BT-Drucksache 16/13015

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12593- Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Vom 13. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13015
16. Wahlperiode 13. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12593 –

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

A. Problem

Das Bundesvertriebenengesetz bedarf verschiedener Änderungen, die der
Rechtsklarheit und einer Vereinfachung der Verwaltungspraxis dienen. Das Ver-
fahren zur Ausstellung einer Spätaussiedler- oder Angehörigenbescheinigung
soll von derzeit zwei bis drei Monaten auf zwei bis drei Wochen verkürzt wer-
den. Bislang fehlt im Bundesvertriebenenrecht eine materielle Regelung zur
Rücknahme solcher Bescheinigungen.

Zudem kann die befristete Geltungsdauer von vertriebenenrechtlichen Altbe-
scheiden dazu führen, dass Personen zur Ausreise nach Deutschland veranlasst
werden, deren Verbleib in ihren Herkunftsstaaten im Interesse der Bundesrepu-
blik Deutschland liegt. Außerdem ist es für die Länder aufgrund von Übergangs-
vorschriften derzeit noch erforderlich, entsprechende Verwaltungskapazitäten
für die Abwicklung von Altfällen vorzuhalten. Bei weiteren Vorschriften sind
Klarstellungen geboten.

B. Lösung

Das besondere Verfahren, nach dem Spätaussiedlerbewerber und ihre einbezo-
genen Familienangehörigen gemäß den Vorschriften des Bundesvertriebenenge-
setzes in Deutschland Aufnahme finden, wird beschleunigt. Hierzu wird die
Antwortfrist für die Sicherheitsbehörden bei der Überprüfung von Ausschluss-
gründen verkürzt. Eine Regelung zur Rücknahme von Spätaussiedler- und An-
gehörigenbescheinigungen wird eingefügt. Die Befristung der Geltungsdauer
von vertriebenenrechtlichen Altbescheiden wird aufgehoben. Das Bundesver-
waltungsamt wird auch zuständig für die Ausstellung von Spätaussiedler- oder
Angehörigenbescheinigungen in Altfällen. Zusätzlich werden rechtliche Klar-
stellungen und Bereinigungen vorgenommen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE.

Drucksache 16/13015 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Dem Bund entsteht durch die Konzentration des Verfahrens zur Ausstellung von
Spätaussiedler- oder Angehörigenbescheinigungen auch für Altfälle beim Bun-
desverwaltungsamt ein erhöhter Vollzugsaufwand in Höhe von jährlich rund
108 000 Euro, der im Rahmen der in der mehrjährigen Finanzplanung vorhan-
denen Haushaltsansätze erbracht werden kann. Bei den Ländern und den Kom-
munen entfällt entsprechender Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft, für soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen
auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu er-
warten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt, geän-
dert oder aufgehoben.

Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu einge-
führt, geändert oder aufgehoben.

Im Bereich der Verwaltung werden vier neue Informationspflichten eingeführt
und fünf bestehende Informationspflichten inhaltlich erweitert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13015

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12593 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert, anzunehmen:

Artikel 1 – Änderung des Bundesvertriebenengesetzes – wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die bisherige Nummer 1 – Änderung von § 9 Absatz 3 Satz 1 – wird zu Num-
mer 1 Buchstabe a.

2. In Nummer 1 wird folgender Buchstabe b angefügt:

‚b) § 9 Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Weitere Integrationshilfen im Sinne von Satz 1 können Personen gemäß
§ 9 Absatz 1 und weiteren Familienangehörigen des Spätaussiedlers
gewährt werden, die gemäß § 8 Absatz 2 gemeinsam mit diesem
eintreffen.“ ‘

Berlin, den 13. Mai 2009

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Hans-Werner Kammer
Berichterstatter

Gerold Reichenbach
Berichterstatter

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Drucksache 16/13015 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Hans-Werner Kammer, Gerold Reichenbach, Christian
Ahrendt, Ulla Jelpke und Silke Stokar von Neuforn

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12593 wurde am
23. April 2009 in der 217. Sitzung des Deutschen Bundesta-
ges an den Innenausschuss federführend und an den Rechts-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

2. Votum des mitberatenden Ausschusses

Der Rechtsausschuss hat in seiner 139. Sitzung am 6. Mai
2009 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs empfohlen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
95. Sitzung am 13. Mai 2009 abschließend beraten. Als Er-
gebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 16/12593 in der Fassung des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschussdrucksache 16(4)597 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
DIE LINKE. angenommen. Der Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)597 wurde
mit demselben Stimmenergebnis angenommen.

Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungs-
antrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
16(4)597 vorgenommenen Änderungen begründen sich wie
folgt:

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Einfügung von Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Gemäß § 9 Absatz 1 haben Spätaussiedler i. S. v. § 4 sowie
deren Ehegatten und Abkömmlinge, die die vertriebenen-
rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 er-
füllen, Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Inte-
grationskurs. In § 9 Absatz 4 – bisheriger Satz 1 – sind sog.
weitere Integrationshilfen geregelt. Auf dieser Basis werden
zusätzliche Integrationsmaßnahmen für Spätaussiedler
durchgeführt. Diese Maßnahmen ergänzen das Basisangebot
des Integrationskurses und behandeln zum Beispiel Fragen
zur Identität und Integration. Dieses Angebot soll künftig
auch den sog. weiteren Familienangehörigen nach § 8 Ab-
satz 2 offen stehen, die nach den Bestimmungen des Aufent-
haltsrechts gemeinsam mit dem Spätaussiedler einreisen.
Damit soll die Integration unter Wahrung der Familienein-
heit erleichtert werden.

Berlin, den 13. Mai 2009

Hans-Werner Kammer
Berichterstatter

Gerold Reichenbach
Berichterstatter

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

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