BT-Drucksache 16/13098

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11642- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG)

Vom 20. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13098
16. Wahlperiode 20. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/11642 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

A. Problem

Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsen-
notierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14. 7. 2007, S. 17; sog. Aktionärs-
rechterichtlinie) ist in deutsches Recht umzusetzen. Sie zielt auf die Verbesse-
rung der Aktionärsinformation bei börsennotierten Gesellschaften sowie die
Erleichterung der grenz- überschreitenden Ausübung von Aktionärsrechten. Die
Richtlinienumsetzung soll zugleich zum Anlass genommen werden, das Aktien-
recht insbesondere auf den von der Richtlinie angesprochenen Gebieten zur Ent-
lastung der Gesellschaften und zugleich im Interesse der Aktionäre zu moderni-
sieren, zu deregulieren und zu flexibilisieren. Darüber hinaus sollen für den
Bereich der Kapitalaufbringung durch Sacheinlagen sowie für den Erwerb eige-
ner Aktien Deregulierungsoptionen aus der Änderung der Richtlinie 77/91/
EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die
Erhaltung und Änderung ihres Kapitals durch die Richtlinie 2006/68/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 (ABl. L 264
vom 25. 9. 2006, S. 32) genutzt werden.

Ein weiteres Ziel des Entwurfs ist die Eindämmung missbräuchlicher Aktio-
närsklagen. Zu diesem Zweck wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Un-
ternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
unter anderem ein Freigabeverfahren bei der Anfechtungsklage eingeführt, das
dem konzern- und umwandlungsrechtlichen Freigabeverfahren entspricht. Die-
se Regelungen haben bereits Wirkung gezeigt, dennoch hat sich das Klägerfeld
ausgeweitet. Die Regelungen sollten daher präzisiert und ergänzt werden.

Der Gesetzentwurf sieht zur Erreichung dieser Ziele im Kern Änderungen der
aktienrechtlichen Vorschriften über die Einberufung und Durchführung der

Hauptversammlung, zur Sachgründung, zum Erwerb eigener Aktien, zum Voll-
machtsstimmrecht der Kreditinstitute sowie zum Freigabeverfahren bei Anfech-
tungsklagen vor.

Drucksache 16/13098 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, wodurch die Regelungen
des GmbH-Rechts zu den Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage ins Ak-
tienrecht übertragen werden. Ferner soll das Freigabeverfahren gegenüber dem
Gesetzentwurf noch effektiver gestaltet werden. Unter anderem hat der Aus-
schuss diesbezüglich beschlossen, die erstinstanzliche Zuständigkeit auf die
Oberlandesgerichte zu übertragen und Entscheidungen unanfechtbar zu machen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13098

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11642 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 13. Mai 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Drucksache 16/13098 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zusammenstellung
E n t w u r f


Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)*

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz

Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetzes

Artikel 4 Änderung des Umwandlungsgesetzes

Artikel 5 Änderung der Aktionärsforumsverordnung

Artikel 6 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 7 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Artikel 8 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Artikel 9 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Artikel 10 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreiten-
den Verschmelzung

Artikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 13 Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 14 Änderung des Handelsgesetzbuchs

des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzu
– Drucksache 16/11642 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus
Artikel 14a Änderung des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch
Artikel 15 Änderung der Verordnung über den Ersatz von
Aufwendungen der Kreditinstitute

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung
– der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des

Artikel 14b Änderung des Gesetzes betreffend die Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 14c Änderung des Gesetzes über die Überfüh-
rung der Anteilsrechte an der Volkswagen-
werk Gesellschaft mit beschränkter Haftung
in private Hand

Artikel 15 u n v e r ä n d e r t
Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die
– der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rat

in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184, S. 17).
B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ng der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)*

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 u n v e r ä n d e r t

Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 u n v e r ä n d e r t

Artikel 13 u n v e r ä n d e r t

Artikel 14 u n v e r ä n d e r t
Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl. L 264, S. 32) und
es vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären

1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a des Wert-
papierhandelsgesetzes, wenn sie mit dem gewichteten
Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie wäh-
5 – Drucksache 16/13098

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 15a Änderung der Handelsregisterverordnung

Artikel 16 u n v e r ä n d e r t

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „, Rückzah-
lung von Einlagen“ angefügt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Ist eine Geldeinlage eines Aktionärs bei
wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund einer
im Zusammenhang mit der Übernahme der Geld-
einlage getroffenen Abrede vollständig oder teil-
weise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte
Sacheinlage), so befreit dies den Aktionär nicht
von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die
Verträge über die Sacheinlage und die Rechts-
handlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirk-
sam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht
des Aktionärs wird der Wert des Vermögensgegen-
standes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesell-
schaft zur Eintragung in das Handelsregister oder
im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesell-
schaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die
Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Ge-
sellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast
für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes
trägt der Aktionär.

(4) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Ak-
tionär vereinbart worden, die wirtschaftlich einer
Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht
als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 3
zu beurteilen ist, so befreit dies den Aktionär von
seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die
Leistung durch einen vollwertigen Rückge-
währanspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist
oder durch fristlose Kündigung durch die Gesell-
schaft fällig werden kann. Eine solche Leistung
oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in
der Anmeldung nach § 37 anzugeben.“

1a. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 16 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

㤠33a

Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung

(1) Von einer Prüfung durch Gründungsprüfer kann bei
einer Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen
(§ 33 Abs. 2 Nr. 4) abgesehen werden, soweit einge-
bracht werden sollen:

Vermögensgegenstände im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 2
am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer
oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich nied-
riger ist als der von dem Sachverständigen angenommene
Wert, nicht bekannt geworden sind.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13098 –

E n t w u r f

rend der letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tat-
sächlichen Einbringung auf einem oder mehreren or-
ganisierten Märkten im Sinne von § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt worden sind,

2. andere als die in Nummer 1 genannten Vermögensge-
genstände, wenn eine Bewertung zu Grunde gelegt
wird, die ein unabhängiger, ausreichend vorgebildeter
und erfahrener Sachverständiger nach den allgemein
anerkannten Bewertungsgrundsätzen mit dem beizu-
legenden Zeitwert ermittelt hat und wenn der Bewer-
tungsstichtag nicht mehr als sechs Monate vor dem
Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der gewichte-
te Durchschnittspreis der Wertpapiere oder Geldmarktin-
strumente (Absatz 1 Nr. 1) durch außergewöhnliche Um-
stände erheblich beeinflusst worden ist oder wenn
anzunehmen ist, dass der beizulegende Zeitwert der an-
deren Vermögensgegenstände (Absatz 1 Nr. 2) am Tag
ihrer tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder
neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger
ist als der von dem Sachverständigen angenommene
Wert.“

2. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats kann davon sowie von Ausführun-
gen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen werden, soweit nach
§ 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen
wird.“

3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

㤠37a

Anmeldung bei Sachgründung ohne
externe Gründungsprüfung

(1) Wird nach § 33a von einer externen Gründungsprü-
fung abgesehen, ist dies in der Anmeldung zu erklären.
Der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme
ist zu beschreiben. Die Anmeldung muss die Erklärung
enthalten, dass der Wert der Sacheinlagen oder Sach-
übernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu
gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewäh-
renden Leistungen erreicht. Der Wert, die Quelle der Be-
wertung sowie die angewandte Bewertungsmethode sind
anzugeben.

(2) In der Anmeldung haben die Anmeldenden außer-
dem zu versichern, dass ihnen außergewöhnliche Um-
stände, die den gewichteten Durchschnittspreis der ein-
zubringenden Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 1 während der letzten drei
Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung er-
heblich beeinflusst haben könnten, oder Umstände, die
darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der

„Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu
ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren
Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und
sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teil-
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B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 52 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) Absatz 10 wird aufgehoben.

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 118 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1. Unterlagen über die Ermittlung des gewichteten
Durchschnittspreises, zu dem die einzubringenden
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente während der
letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen
Einbringung auf einem organisierten Markt gehandelt
worden sind,

2. jedes Sachverständigengutachten, auf das sich die Be-
wertung in den Fällen des § 33a Abs. 1 Nr. 2 stützt.“

4. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Enthält die Anmeldung die Erklärung nach
§ 37a Abs. 1 Satz 1, hat das Gericht hinsichtlich der
Werthaltigkeit der Sacheinlagen oder Sachübernah-
men ausschließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen
des § 37a erfüllt sind. Lediglich bei einer offenkundi-
gen und erheblichen Überbewertung kann das Gericht
die Eintragung ablehnen.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 2 und 3
entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeit-
raum über die Internetseite der Gesellschaft zu-
gänglich ist.“

bb) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort „auszule-
gen“ durch die Wörter „zugänglich zu machen“
ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Unter den Voraussetzungen des § 33a kann von einer
Prüfung durch Gründungsprüfer abgesehen werden.“

c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Wird nach Absatz 4 Satz 3 von einer externen Grün-
dungsprüfung abgesehen, gilt § 37a entsprechend.“

d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Enthält die Anmeldung die Erklärung nach § 37a
Abs. 1 Satz 1, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.“

6. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 1 wird jeweils
die Angabe „18 Monate“ durch die Wörter „fünf Jah-
re“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

7. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

ternetseite der Gesellschaft aufgenommen wird;

4. die Internetseite der Gesellschaft, über die die In-
formationen nach § 124a zugänglich sind.“
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
gefasst:

„(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß
§ 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den Vorstand oder
den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzuse-
hen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung
zuzulassen.“

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der
Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversamm-
lung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzuge-
ben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vor-
stand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung
einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner
anzugeben:

1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ver-
sammlung und die Ausübung des Stimmrechts so-
wie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach
§ 123 Abs. 3 Satz 3 und dessen Bedeutung;

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben kön-
nen sich auf die Fristen für die Ausübung der
Rechte beschränken, wenn in der Einberufung
im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf
Drucksache 16/13098 –

E n t w u r f

weise im Wege elektronischer Kommunikation aus-
üben können.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand
dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzuneh-
men, schriftlich oder im Wege elektronischer Kom-
munikation abgeben dürfen (Briefwahl).“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
gefasst:

„(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß
§ 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den Vorstand dazu
ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertra-
gung der Versammlung zuzulassen.“

8. § 120 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

9. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der
Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversamm-
lung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzuge-
ben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vor-
stand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung
einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner
anzugeben:

1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ver-
sammlung und die Ausübung des Stimmrechts so-
wie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach
§ 123 Abs. 3 Satz 3;

2. das Verfahren für die Stimmabgabe

a) durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis
auf die Formulare, die für die Erteilung einer
Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und
auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein
Nachweis über die Bestellung eines Bevoll-
mächtigten elektronisch übermittelt werden
kann sowie

b) durch Briefwahl oder im Wege der elektro-
nischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1
Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende
Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;

3. die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben kön-
nen sich auf die Fristen für die Ausübung der
Rechte beschränken, wenn im Übrigen ein Hin-
weis auf weitergehende Erläuterungen auf der In-
der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen
wird;

4. u n v e r ä n d e r t

messende Frist vorsieht. Der Tag des Zugangs ist
nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1
verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist des
Satzes 2.
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B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. § 123 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Ab-
sätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimm-
rechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre
sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmel-
dung muss der Gesellschaft unter der in der Einbe-
rufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der
Satzung oder in der Einberufung auf Grund
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

b) Dem Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz vorange-
stellt:

„Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern
bekannt zu machen.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die
nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben ha-
ben und die Einberufung den Aktionären nicht
unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 und 3 übersenden,
ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffent-
lichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesam-
ten Europäischen Union verbreiten.“

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Ver-
sammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der
Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung
von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem
Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder
nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbör-
sennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine
andere Berechnung der Frist bestimmen.“

10. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „zur Beschlussfassung einer Hauptver-
sammlung“ werden durch die Wörter „auf die Ta-
gesordnung gesetzt und“ ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlan-
gen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft
mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesell-
schaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung
zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurech-
nen.“

11. § 123 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.“

b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Ab-
sätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimm-
rechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre
sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmel-
dung muss der Gesellschaft unter der in der Einbe-
rufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen, sofern
die Satzung keine kürzere, in Kalendertagen zu be-
einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine
kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurech-
nen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich
um die Tage der Anmeldefrist des Satzes 2.

terlagen;

4. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrenn-
ter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung bestim-
men, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der
Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts
nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall
entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften
reicht ein in Textform erstellter besonderer Nach-
weis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotier-
ten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor
der Versammlung zu beziehen und muss der Gesell-
schaft unter der in der Einberufung hierfür mitge-
teilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Ver-
sammlung zugehen. In der Satzung oder in der
Einberufung auf Grund einer Ermächtigung
durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu
bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des
Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versamm-
lung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktio-
när nur, wer den Nachweis erbracht hat.“

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13098 – 1

E n t w u r f

(3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung bestim-
men, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der
Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts
nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 4 gilt in diesem Fall
entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften
reicht ein in Textform erstellter besonderer Nach-
weis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotier-
ten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor
der Versammlung zu beziehen und muss der Gesell-
schaft unter der in der Einberufung hierfür mit-
geteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der
Versammlung zugehen, sofern die Satzung keine
kürzere, in Kalendertagen zu bemessende Frist vor-
sieht. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimm-
rechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht
hat.“

12. § 124 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠124

Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen,
Vorschläge zur Beschlussfassung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 ver-
langt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung ge-
setzt werden, so sind diese entweder bereits mit der
Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach
Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121
Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotier-
ten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Be-
kanntmachung und Zuleitung haben dabei in glei-
cher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bekanntma-
chung der Tagesordnung“ durch das Wort „Bekannt-
machung“ ersetzt.

13. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:

㤠124a

Veröffentlichungen auf der Internetseite
der Gesellschaft

Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald
nach der Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:

1. der Inhalt der Einberufung;

2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der
Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;

3. die der Versammlung zugänglich zu machenden Un-

b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Ab-
satz 1 ersetzt:

„(1) Hat ein Kreditinstitut zu Beginn des 21. Ta-
ges vor der Versammlung für Aktionäre Inhaberak-
1 – Drucksache 16/13098

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

14. u n v e r ä n d e r t

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17. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

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5. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe
durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels
Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formula-
re den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.

Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesell-
schaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im
Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem
Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugäng-
lich zu machen.“

14. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorstand hat mindestens 21 Tage vor der
Versammlung den Kreditinstituten und den Ver-
einigungen von Aktionären, die in der letzten
Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre
ausgeübt oder die die Mitteilung verlangt haben,
die Einberufung der Hauptversammlung mitzu-
teilen.“

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:

„Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen.
Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu än-
dern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften
die geänderte Tagesordnung mitzuteilen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den
Aktionären zu machen, die es verlangen oder zu Be-
ginn des 14. Tages vor der Versammlung als Aktio-
när im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind. Die Satzung kann die Übermittlung auf den
Weg elektronischer Kommunikation beschränken.“

c) In Absatz 5 werden die Wörter „nach Maßgabe der
vorstehenden Absätze“ gestrichen.

15. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „spätestens zwei Wo-
chen vor dem Tage der Hauptversammlung“ durch
die Wörter „mindestens 14 Tage vor der Versamm-
lung“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei
börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglich-
machen über die Internetseite der Gesellschaft zu er-
folgen.“

16. In § 127 Satz 3 wird die Angabe „§125 Abs. 1 Satz 3“
durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.

17. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠128

Übermittlung der Mitteilungen“.

2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

18. u n v e r ä n d e r t

19. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die
Feststellung über die Beschlussfassung – für jeden
Beschluss auch

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen
Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls
die Zahl der Enthaltungen.

Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungs-
leiter die Feststellung über die Beschlussfassung
für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die
erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein
Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß
Satz 2 verlangt.“

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen inner-
halb von sieben Tagen nach der Versammlung die
festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließ-
lich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer In-
ternetseite veröffentlichen.“

20. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
Drucksache 16/13098 – 1

E n t w u r f

tien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es für
Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktien-
register eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach
§ 125 Abs. 1 unverzüglich an die Aktionäre zu über-
mitteln. Die Satzung der Gesellschaft kann die
Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommu-
nikation beschränken; in diesem Fall ist das Kredit-
institut auch aus anderen Gründen nicht zu mehr
verpflichtet.“

c) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter „der Absät-
ze 1 oder 2“ werden durch die Wörter „des Absat-
zes 1“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die
Wörter „und den Vereinigungen von Aktionären“
sowie die Wörter „oder an ihre Mitglieder“ gestri-
chen.

f) Absatz 7 wird Absatz 4.

18. In § 129 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 135 Abs. 9“
durch die Angabe „§ 135 Abs. 8“ ersetzt.

19. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die
Feststellung über die Beschlussfassung – für jeden
Beschluss auch

1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen ab-
gegeben wurden,

2. den Anteil des durch die gültigen Stimmen ver-
tretenen Grundkapitals,

3. die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen
Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls
die Zahl der Enthaltungen.“

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen inner-
halb von sieben Tagen nach der Versammlung die
nach Absatz 2 Satz 2 festgestellten Abstimmungser-
gebnisse auf ihrer Internetseite veröffentlichen.“

20. § 134 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„Entspricht der Wert einer verdeckten Sachein-
lage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genannten
Wert, so steht dies dem Beginn des Stimmrechts
nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der Wert-
unterschied offensichtlich ist.“

leichtern.

(2) Ein Kreditinstitut, das das Stimmrecht auf Grund
einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausüben
will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge
3 – Drucksache 16/13098

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von die-
sen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn in der Satzung oder in der Einberufung auf
Grund einer Ermächtigung durch die Satzung
nichts Abweichendes und bei börsennotierten Ge-
sellschaften nicht eine Erleichterung bestimmt
wird. Die börsennotierte Gesellschaft hat zumindest
einen Weg elektronischer Kommunikation für die
Übermittlung des Nachweises anzubieten.“

c) u n v e r ä n d e r t

21. § 135 wird wie folgt gefasst:

㤠135

Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute
und geschäftsmäßig Handelnde

(1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien,
die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht im
Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn es
bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem be-
stimmten Kreditinstitut erteilt werden und ist von die-
sem nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklä-
rung muss vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthal-
ten. Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisun-
gen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechti-
gung des Kreditinstituts zur Stimmrechtsausübung

1. u n v e r ä n d e r t

2. entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder
des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander ab-
weichender Vorschläge den Vorschlägen des Auf-
sichtsrats (Absatz 4)

vorsehen. Bietet das Kreditinstitut die Stimmrechtsaus-
übung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat es sich
zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und
bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder ei-
nem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die
zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen
zuzuleiten. Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich
und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des
jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Ände-
rung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die Erteilung
von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunk-
ten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen
Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5
einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär
durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu er-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

a) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von die-
sen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn die Satzung nichts Abweichendes und bei bör-
sennotierten Gesellschaften nicht eine Erleichterung
bestimmt. Die börsennotierte Gesellschaft hat zu-
mindest einen Weg elektronischer Kommunikation
für die Übermittlung des Nachweises anzubieten.“

b) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter „§ 135
Abs. 4 Satz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 135
Abs. 5“ ersetzt.

21. § 135 wird wie folgt gefasst:

㤠135

Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute
und geschäftsmäßig Handelnde

(1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien,
die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht im
Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn es
bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem be-
stimmten Kreditinstitut erteilt werden und ist von die-
sem nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklä-
rung muss vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthal-
ten. Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisun-
gen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechti-
gung des Kreditinstituts zur Stimmrechtsausübung

1. entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen
(Absätze 2 und 3) oder

2. entsprechend den Vorschlägen des Vorstands, des
Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abwei-
chender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichts-
rats (Absatz 4)

vorsehen. Bietet das Kreditinstitut die Stimmrechtsaus-
übung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat es sich
zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und
bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder ei-
nem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die
zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen
zuzuleiten. Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich
und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des
jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Ände-
rung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die Erteilung
von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunk-
ten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen
Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5
einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär
durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu er-
leichtern.

(2) u n v e r ä n d e r t

ders bestimmt, übt das Kreditinstitut das Stimmrecht im
Namen dessen aus, den es angeht. Ist die Briefwahl bei
der Gesellschaft zugelassen, so darf das bevollmächtigte
Kreditinstitut sich ihrer bedienen. Zum Nachweis seiner
Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft genügt
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Ein Kreditinstitut, das in der Hauptversammlung
das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Ab-
satz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will, hat den Aktionären die
Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu-
gänglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig er-
folgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gel-
ten entsprechend.

(5) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13098 – 1

E n t w u r f

für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung zugänglich zu ma-
chen. Bei diesen Vorschlägen hat sich das Kreditinstitut
vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und orga-
nisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigen-
interessen aus anderen Geschäftsbereichen nicht ein-
fließen; es hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu
benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die
ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren
Dokumentation zu überwachen hat. Zusammen mit sei-
nen Vorschlägen hat das Kreditinstitut darauf hinzuwei-
sen, dass es das Stimmrecht entsprechend den eigenen
Vorschlägen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht
rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört ein Vor-
standsmitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts
dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstands-
mitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Auf-
sichtsrat des Kreditinstituts an, so hat das Kreditinstitut
hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn das Kredit-
institut an der Gesellschaft eine Beteiligung hält, die
nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflich-
tig ist, oder einem Konsortium angehörte, das die inner-
halb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wert-
papieren der Gesellschaft übernommen hat.

(3) Hat der Aktionär dem Kreditinstitut keine Wei-
sung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat
das Kreditinstitut im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1
das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen Vorschlä-
gen auszuüben, es sei denn, dass es den Umständen
nach annehmen darf, dass der Aktionär bei Kenntnis
der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimm-
rechts billigen würde. Ist das Kreditinstitut bei der Aus-
übung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktio-
närs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat,
von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es
dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzuge-
ben. In der eigenen Hauptversammlung darf das bevoll-
mächtigte Kreditinstitut das Stimmrecht auf Grund der
Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine aus-
drückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der
Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Versamm-
lung einer Gesellschaft, an der es mit mehr als 20 Pro-
zent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar be-
teiligt ist.

(4) Ein Kreditinstitut, das in der Hauptversammlung
das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Ab-
satz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will, hat den Aktionären die
Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu-
gänglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig er-
folgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gel-
ten entsprechend.

(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf das Kre-
ditinstitut Personen, die nicht seine Angestellten sind,
unterbevollmächtigen. Wenn es die Vollmacht nicht an-

25. § 183 wird wie folgt geändert:
5 – Drucksache 16/13098

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

bei börsennotierten Gesellschaften die Vorlegung eines
Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs. 3; im Üb-
rigen sind die in der Satzung für die Ausübung des
Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse zu erfüllen.

(6) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Na-
mensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es
aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund
einer Ermächtigung ausüben. Auf die Ermächtigung
sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch ei-
nen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7, die Absätze 2
bis 6 nicht beeinträchtigt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für Aktio-
närsvereinigungen und für Personen, die sich geschäfts-
mäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimm-
rechts in der Hauptversammlung erbieten; dies gilt
nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausüben
will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspart-
ner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad
verwandt oder verschwägert ist.

(9) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz
eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6 entstehen-
den Schadens kann im Voraus weder ausgeschlossen
noch beschränkt werden.

(10) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.“

22. § 175 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Bericht
des Aufsichtsrats“ das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt und werden die Wörter „und bei bör-
sennotierten Aktiengesellschaften ein erläuternder
Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Ausle-
gung“ durch die Wörter „das Zugänglichmachen“
ersetzt.

23. § 176 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175
Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten
Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Anga-
ben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsge-
setzbuchs zugänglich zu machen.“

24. § 179a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 ent-
fallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum
über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich
ist.“

b) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „auszule-
gen“ durch die Wörter „zugänglich zu machen“ er-
setzt.
24a. § 181 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

25. § 183 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „, Rückzah-
lung von Einlagen“ angefügt.

den sind.

(2) Der Anmeldung sind der Bericht über die Prüfung
von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) oder die in § 37a
Abs. 3 bezeichneten Anlagen beizufügen.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“

d) u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13098 – 1

E n t w u r f

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 124 Abs. 1)“
gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinnge-
mäß.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

26. Nach § 183 wird folgender § 183a eingefügt:

㤠183a

Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung

(1) Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3)
kann unter den Voraussetzungen des § 33a abgesehen
werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so gelten die
folgenden Absätze.

(2) Der Vorstand hat das Datum des Beschlusses über
die Kapitalerhöhung sowie die Angaben nach § 37a
Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu
machen. Die Durchführung der Erhöhung des Grund-
kapitals darf nicht in das Handelsregister eingetragen
werden vor Ablauf von vier Wochen seit der Bekannt-
machung.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 vor,
hat das Amtsgericht auf Antrag von Aktionären, die am
Tag der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung ge-
meinsam fünf vom Hundert des Grundkapitals hielten
und am Tag der Antragstellung noch halten, einen oder
mehrere Prüfer zu bestellen. Der Antrag kann bis zum
Tag der Eintragung der Durchführung der Erhöhung
des Grundkapitals (§ 189) gestellt werden. Das Gericht
hat vor der Entscheidung über den Antrag den Vorstand
zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
gegeben.

(4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4
und 5, die §§ 34, 35 entsprechend.“

27. § 184 wird wie folgt gefasst:

㤠184

Anmeldung des Beschlusses

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichts-
rats haben den Beschluss über die Erhöhung des Grund-
kapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzu-
melden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche
Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht ge-
leistet sind und warum sie nicht erlangt werden können.
Soll von einer Prüfung der Sacheinlage abgesehen wer-
den und ist das Datum des Beschlusses der Kapitalerhö-
hung vorab bekannt gemacht worden (§ 183a Abs. 2),
müssen die Anmeldenden in der Anmeldung nur noch
versichern, dass ihnen seit der Bekanntmachung keine
Umstände im Sinne von § 37a Abs. 2 bekannt gewor-

lagen“ eingefügt.
7 – Drucksache 16/13098

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

28. u n v e r ä n d e r t

28a. § 188 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 4 wird aufgehoben.

29. u n v e r ä n d e r t

30. § 194 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „ , Rückzah-
lung von Einlagen“ angefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend; an die
Stelle des Zeitpunkts der Anmeldung nach § 27
Abs. 3 Satz 3 und der Eintragung nach § 27
Abs. 3 Satz 4 tritt jeweils der Zeitpunkt der Aus-
gabe der Bezugsaktien.“

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

31. § 195 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(3) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn
der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem
geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden
Aktien zurückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sach-
einlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3
entsprechend.“

28. § 186 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 124 Abs. 1)“ gestri-
chen.

b) In Satz 2 wird das Wort „vorzulegen“ durch die
Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.

29. § 193 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach de-
nen dieser Betrag errechnet wird; bei einer beding-
ten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192
Abs. 2 Nr. 1 genügt es, wenn in dem Beschluss oder
in dem damit verbundenen Beschluss nach § 221
der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für
die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Min-
destausgabebetrags bestimmt werden; sowie“.

30. § 194 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 124 Abs. 1)“
gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinnge-
mäß.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 183a gilt entsprechend.“

31. § 195 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 184 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden vor dem Semikolon die
Wörter „oder die in § 37a Abs. 3 bezeichneten An-
aa) In Nummer 1 werden vor dem Semikolon
die Wörter „oder die in § 37a Abs. 3 bezeich-
neten Anlagen“ eingefügt.

8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ei-
nen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

c) u n v e r ä n d e r t

32. § 205 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „ , Rückzah-
lung von Einlagen“ angefügt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Ab-
satz 3 ersetzt:

„(3) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“

c) Absatz 5 wird Absatz 4.

d) u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

34a. In § 217 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „oder
eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche
Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen.
Drucksache 16/13098 – 1

E n t w u r f

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen,
wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich
hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu
gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer
Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abge-
sehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.“

32. § 205 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

„(5) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen
hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer
stattzufinden; § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten
sinngemäß. § 183a ist entsprechend anzuwenden.
Anstelle des Datums des Beschlusses über die Kapi-
talerhöhung hat der Vorstand seine Entscheidung
über die Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen
sowie die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den
Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.

(6) Soweit eine Prüfung der Sacheinlage nicht
stattfindet, gilt für die Anmeldung der Durchfüh-
rung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das
Handelsregister (§ 203 Abs. 1 Satz 1, § 188) auch
§ 184 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 entsprechend.

(7) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen,
wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich
hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu
gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer
Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abge-
sehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.“

33. § 206 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32
bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a, 38 Abs. 2
und 3 sowie § 49 über die Gründung der Gesellschaft.“

34. In § 209 Abs. 6 werden die Wörter „die Auslegung“
durch die Wörter „das Zugänglichmachen“ ersetzt.
34b. In § 228 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhö-
hung beantragte staatliche Genehmigung noch
nicht erteilt ist“ gestrichen.

chend anzuwenden.“
9 – Drucksache 16/13098

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

34c. In § 234 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder
eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche
Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen.

34d. In § 235 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhö-
hung beantragte staatliche Genehmigung noch
nicht erteilt ist“ gestrichen.

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

37. u n v e r ä n d e r t

38. u n v e r ä n d e r t

39. § 246a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Prozessgericht“ wird durch das
Wort „Gericht“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83
Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

35. § 241 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2
und 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3
Satz 1 oder Abs. 4“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe 㤠130 Abs. 1, 2
und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1
und Abs. 4“ ersetzt.

36. § 242 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2 und 4“
durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und
Abs. 4“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe 㤠121
Abs. 4“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.

37. § 243 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Doppelpunkt wird folgende Nummer 1
eingefügt:

„1. auf die durch eine technische Störung verur-
sachte Verletzung von Rechten, die nach § 118
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 134 Abs. 3 auf elek-
tronischem Wege wahrgenommen worden sind,
es sei denn, der Gesellschaft ist grobe Fahrläs-
sigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen; in der Sat-
zung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab
bestimmt werden,“.

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und in ihr
werden nach dem Wort „Verletzung“ die Wörter
„des § 121 Abs. 4a, des § 124a oder“ eingefügt.

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

38. Nach § 246 Abs. 3 Satz 4 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der
Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage be-
reits vor Zustellung einsehen und sich von der Ge-
schäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen.“

39. § 246a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf das Verfahren sind § 247 sowie die §§ 82, 83
Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung entspre-
die im ersten Rechtszug für das Verfahren
vor den Landgerichten geltenden Vorschrif-
ten der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden, soweit nichts Abweichendes be-
stimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein

„(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2
entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterla-
gen für denselben Zeitraum über die Internetseite der
Gesellschaft zugänglich sind.“
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Be-
zirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zu-
stellung des Antrags durch Urkunden nachge-
wiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der
Einberufung einen anteiligen Betrag von min-
destens 1000 Euro hält oder

3. u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist
ausgeschlossen; einer Güteverhandlung be-
darf es nicht.“

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch
folgenden Satz ersetzt:

„Der Beschluss ist unanfechtbar.“

cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter
„Der rechtskräftige Beschluss“ durch das
Wort „Er“ ersetzt.

40. u n v e r ä n d e r t

41. u n v e r ä n d e r t

41a. In § 267 Satz 2 wird das Wort „dreimal“ gestri-
chen.

41b. In § 272 Abs. 1 werden die Wörter „zum dritten-
mal“ gestrichen.

42. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13098 – 2

E n t w u r f

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1. die Klage unzulässig oder offensichtlich unbe-
gründet ist,

2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zu-
stellung des Antrags durch Urkunden nachge-
wiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der
Einberufung einen anteiligen Betrag von min-
destens 100 Euro hält oder

3. das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptver-
sammlungsbeschlusses vorrangig erscheint,
weil die vom Antragsteller dargelegten wesent-
lichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre
Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts
die Nachteile für den Antragsgegner überwie-
gen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere
des Rechtsverstoßes vor.“

c) Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Die sofortige Beschwerde findet nur statt, wenn
das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig
erklärt. Es lässt sie nur zu, wenn dadurch die Klä-
rung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung zu erwarten ist.“

40. In § 249 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 bis 4“
durch die Wörter „Satz 1 bis 5“ ersetzt.

41. § 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2
und 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3
Satz 1 oder Abs. 4“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe 㤠130 Abs. 1, 2
und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1
und Abs. 4“ ersetzt.

42. Dem § 293f wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Die sofortige Beschwerde findet nur statt,
wenn das Landgericht sie in der Entscheidung
für zulässig erklärt. Es lässt sie nur zu, wenn
dadurch die Klärung einer Rechtsfrage von
1 – Drucksache 16/13098

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

43. u n v e r ä n d e r t

44. u n v e r ä n d e r t

45. § 319 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diese Klage
zuständige Landgericht“ durch das Wort
„Gericht“ ersetzt und wird das Wort „rechts-
kräftigen“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83
Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie
die im ersten Rechtszug für das Verfahren
vor den Landgerichten geltenden Vorschrif-
ten der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden, soweit nichts Abweichendes be-
stimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht,
wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach
Zustellung des Antrags durch Urkunden
nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntma-
chung der Einberufung einen anteiligen Be-
trag von mindestens 1000 Euro hält oder

3. u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch
folgende Sätze ersetzt:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

43. In § 293g Abs. 1 wird das Wort „auszulegen“ durch die
Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.

44. In § 305 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „zwei vom Hun-
dert“ durch die Wörter „fünf Prozentpunkten“ ersetzt.

45. § 319 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2
entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Un-
terlagen für denselben Zeitraum über die Inter-
netseite der zukünftigen Hauptgesellschaft zu-
gänglich sind.“

bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „auszu-
legen“ durch die Wörter „zugänglich zu ma-
chen“ ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Auf das Verfahren sind § 247 sowie die §§ 82,
83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden. Ein Beschluss nach
Satz 1 ergeht, wenn

1. die Klage unzulässig oder offensichtlich un-
begründet ist,

2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach
Zustellung des Antrags durch Urkunden
nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntma-
chung der Einberufung einen anteiligen Be-
trag von mindestens 100 Euro hält oder

3. das alsbaldige Wirksamwerden des Haupt-
versammlungsbeschlusses vorrangig er-
scheint, weil die vom Antragsteller darge-
legten wesentlichen Nachteile für die
Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier
Überzeugung des Gerichts die Nachteile für
den Antragsgegner überwiegen, es sei denn,
es liegt eine besondere Schwere des Rechts-
verstoßes vor.“

bb) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 6 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Über den Antrag entscheidet ein Senat des
Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ge-
sellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung
auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; ei-

54. In § 407 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52 Abs. 2
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 52 Abs. 2 Satz 2
bis 4“ und die Wörter „179a Abs. 2 Satz 1 und 2“ durch
die Wörter „179a Abs. 2 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

ner Güteverhandlung bedarf es nicht. Der
Beschluss ist unanfechtbar.“

ee) u n v e r ä n d e r t

46. u n v e r ä n d e r t

47. u n v e r ä n d e r t

48. u n v e r ä n d e r t

49. u n v e r ä n d e r t

50. u n v e r ä n d e r t

51. u n v e r ä n d e r t

52. u n v e r ä n d e r t

53. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13098 – 2

E n t w u r f

grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist.“

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Nach der Eintragung lassen Mängel des Be-
schlusses seine Durchführung unberührt; die
Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung
kann auch nicht als Schadenersatz verlangt
werden.“

46. In § 320 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „bis 4“ durch
die Angabe „bis 5“ ersetzt.

47. In § 320b Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „zwei vom
Hundert“ durch die Angabe „fünf Prozentpunkten“ er-
setzt.

48. In § 327b Abs. 2 werden die Wörter „zwei vom Hun-
dert“ durch die Wörter „fünf Prozentpunkten“ ersetzt.

49. Dem § 327c wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4
entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterla-
gen für denselben Zeitraum über die Internetseite der
Gesellschaft zugänglich sind.“

50. In § 327d Satz 1 wird das Wort „auszulegen“ durch die
Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.

51. § 399 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Sachübernah-
men“ die Wörter „oder in der nach § 37a Abs. 2 ab-
zugebenden Versicherung“ eingefügt.

b) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Ausgabe der
Bezugsaktien“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach dem Wort „Sacheinlagen,“
die Wörter „in der Bekanntmachung nach § 183a
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 oder
in der nach § 184 Abs. 1 Satz 3 abzugebenden Ver-
sicherung,“ eingefügt.

52. Nach § 405 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig

1. entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbindung
mit § 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zu-
leitet oder

2. entgegen § 124a Angaben nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig zugänglich macht.“

53. § 406 wird aufgehoben.
54. u n v e r ä n d e r t

3 – Drucksache 16/13098

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz

§ 20 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠20

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Enthält die Satzung einer Aktiengesellschaft eine
Frist, die abweichend von § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder
Abs. 3 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des
Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie nicht
in Tagen ausgedrückt ist, so bleibt diese bis zur ersten or-
dentlichen Hauptversammlung nach Inkrafttreten des Geset-
zes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie am … [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 16 Satz 1
dieses Gesetzes] wirksam. § 123 Abs. 4 des Aktiengesetzes
in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Ak-
tionärsrechterichtlinie geltenden Fassung bleibt für diese
Frist anwendbar.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) § 27 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes in der ab dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 16
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz

§ 20 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠20

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie

(1) Die §§ 121, 122, 123, 124, 124a, 125, 126, 127, 130,
134, 175, 176, 241 bis 243 des Aktiengesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle die-
ses Gesetzes] sind erstmals auf Hauptversammlungen anzu-
wenden, zu denen nach dem 31. Oktober 2009 einberufen
wird.

(2) Die §§ 128, 129 und 135 des Aktiengesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechte-
richtlinie sind ab dem 1. November 2009 anzuwenden.

(3) Enthält die Satzung einer Aktiengesellschaft eine
Frist, die abweichend von § 123 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3
Satz 3 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie nicht in Kalender-
tagen ausgedrückt ist, so bleibt diese bis zur ersten ordentli-
chen Hauptversammlung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie am … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 16 Satz 1 dieses Ge-
setzes] wirksam. § 123 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der vor
Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-
rechterichtlinie geltenden Fassung bleibt für diese Frist an-
wendbar.

(4) § 246a Abs. 2 Nr. 2 und § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 des
Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie sind nicht auf Freigabeverfah-
ren und Beschwerdeverfahren anzuwenden, die vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 16 Satz 1
dieses Gesetzes] anhängig waren.

(5) In Fällen des § 305 Abs. 3 Satz 3, des § 320b Abs. 1
Satz 6 und des § 327b Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt es für
die Zeit vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 16 Satz 1 dieses Gesetzes] bei dem bis dahin
geltenden Zinssatz.

(6) § 319 Abs. 6 Satz 11 des Aktiengesetzes in der Fas-
sung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechtericht-
linie ist nicht anzuwenden, wenn die Klage gegen die Wirk-
samkeit des Hauptversammlungsbeschlusses vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 16 Satz 1
dieses Gesetzes] rechtshängig war.“
Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung gilt auch für
Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt
worden sind, soweit sie nach der vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 16 Satz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung

1. § 15 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem
die Eintragung der Verschmelzung in das Register des
Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten
Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung
bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über die aus der
Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwischen der Ge-
sellschaft und dem Gesellschafter bereits vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 16
Satz 1 dieses Gesetzes] ein rechtskräftiges Urteil ergan-
gen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen der Ge-
sellschaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist;
in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den bis
zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 16 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Vorschriften.“

Artikel 3

Änderung des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Frist des § 123 Abs. 1 des Aktiengesetzes
unterschritten, so müssen zwischen Anmeldung und
Versammlung mindestens vier Tage liegen und sind
Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Aktienge-
setzes unverzüglich zu machen; § 121 Abs. 7, § 123
Abs. 2 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktienge-
setzes gelten entsprechend.“

c) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel …
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geän-
dert:
Drucksache 16/13098 – 2

E n t w u r f

Artikel 3

Änderung des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Hauptversammlung nach Absatz 3 ist mindes-
tens 14 Tage vor der Versammlung einzuberufen. Der
Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. § 121
Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.“

b) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Frist des § 123 Abs. 1 des Aktiengesetzes
unterschritten, so müssen zwischen Anmeldung und
Versammlung mindestens vier Tage liegen und sind
Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Aktienge-
setzes unverzüglich zu machen; § 121 Abs. 7, § 123
Abs. 2 Satz 3 und § 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktienge-
setzes gelten entsprechend.“

c) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.

2. Dem § 68 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Um-
setzung der Aktionärsrechterichtlinie vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] ist
nicht auf Hauptversammlungen anzuwenden, zu denen
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 16 Satz 1 dieses Gesetzes] einberufen wurde.“

Artikel 4

Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel …
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geän-
dert:
1. u n v e r ä n d e r t

„(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3
entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen
für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesell-
schaft zugänglich sind.“
5 – Drucksache 16/13098

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „für diese Klage zu-
ständige Prozessgericht“ durch das Wort „Ge-
richt“ ersetzt und es wird das Wort „rechtskräfti-
gen“ gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes,
die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessord-
nung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfah-
ren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften
der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden,
soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.“

c) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustel-
lung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen
hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung
einen anteiligen Betrag von mindestens 1000 Euro
hält oder

3. das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmel-
zung vorrangig erscheint, weil die vom Antrag-
steller dargelegten wesentlichen Nachteile für die
an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger
und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung
des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner
überwiegen, es sei denn es liegt eine besondere
Schwere des Rechtsverstoßes vor.“

d) u n v e r ä n d e r t

e) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch die fol-
genden Sätze ersetzt:

„Über den Antrag entscheidet ein Senat des Ober-
landesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft
ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzel-
richter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung
bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.“

2a. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „sowie, wenn die
Verschmelzung der staatlichen Genehmigung be-
darf, die Genehmigungsurkunde“ gestrichen.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich fünf Pro-
zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.“

2. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes so-
wie die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozess-
ordnung entsprechend anzuwenden.“

b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1. die Klage unzulässig oder offensichtlich unbe-
gründet ist oder

2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustel-
lung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen
hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung
einen anteiligen Betrag von mindestens 100 Euro
hält oder

3. das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptver-
sammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil
die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen
Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre
nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachtei-
le für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn
es liegt eine besondere Schwere des Rechtsversto-
ßes vor.“

c) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

d) Der bisherige Satz 6 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„Die sofortige Beschwerde findet nur statt, wenn das
Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig er-
klärt. Es lässt sie nur zu, wenn dadurch die Klärung
einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
erwarten ist.“

3. Dem § 62 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 6 entfallen,
wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für densel-
ben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zu-
gänglich sind.“

4. Dem § 63 wird folgender Absatz 4 angefügt:

hin geltenden Zinssatz.

(2) § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in der Fassung des Geset-
zes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom
… [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle die-
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

7a. In § 199 werden die Wörter „sowie, wenn der
Formwechsel der staatlichen Genehmigung bedarf,
die Genehmigungsurkunde“ gestrichen.

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13098 – 2

E n t w u r f

5. In § 64 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „auszulegen“ durch
die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.

6. In § 69 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 184 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 184 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

7. In § 87 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „mit denen er“
durch die Wörter „mit denen es“ ersetzt.

8. Dem § 230 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfal-
len, wenn der Umwandlungsbericht für denselben Zeit-
raum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich
ist.“

9. Dem § 232 Abs. 1 und dem § 239 Abs. 1 wird jeweils
folgender Satz angefügt:

„In der Hauptversammlung kann der Umwandlungsbe-
richt auch auf andere Weise zugänglich gemacht wer-
den.“

10. In § 251 Abs. 2 werden die Angabe „§ 239 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 239 Abs. 1 Satz 1“ und die An-
gabe „§ 239 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 239 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2“ ersetzt.

11. § 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „er“ durch das Wort
„es“ ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Wort „ihn“ durch die Wörter
„das Mitglied“ ersetzt.

12. In § 260 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2“
durch die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.

13. Die §§ 274 und 283 werden jeweils wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2“
durch die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239“ durch die
Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ ersetzt.

14. § 292 wir wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2“ durch die
Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239“ durch die
Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ ersetzt.

15. Nach § 320 wird § 321 eingefügt:

㤠321

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie

(1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für die
Zeit vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 16 Satz 1 dieses Gesetzes] bei dem bis da-

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie

In den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und des § 7 Abs. 2
Satz 2 bleibt es für die Zeit vor dem … [einsetzen: Datum
7 – Drucksache 16/13098

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5
u n v e r ä n d e r t

Artikel 6
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel … des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe ange-
fügt:

„§ 55 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie“.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

3a. In § 22 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 92 Abs. 2
gilt des Aktiengesetzes“ durch die Wörter „§ 92
Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. Folgender § 55 wird angefügt:

㤠55
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

ses Gesetzes] ist nicht auf Freigabeverfahren und Be-
schwerdeverfahren anzuwenden, die vor dem … [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 16 Satz 1
dieses Gesetzes] anhängig waren.“

Artikel 5
Änderung der Aktionärsforumsverordnung

In § 3 Abs. 2 Satz 1 der Aktionärsforumsverordnung vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3193) wird die Angabe
„§ 135 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 135
Abs. 8“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel … des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben an-
gefügt:

„Abschnitt 7

Schlussvorschriften

§ 54 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie“.

2. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem
die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort gel-
tenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht
worden ist, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu verzinsen.“

3. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Barabfindung ist nach Ablauf des Tages, an dem die
Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort gelten-
den Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht wor-
den ist, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem je-
weiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu verzinsen.“

4. In § 48 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 175 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 176 Abs. 1 Satz 1“ und das Wort
„vorzulegen“ durch die Wörter „zugänglich zu machen“
ersetzt.

5. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 405
und 406“ durch die Angabe „des § 405“ ersetzt.

6. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:

„Abschnitt 7

Schlussvorschriften

§ 54
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie

In den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und des § 7 Abs. 2
Satz 2 bleibt es für die Zeit vor dem … [einsetzen: Datum

2. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 128 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 135 Abs. 2“ ersetzt.

3. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 3“
durch die Angabe „§ 135 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

des Inkrafttretens nach Artikel 16 Satz 1 dieses Gesetzes]
bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.“

Artikel 7

Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel … des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe ange-
fügt:

„§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie“.

2. u n v e r ä n d e r t

3. entfällt

4. Folgender § 38 wird angefügt:

㤠38

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie

Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 16 Satz 1 dieses Gesetzes] bei dem bis dahin gelten-
den Zinssatz.“

Artikel 8

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13098 – 2

E n t w u r f

des Inkrafttretens nach Artikel 16 Satz 1 dieses Gesetzes]
bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.“

Artikel 7

Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel … des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6

Zuständigkeits-, Straf-, Bußgeld- und Schlussvor-
schriften“.

b) Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 37 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umset-
zung der Aktionärsrechterichtlinie“.

2. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem
die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genos-
senschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetra-
gen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.“

3. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:

„ A b s c h n i t t 6

Z u s t ä n d i g k e i t s - , S t r a f - , B u ß g e l d - u n d
S c h l u s s v o r s c h r i f t e n “ .

4. Folgender § 37 wird angefügt:

㤠37

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie

Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 16 Satz 1 dieses Gesetzes] bei dem bis dahin gelten-
den Zinssatz.“

Artikel 8

Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

§ 74 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsberichtsverordnung vom
17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 128 Abs. 1 und 2“ durch
die Angabe „§ 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 2“ ersetzt.

„4. nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes;
er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals
oder Stammkapitals des übertragenden oder
formwechselnden Rechtsträgers oder, falls
der übertragende oder formwechselnde
9 – Drucksache 16/13098

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

Artikel 10

u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Artikel 9

Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsgesetzes
vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Arti-
kel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden
ist, wird die Angabe „118 Abs. 2“ durch die Angabe „118
Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

In § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Drittelbeteiligungsgesetzes
vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Arti-
kel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden
ist, wird die Angabe „118 Abs. 2“ durch die Angabe „118
Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden

Verschmelzung

In § 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestim-
mung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332)
wird die Angabe „118 Abs. 2“ durch die Angabe „118
Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt
gefasst:

㤠53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach
§ 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes“.

2. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠53

Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach
§ 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.

bb) Satz 1 Nr. 4, 5 und Satz 2 werden durch folgende
Nummer 4 ersetzt:

Drucksache 16/13098 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptab-
schnitt 6 Abschnitt 3 durch die folgenden Angaben er-
setzt:

„Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
setz und dem Wertpapierhandelsgesetz

Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktienge-
setz und dem Umwandlungsgesetz

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2 Beschwerde“.

b) Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird durch die
folgenden Abschnitte 3 und 4 ersetzt:

Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammka-
pital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens die-
ses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000
Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeu-
tung der Sache für die Parteien höher zu be-
werten ist.“

3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptab-
schnitt 6 Abschnitt 4 durch die folgenden Angaben er-
setzt:

„Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
setz und dem Wertpapierhandelsgesetz

Abschnitt 5 Besondere Verfahren nach dem Aktien-
gesetz und dem Umwandlungsgesetz

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2 Beschwerde“.

b) Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 wird durch die
folgenden Abschnitte 4 und 5 ersetzt:

Entwurf

„Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder

Satz der Gebühr
nach § 34 GKG

Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs-

und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz

1640 Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknah
Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigu
mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.

nahme des Antrags: Die Gebühr 1640 ermäßigt
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0“.

pÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG . . . .
in Verfahren.

0,5“.

chnitt 5
engesetz und dem Umwandlungsgesetz

bschnitt 1
echtszug

Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0“.

idung:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die

gung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zu-
ung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei

0,5“.

bschnitt 2
hwerde

1650 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0“.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5“.
GWB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1641 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurück
sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1643 Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 W
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als e

Abs
Besondere Verfahren nach dem Akti

Untera
Erster R

1650 Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, den §§ 246a, 319
oder § 16 Abs. 3 UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1651 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entsche
Die Gebühr 1650 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . .

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurückna
Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßi
vor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentrag
folgt.

Untera
Besc

1652 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer

1653 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1652 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . .
me der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die

ng nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor
oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

Beschlüsse des 6. Ausschusses

„Nr. Gebührentatbe

Abschn
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettb

und Übernahmegesetz und de

1640 Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2
GWB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1641 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurückna
sich auf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1643 Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 Wp
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein

Abschn
Besondere Verfahren nach dem Aktien

Unterabs
Erster Re

1650 Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, den §§ 246a, 319 A
oder § 16 Abs. 3 UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1651 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entschei
Die Gebühr 1650 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . .

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknah
Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßig
vor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragu
folgt.

Unterab
Besch

1652 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1

1653 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1652 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . .

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknah
Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßig
vor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragu
folgt.

Artikel 13
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „118 Abs. 2“ durch
die Angabe „118 Abs. 3“ ersetzt.

2. In § 32 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 135
Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Handelsgesetzbuchs

In § 285 Satz 1 Nr. 10 des Handelsgesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
… des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe
„§ 125 Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.
– Drucksache 16/13098

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

stand
Gebühr oder

Satz der Gebühr
nach § 34 GKG

itt 3
ewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs-
m Wertpapierhandelsgesetz

und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.

hme des Antrags: Die Gebühr 1640 ermäßigt
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0“.

ÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG . . .
Verfahren.

0,5“.

itt 4
gesetz und dem Umwandlungsgesetz

chnitt 1
chtszug

bs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0“.
dung:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
me des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die

ung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zu-
ng oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei

0,5“.

schnitt 2
werde

650 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0“.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
me der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die

ung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zu-
ng oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei

0,5“.

Artikel 13
u n v e r ä n d e r t

Artikel 14
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 274a Nr. 5 wird das Wort „Steuerabgrenzung“
durch die Wörter „Abgrenzung latenter Steuern“ er-
setzt.

2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. § 285 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird die Angabe 㤠125 Abs. 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5“ er-
setzt.

b) In Nummer 23 Buchstabe a wird das Wort „vorge-
sehene“ durch das Wort „erwartete“ ersetzt.

3. In § 314 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a wird das Wort
„vorgesehene“ durch das Wort „erwartete“ ersetzt.

Artikel 14a

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch

In Artikel 66 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird die An-
gabe „, § 318 Abs. 3“ gestrichen.

Artikel 14b

Änderung des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen
über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das ge-
nehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen
einzutragen.“

2. In § 57n Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „oder eine
zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmi-
gung noch nicht erteilt worden ist“ gestrichen.

3. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „zu drei ver-
schiedenen Malen“ gestrichen und die Wörter
„diesen Bekanntmachungen“ durch die Wörter
„dieser Bekanntmachung“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „zum dritten
Mal“ gestrichen.

c) In Nummer 4 werden die Wörter „sind die Be-
kanntmachungen“ durch die Wörter „ist die Be-
kanntmachung“ ersetzt.

4. In § 58a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „oder eine
zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung be-
antragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt
Drucksache 16/13098 – 3

E n t w u r f
ist“ gestrichen.

5. In § 58e Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder eine
zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Ge-
nehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen.

In § 1 Nr. 3 der Verordnung über den Ersatz von Aufwen-
dungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I
S. 2003), die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 128
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1“ ersetzt.
3 – Drucksache 16/13098

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. In § 58f Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder eine
zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung be-
antragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt
worden ist“ gestrichen.

7. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zu drei ver-
schiedenen Malen“ gestrichen.

8. In § 67 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 66
Abs. 4“ die Wörter „in Verbindung mit § 6 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ eingefügt.

9. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „zum dritten Male“
gestrichen.

Artikel 14c

Änderung des Gesetzes über die Überführung der
Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft

mit beschränkter Haftung in private Hand

§ 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteils-
rechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung in private Hand in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 641-1-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2369) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ ge-
strichen. Nach den Wörtern „Vollmacht des Aktio-
närs“ werden die Wörter „in Textform“ eingefügt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund einer
Vollmacht“, die Wörter „gleichzeitig mit der“ und
die Wörter „schriftlich Weisungen zu den einzel-
nen Gegenständen der Tagesordnung“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Vollmacht und“
und die Wörter „frühestens mit den Mitteilungen
nach § 128 des Aktiengesetzes“ gestrichen.

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Vollmachtsurkunde“
durch das Wort „Vollmacht“ ersetzt.

b) In den Sätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort
„Vollmachtsurkunden“ durch das Wort „Voll-
machten“ ersetzt.

c) In Satz 6 werden die Wörter „in die Urkunden“
gestrichen.

4. Absatz 5 wird aufgehoben.

Artikel 15

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

Artikel 15

Änderung der Verordnung über den Ersatz
von Aufwendungen der Kreditinstitute

4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 15a

Änderung der Handelsregisterverordnung

In § 43 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh der
Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert wur-
de, werden hinter dem Wort „Hauptversammlung“ die
Wörter „oder Gesellschafterversammlung“ eingefügt.

Artikel 16

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13098 – 3

E n t w u r f

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend hiervon
treten die Artikel 5 und 8 am 1. November 2009 in Kraft.

sehen. Mit Blick auf die Zukunft sei zu überlegen, ob nicht Im Folgenden werden nur die vom Rechtsausschuss be-
schlossenen Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf
das gesamte Freigabeverfahren zu reformieren sei. Die Frak-

tion halte den Gesetzentwurf für zustimmungswürdig, weil
er die notwendigen Sofortmaßnahmen zum Schutz vor miss-
bräuchlichen Aktionärsklagen enthalte.

begründet. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unver-
ändert übernommen hat, wird auf die jeweilige Begründung
in der Drucksache 16/11642 verwiesen. Die Stellungnahme
des Bundesrates ergibt sich aus Anlage 4, die Gegenäuße-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/13098

Bericht der Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker, Klaus Uwe Benneter,
Mechthild Dyckmans, Sevim Dag˘delen und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/11642 in seiner 202. Sitzung am 29. Januar 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Finanzausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/11642 in seiner 130. Sitzung am 13. Mai 2009 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 127. Sitzung
am 4. März 2009 sowie in seiner 141. Sitzung am 13. Mai
2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. dessen Annah-
me mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Än-
derungen.

Die Fraktion der SPD erläuterte, der Gesetzentwurf habe
zwei Ziele. Zum eine werde damit die EG-Richtlinie zu
Aktionärsrechten in deutsches Recht umgesetzt. Zum ande-
ren diene der Entwurf der Bekämpfung missbräuchlicher
Aktionärsklagen. Es gelte, damit dem Geschäftsmodell räu-
berischer Aktionäre die Grundlage zu entziehen. Ziel dieser
Aktionäre sei es, durch sachlich unbegründete Anfechtungs-
klagen das Wirksamwerden wichtiger Hauptversammlungs-
beschlüsse von Aktiengesellschaften in missbräuchlicher
Art und Weise zu verzögern. Um die Wirksamkeit dieser Be-
schlüsse schnell herbeiführen zu können, bleibe den Aktien-
gesellschaften in der Regel nichts anderes übrig als gegen
hohe Geldzahlungen die Rücknahme dieser Klagen zu er-
kaufen. Diesen Missbrauch ermögliche das geltende Recht,
weil sich die gerichtlichen Freigabeverfahren, mittels derer
eine einstweilige Wirksamkeit der Beschlüsse herbeigeführt
werden könnten, derzeit über zwei Instanzen erstrecken kön-
nen. Der Gesetzentwurf werde die Freigabeverfahren auf
eine Instanz beschränken. Die Zuständigkeit werde bei den
Oberlandesgerichten liegen. Daneben enthalte der Entwurf
Zustellungserleichterungen, die Verfahrensverzögerungen
durch Wohnsitzwechsel ins Ausland erschweren sollen. Fer-
ner sei eine Erhöhung der für die Anfechtung von Beschlüs-
sen notwendigen Mindestbeteiligung auf 1 000 Euro vorge-

gewesen. Die vom Ausschuss erreichten Änderungen seien
jedoch ein guter Kompromiss. Sie teile beide Ziele des
Entwurfs. Politischer Schwerpunkt sei die Bekämpfung
räuberischer Aktionärsklagen. Die dazu gefundenen Lö-
sungen, nach denen das Freigabeverfahren künftig in der
ausschließlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte lie-
ge und Anfechtungskläger mit mindestens 1 000 Euro an
der Gesellschaft beteiligt sein müssten, seien richtig. Insge-
samt könnten die im geänderten Gesetzentwurf getroffenen
Maßnahmen aber nur ein erster Schritt sein. Das Be-
schlussmängelrecht müsse in der nächsten Legislatur-
periode umfassend reformiert werden. Die Fraktion der
FDP erklärte, dem Gesetzentwurf in der nun vorliegenden
Fassung zuzustimmen.

Die Fraktion der CDU/CSU schloss sich den Bewertungen
der Fraktionen der SPD und FDP weitgehend an. Man habe
im Ergebnis einen guten Gesetzentwurf erarbeitet. Sie wies
darauf hin, dass es sich bei den genannten 1 000 Euro um den
Nennwert der Aktien handele. Der entsprechende Börsen-
wert der Aktien sei meist deutlich höher und bewege sich in
der Regel zwischen 10 000 und 20 000 Euro. Auch sie er-
klärte, die getroffenen Maßnahmen könnten lediglich ein
Anfang sein, der die schlimmsten Auswüchse missbräuchli-
cher Aktionärsklagen zurückdrängen könne. In der nächsten
Legislaturperiode müsse sich der Gesetzgeber jedoch um
eine grundlegende Reform dieses Rechtsgebietes bemühen,
in welche die Erfahrungen mit den Regelungen des Gesetz-
entwurfs – insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit der
Oberlandesgerichte einfließen sollten. Kritisch sehe sie hin-
gegen die Bewertung der Bürokratiekosten im Gesetz-
entwurf. Offenbar bestehe ein Dissens zwischen Bundes-
regierung und Normenkontrollrat darüber, ob einzelne
Vorschriften des Entwurfs als Regelungen einzustufen seien,
die Bürokratiekosten im Sinne des Normenkontrollratsgeset-
zes (NKRG) verursachten. Es sei wichtig, dass eine solche
Einordnung rechtzeitig vorgenommen werde. Nur so werde
man der Bedeutung des NKRG für die Bürgerinnen und Bür-
ger gerecht. In der Sache ändere dieser Kritikpunkt jedoch
nichts daran, dass der geänderte Gesetzentwurf vollumfäng-
lich zustimmungswürdig sei.

Das Bundesministerium der Justiz sicherte zu, dass die
Einordnung der fraglichen Kosten mitgeteilt werde, sobald
diesbezüglich eine Einigung mit dem Normenkontrollrat er-
zielt sei.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Die Fraktion der FDP stellte klar, der Entwurf in seiner
ursprünglichen Fassung sei für sie nicht zustimmungsfähig

rung der Bundesregierung hierauf aus Anlage 5 der Druck-
sache 16/11642.

Drucksache 16/13098 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 27 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Zusam-
menhang mit der Regelung der verdeckten Sacheinlage.

Zu Buchstabe b (Änderung der Absätze 3 und 4)

Änderung des Absatzes 3

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts
und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurden
in § 19 Abs. 4 GmbHG die Rechtsfolgen einer verdeckten
Sacheinlage bei der GmbH neu geregelt. Eine entsprechende
Regelung für das Aktiengesellschaftsrecht wurde vorerst zu-
rückgestellt. Hier hatte zunächst eine Prüfung der aktien-
und vor allem auch europarechtlichen Rahmenbedingungen
zu erfolgen. Die im GmbH-Recht getroffene, von Praxis und
Wissenschaft überwiegend gut aufgenommene Regelung des
§ 19 Abs. 4 GmbHG soll nunmehr im Wesentlichen unver-
ändert in das Recht der Aktiengesellschaft übertragen wer-
den.

Nach der Rechtsprechung liegt eine verdeckte Sacheinlage
vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch
unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart
wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung
von dem Einleger auf Grund einer im Zusammenhang mit
der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen
Sachwert erhält. Zur Feststellung einer Absprache werden
Beweiserleichterungen angenommen, wenn ein enger zeit-
licher Zusammenhang zwischen der Gründung oder Kapital-
erhöhung einerseits und der Erbringung der Sachleistung an-
dererseits besteht. Nach der Rechtsprechung treten die
Regeln zur verdeckten Sacheinlage im Aktiengesellschafts-
recht neben den Umgehungsschutz aus § 52 AktG. Weder
das nationale Nachgründungsrecht in § 52 AktG noch die
korrespondierende europarechtliche Regelung in Artikel 11
der Kapitalrichtlinie seien abschließend in dem Sinne, dass
sie die Anwendbarkeit der Regeln zur verdeckten Sacheinla-
ge ausschließen.

Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage gehen aller-
dings über diejenigen des § 52 AktG hinaus. Bei der ver-
deckten Sacheinlage ist nicht nur das verdeckte Sacheinla-
gengeschäft schuldrechtlich und dinglich unwirksam (§ 27
Abs. 3 Satz 1 bzw. § 52 Abs. 1 Satz 2 AktG bisheriger Fas-
sung); außerdem tilgt auch die vom Inferenten zunächst er-
brachte Geldleistung den Einlageanspruch nicht, weil ange-
nommen wird, diese Leistung habe nicht zur freien
Verfügung des Vorstands gestanden. Ist die vom Inferenten
erbrachte Sachleistung nicht mehr körperlich vorhanden,
führt dies in der Insolvenz der Gesellschaft regelmäßig zu
drastischen Rechtsfolgen: Der Inferent muss den vollen
Einlagebetrag in bar begleichen (§ 27 Abs. 3 Satz 3 AktG
bisheriger Fassung), während sein bereicherungsrechtlicher
Rückgewähranspruch in der Regel praktisch wertlos ist. Das
heißt, wirtschaftlich muss der Inferent seine Einlage doppelt
erbringen, trotzdem und soweit die von ihm erbrachte Sach-
leistung werthaltig war.

Diese Sanktion der verdeckten Sacheinlage wird ganz über-

Abs. 3 Satz 3 AktG-E ordnet daher an, dass der Wert der
Sacheinlage auf die bestehende Bareinlagepflicht anzurech-
nen ist. Hierdurch ist einerseits gewährleistet, dass der Ge-
sellschaft die geschuldete Einlage wertmäßig voll zugeführt
wird. Andererseits vermindert die Anrechnung für den Ge-
sellschafter das Risiko, die Einlage unter Umständen wirt-
schaftlich doppelt erbringen zu müssen.

Trotz der Abmilderung der Rechtsfolgen wird die verdeckte
Sacheinlage einer ordnungsgemäß festgesetzten Sacheinlage
nicht in jeder Hinsicht gleichgestellt. Nach wie vor lohnt es
sich also, die Sacheinlagevorschriften tatsächlich einzuhal-
ten. Denn die Anrechnung der verdeckten Sacheinlage er-
folgt gemäß § 27 Abs. 3 Satz 4 AktG-E nicht vor Eintragung
der Gesellschaft. Wird in der Anmeldung dennoch erklärt,
die Geldleistung stehe endgültig zur freien Verfügung des
Vorstands (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG), so ist dies un-
richtig und steht gemäß § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG unter Straf-
drohung. Erkennt das Registergericht die verdeckte Sachein-
lage, muss es die Eintragung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 AktG
ablehnen. Darüber hinaus bestimmt § 27 Abs. 3 Satz 5
AktG-E, dass der Aktionär die Beweislast für die Werthaltig-
keit der verdeckten Sacheinlage trägt. Der Gesellschafter
wird hierdurch ermuntert, für eine ordnungsgemäße Festset-
zung und Bewertung einer Sacheinlage Sorge zu tragen. Nur
dadurch kann er zuverlässig vermeiden, noch Jahre nach der
Erbringung der Einlage zur Werthaltigkeit seiner Einlage in
Beweisnot zu kommen.

Es besteht damit auch nach dem Entwurf ein ausreichendes
Sanktionsgefälle zwischen einer verdeckten und einer ord-
nungsgemäß festgesetzten Sacheinlage.

Daher ist es zusätzlich zur Neuregelung sinnvoll, den Betei-
ligten die Möglichkeit zu eröffnen, den Fehler nachträglich
zu beseitigen, der der verdeckten Sacheinlage anhaftet. Die
verdeckte Sacheinlage wird deswegen diskriminiert, weil die
für Sacheinlagen vorgeschriebenen Vorschriften über Publi-
zität und Werthaltigkeitsprüfung nicht eingehalten wurden.
Wird dies nachgeholt, so spricht nichts dagegen, die
Vorschriften über ordnungsgemäß festgesetzte Sacheinlagen
anzuwenden, insbesondere die allgemeine Beweislastver-
teilung bei der Differenzhaftung wegen überbewerteter
Sacheinlagen. Für die Rechtslage bei der GmbH hat der Bun-
desgerichtshof entschieden, dass eine Bareinlage nachträg-
lich in eine Sacheinlage umgewandelt werden kann, wenn
die Einlagendeckung durch satzungsändernden Mehrheits-
beschluss entsprechend geändert und die ursprünglich unter-
bliebene Werthaltigkeitsprüfung nun nachgeholt wird. Es ist
derzeit ungeklärt, ob diese Rechtsprechung auf das Aktien-
recht übertragen werden kann. Dem steht der bisherige § 27
Abs. 4 AktG jedenfalls seinem Wort-laut nach entgegen. Die
Vorschrift soll verhindern, dass die ursprünglich unterbliebe-
ne Festsetzung einer Sacheinlage nachträglich durch ein-
fache Satzungsänderung ohne Werthaltigkeitskontrolle vor-
genommen wird. Dieser Schutzzweck wird aber bereits
dadurch erreicht, dass die Rechtsprechung die Umwandlung
einer Bar- in eine Sacheinlage durch Änderung der Einlagen-
deckung nur dann zulässt, wenn hierbei die ursprünglich un-
terbliebene Werthaltigkeitsprüfung nachgeholt wird. Vor
dem Hintergrund dieser Rechtsentwicklung ist der bisherige
§ 27 Abs. 4 AktG obsolet geworden. Er kann deswegen er-
wiegend als unangemessen empfunden. Sie ist auch wirt-
schaftlich nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung in § 27

satzlos entfallen. Damit wird die Rechtslage bei GmbH und
AG harmonisiert. Der Umwandlung einer Bar- in eine Sach-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/13098

einlage steht schließlich auch nicht die zeitliche Schranke
der §§ 27 Abs. 5, 26 Abs. 4 AktG entgegen. Aus Wortlaut
und systematischer Stellung von § 27 Abs. 5 AktG ergibt
sich, dass die Vorschrift nur rechtswirksame Festsetzungen
zu Sacheinlagen betrifft. § 27 Abs. 5 AktG errichtet also eine
zeitliche Sperre etwa für die Umwandlung einer Sach- in
einer Bareinlage, nicht aber auch umgekehrt für die Um-
wandlung einer Bar- in eine Sacheinlage.

Der Wortlaut von § 27 Abs. 3 AktG-E stimmt im Wesentli-
chen mit § 19 Abs. 4 GmbHG überein. Das gewährleistet
eine einheitliche Rechtslage bei AG und GmbH. Darüber hi-
naus ist der Wortlaut von Absatz 3 offen genug formuliert,
um etwaigen Rechtsentwicklungen auf europäischer Ebene
im nationalen Recht angemessen Rechnung tragen zu kön-
nen. Das Nachgründungsrecht in § 52 AktG gewährleistet
einen abstrakten, das heißt an objektive Merkmale wie Fris-
ten, Transaktionsvolumen und Beteiligungshöhe anknüpfen-
den Schutz vor Umgehung der Sachgründungsvorschriften.
Dieser abstrakte Umgehungsschutz ist europa-rechtlich
durch Artikel 23 der Kapitalrichtlinie gefordert und zugelas-
sen. Inwieweit es den Mitgliedstaaten offen steht, darüber
hinaus Mechanismen zum Schutz vor Umgehung der Sach-
einlagevorschriften vorzusehen, ist umstritten und zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt im Ergebnis offen.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung vertreten, die
Regeln zur verdeckten Sacheinlage seien offensichtlich mit
europarechtlichen Vorgaben vereinbar (NJW 1990, 982,
987 f.). Was den gebotenen Schutz vor einer Umgehung der
Sacheinlagevorschriften angeht, schreibe die Kapitalricht-
linie nur einen Mindeststandard fest, den die Mitgliedstaaten
erweitern können. Demgegenüber hat Generalanwalt Tesau-
ro in der Rechtssache C-83/91 in seinen Schlussanträgen den
Standpunkt eingenommen, die von der deutschen Rechtspre-
chung entwickelten Regeln zur verdeckten Sacheinlage bei
Aktiengesellschaften seien in ihrer konkreten Ausgestaltung
nicht mit den Vorgaben der Kapitalrichtlinie vereinbar. Den
Mitgliedstaaten bleibe es zwar unbenommen, neben dem
abstrakten Umgehungsschutz des Nachgründungsrechts all-
gemeine Vorschriften zur Gesetzesumgehung anzuwenden.
Diese allgemeinen Vorschriften dürften aber funktional nicht
dem abstrakten Umgehungsschutz entsprechen, wie er von
Artikel 11 der Kapitalrichtlinie gewährleistet wird. Insbe-
sondere dürfe nicht alleine von bestimmten objektiven Um-
ständen auf eine Gesetzesumgehung geschlossen werden,
sondern müsse diese mit anderen Mitteln nachgewiesen wer-
den.

Der Wortlaut von § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG-E knüpft zwar an
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur verdeckten
Sacheinlage an, ist aber gleichwohl gegenüber Rechtsent-
wicklungen auf europäischer Ebene offen. Mit den Tatbe-
standsmerkmalen „wirtschaftliche Betrachtung“ und „Abre-
de“ werden lediglich allgemein die Voraussetzungen einer
Gesetzesumgehung definiert. Wie diese Gesetzesumgehung
konkret festzustellen ist, ob also insbesondere von dem ob-
jektiven Merkmal eines engen zeitlichen Zusammenhangs
auf eine Abrede geschlossen werden kann, und welchen In-
halt die Abrede haben muss, ist in Absatz 3 Satz 1 nicht aus-
drücklich geregelt. Eine etwaige Fortentwicklung der Re-
geln zur verdeckten Sacheinlage bleibt Rechtsprechung und

aus, dass die vorliegende Bestimmung des § 27 Abs. 3 AktG
jedenfalls derzeit ebenso angewandt und ausgelegt werden
kann wie § 19 Abs. 5 GmbHG.

Änderung des Absatzes 4

Die Neuregelung in § 27 Abs. 4 AktG-E überträgt die vom
MoMiG in § 19 Abs. 5 GmbHG getroffene Regelung im We-
sentlichen unverändert ins Aktienrecht.

§ 27 Abs. 4 AktG-E betrifft die Fallgruppe des sogenannten
Hin- und Herzahlens. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass
eine Bareinlage an den Inferenten aufgrund vorheriger Ver-
einbarung zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine verdeckte
Sacheinlage darstellt. Hierzu kann es insbesondere dann
kommen, wenn die Einlage im Rahmen eines Cash-Pools in
engem zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Ge-
sellschaft wieder an den Inferenten zurückfließt, ohne dass
hierdurch ein Darlehensanspruch getilgt wird. Darüber
hinaus nimmt die Rechtsprechung etwa beim mittelbaren
Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG ein unzulässiges
Hin- und Herzahlen an, wenn die Einlageleistung des Emis-
sionsunternehmens von der Gesellschaft zur Finanzierung
des Bezugspreises verwendet wird, den die Altaktionäre bei
Ausübung ihres Bezugsrechts an das Emissionsunternehmen
zu zahlen haben.

In solchen Fällen wird die Einlageforderung nach bisheriger
Rechtslage nicht getilgt, weil die Einlagemittel wegen der
Verwendungsabsprache nicht endgültig zur freien Verfügung
des Vorstands stehen. Der Rechtsgrund für die Rückgewähr
der Einlagemittel, in aller Regel ein Darlehensvertrag, ist un-
wirksam. Zahlt allerdings der Inferent das vermeintliche Dar-
lehen zurück, so erfüllt dies die Einlageforderung grundsätz-
lich auch dann, wenn in der Tilgungsbestimmung die
Verbindlichkeit unrichtig, etwa als „Darlehen“, bezeichnet ist.

§ 27 Abs. 4 Satz 1 AktG-E sieht demgegenüber vor, dass die
Einlageforderung auch dann erfüllt werden kann, wenn die
Einlagemittel aufgrund vorheriger Vereinbarung wieder an
den Inferenten zurückfließen. Voraussetzung hierfür ist aller-
dings, dass der Gesellschaft insoweit ein liquider und voll-
wertiger Rückgewähranspruch zusteht. Die Regelung führt
zu einer weitgehenden Harmonisierung des aktienrecht-
lichen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsrechts,
erlaubt doch auch § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG die Rückgewähr
von Einlagen, wenn diese durch einen vollwertigen Rückge-
währanspruch gedeckt ist. Die Neuregelung in § 27 Abs. 4
AktG-E dient auch der Harmonisierung der Kapitalschutz-
systeme von Aktiengesellschaft und GmbH. Bei beiden Ge-
sellschaftsformen ist künftig durchgängig eine bilanzielle
Betrachtungsweise vorgesehen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Erfüllungswirkung ge-
mäß § 27 Abs. 4 Satz 1 AktG-E nicht vor, so verbleibt es
bei der bisherigen Rechtslage. Insbesondere gilt dann auch
künftig die Rechtsprechung fort, wonach eine fehlerhafte
Bezeichnung in der Tilgungsbestimmung bei Rückzahlung
eines vermeintlichen Darlehens die Erfüllung der Einlage-
forderung grundsätzlich nicht hindert.

§ 27 Abs. 4 Satz 2 AktG-E bestimmt, dass eine vorherige
Verwendungsabsprache in der Anmeldung offengelegt wer-
den muss. Diese strafbewehrte Verpflichtung ermöglicht
Lehre vorbehalten. Der Wortlaut von Absatz 3 Satz 1 bildet
hierfür einen geeigneten Rahmen. Der Entwurf geht davon

dem Registergericht die Prüfung, ob die Erfüllungsvoraus-
setzungen aus Absatz 4 Satz 1 gegeben sind.

Drucksache 16/13098 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 71a AktG bleibt von der Neuregelung in Absatz 4 unbe-
rührt. § 71a AktG verbietet der AG unter anderem eine Dar-
lehensgewährung zum Zweck des Erwerbs von Aktien der
Gesellschaft. Europarechtliche Korrespondenzvorschriften
hierzu sind die Artikel 23 f. der Kapitalrichtlinie. Die Vor-
schriften wurden durch die Änderungsrichtlinie vom 6. Sep-
tember 2006 (Abl. Nr. L 264 S. 323) neu gefasst. Sie sehen
nun die Möglichkeit vor, es Aktiengesellschaften unter be-
stimmten Voraussetzungen zu gestatten, im Hinblick auf den
Erwerb eigener Aktien durch einen Dritten finanzielle Un-
terstützung zu leisten (sogenannte financial assistance). Das
deutsche Recht macht vorerst von der Möglichkeit der Arti-
kel 23 f. der Kapitalrichtlinie keinen Gebrauch. Für das Ver-
hältnis von § 71a AktG und Artikel 23 f. der Kapitalrichtlinie
bedeutet das: Sämtliche Fälle, in denen nach Artikel 23 f. der
Kapitalrichtlinie finanzielle Unterstützung erlaubt werden
könnte, bleiben nach nationalem Recht gemäß § 71a AktG
verboten.

Liegt ein wirksamer Rückgewähranspruch vor, ordnet § 27
Abs. 4 Satz 1 AktG-E unter bestimmten Voraussetzungen
Erfüllungswirkung an. Darin erschöpft sich der Regelungs-
gehalt der hier vorgeschlagenen Vorschrift zur Hin-und-Her-
Zahlung. Insbesondere begründet Absatz 4 Satz 1 die Wirk-
samkeit des Rückgewähranspruchs nicht, sondern setzt sie
voraus. Für das Verhältnis zu § 71a AktG folgt hieraus, dass
eine Erfüllungswirkung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 AktG-E
nicht eintritt, wenn das Hin- und Herzahlen zugleich eine
nach § 71a AktG verbotene finanzielle Unterstützung dar-
stellt und deswegen kein wirksamer Rückgewähranspruch
entsteht.

Das Wechselspiel zwischen unzulässiger finanzieller Unter-
stützung und zulässigem Hin- und Herzahlen lässt den
Anwendungsbereich von § 27 Abs. 4 Satz 1 AktG-E nicht
leer laufen. Denn nicht in jedem Hin- und Herzahlen liegt
eindeutig auch eine verbotene finanzielle Unterstützung ge-
mäß § 71a AktG, Artikel 23 f. der Kapitalrichtlinie. Aus
Artikel 23 Abs. 1 Unterabsatz 5 der Kapitalrichtlinie ergibt
sich zwar, dass auch ein darlehensfinanzierter originärer
Anteilserwerb grundsätzlich eine unzulässige finanzielle
Unterstützung darstellen kann; der Wortlaut der Vorschrift
(„Aktien, die anlässlich einer Erhöhung des gezeichneten
Kapitals emittiert wurden“) sowie die sonstigen Vorausset-
zungen in Artikel 23 Abs. 1 Unterabsätze 1 bis 4 der Kapi-
talrichtlinie deuten jedoch darauf hin, dass ein originärer
Aktienerwerb bei Gründung der Gesellschaft nicht in den
Anwendungsbereich von Artikel 23 der Kapitalrichtlinie
fällt. Außerdem ist schon fraglich, ob überhaupt eine „Darle-
hensgewährung“ im Sinne von § 71a AktG, Artikel 23 der
Kapitalrichtlinie erfolgt, wenn der Rückgewähranspruch im
Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 AktG-E jederzeit fällig oder so-
fort kündbar ist, dem Inferenten also nicht eigentlich ein
„Zahlungsziel“ eingeräumt wird. Schließlich spricht der
Wortlaut von Artikel 23 der Kapitalrichtlinie von einem Ak-
tienerwerb durch einen „Dritten“. Der Richtliniengeber hatte
dabei erkennbar Fälle vor Augen, bei denen eine bisher nicht
oder jedenfalls nicht in dieser Höhe beteiligte Person die
Kontrolle über die Gesellschaft fremdkapitalfinanziert zu
Lasten ihres gebundenen Vermögens übernehmen möchte.
Das ist etwa bei einer normalen Kapitalerhöhung nicht der
Fall, bei denen die bisherigen Gesellschafter ihre Bezugs-

auch solche Fälle von § 71a AktG, Artikel 23 der Kapital-
richtlinie erfasst werden, erscheint zumindest zweifelhaft.

Das alles zeigt, dass der Anwendungsbereich von § 71a
AktG, Artikel 23 der Kapitalrichtlinie zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch nicht klar konturiert ist. Diese Konturierung
vorzunehmen, ist Aufgabe der (europäischen) Rechtspre-
chung und der Wissenschaft. Fälle von Einlageleistungen
mit vorheriger Rückzahlungsvereinbarung, die dabei aus
dem Anwendungsbereich der § 71a AktG, Artikel 23 f. der
Kapitalrichtlinie ausscheiden, können von § 27 Abs. 4
Satz 1 AktG-E aufgefangen werden.

Zu Nummer 5 Buchstabe e (Aufhebung des § 52
Abs. 10 AktG)

Es handelt sich um eine Folgänderung zu Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe b. Der bisherige § 52 Abs. 10 AktG behandelt
die Nachgründung bei unwirksamer Sachgründung. Die
Neuregelung in § 27 Abs. 3 AktG beseitigt die von § 52
Abs. 10 AktG vorausgesetzte Unwirksamkeitsfolge. Damit
wird die Regelung in § 52 Abs. 10 AktG obsolet. Sie ist
europarechtlich nicht vorgegeben.

Zu Nummer 7 Buchstabe d (Änderung des § 118 Abs. 3
AktG)

Es handelt sich um einen Änderungsvorschlag des Gesamt-
verbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und
des Arbeitskreises Namensaktie. Bei einer Vielzahl von Un-
ternehmen bestehen auf der Grundlage des bisherigen § 118
Abs. 3 AktG bereits Satzungsregelungen, nach denen der
Versammlungsleiter die Übertragung zulassen kann, wenn
dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt
wurde. In der Praxis hat sich diese Regelung gerade bei gro-
ßen Aktiengesellschaften wegen der Sachnähe des Ver-
sammlungsleiters bewährt. Mit der Ergänzung kann dieses
Verfahren auch zukünftig beibehalten werden.

Zu Nummer 9 Buchstabe a (Änderung des § 121 Abs. 3
AktG)

Änderung der Nummer 1

Es handelt sich um einen Änderungsvorschlag des Bundes-
rats (Nummer 6 der Stellungnahme vom 19. Dezember
2008). Danach ist in der Einberufung nicht nur auf den Nach-
weisstichtag (record date) hinzuweisen, sondern auch auf
dessen Bedeutung. Eine solche Information wird für etliche
(Klein-)Aktionäre einen Mehrwert darstellen. Auch die Ak-
tionärsrechterichtlinie geht von gewissen Erläuterungen zu
diesem Stichtag aus.

Änderung der Nummer 3

Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung, die der
Bundesrat vorgeschlagen hat (Nummer 6 der Stellungnahme
vom 19. Dezember 2008).

Zu Nummer 11 Buchstabe b (Änderung des § 123 AktG)

Änderung des Absatzes 2

Es handelt sich um einen Änderungsvorschlag des Handels-
rechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Die Sat-
rechte ausüben, und also vor und nach der Kapitalmaßnahme
im gleichen Verhältnis an der Gesellschaft beteiligt sind. Ob

zungen etlicher Aktiengesellschaften enthalten keine eigene
Fristbestimmung, sondern sehen die Möglichkeit einer kür-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/13098

zeren Fristbestimmung bei der Einberufung der Hauptver-
sammlung vor. Diese Praxis war von der Rechtsprechung in
jüngerer Zeit für unzulässig erklärt worden (vgl. OLG Mün-
chen, Urteil vom 26. März 2008, Az. 7 U 4782/07): Nach
§ 123 Abs. 2 Satz 3 AktG sei die Verkürzung der Anmelde-
frist nur durch Satzungsregelung möglich. Durch die Geset-
zesänderung wird klargestellt, dass die bisherige Praxis auch
zukünftig beibehalten werden kann. Dies erscheint auch vor
dem Hintergrund der Neuregelung in § 118 Abs. 1 Satz 2,
§ 118 Abs. 2 und § 118 Abs. 4 AktG sinnvoll, wo die Er-
mächtigung des Vorstands oder des Versammlungsleiters in
der Satzung ausdrücklich zugelassen wird. Aus den genann-
ten Ergänzungen sind allerdings keine Rückschlüsse auf die
Zulässigkeit und die Auslegung weiterer Satzungsöffnungs-
klauseln zu ziehen. Soweit solche Klauseln bislang für zuläs-
sig erachtet wurden, soll sich dies durch die Ergänzungen in
§§ 118, 123 und 134 AktG nicht ändern.

Änderung des Absatzes 3

Es handelt sich um einen Änderungsvorschlag des Handels-
rechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Vergleiche
hierzu die Begründung zur Änderung von Absatz 2.

Zu Nummer 19 (Änderung des § 130 AktG)

Die Änderung beruht auf einer Anregung des BDI. Entspre-
chend Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Aktionärsrechte-
richtlinie wird den Gesellschaften die Möglichkeit eröffnet,
die Beschlussfeststellung in der Hauptversammlung abzu-
kürzen. Die Verlesung längerer Zahlenkolonnen für jeden
einzelnen Beschlusspunkt kann erhebliche Zeit in Anspruch
nehmen, etwa bei umfangreichen Beschlusskatalogen oder
bei Einzelentlastungen von Vorstand und Aufsichtsrat. Wenn
kein Aktionär eine so detaillierte Beschlussfeststellung ver-
langt, kann auf sie verzichtet werden. In diesem Fall ist es
auch nicht erforderlich, eine Übersicht mit den Details der
Abstimmungsergebnisse zwingend zur Anlage der notariel-
len Niederschrift zu machen. Der Beweiswert der detaillier-
ten Angaben würde dadurch nicht erhöht, da die Anlagen
Privaturkunden blieben und nicht am öffentlichen Glauben
des Protokolls teilnähmen. Es ist auch nicht erforderlich vor-
zusehen, dass die detaillierten Angaben als Anlage der Nie-
derschrift über die Vorschrift des § 130 Abs. 5 AktG letztlich
im Handelsregister zu öffentlich zugänglich sind. Eine aus-
reichende Publizität erscheint insoweit schon durch § 130
Abs. 6 AktG-E gewährleistet.

Zu Nummer 20 (Änderung des § 134 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 2)

§ 134 Abs. 2 Satz 1 AktG macht – anders als das GmbH-
Recht, wo es eine solche Vorschrift nicht gibt – den Beginn
des Stimmrechts von der vollständigen Leistung der Einlage
abhängig. Weicht der Wert einer verdeckten Sacheinlage
auch nur geringfügig von der geschuldeten Einlage ab, wird
also der Einlageanspruch durch die Anrechnung gemäß § 27
Abs. 3 Satz 3 AktG-E nicht vollständig zum Erlöschen ge-
bracht, könnte angenommen werden, das Stimmrecht des In-
ferenten komme deswegen nicht zur Entstehung.

Das wäre allerdings völlig unpraktikabel. Der Versamm-

ten feststellen. Außerdem bestünde die Gefahr, dass der
Streit um die Werthaltigkeit der Einlage in ein Beschlussan-
fechtungsverfahren getragen wird. Selbst minimale Wert-
differenzen oder deren bloße Möglichkeit könnten so dazu
führen, dass wichtige Strukturmaßnahmen durch ein Be-
schlussanfechtungsverfahren blockiert werden könnten. Die
bloße Möglichkeit einer geringen Fehlbewertung könnte auf
diesem Weg sowohl die Gesellschaft als auch die übrigen
Mitaktionären massiv schädigen.

Um dem vorzubeugen, sieht der neu eingefügte § 134 Abs. 2
Satz 2 AktG-E vor, dass nur die offensichtliche Überbewer-
tung einer verdeckten Sacheinlage den Beginn des Stimm-
rechts hemmt. Die negative Formulierung in Absatz 2 Satz 2
zweiter Halbsatz stellt klar, dass derjenige die Darlegungs-
und Beweislast für offensichtlich fehlende Werthaltigkeit
trägt, der sich auf sie beruft.

Das Tatbestandsmerkmal „offensichtlich“ in Absatz 2 Satz 2
lehnt sich an die entsprechende Formulierung in § 38 Abs. 2
Satz 1 AktG an. Dabei beruht (auch) § 134 Abs. 2 Satz 2
AktG-E auf der Erwägung, dass eine exakte, punktgenaue
Bewertung einer Sachleistung außer in den Fällen des § 33a
AktG-E in aller Regel nicht möglich sein wird. Hält sich die
– in der Gewährung der Gegenleistung zum Ausdruck kom-
mende – Bewertung der Sachleistung innerhalb der üblichen
Bandbreite von Bewertungsdifferenzen, so soll dies die Ent-
stehung des Stimmrechts nicht hindern. Das entlastet auch
den Versammlungsleiter und hält das Beschlussanfechtungs-
recht weitgehend von schwierigen Bewertungsfragen frei.
Denn um eine offensichtliche – das heißt ins Auge springen-
de – Fehlbewertung anzunehmen oder auszuschließen, wird
es in aller Regel keiner umfangreichen Feststellungen bedür-
fen.

Der Normzweck von § 134 Abs. 2 Satz 1 AktG wird durch
die Neuregelung nicht maßgeblich tangiert. Absatz 2 Satz 1
soll die Aktionäre dazu animieren, ihre Einlagen zeitnah
vollständig zu leisten. Dieser Anreiz versagt aber, wenn der
Aktionär davon ausgeht, bereits vollständig geleistet zu
haben, und wenn die Bewertung seiner Einlage auch nicht
völlig abwegig ist.

Nicht nur § 134 Abs. 2 Satz 1 AktG, sondern auch § 60
Abs. 2 Satz 1 AktG sieht ein Wechselspiel zwischen Ein-
lagenleistung und Mitgliedschaftsrechten vor. § 60 Abs. 2
Satz 1 AktG schreibt einen besonderen Gewinnverteilungs-
schlüssel vor, wenn nicht alle Einlagen auf das Grundkapital
gleichmäßig geleistet sind. Eine möglicherweise nicht aus-
reichend werthaltige Sachleistung führt hier allerdings nicht
zu vergleichbaren Risiken wie im Bereich des § 134 AktG.
Denn Gewinnverteilung ist Vorstands- und nicht Hauptver-
sammlungssache. Eine geringfügige Bewertungsdifferenz
kann sich hier also nicht zu einem massiven Schaden für die
Gesellschaft auswachsen. Deswegen erscheint es nicht erfor-
derlich, in Abweichung von den allgemeinen Regelungen
eine dem § 134 Abs. 2 Satz 2 AktG-E entsprechende Vor-
schrift auch in § 60 AktG vorzusehen.

Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 3)

Es handelt sich um einen Änderungsvorschlag des Handels-
rechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Vergleiche
lungsleiter könnte in der Hauptversammlung das Stimmrecht
nur nach vorheriger Erholung aussagekräftiger Wertgutach-

hierzu die Begründung zur Änderung von § 123 Abs. 2
AktG-E (Artikel 1 Nr. 11).

Drucksache 16/13098 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 21 (Änderung des § 135 AktG)

Änderung des Absatzes 1 Nr. 2

Die Änderung beruht auf einer Anregung des Handelsrechts-
ausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Der Regierungs-
entwurf macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich – so-
fern es sich nicht um voneinander abweichende Vorschläge
handelt – um Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichts-
rats handeln kann, auch wenn die Vorschläge in der Regel
übereinstimmen. Zu manchen Tagesordnungspunkten unter-
breitet allerdings nur der Aufsichtsrat Vorschläge.

Änderung des Absatzes 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der
vom Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins
angeregten Änderung von § 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AktG-E.

Zu Nummer 24a (Änderung des § 181 Abs. 1 AktG)

Die Änderung beruht auf einem Vorschlag des Bundesrats
(Nummer 15 der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008).
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
(MoMiG) am 1. November 2008 ist sowohl für GmbHs als
auch für Aktiengesellschaften mit genehmigungsbedürfti-
gem Unternehmensgegenstand die Erteilung der Genehmi-
gung nicht mehr Eintragungsvoraussetzung beim Handels-
register. Mit der Aufhebung des § 181 Abs. 1 Satz 3 AktG
gilt Gleiches für genehmigungsbedürftige Satzungsänderun-
gen.

Zu Nummer 25 (Änderung des § 183 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Zusam-
menhang mit der Regelung der verdeckten Sacheinlage.

Zu Buchstabe c (Änderung des Absatzes 2)

Durch die Änderung werden die Regelungen der verdeckten
Sacheinlage (§ 27 Abs. 3 AktG) und des Hin- und Herzah-
lens (§ 27 Abs. 4 AktG) auf die Kapitalerhöhung gegen Ein-
lagen erstreckt. Dies ist nötig, weil § 27 AktG seiner syste-
matischen Stellung nach nur für die Gründung gilt.

Zu Nummer 28a (Änderung des § 188 Abs. 3 AktG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Änderungsvor-
schlag des Bundesrats zu § 181 Abs. 1 Satz 3 AktG (Num-
mer 15 der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008).

Zu Nummer 30 (Änderung des § 194 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Zusam-
menhang mit der Regelung der verdeckten Sacheinlage.

Zu Buchstabe c (Änderung des Absatzes 2)

Durch die Änderung werden die Regelungen der verdeckten
Sacheinlage (§ 27 Abs. 3 AktG-E) und des Hin- und Herzah-
lens (§ 27 Abs. 4 AktG-E) auf die bedingte Kapitalerhöhung
erstreckt. Dies ist nötig, weil § 27 AktG seiner systemati-
schen Stellung nach nur für die Gründung gilt.

Ausgabe der Bezugsaktien erhöht wird (§ 200 AktG). Die
nachfolgende Anmeldung gemäß § 201 AktG hat – anders
als bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen und aus geneh-
migtem Kapital (§§ 189, 203 Abs. 1 Satz 1 AktG) – lediglich
deklaratorischen Charakter. Eine Anmeldung bei jeder Aus-
gabe der Bezugsaktien wäre unpraktisch, wenn und weil Be-
zugsrechte unregelmäßig ausgeübt werden. Deswegen lässt
§ 201 Abs. 1 AktG es zu, dass die Anmeldungen innerhalb
eines Monats nach Ablauf des betroffenen Geschäftsjahres
gebündelt eingereicht werden.

Die in § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 AktG-E genannten Wertbe-
stimmungs- und Anrechungszeitpunkte passen deswegen
auf die bedingte Kapitalerhöhung nicht. Denkbar wäre bei-
spielsweise, dass im Herbst des Jahres 01 eine Sachleistung
erbracht wird, die Bezugsaktien Anfang des Jahres 02 ausge-
geben werden und die entsprechende Anmeldung Ende Ja-
nuar 03 erfolgt. Zwischen der Einlageleistung und der An-
meldung liegen hier fast eineinhalb Jahre. Würde man auch
in diesem Fall für die Wertermittlung gemäß § 27 Abs. 3
Satz 3 AktG-E auf den Zeitpunkt der Anmeldung abstellen,
so wäre hierdurch eine zutreffende Erfassung des der Gesell-
schaft zugeführten Wertes nicht mehr gewährleistet. Bei
§ 194 AktG handelt sich um eine Vorschrift zur Kapitalauf-
bringung. Der Anrechungszeitpunkt einer verdeckten Sach-
einlage ist daher so zu wählen, dass noch eine möglichst zu-
treffende Ermittlung des Wertes erfolgen kann, der der
Gesellschaft zugeführt wurde. Deswegen bestimmt § 194
Abs. 2 zweiter Halbsatz AktG-E, dass die Anrechnung bei
einer bedingten Kapitalerhöhung abweichend von den allge-
meinen Regeln schon zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die
Bezugsaktien ausgegeben werden.

Anders als sonst führt die verdeckte Sacheinlage bei der be-
dingten Kapitalerhöhung nicht zu einer strafbewehrten fal-
schen Anmeldung. Das ist aber nicht Folge des gemäß
Absatz 2 zweiter Halbsatz vorgezogenen Anrechnungszeit-
punkts, sondern Folge der Besonderheiten der bedingten Ka-
pitalerhöhung. Weil § 201 Abs. 1 AktG eine nachträgliche
Sammelanmeldung zulässt, bestimmt § 201 Abs. 3 AktG,
dass der Vorstand in der Anmeldung zur Kapitalaufbringung
lediglich erklären muss, dass die Bezugsaktien nicht vor der
vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben worden sind;
die Erklärung, dass die Einlage endgültig zur freien Verfü-
gung stand, macht nachträglich keinen Sinn mehr für die Ka-
pitalaufbringung und ist deswegen von § 201 Abs. 3 AktG
nach allgemeiner Meinung auch nicht gefordert.

Trotz der fehlenden Strafandrohung bleibt aber auch bei der
bedingten Kapitalerhöhung ein „Sanktionsgefälle“ zwischen
ordnungsgemäß festgesetzter und verdeckter Sacheinlage er-
halten. Insbesondere die Beweislastumkehr gemäß § 27
Abs. 3 Satz 5 AktG-E trifft auch den Inferenten einer ver-
deckten Sacheinlage bei der bedingten Kapitalerhöhung.
Angesichts der faktisch recht geringen Strafverfolgungs-
wahrscheinlichkeit bei verdeckten Sacheinlagen dürfte die
Beweislastumkehr ohnehin das effektivste Mittel sein, um
die Beteiligten zu einer ordnungsgemäßen Festsetzung von
Sacheinlagen anzuhalten.

Zu Nummer 31 (Änderung des § 195 Abs. 2 AktG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Änderungsvor-

Die Besonderheit der bedingten Kapitalerhöhung besteht
darin, dass hier das Kapital außerhalb des Registers durch

schlag des Bundesrats zu § 181 Abs. 1 Satz 3 AktG (Num-
mer 15 der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/13098

Zu Nummer 32 (Änderung des § 205 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Zusam-
menhang mit der Regelung der verdeckten Sacheinlage.

Zu Buchstabe b (Änderung der bisherigen Absätze 3 und 4)

Durch die Änderung werden die Regelungen der verdeckten
Sacheinlage (§ 27 Abs. 3 AktG) und des Hin- und Herzah-
lens (§ 27 Abs. 4 AktG) auf die Kapitalerhöhung aus geneh-
migtem Kapital erstreckt. Dies ist nötig, weil § 27 AktG sei-
ner systematischen Stellung nach nur für die Gründung gilt.

Zu Nummer 34a (Änderung des § 217 Abs. 2 AktG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Änderungsvor-
schlag des Bundesrats zu § 181 Abs. 1 Satz 3 AktG (Num-
mer 15 der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008). Da die
Kapitalmaßnahme künftig unabhängig von der Vorlage der
staatlichen Genehmigung zur Eintragung in das Handels-
register angemeldet werden kann, besteht kein Anlass mehr,
den Zeitraum zwischen dem Antrag auf die staatliche Ge-
nehmigung und deren Erteilung bei der Berechnung der
Dreimonatsfrist des § 217 Abs. 2 Satz 4 AktG nicht mitzu-
rechnen.

Zu den Nummern 34b, 34c und 34d
(Änderung des § 228 Abs. 2, des § 234 Abs. 3 und des § 235
Abs. 2 AktG)

Es handelt sich jeweils um Folgeänderungen zum Ände-
rungsvorschlag des Bundesrats zu § 181 Abs. 1 Satz 3 AktG
(Nummer 15 der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008),
vgl. Begründung zu Nummer 34a.

Zu Nummer 39 (Änderung des § 246a Abs. 3 AktG)

Zu den Buchstaben a und c (Zuständigkeit des Ober-
landesgerichts)

Der neue § 246a Abs. 1 Satz 3, Absatz 3 Sätze 1 und 4 AktG
bestimmt, dass künftig über die Freigabe zwingend ein Senat
des OLG erst- und letztinstanzlich entscheidet. Um den Läs-
tigkeitswert missbräuchlicher Aktionärsklagen weiter zu
senken, ist es erforderlich, dass das Freigabeverfahren so
schnell wie möglich zum Abschluss gebracht wird. Der
Rechtsausschuss ist zu der Auffassung gelangt, dass dies am
besten dadurch zu gewährleisten ist, dass die Freigabeent-
scheidung schlechthin unanfechtbar gestellt wird. Insbeson-
dere systematische Erwägungen sprechen dann dafür, diese
Entscheidung durch das OLG treffen zu lassen. Denn das
Freigabeverfahren hat zwar einen anderen Streitgegenstand
als das Hauptsacheverfahren, kann jedoch dessen Wirkun-
gen teilweise vorwegnehmen, wenn der Freigabebeschluss
ergeht und der Beschlussmängelklage damit die Kassations-
wirkung genommen wird. Beschlussmängelstreitigkeiten
werden regelmäßig in die Rechtsmittelinstanz getragen. Fak-
tisch entscheidet also in der Hauptsache in der Regel ab-
schließend und sachlich das OLG. In der Konsequenz dieser
Überlegung liegt es nahe, das OLG auch im Freigabeverfah-
ren abschließend über die Kassationsmacht des Anfech-
tungsklägers entscheiden zu lassen. Die Änderung in Absatz 3

liche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen. Wegen des
vorläufigen und summarischen Charakters des Verfahrens
wird abweichend von § 278 Abs. 2 ZPO die Durchführung
einer Güteverhandlung freigestellt.

Der Rechtsausschuss verbindet mit der Übertragung der Ein-
gangszuständigkeit auf die Oberlandesgerichte auch die
Hoffnung, dass dadurch die Dauer der Freigabeverfahren von
der Antragstellung bis zur Beschlussfassung beschleunigt, je-
denfalls aber nicht verlängert wird. Dabei geht er davon aus,
dass die Landgerichte bislang die Dreimonatsfrist des § 246a
Abs. 3 Satz 6 AktG in der Regel eingehalten haben. Der
Rechtsausschuss fordert das Bundesministerium der Justiz
auf, bis Ende 2011 eine rechtstatsächliche Untersuchung da-
rüber durchzuführen, ob die Verfahrensbehandlung bei den
Oberlandesgerichten gegenüber den bisherigen Verfahrens-
dauern bei den Landgerichten – ohne Berücksichtigung der
übrigen beschleunigenden Elemente des Entwurfs (Aktenein-
sicht vor Zustellung, Verzicht auf Beschwerdeinstanz) – zu
einer Verbesserung oder Verschlechterung geführt hat.

Zu Buchstabe b (Erhöhung des Quorums auf 1 000 Euro)

Der anteilige Betrag in § 246a Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs ist
von 100 Euro auf 1 000 Euro heraufgesetzt worden. Der
Ausschuss hat dabei berücksichtigt, dass dieses Quorum
nicht dazu dienen soll, das Problem missbräuchlicher Aktio-
närsklagen durch professionelle Opponenten im Kern zu
beantworten. Es geht lediglich darum, worauf auch die amt-
liche Begründung hinweist, das Aufspringen von Trittbrett-
fahrern zu erschweren, die sich mit sehr geringem Aktien-
besitz (oft nur eine Aktie) ohne eigenständigen Vortrag an
andere Kläger anschließen und dadurch zu einer zahlenmä-
ßigen Aufblähung der Verfahren beitragen, die die Gerichts-
verwaltung vor organisatorische Probleme stellt und alleine
deshalb zu Verzögerungen führt. Sind mehrere Freigabever-
fahren beantragt worden und haben einige Antragsgegner
den Nachweis über den Aktienbesitz nicht erbracht, einer
oder mehrere andere aber doch, so können die Verfahren, in
denen das Quorum nicht nachgewiesen ist, ausgesetzt wer-
den bis zur Entscheidung in der oder den Sachen, die das
Quorum erreicht haben (§ 148 ZPO).

Die vom Ausschuss befürwortete Schwelle von 1 000 Euro er-
gibt bei normalen Börsenwerten im Mittelmaß und ohne Be-
rücksichtigung von Extremfällen etwa 10 000 bis 20 000 Euro
Anlagevolumen und befindet sich damit in einem Bereich
eines aus sich heraus ökonomisch sinnvollen Investments in
eine börsennotierte Gesellschaft. Die Anfechtungsmöglich-
keit mit einer Aktie wird durch die Regelung keineswegs ab-
geschnitten, es erscheint aber gerechtfertigt, die Kassations-
möglichkeit (vor allem wegen Schwere des Rechtsverstoßes)
solchen Aktionäre zu gewähren, die ein ökonomisch nach-
vollziehbares Investment in eine Gesellschaft getätigt haben
und dadurch auch ein Interesse an der nachhaltigen Entwick-
lung des Unternehmens vermuten lassen.

Zur Interessenabwägungsklausel

Nach ausführlicher Erörterung hat der Rechtsausschuss die
Interessenabwägungsklausel in § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG in
der Fassung des Regierungsentwurfs unverändert übernom-
men. § 246a Abs. 2 ist durch den Entwurf klarer strukturiert
worden. Die Freigabe hat danach ohne weiteres und ohne In-
Satz 1 schließt eine Einzelrichterübertragung im Freigabe-
verfahren aus, da die Sachen regelmäßig besondere tatsäch-

teressenabwägung zu erfolgen, wenn die Klage unzulässig
oder offensichtlich unbegründet ist (1) oder wenn der Kläger

Drucksache 16/13098 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(Antragsgegner) nicht nach (2) den erforderlichen Min-
destaktienbesitz nachweist.

Liegen die Freigabemöglichkeiten der Nummern 1 und 2
nicht vor, so sind die Voraussetzungen der Nummer 3 zu prü-
fen. Im Rahmen der dort vorgesehenen Interessenabwägung
hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse des klagenden
Aktionärs – nicht das der Aktionärsgesamtheit – gegen die
Unternehmensnachteile und die Nachteile der anderen Ak-
tionäre abzuwägen. Die Neufassung stellt klar, dass wirt-
schaftliche Interessen abzuwägen sind, denn die Schwere
des Rechtsverstoßes ist nicht mehr in die Interessenabwä-
gung aufzunehmen, sondern ist außerhalb der Interessenab-
wägung zu berücksichtigen. Überwiegen die wirtschaftli-
chen Nachteile des Klägers (Antragsgegners) und kommt
das Gericht aufgrund seiner Darlegung und Glaubhaftma-
chung zu dem Ergebnis, dass die Klage begründet sein dürf-
te, so gibt es nicht frei. Überwiegen die Nachteile der Gesell-
schaft, so gibt es ohne weiteres frei. Wesentliche Nachteile
auf Seiten der Gesellschaft sind keineswegs nur Insolvenz-
gefahr oder ähnliche extreme Szenarien. In die Abwägung
sind alle nicht vernachlässigbaren wirtschaftlichen Nachteile
einzubeziehen, auch die Kosten der Wiederholung einer
Hauptversammlung, Zinseffekte etc. Bei der Nachteilsdarle-
gung durch die Gesellschaften mag ein Geheimhaltungs-
schutz durch die Gerichte entwickelt werden. Da diese Ab-
wägung bei Aktionären mit geringer Beteiligung schwerlich
zu ihren Gunsten ausgehen wird, sieht der Entwurf eine letz-
te Rechtsschutzmöglichkeit vor: die Geltendmachung eines
besonders schweren Rechtsverstoßes. Wird ein solcher vom
Gericht angenommen, so führt dies ohne wirtschaftliche Ab-
wägung zur Versagung der Freigabe. Es muss sich dann aber
um einen ganz gravierenden Rechtsverstoß handeln, der vom
Anfechtungskläger (Antragsgegner) zur freien Überzeugung
des Gerichts dargelegt und glaubhaft gemacht ist (Absatz 3
Satz 2). Keineswegs genügt schon jeder Fall der Beschluss-
nichtigkeit, es geht nur um Fälle, in denen es für die Rechts-
ordnung „unerträglich“ wäre, den Beschluss ohne vertiefte
Prüfung im Hauptsacheverfahren eintragen und umsetzen zu
lassen. Dies kommt etwa in Betracht bei einer Verletzung
elementarer Aktionärsrechte, die durch Schadensersatz nicht
angemessen zu kompensieren wäre. Als Beispiel ist die Be-
schlussfassung in einer „Geheimversammlung“ zu nennen,
die bewusst zu diesem Zweck nicht ordnungsgemäß einberu-
fen wurde; ferner etwa absichtliche Verstöße gegen Gleich-
behandlungsgebot und Treupflicht mit schweren Folgen;
völliges Fehlen der notariellen Beurkundung bei der börsen-
notierten Gesellschaft. Umgekehrt begründet keinesfalls je-
der Einberufungsmangel per se einen „besonders schweren
Rechtsverstoß“. Andererseits kann auch ein Verstoß gegen
nicht individualschützende Normen zur Versagung der Frei-
gabe führen, etwa wenn ein Beschluss mit besonders grund-
legenden Strukturprinzipien des Aktienrechts nicht verein-
bar wäre (Herabsetzung des Grundkapitals der AG endgültig
auf einen Nennbetrag unter fünfzigtausend Euro). Um einen
besonders schweren Rechtsverstoß festzustellen, müssen in
jedem Fall die Bedeutung der Norm sowie Art und Umfang
des Verstoßes im konkreten Einzelfall bewertet werden. Es
kann sich um gezielte und besonders grobe Verstöße handeln
(vgl. § 148 Abs. 1 Nr. 3 AktG). Insbesondere formale Fehler,
die möglicherweise von professionellen Klägern provoziert

Zu Nummer 41a (Änderung des § 267 AktG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Gesetz über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister (EHUG), die der Entbüro-
kratisierung und Kostenentlastung dient. In einem elektroni-
schen Medium wie dem elektronischen Bundesanzeiger ist
eine dreimalige Bekanntmachung, die bislang typischerwei-
se an drei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt, nicht mehr
erforderlich.

Zu Nummer 41b (Änderung des § 272 Abs. 1 AktG)

Vergleiche Begründung zu Artikel 1 Nr. 41a.

Zu Nummer 45 (Änderung des § 319 AktG)

Die Änderungen übertragen die bei § 246a vorgesehen Än-
derungen im Wesentlichen in das Freigabeverfahren bei Ein-
gliederungen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Rege-
lung ergibt sich, dass gemäß Absatz 6 Satz 7 das OLG
zuständig, ist, in dessen Bezirk diejenige Gesellschaft ihren
Sitz hat, bei der der angefochtene Beschluss getroffen wur-
de.

Zu Artikel 2 (Änderung des § 20 EGAktG)

Zu Absatz 3

Durch die Änderung des Artikel 1 Nr. 11 verwendet das Ge-
setz in § 123 Abs. 2 und 3 AktG-E einheitlich den Begriff
„Tage“ und nicht mehr Kalendertage. Diese Änderung ist
entsprechend auf die Übergangsvorschrift in § 20 Abs. 3
EGAktG zu übertragen. Im Übrigen wird auf die Begrün-
dung zu Artikel 1 Nr. 11 verwiesen.

Zu Absatz 7

Die Übergangsregelung bestimmt den zeitlichen Anwen-
dungsbereich der Vorschriften zur verdeckten Sacheinlage
(§ 27 Abs. 3 AktG) und zum Hin- und Herzahlen (§ 27
Abs. 4 AktG). Sie entspricht inhaltlich der im MoMiG ge-
troffenen Regelung des § 3 Abs. 4 des Einführungsgesetzes
zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (EGGmbHG). Gegenüber § 3 Abs. 4 EGGmbHG
wurden in der Literatur vereinzelt verfassungsrechtliche
Bedenken geäußert, weil die Vorschrift rückwirkend die
Rechtszuständigkeit am Einlagegegenstand ändere. Dies
könne zu Problemen führen, wenn die verdeckte Sacheinlage
nachträglich erkannt und auf der Grundlage dieser neuen Er-
kenntnis eine Verfügung über den Einlagegegenstand vorge-
nommen wurde. Dabei dürfte es sich allerdings um ein eher
theoretisches Problem handeln. Der Tatbestand der verdeck-
ten Sacheinlage, wie er zum gegenwärtigen Zeitpunkt von
der Rechtsprechung herausgearbeitet ist, weist einige Un-
schärfen auf. Das Problem in der Praxis liegt daher weniger
darin, dass nachträglich eine verdeckte Sacheinlage zwei-
felsfrei als solche identifiziert und auf dieser Grundlage ver-
fügt wird; vielmehr ist es für die Beteiligten bei der Gestal-
tung von Transaktionen oftmals nicht eindeutig erkennbar,
ob eine von ihnen ins Auge gefasste Gestaltung nachträglich
von einem Gericht als verdeckte Sacheinlage gewertet wer-
den könnte oder nicht. Für diese praktisch wichtigen Fälle
worden sind, können keinesfalls einen schweren Rechtsver-
stoß im Sinne der Vorschrift darstellen.

bringt die Regelung in § 27 Abs. 3 AktG in Verbindung mit
Absatz 7 rückwirkend Rechtssicherheit.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/13098

Zu Artikel 4 (Änderung des Umwandlungs-
gesetzes)

Zu Nummer 2 (Änderung des § 16 Abs. 3 UmwG)

Die Änderungen übertragen die bei § 246a AktG vorgesehen
Änderungen im Wesentlichen in das Freigabeverfahren bei
Umwandlungen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Rege-
lung ergibt sich, dass gemäß Absatz 3 Satz 7 das OLG zu-
ständig, ist, in dessen Bezirk diejenige Gesellschaft ihren
Sitz hat, bei der der angefochtene Beschluss getroffen wur-
de.

Zu Nummer 2a (Änderung des § 17 Abs. 1 UmwG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Änderungsvor-
schlag des Bundesrats zu § 181 Abs. 1 Satz 3 AktG (Num-
mer 15 der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008), vgl.
Begründung zu Artikel 1 Nr. 34a.

Zu Nummer 7a (Änderung des § 199 UmwG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Änderungsvor-
schlag des Bundesrats zu § 181 Abs. 1 Satz 3 AktG (Num-
mer 15 der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008), vgl.
Begründung zu Artikel 1 Nr. 34a.

Zu Artikel 6 (Änderung des SEAG)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Ein 7. Abschnitt „Schlussvorschriften“ mit einer Übergangs-
vorschrift in einem neuen § 54 SEAG wurde bereits im par-
allel laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur
Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) angefügt. Die
Übergangsvorschrift zum ARUG ist daran als § 55 SEAG
anzufügen.

Zu Nummer 3a (Änderung des § 22 Abs. 5 SEAG)

Es handelt sich um die Korrektur einer infolge des Gesetzes
zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008
(BGBl. I 2008 S. 2026 bis 2047) entstandenen sprachlichen
Unstimmigkeit.

Zu Nummer 6 (Anfügung eines § 55 SEAG)

Ein 7. Abschnitt „Schlussvorschriften“ mit einem § 54
SEAG wurde bereits durch das Gesetz zur Modernisierung
des Bilanzrechts (BilMoG) angefügt. Daran ist die Über-
gangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärs-
rechterichtlinie als neuer § 55 SEAG anzufügen.

Zu Artikel 7 (Änderung des SCEAG)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Im parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz
zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) wurde nach
§ 36 SCEAG ein „Abschnitt 7 Schlussvorschriften“ ange-
fügt, dessen § 37 SCEAG eine Übergangsvorschrift zum
BilMoG enthält. Die Übergangsvorschrift zum ARUG ist

Zu Nummer 3 (Änderung der Überschrift des
Abschnitts 7)

Eine Änderung der Überschrift des 6. Abschnitts des
SCEAG entfällt, da durch das BilMoG ein eigener 7. Ab-
schnitt „Schlussvorschriften“ geschaffen wurde.

Zu Nummer 4 (Anfügung von § 37 SCEAG)

Vergleiche Begründung zu Artikel 7 Nr. 1.

Zu Artikel 12 (Änderung der Anlage 1 zum GKG)

Die Nummerierung der Gebühren ist an die Neunummerie-
rung durch Artikel 47 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) anzupassen. Inhaltli-
che Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Artikel 14 (Änderung des HGB)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 274a Nr. 5 HGB)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsverse-
hens. In § 274a Nr. 5 HGB wird der Wortlaut an den durch
das BilMoG geänderten neuen Wortlaut des § 274 HGB und
dessen neue Überschrift angepasst.

Zu Nummer 2 Buchstabe b (Änderung des § 285 Nr. 23a
HGB)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsverse-
hens. Der Wortlaut wird an den zugrundeliegenden Wortlaut
des durch das BilMoG geänderten neuen § 254 HGB ange-
passt.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsverse-
hens. Der Wortlaut wird an den zugrundeliegenden Wortlaut
des durch das BilMoG geänderten neuen § 254 HGB ange-
passt.

Zu Artikel 14a (Änderung des Artikels 66 Abs. 5
EGHGB)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens
aus dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).

Zu Artikel 14b (Änderung des GmbHG)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 10 Abs. 2 GmbHG)

Es handelt sich um einen Änderungsvorschlag des Bundes-
rats (Nummer 25 der Stellungnahme vom 19. Dezember
2008). Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-
Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
wurde mit der Neuschaffung des § 55a GmbHG das geneh-
migte Kapital auch bei der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung eingeführt. Anders als bei der Aktiengesellschaft
fehlt jedoch bislang eine Vorschrift, die eine Eintragung des
genehmigten Kapitals im Handelsregister sicherstellt. Eine
daran als § 38 SCEAG anzufügen und die Inhaltsübersicht
entsprechend zu ergänzen.

solche soll nunmehr geschaffen werden, um die nötige Publi-
zität zu gewährleisten.

Drucksache 16/13098 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu den Nummern 2, 4, 5 und 6 (Änderung des § 57
Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 58e
Abs. 3 und § 58f Abs. 2
GmbHG)

Es handelt sich um Folgeänderungen zum Änderungsvor-
schlag des Bundesrats zu § 181 Abs. 1 Satz 3 AktG (Num-
mer 15 der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008), vgl.
Begründung zu Artikel 1 Nr. 34a.

Zu den Nummern 3, 7 und 9 (Änderung des § 58
Abs. 2, § 65 Abs. 2 und
§ 73 Abs. 1 GmbHG)

Vergleiche Begründung zu Artikel 1 Nr. 41a.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 67 Abs. 3 GmbHG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Gesetz zur Mo-
dernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen (MoMiG), die vom Freistaat Bayern angeregt
wurde. Damit wird der Inhalt der Erklärung zur Inhabilität
bei Geschäftsführer und Liquidator angeglichen.

Zu Artikel 14c (Änderung des Gesetzes über die
Überführung der Anteilsrechte an
der Volkswagenwerk Gesellschaft
mit beschränkter Haftung in private
Hand)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 3 Abs. 1 VWGmbHÜG)

Das bisher in Absatz 1 Satz 2 statuierte Schriftformerforder-
nis ist mit Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Aktionärsrechtericht-
linie unvereinbar. Danach müssen die Mitgliedstaaten den
Aktionären börsennotierter Aktiengesellschaften die Mög-
lichkeit eröffnen, Stimmrechtsvollmacht „auf elektroni-
schem Wege“ zu erteilen. Das Schriftformerfordernis muss
deshalb durch ein Textformerfordernis ersetzt werden.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 3 Abs. 3 VWGmbHÜG)

§ 3 Abs. 3 Satz 1 VWGmbHÜG bestimmt bisher, dass bei
geschäftsmäßiger Vertretung eine Stimmrechtsvollmacht nur
dann ausgeübt werden kann, wenn der Aktionär gleichzeitig
mit der Vollmacht schriftliche Weisungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung erteilt hat.

Die bisherige Regelung ist mit den Vorgaben der Aktionärs-
rechterichtlinie unvereinbar. In den Artikeln 10 und 11 der
Richtlinie sind abschließend diejenigen Anforderungen ge-
regelt, die die Mitgliedstaaten an Erteilung und Ausübung ei-
ner Stimmrechtsvollmacht stellen dürfen. Gemäß Artikel 10
Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie ist es zwar grund-
sätzlich zulässig, die Ausübung der Vollmacht von der vor-
herigen Erteilung von Abstimmungsweisungen abhängig zu
machen. Gemäß Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie darf
eine solche Ausübungsbeschränkung jedoch ausschließlich
vorgesehen werden, um mögliche Interessenkonflikte zwi-
schen Aktionär und Vertreter zu regeln. In Artikel 10 Abs. 3
Satz 2 Ziffern i) bis iv) nennt die Richtlinie typische Fälle
eines Interessenkonflikts. Sie zeichnen sich alle dadurch aus,

Richtlinie mit dem Begriff „Interessenkonflikt“ auf den Inte-
ressengegensatz zwischen Gesellschafter und Gesellschaft
abstellt. Steht der Vertreter „im Lager“ der Aktiengesell-
schaft“, so übt er die Vollmacht möglicherweise gegenüber
der Gesellschaft in deren Interesse und nicht im Interesse des
vertretenen Aktionärs aus. Das ist letztlich der gleich Gedan-
ke, der auch hinter der Regelung in § 181 BGB steht. Die
bisherige Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 VWGmbHÜG
macht eine Abstimmungsweisung allerdings schlechthin in
allen Fällen zur Ausübungsvoraussetzung der Stimmrechts-
vollmacht, in denen der Vertreter „geschäftsmäßig“ handelt.
Geschäftsmäßiges Handeln setzt nur voraus, dass der Vertre-
ter mit Wiederholungsabsicht handelt, nicht aber auch, dass
er in einer besonderen Nähebeziehung zur Gesellschaft steht.
Dass zwischen dem geschäftsmäßig handelnden Vertreter
und dem vertretenen Aktionär möglicherweise ein Interes-
sengegensatz besteht, kann keinen Interessenkonflikt im
Sinne der Richtlinie begründen. Denn ein möglicher Kon-
flikt zwischen Interessen des Vollmachtgebers und des Voll-
machtnehmers besteht bei jeder Bevollmächtigung. Dann
kann dieser Interessengegensatz aber nicht geeignet sein, das
offensichtlich begrenzende Tatbestandsmerkmal des „Inte-
ressenkonflikts“ im Sinne der Richtlinie zu erfüllen.

Wird das Weisungserfordernis gestrichen, so stellt dies den
Aktionär nicht schutzlos. Bei einem drohenden Interessen-
konflikt greifen vielmehr die entsprechenden Regelungen
des allgemeinen Aktiengesellschaftsrechts in § 135 AktG.
Dort wird das Merkmal „Interessenkonflikt“ richtlinienkon-
form umgesetzt.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 3 Abs. 4 VWGmbHÜG)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 14c Nr. 1.

Zu Nummer 4 (Aufhebung von § 3 Abs. 5 VWGmbHÜG)

Bei der Streichung des Absatzes 5 handelt es sich um eine
Folgänderung zu Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der
Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in
private Hand vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 236). Die-
ses Gesetz diente der Umsetzung des Urteils des EuGH vom
23. Oktober 2007 in der Rechtssache C-112/05. Mit dem Ur-
teil stellte der EuGH unter anderem fest, die Beibehaltung
von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des VW-Geset-
zes in der damals gültigen Fassung verstoße gegen Artikel 56
des EG-Vertrages. § 3 Abs. 5 des VW-Gesetzes war nicht
Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH. Um eine präzise
auf die Vorgaben des Gerichts beschränkte Umsetzung des
Urteils zu gewährleisten, wurde zunächst nur § 2 Abs. 1,
nicht aber auch die korrespondierende Regelung in § 3
Abs. 5 aufgehoben. Das wird nun nachgeholt.

Zu Artikel 15a (Änderung der Handelsregister-
verordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines
genehmigten Kapitals bei der GmbH durch das Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
dass zwischen dem Vertreter und der Gesellschaft eine be-
sondere Nähebeziehung besteht. Daraus wird klar, dass die

von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2026).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/13098

Berlin, den 13. Mai 2009

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

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