BT-Drucksache 16/13477

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/12254, 16/12674, 16/13429- Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13477
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12254, 16/12674, 16/13429 –

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Nach Buchstabe i ist folgender Buchstabe j einzufügen:

‚j) Der bisherige Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

„5. Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit bis 275 Euro je Kalen-
derjahr;“.‘

Berlin, den 17. Juni 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Grundprinzip bei der Besteuerung ist die Steuerfreiheit des Existenzminimums,
als Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Sozialstaatsprinzips: Soweit
der Staat das soziokulturelle Existenzminimum zu gewährleisten hat, darf er
den Bürgerinnen und Bürgern über die Besteuerung nicht das nehmen, was er
ihnen gewährleistet, wenn es ihnen fehlt. „Der Steuergesetzgeber muss dem
Einkommensbezieher von seinen Erwerbsbezügen mindestens das belassen,
was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs
aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt“, so das Bundesverfassungsge-
richt im Jahre 1992. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in der

Vergangenheit in seiner Rechtsprechung weiterentwickelt und im März 2008
verfügt, dass auch Aufwendungen für die privaten Krankenversicherungen in
dem Umfang steuerfrei zu stellen sind, in dem sie zu sozialhilfegleichen Leis-
tungen führen.

Dem hat die Bundesregierung in dem vorliegenden Gesetzentwurf zwar ent-
sprochen. Allerdings schließt sie nunmehr zukünftig die steuerliche Absetzbar-
keit der Beiträge in die Arbeitslosenversicherung aus. Dies ist verfassungs-

Drucksache 16/13477 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
widrig. Die Arbeitslosenversicherung dient den Steuerpflichtigen nicht dazu,
sie gegen Arbeitslosigkeit an sich zu versichern – wie dies in einer Stellung-
nahme des Bundesministeriums der Finanzen behauptet wird (Finanzaus-
schussdrucksache 368, Anlage 4). Sie sichert vielmehr die Existenz der Versi-
cherten beim Eintritt der Arbeitslosigkeit. Soweit entsprechende Beiträge dazu
dienen, ein sozialhilfegleiches Leistungsniveau abzusichern, sind diese von der
Steuer abzusetzen. Wenig überzeugend ist die Argumentation des Bundes-
ministeriums der Finanzen, dass das Verfassungsgericht in seiner bisherigen
Rechtsprechung zu ähnlichen Themen nicht auf die Arbeitslosenbeiträge abge-
stellt hat. Dies offenbart vielmehr ein fragwürdiges Rechtsverständnis der Bun-
desregierung, verfassungswidrige Regelungen – zum Schaden der Steuerpflich-
tigen – so lange aufrechtzuerhalten, bis diese höchstrichterlich beanstandet
werden. Aktuelles Beispiel dafür war der Versuch der Bundesregierung, die
Entfernungspauschale zu streichen.

Die vorgeschlagene steuerlich absetzbare Beitragshöhe gewährleistet Arbeits-
losenversicherten im Falle der Arbeitslosigkeit ein Arbeitslosengeld I in Höhe
von rund 665 Euro. Dies entspricht gegenwärtig der Leistung nach dem SGB II
(Hartz IV) in einer mittelgroßen Stadt in der Bundesrepublik Deutschland.

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