BT-Drucksache 16/13030

zu der zweiten Beratung Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12413, 16/13025- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

Vom 13. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13030
16. Wahlperiode 13. 05. 2009

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Klaus Ernst, Diana Golze, Elke Reinke,
Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 16/12413, 16/13025 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „höchstens 15“ durch die Wörter „mindestens
sieben und höchstens elf“ ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Mindestens vier und höchstens sechs weitere Mitglieder werden vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Vor-
schlag der in § 2 bezeichneten Personen mit dem Ziel der Gewährleistung
der Mehrheit der Mitglieder im Stiftungsrat berufen.“

2. § 7 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen leistungsberechtigt im
Sinne dieses Gesetzes sein.“

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag ist die Rente sowie die jährliche Sonderzahlung zu kapitali-
sieren, soweit der Beitrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird.“

b) Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahre
zustehende Conterganrente und jährliche Sonderzahlung beschränkt.“

Drucksache 16/13030 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
c) Absatz 4 wird um folgende Sätze 3 und 4 ergänzt:

„Conterganrenten und Kapitalentschädigungen, die nach § 12 Absatz 2
beantragt werden, werden rückwirkend gezahlt. Über die Grundlagen für
die rückwirkende Berechnung entscheidet der Stiftungsrat.“

Berlin, den 13. Mai 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Allgemein

Mit den Änderungsanträgen werden wesentliche und berechtigte Forderungen
der Conterganopfer, wie sie auch in der Anhörung des Ausschusses für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend am 4. Mai 2009 erhoben und untersetzt wurden,
erfüllt.

Zu den Nummern 1 und 2

„Nichts über uns ohne uns!“ – dieser Forderung der Behindertenbewegung –
bekräftigt durch die UN-Behindertenrechtskonvention – wird mit der mehrheit-
lichen Besetzung von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand Rechnung getragen.
Da die nachweislich mit ausreichend Kompetenz ausgestatteten Betroffenen
vom zuständigen Bundesministerium berufen werden müssen, die in die Gre-
mien berufenen Conterganopfer bei einer demokratischen Legitimierung durch
die Betroffenen auch unter öffentlicher Kontrolle stehen und darüber hinaus
(zum Beispiel im § 8) umfassende Rechte für den Bund gesichert sind, kann
diese Mehrheit der Betroffenen in den Gremien die Tätigkeit der Conterganstif-
tung im Interesse der Betroffenen bestmöglich sichern.

Zu Nummer 3

Mit der Änderung in Absatz 3 Satz 1 wird, wenn auch eingeschränkt, die Wahl-
möglichkeit für eine Sofortauszahlung an Stelle der jährlichen Sonderzahlung
aus den 50 Mio. Euro der Firma Grünenthal GmbH zuzüglich der 50 Mio. Euro
aus dem umgewidmeten Stiftungsvermögen ermöglicht.

Mit der Änderung in Absatz 3 Satz 7 wird der bisher im Gesetz stehende Kapi-
talisierungszeitraum von 15 Jahren beibehalten und auf die jährliche Sonder-
zahlung ausgedehnt.

Eine Verkürzung des Kapitalisierungszeitraums auf zehn Jahre mit der Begrün-
dung des Alters und der kürzeren Lebenserwartung der Betroffenen, wie von
der Koalition beabsichtigt, steht auch im Widerspruch zur Absicht der Koali-
tion, die Auszahlung der 100 Mio. Euro nicht sofort, sondern in jährlichen Son-
derzahlungen über 25 Jahre zu verteilen.

Mit der Ergänzung in Absatz 4 wird geregelt, dass mit Aufhebung der Aus-
schlussfrist die bisher von Leistungen aus der Conterganstiftung Ausgeschlos-
senen rückwirkende Leistungen erhalten, da unstrittig ist, dass sie die Schädi-
gungen durch thalidomidhaltige Präparate von Geburt an und nicht erst mit
Antragstellung haben. Bliebe es bei der Aufhebung der Ausschlussfrist ohne
rückwirkende Entschädigungen, würde das bestehende Unrecht nur zum Teil
beseitigt; die Ungerechtigkeit bliebe bestehen.

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