BT-Drucksache 16/13423

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12597- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes 2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Max Stadler, Gisela Piltz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/12663- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Ulrich Maurer, Bodo Ramelow und der Fraktion DIE LINKE. -16/12395- Keine Schusswaffen in Privathaushalten - Änderung des Waffenrechts 4. zu dem Antrag der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/12477- Abrüstung in Privatwohnungen - Maßnahmen gegen Waffenmissbrauch

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13423
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12597 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr),
Dr. Max Stadler, Gisela Piltz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/12663 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke,
Ulrich Maurer, Bodo Ramelow und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/12395 –

Keine Schusswaffen in Privathaushalten – Änderung des Waffenrechts

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Volker Beck
(Köln), Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/12477 –

Abrüstung in Privatwohnungen – Maßnahmen gegen Waffenmissbrauch
A. Problem

Mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12597 erfolgt die Umsetzung der
Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai
2007 über das lnverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom
14. 6. 2007, S. 1), die Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission

Drucksache 16/13423 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen (ABl. L 94 vom
5. 4. 2008, S. 8) sowie die weitere Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September, 2005 über die Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22) und der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27. 12. 2006, S. 36). Daneben beseitigt der Gesetzentwurf zutage getretene
punktuelle Lücken und Unklarheiten des bisherigen Rechts und schafft die
Basis für eine zügige Anpassung technischer Bestimmungen an den Stand der
Technik. Für einen begrenzten Personenkreis kann künftig auf die Erteilung
sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse oder Befähigungsscheine verzichtet werden,
weil der erforderliche Sicherheitsstandard (Zuverlässigkeit, fachliche Qualifi-
kation) anderweitig auf gesetzlicher Grundlage in ausreichendem Maße ge-
währleistet ist oder durch behördeninterne Maßnahmen sichergestellt werden
kann.

B. Lösung

Zur Lösung der dargestellten Probleme und zur Zielerreichung ist eine Ände-
rung der bestehenden Vorschriften im vorgesehenen Umfang notwendig.

Die Änderungen des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes, der Ersten Ver-
ordnung zum Sprengstoffgesetz, der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
und weiterer Vorschriften (Artikel 1 bis 3) dienen der Umsetzung europäischen
Rechts und der Behebung der bei der Auslegung und im Vollzug zutage getrete-
nen Unzulänglichkeiten. Die Aufhebung von Bestimmungen des Waffengesetzes
zu Waffentransfers in Bezug auf Drittstaaten, deren Inkrafttreten zum 1. Januar
2010 erfolgen sollte, vermeidet nicht erforderliche Belastungen für Wirtschaft,
Bürger und Verwaltung. Die Änderungen der Strafprozessordnung und der Ver-
ordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrens-
registers (ZStV) sind notwendige Ergänzungen der mit dem Dritten Gesetz zur
Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften eingeführten Ver-
pflichtung, bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung auch die Auskunft aus dem
Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einzuholen. Die Ände-
rung des Güterkraftverkehrsgesetzes (Artikel 3 Absatz 9) rundet die im Spreng-
stoffrecht erforderlich gewordene Anpassung im Bereich der Kontrolle des
berechtigten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen ab.

Darüber hinaus hat der Innenausschuss folgende Änderungen zum Waffenge-
setz beschlossen:

– Erweiterte Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses,

– Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen in
Schießsportvereinen von 14 auf 18 Jahre,

– Erweiterung der Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Mu-
nition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer,

– Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium des Innern (BMI) zur
Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und
Munition – unter anderem auch die biometrische Sicherung von Waffen-
schränken oder bestimmten Schusswaffen,

– Einführung eines elektronischen nationalen Waffenregisters bis Ende 2012,

– Mitteilung auch des Zuzugs eines Waffenbesitzers durch die Meldebehörde
an die Waffenbehörde,

– Schaffung der Möglichkeit, behördlich eingezogene Waffen zu vernichten,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13423

– Strafbewehrung der vorsätzlich vorschriftswidrigen Aufbewahrung von
Schusswaffen und Munition, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass diese
Gegenstände abhanden kommen,

– Einführung einer bis Ende 2009 befristeten Amnestieregelung für Besitzer
illegaler Waffen.

Zu Nummer 1 (Drucksache 16/12597)

a) Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

b) Annahme einer Entschließung der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und SPD mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

Zu Nummer 2 (Drucksache 16/12663)

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 3 (Drucksache 16/12395)

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 4 (Drucksache 16/12477)

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Die vorgesehenen sachlichen Änderungen, insbesondere des Sprengstoffgeset-
zes und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, führen zu einer Auswei-
tung der behördlichen Tätigkeiten beim Bund.

Bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verursacht der Ge-
setzentwurf durch Ausweitung der behördlichen Tätigkeit Mehrausgaben. Der
voraussichtliche Bedarf an Sachmitteln beträgt einmalig ca. 1,89 Mio. Euro für
die Schaffung von Infrastruktur für die Konformitätsbewertung von Großfeuer-
werk. Der jährliche Personalmittelbedarf wird – bezogen auf drei Stellen im
höheren Dienst, zwei Stellen im gehobenen Dienst und eine Stelle im mittleren
Dienst – auf 312 000 bis 427 000 Euro geschätzt. Den Mehrkosten stehen er-
wartete Mehreinnahmen aus Gebührentatbeständen (Prüfung von Großfeuer-

werk, Gutachten) von ca. 390 000 Euro gegenüber.

Drucksache 16/13423 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Über die Finanzierung des durch die Änderung des Sprengstoffgesetzes beding-
ten Investitions- und Personalbedarfs wird unter angemessener Berücksichti-
gung der zu erwartenden Gebühreneinnahmen im Rahmen der Aufstellung des
Haushalts für 2010 zu entscheiden sein.

Bundesweit sind etwa 300 Angehörige des Technischen Hilfswerks (THW)
Adressat sprengstoffrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf Zuverlässigkeits-
überprüfungen, Ausstellung, Verlängerung oder Änderung von Befähigungs-
scheinen. Für die THW-Bundesschule sind damit künftig jährlich zwischen 30
und 60 Überprüfungsvorgänge abzuwickeln, die jeweils einen Zeitaufwand von
ca. einer Arbeitsstunde bedingen. Dem Aufwand steht ein bisher von der Bun-
desschule geleisteter Abstimmungsbedarf mit Sprengstoffbehörden in allen
Bundesländern in vergleichbarem Umfang gegenüber, der künftig entfallen
kann. Somit ergibt sich bei der Bundesschule in der Umstellungsphase gegebe-
nenfalls ein kurzfristiger Verwaltungsmehraufwand, der jedoch keinen Stellen-
zuwachs erfordert. Der Sachaufwand bleibt unverändert. Im Bereich der
Sprengstoffbehörden der Länder entfällt der bisherige Verwaltungsaufwand.

Die Beförderung von Explosivstoffen wird derzeit vom Bundesamt für Güter-
verkehr bereits unter verkehrsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Ge-
fahrgutrechts überprüft (Kennzeichnungs-, Verpackungs- und fahrzeugspezifi-
sche Pflichten etc. nach Gefahrgutgesetz, GGVSE und ADR). Die in Artikel 3
Absatz 9 vorgesehene Ergänzung des Güterkraftverkehrsgesetzes ermöglicht
dem Bundesamt darüber hinaus auch eine Kontrolle bestimmter Anforderungen
gemäß dem Sprengstoffgesetz. Sie stellt zugleich eine Maßnahme der Terroris-
musbekämpfung durch einen optimalen Einsatz vorhandener Kontrollstrukturen
dar. Die zusätzliche Aufgabe hat eine Erhöhung des Zeitaufwands pro Kontroll-
fall zur Folge: Derzeit kontrolliert das Bundesamt insgesamt ca. 35 000 Gefahr-
gutfahrzeuge im Jahr. Davon befördern ca. 3 000 Fahrzeuge Gefahrgut der
Klasse 1 (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff). Diese Fahr-
zeuge würden künftig nicht nur auf die Einhaltung der Bestimmungen des Ge-
fahrgutrechts im engeren Sinne, sondern auch im Hinblick auf die Anforderun-
gen des Sprengstoffgesetzes hin überprüft. Jede Kontrolle dürfte sich damit im
Durchschnitt um schätzungsweise rund 10 Minuten verlängern. Insgesamt
würde sich also eine zusätzliche Kontrollzeit von 3 000 × 10 Minuten = 30 000
Minuten pro Jahr ergeben. Ziel ist es, die Anzahl der kontrollierten Gefahrgut-
transporte in den nächsten Jahren auf 70 000 pro Jahr zu verdoppeln. Dies
würde zu einer zusätzlichen Kontrollzeit für das Sprengstoffrecht von 60 000
Minuten führen, also rund eine Zweidrittelstelle ausmachen.

Bei der Zollverwaltung entsteht durch die Gesetzesänderung ein geringer zu-
sätzlicher Verwaltungsaufwand. Mit Auswirkungen auf den Sach- und Per-
sonalhaushalt ist dadurch aber nicht zu rechnen.

Soweit künftig auf die Erteilung sprengstoffrechtlicher Befähigungsscheine für
Personal in Kernkraftwerken verzichtet werden kann, ist die dadurch eintre-
tende Ersparnis für die Landesverwaltungen gering, da die Zahl der Betroffe-
nen sehr klein ist.

Die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen bewirken Voll-
zugsaufwand bei den zuständigen Stellen. Sie ersetzen allerdings die im Übri-
gen geltenden Berufszugangsverfahren. Welche der beiden Verfahrensarten
einen größeren Verwaltungsaufwand bedeuten, dürfte von der Einzelfallgestal-
tung abhängen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in einer Reihe
von Fällen die Anerkennung vorhandener Berufsqualifikationen eine Erleichte-
rung im Verhältnis zu einer notwendigen Erlangung der Berufsqualifikation
darstellt.

Durch die Ausführung des Gesetzes sind die Gemeinden insoweit betroffen, als

ihnen landesrechtlich sprengstoffrechtliche Vollzugsaufgaben zugewiesen sind.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13423

Dies ist in den Ländern in unterschiedlichem Umfang der Fall. Eine Verlage-
rung von Aufgaben auf die Gemeinden geht jedoch einher mit dem Wegfall ent-
sprechender Aufgaben bei der Landesverwaltung.

E. Sonstige Kosten

Die Anpassung der Bestimmungen für die Prüfung pyrotechnischer Gegen-
stände führt zu keiner wesentlichen Kostenbelastung für die Wirtschaft, da das
bisherige nationale Zulassungsverfahren durch das der EG-Baumusterprüfung
ersetzt wird und diese für den Fall des Verbringens in andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union bereits durchgeführt sein musste. Dies gilt insbeson-
dere für die Konformitätsbewertung von Großfeuerwerk, bei der zwar die Bau-
artprüfung neu ist, dafür im Gegenzug aber der Marktzugang in allen 27 Mit-
gliedstaaten ohne weitere Prüfung möglich ist. Zusätzliche Kosten für die Prü-
fung können nur dort entstehen, wo pyrotechnische Gegenstände als Vorprodukt
für die Herstellung anderer der EG-Baumusterprüfung oder einem nationalen
Zulassungsverfahren unterliegenden Produkte in Verkehr gebracht werden. Die
Einführung eines harmonisierten Kennzeichnungssystems für Explosivstoffe
zum Zwecke der Nachverfolgung als Maßnahme der Terrorismusbekämpfung
wird für die Wirtschaft einen einmaligen Kostenmehraufwand bedingen, dem
jedoch auf Dauer durch die europäische Harmonisierung und die Nutzung des
Kennzeichens auch für Belange der Wirtschaft Einsparungen gegenüberstehen.
Die mit dem Gesetzentwurf geschaffene Möglichkeit einer elektronischen Ver-
zeichnisführung führt zu einer weiteren Minimierung möglicher Mehrkosten.

Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisni-
veau sowie auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Bürokratiekosten der Wirtschaft

Es werden sechs Informationspflichten neu eingeführt, 18 Informationspflich-
ten geändert, davon 13 erweitert und fünf vereinfacht sowie eine Informations-
pflicht abgeschafft.

Die Höhe der finanziellen Belastung für die Wirtschaft beträgt nach derzeitiger
Prognose etwa 152 000 Euro. Die Vielzahl der Informationspflichten führt zu
Kosten in Größenordnungen bis zu wenigen Tausend Euro.

Die mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG einzuführende neue Kenn-
zeichnungspflicht explosionsgefährlicher Stoffe zur Kennzeichnung und Rück-
verfolgung wird auch unter Berücksichtigung einer automatisierten Fertigung
auf rund 35 000 Euro geschätzt, der Aufwand für die erweiterte Führung der
(Lager-)Verzeichnisse auf rund 75 000 Euro.

Aus der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG (Pyrotechnik-Richtlinie) resul-
tieren im Wesentlichen kostenneutrale Verlagerungen von einer Informations-
pflicht zu einer anderen – so beispielsweise die künftige Verpflichtung, das CE-
Zeichen an Stelle des Zulassungszeichens zu verwenden. Daneben ergeben sich
für die Wirtschaft auch Vorteile, da bei einem Verbringen innerhalb der EU die
künftige Baumusterprüfung – im Gegensatz zur bisherigen nationalen Zulas-
sung – anerkannt wird; weitere Prüfungen in bis zu 26 anderen EU-Mitglied-
staaten werden somit vermieden. Die potenzielle Kostenersparnis kann an die-
ser Stelle nicht quantifiziert werden.

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG (Anerkennung beruflicher
Qualifikationen) wird eine Informationspflicht neu eingeführt. Die Vorlage des

Staatsangehörigkeitsnachweises zur Anerkennung der ausländischen Fach-
kunde ist bisher schon für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich; in der

Drucksache 16/13423 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Regel handelt es sich um ein einheitliches Verfahren, so dass die Vorlage wei-
terhin nur einmal erforderlich ist und sich keine zusätzlichen Kosten ergeben.
Die Berufsausübung war bereits bisher an den Nachweis von Qualifikationen
geknüpft. Das Anerkennungsverfahren von bereits vorhandenen Berufsqualifi-
kationen tritt nicht neben, sondern an die Stelle der anderenfalls allgemein gül-
tigen Verfahren. Das Anerkennungsverfahren macht Anträge (bei nur vorüber-
gehender Ausübung: Anzeige) und Nachweise seitens der Personen, die Dienst-
leistungen erbringen möchten, ebensowenig überflüssig wie Nachweisprüfung
und Kommunikation mit diesen Personen durch die zuständige Stelle. Die ge-
nauen Bedingungen dieser Verfahrensschritte sind an die besondere Situation
bereits vorhandener Qualifikationen und an die Anforderungen der Richtlinie
2005/36/EG angepasst. Der Berufszugang wird damit für Unionsbürger und
-bürgerinnen ebenso erleichtert wie für Bürger von EWR-Vertragsstaaten oder
der Schweiz.

Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger

Es werden eine Informationspflicht neu eingeführt, vier Informationspflichten
geändert, davon zwei erweitert und zwei vereinfacht.

Bürokratiekosten der Verwaltung

Es werden zwölf Informationspflichten neu eingeführt, 18 Informationspflich-
ten geändert, davon zwölf erweitert und sechs vereinfacht sowie eine Informa-
tionspflicht abgeschafft.

Darüber hinaus werden durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzentwurfs die mit
dem WaffRÄndG vom 26. März 2008 vorgesehenen Vorschriften zur Neurege-
lung der Bestimmungen für Transporte von Schusswaffen aus und in Drittstaa-
ten revidiert, die mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in Kraft treten sollten. Hier-
für wurden für die Wirtschaft vier neue und drei erweiterte Informationspflich-
ten mit einem Kostenvolumen von rund 39 000 Euro ermittelt, die ebenso wie
vier Informationspflichten für die Bürger und sechs Informationspflichten für
die Verwaltung nicht wirksam werden.

Kosten (Abschnitte D bis F), die sich durch die vom Innenausschuss auf Grund-
lage der Anträge der Koalitionsfraktionen auf den Ausschussdrucksachen
16(4)626 und 16(4)644 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen, ins-
besondere von Vorschriften zum Waffenrecht, ergeben, wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13423

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1a) den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/12597 in der aus
der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

1b) folgende Entschließung anzunehmen:

„Der Bundestag wolle beschließen:

1. Das vom Deutschen Bundestag heute beschlossene Vierte Gesetz zur
Änderung des Sprengstoffgesetzes enthält auch eine Ermächtigung,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von den An-
forderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition abzusehen
oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Siche-
rung der Waffen festzulegen (Artikel 3 § 36 Absatz 5 WaffG n. F.).

Danach können unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der
Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit sowohl Ab-
weichungen von der Regelanforderung als auch zusätzliche Anforde-
rungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unbe-
rechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüs-
tung oder der Austausch der Sicherungssysteme sowie die Ausstattung
von Schusswaffen mit Sicherungssystemen festgelegt werden.

1.1 Die neue Verordnungsermächtigung in § 36 Absatz 5 WaffG hat folgen-
den Hintergrund:

Am 11. März 2009 tötete ein 17-Jähriger in einer Schule im baden-
württembergischen Winnenden mit einer halbautomatischen Kurzwaffe
(Kaliber 9 × 19 mm) 15 Menschen und sich selbst. Nach den polizeili-
chen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der
diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebe-
nen Waffenschrank aufbewahrte, so dass der Täter unberechtigt auf die
Waffe zugreifen konnte.

Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Tat nicht möglich gewe-
sen wäre, wenn Waffe und Munition gemäß den strengen waffenrecht-
lichen Aufbewahrungsvorschriften getrennt voneinander in den hierfür
vorgesehenen Behältnissen eingeschlossen gewesen wären. Deutsch-
land verfügt bereits über eines der strengsten Waffengesetze in der Welt.
Auch die schärfsten waffenrechtlichen Vorschriften können den unbe-
fugten Zugriff auf Schusswaffen nicht verhindern, wenn Waffenbesitzer
gegen diese Regelungen fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen. Insoweit
trägt in erster Linie jeder Waffenbesitzer selbst die Verantwortung für
die sichere Aufbewahrung seiner Waffe, die in falschen Händen Men-
schen töten kann. Beratungen einer eigens eingerichteten Bund-Länder-
Arbeitsgruppe führten u. a. zu dem Ergebnis, dass – unabhängig von den
nicht auszublendenden gesellschaftlichen Faktoren des Phänomens
Amoklauf – im Waffenrecht insbesondere weiterreichende Möglichkei-
ten zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen ausge-
schöpft werden sollten.

1.2 Nach geltender Rechtslage hat der Besitzer von Waffen oder Munition
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die-
se Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich neh-
men, vgl. § 36 WaffG und die §§ 13, 14 der Allgemeinen Waffengesetz-
Verordnung (AWaffV). In der Regel sind diese Sicherheitsbehältnisse
mit Doppelbart- oder Zahlenschlössern (mechanisch oder elektronisch)

ausgestattet.

Drucksache 16/13423 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1.3 Durch die geänderte Verordnungsermächtigung in § 36 Absatz 5 WaffG
wird es dem Verordnungsgeber ermöglicht, detailliert Anforderungen an
technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten
Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den
Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie
die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder
biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Die gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, nicht
nur für Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schuss-
waffen die dort genannten Sicherungssysteme (z. B. Blockierungen) vor-
zuschreiben. Der Deutsche Bundestag erwartet, dass der Verordnungsge-
ber bei seinen Vorgaben den Stand der Technik der unterschiedlich aus-
gereiften Systeme (mechanisch, elektronisch oder biometrisch) und die
unterschiedlichen Sicherungsmöglichkeiten (Waffe, Sicherheitsbehält-
nis, Schlüssel) angemessen berücksichtigt und gewichtet.

1.4 Der Deutsche Bundestag begrüßt das von der Bund-Länder-Arbeitsgrup-
pe dargestellte Anliegen, das Abhandenkommen oder den unberechtig-
ten Zugriff auf Schusswaffen und Munition durch zusätzliche Sicher-
heitsanforderungen weiter zu erschweren.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die Wirksam-
keit der getroffenen Regelungen zur sicheren Aufbewahrung und zum
Schutz vor unberechtigtem Zugriff bis Ende 2011 zu evaluieren.

1.5 Die Bundesregierung wird aufgefordert,

● sich kurzfristig einen Überblick über bereits bestehende und noch rea-
lisierbare technische Möglichkeiten zur verbesserten Sicherung von
Waffen und Munition gegen Abhandenkommen oder unberechtigten
Zugriff zu verschaffen,

● möglichst zeitnah mit den betroffenen Kreisen (u. a. Herstellern und
Verbänden) effektive Lösungsmöglichkeiten zur verbesserten Siche-
rung von Waffen und Munition zu beraten und

● zügig eine praktikable Umsetzung im Wege der Verordnung herbeizu-
führen.

2. Im Zuge der Diskussionen zu den waffenrechtlichen Konsequenzen auf-
grund der Straftat von Winnenden wurden auch Schießsportdisziplinen
thematisiert, die Bewegungselemente enthalten. Hierbei stand neben
dem „Westernschießen“ insbesondere das Schießen nach den Regeln der
International Practical Shooting Confederation (IPSC) auf dem Prüf-
stand.

2.1 IPSC versteht sich als dynamische Schießsportdisziplin, bei der ein
Schießparcours mit einem möglichst guten Trefferbild in möglichst kur-
zer Zeit zu absolvieren ist. Schon nach geltender Rechtslage ist IPSC nur
im Einklang mit geltendem Waffenrecht möglich und erfolgt nach einer
vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Schießsportordnung. Es han-
delt sich hierbei nicht um unzulässiges kampfmäßiges Schießen, das be-
reits nach § 7 AWaffV verboten ist. Zur deutlichen Abgrenzung muss das
IPSC-Schießen nach geltender Rechtslage auf bestimmte Schießübungen
in Deutschland verzichten, die in anderen Staaten zulässig wären. Dyna-
mische Schießsportdisziplinen enthalten jedoch auch Übungen, die zu-
mindest den Anschein erwecken können, deliktsrelevante Schießelemen-
te zu enthalten (z. B. Aufbauten, die den Schützen zwingen, beim Schie-
ßen eine bestimmte Körperhaltung einzunehmen, werden als „Deckung“
oder „Häuserkampf“ interpretiert).
2.2 Der Deutsche Bundestag erinnert die Schießsportverbände an ihre Verant-
wortung, bei der Ausgestaltung des Schießsports auch innerhalb gesetz-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13423

licher Vorgaben gewisse Grenzen nicht zu überschreiten und hierbei auch
zu berücksichtigen, welchen Eindruck die Ausübung gerade noch zulässi-
ger Schießsportdisziplinen in der Öffentlichkeit hinterlassen kann.

2.3 Der Deutsche Bundestag erwartet, dass die Schießsportverbände die
Ausgestaltung von Schießsportdisziplinen, die Bewegungselemente ent-
halten, mit Vertretern der Länder und der Bundesregierung im hierfür zur
Verfügung stehenden Expertengremium, dem Fachbeirat Schießsport,
kritisch hinterfragen. Überprüft werden soll insbesondere, inwieweit
durch rechtliche oder verbandsinterne Vorgaben das Schießen aus der
Bewegung weiter eingeschränkt werden kann, um es weiter vom
„kampfmäßigen“ Schießen zu distanzieren. Zu erwägen ist auch, ob
jugendliche Sportschützen von dynamischen Schießsportdisziplinen aus-
geschlossen sein sollten.

2.4 Die Bundesregierung wird aufgefordert, gemeinsam mit den Schieß-
sportverbänden und unter Nutzung des Sachverstandes des Fachbeirates
Schießsport Lösungsmöglichkeiten zu erörtern und diese zeitnah umzu-
setzen.

3. Der Deutsche Bundestag sieht mit Besorgnis die Verbreitung realer Spie-
le mit Tötungs- oder Verletzungssimulation.

3.1 Der Deutsche Bundestag bestätigt die Auffassung der Bundesregierung,
dass die Veranstaltung bestimmter gewaltverherrlichender Spiele, bei de-
nen das Töten oder Verletzen von Menschen realitätsnah simuliert wird,
menschenverachtend ist und nicht mit der Werteordnung des Grundge-
setzes im Einklang steht. Der Deutsche Bundestag ist besorgt, dass durch
die Teilnahme an so genannten Laserdrome- oder Paintball-/Gotcha-
Spielen, soweit diese gegen die Menschenwürde verstoßende Spielregeln
enthalten, das Verletzen oder Töten von Menschen realitätsnah trainiert
und damit die Hemmschwelle zur bewaffneten Konfliktlösung herabge-
senkt werden könnte.

3.2 Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, das Gefahren-
potential solcher Spiele auch unter Einbeziehung von kriminologischen,
psychologischen oder soziologischen Sachverständigen zu untersuchen.
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, inwieweit Möglichkeiten beste-
hen, reale Spiele mit Tötungs- oder Verletzungssimulation bei Bedarf zu
unterbinden oder zumindest – etwa durch Altersgrenzen oder Vorgaben
zur Gestaltung des Spiels – sinnvoll einzuschränken. Die bestehenden
Möglichkeiten, solche Spiele auf der Grundlage des Polizei- und Ord-
nungsrechts der Länder, des Gewerberechts, des Ordnungswidrigkeiten-
rechts oder des Waffenrechts zu unterbinden, werden als unzureichend
erachtet.“;

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12663 abzulehnen;

3. den Antrag auf Drucksache 16/12395 abzulehnen;

4. den Antrag auf Drucksache 16/12477 abzulehnen.

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter
Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das
Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom
14. 6. 2007, S. 1), der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission zur
Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen (ABl. L 94
vom 5. 4. 2008, S. 8) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die An-
erkennung von Berufsqualifikationen ((ABl. L 255 vom 30. 9. 2005,
S. 22)) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin-
nenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36–68).

**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft

Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das
Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom
14. 6. 2007, S. 1), der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission zur
Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen (ABl. L 94
vom 5. 4. 2008, S. 8) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die An-
erkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005,
S. 22) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin-
nenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36 bis 68 ).

2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft

(ABl. L 204 vom 21. 7. 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006,
S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s


Änderung des Sprengstoffgesetzes

es (4. Ausschuss)

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung
des Sprengstoffgesetzes*) **)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sprengstoffgesetzes

Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13423 – 1

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur
– Drucksache 16/12597 –
mit den Beschlüssen des Innenausschuss

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung
des Sprengstoffgesetzes1, 2

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sprengstoffgesetzes

Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe,
die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach
Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008
der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung
der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl.
L 142 vom 31. 5. 2008, S. 1) in der jeweils jüngsten
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten
Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben.“
(ABl. L 204 vom 21. 7. 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006,
S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

b) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „19 bis 22,
24 Abs. 1“ durch die Angabe „19 bis 24 Absatz 1“
und die Angabe „§§ 32a und 34 bis 39a“ durch die
Angabe „§§ 32a bis 39a“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „verbringt oder her-
stellt und ihn vertreiben, anderen überlassen oder ver-
wenden will,“ durch die Wörter „verbringt, herstellt, ihn
vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will,“ er-
setzt.

3. Am Ende von § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3 und 4
angefügt:

„3. Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die
einen explosionsgefährlichen Stoff gestaltet oder her-
stellt oder einen explosionsgefährlichen Stoff gestal-
ten oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen
Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu brin-
gen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen
Namen oder Firma der explosionsgefährliche Stoff
vertrieben oder anderen überlassen wird und der die
Verantwortung dafür übernimmt, dass der Stoff ent-
sprechend einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Verordnung gekennzeichnet und verpackt ist,

4. Einführer jede natürliche oder juristische Person, die
im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem
Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand
erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt.“

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5
Konformitätsnachweis für Explosivstoffe

und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung
von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen

und Sprengzubehör

(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht,
vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden,
wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat an-
sässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnach-
weis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit
der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind.
Der Konformitätsnachweis ist erbracht, wenn die Bau-
muster den festgelegten grundlegenden Anforderungen
entsprechen, die den Baumustern nachgefertigten Pro-
dukte den Baumustern entsprechen und beides durch
eine Bescheinigung nachgewiesen ist. Die grundlegen-
den Anforderungen für Explosivstoffe sind in Anhang I
der Richtlinie 93/15/EWG und für pyrotechnische Ge-
genstände in Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai
2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegen-
stände (ABl. L 154 vom 14. 6. 2007, S. 1) festgelegt. Die

Kennzeichnung nicht konformer Explosivstoffe oder
pyrotechnischer Gegenstände mit dem CE-Zeichen und
das Inverkehrbringen solcher Explosivstoffe oder pyro-
technischer Gegenstände und das Überlassen an andere
außerhalb der Betriebsstätte sind verboten.
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 12

E n t w u r f

(2) Nicht der CE-Kennzeichnungspflicht nach Ab-
satz 1 unterliegen

1. pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen
Verwendung nach den Anlagen A.1 und A.2 der
Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember
1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17. 2.
1997, S. 25),

2. Zündplättchen, die speziell für Spielzeug und sons-
tige Gegenstände im Sinne der Richtlinie 88/378/
EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von
Spielzeug (ABl. L 187 vom 3. 5. 1988, S. 1) konzi-
piert sind.

(3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Spreng-
zubehör dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, an-
deren überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer
Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung
nach von der Bundesanstalt zugelassen worden sind oder
durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
allgemein zugelassen sind. Die Zulassung wird entweder
dem Hersteller, seinem in einem Mitgliedstaat ansässi-
gen Bevollmächtigten oder dem Einführer auf Antrag er-
teilt. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das
Sprengzubehör unmittelbar nach der Einfuhr unter zoll-
amtlicher Überwachung in einen anderen Mitgliedstaat,
in ein verschlossenes Zolllager oder eine Freizone des
Kontrolltyps I weiterbefördert werden. Die Sätze 2 und 3
gelten entsprechend für die Weiterbeförderung aus ei-
nem verschlossenen Zolllager oder einer Freizone des
Kontrolltyps I in einen anderen Mitgliedstaat oder einen
Drittstaat.

(4) Die Zulassung ist zu versagen,

1. soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Be-
schäftigter oder Dritter oder Sachgütern bei bestim-
mungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,

2. wenn die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe
oder das Sprengzubehör den Anforderungen an die
Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung
(§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) nicht entspre-
chen,

3. soweit die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe
oder das Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise,
Brauchbarkeit und Beständigkeit dem Stand der
Technik nicht entsprechen oder

4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieb-
lichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage ist,
dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten explosions-
gefährlichen Stoffe in ihrer Zusammensetzung und
Beschaffenheit dem zur Prüfung vorgelegten Muster
entsprechen.

Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt so-

wie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden,
soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit Be-
schäftigter oder Dritter oder Sachgütern erforderlich ist.
Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung
von Auflagen ist zulässig.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

(5) Die Bundesanstalt kann Ausnahmen zulassen

1. vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach
Absatz 1 Satz 1 zum Zweck

a) der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in
einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten
oder des Ausführers,

b) der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines
in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtig-
ten oder des Vernichters,

c) des Verbringens im Geltungsbereich des Gesetzes
zwischen unterschiedlichen Betriebsstätten auf
Antrag des Herstellers oder seines in einem Mit-
gliedstaat ansässigen Bevollmächtigten,

2. vom Erfordernis der Zulassung nach Absatz 3 im
Einzelfall auf Antrag des Herstellers, seines in einem
Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des
Einführers

soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäf-
tigter oder Dritter oder Sachgütern gewährleistet ist. Das
Verbot des Überlassens an andere außerhalb der Be-
triebsstätte nach Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwen-
dung im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c.

(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die
Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stof-
fen und Sprengzubehör über Absatz 4 oder § 6 Absatz 1
Nummer 1 hinausgehende Anforderungen stellen, so-
weit zur Abwendung von Gefahren für Leben und Ge-
sundheit Beschäftigter oder Dritter besondere Maßnah-
men erforderlich sind.

5. § 5a wird aufgehoben.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotechni-
sche Gegenstände“ gestrichen.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „pyro-
technischen Gegenständen“ gestrichen und
nach dem Wort „Explosivstoffe“ werden
die Wörter „und pyrotechnische Gegen-
stände“ eingefügt.

bbb) Die Buchstaben c und d werden wie folgt
gefasst:

„c) die Verpflichtung zur Anbringung eines
Zulassungszeichens auf sonstigen ex-
plosionsgefährlichen Stoffen und auf
Sprengzubehör, die Festlegung der

Kennzeichnung von Explosivstoffen
und pyrotechnischen Gegenständen
nach § 5 Absatz 1 mit dem CE-Zei-
chen, die Art und Form des CE-Zei-
chens,
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 14

E n t w u r f

d) das Verfahren für die Zulassung nach
§ 5 Absatz 3 und 4, das Verfahren für
den Konformitätsnachweis nach § 5
Absatz 1, das Verfahren zur Vergabe
einer Identifikationsnummer für Explo-
sivstoffe zum Zwecke der Registrie-
rung sowie für pyrotechnische Gegen-
stände zum Zwecke der Registrierung
und Freigabe für den Verkauf, das Feil-
bieten und die Verwendung gemäß Ar-
tikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2007/23/
EG, deren Bekanntmachung sowie der
Zusammenarbeit mit benannten Stel-
len anderer Mitgliedstaaten, das Ver-
fahren für die Akkreditierung und
Überwachung benannter Stellen und
Prüflaboratorien und die Bekanntma-
chung der zugelassenen sonstigen ex-
plosionsgefährlichen Stoffe und des
Sprengzubehörs sowie der Explosiv-
stoffe und pyrotechnischen Gegen-
stände, für die der Konformitätsnach-
weis erbracht worden ist,“.

cc) In Nummer 6 wird das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5a“ durch die An-
gabe „§ 5“ ersetzt.

7. Dem § 8 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der
Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Geset-
zes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit er-
folgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise
verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser

Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverläs-
sigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a
und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der
zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu
machen.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:

„Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es
auch, dem Stand der Technik entsprechende
Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche
Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterliegen-
den Stoffe und Gegenstände, einschließlich deren
Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln, wie
die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Geset-
zes gestellten Anforderungen erfüllt werden kön-
nen.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) Folgender Absatz wird angefügt:

„(4) Die zuständigen Bundesministerien können
die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und Er-
kenntnisse im elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt geben.“

7. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

8. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden nach
dem Wort „Stoffen“ die Wörter „, Waffen oder Mu-
nition“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Zuver-
lässigkeitsprüfung“ die Wörter „und der Prüfung
der persönlichen Eignung“ eingefügt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „, Durchführer“
und „, Durchfuhr“ gestrichen und nach den
Wörtern „darüber hinaus“ die Wörter „auf Ver-
langen der zuständigen Behörde“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Erfordernis des Konformitätsnachweises
nach § 5 Absatz 1 oder der Zulassung nach § 5
Absatz 3 bleiben unberührt.“

b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-
fügt:

„Sie können zu diesem Zweck den zuständigen Be-
hörden Informationen übermitteln. Das Brief- und
Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.“

10. In § 19 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das Wort
„ausüben“ durch die Wörter „ausübenden Personen“
ersetzt.

11. Nach § 21 Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze ein-
gefügt:

„Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung
sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der
für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde
nachzuweisen. Erfolgt die Bestellung innerhalb eines
Jahres nach Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung oder wird innerhalb eines Jahres nach
Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine
Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für die bestellte
Person beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuver-
lässigkeit und der persönlichen Eignung nicht erforder-
lich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässig-
keit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt.“

12. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb
und das Überlassen von pyrotechnischen Gegen-
ständen der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 der
Richtlinie 2007/23/EG. “

b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 5 und wie folgt

geändert:

Die Wörter „des Satzes 1“ werden jeweils durch die
Wörter „des Absatzes 4 Satz 1“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 16

E n t w u r f

13. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter „oder der persön-
lichen Eignung“ durch die Wörter „oder die persön-
liche Eignung“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „, stellt
jemand pyrotechnische Gegenstände ohne An-
wendung eines in einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen
Qualitätssicherungsverfahrens her oder verwendet
jemand solche“ gestrichen; nach dem Wort „Explo-
sivstoffen“ werden die Wörter „oder pyrotechni-
schen Gegenständen“ eingefügt.

14. § 32a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Besteht der begründete Verdacht, dass ein nach § 5
zugelassener oder geprüfter und gekennzeichneter
Stoff oder Gegenstand bei der bestimmungsgemä-
ßen Verwendung eine Gefahr für Leben und Ge-
sundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter
darstellt, so prüft die zuständige Behörde an einer
Stichprobe, ob diese Stichprobe mit dem bei der
Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder mit dem
Baumuster übereinstimmt.“

b) Absatz 1a wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Explosiv-
stoffe“ die Wörter „oder pyrotechnischer Gegen-
stände“ eingefügt.

d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Explosivstoff“
die Wörter „oder pyrotechnischer Gegenstand“ ein-
gefügt und die Angabe „§ 5a Abs. 1 Satz 5“ durch
die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

15. In § 33 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 19 Absatz 1
Nummer 2 und 4 Buchstabe b“ die Angabe „und c“
eingefügt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

13. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:

„Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von
einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle
festgelegte Anleitung zur Verwendung, die nach § 6
Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkennt-
nisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaft-
lichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkann-
ten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei
Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemach-
ten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz
oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten An-
forderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die
Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maß-
nahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Ge-
sundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.“

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die
Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungs-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

16. Dem § 36 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes abweichendes bestimmt ist,
werden die nach Absatz 1 für die Ausführung dieses
Gesetzes zuständigen Bundesbehörden vom Bundes-
ministerium des Innern durch Rechtsverordnung be-
stimmt.

(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheit-
liche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes abgewickelt werden.“

17. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, für den Bereich der Bundesverwal-
tung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichti-
gen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei
feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.“

bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz durch
folgende Sätze ersetzt:

„Bei begünstigenden Amtshandlungen kann
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebüh-
renschuldner angemessen berücksichtigt wer-
den. Soweit der Gegenstand der Gebühr in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/
EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis-
tungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27. 12. 2006, S. 36 bis 68) fällt, findet Satz 3
keine Anwendung; inländische Gebühren-
schuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt
werden.“

18. § 38 wird aufgehoben.

19. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozia-
les“ die Wörter „– Rechtsverordnungen nach § 37
Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie –“ gestrichen.

20. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3
werden jeweils die Wörter „, ausgenommen nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotechnische Ge-
genstände, “ gestrichen.
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

schein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens
der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurück-
genommen oder widerrufen wird.“

18. Dem § 36 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) u n v e r ä n d e r t

„(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheit-
liche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungs-
verfahrensgesetze abgewickelt werden.“

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 18

E n t w u r f

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3
oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort
bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5
Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach
§ 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyro-
technischen Gegenstand begangen wird.“

21. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 3a, 3b, 11 und 13 werden aufge-
hoben.

bb) Folgende neue Nummern 1c und 1d werden
eingefügt:

„1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 6
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder
Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotech-
nische Gegenstände einführt, verbringt, in
Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt
oder verwendet,

1d. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 Explosiv-
stoffe oder pyrotechnische Gegenstände in
Verkehr bringt oder anderen überlässt,“.

cc) In Nummer 2 werden die Angabe 㤠5 Abs. 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1“
ersetzt und die Wörter „pyrotechnische Gegen-
stände,“ gestrichen.

dd) In Nummer 3 wird die Angabe 㤠5 Abs. 2
Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 4
Satz 2 oder Satz 3“ ersetzt.

ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:

„4a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 25 Nummer 5 einen Nachweis
nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,“.

ff) In Nummer 12a werden nach dem Wort „An-
leitung“ die Wörter „oder den Stand der Tech-
nik“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3
oder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung in
Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konfor-
mitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Ab-
satz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand
begeht.“

c) In Absatz 2 werden die Wörter „im Übrigen“ durch
die Wörter „in den übrigen Fällen des Absatzes 1
und in den Fällen des Absatzes 1a“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1
Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unterneh-
men begangen, das im Geltungsbereich des Geset-
zes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Nie-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

23. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

derlassung hat, und hat auch der Betroffene im Gel-
tungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten das Bundesamt für Güterverkehr.“

22. § 42 wird wie folgt gefasst:

㤠42
Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften

Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d,
2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a
bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die
Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

23. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45
Aufgaben der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt ist zuständig für

1. die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik
und Chemie, einschließlich der Durchführung von
Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebie-
ten,

2. die Durchführung und Auswertung physikalischer
und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anla-
gen einschließlich der Bereitstellung von Referenz-
verfahren und -materialien,

3. die Förderung des Wissens- und Technologietrans-
fers in den Arbeitsgebieten,

4. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zuge-
wiesenen Aufgaben.“

24. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „für die Zu-
lassung“ gestrichen.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen
Sätzen und Gegenständen,“ gestrichen.

c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Pyrotechnische Gegenstände nach § 5, für
die vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] eine Zulassung erteilt wurde, dür-
fen auch weiterhin, längstens jedoch bis zum 3. Juli
2017 im Geltungsbereich dieses Gesetzes herge-
stellt, eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen
überlassen oder verwendet werden. Die Kennzeich-
nung dieser Gegenstände erfolgt nach Maßgabe der
bis zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes] geltenden Bestimmungen.

(3) Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden
für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, für
die vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] eine Lagergruppenzuordnung vor-

genommen oder bis zum … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] bei der Bundesan-
stalt beantragt wurde und die Durchführung des
Qualitätssicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. § 47 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) u n v e r ä n d e r t

„(3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwen-
dung für
1. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, für

die vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttre-

tens dieses Gesetzes] eine Lagergruppenzuord-
nung vorgenommen oder bis zum … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] bei
der Bundesanstalt beantragt wurde,

Drucksache 16/13423 – 20

E n t w u r f

der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] geltenden Fassung nachgewiesen
ist.

(4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulassun-
gen

1. von pyrotechnischen Gegenständen für Kraft-
fahrzeuge ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslau-
fen,

2. von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5
Absatz 2, die vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] von der Bundes-
anstalt erteilt wurden, ihre Gültigkeit.

25. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes Dienstleistungen im Sinne der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates über Dienstleistungen im Bin-
nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) er-
fasst werden, finden für das Verwaltungsverfahren
die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und
der Länder Anwendung, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgeho-
ben.

26. Anlage III wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angaben „Explosive Stoffe, n.a.g.
UN-Nr. 0473, 0475, 0477, 0479, 0480,
0481“ und „Treibstoff, fest UN-Nr. 0499“
werden gestrichen.

bbb) Nach der Angabe „Zündeinrichtungen,
für Sprengungen, nicht elektrisch UN-
Nr. 0360, 0361“ wird die Angabe „1H-
Tetrazol UN-Nr. 0504“ eingefügt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) Vor der Angabe „Bleiazid“ wird die An-
gabe „Acetonperoxide (z. B. cyclisches
Acetontriperoxid C9H18O6)“ eingefügt.
bbb) Nach der Angabe „Guanyl-Nitrosami-
noguanyltetrazen“ wird die Angabe
„Hexamethylentriperoxiddiamin
(C6H12N2O6 – Nr. 41 der Liste nach § 6
Abs. 6 Satz 1) eingefügt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4,
für die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergrup-
penzuordnung vorgenommen oder bis zum
4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt
wurde

und für die die Durchführung des Qualitätssiche-
rungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der Ersten Ver-
ordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Geset-
zes] geltenden Fassung nachgewiesen ist.“

(4) u n v e r ä n d e r t

27. § 49 wird wie folgt geändert:

a) entfällt

Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

28. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Angabe „Explosive Stoffe, n.a.g.“ wird
die Angabe „UN-Nr. 0357, 0358, 0359, 0474“
durch die Angabe „UN-Nr. 0357, 0358, 0359,
0473, 0474, 0475, 0476, 0477, 0478, 0479,
0480, 0481, 0485“ ersetzt.

bb) Nach der Angabe „Raketen, mit Ausstoß-
ladung“ wird die Angabe „Raketen, mit iner-
tem Kopf UN-Nr. 0502“ eingefügt.

cc) Bei der Angabe „Treibstoff, fest“ wird die An-
gabe „UN-Nr. 0498“ durch die Angabe „UN-
Nr. 0498, 0499, 0501“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Ersten Verordnung
zum Sprengstoffgesetz

Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I
S. 169), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu Abschnitt II und Abschnitt III wer-
den wie folgt gefasst:

b) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt
gefasst:

„Abschnitt II Zulassung von sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffen und von
Sprengzubehör, Konformitätsnach-
weis für Explosivstoffe und pyro-
technische Gegenstände, Identifi-
kationsnummer

Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von
sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen oder von Sprengzubehör,
Konformitätsnachweisverfahren
für Explosivstoffe und pyrotech-
nische Gegenstände“.

„Anlage 1 Anforderungen an die Zusammen-
setzung und Beschaffenheit von
sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 und von Spreng-
zubehör im Sinne des § 6 Absatz 1

Anlage 2 Anforderungen an die Zusammen-
setzung und Beschaffenheit von
Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3

Anlage 3 Anforderungen an die Zusammen-
setzung und Beschaffenheit von

pyrotechnischen Gegenständen
nach § 6 Absatz 3

Anlage 4 Zeichen für explosionsgefährliche
Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Änderung der Ersten Verordnung
zum Sprengstoffgesetz

Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I
S. 169), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 22

E n t w u r f

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „das Inverkehr-
bringen,“ gestrichen und nach dem Wort „Durch-
fuhr“ die Wörter „ , ausgenommen das Inverkehr-
bringen und der Konformitätsnachweis nach § 5
Absatz 1 des Gesetzes“ eingefügt.

bb) Der Nummer 2 werden nach dem Wort „An-
zündlamellen“ die Wörter „, ausgenommen das
Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis
nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes,“ angefügt.

cc) In Nummer 2a wird die Angabe „§ 5a“ durch die
Angabe “§ 5“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) § 2 Absatz 1 des Gesetzes ist nicht anzuwen-
den auf das gewerbsmäßige Herstellen von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen, sofern diese in der
Betriebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhanden-
kommen gesichert und nicht aufbewahrt werden.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird aufgehoben und die Angabe
„2.“ wird gestrichen.

bb) Die Wörter „Unterklasse T2 (§ 6 Absatz 3)“ wird
durch die Wörter „Kategorie P2 (§ 6 Absatz 6
Buchstabe c)“ ersetzt.

cc) Das Wort „Luftfahrt“ wird durch die Wörter
„Luft- und Raumfahrt“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Unterklasse T2“ wird
durch die Angabe „Kategorie P2“ ersetzt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des
Bundesamtes für Zivilschutz“ gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5a“ gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird hinter der Angabe „3 kg“ die
Angabe „(netto)“ eingefügt.

c) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „§§ 5a“ durch
die Angabe „§§ 5“ ersetzt und hinter der Angabe
„3 kg“ die Angabe „(netto)“ eingefügt.

Anlage 5 Markierung von Explosivstoffen
nach § 6a Absatz 2

Anlage 6 Erforderliche Angaben im Antrag
auf Genehmigung des Verbringens
von Explosivstoffen nach § 25a
Absatz 2 und Angaben in der Ge-
nehmigung nach § 25a Absatz 4“.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

(1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

1. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sons-
tige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör,
die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke her-
gestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet,
eingeführt oder verbracht und an eine militärische,
polizeiliche oder eine Dienststelle des Katastrophen-
schutzes vertrieben oder ihr überlassen werden, wenn
sichergestellt ist, dass die Stoffe und Gegenstände
den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen
technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit
diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder
Sachgütern Beschäftigter oder Dritter betreffen,

2. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sons-
tige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör,
die für militärische oder polizeiliche Zwecke be-
stimmt sind und zum Zwecke der Prüfung der zustän-
digen Bundesbehörde überlassen werden,

3. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sons-
tige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör,
die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke be-
stimmt sind, soweit sie zum Zwecke der Bearbeitung
oder Verarbeitung

a) von dem Inhaber einer genehmigten Anlage in
Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes an den Inhaber einer anderen derartigen An-
lage vertrieben oder überlassen werden,

b) eingeführt oder verbracht und an den Inhaber einer
genehmigten Anlage in Sinne des § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder über-
lassen werden;

die Freistellung gilt auch dann, wenn diese Stoffe
oder Gegenstände zum Zwecke der Erprobung ver-
trieben oder überlassen werden,

4. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sons-
tige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör,
die vom Versender ausgeführt oder aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes verbracht worden waren
und an diesen unverändert in der versandmäßigen
Verpackung zurückkommen; die Voraussetzungen
sind nachzuweisen,

5. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und
sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Ab-
satz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die als Muster
oder Proben in der erforderlichen Menge von demje-
nigen, der dafür eine Konformitätsbewertung oder
Zulassung beantragen will, eingeführt oder verbracht
werden,

6. sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Ab-
satz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für

militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind,
soweit die aus ihnen hergestellten Endprodukte der
Zulassungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu nicht
explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet
werden oder für die Endprodukte eine Ausnahmege-
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Drucksache 16/13423 – 24

E n t w u r f

nehmigung nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zum
Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Vo-
raussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 im Übrigen
gegeben sind,

7. Teile von

a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das Fördern
von und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren
Einfluss haben,

b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das
Austragen und Fördern der Ausgangsstoffe
aus Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrie-
ren und Mischen der Ausgangsstoffe sowie
das Fördern und Laden des Sprengstoffes un-
mittelbaren Einfluss haben,

8. pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1
und P2, die als Seenotsignalmittel zur Ausrüstung
von Schiffen fremder Staaten in den Geltungs-
bereich des Gesetzes eingeführt oder verbracht
werden, soweit sie nicht in den allgemeinen Ver-
kehr gelangen,

9. pyrotechnische Gegenstände, die in der Luft- und
Raumfahrttechnik eingesetzt werden,

10. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände,
die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung
hergestellt werden und den Anforderungen nach
Anlage 2 oder 3 nicht entsprechen, sofern ein
sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass
sie nicht den Anforderungen entsprechen und
nicht für andere Zwecke als Forschung, Entwick-
lung und Prüfung verfügbar sind,

11. pyrotechnische Gegenstände, die den Bestimmun-
gen der Richtlinie 2007/23/EG nicht entsprechen
und zu Messen, Ausstellungen und Vorführungen
zum Verkauf hergestellt, eingeführt oder ver-
bracht, ausgestellt oder verwendet werden, sofern
ein sichtbares Schild den Namen und das Datum
der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorfüh-
rung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die
Gegenstände nicht den Anforderungen entspre-
chen und erst erworben werden können, wenn der
Hersteller, sofern er in der Gemeinschaft nieder-
gelassen ist, oder anderenfalls der Einführer die
Übereinstimmung hergestellt hat. Bei solchen
Veranstaltungen sind gemäß allen von der zustän-
digen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates
festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicher-
heitsmaßnahmen zu treffen,

12. Feuerwerk, das zu religiösen, kulturellen und tra-
ditionellen Festivitäten innerhalb des Geltungs-
bereiches des Gesetzes hergestellt und mit Zu-

stimmung durch die zuständige Behörde vom
Hersteller abgebrannt werden soll,

13. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung
durch Feuerwehren bestimmt sind,
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

14. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Absatz 4
Nummer 2 in der dort genannten Menge einge-
führt oder verbracht werden.

(2) Der Nachweis dafür, dass die Stoffe und Gegen-
stände nach Absatz 1 Nummer 1 den technischen Liefer-
bedingungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung
der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen, der Nach-
weis dafür, dass die explosionsgefährlichen Stoffe nach
Absatz 1 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche
Zwecke bestimmt sind, durch eine Bescheinigung oder
den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs-
oder Auftragsstelle. Gegenüber Unterauftragnehmern
gilt die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 3 durch die
schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmi-
gungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung des Auf-
trages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auftrags-
stelle als nachgewiesen. Der Überlasser von pyrotech-
nischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefähr-
lichen Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen
zu lassen, dass die Gegenstände oder Stoffe in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 4 zu den in dieser Vorschrift
bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten An-
lage in Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.

(3) Zum Nachweis nach Absatz 2, dass die Stoffe und
Gegenstände für militärische oder polizeiliche Zwecke
bestimmt sind, kann durch die zuständige Behörde auch
eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten Unter-
nehmens anerkannt werden, wenn die Einfuhr, die Aus-
fuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zwecke
der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung be-
fasste Unternehmen in der Regel für militärische oder
polizeiliche Auftraggeber tätig ist.“

5. § 3a wird aufgehoben

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die
§§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf
§ 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht an-
zuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das
Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen
und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenstän-
den der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1
und – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffer-
einheiten – der Kategorie P1, von Anzündmitteln,
pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von
Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2
bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine An-
wendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20
Absatz 4 und auf Stoppinen.

(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 so-

wie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerb-
lichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Auf-
bewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den
Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Über-
lassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 26

E n t w u r f

Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer
(Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Per-
sonal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes
Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zustän-
digen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nach-
zuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von
Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1,
wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.“

b) In Absatz 4 wird die Angabe „Unterklasse T1“ durch
die Angabe „Kategorie P1“ ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe „Klasse III“ durch die
Angabe „Kategorie 3“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird aufgehoben.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c
eingefügt:

„(2a) Das Gesetz ist, mit Ausnahme der §§ 8, 8a
bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das
Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den
Erwerb, das Überlassen, sowie innerhalb der Be-
triebsstätte den Transport, das Überlassen und die
Empfangnahme und das Verbringen von explosions-
gefährlichen Stoffen durch die Bundesanstalt Tech-
nisches Hilfswerk, soweit dies zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt
auch für das Herstellen, Verarbeiten, Wiedergewin-
nen und die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe
durch die Bundesschule des Technischen Hilfswerks.

(2b) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit
und persönlichen Eignung der Angehörigen des
Technischen Hilfswerks nach den §§ 8 bis 8c des Ge-
setzes ist die Bundesschule des Technischen Hilfs-
werks.

(2c) Werden Sprengarbeiten durch die Bundesan-
stalt Technisches Hilfswerk nicht im Auftrag oder auf
Veranlassung der nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes
zuständigen Behörde durchgeführt, ist diese vorab zu
unterrichten. Ist auf Grund der Besonderheiten des
Einzelfalles eine vorherige Unterrichtung nicht mög-
lich, ist diese unverzüglich nachzuholen. Ist Auftrag-
geber der Sprengarbeiten eine andere öffentliche
Stelle, trifft diese die Verpflichtung nach Satz 1
oder 2.“

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Katastrophen-
schutzes“ die Wörter „des Bundes,“ gestrichen.

8. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt II

Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen

Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis

für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände,
Identifikationsnummer“.

9. Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst:
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) In Absatz 6 wird das Wort „Klasse I“ durch das
Wort „Kategorie 1“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
9. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

㤠6

(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzu-
behör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaf-
fenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen
entsprechen. Bei Gegenständen und Stoffen, die in ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt
sind, kann in der Regel angenommen werden, dass die
technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind,
wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Ge-
genstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen
entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit,
wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1
festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das Gut-
achten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates an-
erkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde lie-
genden technischen Anforderungen denen der Anlage 1
und denen der „ Prüfverfahren und Prüfvorschriften für
Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyro-
technische Gegenstände und deren Sätze“ vom 12. März
1982 (Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982,
BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.

(2) Die Zulassungsbehörde kann für sonstige explo-
sionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1
und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von
einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zu-
lassen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von
der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der
Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder
Dritter oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.

(3) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
müssen zum Nachweis der Konformität nach § 5 Absatz 1
des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaf-
fenheit den Anforderungen der Anlagen 2 oder 3 ent-
sprechen. Das hierfür anzuwendende Konformitätsnach-
weisverfahren besteht aus der Baumusterprüfung (Mo-
dul B) und der Qualitätssicherung. Für Explosivstoffe
finden für die Qualitätssicherung die Module C, D, E
oder F und für pyrotechnische Gegenstände die Module
C, D oder E Anwendung. Dem in Satz 1 genannten Kon-
formitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung
(Modul G) eines Explosivstoffes oder pyrotechnischen
Gegenstandes und im Falle der pyrotechnischen Gegen-
stände der Kategorie 4 die umfassende Qualitätssiche-
rung (Modul H) gleich. Die Module B, C, D, E, F und G
für Explosivstoffe sind gemäß den Anforderungen des
Anhangs II der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April
1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das
Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen
für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15. 5. 1993, S. 20)
und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotechnische
Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie 2007/23/EG
vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen von pyro-
technischen Gegenständen (ABl. L 154 vom 14. 6. 2007,
S. 1) durchzuführen.
(4) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
sind vom Hersteller oder Einführer vor der erstmaligen
Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes der Bun-
desanstalt anzuzeigen. Der Anzeige ist
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Drucksache 16/13423 – 28

E n t w u r f

1. für Explosivstoffe die nach Anhang I Abschnitt II
Nummer 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/EWG
und

2. für pyrotechnische Gegenstände die nach Anhang I
Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie 2007/23/EG

vorgeschriebene Anleitung beizufügen. Die Bundesan-
stalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine Identifi-
kationsnummer. Die Identifikationsnummer ist in die
Anleitung aufzunehmen. Die Bundesanstalt kann zur
Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit
Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter die vom Her-
steller festgelegten Anleitungen zur Verwendung ein-
schränken oder ergänzen; eine nachträgliche Einschrän-
kung oder Ergänzung ist zulässig.

(5) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre wer-
den entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter in
die Klassen I, II und III eingeteilt.

(6) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den An-
forderungen des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang I
der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer Gefährlichkeit
oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien
eingeteilt:

a) Feuerwerkskörper

Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr
geringe Gefahr darstellen, einen
vernachlässigbaren Schallpegel be-
sitzen und die in geschlossenen
Bereichen verwendet werden sol-
len, einschließlich Feuerwerkskör-
pern, die zur Verwendung inner-
halb von Wohngebäuden vorgese-
hen sind;

Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe
Gefahr darstellen, einen geringen
Schallpegel besitzen und die zur
Verwendung in abgegrenzten Be-
reichen im Freien vorgesehen sind;

Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittel-
große Gefahr darstellen, die zur
Verwendung in weiten offenen Be-
reichen im Freien vorgesehen sind
und deren Schallpegel die mensch-
liche Gesundheit nicht gefährdet;

Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große
Gefahr darstellen, die nur von Per-
sonen mit Fachkunde verwendet
werden dürfen (so genannte Feuer-
werkskörper für den professionel-
len Gebrauch) und deren Schallpe-
gel die menschliche Gesundheit
nicht gefährdet.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
Theater

c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände

(7) Pyrotechnische Sätze werden nach den Anforde-
rungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG nach
ihrer Gefährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:

Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen,
wenn

a) deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand
mindestens 30 s für 0,1 kg beträgt,

b) sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden
Stoffe entwickeln,

c) sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch
Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen und

d) sofern eine Verwendung in Innenräumen (geschlosse-

Kategorie
T1:

Pyrotechnische Gegenstände für
die Verwendung auf Bühnen, die
eine geringe Gefahr darstellen;

Kategorie
T2:

Pyrotechnische Gegenstände für
die Verwendung auf Bühnen, die
zur ausschließlichen Verwendung
durch Personen mit Fachkunde
vorgesehen sind.

Kategorie
P1:

Pyrotechnische Gegenstände – au-
ßer Feuerwerkskörpern und pyro-
technischen Gegenständen für
Bühne und Theater –, die eine ge-
ringe Gefahr darstellen;

Kategorie
P2:

Pyrotechnische Gegenstände – au-
ßer Feuerwerkskörpern und pyro-
technischen Gegenständen für
Bühne und Theater –, die zur
Handhabung oder Verwendung nur
durch Personen mit Fachkunde
vorgesehen sind.

Kategorie
S1:

Pyrotechnische Sätze geringer Ge-
fährlichkeit die z. B. für die An-
wendung auf Bühnen, in Theatern
oder vergleichbaren Einrichtun-
gen, zur Strömungsmessung oder
zur Ausbildung von Rettungskräf-
ten dienen.

Kategorie
S2:

Pyrotechnische Sätze großer Ge-
fährlichkeit, deren Umgang und
Verkehr an die Befähigung und
Erlaubnis gebunden ist.
nen Räumen) vorgesehen oder zulässig ist, sie Ruß
bildende Stoffe nicht enthalten.

Pyrotechnische Sätze, die nicht die Kriterien der Kate-
gorie S1 erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen.
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Drucksache 16/13423 – 30

E n t w u r f

§ 6a

(1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten
Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Num-
mer 2 zu markieren. Dies gilt auch für Sprengstoffe für
militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwe-
cke des Katastrophenschutzes einschließlich der
Sprengstoffe im Besitz von militärischen oder polizei-
lichen Dienststellen und Dienststellen des Katastro-
phenschutzes.

(2) Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1 dür-
fen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht herge-
stellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, ver-
wendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder
verbracht werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist unter-
sagt. In Besitz der in § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Ge-
setzes genannten Einrichtungen befindliche nicht mar-
kierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember 2013
zu verwenden oder zu vernichten.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen im Geltungs-
bereich dieser Verordnung befindliche Sprengstoffe,
die nach den bis zum … [einsetzen: Tag des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes] geltenden Bestimmungen mar-
kiert sind, bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin auf-
bewahrt, verwendet, anderen überlassen oder verbracht
werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht mar-
kierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen

1. nur zur Verwendung bei der Forschung und Ent-
wicklung oder beim Testen neuer oder veränderter
Sprengstoffe hergestellt oder gelagert werden,

2. nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der
Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwicklung
oder dem Testen von Sprengstoffspürgeräten her-
gestellt oder gelagert werden,

3. nur für den Umgang für Zwecke der Kriminaltech-
nik und der polizeilichen Spezialausbildung benö-
tigt werden.“

10. In § 7 Absatz 4 wird nach dem Wort „müssen“ das
Wort „mindestens“ eingefügt.

11. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Ge-
genständen,“ gestrichen.

b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 6a Abs. 1a Satz 3“
durch die Angabe „§ 6 Absatz 4“ ersetzt.

12. Die Überschrift zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt III

Verfahren bei der Zulassung von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen oder von

Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren

für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände“.

13. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen
Gegenständen,“ gestrichen.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t
13. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

b) In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnischen
Gegenstandes,“ und „pyrotechnischen Gegenstän-
den und“ gestrichen.

14. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „des pyrotechni-
schen Gegenstandes,“ gestrichen.

b) Am Ende der Nummer 3 wird das Komma durch
einen Punkt ersetzt; Nummer 4 wird gestrichen.

15. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen
Gegenstandes“ und in § 12 Absatz 2 Nummer 1 die
Wörter „des pyrotechnischen Gegenstandes,“ gestri-
chen.

16. § 12a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosiv-
stoffe oder pyrotechnische Gegenstände nach
Modul B oder nach Modul G daraufhin zu prüfen,
ob sie in Zusammensetzung und Beschaffenheit die
Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 erfüllen. Satz
1 gilt nicht, wenn bei pyrotechnischen Gegenstän-
den der Kategorie 4 das Modul H gewählt wurde.“

b) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort
„EG-Baumusterprüfbescheinigung“ durch das Wort
„Baumusterprüfbescheinigung“ und in Absatz 4
Satz 1 und 3 wird das Wort „EG-Baumusterprüf-
bescheinigungen“ durch das Wort „Baumusterprüf-
bescheinigungen“ ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie kann mit der Durchführung von Teilen der
Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftra-
gen, die die Anforderungen nach Anhang III der
Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der Richt-
linie 2007/23/EG erfüllen müssen.“

17. § 12b wird wie folgt gefasst:

㤠12b

(1) Für die nach einem Baumuster gefertigten Ex-
plosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände hat der
Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren die
Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und
pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster
nachzuweisen.

(2) Im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der
Kategorie 4 kann der Hersteller in einem Qualitäts-
sicherungsverfahren nach Modul H die Konformität
der nachgefertigten pyrotechnischen Gegenstände
nachweisen. Zuständig für die Prüfung der Qualitäts-
sicherungsverfahren nach Modul H ist die Bundes-
anstalt.

(3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Kon-

formität der nachgefertigten Explosivstoffe und pyro-
technischen Gegenstände mit dem Baumuster festge-
stellt, so bringt der Hersteller auf den Explosivstoffen
und pyrotechnischen Gegenständen oder, soweit das
nicht möglich ist, auf deren Verpackung das CE-Zei-
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 32

E n t w u r f

chen an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände nach
§ 5 Absatz 2 des Gesetzes.

(4) Der Hersteller oder sein in der Europäischen
Union ansässiger Bevollmächtigter hat nachfolgende
Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach der letz-
ten Herstellung des Produkts aufzubewahren und auf
Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorzu-
legen:

1. die Konformitätserklärung,

2. die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssiche-
rungssystem,

3. die Entscheidung über die Bewertung dieses Quali-
tätssicherungssystems,

4. die Berichte über die Nachprüfungen und

5. die Konformitätsbescheinigung.“

18. § 12c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem
Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass
die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang III
der Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der
Richtlinie 2007/23/EG gewährleistet ist.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
satz 1 und nach § 12a Absatz 1“ durch die Wörter
„nach Absatz 1, nach § 12a Absatz 1 und § 12b Ab-
satz 2“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 9“
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

19. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13 bis 15
ersetzt:

㤠13

(1) Die Bundesanstalt hat Listen zu führen

1. der gemäß § 5 des Gesetzes erteilten Zulassungen
und Baumusterprüfbescheinigungen,

2. der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 angezeigten Explosiv-
stoffe und pyrotechnischen Gegenstände,

3. der nach § 6 Absatz 4 Satz 4 festgelegten Beschrän-
kungen oder Ergänzungen der Anleitung zur Ver-
wendung,

4. der Kennnummern der Herstellungsstätten für Ex-
plosivstoffe,

5. der ihr von den benannten Stellen der anderen Mit-
gliedstaaten mitgeteilten Baumusterprüfbescheini-
gungen.

Die Listen sollen die folgenden Angaben enthalten:

1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
2. im Falle der sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffe und des Sprengzubehörs: den Namen und die
Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des
Einführers sowie das Zulassungszeichen,
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

18. u n v e r ä n d e r t

19. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13 bis 15
ersetzt:

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

3. im Falle der Explosivstoffe und der pyrotechni-
schen Gegenstände: den Namen und die Anschrift
des Herstellers und gegebenenfalls seines in der
Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten
oder Einführers sowie die Identifikationsnummer,

4. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und
Auflagen.

(2) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der aktu-
ellen europäischen Normen mit Prüfvorschriften für
Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände zum
Zwecke der Prüfung nach § 12a Absatz 1. Die Liste
soll die folgenden Angaben enthalten:

1. die Kennnummer der Norm,

2. den Titel der Norm,

3. das Datum der Veröffentlichung und

4. die Bezugsquelle der Norm.

(3) Die Listen sind auf dem jeweils neuesten Stand
zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt während der
Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Drit-
ten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift
oder Vervielfältigung zu überlassen.

§ 14

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Spreng-
zubehör herstellt, einführt oder verbringt, darf diese
Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn
sie und ihre Verpackung nach dem Stand der Technik
gekennzeichnet sind und, soweit es sich um Stoffe
nach § 6 Absatz 3 handelt, die in § 6 Absatz 4 Satz 2
bezeichnete Anleitung beigefügt ist. Soweit diese Vor-
schriften nichts Abweichendes vorschreiben, ist fol-
gende Kennzeichnung anzubringen:

1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes
oder Gegenstandes,

2. der Name (Firma), die Anschrift und die Telefon-
nummer des Herstellers oder des Einführers; bei
Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen
Union Name und Anschrift dessen, der den Stoff in
die Europäische Union einführt,

3. bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und
Sprengzubehör: das vorgeschriebene Zulassungs-
zeichen,

4. bei Explosivstoffen: das CE-Zeichen, im Falle einer
erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5
oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3
Satz 3 auch das Kennzeichen der benannten Stelle,

5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung
nach dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG der
Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung
eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolg-
barkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke

(ABl. L 94 vom 5. 4. 2008, S. 8),

6. bei pyrotechnischen Gegenständen mit Ausnahme
der pyrotechnischen Gegenstände nach § 5 Absatz 2
des Gesetzes: das CE-Zeichen und die Registrier-
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 14

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Spreng-
zubehör herstellt, einführt oder verbringt, darf diese
Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn
sie und ihre Verpackung nach dem Stand der Technik
gekennzeichnet sind und, soweit es sich um Stoffe
nach § 6 Absatz 3 handelt, die in § 6 Absatz 4 Satz 2
bezeichnete Anleitung beigefügt ist. Soweit diese Vor-
schriften nichts Abweichendes vorschreiben, ist fol-
gende Kennzeichnung anzubringen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
6. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 34

E n t w u r f

nummer zum CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten
Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des
Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3
auch das Kennzeichen der benannten Stelle,

7. bei pyrotechnischen Gegenständen: die Kategorie,
die Nettoexplosivstoffmasse und die Altersgrenze
gemäß § 20 Absatz 2 sowie im Falle der Kategorien
3 und 4 das Herstellungsjahr,

8. bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien
1 bis 4, P1 und P2 sowie T1 und T2: der Sicher-
heitsabstand,

9. bei Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegen-
ständen: die Identifikationsnummer.

Soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, ist
die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung bei-
zufügen.

(2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, ein-
führt oder verbringt und selbst aufbewahren oder ande-
ren überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, so-
fern die Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf
dem Packstück folgende Kennzeichnung anzubringen:

1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes in
der jeweiligen Verpackung,

2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegen-
standes, soweit sie im Bundesanzeiger bekannt-
gemacht oder von der zuständigen Bundesbehörde
angeordnet worden ist.

Satz 1 ist nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche
Stoffe, die aus dem Geltungsbereich des Gesetzes oder
durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen ande-
ren Mitgliedstaat verbracht werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das
Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrs-
rechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit
diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verord-
nung erlassene technische Regel nichts anderes be-
stimmt. Soweit es nach den verkehrsrechtlichen Vor-
schriften nicht vorgeschrieben ist, muss auf dem Ver-
sandstück die Kennzeichnung nach Absatz 2 ange-

bracht sein. Ist die Verpackung des Versandstückes die
einzige Verpackung, so muss sie außerdem nach Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, bei Stoffen nach § 1 Ab-
satz 3 Nummer 3 des Gesetzes nach Absatz 1 Num-
mer 1 und 2, gekennzeichnet sein.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

7. bei pyrotechnischen Gegenständen, außer pyro-
technischen Gegenständen für Fahrzeuge: die
Kategorie, die Nettoexplosivstoffmasse und die
Altersgrenze gemäß § 20 Absatz 2 sowie im Falle
der Kategorien 3 und 4 das Herstellungsjahr,

8. u n v e r ä n d e r t

9. bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge:
Name und Typ des Gegenstandes und die Sicher-
heitshinweise. Weiter ist professionellen Nutzern
ein Sicherheitsdatenblatt in der gewünschten
Sprache mitzuliefern, das gemäß Artikel 31 in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung
(EG) 1907/2006, die zuletzt durch Artikel 57 Ab-
satz 2 der Verordnung (EG) 1272/2008 geändert
worden ist, erstellt wird. Das Sicherheitsdaten-
blatt kann in Papierform oder, wenn der Emp-
fänger über die notwendigen Mittel verfügt, auf
das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen,
auf elektronischem Weg vorgelegt werden.

Soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, ist
die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung bei-
zufügen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

(4) Auf dem Explosivstoff oder pyrotechnischen Ge-
genstand dürfen keine Zeichen angebracht werden, die
mit den Zeichen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Num-
mer 6 verwechselt werden können. Wird ein geprüfter
Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand für
vorschriftswidrig befunden und kann er nicht unmittel-
bar in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt wer-
den, ist er deutlich und auffällig als vorschriftswidrig
zu kennzeichnen. Unterliegt der Explosivstoff oder
pyrotechnische Gegenstand auch anderen zwingenden
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so darf das CE-
Zeichen nur angebracht werden, wenn der Explosiv-
stoff oder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vor-
schriften entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die

1. zur Ausfuhr oder zum Verbringen aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes bestimmt sind,

2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche
Zwecke hergestellt und an eine militärische oder
polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlas-
sen werden,

3. nicht in den Verkehr gelangen.

Satz 1 gilt entsprechend für explosionsgefährliche
Stoffe, die von einer militärischen oder polizeilichen
Dienststelle an die Bundesanstalt Technisches Hilfs-
werk überlassen werden.“

§ 15

(1) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des
Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach § 14 Ab-
satz 1 Nummer 5 als Landeskennzeichen die Buch-
staben „DE“ zu verwenden. Die Kennnummer der Her-
stellungsstätte oder des Einführers wird ihnen auf
schriftlichen Antrag von der Bundesanstalt zugeteilt.
Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen
Produktcode und die logistischen Informationen des
Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubrin-
gen, sind die Angabe des Landeskennzeichens und die
Kennnummer der Herstellungsstätte sowie die elektro-
nisch lesbare Kennzeichnung ausreichend.

(2) Der Hersteller oder Einführer darf den Explosiv-
stoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnung zur
Nutzung durch den Empfänger beifügen. Diese Kopien
sind sichtbar als solche zu markieren, um einen Miss-
brauch zu verhindern.“

20. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Anlage 3“
durch die Angabe „des § 14“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
21. § 17 wird wie folgt gefasst:

㤠17

Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzube-
hör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände ande-
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t
21. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 36

E n t w u r f

ren nur überlassen, wenn er sich auf Grund von Stich-
proben überzeugt hat, dass diese nach den Vorschriften
der §§ 14 bis 16 und dem Stand der Technik gekenn-
zeichnet und verpackt sind.“

22. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 14 und 16“
durch die Angabe „§§ 14 bis 16“ ersetzt.

23. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „und der Anlage 3“
gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Explosivstoffe
nach § 14 Absatz 1 Nummer 4a“ durch die Wörter
„Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6“ ersetzt.

24. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Umgang und Verkehr mit pyrotech-
nischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist
Personen nur dann gestattet, wenn sie das nachfol-
gend aufgeführte Lebensalter vollendet haben:

b) In Absatz 3 werden die Wörter „und bei den pyro-
technischen Sätzen die Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 Nr. 3 Satz 2“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der
Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach
§ 7 oder § 27 oder Befähigungsscheininhaber nach
§ 20 des Gesetzes vertrieben, überlassen oder von
diesen verwendet werden:

1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitz-
knallsatz,

2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoff-
masse,

3. Schwärmer und

Kategorie 1: 12 Jahre

Kategorie 2: 18 Jahre

Kategorie 3: 18 Jahre

Kategorie 4: 21 Jahre

Kategorie P1: 18 Jahre

Kategorie P2: 21 Jahre

Kategorie T1: 18 Jahre

Kategorie T2: 21 Jahre“.
4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als
Einzelgegenstand.

Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

25. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst:

㤠21

(1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erfor-
derliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht
anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der
kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste
Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Ge-
genstände, so muss ersichtlich sein, welche Anleitung
für welchen Gegenstand gilt. Bei Notsignalen der
Kategorien P1 und P2 kann die Anleitung auch in
Form einer bildlichen Darstellung gegeben werden,
wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.

(2) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener
Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so darf die-
ses anderen nur nach den für die Gegenstände der
höchsten Kategorie geltenden Vorschriften überlassen
werden.

(3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im
Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufs-
räumen vertrieben und anderen überlassen werden.
Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der
Kategorie 1.

(4) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Ge-
genstände – ausgenommen Knallbonbons – nur in ge-
schlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Satz 1
gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine
ein- oder mehrseitig durchsichtige oder eine in sicher-
heitstechnischer Hinsicht gleichwertige Verpackung
haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenk-
lich bescheinigt worden ist. Jede Verpackungseinheit
nach Satz 2 ist mit der Nummer der Bescheinigung zu
versehen.

(5) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1
und 2 dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten Ver-
packungseinheiten oder in größeren Einheiten, die
mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, ver-
trieben oder ihm überlassen werden, soweit die nach
Absatz 1 vorgeschriebene Anleitung nicht auf dem ein-
zelnen Gegenstand angebracht ist.

§ 22

(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2
dürfen dem Verbraucher an drei nach Landesrecht
bestimmten Verkaufstagen im Zeitraum vom 28. bis
31. Dezember überlassen werden, es sei denn, dass er
eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein nach den
§§ 7, 20 oder 27 des Gesetzes oder eine Ausnahme-
genehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzt.

(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3

und 4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kate-
gorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die
auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungs-
scheines zum Abbrennen von Feuerwerk nach den
§§ 7, 20 oder 27 des Gesetzes oder auf Grund einer Be-
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

25. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst:

u n v e r ä n d e r t

§ 22

(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2
dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis
31. Dezember überlassen werden; ist einer der ge-
nannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits
ab 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ver-
braucher, die eine Erlaubnis nach den §§ 7 oder 27
oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes
oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1
besitzen. Die Regelungen zu den Ladenöffnungszei-
ten der Länder bleiben unberührt.

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 38

E n t w u r f

scheinigung nach § 5 Absatz 5 zum Erwerb berechtigt
sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.

§ 23

(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in
unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern,
Kinder- und Altersheimen ist verboten.

(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2
dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur
durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines
Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder ei-
ner Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwen-
det (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Ja-
nuar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber
hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von
pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der
Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kate-
gorien 3, 4, P1 und P2 oder T1 und T2 ganzjährig der
zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in
unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen
oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen
sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 1
findet keine Anwendung auf die Vorführung von
Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren
Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Ein-
haltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus
besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.

(4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzugeben:

1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des
Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erfor-
derlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnis-
bescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des
Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und
die ausstellende Behörde,

2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des
Feuerwerks,

3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen
Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten
Schutzabstandes,

4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperr-
maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum
Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

(5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kate-
gorie P1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 4
Nummer 2 bezeichneten Modellraketen, die für Lehr-
und Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür be-

stimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorge-
berechtigten bearbeiten und verwenden. In einer sport-
lichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zuläs-
sig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einver-
ständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 23

(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in
unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern,
Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fach-
werkhäusern ist verboten.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber
hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von
pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der
Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kate-
gorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zustän-
digen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmit-
telbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder
Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind,
vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 1 fin-
det keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten
mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen
in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. Die zu-
ständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhal-
tung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus
besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39

E n t w u r f

(6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und
pyrotechnischen Sätzen in Versammlungsstätten (z. B.
Theatern, Freilichtbühnen, Film- und Fernsehproduk-
tionsstätten) dürfen in Anwesenheit von Besuchern nur
vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der
beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist und mit
der für den Brandschutz zuständigen Stelle entspre-
chend den landesrechtlichen Vorschriften für Ver-
sammlungsstätten abgestimmt wurde. Effekte mit pyro-
technischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, T2 und
P2 sowie explosionsgefährlichen Stoffen an Film- und
Fernsehproduktions-Aufnahmeorten dürfen nur durch-
geführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der be-
absichtigten Verwendung erprobt wurde und mit der
für den Brandschutz sowie der für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung zuständigen Stelle abgestimmt
wurde und diese Einwände gegen die Erprobung oder
Durchführung nicht erhoben haben.“

26. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „des § 21 Abs. 1 und
des § 23 Abs. 1“ durch die Angabe „des § 22 Ab-
satz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 wird die An-
gabe „Klasse II“ jeweils durch die Angabe „Kate-
gorie 2“ ersetzt.

27. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „und Anzündmit-
teln“ durch die Wörter „sowie die gewerbliche Einfuhr
von pyrotechnischen Gegenständen“ ersetzt.

28. § 25a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „An-
lage 10“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5a“
durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

29. § 32 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben b und c werden
wie folgt gefasst:

„b) mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,

c) mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen
Gegenständen,“.

30. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
Wörter „sowie über deren Beförderung“ gestrichen.

31. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ist“ durch das

Wort „sind“ ersetzt.

32. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „§§ 32 bis 36“ durch
die Wörter „§§ 32 und 33 sowie § 34 Absatz 3 und 4,
§§ 35 bis 36“ ersetzt.
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und
pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichba-
ren Einrichtungen und Effekte mit explosions-
gefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduk-
tionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der
Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung
erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und die
vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und
Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der
Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen
Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mit-
wirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung
der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zustän-
digen Stelle. Die Genehmigungen können versagt
und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies
zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern
Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.

(7) Wer in eigener Person außerhalb der Räume
seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu
haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in An-
wesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies
der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher
schriftlich anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4
sowie Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t
32. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 40

E n t w u r f

33. Die §§ 39 bis 40a werden wie folgt gefasst:

㤠39

(1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 9
des Gesetzes ist für einen Unionsbürger oder Staatsan-
gehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der
Schweiz als erbracht anzusehen

1. für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbei-
tung, die Wiedergewinnung, die Verwendung oder
Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe, wenn er
in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Ver-
tragsstaat oder der Schweiz bei der Herstellung, der
Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewin-
nung, der Verwendung oder Vernichtung explo-
sionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:

a) sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger
oder in leitender Stellung,

b) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
oder in leitender Stellung, wenn er für den be-
treffenden Beruf eine mindestens dreijährige
vorherige Ausbildung nachweisen kann, die
durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt
oder von einer zuständigen Berufsinstitution als
vollwertig anerkannt ist,

c) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger so-
wie außerdem fünf Jahre als Unselbständiger
oder

d) fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung,
einschließlich einer mindestens dreijährigen
Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der
Verantwortung für mindestens eine Abteilung
des Unternehmens, wenn er für den betreffen-
den Beruf eine mindestens dreijährige vorherige
Ausbildung nachweisen kann, die durch ein
staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von
einer zuständigen Berufsinstitution als vollwer-
tig anerkannt ist;

2. für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe, wenn er
in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertrags-
staat oder der Schweiz beim Verkehr mit explo-
sionsgefährlichen Stoffen oder bei der Aufbewah-
rung dieser Stoffe wie folgt tätig war:

a) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
oder in leitender Stellung,

b) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
oder in leitender Stellung, wenn er für den betref-
fenden Beruf eine vorherige Ausbildung nach-
weisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes
Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Be-

rufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,

c) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
oder in leitender Stellung sowie außerdem drei
Jahre als Unselbständiger oder
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

33. Die §§ 39 bis 40a werden wie folgt gefasst:

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41

E n t w u r f

d) drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger,
wenn er für den betreffenden Beruf eine vorhe-
rige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein
staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von
einer zuständigen Berufsinstitution als vollwer-
tig anerkannt ist.

Die ausgeübte Tätigkeit muss in ihren wesentlichen
Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für
die die Erlaubnis beantragt wird.

(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und c und Nummer 2 Buchstabe a und c genannten
Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in lei-
tender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeit-
punkt der Antragstellung beendet worden sein.

(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen,
wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht ununter-
brochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr
als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung
beendet worden ist.

(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des
Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder
kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufs-
zweiges tätig war:

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweignie-
derlassung,

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters
des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine
Verantwortung verbunden ist, die der des vertrete-
nen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben
und mit der Verantwortung für mindestens eine
Abteilung des Unternehmens.

(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Ab-
sätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch
eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Her-
kunftslandes zu erbringen.

(6) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 und 3 sind
auch anzuwenden auf den Nachweis der Fachkunde für
die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe, so-
weit diese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung, der
Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung,
der Verwendung oder der Vernichtung explosionsge-
fährlicher Stoffe ausgeübt wird.

§ 40

(1) Als Nachweise einer erforderlichen Vermittlung
der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes
werden ferner solche Befähigungs- und Ausbildungs-
nachweise anerkannt, die von einer zuständigen Be-
hörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-
Vertragsstaats oder der Schweiz ausgestellt worden
sind und die
1. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um die
durch das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes re-
glementierte Art des Umgangs oder Verkehrs aus-
zuüben oder nachzugehen oder,
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 40

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 42

E n t w u r f

2. sofern die Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht durch
Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an den Besitz
bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, be-
scheinigen, dass der Inhaber oder die Inhaberin auf
die Ausführung der bezeichneten Tätigkeiten vor-
bereitet worden ist und in den letzten zehn Jahren
vor Antragstellung insgesamt zwei Jahre vollzeit-
lich oder als Teilzeitbeschäftigung während eines
entsprechenden Zeitraumes einer vergleichbaren
Tätigkeit nachgegangen ist.

Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise,
die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern diese
Nachweise in einem der in Satz 1 genannten Staaten
anerkannt worden sind und dieser Staat dem Inhaber
oder der Inhaberin der Nachweise bescheinigt, in sei-
nem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfah-
rung im Umgang oder im Verkehr mit den dem Gesetz
unterliegenden Stoffen oder Gegenständen erworben
zu haben.

(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zu-
grunde liegenden Fachgebiete wesentlich von den An-
forderungen nach § 9 des Gesetzes in Verbindung mit
den §§ 29 Absatz 1 und 32 Absatz 5 und gleichen die
von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer
Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesent-
lichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur
Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der Teil-
nahme an einer ergänzenden, diese Fachgebiete umfas-
senden Fachkundevermittlung abhängig. Sofern für die
Ausführung der Tätigkeiten keine Fachkunde zur Aus-
führung von Sprengarbeiten oder für den Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen der
Kampfmittelbeseitigung erforderlich sind, kann die
den Antrag stellende Person auf Wunsch an Stelle der
ergänzenden Fachkundevermittlung eine Fachkunde-
prüfung über die betreffenden Sachgebiete ablegen
(spezifische Fachkundeprüfung). Für die ergänzende
Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1 und 2 so-
wie § 36 entsprechend.

(3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fachkunde-
prüfung vorgesehen, so ist der den Antrag stellenden
Person nach ihrer Wahl stattdessen die Teilnahme an
einer ergänzenden Fachkundevermittlung zu ermög-
lichen. Die Maßnahmen sind in einem solchen Fall so
auszugestalten, dass sie eine der Fachkundeprüfung
vergleichbare Beurteilung der Qualifikation erlauben.

(4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbil-
dungsnachweisen hat die den Antrag stellende Person
einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu übermit-
teln. Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit er-
folgt im Übrigen unter den für Inländer geltenden Vo-
raussetzungen. Insbesondere sind von der den Antrag
stellenden Person Nachweise zu verlangen, die Rück-

schlüsse auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eig-
nung nach den §§ 8, 8a und 8b des Gesetzes sowie auf
Grund des Gesetzes geforderte Sicherheiten erlauben.
Als solche Nachweise sind Unterlagen ausreichend,
die von den zuständigen Behörden des Herkunftstaats
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fachkunde-
prüfung vorgesehen, so kann die den Antrag stellende
Person stattdessen an einer ergänzenden Fachkunde-
vermittlung teilnehmen, sofern hierdurch eine der
Fachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qua-
lifikation gewährleistet wird.

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43

E n t w u r f

ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erforder-
nisse erfüllt werden.

(5) Die zuständige Behörde bestätigt der den Antrag
stellenden Person binnen eines Monats den Empfang
der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen feh-
len. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 3 sind un-
verzüglich zu prüfen; die Prüfung muss spätestens drei
Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen
abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten
Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen
Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigun-
gen oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die
zuständige Behörde durch Nachfrage bei der zuständi-
gen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats die Echt-
heit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen;
der Fristablauf ist solange gehemmt.

§ 40a

(1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vo-
rübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im
Inland, welche den Zugang zu dem Gesetz unterliegen-
den Stoffen oder Gegenständen erfordert, überprüft die
zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied
zwischen der Qualifikation der nach § 13a Gewerbe-
ordnung Anzeige erstattenden Person und den gefor-
derten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksich-
tigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzu-
reichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die
Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsemp-
fänger bestünde. Im Fall des §13a Absatz 3 der Gewer-
beordnung unterrichtet die zuständige Behörde die An-
zeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 40
Absatz 2 und 3. § 40 Absatz 4 Satz 2 und 3 finden An-
wendung.

(2) Von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe
nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes ist befreit, wer seinen
Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einem ande-
ren EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder
der Schweiz hat und mit dem Verbringen eine Person
beauftragt, die nach den Gesetzen dieses Mitgliedstaa-
tes befugt ist, die Stoffe in der vorgesehenen Art und
Weise zu verbringen, sofern die Befugnis einer Berech-
tigung zum Verbringen nach § 15 Absatz 6 Satz 3 des
Gesetzes gleichwertig ist. Die zum Verbringen berech-
tigenden Erlaubnisse oder sonstigen Bescheinigungen
anderer Mitgliedstaaten werden im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt gemacht.“

34. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Der Erlaubnisinhaber hat durch organisato-
rische Maßnahmen sicher zu stellen, dass den zu-
ständigen Behörden jederzeit auf Anforderung In-
formationen über die Herkunft und den aktuellen
Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs gegeben

werden können. Dazu übermittelt er der zuständi-
gen Behörde Namen und Kontakt-Details mindes-
tens einer Person, die außerhalb der normalen Ge-
schäftszeit die erforderlichen Informationen nach
Satz 1 bereitstellen kann.“
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 40a

(1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vo-
rübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im
Inland, welche den Zugang zu dem Gesetz unterliegen-
den Stoffen oder Gegenständen erfordert, überprüft die
zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied
zwischen der Qualifikation der nach § 13a Gewerbe-
ordnung Anzeige erstattenden Person und den gefor-
derten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksich-
tigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzu-
reichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die
Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsemp-
fänger oder Dritter bestünde. Im Fall des §13a Ab-
satz 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige
Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahl-
recht nach § 40 Absatz 2 und 3. § 40 Absatz 4 Satz 2
und 3 finden Anwendung.

(5) u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 44

E n t w u r f

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Eine elektronische Führung des Verzeichnis-
ses nach § 16 des Gesetzes auf der Grundlage der
automatisierten Datenverarbeitung ist zulässig. In
diesem Fall ist Absatz 2 Satz 1 und 2 nicht anzu-
wenden. Es ist sicherzustellen, dass Eintragungen
nach Abschluss des Verzeichnisses nicht mehr ver-
ändert werden können.“

35. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
fügt:

„5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeich-
nung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5,“.

b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummer 6
und 7.

36. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann allge-
mein verfügt werden, dass die Forderung nach § 42
Absatz 1 Nummer 4a als erfüllt gilt, wenn neben dem
nach § 41 Absatz 1 bis 5 handschriftlich geführten Ver-
zeichnis ein zusätzliches, elektronisch mit Hilfe der
automatisierten Datenverarbeitung geführtes Informa-
tionssystem zur Erfüllung der Forderungen nach
Absatz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeutige
Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 erfasst
wird.“

37. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
Bundesministeriums des Innern,“ die Wörter
„des Bundesministeriums der Verteidigung“
eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Wehr-
wissenschaftlichen Instituts und“ gestrichen.

b) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „des
Wehrwissenschaftlichen Instituts“ durch die Wörter
„der zuständigen Stelle der Bundeswehr“ ersetzt.
38. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2a wird aufgehoben.

b) In Nummer 6 wird die Angabe „oder § 20 Abs. 2
Nr. 3 Satz 2“ gestrichen.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

35. u n v e r ä n d e r t

36. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 6“
durch die Angabe „§ 42 Absatz 1 Nummer 7“ er-
setzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann allge-
mein verfügt werden, dass die Forderung nach § 42
Absatz 1 Nummer 5 als erfüllt gilt, wenn neben dem
nach § 41 Absatz 1 bis 5 handschriftlich geführten Ver-
zeichnis ein zusätzliches, elektronisch mit Hilfe der
automatisierten Datenverarbeitung geführtes Informa-
tionssystem zur Erfüllung der Forderungen nach
Absatz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeutige
Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 erfasst
wird.“

37. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Wehr-
wissenschaftlichen Instituts“ durch die Wör-
ter „der zuständigen Stelle der Bundes-
wehr“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a) Die Bundesministerien sowie die zustän-
digen obersten Landesbehörden können zu den
Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden.
Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort
zu erteilen.“

c) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „des
Wehrwissenschaftlichen Instituts“ durch die Wörter
„der zuständigen Stelle der Bundeswehr“ ersetzt.
38. § 46 wird wie folgt geändert:

a) entfällt

b) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45

E n t w u r f

c) Nummer 6a wird aufgehoben.

d) Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende
Nummern 7 bis 8d ersetzt:

„7. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder
Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder
einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,

8. entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen
pyrotechnischen Gegenstand vertreibt,

8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotech-
nischen Gegenstand ausstellt,

8b. entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1
einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt,

8c. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

8d. entgegen § 23 Absatz 6 einen Effekt vorführt
oder durchführt,“.

39. § 49 wird wie folgt gefasst:

㤠49

Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5,
des § 15 und des § 41 Absatz 5a sind ab dem 5. April
2012 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis zum 4. April
2012 ohne die nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 und des
§ 15 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr
gebracht wurden, dürfen noch bis zum 5. April 2015
im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben,
anderen überlassen und verwendet werden.“

40. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1

„Anforderungen an die Zusammensetzung und
Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefähr-

lichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1
und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im

Sinne des § 6 Absatz 1

1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach
§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes

1- Mischungen müssen homogen sein. Flüs-
sige Bestandteile dürfen nur verwendet wer-
den, wenn sie den Festkörper gleichmäßig be-
netzen.

2- Die Stoffe müssen thermisch stabil sein.
Dies gilt als nachgewiesen, wenn bei einer
siebentägigen Lagerung bei 50 ˚C unter Wär-
mestau, dessen Grad der Beanspruchung des
Stoffes beim Umgang und bei der Beförde-
rung entspricht, in der gelagerten Probe keine
Erwärmung um mehr als 60 ˚C über die La-
gertemperatur hinaus eintritt. Werden die
Stoffe beim Umgang oder bei der Beförde-

rung höheren Temperaturen ausgesetzt oder
dauert die Temperatureinwirkung länger als
sieben Tage an, so sind die Prüfungsbedin-
gungen bezüglich der Lagertemperatur oder
-dauer entsprechend zu wählen.
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

d) Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende
Nummer 7 bis 8c ersetzt:

„7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

8a. u n v e r ä n d e r t

8b. u n v e r ä n d e r t

8c. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 7
Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet,“.

8d. entfällt

39. u n v e r ä n d e r t

40. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 46

E n t w u r f

3- Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach
Absatz 2 nicht, so muss beim Umgang und bei
der Beförderung eine Temperatur eingehalten
werden, bei der die thermische Stabilität des
Stoffes mit Sicherheit gewährleistet ist.

2. Sprengzubehör

2.1 Zündleitungen

4- Bei Zündleitungen dürfen Hin- und
Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen
Umhüllung liegen. Eine Verbindung der Isola-
tion zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht
als gemeinsame Umhüllung (Stegzündlei-
tung). Die Zündleitungen sind als Einfachlei-
tungen, als verseilte Leitungen oder als Steg-
zündleitungen zulässig.

5- Der Leiter selbst muss mehrdrähtig sein.
Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser
als 0,3 mm oder einen größeren als 1,0 mm
haben.

6- Die Zerreißkraft jedes Leiters muss min-
destens 200 N betragen.

7- Die Zündleitungen müssen eine ausrei-
chende Biegsamkeit und Biegefestigkeit ha-
ben.

8- Der elektrische Widerstand einer Ein-
fachzündleitung und eines jeden Leiters einer
verseilten Zündleitung sowie einer Stegzünd-
leitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm
betragen.

9- Stahlleiter müssen einen leitenden Über-
zug haben, der den Stahl vor dem Rosten
schützt und eine gut leitende Verbindung mit
den anzuschließenden Teilen gewährleistet.

10- Zündleitungen müssen isoliert sein. Die
Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer
Verwendung mechanisch fest, thermisch be-
ständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
Die Isolierung von Zündleitungen mit erhöhter
mechanischer Festigkeit und erhöhter elektri-
scher Durchschlagfestigkeit muss auch gegen
darüber hinausgehende Anforderungen bestän-
dig sein.

2.2 Verlängerungsdrähte

11- Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muss
der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm,
bei Verlängerungsdrähten aus Kupfer mindes-
tens 0,5 mm betragen. Verlängerungsdrähte
aus Stahl müssen einen leitenden Überzug
haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt
und eine gut leitende Verbindung mit den an-
zuschließenden Teilen gewährleistet. Die Ver-
längerungsdrähte müssen auf ihrer ganzen

Länge isoliert sein. Die Isolierung muss bei
bestimmungsgemäßer Verwendung mecha-
nisch fest, thermisch beständig und elektrisch
durchschlagsicher sein. Für Verlängerungs-
drähte, deren Isolierung bei der Verwendung
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47

E n t w u r f

besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist,
werden diesen Beanspruchungen entspre-
chende Anforderungen an die mechanische
Festigkeit der Isolierung gestellt.

2.3 Isolierhülsen

12- Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm
lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemä-
ßer Verwendung mechanisch fest, thermisch
beständig und elektrisch durchschlagsicher
sein.

2.4 Zündmaschinen

2.4.1 Mechanische Beschaffenheit

13- Die Zündmaschinen müssen zuverlässig
arbeiten.

14- Die Zündmaschinen müssen ein wider-
standsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.

15- Alle Teile der Zündmaschinen müssen so
angebracht und befestigt sein, dass ein selbst-
tätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als
Schutz gegen das selbsttätige Lockern von
Zündmaschinenteilen sind insbesondere Fe-
derringe oder gleichwertige Sicherungsele-
mente anzusehen.

16- Die Bauart der Zündmaschinen muss ein
unbefugtes Betätigen erschweren.

2.4.2 Elektrische Beschaffenheit

17- Zündmaschinen müssen kräftige An-
schlussklemmen mit unverlierbaren Muttern
haben. Die Anschlussklemmen dürfen keinen
hohlen Querschnitt haben und müssen aus
Messing mit einer Zugfestigkeit von mindes-
tens 400 N/mm2 bestehen. Der Durchmesser
der Halteschraube muss mindestens 4 mm und
der der Anschlussschraube mindestens 6 mm
betragen. Sie müssen gegen zufällige Berüh-
rung unter Spannung stehender Teile gesichert
sein.

18- Zwischen den Anschlussklemmen muss
ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der
die Klemmfläche um mindestens 8 mm über-
ragt.

19- Das Gehäuse der Zündmaschine und die
zum mechanischen Aufbau dienenden Metall-
teile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt
werden. Blanke elektrische Leitungen müssen
durch besondere Isoliermittel geschützt sein.
Die Anschlussklemmen und alle zur Stromlei-
tung dienenden Teile müssen gegenüber dem
Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der
doppelten Betriebsspitzenspannung, mindes-
tens jedoch 1000 V Wechselspannung haben.

20- Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muss

den anerkannten Regeln der Sicherheitstech-
nik entsprechen.

21- Kondensatorzündmaschinen müssen so
gebaut sein, dass nach ihrer Betätigung keine
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Drucksache 16/13423 – 48

E n t w u r f

gefährlichen Restladungen auf der Kondensa-
torbatterie verbleiben.

22- Verriegelungsvorrichtungen von Zünd-
maschinen, die im Falle einer nicht ausrei-
chenden Betätigung die Abgabe eines zu
schwachen Zündstroms verhindern sollen,
dürfen erst dann den Zündstrom freigeben,
wenn die vorgeschriebene elektrische Leis-
tung abgegeben werden kann. Federzugzünd-
maschinen müssen eine Vorrichtung haben,
die verhindert, dass bei nicht voll aufgezoge-
ner Feder ein Zündstrom abgegeben werden
kann.

23- Kondensatorzündmaschinen müssen eine
Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei
nicht auf die Sollspannung aufgeladenem
Kondensator ein Zündstrom abgegeben wer-
den kann. Sofern eine solche Vorrichtung nur
mit einem unverhältnismäßig großen Auf-
wand anzubringen ist, kann stattdessen in die
Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für
die Kondensatorspannung eingebaut sein.

2.4.3 Leistungsfähigkeit

2.4.3.1 Allgemeines

24- Zündmaschinen für Reihenschaltung
müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50,
80, 100, 160, 200, 300 oder 400 Zündern,
Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zün-
derzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern bei
begrenztem Widerstand des an die Zündma-
schine anzuschließenden Zündkreises be-
stimmt sein.

2.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A

25- Zündmaschinen für Reihenschaltung von
Brückenzündern A müssen beim Höchstwi-
derstand und bei einem äußeren Widerstand
von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden
Anforderungen genügen:

1. Der elektrische Strom muss spätestens
nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben.
Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum
ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muss
mindestens 4 mWs/Ohm betragen.

2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker
muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe
dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere
Stromstärke mindestens 1,15 A betragen;
die unteren Stromspitzen dürfen in dieser
Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.

3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zünd-
maschinen für:

10 Zünder 60 Ohm
20 Zünder 110 Ohm

30 Zünder 160 Ohm

50 Zünder 260 Ohm
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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E n t w u r f

26- Zündmaschinen für Parallelschaltung von
Brückenzündern A müssen folgenden Anfor-
derungen genügen: Bei einer der Zünderzahl
entsprechenden Anzahl von Zündstromver-
zweigungen von je 4,5 Ohm und bei Vorschal-
tung eines elektrischen Widerstandes von
1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen
Widerstand des Zündkreises, für den die
Zündmaschine bestimmt ist, muss der Strom-
impuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit
von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm
betragen.

2.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U

27- Zündmaschinen für Reihenschaltung von
Brückenzündern U müssen beim Höchstwi-
derstand und bei einem äußeren Widerstand
von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden
Anforderungen genügen:

1. Der elektrische Strom muss spätestens
nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben.
Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum
ersten Male wieder auf 1,6 A (bei Konden-
satorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesun-
ken ist, muss mindestens 20 mWs/Ohm
(bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/
Ohm) betragen.

2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker
muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe
dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere
Stromstärke mindestens 2,5 A betragen;
die unteren Stromspitzen dürfen in dieser
Zeit nicht 1,5 A unterschreiten.

3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zünd-
maschinen für:

80 Zünder 410 Ohm

100 Zünder 510 Ohm

160 Zünder 810 Ohm

200 Zünder 1 010 Ohm

300 Zünder 1 510 Ohm

400 Zünder 2 010 Ohm

10 Zünder 55 Ohm

20 Zünder 90 Ohm

30 Zünder 125 Ohm

50 Zünder 195 Ohm

80 Zünder 300 Ohm

100 Zünder 370 Ohm

160 Zünder 580 Ohm
200 Zünder 720 Ohm

300 Zünder 1 070 Ohm

400 Zünder 1 420 Ohm
– Drucksache 16/13423

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Drucksache 16/13423 – 50

E n t w u r f

28- Zündmaschinen für Parallelschaltung von
Brückenzündern U müssen folgenden Anfor-
derungen genügen: Bei einer der Zünderzahl
entsprechenden Anzahl von Zündstromver-
zweigungen von je 3,5 Ohm und bei Vorschal-
tung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei
dem höchstzulässigen Widerstand des Zünd-
kreises, für den die Zündmaschine bestimmt
ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen
bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms
mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensator-
zündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.

2.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU

29- Zündmaschinen für Reihenschaltung von
Brückenzündern HU müssen beim Höchst-
widerstand und bei einem äußeren Widerstand
von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden An-
forderungen genügen:

1. Der elektrische Strom muss spätestens
nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A
erreicht haben.

2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum
ersten Male wieder auf 15 A abgesunken
ist, muss mindestens 3 300 mWs/Ohm be-
tragen.

3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zünd-
maschinen für:

2.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwetter-
sichere Zündmaschinen

30- Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes
müssen die Zündmaschinen den anerkannten
Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.
Hiervon ist die Anbringung der Anschluss-
klemmen ausgenommen. Ebenso gelten nicht
die in diesen Regeln gestellten besonderen
Anforderungen an Isolierstoffe sowie an
Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände
bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit“.

31- Die Zündstromdauer darf nicht mehr als
4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zünd-
impulses muss ein unbeabsichtigtes Wieder-
aufladen des Kondensators und die Abgabe
eines zweiten Zündimpulses unmöglich sein.

20 Zünder 15 Ohm

80 Zünder 50 Ohm

160 Zünder 100 Ohm
Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu
50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht
mehr als 1 200 V, bei Zündmaschinen für
Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber
nicht mehr als 1 500 V betragen.
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E n t w u r f

2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder

2.5.1 Mechanische Beschaffenheit

32- Die elektronischen Zündgeräte müssen
zuverlässig arbeiten.

33- Die elektronischen Zündgeräte müssen
ein widerstandsfähiges, geschlossenes Ge-
häuse haben.

34- Alle Teile der elektronischen Zündgeräte
müssen so angebracht und befestigt sein, dass
ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist.
Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern
von Zündgeräteteilen sind insbesondere Fe-
derringe oder gleichwertige Sicherungsele-
mente anzusehen.

35- Die Bauart der elektronischen Zündgeräte
muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.

2.5.2 Elektrische Beschaffenheit

36- Die elektronischen Zündgeräte müssen
Anschlussklemmen mit unverlierbarer Ver-
schraubung haben. Sie müssen gegen zufäl-
lige Berührung unter Spannung stehender
Teile gesichert sein.

37- Zwischen den Anschlussklemmen muss
bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus
Isolierstoff angebracht sein, der die Klemm-
fläche um mindestens 8 mm überragt.

38- Das Gehäuse von elektronischen Zündge-
räten und die zum mechanischen Aufbau die-
nenden Metallteile dürfen zur Stromleitung
nicht benutzt werden. Blanke elektrische Lei-
tungen müssen durch besondere Isoliermittel
geschützt sein. Die Anschlussklemmen und
alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen
gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfes-
tigkeit von der doppelten Betriebsspitzen-
spannung haben.

39- Der Werkstoff von Isolierstoffen muss
den anerkannten Regeln der Sicherheitstech-
nik entsprechen.

40- Verriegelungsvorrichtungen von elektro-
nischen Zündgeräten müssen verhindern, dass
im Falle einer zu geringen Batteriekapazität
eine Zündung von elektronischen Zündern
ausgelöst wird. Ein Unterschreiten der zuläs-
sigen Versorgungsspannung muss angezeigt
werden.

41- Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebs-
fehler erkannt und angezeigt werden. Im Feh-
lerfall muss die Auslösung der Sprengung ge-
sperrt sein.
2.5.3 Leistungsfähigkeit

2.5.3.1 Allgemeines

42- Zündgeräte für elektronische Zünder
müssen für eine Maximalzahl Zünder, maxi-
– Drucksache 16/13423

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Drucksache 16/13423 – 52

E n t w u r f

malen Leitungswiderstand, begrenzte Lei-
tungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.

2.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwetter-
sichere Zündgeräte für elektronische Zünder

43- Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes
müssen die Zündgeräte den anerkannten Re-
geln der Sicherheitstechnik entsprechen. Es
gelten nicht die in diesen Regeln gestellten
besonderen Anforderungen an Isolierstoffe
sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und
Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicher-
heit“.

44- Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf
die Spannung im Zündkreis maximal 5 V be-
tragen.

2.6 Zündmaschinenprüfgeräte

45- Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen
inneren Widerstand haben, der der Leistungs-
fähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren
Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.

46- Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen
bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zünd-
maschinen ein Nachlassen der Leistungsfä-
higkeit deutlich anzeigen.

47- Für das Gehäuse eines Zündmaschinen-
prüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.

48- Für schlagwettergesicherte Zündmaschi-
nenprüfgeräte gilt Absatz 30 entsprechend.

2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische
Zünder

49- Die Prüfgeräte müssen neben der Aus-
gangssignalprüfung eine elektrische Last dar-
stellen, die der Leistungsfähigkeit der Zünd-
gerätetypen, für deren Nachprüfung sie be-
stimmt sind, angepasst ist.

50- Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsge-
mäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nach-
lassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzei-
gen.

51- Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt
Absatz 19 entsprechend.

52- Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für
elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 ent-
sprechend.

2.8 Zündkreisprüfer

2.8.1 Allgemeine Anforderungen

53- Die Stromquelle darf Unbefugten nicht
zugänglich sein.
54- Die Spannung der Stromquelle darf nicht
mehr als 12 V betragen.

55- Die Messstromstärke darf nicht mehr als
25 mA betragen.
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E n t w u r f

56- Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur
Stromleitung benutzt werden.

57- Zündkreisprüfer müssen durch einge-
baute Schutzwiderstände so gesichert sein,
dass auch dann, wenn einer der Pole der
Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Ge-
häuseteilen oder der zugehörigen Anschluss-
klemme erhalten sollte, die Stärke des abge-
gebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht
überschreiten kann.

58- Die Bauteile müssen so beschaffen und
alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Über-
brückung und damit eine Ausschaltung der
Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.

59- Die elektrische Durchschlagfestigkeit der
Isolierung zwischen den stromleitenden Tei-
len und blanken metallischen Gehäuseteilen
muss 500 V Wechselspannung betragen.

2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter

60- Die Messgenauigkeit muss bei senkrech-
ter und waagerechter Gebrauchslage mindes-
tens ± 1,5 Prozent der Skalenlänge betragen.
61- Das Messwerk muss eine Nullpunktregu-
lierung haben.

62- Abweichungen bis zu 10 Prozent der
mittleren Spannung der Stromquelle dürfen
die Messgenauigkeit nicht beeinflussen.

2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise

2.9.1 Allgemeine Anforderungen

63- Die Stromquelle darf Unbefugten nicht
zugänglich sein.

64- Der Effektivwert der Messspannung darf
nicht mehr als 12 V betragen.

65- Der Effektivwert der Messstromstärke
darf nicht mehr als 25 mA betragen.

66- Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur
Stromleitung benutzt werden.

67- Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
müssen so aufgebaut sein, dass im Fehlerfall
die abgegebene Stromstärke 50 mA nicht
überschreiten kann.

68- Die Bauteile müssen so beschaffen und
alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Über-
brückung und damit eine Ausschaltung der
Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.

69- Die elektrische Durchschlagfestigkeit der
Isolierung zwischen den stromleitenden Tei-
len und blanken metallischen Gehäuseteilen
muss 500 V Wechselspannung betragen.

2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstru-

mente

70- Die Messgenauigkeit muss bei senkrech-
ter und waagerechter Gebrauchslage mindes-
tens ± 1,5 Prozent der Skalenlänge betragen.
– Drucksache 16/13423

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Drucksache 16/13423 – 54

E n t w u r f

71- Das Messwerk muss eine Nullpunktregu-
lierung haben.

72- Abweichungen bis zu 10 Prozent der
mittleren Spannung der Stromquelle dürfen
die Messgenauigkeit nicht beeinflussen.

73- Ein Unterschreiten der zulässigen Versor-
gungsspannung muss angezeigt werden.

2.10 Ladegeräte

74- Ladegeräte müssen so beschaffen sein,
dass gefährliche elektrostatische Aufladungen
nicht entstehen können. Antriebe müssen so
angeordnet oder gesichert sein, dass gefähr-
liche Wechselwirkungen zwischen diesen und
dem Gesteinsprengstoff ausgeschlossen sind.

75- Teile von Ladegeräten, die mit Spreng-
stoffen in Berührung kommen, müssen mit
diesen chemisch verträglich, gegen Flammen-
wirkung in erforderlichem Maße widerstands-
fähig und so beschaffen sein, dass sie ord-
nungsgemäß gereinigt werden können.

76- Bei Teilen zum Fördern des Sprengstof-
fes müssen die unmittelbar einwirkenden
Kräfte durch Zwangsbegrenzung der An-
triebskräfte oder durch andere gleichwertige
Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass
keine gefährlichen mechanischen oder thermi-
schen Beanspruchungen der geförderten
Stoffe auftreten können.

77- Die Beschaffenheit der Teile zum Laden
des Sprengstoffes, insbesondere die Formge-
bung des Vorratsbehälters, muss eine sichere
Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in
den Laderaum gewährleisten.

78- Elektrische Anlagen für den Ladeteil
müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE
0470 Ausgabe November 1992 (EN 60629)
ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen
elektrischer Fernbedienungseinrichtungen
müssen dem Abschnitt 2.8, Absatz 53 bis 54
und 56 entsprechen; die Regelstromstärke darf
nicht mehr als 100 mA betragen.

2.11 Mischladegeräte

79- Für Mischladegeräte gelten die unter Ab-
schnitt 2.10 für Ladegeräte aufgeführten An-
forderungen der Absätze 74, 77 und 78 mit
der Maßgabe, dass sich die Anforderungen
auch auf den Mischteil beziehen.

80- Die Konstruktion von Mischladegeräten
muss gewährleisten, dass sich keine Ansamm-
lungen von Stäuben bilden, die zu Bränden
oder Explosionen führen können.
81- Durch die Form der Behälter oder andere
Maßnahmen muss eine sichere Zufuhr der
Ausgangsprodukte gewährleistet sein. Ein-
richtungen zum Fördern und Zuteilen der
Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie
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E n t w u r f

die Einrichtungen zum Mischen müssen so
beschaffen sein, dass der Sprengstoff entspre-
chend dem zugelassenen Muster hergestellt
werden kann.

82- Teile von Mischladegeräten, die mit Aus-
gangsprodukten oder Sprengstoffen in Berüh-
rung kommen, müssen mit diesen chemisch
verträglich, gegen Flammeneinwirkung in er-
forderlichem Maße widerstandsfähig und so
beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß ge-
reinigt werden können.

83- Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen ge-
fährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mi-
schen und Fördern des Sprengstoffes müssen
die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch
Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder
durch andere gleichwertige Maßnahmen so
niedrig gehalten werden, dass keine gefährli-
chen mechanischen oder thermischen Bean-
spruchungen der geförderten Stoffe auftreten
können.

84- Teile zum Mischen und Laden müssen
zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesi-
chert sein, dass gefährliche Wechselwirkun-
gen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind;
elektrische Anlagen des Fahrzeuges im Be-
reich der Misch- und Ladeeinrichtungen müs-
sen besonders geschützt sein.

85- Die Mischladegeräte müssen mit Zähl-
werken versehen sein, die die zugeteilten
Mengen der wesentlichen Ausgangsstoffe an-
zeigen. Die Zählwerke müssen gegen den
Eingriff Unbefugter gesichert werden kön-
nen.“

41. Anlage 1a wird Anlage 2; Abschnitt II Nummer 1
Buchstabe e wird aufgehoben.

42. Nach Anlage 2 (neu) wird folgende Anlage 3 einge-
fügt:

„Anlage 3

Anforderungen an die Zusammensetzung
und Beschaffenheit von pyrotechnischen

Gegenständen nach § 6 Absatz 3

I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die
nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderun-
gen:

1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den
Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Her-
steller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um
ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässig-
keit zu gewährleisten.
2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so ge-
staltet und hergestellt sein, dass er durch ein ge-
eignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchti-
gung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

41. u n v e r ä n d e r t

42. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 56

E n t w u r f

3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei be-
stimmungsgemäßer Verwendung korrekt funk-
tionieren.

4. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter
realistischen Bedingungen geprüft werden.
Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich
ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingun-
gen durchgeführt werden, unter denen der pyro-
technische Gegenstand verwendet werden soll.

5. Folgende Informationen und Eigenschaften
müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft
werden:

a) Gestaltung, Konstruktion und charakteristi-
sche Eigenschaften einschließlich detail-
lierte Angaben zur chemischen Zusammen-
setzung (Masse und prozentualer Anteil der
verwendeten Stoffe) und Abmessungen;

b) die physische und chemische Stabilität des
pyrotechnischen Gegenstandes unter allen
normalen, vorhersehbaren Umweltbedin-
gungen;

c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehba-
rer Handhabung und Transport;

d) Verträglichkeit aller Bestandteile hinsicht-
lich ihrer chemischen Stabilität;

e) Resistenz des pyrotechnischen Gegenstan-
des gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Ver-
wendung unter feuchten oder nassen Bedin-
gungen ausgelegt ist und wenn seine Sicher-
heit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit
ungünstig beeinflusst werden kann;

f) Resistenz gegen niedrige und hohe Tempe-
raturen, wenn der pyrotechnische Gegen-
stand bei derartigen Temperaturen aufbe-
wahrt oder verwendet werden soll und seine
Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die
Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils
oder des ganzen pyrotechnischen Gegen-
standes ungünstig beeinflusst werden kann;

g) Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige
oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzün-
dung verhindern sollen;

h) geeignete Anleitungen und erforderlichen-
falls Kennzeichnungen in Bezug auf die si-
chere Handhabung, Lagerung, Verwendung
(einschließlich Sicherheitsabstände) und
Entsorgung in der (den) Amtsprache(n) des
Empfängermitgliedstaates;

i) die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegen-
standes, seiner Verpackung oder anderer Be-
standteile unter normalen, vorhersehbaren

Lagerungsbedingungen dem Verfall zu wi-
derstehen;

j) Spezifizierung aller erforderlichen Vorrich-
tungen, Zubehörteile und Betriebsanleitun-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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E n t w u r f

gen für die sichere Funktionsweise des py-
rotechnischen Gegenstandes;

k) während des Transports und bei normaler
Handhabung müssen die pyrotechnischen
Gegenstände – sofern vom Hersteller nicht
anders angegeben – die pyrotechnische Zu-
sammensetzung einschließen.

6. Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes
nicht enthalten:

a) handelsübliche Sprengstoffe, mit Aus-
nahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;

b) militärische Sprengstoffe.

II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegen-
stände müssen mindestens auch die folgenden An-
forderungen erfüllen:

A. Feuerwerkskörper

1. Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß
Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt,
den Sicherheitsabständen, dem Schallpegel oder
ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien
ein. Die Kategorie ist als Bestandteil der Kenn-
zeichnung deutlich anzugeben.

a) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gel-
ten folgende Bestimmungen:

i) der Sicherheitsabstand muss mindestens
1 m betragen. Gegebenenfalls kann der
Sicherheitsabstand jedoch verkürzt wer-
den;

ii) der maximale Schallpegel darf im Ab-
stand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder ei-
nen gleichwertigen Schallpegel, der mit
einer anderen geeigneten Methode ge-
messen wurde, nicht überschreiten;

iii) die Kategorie 1 umfasst keine Knallkör-
per, Knallerbatterien, Blitzknaller und
Blitzknallerbatterien;

iv) Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen
nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat
enthalten.

b) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gel-
ten folgende Bestimmungen:

i) der Sicherheitsabstand muss mindestens
8 m betragen. Gegebenenfalls kann der
Sicherheitsabstand jedoch verkürzt wer-
den;

ii) der maximale Schallpegel darf im Ab-
stand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder ei-
nen gleichwertigen Schallpegel, der mit

einer anderen geeigneten Methode ge-
messen wurde, nicht überschreiten.

c) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gel-
ten folgende Bestimmungen:
– Drucksache 16/13423

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Drucksache 16/13423 – 58

E n t w u r f

i) der Sicherheitsabstand muss mindestens
15 m beantragen. Gegebenenfalls kann
der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt
werden;

ii) der maximale Schallpegel darf im Ab-
stand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder
einen gleichwertigen Schallpegel, der
mit einer anderen geeigneten Methode
gemessen wurde, nicht überschreiten.

2. Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien
konstruiert werden, die die Gefahr für Gesund-
heit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke
möglichst gering halten.

3. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar
oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung
erkennbar sein.

4. Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unbe-
rechenbare und unvorhersehbare Weise bewe-
gen.

5. Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3
müssen entweder durch eine Schutzkappe, die
Verpackung oder die Konstruktion des Gegen-
standes selber gegen die unbeabsichtigte Anzün-
dung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Ka-
tegorie 4 müssen durch vom Hersteller angege-
bene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzün-
dung geschützt sein.

B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände

1. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestal-
tet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Ei-
gentum und Umwelt bei normaler Verwendung
möglichst gering halten.

2. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar
oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung
erkennbar sein.

3. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet
sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigen-
tum und Umwelt durch Reststücke bei unbeab-
sichtigter Zündung möglichst gering halten.

4. Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum
vom Hersteller angegebenen Verfalldatum ein-
wandfrei funktionieren.

C. Anzündmittel

1. Anzündmittel müssen unter allen normalen, vor-
hersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar
sein und über ausreichende Zündfähigkeit ver-
fügen.

2. Anzündmittel müssen unter normalen, vorher-
sehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen
gegen elektrostatische Entladungen geschützt
sein.
3. Elektrische Anzünder müssen unter normalen,
vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedin-
gungen gegen elektromagnetische Felder ge-
schützt sein.
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E n t w u r f

4. Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von
ausreichender mechanischer Festigkeit sein und
die explosive Füllung ausreichend schützen,
wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer
mechanischer Belastung ausgesetzt ist.

5. Die Parameter für die Brennzeiten von Anzünd-
schnüren müssen zusammen mit dem Gegen-
stand geliefert werden.

6. Die elektrischen Kenndaten (z. B. „no-fire cur-
rent“, Widerstand usw.) von elektrischen An-
zündern müssen mit dem Gegenstand geliefert
werden.

7. Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzün-
dern müssen unter Berücksichtigung ihrer vor-
gesehenen Verwendung eine ausreichende Iso-
lierung und mechanische Festigkeit – ein-
schließlich ihrer Befestigung am Anzünder –
aufweisen.“

43. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 4 und in Ab-
schnitt VI wie folgt gefasst:

„VI. Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und
Anzündmittel

Stoff oder Gegenstand Zeichen

Pyrotechnische Sätze der

– Kategorie S1 S1

– Kategorie S2 S2

Pyrotechnische Gegenstände der

– Kategorie 1 F1

– Kategorie 2 F2

– Kategorie 3 F3

– Kategorie 4 F4

– Kategorie T1 T1

– Kategorie T2 T2

– Kategorie P1 P1

– Kategorie P2 P2

Anzündmittel

Anzündschnüre für pyrotechnische
Zwecke

P1-ZZP

Stoppinen P2-ZZS

Anzündlitzen P1-ZA

Anzündlichter P1-ZZL

Mechanische Anzünder P1-ZZA
Elektrische Brückenanzünder P1-ZZE

Elektrische Anzünder für Schwarz
pulver zum Sprengen und schwarz-
pulverähnliche Sprengstoffe

P1-ZZB“
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

43. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 60

E n t w u r f

44. Die bisherigen Anlagen 3, 5 bis 9 und 11 werden ge-
strichen.

45. Die bisherigen Anlagen 4 und 10 werden die Anlagen 5
und 6.

46. Die neue Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Explosivstoffe“
durch das Wort „Sprengstoffe“ ersetzt.

b) In der Tabelle wird bei dem Markierungsstoff 2,3-
Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) die Angabe
„0,1 Gew.-%“ durch die Angabe „1 Gew.-%“ er-
setzt.

Artikel 3

Änderung weiterer Vorschriften

(1) In § 492 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz der Strafpro-
zessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort „bleibt“
durch die Wörter „und § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des
Sprengstoffgesetzes bleiben“ ersetzt.

(2) In § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Bundes-
zentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195),
das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
werden die Wörter „oder über den Umgang“ durch die Wör-
ter „oder der Umgang“ ersetzt.

(3) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über
den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfah-
rensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885),
die zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des § 492 Ab-
satz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 8a Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Sprengstoffge-
setzes,“.

(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 18, 19,
20, 21, 22, 23, 26, 34 Buchstabe c und e, Nummer 35 Buch-
stabe a mit Ausnahme des ersten Änderungsbefehls, Arti-
kel 2 Nummer 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 und Artikel 7
Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und
weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)
werden aufgehoben.

(5) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592, BGBl. 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

44. u n v e r ä n d e r t

45. u n v e r ä n d e r t

46. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung weiterer Vorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592, BGBl. 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu §
43 die Angabe „§ 43a Nationales Waffenregister“ und
nach der Angabe zu § 52 die Angabe „§ 52a Strafvor-
schriften“ eingefügt.
b) In § 4 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des
in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des
Bedürfnisses prüfen.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61

E n t w u r f

a) In den §§ 29 Absatz 1 und 2, 30 Absatz 2, 31 Absatz 1,
32 Absatz 1, 2 und 6 wird der Klammertext „Kategorien
A bis D“ durch den Klammertext „Kategorien A 1.2 bis
D“ ersetzt.

b) § 32 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „oder“ ge-
strichen.

bb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Komma und das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:

„3. für Waffen und Munition, die an Bord von
Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, wäh-
rend des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses
Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zustän-
digen Überwachungsbehörde unter Angabe des
Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbe-

zeichnung und, wenn die Waffen eine Herstel-
lungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich
gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats
wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
befördert werden.“
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

c) § 8 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Ab-
satz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei
halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei
mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition
sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter
Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Be-
scheinigung des Schießsportverbandes des Antrag-
stellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen
benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich
ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsport-
wettkämpfen teilgenommen hat.“

e) In § 22 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2“‘
gestrichen.

f) In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
Angabe „Nummer 5“ ersetzt.

g) In § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„16“ durch die Angabe „18“ ersetzt und nach dem
Wort „Schusswaffen“ wird die Angabe „bis zu einem
Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit
Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie
höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-
Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder
kleiner“ eingefügt.

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 62

E n t w u r f

c) Dem § 40 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27
des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20
des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher
oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend
von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen
Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis
oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die

Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbeson-
dere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastro-
phenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichba-
ren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten
sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

j) § 36 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen,
Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die
Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt
hat, hat der zuständigen Behörde die zur siche-
ren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehe-
nen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von er-
laubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder
verbotenen Waffen haben außerdem der Be-
hörde zur Überprüfung der Pflichten aus Ab-
satz 1 und Absatz 2 Zutritt zu den Räumen zu
gestatten, in denen die Waffen und die Munition
aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen
den Willen des Inhabers nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicher-
heit betreten werden; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“

bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates unter Berücksichtigung
des Standes der Technik, der Art und Zahl der
Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von
den Anforderungen an die Aufbewahrung abzu-
sehen oder zusätzliche Anforderungen an die
Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe
festzulegen. Dabei können

1. Anforderungen an technische Sicherungssys-
teme zur Verhinderung einer unberechtigten
Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,

2. die Nachrüstung oder der Austausch vorhan-
dener Sicherungssysteme,

3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mecha-
nischen, elektronischen oder biometrischen
Sicherungssystemen

festgelegt werden.“

k) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63

E n t w u r f

d) Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche
Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes abgewickelt werden.“

e) § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden den Wörtern „für den Bereich der
Bundesverwaltung“ die Wörter „im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie“ vorangestellt.

bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt er-
setzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

cc) Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:

„Bei begünstigenden Amtshandlungen kann dane-
ben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner an-
gemessen berücksichtigt werden. Soweit der Gegen-
stand der Gebühr in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla-
mentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27. 12. 2006, S. 36–68) fällt, findet Satz 3 keine An-
wendung; inländische Gebührenschuldner dürfen
hierdurch nicht benachteiligt werden.“
f) § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 Satz 2“
durch die Angabe 㤠34 Absatz 2 Satz 1 oder
Satz 2“ ersetzt.
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

l) Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

㤠43a
Nationales Waffenregister

Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales Waf-
fenregister zu errichten, in dem bundesweit insbeson-
dere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der
Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Be-
sitzern und Überlassern dieser Schusswaffen elektro-
nisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem
Stand zu halten sind.“

m) In § 44 Absatz 2 wird nach dem Wort „Namensände-
rungen,“ das Wort „Zuzug,“ eingefügt.

n) In § 46 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „einziehen
und verwerten“ durch die Wörter „einziehen und
verwerten oder vernichten“ ersetzt.

o) Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche
Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfah-
rensgesetze abgewickelt werden.“

p) u n v e r ä n d e r t

q) In § 52 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „1.2.4“
durch die Angabe „1.2.5“ ersetzt.

r) Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

㤠52a
Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 53 Absatz 1
Nummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht
und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine
Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder
darauf unbefugt zugegriffen wird.“
s) § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13423 – 64

E n t w u r f

bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 4“
durch die Angabe „§ 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37
Absatz 4“ ersetzt.

cc) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 20 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.

(6) Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Dem § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Soweit durch das Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2006/
123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36) betroffen sind, finden für das Verwal-
tungsverfahren die Verwaltungsverfahrensgesetze des
Bundes und der Länder Anwendung, soweit nicht aus-
drücklich etwas anders bestimmt ist.“

b) In § 32 Absatz 2 Nummer 2 wird der Klammertext „Ka-
tegorien A bis C“ durch den Klammertext „Kategorien A
1.2 bis C“ ersetzt.

(7) In § 20 Absatz 3 des Beschussgesetzes vom 11. Okto-
ber 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch …

(BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „pyrotechnischen Munition“ die Wörter „sowie der in
§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Un-
terabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten
hülsenlosen Munition ohne Geschoss“ eingefügt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Nummer 7 werden die Angabe „§ 20 Satz 1“
durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ und die Wörter
„entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 2
Satz 2 die Waffenbesitzkarte oder“ durch die
Wörter „entgegen § 34 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

dd) In Nummer 23 wird die Angabe 㤠15 Abs. 7
Satz 2“ durch die Angabe „§ 15a Absatz 4“ er-
setzt.

t) § 58 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „bei In-
krafttreten dieses Gesetzes“ durch die Wörter
„am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes]“ und die Wörter „Ende des fünften
auf das Inkrafttreten folgenden Monats“ durch
die Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.

bb) In Absatz 10 wird die Angabe „Abs. 2“ durch
die Angabe „Satz 3“ersetzt.

u) Anlage 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Abschnitt 1 Nummer 1.2.5 wird nach den
Wörtern „mehrschüssige Kurzwaffen“ das Wort
„sind“ eingefügt.

bb) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird folgende
Nummer 8 angefügt:

„8. Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnis-
freie Mitnahme aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes in einen Staat, der nicht Mit-
gliedstaat der Europäischen Union ist Sämt-
liche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2.“

(6) Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) entfällt

In § 32 Absatz 2 Nummer 2 wird der Klammertext „Kate-
gorien A bis C“ durch den Klammertext „Kategorien A 1.2
bis C“ ersetzt.

(7) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 65

E n t w u r f

(8) Dem § 11 Absatz 2 der Beschussverordnung vom
13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:

„Hülsenlose Munition ohne Geschoss nach § 11 Absatz 1 in
Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3
Nummer 1.3 zum Waffengesetz muss den Anforderungen
nach § 6a Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz entsprechen. § 12c Absatz 3 der Ersten Verordnung
zum Sprengstoffgesetz findet entsprechende Anwendung.“

(9) § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Güterkraftverkehrs-
gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBI. I S. 1485), das zuletzt
durch (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

a) Am Ende des Buchstaben n wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.

b) Am Ende des Buchstaben o wird das Wort „und“ einge-
fügt und folgender Buchstabe p angefügt:

„p) das Mitführen einer Erlaubnis, eines Befähigungs-
scheines oder einer Verbringensgenehmigung nach
dem Sprengstoffgesetz “ eingefügt.

Artikel 4

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann das Spreng-
stoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am … [einsetzen: erster Tag des dritten auf die Verkündung
folgenden Monats] in Kraft.

(2) Artikel 3 Absatz 4, Absatz 5 Buchstaben a bis c und f
sowie Absatz 6 Buchstabe b treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 25, Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe d
und e und Absatz 6 Buchstabe a treten am 1. Januar 2010 in
Kraft.
– Drucksache 16/13423

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Bu n v e r ä n d e r t s

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Artikel 3 Absatz 4 und Absatz 5 mit Ausnahme der
Buchstaben o und p sowie Absatz 6 und Absatz 7 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 27 sowie Artikel 3 Absatz 5 Buch-
stabe o und p treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE

LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 108. Sitzung am 17. Juni

GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss empfahl mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
Drucksache 16/13423 – 66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Reinhard Grindel, Gabriele Fograscher, Hartfrid Wolff
(Rems-Murr), Ulla Jelpke und Silke Stokar von Neuforn

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12597 wurde am
23. April 2009 in der 217. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss und den Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12663 wurde am
23. April 2009 in der 217. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages an den Innenausschuss federführend sowie an den
Sportausschuss, den Rechtsausschuss und den Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur
Mitberatung überwiesen.

Die Anträge auf den Drucksachen 16/12395 und 16/12477
wurden am 23. April 2009 in der 217. Sitzung des Deut-
schen Bundestages an den Innenausschuss federführend so-
wie an den Sportausschuss, den Rechtsausschuss, den Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz und den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Zu Nummer 1 (Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12597)

Der Rechtsausschuss hat in seiner 146. Sitzung am 17. Juni
2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen
empfohlen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 92. Sitzung am 27. Mai 2009 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen anzunehmen.

Zu Nummer 2 (Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12663)

Der Sportausschuss hat in seiner 77. Sitzung am 17. Juni
2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfoh-
len.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 146. Sitzung am 17. Juni
2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und

und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Ge-
setzentwurfs empfohlen.

Zu Nummer 3 (Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf
Drucksache 16/12395)

Der Sportausschuss, der Rechtsausschuss, der Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend haben in ihren Sitzungen am 17. Juni 2009 jeweils
mehrheitlich empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Zu Nummer 4 (Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 16/12477)

Der Sportausschuss, der Rechtsausschuss, der Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend haben in ihren Sitzungen am 27. Mai 2009 jeweils
mehrheitlich empfohlen, den Antrag abzulehnen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 98. Sitzung am 27. Mai
2009 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu den Vor-
lagen durchzuführen.

Die öffentliche Anhörung zur Änderung des Waffenrechts,
an der sich acht Sachverständige beteiligt haben, hat der In-
nenausschuss in seiner 100. Sitzung am 15. Juni 2009
durchgeführt.

Der Innenausschuss hat die Gesetzentwürfe auf den Druck-
sachen 16/12597 und 16/12663 sowie die Anträge auf den
Drucksachen 16/12395 und 16/12477 in seiner 101. Sitzung
am 17. Juni 2009 abschließend beraten. Als Ergebnis der
Beratungen wurde empfohlen, den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 16/12597 in der Fassung der
Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf den Aus-
schussdrucksachen 16(4)626 und 16(4)644 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN anzunehmen.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(4)626 wurde mit demselben Stimmen-
ergebnis angenommen. Der Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)644 wurde
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. angenommen.

Der Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(4)643 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/12663 abzulehnen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 67 – Drucksache 16/13423

Der Ausschuss empfahl mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
Anträge auf den Drucksachen 16/12395 und 16/12477 ab-
zulehnen.

II. Zur Begründung

1. Zur Begründung allgemein wird auf die Drucksache
16/12597 hingewiesen. Die auf Grundlage des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 16(4)626 vom Innenausschuss vorgenomme-
nen Änderungen sind im Wesentlichen wie folgt begrün-
det:

Begründung zu den Änderungen

Zu Artikel 1 (SprengG)

Zu Nummer 6 (§ 6)

Mit den Ergänzungen der Absätze 2 und 4 zur Einführung
von technischen Regeln und deren Bekanntgabe wird das
Sprengstoffrecht an die Rechtssystematik des Arbeits-
schutzrechts angepasst.

Schon jetzt sind Arbeitsgruppen mit der Erstellung von
Regeln befasst, die allgemeine, insbesondere den Bereich
„Arbeitsschutz“ betreffende Schutzzielformulierungen des
Sprengstoffgesetzes und der Verordnungen zum SprengG
konkretisieren. Das Sprengstoffgesetz sollte daher analog
entsprechender Regelungen des Arbeitsschutzrechts ergänzt
werden. Der Ausschuss schafft kein Recht. Bei der Ermitt-
lung der technischen Regeln hat er neben technischen Vor-
gaben insbesondere die aus internationalem, europäischem
oder nationalem Recht maßgeblichen Rahmenbedingungen
zu berücksichtigen.

Müssen bei der Ermittlung von Regeln und Erkenntnissen
auch andere Rechtsbereiche Berücksichtigung finden, so
sind die für diese Bereiche zuständigen Gremien wie z. B.
die Ausschüsse für Gefahrgut und für Gefahrstoffe einzu-
binden. Im Ergebnis können dann für alle betroffenen
Rechtsgebiete gleichermaßen gültige Regeln stehen. Mög-
lich sind aber auch sektoral begrenzte Regeln. Die Entschei-
dung, ob die vom Sachverständigenausschuss für explo-
sionsgefährliche Stoffe ermittelten Regeln dann auch be-
kannt gegeben werden, muss von den jeweiligen Bundes-
ministerien getroffen werden. Ist die Zuständigkeit anderer
Ministerien betroffen, sind diese zu beteiligen. Insoweit fin-
det das für den Erlass von Rechtsverordnungen vorgesehene
Verfahren entsprechende Anwendung. Bekannt gemachte
Regeln dokumentieren den Stand der Technik. Werden sie
angewandt, besteht die Vermutung, dass dem Stand der
Technik entsprechend gehandelt wurde.

Zu Nummer 13 – neu – (§ 24 Absatz 1 Satz 2)

Auf die Begründung zu § 6 Absatz 2 – Einführung techni-
scher Regeln – wird verwiesen.

Zu Nummer 17 – neu – (§ 34 Absatz 5 – neu –)

Es handelt sich um die Aufnahme einer analogen Regelung
entsprechend § 45 Absatz 5 des Waffengesetzes zur Sicher-

Zu Nummer 18 (§ 36)

Dem Wunsch der Länder wurde insoweit entsprochen, als
berücksichtigt wurde, dass das Verwaltungsverfahrensrecht
nicht durch ein Gesetz sondern durch Gesetze des Bundes
und der Länder geregelt wird.

Dem weitergehenden Wunsch nach Benennung der für den
Verwaltungszugang über eine einheitliche Stelle maßgebli-
chen Verfahren im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG über
Dienstleistungen im Binnenmarkt konnte allerdings nicht
entsprochen werden.

Das Sprengstoffrecht regelt die Anforderungen an den be-
rechtigten Zugang zu explosionsgefährlichen Stoffen. Dies
ist im Gesetz an unterschiedlichen Stellen jedoch mit glei-
chen Inhalten geregelt. Dabei wird im Grundsatz nicht un-
terschieden, ob der Zugang für Zwecke einer Dienstleistung
oder für eigene Zwecke erfolgt. Auch verbietet es der
Schutzzweck des Gesetzes, zwischen Dienstleistungen, die
der Richtlinie 2006/123/EG unterliegen und solchen, die
dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu unterscheiden. Das
Verwaltungsverfahren für eine Person, die z. B. eine Erlaub-
nis zur Durchführung von Sprengarbeiten oder zum Ab-
brennen von Feuerwerken beantragt, unterscheidet nicht, ob
die Erlaubnis zum Zwecke der Berufsausübung oder aus
sonstigen, insbesondere privaten Gründen beantragt wird.
Nach der Richtlinie 2006/123/EG muss allen EU-ausländi-
schen Dienstleistern der Zugang zu explosionsgefährlichen
Stoffen über einen Einheitlichen Ansprechpartner (einheit-
liche Stelle i. S. d. Verwaltungsverfahrensgesetze) eröffnet
werden. Schließlich besteht für die Länder die Möglichkeit,
vom allgemeinen Verwaltungszugang in eigener Zuständig-
keit abzuweichen.

Zu Nummer 26 (§ 47)

Die Änderung ist redaktioneller Art und trägt der Tatsache
Rechnung, dass ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes
pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV von der Rechts-
systematik her zu solchen der – neuen – Kategorie 4 wer-
den, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Be-
stimmungen bis zum 4. Juli 2013 weiter national genutzt
werden können.

Zu Nummer 27 (§ 49)

Der im Gesetzentwurf vorgesehene neue Absatz 2 ist nicht
erforderlich. Die Absätze 2 und 3 des § 49 konnten aufgeho-
ben werden.

Zu Artikel 2 (1. SprengV)

Zu Nummer 6 (§ 4 Absatz 6)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 19 (§§ 13 bis 15)

Die Ergänzung in § 14 Absatz 1 Nummer 7 und 9 ist zur
vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG in Be-
zug auf pyrotechnische Sicherheitssysteme in Kraftfahrzeu-
gen erforderlich. Abweichend von den in der Stellung-
nahme des Bundesrates genannten EU-Richtlinien 91/155/
stellung des Sofortvollzugs bei fehlender oder abhanden ge-
kommener Zuverlässigkeit und/oder persönlicher Eignung.

EWG und 2001/58/EG, welche in Artikel 13 Absatz 3 der
Richtlinie 2007/23/EG zitiert werden, sind die Bestimmun-

Drucksache 16/13423 – 68 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gen zum Sicherheitsdatenblatt nunmehr Teil der Verordnung
(EG) 1907/2006 (REACH).

Zu Nummer 25 (§§ 21 bis 23)

Zu § 22 Absatz 1

Die Änderung entspricht dem bisherigen § 21 Absatz 1
und 2. Dabei wurde in Absatz 1 klargestellt, dass die landes-
rechtlichen Regelungen zu Ladenöffnungszeiten unberührt
bleiben. Eine weitergehende Freigabe der Abgabe an End-
verbraucher wird von den Ländern wegen einer befürchte-
ten Zunahme von Missbrauchsfällen abgelehnt. Die im Ent-
wurf vorgesehene Regelung wurde von den Ländern wegen
daraus resultierenden notwendigen landesrechtlichen Er-
gänzungen abgelehnt.

Zu § 23 Absatz 1

Die bisher in Absatz 1 Satz 3 enthaltene Regelung wurde er-
weitert. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Brän-
den von Reet- und Fachwerkhäusern gekommen, die durch
die ortsnahe Anwendung von Pyrotechnik ausgelöst wur-
den. In den Silvesternächten 2006 und 2007 sind allein in
Niedersachsen durch das Abbrennen von Feuerwerkskör-
pern wertvolle denkmalgeschützte Fachwerkgebäude in den
Fachwerkstädten Goslar und Osterode a. Harz den Flammen
zum Opfer gefallen. Nur durch schnelles Eingreifen konn-
ten die Feuerwehren eine weitere Brandausbreitung auf an-
grenzende Fachwerkgebäude verhindern. Um in Zukunft
weitere Schäden an wertvollem Kulturgut einhergehend mit
erheblichem wirtschaftlichem Schaden auch in anderen
Fachwerkstädten zu vermeiden, ist hier ein generelles Ver-
bot sicherheitstechnisch angezeigt und vertretbar. Es wird
von den kommunalen Brandschutzbehörden mit Recht ge-
fordert. Mit einem solchen Verbot werden darüber hinaus
kommunale Entscheidungsträger entlastet, die bisher in Ver-
botsanordnungen über § 32 Absatz 1 der Ersten Verordnung
zum Sprengstoffgesetz in jedem Einzelfall tätig werden
müssen, um Brandschutzbelangen in historischen Altstädten
angemessen Rechnung tragen zu können.

Zu § 23 Absatz 6 und 7 – neu –

Die ursprünglich im Gesetzestext verankerte Forderung
nach einer vorhergehenden Erprobung der pyrotechnischen
Effekte für Theater- und Filmproduktionen, beruht auf
Überlegungen von Sachverständigen bei der Erstgestaltung
des § 23 der 1. SprengV im Jahre 1990 in Übereinstimmung
mit berufsgenossenschaftlichen Anforderungen. Die für die
Ausführung der Effekte Verantwortlichen sollten nur solche
zum Einsatz bringen, die vorher ausreichend im Hinblick
auf den Anwendungsort und das film- und theatermäßige
Geschehen erprobt worden waren. Eine Erprobung sollte
nicht erneut am endgültigen Verwendungsort erfolgen. Viel-
mehr sollen die Anwender die pyrotechnischen Gegen-
stände bzw. Effekte an ungefährdetem Ort so lange erpro-
ben, bis sich zeigt, ob eine Durchführung im Bereich von
Bühnen und Filmstudios überhaupt in Betracht gezogen
werden kann. Erst dann sollte unter Absprache mit der für
die Bühnentechnik und Sicherheit zuständigen Personen
eine Erprobung auf der Bühne bzw. am Aufnahmeort ohne
Zuschauer vorgenommen werden.

in Versammlungsstätten erprobt und mit den für den Brand-
schutz zuständigen Stellen abgestimmt werden. Bei Effek-
ten mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4,
T2 und P2 sowie explosionsgefährlichen Stoffen an Film-
und Fernsehproduktions-Aufnahmeorten ist in die Abstim-
mung zusätzlich die für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung zuständige Stelle einzubeziehen. Die Vorschriften für
Versammlungsstätten erfassen das Gewollte jedoch nicht im
gesamten Umfang, z. B. sind Regelungen für Versamm-
lungsstätten erst ab einer bestimmten Besucherzahl anzu-
wenden. Dadurch sind nicht alle in Frage kommenden klei-
neren Aufführungsorte einbezogen. Unklar bliebe bei der
vorgesehenen Regelung auch, inwieweit ein einmal erprob-
ter und abgestimmter Effekt ohne erneute Erprobung und
Abstimmung wiederholt angewendet werden darf. Das kann
beim Rechtsverpflichteten zu Unsicherheiten führen, wann
erneute Abstimmungen erforderlich sind. Da bei den Effek-
ten nicht nur Brandschutzaspekte zu betrachten sind, fehlt
die Beteiligung der für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung zuständigen Stelle. Es ist zudem im Gesetzentwurf
nicht vorgesehen, in welcher Form die Behörden vorab über
die Durchführung der Abstimmung informiert und nach er-
folgter Abstimmung z. B. bei Kontrollen in Kenntnis über
die Ergebnisse gesetzt werden sollen.

Schließlich begrüßen es nach den Erfahrungen der Vollzugs-
praxis die Anwender im Sinne der Rechtssicherheit, wenn
sie eine behördliche Genehmigung nachweisen können. Da-
her sollten die derzeit gültigen Regelungen bestehen blei-
ben. Abweichend vom Vorschlag des Bundesrates muss die
Regelung jedoch allgemein Effekte mit pyrotechnischen
Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen erfassen und
nicht nur pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze.

Zu Nummer 33 (§§ 39 bis 40a)

Zu § 40 Absatz 3

Die Absätze 2 und 3 machen von der Möglichkeit des Arti-
kels 14 der Richtlinie Gebrauch, bei inhaltlicher Abweichung
der Qualifikation Ausgleichsmaßnahmen zu verlangen.

Dem Antragsteller steht bei wesentlichen Unterschieden in
der erforderlichen Berufsqualifikation nach Artikel 14 der
RL 2005/36/EG ein Wahlrecht zwischen Eignungsprüfung
(Fachkundeprüfung) und Anpassungslehrgang (Fachkunde-
vermittlung) zu. Es obliegt dabei der zuständigen Behörde,
bei Wahl des Anpassungslehrgangs (Fachkundevermittlung)
dafür Sorge zu tragen, dass dem Antragsteller eine solche
Fachkundevermittlung angeboten wird. Mit Artikel 14 der
RL 2005/36/EG ist es nicht vereinbar, dass der Antragsteller
sich ohne Vermittlung der zuständigen Behörde vollkom-
men selbständig eine Fachkundevermittlung suchen und
organisieren muss. Die zuständige Behörde muss die Fach-
kundevermittlung allerdings nicht selber durchführen, son-
dern kann auf geeignete Anbieter zurückgreifen.

Zu § 40a Absatz 1

Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden
und gelegentlichen Dienstleistung im Inland überprüft die
zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwi-
schen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung
Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnis-
Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht vor, dass Effekte mit
pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen

sen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beab-
sichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 69 – Drucksache 16/13423

schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der
Dienstleistungsempfänger bestünde. Die Richtlinie geht da-
bei davon aus, dass der Dienstleistungsempfänger unmittel-
bar die Wirkung der Dienstleistung empfängt. Dies ist je-
doch bei Dienstleistungen unter Nutzung explosionsgefähr-
licher Stoffe in der Regel nicht der Fall. Der Dritte als durch
die unqualifizierte Dienstleistung gefährdete Person tritt in-
soweit an die Stelle des nicht ortsanwesenden Dienstleis-
tungsempfängers. Im Fall des §13a Absatz 3 der Gewerbe-
ordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige
erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 5e Absatz 2
und 3.

Zu Nummer 36 (§ 44)

Die Änderungen in den Absätzen 2 und 3 sind redaktionel-
ler Art.

Zu Nummer 37 (§ 45)

Die Änderungen in den Absätzen 3 und 5 sind geboten, weil
Teilaufgaben des Wehrwissenschaftlichen Instituts der Bun-
deswehr im Rahmen einer Organisationsänderung einer an-
deren Dienststelle übertragen werden.

Der neue Absatz 4a ist Folge der erweiterten Aufgaben des
Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche
Stoffe.

Zu Nummer 38 (§ 46)

Die Änderungen der Nummern 2a und 8 bis 8c sind redak-
tionell, die Änderungen der Nummern 6 und 6a sind eine
Folge der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG.

Zu Artikel 3 (Änderung weiterer Vorschriften)

Zu Absatz 5 (WaffG)

Am 11. März 2009 tötete ein 17-Jähriger in einer Schule im
baden-württembergischen Winnenden mit einer halbauto-
matischen Kurzwaffe (Kaliber 9 x 19 mm) 15 Menschen
und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen ge-
hörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese als
Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschrie-
benen Waffenschrank aufbewahrte, so dass der Täter unbe-
rechtigt auf die Waffe zugreifen konnte.

Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Tat nicht
möglich gewesen wäre, wenn Waffe und Munition gemäß
den strengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften
getrennt voneinander in den hierfür vorgesehenen Behält-
nissen eingeschlossen gewesen wären. Deutschland verfügt
bereits über eines der strengsten Waffengesetze in der Welt.
Auch die schärfsten waffenrechtlichen Vorschriften können
den unbefugten Zugriff auf Schusswaffen nicht verhindern,
wenn Waffenbesitzer gegen diese Regelungen fahrlässig
oder vorsätzlich verstoßen. Insoweit trägt in erster Linie je-
der Waffenbesitzer selbst die Verantwortung für die sichere
Aufbewahrung seiner Waffe, die in falschen Händen Men-
schen töten kann.

Beratungen einer eigens eingerichteten Bund-Länder-
Arbeitsgruppe und Erörterungen in Betracht kommender

denden gesellschaftlichen Faktoren des Phänomens Amok-
lauf – im Waffenrecht insbesondere weiterreichende Mög-
lichkeiten zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf
Schusswaffen ausgeschöpft und der Zugang von Minderjäh-
rigen zu deliktsrelevanten Schusswaffen noch stärker er-
schwert werden sollte.

Die Änderung des § 4 des Waffengesetzes ermöglicht den
Waffenbehörden, den Fortbestand des waffenrechtlichen
Bedürfnisses für den weiteren Waffenbesitz zu überprüfen.
Sie ist damit Grundlage für einen möglichen Widerruf der
waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45.

§ 8 Absatz 2 wird aufgehoben, da die dort genannten Be-
dürfniskonkretisierungen praktisch ins Leere laufen. Für
Jäger bzw. Sportschützen gehen die §§ 13 bzw. 14 als
Spezialregelungen vor.

Mit der Ergänzung des § 14 Absatz 3 Satz 3 wird klarge-
stellt, dass nur besonders aktive Sportschützen, die nach-
weislich an Wettkämpfen teilgenommen haben, ein aner-
kanntes Bedürfnis für die Überschreitung des in der Vor-
schrift genannten Waffenkontingents haben.

Mit der Änderung des § 27 wird Jugendlichen die Möglich-
keit verwehrt, Fertigkeiten im Umgang mit so genannten
großkalibrigen Schusswaffen zu erwerben.

Die Anpassung des § 36 gewährleistet, dass die Behörden
die Beachtung der Bestimmungen zur sicheren Aufbewah-
rung wirksam überwachen können. So soll den Waffenbe-
hörden die Möglichkeit eingeräumt werden, die Einhaltung
der geltenden Aufbewahrungsvorschriften bei Besitzern von
Schusswaffen in deren Räumlichkeiten auch stichproben-
artig zu überprüfen.

Darüber hinaus wird der Verordnungsgeber in die Lage ver-
setzt, neben der Aufbewahrung auch die Sicherung von
Waffen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und
der Art der Aufbewahrung festzulegen und fortzuentwi-
ckeln. Die verschärfte Sanktionierung von Verstößen gegen
waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften soll auch eine
präventive Wirkung entfalten.

Die neue Regelung des § 43a verpflichtet zur Einrichtung
eines bundesweiten computergestützten Waffenregisters bis
zum Ablauf des Jahres 2012.

Da nur die Meldebehörden zutreffend und zeitnah über Um-
züge von Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse informiert
sind, ist es geboten, durch die Anpassung des § 44 auch die
Waffenbehörde am Ort des Zuzugs zu informieren.

Behörden, die Waffen eingezogen haben, soll die Möglich-
keit eingeräumt werden, diese auch zu vernichten und damit
endgültig dem Markt zu entziehen. So müssen staatliche
Stellen diese Waffen künftig nicht mehr aus fiskalischen
Gründen veräußern.

Um Besitzern illegaler Waffen einen Anreiz zu geben, sich
von diesen zu trennen, sieht der Gesetzentwurf – wie schon
bei der Novelle des Waffenrechts in den Jahren 2002 und
2003 – eine Amnestieregelung vor.

Zu Buchstabe a (Inhaltsübersicht)
Folgerungen politischer Entscheidungsträger führten zu
dem Ergebnis, dass – unabhängig von den nicht auszublen-

Redaktionelle Änderung der Inhaltsübersicht infolge der
Einfügung neuer Bestimmungen.

Drucksache 16/13423 – 70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe b (§ 4 Absatz 4 Satz 3 – neu –)

Mit dieser Änderung wird aus der einmaligen Regelüber-
prüfung nach drei Jahren der Behörde das Ermessen einge-
räumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend
prüfen zu können. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
werden mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungs-
widerspruch wird durch die Änderung aufgelöst.

Zu Buchstabe c (§ 8)

Die Vorschrift des § 8 Absatz 2 WaffG hebt die organisier-
ten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als
Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persön-
lichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 her-
vor. Allerdings kann hieraus nicht generell ein Bedürfnis
dieser Personengruppen zum Erwerb abgeleitet werden, da
§ 13 für Jäger und § 14 für Sportschützen als Spezialrege-
lungen vorgehen. Nach dem Grundsatz „Lex specialis dero-
gat legi generali“ laufen die in Absatz 2 genannten Bedürf-
niskonkretisierungen deshalb praktisch ins Leere.

Die wenigen Fälle, für die § 8 Absatz 2 bislang herangezo-
gen wurde, können auch über die Glaubhaftmachung des
waffenrechtlichen Bedürfnisses nach der Vorschrift des bis-
herigen Absatzes 1 behandelt werden. Dies betrifft zum
einen Jäger mit ausländischem Jagdschein, die nicht unter
die speziellere Vorschrift des § 13 fallen. Wenn der auslän-
dische Jagdschein unter gleichwertigen Voraussetzungen er-
teilt wurde wie ein gültiger Jagdschein im Sinne von § 15
Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes, lässt sich das waffen-
rechtliche Bedürfnis auch nach dem bisherigen Absatz 1 be-
jahen. Auch Sportschützen, die aus nachvollziehbaren
Gründen (z. B. beruflicher oder privater Aufenthalt im Aus-
land, mehrmonatige Krankheit oder Pflege naher Angehöri-
ger) den Schießsport vorübergehend nicht in der gebotenen
Regelmäßigkeit ausüben konnten, haben auch weiterhin die
Möglichkeit, ihr waffenrechtliches Bedürfnis über die Rege-
lung des bisherigen Absatzes 1 geltend zu machen.

Zu Buchstabe d (§ 14 Absatz 3)

Nach geltender Rechtslage muss der Sportschütze sein
waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der
erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen, § 8
Absatz 1. Die näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift
über Sportschützen in § 14. Nach § 14 Absatz 2 muss sich
der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem
Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen
lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit schar-
fen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte
anerkannte Schießsportdisziplin braucht. § 14 Absatz 3
Satz 1 billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Aus-
übung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen
und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze
dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber
seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsport-
liche Bedürfnis darlegen.

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom
Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen
für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses
erweitert. So wird § 14 Absatz 3 um eine Formulierung er-

nahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch
für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich
mit anderen zu messen) nachweist.

Zu Buchstabe e (§ 22 Absatz 2 Nummer 3)

Die Änderung ist redaktionell.

Zu Buchstabe f (§ 25 Absatz 2)

Die Änderung ist redaktionell.

Zu Buchstabe g (§ 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten groß-
kalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll er-
reicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit
diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schie-
ßen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliber-
waffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur
Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Diszi-
plinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap/Skeet) Rech-
nung. Die Regelung in Absatz 5, eine Spezialvorschrift für
jugendliche Jäger, bleibt von der Neufassung des Absatzes 3
unberührt.

Zu Buchstabe j (§ 36)

Zu Absatz 3

Nach der geltenden Rechtslage in § 36 Absatz 3 hat derje-
nige, der Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen
besitzt, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbe-
wahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzu-
weisen.

Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewah-
rung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser
ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum
Ort der Aufbewahrung gewährt.

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher-
heit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.

Die geltende Rechtslage umfasst damit keine verdachtsun-
abhängigen Kontrollen der Aufbewahrung. Erst bei begrün-
deten Zweifeln, also zusätzlichen Anhaltspunkten, kann die
Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Über-
prüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der
Aufbewahrung gewährt. Eine zusätzliche Hürde sieht § 36
Absatz 3 beim Betreten des Wohnraums vor.

Die politische Diskussion nach den Ereignissen von Win-
nenden, insbesondere nach der Frage, wie der Täter an die
Waffe gelangt ist, hat die Forderung nach verdachtsunab-
hängigen Kontrollen hervorgerufen.

Durch die Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG wird
klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewah-
rung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaub-
nis nachgewiesen werden müssen. Aus der „Holschuld“ der
gänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur
zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteil-

Behörde wird eine „Bringschuld“ des Waffenbesitzers bzw.
Antragsstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 71 – Drucksache 16/13423

einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung
zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer,
die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Ge-
setzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung
erbracht haben.

Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satz 2 wird der Be-
hörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die
sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schuss-
waffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu
können. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige
Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig
beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen
Handhabung waren, wirksam entgegen treten zu können.
Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden
erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe mög-
lich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht wer-
den, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (aller-
dings nicht zur Unzeit, vgl. hierzu auch die Regelung für
Maßnahmen nach § 758a der Zivilprozessordnung zur
Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) gerechnet werden
muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmiss-
brauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewah-
rung jederzeit im Bewusstsein ist. Wer als Waffenbesitzer bei
einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Auf-
bewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss
wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 Absatz 1 GG) zwar nicht mit einer Durch-
suchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine
nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungs-
pflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich
gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstößt, gilt gemäß
§ 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG regelmäßig als unzuverlässig
und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den mög-
lichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach
§ 45 Absatz 2 WaffG.

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffent-
lichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren er-
hoben. Dies wird in der anstehenden Kostenverordnung
klargestellt.

Durch die Übernahme von § 36 Absatz 3 Satz 3 WaffG der
geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen
den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.

Zu Absatz 5

Nach geltender Rechtslage hat der Besitzer von Waffen oder
Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu
verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder
Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§§ 36 und 13, 14 der
Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)). In der
Regel sind diese Sicherheitsbehältnisse mit Doppelbart-
oder Zahlenschlössern (mechanisch oder elektronisch) aus-
gestattet. Eine weitere Verbesserung der Sicherheit, insbe-
sondere der sicheren Verwahrung, wird durch zusätzliche
Sicherungssysteme erreicht. Durch die geänderte Verord-
nungsermächtigung wird dem Verordnungsgeber ermög-
licht, Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur
Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nut-
zung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Aus-

schen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssyste-
men in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die in Nummer 3
gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verordnungsge-
ber nicht nur für Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für
großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungs-
systeme vorzuschreiben. Die Festlegung detaillierter Sicher-
heitsstandards sprengt zum einen den Rahmen des Gesetzes,
zum anderen birgt sie die Gefahr, dass durch eine detail-
lierte Regelung Besonderheiten im Einzelfall nicht ange-
messen gewürdigt werden können.

Zu Buchstabe l (§ 43a – neu –)

Durch Änderung der EU-Waffenrichtlinie 2008/51/EG vom
21. Mai 2008 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein com-
putergestütztes Waffenregister einzuführen und darin min-
destens für 20 Jahre alle Schusswaffen mit folgenden Daten
zu erfassen: Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer,
Name und Anschrift des Verkäufers und des Waffenbesit-
zers.

Ein derartiges nationales Waffenregister ist nicht nur zeitge-
mäß, sondern auch – nach dem tragischen Ereignis des
Amoklaufs von Winnenden – zentrale Voraussetzung für die
genaue Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und
Schusswaffen in Deutschland. Gegenwärtig gibt es ca. 570
Waffenerlaubnisbehörden in den Ländern, ohne dass eine
Vernetzung existiert. § 43a sieht vor, dass das Waffenregis-
ter bereits bis zum 31. Dezember 2012 – und damit zwei
Jahre vor Ablauf der in der EU-Waffenrichtlinie vorgegebe-
nen Frist – aufzubauen ist. Die näheren Einzelheiten werden
zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich geregelt.

Zu Buchstabe m (§ 44 Absatz 2)

Die Ergänzung dient der Schließung einer Regelungslücke
und der Schaffung einer normenklaren Rechtslage für die
Übermittlungsbefugnis der Meldebehörden. Gegenwärtig
erhalten die Waffenbehörden vom Zuzug des Inhabers einer
waffenrechtlichen Erlaubnis erst dann Kenntnis, wenn die
Übersendung der Papierakte erfolgt. Dies setzt voraus, dass
sich der Bürger an seinem neuen Wohnort anmeldet, die Zu-
zugsmeldebehörde den Datensatz von der Fortzugsmelde-
behörde abruft, letztere auf Grund des Wegzugs die Waffen-
behörde am früheren Wohnort nach § 44 Absatz 2 infor-
miert, welche dann die Akte auf dem Postwege an die
nunmehr zuständige Waffenbehörde übersendet. Dieser
Vorgang kann einige Zeit in Anspruch nehmen und ist zu-
dem fehleranfällig. Bevor nicht alle beschriebenen Maßnah-
men umgesetzt sind, hat die Meldebehörde der Zuzugsge-
meinde Kenntnis von der waffenrechtlichen Erlaubnis, nicht
aber die zuständige Waffenbehörde. Durch die Ergänzung
wird nunmehr sichergestellt, dass die Waffenbehörde bereits
im Zeitpunkt der Anmeldung von der Meldebehörde infor-
miert wird, dass ein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaub-
nis zugezogen ist.

Zu Buchstabe n (§ 46 Absatz 5 Satz 1)

Durch diese Änderung wird den Waffenbehörden die Mög-
lichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen
Waffen verzichten zu können. Dies hat den Vorteil, dass sich
staatliche Stellen nicht mehr als „Waffenhändler“ gerieren
tausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschrän-
ken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechani-

müssen und sich die Anzahl der im „Umlauf“ befindlichen
Waffen reduzieren würde. Eine Entschädigungspflicht im

Drucksache 16/13423 – 72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG wird durch eine
Vernichtung nicht ausgelöst. Zum einen geht das Eigentum
bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einzie-
hende Körperschaft über, zum anderen entfällt die Entschä-
digungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechts-
güter ausgehen können, wozu Waffen zu zählen sind. Die
Behörde kann nunmehr entscheiden, ob sie die sicherge-
stellte Waffe oder Munition nach deren Einziehung verwer-
tet oder vernichtet.

Zu Buchstabe o (§ 48 Absatz 4)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 36
SprengG) wird verwiesen.

Zu Buchstabe q (§ 52 Absatz 3 Nummer 1)

Die Änderung ist redaktionell.

Zu Buchstabe r (§ 52a – neu –)

Nach geltender Rechtslage ist ein vorsätzlicher oder fahrläs-
siger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des
§ 36 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 bußgeldbewehrt.

Der neu eingefügte § 52a stellt einen Verstoß gegen diese
Aufbewahrungsvorschriften dann unter Strafe, wenn gegen
diese Vorschriften vorsätzlich, d. h. wissentlich und willent-
lich verstoßen wird und dadurch die konkrete Gefahr des
Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter entsteht.

Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Aufbewahrungsvor-
schriften des § 36 Absatz 1 und 2, also nur auf die Vor-
schriften, die die stationäre Aufbewahrung von Waffen und
Munition regeln und damit lediglich auf die Fälle, bei denen
die Aufbewahrung der Waffen zu Hause oder in sonstigen
Räumen bzw. Gebäuden ständig erfolgt.

Dieser Verstoß muss dabei auch vorsätzlich, d. h. wissentlich
und willentlich erfolgen und es muss die Gefahr des Abhan-
denkommens bzw. des Zugriffs Dritter entstanden sein.

Mit einer solchen Regelung werden künftig solche Verstöße
unter Strafe gestellt, wie sie dem Amokläufer von Winnen-
den den Zugriff auf die Tatwaffe erst ermöglicht haben.

Von der Strafvorschrift ausdrücklich nicht erfasst sind die
Fälle der vorübergehenden Aufbewahrung im Zusammen-
hang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, z. B.
beim Transport der Waffen. Diese Verstöße bleiben nach
wie vor sanktionslos. Sie sind weder mit einer Ordnungs-
widrigkeit belegt noch fallen sie unter die beabsichtigte
Strafbewehrung.

Die Fälle, in denen zu Hause der vorhandene Waffen-
schrank versehentlich nicht abgeschlossen ist und die Waffe
abhanden kommt, werden weiterhin lediglich als Ordnungs-
widrigkeit behandelt; hier liegt Unachtsamkeit vor, aber
kein Vorsatz.

Die durch den vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufbewah-
rungsvorschriften verursachte Gefahr muss im Übrigen in
so bedrohliche Nähe gerückt sein, dass sich das Ausbleiben
der Rechtsgutverletzung nur noch als Zufall darstellt. Das
heißt, dass es praktisch vom Zufall abhängen muss, dass
gerade durch den vorsätzlichen Verstoß (mit Wissen und

§ 52a bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck,
dass ein solcher Verstoß mit einer solchen konkreten Gefahr
kein Kavaliersdelikt darstellt.

Zu Buchstabe s (§ 53 Absatz 1)

Die Änderung der Nummer 7 vollzieht eine auf Grund des
Gesetzes vom 26. März 2008 erforderliche redaktionelle
Anpassung. Die Änderung der Nummer 23 ist redaktionell.

Zu Buchstabe t (§ 58)

Zu Absatz 8

Im Zusammenhang mit der Waffenrechtsneuregelung 2002/
2003 wurde eine Amnestieregelung normiert. Obwohl diese
spätestens Ende 2003 gegenstandslos geworden ist, wurde
sie nicht aufgehoben. Durch die Änderung in § 58 Absatz 8
werden die Zeitangaben in Satz 1 angepasst. Damit soll das
angestrebte Ziel gefördert werden, illegalen Waffenbesit-
zern umfassend die Entledigung durch mehrere Möglichkei-
ten zu erleichtern. Durch die Differenzierung wird klarge-
stellt, dass nicht alle verbotenen Verhaltensweisen bei der
Abgabe der Waffe innerhalb des Amnestiezeitraums von
fünf Monaten freigestellt sind. Die Straffreistellung er-
streckt sich nicht auf das Führen von Waffen. Des Weiteren
kommt kein Ausschluss der Straffreiheit in Betracht, wenn
dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfah-
rens wegen waffenrechtlicher Verstöße bekannt gegeben
worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe
bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei ver-
ständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Zu Absatz 10

Die Änderung ist redaktionell.

Zu Buchstabe u (Anlage 2)

Die Änderung in Abschnitt 1 Nummer 1.2.5 ist redaktionell.

Die Änderung in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ist eine Folge
der Aufhebung der Drittstaatenregelung und Rückkehr zum
bis zum 1. April 2008 geltenden Recht.

Zu Absatz 6 (AWaffV)

Der im Gesetzentwurf vorgesehene neue Absatz 6 ist nicht
erforderlich.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Änderungen folgen redaktionell den Anpassungen in
den Artikeln 1 bis 3.

2. Die Koalitionsfraktionen erklären, mit den vorgesehe-
nen Änderungen sei es gelungen, einen deutlichen
Sicherheitsgewinn zu erreichen, ohne gleichzeitig Jäger
und Schützen einem Generalverdacht auszusetzen. Nach
dem Amoklauf von Winnenden sei es vor allem erfor-
derlich gewesen, die Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich
der Aufbewahrungspflichten für Waffen und Munition
zu verbessern. Durch die eingeführte Gestattungspflicht
sei nunmehr der Weg offen, bei Zutrittsverweigerungen
auch waffenrechtliche Widerrufsverfahren einzuleiten.
Aus generalpräventiven Erwägungen habe man in § 52a
einen vorsätzlichen Verstoß gegen Aufbewahrungsvor-
Wollen falsch aufbewahren) ein Zugriff unbefugter Dritter
erfolgen kann.

schriften unter Strafe gestellt, wenn dadurch die Gefahr
des Abhandenkommens oder des unbefugten Zugriffs

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 73 – Drucksache 16/13423

verursacht werde. Dies betreffe allerdings nur die statio-
näre Aufbewahrung von Waffen und Munition und nicht
Fälle der vorübergehenden Aufbewahrung im Zusam-
menhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen,
z. B. beim Transport. Des Weiteren habe man eine er-
weiterte Bedürfnisprüfung, die vorgezogene Einführung
eines nationalen Waffenregisters bis 2012, eine Ermäch-
tigung an das BMI zur Regelung neuer Aufbewahrungs-
anforderungen – etwa durch biometrische Sicherungs-
systeme – und eine Anhebung des Altersgrenze für das
Großkaliberschießen in Sportvereinen von 14 auf
18 Jahre vorgesehen. Durch ein gänzliches Verbot des
Sportschießens mit solchen Waffen wäre nur eine

hätten. Dies sei auch durch die eindrucksvollen Ausfüh-
rungen der Sachverständigen Prof. Dr. Bannenberg in
der Anhörung zur Waffenaffinität bestimmter männ-
licher Jugendlicher bestätigt worden. Auch wenn es
natürlich keine 100-prozentige Sicherheit geben könne,
blieben die vorgeschlagenen Regelungen – offenbar auf-
grund des Drucks der Waffenlobby – doch deutlich hin-
ter dem Möglichen zurück. Die anlassunabhängigen
Kontrollen der Aufbewahrung seien keine Lösung. Zum
einen stellten sie die Waffenbesitzer unter Generalver-
dacht, zum anderen sei es, mangels Personals, praktisch
völlig unmöglich, eine solche Kontrolle in Millionen
von Fällen vorzunehmen. Die Fraktion DIE LINKE.
Scheinsicherheit entstanden, da großkalibrige Waffen
bei Jägern weiter zulässig bleiben müssten und da ohne-
hin auch mit kleinkalibrigen Waffen Mordtaten verübt
werden könnten. Der Entschließungsantrag mache unter
anderem deutlich, dass Phänomene wie das IPSC-Schie-
ßen und die Tötung von Menschen simulierende Spiele
noch intensiv untersucht werden müssten und man sich
damit in der Zukunft eingehend befassen werde.

Die Fraktion der FDP verweist auf die Begründung des
eigenen Gesetzentwurfs und schließt sich der Darlegung
der Koalition im Bezug auf das unnötige, gänzliche Ver-
bot großkalibrigen Schießens an. Auch die zentrale Auf-
bewahrung von Waffen sei – wie die Anhörung bestätigt
habe – nicht sinnvoll. Man begrüße das Vorziehen der
Waffenregistereinführung und die Amnestieregelung.
Was die Strafvorschrift in § 52a betreffe, so hätte es sich
allerdings empfohlen, zunächst einmal abzuwarten, ob
nicht die bestehenden Normen insoweit ausreichten. Die
anlasslosen Kontrollen stellten alle Waffenbesitzer unter
Generalverdacht. Eine bloße Steigerung der Kontroll-
androhungen ohne Aufstockung des Personals sei ohne-
hin wirkungslos. Schließlich fehle erkennbar die Bereit-
schaft, bereits bestehende Regelungen daraufhin zu eva-
luieren, ob sie wirklich zu mehr Sicherheit führten. Nach
Ansicht der Fraktion der FDP sei das Waffenrecht nicht
der entscheidende Ansatzpunkt bei der Verhinderung
von Amokläufen, sondern es müsse eine Kultur des Hin-
sehens geschaffen und ein Schwerpunkt auf Prävention,
z. B. Schulsozialarbeit, Konfliktmanagement, Streit-
schlichtung oder Täter-Opfer-Ausgleich, gelegt werden.

Die Fraktion DIE LINKE. hält an ihrer Forderung fest,
dass Schusswaffen in Privathaushalten nichts zu suchen

halte es hingegen für richtig, die Einführung des nationa-
len Waffenregisters vorzuziehen und unterstütze auch
die Initiative der Fraktion der FDP im Hinblick auf eine
Amnestieregelung. Die Frage, woher die Jugendgewalt
und insbesondere die Gewalt an den Schulen kämen und
was dagegen zu tun sei, schließe man mit der heutigen
Diskussion keinesfalls ab. Dies werde den Ausschuss
noch lange beschäftigen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beklagt,
dass es bislang nicht gelungen sei, die Zahl großkalibri-
ger Waffen in Privathaushalten zu verringern. Diese sei
nach dem Amoklauf von Erfurt vielmehr sogar noch
angestiegen. Die Sachverständige Prof. Dr. Bannenberg
habe in der Anhörung klar gemacht, dass – wie auch alle
Studien zeigten – ohne die leichte Verfügbarkeit von
großkalibrigen Waffen viele potenzielle Täter letztlich
von der Tatausführung Abstand nähmen. Mit den vorge-
schlagenen minimalistischen Änderungen drückten sich
die Koalitionsfraktionen vor der notwendigen gesell-
schaftspolitischen Debatte. Man müsse sich fragen, ob
das von den großkalibrigen Waffen ausgehende enorme
Risiko der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung
– den Kindern, den Eltern und Lehrern – zugemutet wer-
den könne, nur damit eine kleine Minderheit der Schüt-
zen eine Risikosportart ausüben könne, aufgrund von de-
ren Gefahren in einem Zehn-Jahres-Abstand ganze
Schulklassen ausgelöscht würden. Die Fraktion fordere
daher, die Verwendung großkalibriger Schusswaffen in
Sportvereinen zu verbieten, ebenso wie das IPSC-Schie-
ßen. Die Forderungen der Fraktion der FDP entsprächen
den Forderungen der Waffenverbände und könnten da-
her nicht mitgetragen werden.

Berlin, den 17. Juni 2009

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

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