BT-Drucksache 16/13478

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/12254, 16/12674, 16/13429- Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13478
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Diana Golze, Dr. Axel Troost, Jörn Wunderlich
und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12254, 16/12674, 16/13429 –

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) Nach Nummer 6 ist folgende Nummer 6a einzufügen:

‚6a) In § 32 Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Nach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn
seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Grundfreibetrag
nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen.“‘

b) In Nummer 7 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:

‚0a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu 7 680 Euro“ durch die Wörter „bis
zur Höhe des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“
ersetzt.‘

Berlin, den 17. Juni 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion
Begründung

Mit dem Konjunkturpaket II hat die Bundesregierung den Grundfreibetrag des
Einkommensteuertarifs in zwei Schritten angehoben. Nicht angehoben wurde
die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder bis zu der diese bzw.
ihre Eltern weiterhin Kindergeld beziehen.

Die Grenze für Einkünfte eines Kindes trägt aktuell dem Umstand Rechnung,
dass das Kindergeld nur dann zu gewähren ist, wenn das Kind nicht in der Lage

Drucksache 16/13478 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
ist, sich selbst zu unterhalten. Der Grenzbetrag soll deshalb an den Grundfreibe-
trag gekoppelt sein. Dies hat der Bundesfinanzhof im Rahmen seiner Rechtspre-
chung bereits mehrfach gefordert. Änderungen des Grundfreibetrages müssen
sich deshalb auch im Grenzbetrag nach § 32 Absatz 4 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes wiederfinden. In der Vergangenheit wurde dies, so z. B. bei der
Anhebung des Grundfreibetrages im Jahr 2004, auch beachtet.

Die Bundesregierung hat dies im Rahmen des Konjunkturpakets II jedoch be-
wusst ausgeschlossen. Dadurch kommt es dazu, dass Eltern keinen Anspruch
auf Kindergeld haben, obwohl das Kind Einkünfte erzielt, die unter dem gel-
tenden Grundfreibetrag liegen. Dazu kommt, dass das steuerfreie Existenzmini-
mum für alle erwachsenen Personen gleich hoch sein muss. Aus diesen Gründen
ist die Einkünftegrenze grundsätzlich an die Höhe des Grundfreibetrages zu
binden.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.