanken
würden zwar teilnehmen, aber nicht mehr unter der ur-
sprünglichen Bedingung, dass sie sich konsolidieren und
stark verkleinern. Jetzt dürften die Länder eigene Bad
Banks für ihre Landesbanken gründen – ohne Mitsprache
des Bundes. Die Landesbanken blieben damit eine ernste
Gefahr für den Finanzplatz Deutschland. Der Stichtag zur
Bewertung der Assets sei so weit in die Vergangenheit ver-
legt worden, dass sich die Banken auf Kosten der Steuer-
zahlerinnen und Steuerzahler gesundstoßen könnten. Damit
umgehe die Koalition die 10-prozentige Abwertungsklau-
sel, wie sie von der EU-Kommission vorgesehen gewesen
sei. Das Risiko für den Bund steige, da sich die für die Aus-
lagerung möglichen Volumina erhöhten.

Die Risiken für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler
seien sehr hoch. Sollte ein Institut zahlungsunfähig werden,
keinen Gewinn erzielen oder diesen nicht auszahlen, finde
keine Transaktion zum Verlustausgleich aufgrund der Aus-
lagerung der unerwünschten Papiere statt. Durch die Aus-
gabe von Vorzugsaktien ließen sich die Zahlungen der Ban-
ken an den Bund ebenfalls reduzieren. Ein Strategiewechsel
bei der Bankenrettung sei nicht erfolgt, obwohl bereits die
zweite Nachbesserung am ursprünglichen Rettungsplan
vom Oktober vorgenommen werde. So könne die bessere
Kreditversorgung der Wirtschaft – Ziel des Gesetzes – nicht
gelingen. Die Bundesregierung kümmere sich immer noch
zu sehr um das Wohl der Banken anstatt um das Funktionie-
ren der Volkswirtschaft.

Statt kurzfristig Gesetze für einzelne Kreditinstitute oder
Gruppen von Kreditinstituten zu verabschieden, sei eine
verlässliche und allgemein gültige Handlungsgrundlage not-
wendig. Grundlage weiterer Maßnahmen im Bankensektor
müssten deshalb Stresstests nach US-Vorbild sein, die vor
dem Hintergrund einer unsicheren weiteren Marktentwick-
lung die nötige Rekapitalisierung ermittelten. Banken in
schlechter Verfassung könnten Maßnahmen des Staates zu
ihrer Sanierung nicht mehr ablehnen. Der Ansatz der Bun-
desregierung, auf Freiwilligkeit zu setzen, habe sich als
genständige staatliche Rating-Agentur einzurichten.
Der Antrag fand im Ausschuss keine Mehrheit.

Fehler erwiesen. Die Konditionen bei jeder Bankenrettung
müssten öffentlich gemacht werden. Die Öffentlichkeit habe

Drucksache 16/13591 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ein Recht auf die Information, wohin wie viele Steuergelder
unter welchen Bedingungen flössen. Das Parlament sei
deutlich stärker in die Transaktionen einzubeziehen, um den
Missstand aufzuheben, dass das Haushaltsrecht des Parla-
ments außer Kraft gesetzt sei.

Den oben wiedergegebenen Antrag der Fraktion DIE
LINKE. auf Ausschussdrucksache 16(8)6056 lehnte der
Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. ab.

Dem von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD
eingebrachten nachstehend wiedergegeben Entschließungs-
antrag auf Ausschussdrucksache 16(8)6078 stimmte der
Ausschuss mehrheitlich zu:

„Der Haushaltsausschuss möge beschließen:

1. Der Haushaltsausschuss fordert die Bundesregierung
auf, dem Finanzmarktgremium zeitnah nach den jewei-
ligen Jahresabschlüssen über die Inanspruchnahme von
Garantien an Zweckgesellschaften nach § 6 a zu berich-
ten.

2. Der Haushaltsausschuss fordert die Bundesregierung
auf, dem Haushaltsausschuss im Frühjahr eines jeden
Kalenderjahres, beginnend ab 2010, über den Stand der
Abwicklung der auf die Abwicklungsanstalten übertra-
genen Risikopositionen und nicht-strategienotwendigen
Geschäftsbereiche nach § 8 a zu berichten und ggf.
Handlungsbedarf des Gesetzgebers aufzuzeigen.“

Der Haushaltsausschuss stimmte diesem Antrag mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/ DIE GRÜNEN zu.

Des Weiteren haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
einen Antrag mit den in der Beschlussempfehlung wieder-
gegebenen Änderungen eingebracht (Ausschussdrucksache
16(8)6060), den der Ausschuss mehrheitlich annahm. Für
den Antrag stimmten die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD, gegen den Antrag stimmten die Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.

Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE
GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/13156 in der vom Haus-
haltsausschuss geänderten Fassung anzunehmen und den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/13297 und 16/13384 für
erledigt zu erklären.

B. Besonderer Teil

Die vom Haushaltsausschuss empfohlenen Änderungen des
Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Zu Nummer 2 (§ 3a FMStFG)

Zu Buchstabe a

Die Änderung passt die Überschrift an den geänderten In-
halt der Vorschrift an.

Zu Buchstabe b (§ 3a Absatz 1 FMStFG)

Durch die Vorschrift wird die Finanzmarktstabilisierungsan-
stalt in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
überführt. Bislang verfügte die Anstalt nicht über eine
eigene Rechtspersönlichkeit. Mit Blick auf den erweiterten
Aufgabenkreis der Anstalt bedarf dies einer Anpassung. Zur
besseren Unterscheidung der Finanzmarktstabilisierungsan-
stalt von der Anstalt in der Anstalt gemäß § 8a Absatz 1
wird die Finanzmarktstabilisierungsanstalt, wie bisher, als
„Anstalt“ und die jeweilige Anstalt in der Anstalt als „Ab-
wicklungsanstalt“ bezeichnet. Träger der Anstalt ist der
Bund. Sitz der Anstalt ist Frankfurt am Main. Der Sitz der
Abwicklungsanstalten wird jeweils in deren Statut (§ 8a
Absatz 2) festgelegt. Der Gerichtsstand für Anstalt und
Abwicklungsanstalten richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften.

Zu Buchstabe c (§ 3a Absatz 2 FMStFG)

§ 3a Absatz 2 Satz 2 weist der Finanzmarktstabilisierungs-
anstalt die in § 8a näher beschriebenen Aufgaben zu.

Zu Buchstabe d (§ 3a Absatz 4 FMStFG)

Die Belastungen der Kredit- und Finanzdienstleistungsinsti-
tute in der gegenwärtigen Finanzkrise sind vor allem Belas-
tungen durch Bewertungsrisiken. In einem erheblichen Um-
fang müssen Vermögenswerte in der Bilanz auf der Basis
aktueller Marktwerte nach den internationalen Rechnungs-
legungsregeln der International Financial Reporting Stan-
dards (IFRS) bewertet werden. Deshalb führen Marktwert-
schwankungen, selbst bei geringem Ausfallrisiko, zu
Abschreibungsrisiken und einer ggf. erheblichen Belastung
des Eigenkapitals sowie der Gewinn- und Verlustrechnung
der Institute. Durch die in Satz 1 vorgesehene Bilanzierung
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs wird die An-
stalt bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 Satz 2
nicht den Marktwertbewertungsvorschriften der IFRS unter-
worfen. Für die nach § 8a Absatz 1 errichteten Abwick-
lungsanstalten ordnet § 8a Absatz 1 Satz 8 die entspre-
chende Geltung des § 3a Absatz 4 an. Durch die Befreiung
von der Konzernrechnungslegungspflicht nach Satz 4 ent-
fällt insbesondere die Notwendigkeit einer „konzerneinheit-
lichen“ Bilanzierung und Bewertung der übertragenen Risi-
kopositionen der Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgabe
nach Absatz 2 Satz 2. Dasselbe gilt für die Abwicklungsan-
stalten (§ 8a Absatz 1 Satz 8).

Zu Buchstabe e (§ 3a Absatz 6a – neu – FMStFG)

Satz 1 stellt klar, dass die Finanzmarktstabilisierungsanstalt
keine nach europäischem Recht zulassungspflichtigen Ge-
schäfte, also vor allem kein Einlagengeschäft gegenüber
dem Publikum, tätigen darf. Entsprechendes gilt für die Ab-
wicklungsanstalten (§ 8a Absatz 5 Satz 1). Dies behindert
jedoch weder die Übernahme von Risikopositionen noch die
Die Änderung passt die Inhaltsübersicht an den geänderten
Inhalt an.

von nicht mehr strategiekonformen Geschäftsbereichen, da
letztere auch ohne Einlagengeschäft gegenüber dem Publi-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13591

kum übertragen werden können. Es wird klargestellt, dass
die Anstalt selbst nicht als Kredit- oder Finanzdienstleis-
tungsinstitut oder als Wertpapierhandels- oder Versiche-
rungsunternehmen gilt. Diejenigen Geschäfte, die bei An-
wendung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu Zulas-
sungs- und anderen aufsichtsrechtlichen Pflichten führen
könnten, werden ohnehin nur von den Abwicklungsanstal-
ten betrieben. Die Freistellung vor allem vom Kreditwesen-
gesetz soll jedoch auch dann gelten, wenn die Anstalt einer
Abwicklungsanstalt ausnahmsweise Kredit oder Garantien
gewährt.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Folgeänderung von Einfügungen.

Zu Nummer 4 (§ 4 FMStFG)

Die Änderungen dienen der Klarstellung.

Zu Nummer 5 (§ 6 FMStFG)

Eine Änderung des Datums ist notwendig, um die Umset-
zung der neuen Maßnahmen durch den Fonds zeitlich zu er-
möglichen, da der Fonds andernfalls nur bis Ende 2009
Maßnahmen durchführen kann.

Zu Nummer 6 (§§ 6a bis 6d – neu – FMStFG)

Zu § 6a (allgemein)

Versicherungsunternehmen sind von den Maßnahmen nach
§ 6a nicht erfasst. Haushaltswirksame Interventionen und
damit auch Stabilisierungsmaßnahmen des Staates sind auf
das notwendige Maß zu beschränken. Im Versicherungsbe-
reich hat bislang noch kein Unternehmen die bereits jetzt
durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz eröffneten Sta-
bilisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Es ist
auch nicht davon auszugehen, dass die jetzt neu eingeführ-
ten kreditinstitutsspezifischen Maßnahmen von Versiche-
rungsunternehmen in Anspruch genommen werden. Es be-
steht daher auch kein Erfordernis, den Anwendungsbereich
des § 6a für Versicherungsunternehmen zu eröffnen.

Zu § 6a Absatz 1 Satz 1

a) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, um für
Garantien im Rahmen des SPV-Modells die notwendige
längere Laufzeit zu ermöglichen.

b) Die Einfügung „in- und ausländische“ stellt die Konsis-
tenz mit der Formulierung in § 8a her und dient damit le-
diglich der sprachlichen Klarstellung.

c) Durch die Einfügung wird klargestellt, dass die Laufzeit
der Garantien der Laufzeit der Schuldtitel entsprechen
muss.

Zu § 6a Absatz 1 Satz 2

Die Ergänzung ist notwendig, um eine Überschuldung der
Zweckgesellschaft zu vermeiden. Ohne die Anordnung des
Nachranges im Sinne des § 39 Absatz 2 der Insolvenz-
ordnung droht Überschuldung, da die Zweckgesellschaft
über keine ausreichenden eigenen Mittel verfügt, um even-

gig i. S. d. § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung,
wären aber im Überschuldungsstatus nach § 19 Absatz 2
S. 1 der Insolvenzordnung zu passivieren. Damit drohte der
Zweckgesellschaft bereits bei Vertragsabschluss die rechne-
rische Überschuldung, unabhängig von einer eventuell
günstigen Fortbestehensprognose. Nach § 19 Absatz 2
Satz 2 der Insolvenzordnung kann für Forderungen auf
Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechts-
handlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich ent-
sprechen, eine Passivierung nur dann vermieden wird, wenn
ein Rangrücktritt nach § 39 Absatz 2 der Insolvenzordnung
vereinbart wird.

Zu § 6a Absatz 2 Nummer 2

a) Satz 1: Die Änderungen reflektieren das Verhandlungs-
ergebnis mit EU-Kommission. Es bleibt zwar bei einem
Abschlag von maximal 10 Prozent, jedoch nun bezogen
auf den Buchwert vom 30. Juni 2008 (den letzten Buch-
wert vor der Lehmann-Insolvenz). Banken, die von die-
sem Wert bereits 10 Prozent abgeschrieben haben, müs-
sen damit keine weitere Abschreibung bei Übertragung
der Wertpapiere tragen. Damit werden im Gegensatz zur
bisher vorgesehenen Lösung (10 Prozent auf den Buch-
wert vom 31. März 2009) Banken, die ihren Buchwert
bereits angepasst haben, nicht doppelt belastet. Damit
keine Bank schlechter gestellt wird als bei der bisherigen
Regelung, ist die Abschreibung weiterhin auf 10 Prozent
des Buchwertes vom 31. März 2009 begrenzt. Weiterhin
gilt unverändert, dass die Abschreibung maximal auf
den „tatsächlichen wirtschaftlichen Wert“ erfolgen muss
(wenn dieser höher ist als 90 Prozent des Buchwertes
vom 30. Juni 2008). Der Übertragungswert darf jedoch
den Buchwert zum 31. März 2009 nicht übersteigen. Be-
reits bis zu diesem Datum vorgenommene Abschreibun-
gen können infolge der Nutzung des Modells nicht wie-
der aufgelöst werden. Unverändert bleibt es bei der
Möglichkeit, die erforderliche Abschreibung zu verrin-
gern, wenn die Bank dadurch eine Kernkapitalquote von
7 Prozent unterschreiten würde, dann aber nur gegen
Vorlage eines Umstrukturierungsplanes. In allen anderen
Fällen muss ein so genannter „Viability Review“ einge-
reicht werden, mit dem die Tragfähigkeit des Geschäfts-
modells nachzuweisen ist.

b) Satz 2: Hierbei handelt es sich um redaktionelle Folge-
änderungen aufgrund der Stichtagsanpassung in Satz 1.

Zu § 6a Absatz 2 Nummer 3

Die Einfügung setzt eine von der EU-Kommission ge-
wünschte Klarstellung zur Berechnung des aktuellen Zeit-
wertes um. Damit wird die Anwendung der „discounted
cashflow“-Methode sichergestellt.

Zu § 6a Absatz 2 Nummer 4

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass die Zweckge-
sellschaft nur eine konkrete Transaktion nach dieser Vor-
schrift durchführen darf.

Zu § 6a Absatz 2 Nummer 5
tuelle Ansprüche aus der Garantie zu erfüllen. Die damit
verbundenen Rückgewährforderungen sind zwar nachran-

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeände-
rung zu Nummer 4.

Drucksache 16/13591 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 6a Absatz 2 Nummer 6

Die Einfügung stellt klar, dass die garantierten Schuldtitel
nicht handelbar sein dürfen. Durch die Regelung soll ver-
mieden werden, dass bei einer Marktentspannung ein akti-
ves Konkurrenzverhältnis zwischen Bundeswertpapieren
und bundesgarantierten Bankschuldverschreibungen ent-
steht. Der Ausschluss der Handelbarkeit sollte zunächst der
vertraglichen Umsetzung durch den Fonds bei Abschluss
der konkreten Garantievertrages überlassen bleiben, auf-
grund der Wichtigkeit aus haushalterischer Sicht erscheint
jedoch eine gesetzliche Regelung vorzugswürdig.

Zu § 6a Absatz 3

Es handelt sich um eine Korrektur eines Verweisfehlers.

Zu § 6a Absatz 5 Nummer 1

Die Regelung führt verpflichtende Stresstests vor Übertra-
gung auf die Zweckgesellschaft ein. Die Ergebnisse der
Stresstests wird der Fonds bei seiner Entscheidung über eine
Garantieübernahme zugrunde legen und gegebenenfalls da-
raufhin der Bank Auflagen machen.

Zu § 6a Absatz 5 Nummer 2

a) Satz 2: Es handelt sich um eine Klarstellung nach Dis-
kussionen mit der EU-Kommission über die markt-
gerechte Vergütung der Garantie. Aufgrund der Ver-
pflichtung der Bank zu Ausgleichszahlungen muss sich
eine marktgerechte Vergütung auf das Risiko beziehen,
dass das Portfolio ausfällt und gleichzeitig die Bank ih-
rer Ausgleichszahlung nicht nachkommt. Diese Wahr-
scheinlichkeit der Kombination beider Ereignisse ist
sehr viel geringer als die Ausfallwahrscheinlichkeit des
konkreten Portfolios alleine und auch geringer als die
isolierte Ausfallwahrscheinlichkeit der Bank.

b) Die neue Formulierung in Satz 3 trägt der Tatsache
Rechnung, dass der Übertragungswert nach Absatz 2
Nummer 2 nicht der reduzierte Buchwert sein muss, son-
dern auch der tatsächliche wirtschaftliche Wert sein
kann, falls dieser Wert höher ist.

c) Die Ergänzung in Satz 4 ist notwendig, um bestehende
Strukturen im Landesbankensektor zu erfassen. Es wird
insoweit ein Gleichlauf mit dem bestehenden § 2 Ab-
satz 1 Satz 2 hergestellt.

Zu § 6a Absatz 5 Nummer 6

Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung zur Verdeut-
lichung, dass die neuen Maßnahmen nicht zu einer Erhö-
hung des bestehenden Garantierahmens führen.

Zu § 6a Absatz 6

a) Die Änderung in Satz 1 führt dazu, dass auch Auflagen
zur Kreditvergabe der Banken gemacht werden können.
Diese waren bisher aus dem Auflagenkatalog der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung ausgenom-
men. Damit gelten nun die gleichen Auflagen wie bisher

b) Die Einfügung des neuen Satzes 2 ist erforderlich, da
§ 5 Absatz 2 Nummer 5 der Finanzmarktstabilisierungs-
fonds-Verordnung ein Dividendenverbot für die Dauer
der Stabilisierungsmaßnahme normiert. Dieses Verbot
würde dazu führen, dass die Verpflichtung der Bank zur
Ausgleichszahlung aus § 6b ins Leere läuft, da diese
Verpflichtung gerade an die Dividendenzahlungen an-
knüpft. Die übrigen Auflagen der Nummer 5 (Verbot
sonstiger oder Leistungen an Gesellschafter, Verbot des
Aktienrückkaufs) bleiben hiervon unberührt.

Zu § 6b Absatz 1 Nummer 1

Die Folgeänderung – entsprechend § 6a Absatz 5 Num-
mer 2 Satz 3 – trägt der Tatsache Rechnung, dass der Über-
tragungswert nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 nicht in allen
Fällen der reduzierte Buchwert sein muss sondern auch der
tatsächliche wirtschaftliche Wert sein kann.

Zu § 6b Absatz 1 Nummer 3

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass bei Tochterunter-
nehmen als übertragenden Unternehmen die Pflicht zur
Zahlung des Ausgleichsbetrages beim Mutterunternehmen
ebenfalls nur aus dem an die Anteilseigner auszuschütten-
den Betrag besteht. Diese Klarstellung dient zur Vermei-
dung einer Konsolidierung auf Ebene des Mutterunterneh-
mens.

Zu § 6b Absatz 1 Nummer 4

Die handelt sich um die Aufnahme einer bislang schon für
die Nachhaftung in § 6c bestehende Möglichkeit der Aus-
gabe von Vorzugsaktien durch das übertragende Unterneh-
men. Diese Regelung ist erforderlich, um den Kapitalmarkt-
zugang für übertragende Unternehmen nicht zu gefährden.
Die Unternehmen können sofort Vorzugsaktien ausgeben
und nicht erst – wie bisher – nach Ende der Garantielaufzeit
(also unter Umständen erst nach zwanzig Jahren).

Zu § 6b Absatz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der Einfügung der neuen Nummern 3 und 4.

Zu § 6b Absatz 3

Die Ergänzung setzt eine Vorgabe der EU-Kommission um,
die vollständige Transparenz bezüglich des tatsächlichen
wirtschaftlichen Wertes der übertragenen Wertpapiere her-
zustellen.

Zu § 6c Absatz 1

Bei der Einfügung handelt es sich um eine technische Klar-
stellung, durch die sichergestellt wird, dass durch die zeitli-
che Streckung der Verlusterstattung für den Fonds keine
Zinsnachteile entstehen.

Zu § 6c Absatz 2

Die Streichung des Verweises auf § 58 Absatz 3 des Aktien-
gesetzes geht zurück auf die Stellungnahmen vor allem der
Wirtschaftsprüfer bzw. dem Rechnungslegungsgremium.
im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen verhängt
werden können.

Diese Streichung bezweckt, dass der Bilanzabgang beim
übertragenden Unternehmen nicht in Frage gestellt wird.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13591

Zu § 6c Absatz 3

Bei der Einfügung handelt es sich um eine technische Klar-
stellung, wie ein Bilanzgewinn zwischen Altaktionären und
Vorzugsaktionären aufzuteilen ist.

Zu Nummer 7 (§§ 8a und 8b – neu – FMStFG)

Zu § 8a (allgemein)

§ 8a beschreibt die neue Aufgabe der Finanzmarktstabilisie-
rungsanstalt. Diese ist es, Kreditinstitute, Finanzholding-
Gesellschaften, deren in- und ausländische Tochterunter-
nehmen sowie Zweckgesellschaften, die Risikopositionen
von ihnen übernommen haben, von Risikopositionen und
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen zu entlas-
ten. Risikopositionen in diesem Sinne sind Risikopositionen
im Sinne des § 8 Absatz 1. Die Risikopositionen müssen bis
zum 31. Dezember 2008 erworben worden sein (vgl. § 8a
Absatz 1). Die neue Aufgabe soll durch teilrechtsfähige Ab-
wicklungsanstalten innerhalb der Anstalt erfolgen, die ei-
gens zu diesem Zweck auf der Grundlage der Ermächtigung
in dem neuen § 8a Absatz 1 durch die Anstalt errichtet wer-
den. Die Errichtung einer Abwicklungsanstalt sowie die
Festlegung der Bedingungen für die Errichtung und zur
Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienot-
wendigen Geschäftsbereichen liegt im Ermessen der An-
stalt, die hierbei die gesetzlichen Maßgaben zu berücksich-
tigen hat (vgl. § 8a Absatz 4). Ein Rechtsanspruch auf
Errichtung einer Abwicklungsanstalt oder auf Übernahme
von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Ge-
schäftsbereichen besteht nicht (vgl. § 8a Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3). Die Abwick-
lungsanstalten sind organisatorisch und wirtschaftlich selb-
ständige, von der Anstalt zu unterscheidenden Einheiten
(vgl. § 8a Absatz 1). Der Anstalt verbleibt insoweit, neben
ihrer Aufgabe zur Entscheidung über Stabilisierungsmaß-
nahmen, eine Überwachungs- und Koordinationsaufgabe.
Bei der Überwachungsaufgabe der Anstalt handelt es sich
um eine funktionale Kontrolle, die aus den Aufgaben der
Finanzmarktstabilisierungsanstalt im Rahmen der Finanz-
marktstabilisierung und den verfassungsrechtlichen Vorga-
ben abgeleitet ist. Sie ist auf die in dem jeweiligen Statut
festgelegten Themen beschränkt und umfasst mindestens
die Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit der Tätigkeit der
Abwicklungsanstalten (vgl. § 8a Absatz 2). Anders als die
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht nach dem Kreditwesengesetz besteht ihr Zweck nicht
darin, Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungs-
wesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Institu-
ten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungs-
mäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanz-
dienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile
für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können (vgl. § 6 Ab-
satz 2 des Kreditwesengesetzes). § 8a füllt die Aufgaben
der Finanzmarktstabilisierungsanstalt aus, legt einen Rah-
men für die Risikoverteilung, insbesondere den Grundsatz
der Eigentümerverantwortung, fest und enthält Vorschriften
zur Vereinfachung der Übertragung von Risikopositionen
und nicht mehr strategiekonformer Geschäftsbereiche. Die
Festlegung der Bedingungen im Einzelfall obliegt der Fi-
nanzmarktstabilisierungsanstalt, wobei sie den gesetzlichen

Versicherungsunternehmen sind von den Maßnahmen nach
§ 8a nicht erfasst. Haushaltswirksame Interventionen und
damit auch Stabilisierungsmaßnahmen des Staates sind auf
das notwendige Maß zu beschränken. Im Versicherungs-
bereich hat bislang noch kein Unternehmen die bereits jetzt
durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz eröffneten Sta-
bilisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Es ist
auch nicht davon auszugehen, dass die jetzt neu eingeführ-
ten kreditinstitutsspezifischen Maßnahmen von Versiche-
rungsunternehmen in Anspruch genommen werden. Es be-
steht daher auch kein Erfordernis, den Anwendungsbereich
des § 8a für Versicherungsunternehmen zu eröffnen.

Zu § 8a Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 und 4 beschreibt die Maßnahmen, die die
Anstalt zur Entlastung von Kreditinstituten, Finanzholding-
Gesellschaften, ihren in- und ausländischen Tochterunter-
nehmen sowie von bestimmten Zweckgesellschaften (über-
tragende Gesellschaft) durch Übertragung oder sonstige
Übernahme von Risikopositionen sowie nichtstrategienot-
wendigen Geschäftsbereichen vornehmen kann. Kern der
Regelung ist, dass der Erwerb der Risikopositionen und
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche im Rahmen
der Aufgabe der Anstalt nicht durch die Anstalt selbst er-
folgt, sondern durch teilrechtsfähige Abwicklungsanstalten,
die eigens zu diesem Zweck errichtet werden können. Das
Ziel der Abwicklungsanstalten ist die Abwicklung der über-
nommenen Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen
Geschäftsbereiche. Die Abwicklungsanstalten sollen nicht
dauerhaft bestehen; ihre Existenz ist von vornherein auf den
für die Abwicklung erforderlichen Zeitraum begrenzt. Die
Errichtung von Anstalten in der Anstalt kann sich auf be-
reits vorhandene Vorbilder aus der Praxis stützen (z. B. § 2
Absatz 6 des Gesetzes über die Landesbank Baden-
Württemberg).

Die Risikopositionen, auf die in Satz 1 Bezug genommen
wird, entsprechen denen in § 8 Absatz 1; sie müssen bis
zum 31. Dezember 2008 erworben worden sein. Dies
schließt Risikopositionen ein, die von dem Unternehmen
selbst geschaffen oder von ihm erworben worden sind. Der
Stichtag gilt auch für solche Risikopositionen, die Teil eines
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiches sind. Eine
Umgehung des Stichtages durch Übertragung von nichtstra-
tegienotwendigen Geschäftsbereichen, die ihrerseits auch
nach dem 31. Dezember 2008 begründete Risikopositionen
enthalten, ist also ausgeschlossen. Finanzholding-Gesell-
schaften sind auch dann übertragende Gesellschaften im
Sinne des Satzes 1, wenn Risikopositionen oder nichtstrate-
gische Geschäftsbereiche lediglich von ihren Tochterunter-
nehmen oder Zweckgesellschaften übertragen werden.

Im Kern wird es sich bei den Risikopositionen um Wertpa-
piere (inkl. Staatsanleihen) handeln, doch können auch an-
dere Aktiva und Passiva übertragen werden. Außerdem
können, insbesondere im Zusammenhang mit einem bei
dem Kreditinstitut erforderlichen Bilanzabbau, nichtstrate-
gienotwendige Geschäftsbereiche auf eine Abwicklungsan-
stalt übertragen werden.

Die Abwicklungsanstalten werden jeweils für ein bestimm-

Rahmen und die gesetzlichen Maßgaben zu beachten hat
(vgl. insbesondere § 8a Absatz 4).

tes Institut errichtet und sind für die Abwicklung der jeweils
eingebrachten Risikopositionen und nichtstrategienotwendi-

Drucksache 16/13591 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gen Geschäftsbereiche voll verantwortlich, wirtschaftlich
wie unternehmerisch.

Die Abwicklungsanstalten sind teilrechtsfähig und organi-
satorisch sowie wirtschaftlich selbständig. Sie können unter
ihrem Namen auftreten, handeln, Rechte und Pflichten be-
gründen und Vermögen (inkl. Beteiligungen) halten. Des
Weiteren verfügen sie über einen eigenen Rechnungs- und
Buchungskreis sowie eigene Rechnungslegungsgrundsätze
und erstellen einen eigenen Jahresabschluss, wobei die
Bilanzierung entsprechend der Regelung für die Anstalt in
§ 3a Absatz 4 nach den Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs erfolgt; es gibt für den Konzern keine Pflicht zur
Rechnungslegung.

Die Abwicklungsanstalten sind von dem übrigen Vermögen
der Anstalt, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt
zu halten. Ihre weitgehende Verselbständigung wird auch
daran deutlich, dass weder die Anstalt noch der Bund für
Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten im Außenver-
hältnis haften. Ebenso wenig haftet eine Abwicklungs-
anstalt für die Verbindlichkeiten einer anderen Abwick-
lungsanstalt. Dies gilt für zivilrechtliche Verbindlichkeiten,
nicht jedoch für mögliche Forderungen aus Staatshaftung.

Davon zu unterscheiden ist das Innenverhältnis: Im Innen-
verhältnis zur Abwicklungsanstalt haftet die Anstalt allen-
falls nachrangig, soweit nämlich bei Kreditinstituten mit be-
schränktem Anteilseignerkreis die zwingend zu ver-
ankernde unbegrenzte Verlustausgleichspflicht der unmittel-
baren oder mittelbaren Eigentümer der übertragenden
Gesellschaft oder bei Kreditinstituten im Streubesitz die
Verlustausgleichspflicht des Kreditinstituts gegenüber der
Abwicklungsanstalt im Einzelfall nicht ausreichen und hier-
für eine nachrangige Verlustausgleichspflicht der Anstalt
gegenüber der Abwicklungsanstalt begründet wird. Für die-
sen (nachrangigen) Fall ist dann zugleich ein Rückgriffsan-
spruch der Anstalt oder des Bundes gegenüber der übertra-
genden Gesellschaft und seinen unmittelbaren oder mittel-
baren Anteilsinhabern oder Mitgliedern vorzusehen (vgl.
Absatz 4 Nummer 1).

Die Abwicklungsanstalten können die Risikopositionen und
nichtstrategienotwendigen Bereiche durch eine Umwand-
lung (insbes. Abspaltung, Ausgliederung) oder durch ein
Rechtsgeschäft („asset deal“) erlangen. Darüber hinaus kön-
nen gemäß Satz 4 die Risikopositionen oder nichtstrategie-
notwendigen Geschäftsbereiche auch ohne eine Übertra-
gung von der Abwicklungsanstalt übernommen und abgesi-
chert werden, z. B. durch Treuhandlösungen. Die
Abwicklungsanstalt erlangt hierdurch eine wirtschaftliche
Eigentümerstellung an den abzusichernden Vermögenswer-
ten. Diese Gestaltung kann z. B. dann relevant werden,
wenn Risikopositionen, die ausländischem Recht unterlie-
gen, nicht ohne weiteres auf die Abwicklungsanstalt über-
tragen werden können. Die in diesen Fällen von der Ab-
wicklungsanstalt ggf. übernommene Garantie ist weder eine
Garantie der Anstalt noch des Bundes. Anstalt und Bund
haften auch nicht für die Garantie der Abwicklungsanstalt
(Satz 7).

Im Übrigen sind dem Bundesrechnungshof bei Auslagerung

Zu § 8a Absatz 2

Die Abwicklungsanstalten werden nach Maßgabe ihrer Sta-
tuten von der Anstalt überwacht. Der genaue Umfang der
Überwachung ergibt sich damit aus dem jeweiligen Statut.
Die Überwachung hat auf jeden Fall sicherzustellen, dass
die Abwicklungsanstalten die Vorgaben aus Gesetz und Sta-
tut einhalten. Sie ist insoweit einer Rechtsaufsicht ver-
gleichbar. Dies ist in den Statuten festzuschreiben. Im Übri-
gen kann sich die Überwachung z. B. beziehen auf:

● die Durchsetzung der Ansprüche der Abwicklungsan-
stalten, die sich aus den mit dem Übertragungsakt be-
gründeten vertraglichen Verpflichtungen der übertragen-
den Gesellschaften und ihren unmittelbaren oder mittel-
baren Anteilsinhabern oder Mitgliedern ergeben;

● die ordnungsgemäße Verwaltung und Abwicklung des
von den Abwicklungsanstalten übernommenen Vermö-
gens, insbesondere bei der Verwertung der Aktiva und
der Erfüllung der Verbindlichkeiten;

● die Erfüllung der Bilanzierungspflichten der Abwick-
lungsanstalten;

● die Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Abwicklungs-
anstalten zum Ausgleich von Verlusten gegenüber den
übertragenden Gesellschaften und ihren unmittelbaren
oder mittelbaren Eigentümern;

● die Einhaltung der laufenden Offenlegungspflichten, die
den übertragenden Gesellschaften und den Abwick-
lungsanstalten obliegen.

Bei der Überwachungsaufgabe der Anstalt handelt es sich
um eine funktionale Kontrolle, die aus den Aufgaben der Fi-
nanzmarktstabilisierungsanstalt im Rahmen der Finanz-
marktstabilisierung und den verfassungsrechtlichen Vorga-
ben abgeleitet ist. Sie ist auf die in dem jeweiligen Statut
festgelegten Themen beschränkt und umfasst mindestens
die Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit der Tätigkeit der
Abwicklungsanstalten. Anders als die Aufsicht der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem Kredit-
wesengesetz besteht ihr Zweck nicht darin, Missständen im
Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwir-
ken, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Ver-
mögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durch-
führung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen be-
einträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirt-
schaft herbeiführen können (vgl. § 6 Absatz 2 des
Kreditwesengesetzes).

Die Koordinationsaufgaben können von der Anstalt in Ab-
stimmung mit der Abwicklungsanstalt übernommen wer-
den. Die Koordination kann sich auf Grundsätze der Risiko-
bewertung, die Refinanzierung, die Sicherstellung ein-
heitlicher Verwertungsgrundsätze, auch im Sinne einer
marktschonenden Verwertung der übernommenen Vermö-
genswerte, und auf sonstige Querschnittsthemen beziehen.
Eine Koordination durch die Anstalt lässt die wirtschaft-
liche Eigenständigkeit und Verantwortung der Abwick-
lungsanstalten unberührt. In den Statuten kann außerdem
verankert werden, dass die Anstalt gegenüber den Abwick-
lungsanstalten nicht für die Wahrnehmung ihrer Koordina-
tionsaufgaben haftet.
von Aufgaben der Anstalt oder der Abwicklungsanstalt Er-
hebungsrechte einzuräumen.

In den Statuten, die von der Anstalt im Benehmen mit der
Abwicklungsanstalt beschlossen werden, können u. a. Be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/13591

stimmungen getroffen werden über die Ausstattung der Ab-
wicklungsanstalten mit Eigenmitteln, die Aufbringung der
Eigenmittel durch Dritte oder die sonstige Beteiligung Drit-
ter an den Eigenmitteln. Eigenmittel sind insbesondere sol-
che, die der Abwicklungsanstalt durch die Übertragung von
Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Ge-
schäftsbereichen zugeführt werden. Die Bestimmungen
über eine Rekapitalisierung durch den Sonderfonds Finanz-
marktstabilisierung (§ 7 FMStG) bleiben unberührt. Dritte
im Sinne des Absatzes 2 Satz 6 Nummer2 sind insbesondere
unmittelbare oder mittelbare Anteilsinhaber oder Mitglieder
der übertragenden Gesellschaft. In der Regel werden die
Abwicklungsanstalten über ein eigenes Stammkapital verfü-
gen, das durch Sacheinlage des von dem betreffenden Kre-
dit- oder Finanzdienstleistungsinstitut übertragenen Vermö-
gens gebildet wird. Den übertragenden Eigentümern oder
den Instituten kann, unter Beachtung der verfassungsrechtli-
chen Rahmenbedingungen, ein Gremienbesetzungsrecht in
der jeweiligen Abwicklungsanstalt eingeräumt werden, um
auch insoweit dem Grundsatz der Eigentümerverantwortung
gerecht zu werden. Dabei muss der Anstalt, insbesondere
aus verfassungsrechtlichen Gründen, bei der Abwicklungs-
anstalt ein Zustimmungsvorbehalt für wichtige Personalent-
scheidungen eingeräumt werden. Dieses Zustimmungser-
fordernis wird in Satz 7 ausdrücklich verankert. Auf welche
Personen sich das Zustimmungserfordernis konkret bezieht
(z. B. nur auf Leitungspersonen wie z. B. Vorstände oder
auch auf die Mitglieder eines etwaigen Leitungsgremiums
wie z. B. eines Verwaltungsrates) hängt von der Organisa-
tionsstruktur der Abwicklungsanstalt sowie von den Aufga-
ben und Befugnissen – insbesondere der Möglichkeit eines
Handels mit Entscheidungscharakter – der entsprechenden
Organe ab. Diese werden erst im Statut konkret festgelegt.
Dabei kann ein Vorschlagsrecht der an der Abwicklungsan-
stalt Beteiligten vorgesehen werden. Dem verfassungsrecht-
lichen Erfordernis einer hinreichend demokratischen Legiti-
mation folgend, wird das Zustimmungserfordernis jedoch
bereits im Gesetz verankert. Die Statuten sind im Bundesan-
zeiger zu veröffentlichen.

Zu § 8a Absatz 3

Über die Errichtung einer Abwicklungsanstalt zur Über-
nahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendi-
gen Geschäftsbereichen entscheidet gemäß Absatz 3 Satz 1
die Finanzmarktstabilisierungsanstalt auf Antrag der über-
tragenden Gesellschaft. Der Verweis auf § 4 Absatz 1 Satz 1
bis 3 macht deutlich, dass die Ermessensentscheidung zur
Gewährung einer Entlastung nach § 8a denselben Maß-
stäben und derselben Verfahrensweise folgt wie Stabili-
sierungsmaßnahmen nach § 4 und dass weder ein Rechts-
anspruch auf die Errichtung einer Abwicklungsanstalt noch
auf die Übernahme von Risikopositionen oder nichtstra-
tegienotwendigen Geschäftsbereichen besteht. Außerdem
bleiben hierdurch Grundsatzfragen, Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung sowie Entscheidungen über wesent-
liche Bedingungen dem Lenkungsausschuss vorbehalten.

Zu § 8a Absatz 4

Absatz 4 regelt, dass die Anstalt im Interesse einer Gleich-
behandlung der übertragenden Gesellschaften die näheren

wendigen Geschäftsbereichen festlegt. Dazu werden nähere
Maßgaben aufgestellt. Insbesondere sind verschiedene Ge-
staltungen für den zwingend festzulegenden Ausgleich von
Verlusten der Abwicklungsanstalten vorgesehen. Die durch
§ 8a ermöglichte Entlastungsmöglichkeit durch die Ab-
wicklungsanstalt ist nur unter Wahrung der Eigentümerver-
antwortung zu rechtfertigen. Dieser Grundsatz bedeutet
zweierlei: Zum einen muss nicht der Bund, sondern müssen
die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer der übertra-
genden Gesellschaften vorrangig die Lasten aus den zu
übertragenden Risikopositionen und nichtstrategienotwen-
digen Bereichen tragen. Zum anderen tragen die Eigen-
tümer diese Last entsprechend ihrer bisherigen Verantwor-
tung, also entsprechend ihrer Beteiligungshöhe an dem Un-
ternehmen.

Deshalb ist in Nummer 1 vorgesehen, dass die Anstalt die
Übertragung davon abhängig machen muss, dass die unmit-
telbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder
der übertragenden Gesellschaft zukünftige Verluste aus der
Abwicklung der übertragenen Vermögenswerte entspre-
chend ihrer Beteiligungsquote übernehmen. Das gilt für die
am Ende eines Geschäftsjahres festgestellten wie auch un-
terjährige Verluste. Die Verlustausgleichspflicht soll grund-
sätzlich diejenigen Anteilsinhaber oder Mitglieder treffen,
die wirtschaftlich das Risiko der jeweiligen Gruppe tragen.
Ist die übertragende Gesellschaft z. B. ein Tochterunterneh-
men eines Kreditinstituts, so soll die Verlustausgleichs-
pflicht nicht das Kreditinstitut, sondern die Anteilsinhaber
an dem Kreditinstitut treffen. Steht das Kreditinstitut seiner-
seits im Eigentum einer Ober- oder Holding-Gesellschaft,
so soll die Verlustausgleichspflicht die Eigentümer an der
Holding- oder Obergesellschaft treffen. Im Einzelfall wird
die Anstalt die zum Verlustausgleich verpflichteten Anteils-
inhaber bestimmen. Absatz 4 legt die in diesem Einzelfall
zu beachtenden Maßgaben zugrunde. Sofern öffentliche An-
teilsinhaber eine Verlustausgleichspflicht übernehmen und
hierdurch eine Beihilfe begründet wird, bedarf es einer Be-
wertung der Vorteilshöhe, um ggf. den beihilferelevanten
Vorteil zu ermitteln. Sollte trotz des Grundsatzes der quota-
len Verlustausgleichspflicht in Satz 1 nur ein Teil der Eigen-
tümer die Verlustausgleichspflicht übernehmen, muss die
Einhaltung der EU-rechtlichen Anforderungen gewährleis-
tet sein; insbesondere sind Maßnahmen zur Vermeidung
einer unzulässigen Beihilfe aufgrund einer disquotalen Ver-
lustausgleichspflicht oder sonstigen disquotalen Verantwor-
tungsübernahme zu treffen und der Anstalt konkret nachzu-
weisen.

Ist die Verlustübernahme nach Nummer 1, beispielsweise
wegen eines breit gestreuten Anteilseignerkreises bei bör-
sennotierten Instituten, auf direktem Weg nicht möglich, hat
die Anstalt die Übertragung davon abhängig zu machen, ob
das übertragende Institut seine zukünftigen an die Anteils-
inhaber auszuschüttenden Beträge zum Ausgleich von Ver-
lusten der Abwicklungsanstalt verwendet. Hier ist ein
Gleichlauf mit dem Verfahren nach den §§ 6b und 6c vorge-
sehen (vgl. Nummer 2).

Ferner kann eine Haftung der Anteilsinhaber oder Mitglie-
der der übertragenden Gesellschaft für Verbindlichkeiten
der Abwicklungsanstalten vorgesehen werden (Nummer 1
Bedingungen für die Errichtung der Abwicklungsanstalt zur
Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienot-

Satz 4). Regelmäßig wird es hier darum gehen, das Fortbe-
stehen einer bereits bestehenden Haftung der Anteilsinhaber

Drucksache 16/13591 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

oder Mitglieder für Altverbindlichkeiten der übertragenden
Gesellschaft auch nach Übergang auf die Abwicklungsan-
stalt zu verankern. Der Übergang der Risikopositionen und
nichtstrategienotwenigen Geschäftsbereiche soll nicht etwa
zu einer Enthaftung der Eigentümer führen. Das gilt vor
allem für die bei öffentlichen Banken noch bestehende Ge-
währträgerhaftung. Diese muss nicht nur rechtlich fortbeste-
hen (Satz 4), sondern auch und von der in Satz 1 vor-
geschriebenen Verlustausgleichspflicht flankiert werden, da
sie sonst (bei anzunehmender Systemrelevanz des Kredit-
instituts) faktisch leer laufen würde.

Nummer 1a enthält für übertragende Gesellschaften, an de-
nen unmittelbar oder mittelbar ein Land als Anteilseigner
beteiligt ist, einige von Nummer1 abweichende Maßgaben.
Eine gesamtschuldnerische Haftung braucht nicht begründet
zu werden. Es bleibt indes bei dem Grundsatz der Eigen-
tümerverantwortung und der sich daraus ergebenden Forde-
rung, dass die Anteilsinhaber entsprechend ihrer jeweiligen
Beteiligungsquote im Außenverhältnis gegenüber der Ab-
wicklungsanstalt deren Verluste übernehmen müssen. Eine
hiervon abweichende disquotale Verlustübernahme ist wei-
ter möglich, wenn die Vorgaben des EU-Rechts eingehalten
werden.

Für einen Verbund von Sparkassen, d. h. für Sparkassen-
und Giroverbände oder ähnliche Formen der Zusammen-
schlüsse von Sparkassen, sowie für deren Beteiligungsge-
sellschaften, ist, wenn diese unmittelbar oder mittelbar an
der übertragenden Gesellschaft beteiligt sind (Verbund), im
Hinblick auf die besondere, gemeinwohlorientierte Auf-
gabenstellung der Sparkassen eine Haftungsstufenfolge und
-deckelung vorgesehen. Der Verbund haftet in einer 1. Stufe
mittelbar aus dem an ihn auszuschüttenden Betrag nach
Nummer 2, also im Regelfall aus den auf ihn entfallenden
Dividenden der Kernbank. Sofern dieser Betrag nicht aus-
reicht, um die quotal zu tragenden Verluste zu decken, z. B.
weil der Dividendenbetrag zu gering ist, der Verlust unter-
jährig auftritt oder aus sonstigen Gründen, so muss der Ver-
bund die auf ihn entfallenden Verluste unmittelbar ausglei-
chen. Er wird sich hierbei in der Regel durch Umlagen ge-
genüber den Sparkassen refinanzieren.

Der kumulierte Gesamtumfang der zu tragenden Verluste ist
gedeckelt auf denjenigen Gesamtbetrag der Gewährträger-
haftung am 30. Juni 2008, den der Sparkassen- und Girover-
band nach der Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt zu
tragen hatte. Die Höhe dieses Betrages wird von der Anstalt
festgesetzt, ggf. nach Abstimmung mit der Deutschen Bun-
desbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht.

Für den Fall, dass die Leistungen des Verbundes aufgrund
Überschreitens des Gesamtbetrages der Gewährträgerhaf-
tung nicht zur Deckung des quotalen Verlustanteils ausrei-
chen, finanziert die Anstalt den Differenzbetrag jeweils vor
und refinanziert sich in den Folgejahren über die an den
Verbund auszuschüttenden Dividenden der Kernbank. So-
fern hieraus finanzielle Lasten resultieren, tragen diese der
Bund und das betreffende Land im Verhältnis 65 : 35, worü-
ber eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen wird. Wei-
tergehende landesrechtliche Bestimmungen bleiben unbe-
rührt, womit klarstellt wird, dass die Länderkompetenz, auf

Im Gegensatz zu Sparkassen handelt es sich bei Land-
schaftsverbänden und Bundesländern nicht um Kreditinsti-
tute, die im gesetzlich festgelegten Rahmen öffentliche Auf-
gaben der kommunalen Daseinsvorsorge wahrnehmen. Da-
her nehmen sie auch nicht an der privilegierten Haftungs-
begrenzung der Sparkassen teil.

Nummer 3 regelt die Auskehrung des positiven Saldos nach
der vollständigen Verwertung der übertragenen Risikoposi-
tionen.

Durch Nummer 4 wird klargestellt, dass die Anstalt für die
Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienot-
wendigen Geschäftsbereichen oder deren Absicherung eine
gesonderte Gegenleistung bestimmen kann.

Nummer 5 legt die Offenlegungspflichten der übertragen-
den Gesellschaft fest. Sie dient der Transparenz des Verfah-
rens.

Die Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategie-
notwendigen Geschäftsbereichen setzt ein tragfähiges Ge-
schäftsmodell sowie eine im Einzelfall angemessene Kapi-
talausstattung des übertragenden Kredit- oder Finanzdienst-
leistungsinstituts voraus (Nummer 6). Außerdem muss ein
Abwicklungsplan für die Abwicklung der übernommenen
Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Bereiche
vorgelegt werden, unterschieden nach den einzelnen Vermö-
genswerten, den jeweils beabsichtigten Maßnahmen und
einem Zeitplan, aus dem die Art und der Zeitraum der Maß-
nahmen erkennbar werden. Für die Abwicklungsanstalten
sollte nach Möglichkeit sichergestellt werden, dass die er-
warteten Einnahmen (Cash Flows) aus auf die Abwick-
lungsanstalten übertragenen Vermögenswerten die erwarte-
ten Aufwendungen aus übernommenen oder neu begründe-
ten Verbindlichkeiten, Verwaltungskosten und Steuern
(mindestens) decken. Die Beweislast für die Tragfähigkeit
des Geschäftsmodells und des Abwicklungsplans trägt der
Antragsteller.

Eine Landesbank soll das Konsolidierungsmodell nur nut-
zen können, wenn sich die an der Bank beteiligten Bundes-
länder zu einer Neuordnung des Landesbankensektors be-
kannt haben. Im Rahmen der Beurteilung des Geschäftsmo-
dells der Landesbank soll darüber hinaus verlangt werden,
dass sich erste Konsolidierungsschritte abzeichnen. Mög-
liche Schritte auf dem Weg zur Neuordnung des Landesban-
kensektors könnten Maßnahmen zur Schaffung einer Hol-
ding-Struktur oder zur Verringerung der Anzahl der Landes-
banken auf nicht mehr als drei Institute sein. Allen Konsoli-
dierungsmaßnahmen muss gemein sein, dass sie zu einem
signifikanten Rückgang der Bilanzsumme führen.

Bei anderen Kreditinstituten mit Überkapazitäten gilt Ent-
sprechendes.

Es muss sichergestellt werden, dass die Verantwortung für
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Pensionsverbind-
lichkeiten und sonstige im Zusammenhang mit Arbeitsver-
hältnissen bestehende Lasten in vollem Umfang auch nach
Übertragung von Risikopositionen und nichtstrategienot-
wendigen Geschäftsbereichen auf Abwicklungsanstalten bei
den übertragenden Gesellschaften oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern verbleibt
(Nummer 7). Die Umwandlung soll nicht dazu führen, dass
das Land beschränkt weitere Regelungen über die Lasten-
verteilung zu treffen, bestehen bleibt.

die bei den übertragenden Kreditinstituten mit der Bearbei-
tung der Risikopositionen befassten Arbeitnehmer und Ar-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/13591

beitnehmerinnen auf die Abwicklungsanstalt mit übergehen.
Dies entspricht dem Prinzip der Eigenverantwortung der
übertragenden Gesellschaften.

Durch die Regelung in Nummer 8 ist sichergestellt, dass die
Anforderung einer nachhaltigen Geschäftspolitik sowie
weiterer in § 5 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verord-
nung aufgestellte Bedingungen auch für übertragende Ge-
sellschaften nach § 8a Absatz 1 gelten. Dies betrifft insbe-
sondere auch die in der Verordnung vorgesehenen Auflagen
bei der Rekapitalisierung. Die weitere Bezugnahme auf
sonstige Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen nach
§ 8 ist wegen der Vergleichbarkeit beider Regelungen gebo-
ten. Von der Möglichkeit, weitere Bedingungen festzulegen,
soll aber mit Augenmaß Gebrauch gemacht werden.

Die Bedingungen für die Errichtung einer Abwicklungsan-
stalt zur Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrate-
gienotwendigen Geschäftsbereichen können in den Statuten
der Anstalten gemäß Absatz 2 und durch vertragliche Rege-
lungen sichergestellt werden. Bei der Errichtung der Ab-
wicklungsanstalt sind ferner die Vorgaben für die Durchfüh-
rung von Stresstests nach § 6a Absatz 5 Nummer 1 Satz 2
bis 5 zu berücksichtigen.

Zu § 8a Absatz 5

Nach bisheriger Rechtslage begründet eine umfassende
Übertragung von Risikopositionen und nicht mehr strate-
gienotwendiger Geschäftsbereiche (z. B. bestimmter Arten
des Kreditgeschäfts) eine Kreditanstalt im Sinne des Kredit-
wesengesetzes. Die damit verbundenen erheblichen Kapi-
talanforderungen bilden bislang ein wesentliches Hindernis
für die Übertragung solcher Positionen. Mit der in Absatz 5
vorgesehenen Befreiung der Abwicklungsanstalten von we-
sentlichen Anforderungen des Kreditwesengesetzes kann
das bislang gebundene aufsichtsrechtliche Eigenkapital wei-
terhin bei dem jeweiligen Kredit- oder Finanzdienst-
leistungsinstitut verbleiben und damit den strategie-
notwendigen Geschäftsbereichen zur Verfügung stehen. Die
Vorschrift folgt dem Beispiel des § 2 Absatz 1 KWG,
wonach etwa auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht
als Kreditinstitut gilt. Diese Gleichstellung ist im vorliegen-
den Fall auch gerechtfertigt, da die Finanzmarktstabilisie-
rungsanstalt einen singulären öffentlichen Auftrag erfüllt
und mit Kreditinstituten nicht im Wettbewerb steht. Zudem
wird klargestellt, dass die Abwicklungsanstalten ausschließ-
lich auf Abwicklung ausgerichtet sind und keine nach euro-
päischem Recht zwingend zulassungspflichtigen Ge-
schäfte, also vor allem kein Einlagengeschäft gegenüber
dem Publikum, betreiben dürfen. Auch die Übernahme von
Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen ist ausgeschlossen.

Da eine Reihe, insbesondere nicht kapitalbezogener Vor-
schriften des Kreditwesengesetzes für die Abwicklungsan-
stalten aus aufsichtsrechtlichen Gründen gelten sollen, wird
dies in Satz 2 ausdrücklich angeordnet. Damit ist insoweit
auch die Aufsichtszuständigkeit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht gegeben.

Zu § 8a Absatz 6

Nach § 8a Absatz 5 unterliegen Abwicklungsanstalten der

ten sollen gemäß Absatz 6 Abwicklungsanstalten als beauf-
sichtigte Gesellschaft an der Finanzierung der Bundesan-
stalt durch Heranziehung zur Umlage beteiligt werden. Um
die von den Abwicklungsanstalten verursachten Kosten ge-
sondert zu ermitteln, wird eine neue Gruppe innerhalb des
Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inlän-
disches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen
gebildet, die neben die bereits bestehenden Gruppen dieses
Aufsichtsbereichs tritt.

Zu § 8a Absatz 7

Absatz 7 stellt klar, dass ein (Teil-)Gewinnabführungs-
vertrag und eine Verlustübernahmevertrag zwischen dem
Institut oder seinen Anteilseignern und der Abwicklungsan-
stalt kein Unternehmensvertrag ist. Die Regelungen des
§ 291 ff. des Aktiengesetzes gelten daher nicht. Insbeson-
dere ist somit § 302 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden,
sodass die Abwicklungsanstalt keine Pflicht zur Verlust-
übernahme hat. Als angemessene Gegenleistung wird das
Institut von Risikopositionen und/oder nicht mehr strategie-
konformen Geschäftsbereichen befreit. Zum Ausgleich da-
für, dass sie den Verlust tragen, können auch den unmittel-
baren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern
des Instituts Ansprüche auf Beteiligung an etwaigen Über-
schüssen der betreffenden Abwicklungsanstalt nach Ab-
wicklung des von ihr übernommenen Vermögens gewährt
werden, die auch verbrieft werden können. Damit gehen
Chancen und Risiken Hand in Hand. Dieses Recht, an etwa-
igen Überschüssen zu partizipieren, wirkt wirtschaftlich wie
ein Besserungsschein.

Zu § 8a Absatz 8

Absatz 8 schafft die Voraussetzungen dafür, dass Risikopo-
sitionen und nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche
bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3a Absatz 2 Satz 2
auch umwandlungsrechtlich durch eine Abspaltung oder
Ausgliederung auf eine Abwicklungsanstalt übertragen wer-
den können. Dazu bedarf es einer besonderen Regelung,
weil Anstalten des öffentlichen Rechts nach dem Umwand-
lungsgesetz keine spaltungsfähigen Rechtsträger sind (vgl.
§ 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Um-
wandlungsgesetzes). Hierbei werden Modifikationen des
Umwandlungsgesetzes vorgenommen. Eine Mitträger-
schaft an den Abwicklungsanstalten ist ausgeschlossen.

Wie bei herkömmlichen Umwandlungsvorgängen nach dem
Umwandlungsgesetz ist auch bei der Spaltung auf die Ab-
wicklungsanstalt ein Spaltungs- und Übernahmevertrag
abzuschließen (§ 125 in Verbindung mit § 4 des Umwand-
lungsgesetzes). Dieser muss – mit Ausnahme des § 126
Absatz 2 Satz 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes (Absatz 8
Nummer 5) – den Anforderungen des § 126 Absatz 1 und 2
des Umwandlungsgesetzes genügen. Der Spaltungs- und
Übernahmevertrag ist bei Bestehen eines Betriebsrates die-
sem gemäß § 126 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes unter
Beachtung der dort vorgesehenen Monatsfrist zuzuleiten.
Vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung des Gesetzes
(z. B. § 153 des Umwandlungsgesetzes) oder eines gemäß
§ 127 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 des Umwand-
lungsgesetzes möglichen Verzichts ist ein Spaltungsbericht
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht. Zur Deckung der hiermit verbundenen Aufsichtskos-

zu erstellen. Einer Prüfung des Spaltungs- und Übernahme-
vertrags bedarf es gemäß Nummer 3 Satz 1 nicht.

Drucksache 16/13591 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Anteilsinhaber werden über den Spaltungs- und Über-
nahmevertrag gemäß den für die jeweilige Rechtsform gel-
tenden Vorschriften (z. B. § 125 des Umwandlungsgesetzes
in Verbindung mit § 47 des Umwandlungsgesetzes für die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, § 61 des Umwand-
lungsgesetzes für die Aktiengesellschaft) unterrichtet. Mit
Ausnahme einer Verringerung der Anforderung an die ggf.
erforderliche Zwischenbilanz bei Aktiengesellschaften
(Absatz 8 Nummer 7) und der Herabsetzung der erforder-
lichen Beschlussmehrheit (Absatz 8 Nummer 4) wird die
Versammlung, die über den Spaltungs- und Übernahmever-
trag beschließen soll, gemäß den Vorschriften, die bei einer
herkömmlichen Umwandlung nach dem Umwandlungs-
gesetz anzuwenden sind, vorbereitet und durchgeführt.

Die Spaltung ist gemäß § 125 in Verbindung mit den §§ 16
und 17 des Umwandlungsgesetzes sowie unter Einhaltung
der für die jeweilige Rechtsform der beteiligten Rechtsträ-
ger im Umwandlungsgesetz bestehenden Sondervorschrif-
ten zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Dabei
werden die Anforderungen an die einzureichende Bilanz ge-
mäß Absatz 8 Nummer 6 reduziert. Für die Anmeldung des
Spaltungsbeschlusses zum Handelsregister seitens der Ab-
wicklungsanstalt wird durch deren Eintragung nach § 8a
Absatz 1 die Grundlage gelegt. Die nach § 123 Absatz 1
und 3 des Umwandlungsgesetzes zu gewährenden Anteile
werden in Form einer Beteiligung an der Abwicklungsan-
stalt gewährt, deren genaue Ausgestaltung dem Statut der
Abwicklungsanstalt vorbehalten bleibt.

Mit Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des
übertragenden Rechtsträgers wird die Spaltung gemäß
§ 131 des Umwandlungsgesetzes wirksam: Das ausgeglie-
derte oder abgespaltene Vermögen einschließlich der Ver-
bindlichkeiten geht entsprechend der im Spaltungs- und
Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung als Gesamtheit
auf den übernehmenden Rechtsträger über, die Anteils-
inhaber des übertragenden Rechtsträgers bzw. der übertra-
gende Rechtsträger werden am übernehmenden Rechts-
träger beteiligt und mögliche Mängel des Verfahrens im
Vorfeld der Eintragung werden geheilt.

Absatz 8 Nummer 1 modifiziert das Umwandlungsgesetz
insofern, als im Rahmen von Umwandlungen nicht nur An-
teile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechts-
träger, sondern auch bestimmte andere Gegenleistungen ge-
währt werden können. In Konstellationen, in denen die
Abspaltung bei einem Beteiligungsunternehmen eines Kre-
ditinstituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft vorge-
nommen werden soll, können Beteiligungen an der Abwick-
lungsanstalt auch den mittelbaren Anteilsinhabern, typi-
scherweise den Anteilsinhabern der Konzernobergesell-
schaft, gewährt werden, um sicherzustellen, dass diejenigen,
denen eine Verlustausgleichs- oder Nachschusspflicht oder
Haftung auferlegt wird, auch direkt an der Wertaufholung
partizipieren können. In diesem Fall bedarf es eines dem
Spaltungsbeschluss entsprechenden Beschlusses der betref-
fenden mittelbaren Anteilsinhaber.

Nummer 2 stellt klar, dass in diesem Zusammenhang auch
Ausgleichsansprüche zwischen dem übertragenden und dem
übernehmenden Rechtsträger begründet werden können,

Im Interesse einer Vereinfachung des Umwandlungsverfah-
rens beseitigt Absatz 8 Nummer 3 Satz 1 das Prüfungserfor-
dernis. Die Möglichkeit eines Verzichts auf das Berichts-
erfordernis bleibt davon unberührt. Nummer 3 Satz 2 sieht
vor, dass der Leitungsausschuss das für die Beschlussfas-
sung nach § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungs-
gesetzes und einen Verzicht auf das Berichtserfordernis ge-
mäß § 127 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 des Umwand-
lungsgesetzes zuständige Gremium auf Seiten der Anstalt
ist.

Absatz 8 Nummer 4 Satz 1 modifiziert die zur Fassung des
Umwandlungsbeschlusses auf Ebene des übertragenden
Rechtsträgers erforderlichen Mehrheiten. Abweichende Sat-
zungsbestimmungen sind nach Absatz 8 Nummer 4 Satz 2
unbeachtlich. Landesrechtliche Mehrheitserfordernisse bei
Rechtsträgern in der Rechtsform landesunmittelbarer An-
stalten des öffentlichen Rechts bleiben unberührt, wie
Absatz 8 Nummer 4 Satz 3 klarstellt.

Um auch jungen Aktiengesellschaften und Kommanditge-
sellschaften auf Aktien die Teilnahme am vorliegenden Un-
terstützungsmodell zu ermöglichen, schließt Absatz 8
Nummer 5 die Anwendung des § 141 des Umwandlungsge-
setzes aus. Um die Risiken zwischen den beteiligten Rechts-
trägern klar aufzuteilen, werden ferner die Nachhaftungs-
regeln des § 133 des Umwandlungsgesetzes und die Pflicht
zur Sicherheitsleistung gemäß § 22 des Umwandlungsgeset-
zes sowie die Gewährung von Rechten an der Abwicklungs-
anstalt gemäß § 23 des Umwandlungsgesetzes bei Spaltun-
gen unter Beteiligung einer Abwicklungsanstalt ausge-
schlossen. Den Gläubigern des Instituts entsteht kein Nach-
teil, weil sich die wirtschaftliche Situation des Instituts
durch die Maßnahmen verbessert und die Abwicklungsan-
stalten durch Verlustausgleichspflichten oder durch eine
Verpflichtung der übertragenden Gesellschaft, zukünftige
an die Anteilsinhaber auszuschüttende Beträge an sie abzu-
führen, abgesichert werden.

Zur Verfahrenserleichterung wird die Bezeichnung der zu
übertragenden Vermögensgegenstände durch Abbedingung
des § 126 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes
vereinfacht. Insbesondere sind grundbuchmäßige Bezeich-
nungen von zu übertragenden Grundpfandrechten nicht er-
forderlich, die andernfalls eine kurzfristige Übertragung
umfangreicher Sicherheitenportfolien erheblich erschweren
würden. Um eine Spaltung nach diesem Gesetz auch im lau-
fenden Geschäftsjahr (das bei den meisten Gesellschaften
mit dem Kalenderjahr identisch ist) auf der Grundlage der
bereits aufgestellten und geprüften Bilanz zu ermöglichen,
darf gemäß Nummer 6 auch eine höchstens zwölf Monate
alte Bilanz der Handelsregisteranmeldung beigefügt wer-
den. In Übereinstimmung mit einer verbreiteten Praxis der
Amtsgerichte darf auch eine Teilbilanz des übertragenen
Vermögens verwendet werden. Im Übrigen bleibt die Vor-
schrift des § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Um-
wandlungsgesetzes unberührt, d. h. die Bilanz muss insbe-
sondere nicht bekannt gemacht werden.

Ebenfalls zur Verfahrenserleichterung ermöglicht Num-
mer 7 dem übertragenden Rechtsträger, zur Information der
Aktionäre eine Teilbilanz (also eine Aufstellung des zu
vor allem dann, wenn mehr Aktiva als Passiva übertragen
werden sollen.

übertragenden Vermögens) zu verwenden. Die Vorschrift
stellt außerdem klar, dass diese nicht zu prüfen ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/13591

Um die Kapitalerhaltung auch bei den mittelbar an dem
übertragenden Rechtsträger beteiligten Unternehmen zu ge-
währleisten, denen keine Beteiligung gewährt wird, sind
nach Nummer 8 die Erklärungen gemäß den §§ 140, 146
Absatz 1, § 148 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes auch
von deren gesetzlichen Vertretern abzugeben und bei An-
meldung der Spaltung beim Handelsregister des übertragen-
den Rechtsträgers einzureichen.

Weitere Einzelheiten der Spaltung bleiben gemäß
Nummer 8 der Regelung durch die Statuten der Abwick-
lungsanstalten vorbehalten. Die Bestimmungen des Um-
wandlungsgesetzes gelten subsidiär.

Zu § 8a Absatz 9

Absatz 9 enthält für den Fall der Absicherung und Ab-
wicklung von Risikopositionen und nichtstrategienotwen-
digen Geschäftsbereichen nach Absatz 1 bis 8 einen Ver-
weis auf die Erleichterungen für Risikoübernahmen nach
den §§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleu-
nigungsgesetzes. Dies ist angemessen, da sich im Wesent-
lichen dieselben praktischen Fragen stellen.

Zu § 8a Absatz 10

Um eine erforderlich Refinanzierung oder Rückdeckung der
Abwicklungsanstalten durch Garantien des Finanzmarkt-
stabilisierungsfonds (SoFFin) zu unterstützen, wird in Ab-
satz 10 die Garantieermächtigung des § 6 entsprechend an-
gepasst. Garantien können übernommen werden für Schuld-
titel oder andere Verbindlichkeiten, die von Abwicklungs-
anstalten zur Refinanzierung oder Rückdeckung der von
ihnen übernommenen oder abgesicherten strukturierten
Wertpapiere begeben oder begründet werden und entspre-
chen deren Laufzeit (Satz 1 und 2). Die Schuldtitel der Ab-
wicklungsanstalten dürfen nicht handelbar sein (Satz 3).
Außerdem kann der Fonds in den in Satz 4 genannten Fällen
eine Verlustausgleichspflicht und eine Haftung für übertra-
gene Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten unter An-
rechnung auf den Garantierahmen übernehmen.

Zu § 8a Absatz 11

§ 8a Absatz 11 erklärt § 7c des Finanzmarktstabilisierungs-
beschleunigungsgesetzes (Eintragung von Hauptversamm-
lungsbeschlüssen) für entsprechend anwendbar, soweit Risi-
kopositionen oder nicht strategienotwendige Geschäftsbe-
reiche durch eine Maßnahme nach dem Umwandlungsge-
setz auf eine Abwicklungsanstalt übertragen werden sollen.

Zu § 8b

Die Einführung des § 8b ermöglicht es den Ländern, im In-
teresse der Finanzmarktstabilisierung eigene Auslagerungs-
lösungen für Landesbanken umzusetzen. Hierfür sind be-
stimmte, für die Anstalt geltende bundesrechtliche Ausnah-
mevorschriften und Erleichterungen auf Abwicklungsinsti-
tute gemäß Landesrecht zu übertragen (Absatz 2). Diese
Erleichterungen gelten nur, wenn es sich um Unternehmen
in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ge-
mäß Landesrechts handelt, deren Zweck die Übernahme

und die die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Vorausset-
zungen erfüllen.

Durch die entsprechende Geltung von § 3a Absatz 4 Satz 1
und Sätze 4 bis 6 entfallen für die gemäß Landesrecht er-
richteten Abwicklungsanstalten die Marktwertbewertungs-
vorschriften der IFRS und die Konzernrechnungslegungs-
pflicht, um zu verhindern, dass Marktwertschwankungen,
selbst bei geringem Ausfallrisiko, zu Abschreibungsrisiken
und einer ggf. erheblichen Belastung des Eigenkapitals so-
wie der Gewinn- und Verlustrechnung der Abwicklungs-
institute führen. Durch die entsprechende Geltung von § 8a
Absatz 5 bis 7 und 9 finden die weiteren in § 8a für die
Abwicklungsanstalten geltenden Regelungen auch auf die
gemäß Landesrecht errichteten Abwicklungsinstitute An-
wendung.

Durch die entsprechende Geltung von § 8a Absatz 5 Satz 3
werden die gemäß Landesrecht errichteten Abwicklungs-
institute hinsichtlich der Anforderungen nach dem Kredit-
wesengesetz, Wertpapierhandelsgesetz, Geldwäschegesetz
und Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz den Abwicklungs-
anstalten sowohl in Bezug auf Erleichterungen als auch in
Bezug auf weiterhin anzuwendende Vorschriften gleichge-
stellt.

Die Einhaltung der übrigen genannten Vorschriften ist durch
Behörden der Länder sicherzustellen.

Zu Nummer 8 (§ 9 FMStFG)

Es handelt sich um rechtstechnische Folgeänderungen.

Zu Nummer 9 (§ 10 FMStFG)

Es handelt sich um rechtstechnische Folgeänderungen.

Zu Nummer 10 (§ 13 FMStFG)

Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds einschließlich der
Maßnahmen nach den §§ 6a und 8a sollen bis Ende des Jah-
res 2010 möglich sein.

Zu Nummer 11 (§§ 14a bis 14d – neu – FMStFG)

Die §§ 14a bis 14d enthalten steuerliche Begleitregelungen,
die das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel einer Entlas-
tung der Kreditinstitute von strukturierten Wertpapieren, an-
deren Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Ge-
schäftsbereichen unterstützen und steuerliche Hemmnisse
beseitigen.

Zu § 14a

§ 14a enthält die steuerlichen Sonderregelungen im Zusam-
menhang mit Vermögensübertragungen im Sinne der §§ 6a
und 8a.

Nach Absatz 1 erfolgt die Übertragung der strukturierten
Wertpapiere beim Übertragenden (Bank) zu Buchwerten;
einer Ermittlung gemeiner Werte bedarf es nicht. Die
Zweckgesellschaft hat die übernommenen Wertpapiere mit
dem Wert anzusetzen, zu dem die Bank die im Zuge der
Übertragung erhaltenen Anleihe anzusetzen hat.

Absatz 2 schreibt die Übertragung der Risikopositionen und

und Abwicklung von Risikopositionen und nicht strategie-
notwendigen Geschäftsbereichen von Kreditinstituten ist

nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche im Wege der
Abspaltung zur Aufnahme zum Buchwert vor; damit ist die

Drucksache 16/13591 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abspaltung steuerneutral und die Ermittlungen gemeiner
Werte nicht erforderlich. Satz 3 enthält eine Sonderrege-
lung, nach der insbesondere Verlustvorträge im Zuge der
Abspaltung beim übertragenden Rechtsträger verbleiben.
Die Sätze 4 und 5 enthalten Regelungen zum Eintritt des
Übernehmenden in die Rechtsstellung des Übertragenden.

Absatz 3 enthält entsprechende Regelungen zur Ausgliede-
rung zur Aufnahme; auch hier erfolgt eine steuerneutrale
Übertragung.

Absatz 4 bestimmt, dass eine umwandlungsrechtliche
zwölfmonatige Rückwirkung der Umwandlungsvorgänge
auch steuerrechtlich nachzuvollziehen ist.

Zu § 14b

§ 14b enthält die steuerlichen Sonderregelungen zu Zweck-
gesellschaften und Abwicklungsanstalten im Sinne der
§§ 6a und 8a.

Absatz 1 erstreckt die Ausnahmeregelung des § 19
GewStDV von der Hinzurechnung der Zinsaufwendungen
zum Gewerbeertrag auf Zweckgesellschaften im Sinne des
§ 6a Absatz 1 FMStFG.

Absatz 2 stellt klar, dass die Tätigkeit der Finanzmarktstabi-
lisierungsanstalt im Sinne des § 3a Absatz 1 FMStFG kei-
nen Betrieb gewerblicher Art und keinen stehenden Gewer-
bebetrieb begründet.

Absatz 3 enthält in Satz 1 eine Sonderregelung. Danach ist
nicht die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 1 FMStFG mit
ihrem jeweiligen Betrieb gewerblicher Art (einzelne Ab-
wicklungsanstalt) unbeschränkt körperschaftsteuerpflich-
tig, sondern jede einzelne Abwicklungsanstalt für sich. Die
jeweilige Abwicklungsanstalt ist auch Steuerschuldner der
ihr gegenüber festgesetzten Körperschaftsteuer. Satz 2 re-
gelt, dass Betriebsverluste, die die Tätigkeit der Abwick-
lungsanstalt im Interesse ihrer Beteiligten oder hierzu nahe
stehender Personen erwirtschaftet, grundsätzlich nicht zu ei-
ner verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Absatz 4 stellt klar, dass die Abwicklungsanstalt nur gewer-
besteuerpflichtig ist, wenn sie einen stehenden Gewerbebe-
trieb ausübt. In diesem Fall gelten für sie die Sonderrege-
lungen für die Ausnahme von der Hinzurechnung von Zin-
sen nach § 19 GewStDV bei Kreditinstituten entsprechend.
Wurden der Abwicklungsanstalt allerdings nur Risikoposi-
tionen übertragen, gilt die für Zweckgesellschaften im
Sinne des § 6a Absatz 1 eingeführte Sonderregelung des
Absatzes 1 entsprechend.

Zu § 14c

§ 14c enthält Regelungen zur steuerrechtlichen Behandlung
von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwick-
lungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder
der Abwicklungsanstalt.

Absatz 1 ermöglicht in Satz 1, dass sich die Ausgleichsbe-
träge, die der Verpflichtete nach § 6b Absatz 1 aus auszu-
schüttenden Beträgen an die Zweckgesellschaft zu entrich-
ten hat, bei ihm nicht besteuert werden. Entsprechendes gilt
für Ausgleichsverpflichtungen im Sinne des § 8a Absatz 4
Satz 1 Nummer 2, wenn der Verpflichtete an der Abwick-

indirekte Anlage über Investmentvermögen gilt. Die Ein-
ordnung dieser Zahlungen findet entsprechend Anwendung
bei einem Investmentvermögen, soweit dieses Anteilseigner
an einer übertragenden Gesellschaft ist. Die Zahlungen gel-
ten bei der Ermittlung der Erträge als negative Dividenden-
einnahmen des Investmentvermögens. Für Nichtbeteiligte,
die Ausgleichsverpflichtungen im Sinne des § 8a Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 erbringen, gelten hierfür die allgemeinen
Grundsätze der Einkommensermittlung. Ist der Verpflich-
tete an der Abwicklungsanstalt beteiligt, liegen nach Satz 3
auf Ebene des Verpflichteten und auf Ebene der Abwick-
lungsanstalt Einlagen vor.

Absatz 2 regelt die steuerliche Behandlung der von der
Zweckgesellschaft vereinnahmten Ausgleichsbeträge nach
§ 6b Absatz 1. Diese Einnahmen unterliegen nicht der Son-
derregelung des § 8b KStG.

Absatz 3 regelt, dass Auskehrungen der Zweckgesellschaft
nach § 6b Absatz 2 bei ihr grundsätzlich Betriebsausgaben
sind. Soweit die Zweckgesellschaft aber Erträge auskehrt,
die wirtschaftlich nicht als Rückgewähr der erhaltenen Aus-
gleichbeträge anzusehen sind, unterliegen diese zur Vermei-
dung von Besteuerungslücken auf der Ebene der Zweckge-
sellschaft der Körperschaftsteuer (und Gewerbesteuer). Die
Sätze 1 und 2 schaffen hierzu die Rechtsgrundlage und stel-
len durch die Einführung eines von der Gesellschaft zu füh-
renden gesonderten Kontos sicher, dass eine Unterschei-
dung von als Betriebsausgaben zu behandelnden Auskeh-
rungen von den übrigen Auskehrungen rechtssicher möglich
ist. Entsprechendes gilt für Auskehrungen nach § 8a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, die die Abwicklungsanstalt an
an ihr nicht Beteiligte leistet, die gegenüber ihr Zahlungen
im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 getätigt
haben.

Absatz 4 bestimmt, dass Auskehrungen der Zweckgesell-
schaft nach § 6b Absatz 2 beim Begünstigten zu Dividen-
deneinnahmen führen.

Absatz 5 regelt in Satz 1, dass Auskehrungen der Abwick-
lungsanstalt (Auskehrung des Schlussüberschusses) beim
Begünstigten, die an der Abwicklungsanstalt beteiligt sind,
zu Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1
oder 10 Buchstabe a EStG führen; für damit wirtschaftlich
vergleichbare Leistungen (Abschlagszahlungen) regelt
Satz 3 Entsprechendes. Satz 2 regelt, dass für Begünstigte,
die an der Abwicklungsanstalt nicht beteiligt sind, Entspre-
chendes gilt, wenn der Begünstigte Zahlungen im Sinne des
§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an die Abwicklungsanstalt
geleistet hat, oder ein nicht an der Abwicklungsanstalt be-
teiligter Begünstigter ist, der Zahlungen im Sinne des § 8a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 an die Abwicklungsanstalt ge-
leistet hat, soweit die Leistungen die ursprünglichen Zah-
lungen übersteigen. Um diese Abgrenzung der Auskehrun-
gen rechtssicher vornehmen zu können, hat der Begünstigte
entsprechend den Grundsätzen des Absatzes 3 Aufzeich-
nungen zu führen, in dem die Zahlungen an die Abwick-
lungsanstalt und die Auskehrungen aus der Abwicklungs-
anstalt vermerkt sind.

Hat der Begünstigte, der nicht an der Abwicklungsanstalt
beteiligt ist, Zahlungen nach § 8a Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 und 2 geleistet, sind Auskehrungen oder damit
lungsanstalt nicht beteiligt ist. Es wird auch klargestellt,
dass die Regelung zu den negativen Einnahmen auch für die

vergleichbare Leistungen der Abwicklungsanstalt nach
Satz 4 zunächst als Kapitalerträgen im Sinne des § 20

Berichterstatter Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/13591

Absatz 1 Nummer 1 oder 10 Buchstabe a EStG zu versteu-
ern. Erst für den übersteigenden Betrag gelten die Besteue-
rungsgrundsätze des Satzes 2. Um auch diese Abgrenzung
der Auskehrungen rechtssicher vornehmen zu können, hat
der Begünstigte auch insoweit entsprechend den Grundsät-
zen des Absatzes 3 Aufzeichnungen zu führen, in dem die
Zahlungen an die Abwicklungsanstalt nach § 8a Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 und die Auskehrungen aus der Abwick-
lungsanstalt vermerkt sind.

Zu §14d

§ 14d enthält die steuerlichen Sonderregelungen im Zusam-
menhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten.
Satz 1 legt fest, dass die Vermögensübertragung durch Um-
wandlung auf die Anstalten (vgl. § 8b Absatz 1 Nummer 3
FMStFG) zum Buchwert vorzunehmen ist. Dies entspricht
der Regelung zur Umwandlungen bei Abwicklungsanstalten
im Sinne des § 8a FMStFG. Satz 2 regelt, dass die landes-
rechtlichen Abwicklungsanstalten nur mit ihrer Abwick-
lungstätigkeit (Tätigkeit im Sinne des § 8a FMStFG) einen
Betrieb gewerblicher Art begründen, auf den auch die für
Abwicklungsanstalten geltenden gewerbesteuerlichen Ver-
günstigungen des § 14b Absatz 4 FMStFG anzuwenden
sind. Weitere steuerliche Sonderregelungen, die entspre-

chenden den §§ 14a bis 14c FMStFG auf die landesrecht-
lichen Abwicklungsanstalten anzuwenden wären, sieht die
gesetzliche Regelung nicht vor.

Zu Nummer 12

Folgeänderungen.

Zu Artikel 2 (Änderung der Finanzmarkt-
stabilisierungsfonds-Verordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von
§ 13 FMStG.

Zu Artikel 3 (Änderung des
Finanzmarktstabilisierungs-
beschleunigungsgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von
§ 13 FMStG.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Berlin, den 1. Juli 2009

Florian Toncar
Berichterstatter

Roland Claus
Berichterstatter

Alexander Bonde
Berichterstatter

Steffen Kampeter Carsten Schneider (Erfurt)

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