BT-Drucksache 16/13440

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/122254, 16/12674- Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bun ksache 16/13440
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Bericht
des Haushaltsaussc
gemäß § 96 der Ges

zu dem Gesetzentw
– Drucksachen 16/1

Entwurf eines Gese ichtigung von
Bericht der Abgeordneten Jochen-Konrad Fromme, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke,
Dr. Gesine Lötzsch und Alexander Bonde

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, alle Aufwendungen
steuerlich zu berücksichtigen, soweit diese dazu dienen, ein
Leistungsniveau abzusichern, das im Wesentlichen der
gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtver-
sicherung entspricht. Gesetzlich und privat Kranken- und
Pflege-Pflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mit-
versicherten Kinder sollen, soweit möglich, steuerlich
gleichbehandelt werden.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter
Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss
beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

a) Steuermehr-/-mindereinnahmen
Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
destag Druc

husses (8. Ausschuss)
chäftsordnung

urf der Bundesregierung
2254, 16/12674 –

tzes zur verbesserten steuerlichen Berücks

Drucksache 16/13440 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(Steuermehr- /-mindereinnahmen (-) in Mio. €)

lfd.
Nr.
Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft
Volle

Jahres-
wirkung 1)

Kassenjahr

2009 2010 2011 2012 2013
1 § 10 EStG Insg. - 9.470 - - 8.265 - 10.670 - 10.775 - 11.465

vollständige Abzugsfähigkeit der
Beiträge zur Kranken- und
Pflegevollversicherung unter
Berücksichtigung der Auswirkungen
des Konjunkturpakets II

ESt - 1.797 - - 1.360 - 1.720 - 2.010 - 2.140

LSt - 7.178 - - 6.475 - 8.395 - 8.200 - 8.725

SolZ - 495 - - 430 - 555 - 565 - 600
Bund - 4.310 - - 3.760 - 4.854 - 4.904 - 5.218

ESt - 764 - - 578 - 731 - 854 - 910

LSt - 3.051 - - 2.752 - 3.568 - 3.485 - 3.708

SolZ - 495 - - 430 - 555 - 565 - 600
Länder - 3.813 - - 3.330 - 4.299 - 4.339 - 4.617

ESt - 763 - - 578 - 731 - 854 - 909

LSt - 3.050 - - 2.752 - 3.568 - 3.485 - 3.708
Gem. - 1.347 - - 1.175 - 1.517 - 1.532 - 1.630

ESt - 270 - - 204 - 258 - 302 - 321

LSt - 1.077 - - 971 - 1.259 - 1.230 - 1.309
2 § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG Insg. - 10 - - 5 - 10 - 10 - 10

Anhebung des Höchstbetrags nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor dem
Hintergrund der Entscheidung des
BVerfG zur steuerlichen
Berücksichtigung von Beiträgen für
eine Basiskranken- und
Pflegepflichtversicherung bei den
Unterhaltszahlung

ESt - 10 - - 5 - 10 - 10 - 10

SolZ . - . . . .

Bund - 4 - - 2 - 4 - 4 - 4

ESt - 4 - - 2 - 4 - 4 - 4

SolZ . - . . . .
Länder - 4 - - 2 - 4 - 4 - 4

ESt - 4 - - 2 - 4 - 4 - 4
Gem. - 2 - - 1 - 2 - 2 - 2

ESt - 2 - - 1 - 2 - 2 - 2
3 § 32 Abs. 4 Satz 2 und § 33a EStG Insg. - 195 - - 100 - 245 - 245 - 195

Anhebung der Einkünfte- und
Bezügegrenze im Sinne des § 32
Absatz 4 Satz 2 EStG und
Anhebung des Höchstbetrages nach
§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG auf
8.004 € und zusätzliche Anhebung
für Unterhaltsleistungen an
gesetzlich unterhaltsberechtigte
Personen vor dem Hintergrund der
Entscheidung des BVerfG zur
steuerlichen Berücksichtigung von
Beiträgen für eine Basiskranken-
und Pflegepflichtversicherung

ESt - 185 - - 95 - 230 - 230 - 185

SolZ - 10 - - 5 - 15 - 15 - 10
Bund - 89 - - 45 - 113 - 113 - 89

ESt - 79 - - 40 - 98 - 98 - 79

SolZ - 10 - - 5 - 15 - 15 - 10
Länder - 78 - - 41 - 97 - 97 - 78

ESt - 78 - - 41 - 97 - 97 - 78
Gem. - 28 - - 14 - 35 - 35 - 28

ESt - 28 - - 14 - 35 - 35 - 28

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13440

(Steuermehr- /-mindereinnahmen (-) in Mio. €)

lfd.
Nr.
Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft
Volle

Jahres-
wirkung 1)

Kassenjahr

2009 2010 2011 2012 2013
4 § 20 Abs. 2 UStG (alte Bundesländer) Insg. . - 1.700 . . + 1.700 -

Anhebung der Umsatzgrenze für die
Ist-Versteuerung in den alten
Bundesländern auf 500.000 € ab
01.07.2009 bis zum 31.12.2011

USt . - 1.700 . . + 1.700 -
Bund . - 907 . . + 907 -

USt . - 907 . . + 907 -

Länder . - 759 . . + 759 -

USt . - 759 . . + 759 -
Gem. . - 34 . . + 34 -

USt . - 34 . . + 34 -
5 § 20 Abs. 2 UStG (neue Bundesländer) Insg. . - - 250 . + 250 -

Fortführung der erhöhten
Umsatzgrenze von 500.000 € für die
Ist-Versteuerung in den neuen
Bundesländern bis 31.12.2011

USt . - - 250 . + 250 -
Bund . - - 133 . + 133 -

USt . - - 133 . + 133 -
Länder . - - 112 . + 112 -

USt . - - 112 . + 112 -

Gem. . - - 5 . + 5 -

USt . - - 5 . + 5 -
6 § 4h EStG und § 8a KStG Insg. - 60 - 75 - 35 - 10 - -

Anhebung der Freigrenze bei der
Zinsschranke von 1 auf 3 Mio. Euro
befristet für 2008 und 2009. (Die
Kassenauswirkungen des
Veranlagungszeitraums 2008
werden aufgrund der Rückwirkung
erst ab dem Jahr 2009 wirksam.)

GewSt - 25 - 30 - 15 - 5 - -

ESt - 10 - 15 - 5 . - -

KSt - 25 - 30 - 15 - 5 - -

SolZ . . . . - -
Bund - 18 - 22 - 11 - 3 - -

GewSt - 1 - 1 - 1 . - -

ESt - 4 - 6 - 2 . - -

KSt - 13 - 15 - 8 - 3 - -

SolZ . . . . - -

Länder - 19 - 26 - 10 - 3 - -

GewSt - 3 - 4 - 1 - 1 - -

ESt - 4 - 7 - 2 . - -

KSt - 12 - 15 - 7 - 2 - -
Gem. - 23 - 27 - 14 - 4 - -

GewSt - 21 - 25 - 13 - 4 - -

ESt - 2 - 2 - 1 . - -

Drucksache 16/13440 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(Steuermehr- /-mindereinnahmen (-) in Mio. €)

lfd.
Nr.
Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft
Volle

Jahres-
wirkung 1)

Kassenjahr

2009 2010 2011 2012 2013
7 § 8c KStG Insg. - 895 - 675 - 895 - 225 - -

Einführung einer allgemeinen
Sanierungsklausel befristet für die
Jahre 2008 bis 2009. (Die
Kassenauswirkungen des
Veranlagungszeitraums 2008
werden aufgrund der Rückwirkung
erst ab dem Jahr 2009 wirksam.)

GewSt - 420 - 315 - 420 - 105 - -

KSt - 450 - 340 - 450 - 115 - -

SolZ - 25 - 20 - 25 - 5 - -
Bund - 264 - 201 - 266 - 67 - -

GewSt - 14 - 11 - 16 - 4 - -

KSt - 225 - 170 - 225 - 58 - -

SolZ - 25 - 20 - 25 - 5 - -
Länder - 278 - 209 - 279 - 70 - -

GewSt - 53 - 39 - 54 - 13 - -

KSt - 225 - 170 - 225 - 57 - -

Gem. - 353 - 265 - 350 - 88 - -

GewSt - 353 - 265 - 350 - 88 - -

Finanzielle Auswirkungen
insgesamt
8 Insg. - 10.630 - 2.450 - 9.550 - 11.160 - 9.080 - 11.670

GewSt - 445 - 345 - 435 - 110 - -

ESt - 2.002 - 15 - 1.465 - 1.960 - 2.250 - 2.335

LSt - 7.178 - - 6.475 - 8.395 - 8.200 - 8.725

KSt - 475 - 370 - 465 - 120 - -

SolZ - 530 - 20 - 460 - 575 - 580 - 610

USt . - 1.700 - 250 . + 1.950 -
Bund - 4.685 - 1.130 - 4.217 - 5.041 - 3.981 - 5.311

GewSt - 15 - 12 - 17 - 4 - -

ESt - 851 - 6 - 622 - 833 - 956 - 993

LSt - 3.051 - - 2.752 - 3.568 - 3.485 - 3.708

KSt - 238 - 185 - 233 - 61 - -

SolZ - 530 - 20 - 460 - 575 - 580 - 610

USt . - 907 - 133 . + 1.040 -
Länder - 4.192 - 994 - 3.774 - 4.473 - 3.569 - 4.699

GewSt - 56 - 43 - 55 - 14 - -

ESt - 849 - 7 - 623 - 832 - 955 - 991

LSt - 3.050 - - 2.752 - 3.568 - 3.485 - 3.708

KSt - 237 - 185 - 232 - 59 - -

USt . - 759 - 112 . + 871 -
Gem. - 1.753 - 326 - 1.559 - 1.646 - 1.530 - 1.660

GewSt - 374 - 290 - 363 - 92 - -

ESt - 302 - 2 - 220 - 295 - 339 - 351

USt . - 34 - 5 . + 39 -
Anmerkungen:

1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13440

b) Sonstige Haushaltsausgaben

Durch die Gewährung der zusätzlichen Leistung für die
Schule auch an Kinder und Jugendliche, deren Familien zur
Deckung des Lebensunterhalts Kinderzuschlag beziehen,
entstehen beim Bund in Kapitel 17 10 Kosten in Höhe von
bis zu 18 Mio. Euro jährlich.

Die Kosten für die Erweiterung der zusätzlichen Leistung
für die Schule auf die Jahrgangsstufen 11 bis 13 sowie die
generelle Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern, die
eine berufsbildende Schule besuchen, betragen für den
Bund im Bereich SGB II rund 26 Mio. Euro jährlich im
Kapitel 11 12.

Im Bereich des SGB XII dürfte die Ausweitung der zusätz-
lichen Leistung für die Schule bei den Empfängern von
Hilfe zum Lebensunterhalt bis über die 10. Jahrgangsstufe
hinaus zu Kosten von grob geschätzt etwa 200 000 Euro im
Jahr führen. In der Grundsicherung im Alter und bei Er-
werbsminderung im Jahr 2009 entstehen jährliche Mehr-
kosten von schätzungsweise 325 000 Euro. Der Bund hätte
gemäß § 46a SGB XII davon im Jahr 2011 über die Bundes-
beteiligung im Kapitel 11 02 einen Anteil von 15 Prozent
bzw. rund 49 000 Euro zu übernehmen, in den Jahren ab
2012 einen Anteil von 16 Prozent.

2. Vollzugsaufwand

Die Umsetzung der vorgesehenen gesetzlichen Regelung
führt vorrangig in der Anlaufphase ab dem Haushaltsjahr
2010 beim Bundeszentralamt für Steuern zu einem ge-
schätzten Personalmehrbedarf von 72 zeitlich befristeten
(1 Jahr) und von 9 dauerhaften Arbeitskräften, für die zu-
sätzliche Planstellen erforderlich sind. Zur Aufgabenwahr-
nehmung sind folgende Ausgaben im Kapitel 08 03 erfor-
derlich:

(Ausgaben in Tausend Euro)

Im Kapitel 08 03 sind noch weitere Ausgaben im Bereich
der Informationstechnik von bis zu 5 Mio. Euro zu erwar-
ten.

Darüber hinaus entsteht beim Zentrum für Informationsver-
arbeitung und Informationstechnik (Kapitel 08 05) im Be-
reich der Informationstechnik ein Sachmittelmehrbedarf in
Höhe von 620 000 Euro.

Ferner ist bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81 EStG
(Kapitel 08 03) sowie bei der Künstlersozialkasse (Einzel-
plan 11) ein derzeit nicht konkret bezifferbarer Mehrauf-
wand zu erwarten. Der Mehraufwand ist der zentralen Stelle
und der Künstlersozialkasse aus dem Bundeshaushalt zu
erstatten.

Über die Bereitstellung des Haushaltsmittelbedarfs wird im

geprüft, inwieweit der Bedarf in den Einzelplänen jeweils
gegenfinanziert werden kann.

Die vorgesehene gesetzliche Regelung wird ferner in den
Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen Mehrauf-
wand durch die notwendige Anpassung der automations-
technischen Unterstützung für das Besteuerungsverfahren
verursachen. Der Bund ist an diesem in den Ländern ent-
stehenden Vollzugsaufwand unmittelbar beteiligt, soweit die
automationstechnischen Anpassungen im Rahmen des Vor-
habens KONSENS vorgenommen werden. Im Vorhaben
KONSENS werden diese Anpassungen einen Mehrbedarf
von voraussichtlich 5 Mio. Euro verursachen, davon beträgt
der Anteil des Bundes 0,76 Mio. Euro.

Durch die Gewährung der zusätzlichen Leistung für die
Schule auch an Kinder und Jugendliche, deren Familien zur
Deckung des Lebensunterhalts Kinderzuschlag beziehen,
und für die Erweiterung der zusätzlichen Leistung für die
Schule auf die Jahrgangsstufen 11 bis 13 sowie die generelle
Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern, die eine
berufsbildende Schule besuchen, entsteht ein nicht genau
abschätzbarer geringer Mehrbedarf an Verwaltungskosten.

Durch die Antragstellung für das günstigere Besteuerungs-
verfahren bei der Umsatzsteuer (Istversteuerung) entsteht
ein nicht genau abschätzbarer geringer Mehrbedarf an Ver-
waltungskosten.

Sonstige Kosten

Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen
auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Die privaten Haushalte werden durch die vorgesehene Maß-
nahme entlastet. Genaue Angaben zur Struktur der Be- und
Entlastungen für die sonstigen Sektoren der Volkswirtschaft
sind nicht bekannt. Deren Größenordnung wird insgesamt
jedoch als zu gering eingeschätzt, um in Einzelfällen oder
im Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszulösen,
die sich in den Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau
oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen könnten.
Belastungen für mittelständische Unternehmen werden
nicht erwartet.

Bürokratiekosten

Es werden Informationspflichten für

a) Unternehmen eingeführt:

Anzahl: 12

Unternehmen abgeschafft/vereinfacht:

Anzahl: 2

betroffene
Unternehmen: je nach Informationspflicht

unterschiedlich

Häufigkeit/
Periodizität: je nach Informationspflicht

unterschiedlich

erwartete

Haushaltsjahr 2010 2011 ff.

Personalausgaben 3 500 500

Sachausgaben 870 108

Ausgaben für Informationstechnik 850 50
Rahmen kommender Haushaltsaufstellungsverfahren zu den
Einzelplänen 08 und 11 entschieden. Dabei wird vorrangig

Nettobelastung: 15,5 Mio. Euro laufende Kosten

27,5 Mio. Euro Einmalkosten

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke
Vorsitzender und Berichter

sten Schneider (Erfurt)
ichterstatter

xander Bonde
ichterstatter
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.

statter
Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter

Car
Ber

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Ale
Ber
Drucksache 16/13440 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) Bürgerinnen und Bürger eingeführt:

Anzahl: 4

Bürgerinnen und Bürger verändert:

Anzahl: 2

c) die Verwaltung eingeführt:

Anzahl: 8

betroffene Kreise: je nach Informationspflicht
unterschiedlich

Häufigkeit/
Periodizität: je nach Informationspflicht

unterschiedlich

erwartete
Nettobelastung: 3,7 Mio. Euro laufende Kosten

8,7 Mio. Euro Einmalkosten

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanz-

x

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