BT-Drucksache 16/12914

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12594 (neu) - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)

Vom 7. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12914
16. Wahlperiode 07. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12594 (neu) –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung
einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)

A. Problem

1. Durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) wurde die Bundes-
anstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicher-
heitsaufgaben (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS – BDBOS) er-
richtet. Sie hat die Aufgaben, im öffentlichen Interesse den bundesweit
einheitlichen Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheits-
aufgaben (Digitalfunk BOS) aufzubauen, zu betreiben und seine Funktions-
fähigkeit sicherzustellen. Ihre Aufgaben und Befugnisse nimmt die Bundes-
anstalt ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. Dies wird angesichts
des Gesetzeswortlauts – in Abgrenzung zu den betreffenden Formulierungen
anderer Gesetze – jedoch nicht hinreichend deutlich.

2. Nach § 13 Abs. 2 des BDBOS-Gesetzes kann die Bundesanstalt ihre Befug-
nisse und Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung auf Behörden im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern übertragen. Dem-
gegenüber bestimmt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung und des Versorgungs-
ausgleichs sowie der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung
bei Klagen aus den vorgenannten Bereichen (Anordnung zur Änderung der
BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung – ZustAOVersÄndA), die mit
Zustimmung des Bundesministeriums des Innern erlassen worden ist, dass
die Service-Center bei den Bundesfinanzdirektionen für die Pensionsfestset-
zung und -regelungen der Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums des Innern und somit auch der Bundesanstalt zuständig sind.
Der Wortlaut des BDBOS- Gesetzes soll entsprechend geöffnet werden.
3. Der funktionsgerechte Betrieb des Digitalfunks BOS setzt voraus, dass die
von den Nutzern dezentral beschafften und verwendeten Endgeräte störungs-
frei und interoperabel mit den sonstigen, namentlich mit den von der Bundes-
anstalt zentral beschafften und betriebenen Komponenten des Digitalfunk-
netzes und mit anderen Endgeräten eingesetzt werden können. Zudem müs-
sen die Endgeräte bestimmte elektromagnetische und mechanische Eigen-
schaften sowie bestimmte Anforderungen an die Bedienbarkeit erfüllen.

Drucksache 16/12914 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Um sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegen, müssen die End-
geräte durch sachkundige Stellen überprüft und auf der Grundlage von Prüf-
berichten vor ihrer Inbetriebnahme für den Betrieb im Digitalfunk BOS zer-
tifiziert werden. Die Prüfung findet auf der von der Bundesanstalt bereit-
gestellten Testplattform statt. Durch die Einschaltung externer Prüfstellen
können die auf diesem Gebiet bereits vorhandenen Kapazitäten und Er-
fahrungen der Privatwirtschaft genutzt werden. Angesichts der Ausgestal-
tung als schlanke Organisation soll die BDBOS die erforderlichen Unter-
suchungen nicht in vollem Umfang selbst durchführen. Das Erfordernis und
die Einzelheiten der Zertifizierung sind bisher nicht geregelt. Da mit der Zer-
tifizierung ein Eingriff in die Grundrechte der Endgerätehersteller und Liefe-
ranten verbunden ist, bedarf das BDBOS-Gesetz insoweit der Ergänzung.

B. Lösung

1. Es wird klargestellt, dass die BDBOS ihre Aufgaben und Befugnisse aus-
schließlich im öffentlichen Interesse wahrnimmt und ihr insoweit keine
Amtspflichten gegenüber Dritten obliegen.

2. § 13 Abs. 2 des BDBOS-Gesetzes wird dahingehend erweitert, dass eine
Übertragung der dort genannten Befugnisse und Zuständigkeiten mit
Zustimmung des Bundesministeriums des Innern auch auf Behörden im
Geschäftsbereich anderer Bundesministerien erfolgen kann.

3. Das BDBOS-Gesetz wird um einen neuen § 15a ergänzt, der die wesent-
lichen Anforderungen für die Erteilung von Zertifikaten für Endgeräte und
Grundzüge des Zertifizierungsverfahrens regelt. Zugleich wird mit einem
neuen § 15b des BDBOS-Gesetzes eine Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen zur Regelung der Einzelheiten des Zertifikats und des
Zertifizierungsverfahrens sowie zur Erhebung von Gebühren und Auslagen
geschaffen. In dem neuen § 15c des BDBOS-Gesetzes wird eine Satzungs-
befugnis für die Bundesanstalt im Hinblick auf die Nutzung der Testplatt-
form geschaffen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Der mit dem Zertifizierungsverfahren verbundene Vollzugsaufwand wird durch
Einführung entsprechender Gebührentatbestände, die in einer Rechtsverord-
nung bestimmt werden, gedeckt. Die Bemessung der Höhe der Gebühren erfolgt
nach dem Kostendeckungsprinzip. Mit einer unmittelbaren zusätzlichen finan-
ziellen Belastung der öffentlichen Haushalte ist daher nicht zu rechnen; eine mit-
telbare Belastung durch Umlage der Kosten der Zertifizierung (Kosten der Prü-

fung der Endgeräte durch externe Prüfstellen, Gebühren für die Zertifizierung)
kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Dadurch könnten sich Auswirkungen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12914

auf den Bundeshaushalt ergeben, da die Mittel für die Erstausstattung der Be-
hörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes (Bundes-BOS)
mit Endgeräten für den Digitalfunk BOS zentral im Einzelplan 06 (Epl. 06) eta-
tisiert sind. Es besteht jedoch gleichfalls die Möglichkeit, dass die Weitergabe
der Zertifizierungskosten wegen der Wettbewerbssituation der Endgeräteher-
steller im Ausschreibungsverfahren unterbleibt bzw. nur in geringer Höhe er-
folgt. Eventuell entstehender Mehrbedarf für die Beschaffung der Endgeräte der
Bundes-BOS durch die Einführung des Zertifizierungsverfahrens ist grundsätz-
lich im Epl. 06 gegenzufinanzieren. Für den Fall einer wesentlichen und unvor-
hersehbaren Kostensteigerung wird über geeignete Maßnahmen zur Gegen-
finanzierung im Rahmen künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren zu entschei-
den sein.

Die Konzentration der Befugnisse und Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ver-
sorgung bei Stellen im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums dient der
Effizienzsteigerung, da gleich gelagerte Aufgaben zentralisiert werden. Es ist
eine leichte Reduzierung der Kosten für die öffentlichen Haushalte zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Für Leistungen der Bundesanstalt gegenüber der Wirtschaft im Rahmen der
Zertifizierungsverfahren fallen Kosten gemäß den zu schaffenden Gebühren-
tatbeständen an. Die der Zertifizierung vorangehende Prüfung der Endgeräte
durch sachkundige Prüfstellen ist mit weiteren Kosten verbunden, die auf ver-
traglicher Grundlage berechnet werden. Die Höhe dieser Kosten kann noch
nicht näher beziffert werden.

Von der vorgesehenen Regelung gehen keine Änderungen von Angebots- und
Nachfragestrukturen aus, die Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau
haben können. Beeinflusst werden allein die Beschaffungskosten für Endgeräte
für den Digitalfunk BOS; die Kosten für die Prüfung und Zertifizierung der
Endgeräte sind insoweit aber unausweichlich.

F. Bürokratiekosten

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine neue lnformationspflicht für
die Wirtschaft eingeführt. Aufgrund der Ex-ante-Schätzung ist für die betroffe-
nen Unternehmen eine Nettobelastung in Höhe von weniger als 11 000 Euro zu
erwarten. Für die Bürgerinnen und Bürger wird keine lnformationspflicht neu
eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden vier neue
lnformationspflichten eingeführt.

Drucksache 16/12914 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12594 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

1. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 6 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem zu zertifizieren-
den Endgerät um eine mobile oder stationäre Funkleitstelle handelt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Jede“ das Wort „wesentliche“ ein-
gefügt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Änderungen eines bereits zertifizierten Endgerätes, die nach Auf-
fassung des Herstellers oder Lieferanten unwesentlich sind und daher
nicht der Zertifizierung nach Satz 1 bedürfen, sind der Bundesanstalt
anzuzeigen. Die Bundesanstalt entscheidet darüber, ob die angezeig-
ten Änderungen unwesentlich sind. Eine angezeigte Änderung gilt
als unwesentlich, wenn die Bundesanstalt nicht innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Eingang der Anzeige eine abweichende Ent-
scheidung trifft. Das Nähere über die Einstufung einer Änderung als
wesentlich oder unwesentlich wird durch Rechtsverordnung nach
§ 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geregelt.“

2. § 15b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. die Maßstäbe für die Einstufung einer Änderung eines bereits zertifi-
zierten Endgerätes als wesentlich oder unwesentlich und die Einzel-
heiten der Anzeige nach § 15a Absatz 3 Satz 4.“

Berlin, den 6. Mai 2009

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Clemens Binninger
Berichterstatter

Gerold Reichenbach
Berichterstatter

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

antrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
keine Auswirkungen auf die Leistungsmerkmale des End-
16(4)595 mit demselben Stimmenergebnis angenommen.

II. Zur Begründung

gerätes und deren störungsfreie Verwendung haben können,
wäre eine Zertifizierung mit unverhältnismäßigem Ver-
waltungsaufwand verbunden und würde den Hersteller oder
Lieferanten des Endgerätes mit unnötigen Kosten belasten.
Dies betrifft insbesondere Änderungen an Teilen der Hard-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12914

Bericht der Abgeordneten Clemens Binninger, Gerold Reichenbach, Hartfrid
Wolff (Rems-Murr), Ulla Jelpke und Silke Stokar von Neuforn

I. Zum Verfahren
1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12594 (neu) wurde
am 23. April 2009 in der 217. Sitzung des Deutschen
Bundestages an den Innenausschuss federführend sowie an
den Rechtsausschuss, den Verteidigungsausschuss und den
Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwie-
sen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 139. Sitzung am 6. Mai
2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der
Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD empfohlen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 105. Sitzung am
6. Mai 2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner
78. Sitzung am 6. Mai 2009 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koali-
tionsfraktionen empfohlen. Der Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP angenommen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
93. Sitzung am 6. Mai 2009 abschließend beraten. Das Bun-
desministerium des Innern trug umfassend zum Stand der
Einführung des Digitalfunks vor. Als Ergebnis der Beratun-
gen wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bun-
destagsdrucksache 16/12594 in der Fassung des Änderungs-
antrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
16(4)595 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen. Zuvor wurde der Änderungs-

Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 16(4)595 empfohlenen Änderungen begründen
sich wie folgt:

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

In der bisherigen Fassung des Gesetzentwurfs ist eine
Pflicht zur unentgeltlichen Abgabe von zwei Einzelstücken
des zu zertifizierenden Endgerätes vorgesehen, ohne dass
zwischen den verschiedenen Endgerätetypen, den Funk-
geräten (z. B. Hand- oder Mobilsprechfunkgeräte) und den
Funkleitstellen (stationäre oder mobile Funkleitstellen), dif-
ferenziert wird. Eine solche Differenzierung ist vor dem
Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts zur Abgabe von Pflichtexemplaren (BVerfGE 58,
137) jedoch angezeigt. Danach werden die Grenzen einer
verhältnismäßigen und zumutbaren inhaltlichen Bestim-
mung des Eigentums überschritten, wenn sich die Verpflich-
tung zur entschädigungslosen Abgabe auch auf Endgeräte
bezieht, die mit großem Aufwand und in kleiner Stückzahl
hergestellt oder vertrieben werden. Dementsprechend dürfte
insbesondere bei stationären Funkleitstellen, die jeweils
speziell für die Verwendung in einer konkreten Leitstellen-
einrichtung angefertigt werden, die Pflicht zur entschädi-
gungslosen Abgabe unzulässig sein. Aber auch im Hinblick
auf mobile Funkleitstellen bestehen angesichts der relativ
geringen Stückzahlen Bedenken, ob die Verpflichtung zur
entschädigungslosen Ablieferung von zwei Referenzgeräten
verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann.

Hinzu kommt, dass der Zweck der Referenzgeräte, bei
Störungen oder Veränderungen als Referenz zu dienen, bei
stationären und mobilen Funkleitstellen beispielsweise auch
dadurch gewährleistet werden kann, dass der Antragsteller
mit dem Antrag auf Zertifizierung einen Architekturplan mit
den zur Umsetzung der Leistungsmerkmale notwendigen
Komponenten einreicht. Diesbezügliche Regelungen kön-
nen Gegenstand der Verordnung nach § 15b Absatz 1 sein.
Vor diesem Hintergrund scheint eine Abgabe von Referenz-
geräten bei stationären und mobilen Funkleitstellen nicht
zwingend erforderlich, so dass unter Berücksichtigung fis-
kalischer Überlegungen und aus Gründen der Verwaltungs-
praktikabilität die Pflicht zur Abgabe auf Hand- und Mobil-
sprechfunkgeräte sowie Alarmempfänger zu beschränken
ist.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf sieht bisher eine Zertifizierung aller
Änderungen an den Endgeräten vor. Bei Änderungen, die
Zur Begründung wird allgemein auf Drucksache 16/12594
hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des

ware eines Endgerätes (wie z. B. eine farbliche Veränderung
des Gehäuses des Endgerätes), die keinen Einfluss auf die

Berlin, den 6. Mai 2009

Clemens Binninger
Berichterstatter

(Rems-Murr)

Ulla Jelpke
Berichterstatterin
Digitalfunk BOS geltenden Anforderungen nach § 15a
Absatz 1 Satz 3 zu erwarten, wird die Bundesanstalt den
Hersteller oder Lieferanten des betroffenen Endgerätes auf-
fordern, eine erneute Zertifizierung nach § 15a Absatz 3
Satz 1 zu beantragen. Äußert sich die Bundesanstalt nicht
innerhalb der Frist von drei Monaten, wird die Unwesent-
lichkeit der angezeigten Änderung gesetzlich vermutet.

Die Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 soll regeln,
welche Änderungen als „unwesentlich“ anzusehen sind.
Darüber hinaus soll die Rechtsverordnung die Einzelheiten
der Anzeige festlegen, insbesondere in welcher Form die
Anzeige erfolgen muss.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift stellt klar, dass die Rechtsverordnung auch
die Einzelheiten der Anzeige nach § 15a Absatz 3 Satz 4
regelt und insbesondere festlegt, welche Änderungen an den
Endgeräten als „unwesentlich“ anzusehen sind.

Gerold Reichenbach
Berichterstatter

Hartfrid Wolff
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin
Drucksache 16/12914 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Einhaltung der Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3
haben. Die im Gesetzentwurf bereits vorgesehene Möglich-
keit, die Zertifizierung ausnahmsweise auf die von der
Änderung betroffene Komponente des Endgeräts zu be-
schränken, bietet in solchen Fällen keine adäquate Abhilfe.
Sie setzt in jedem Fall die Durchführung eines erneuten Zer-
tifizierungsverfahrens voraus, das wiederum eine Über-
prüfung des geänderten Endgerätes oder zumindest der ge-
änderten Komponente durch eine sachverständige Prüfstelle
erforderlich macht.

Das Erfordernis der Zertifizierung wird daher auf wesent-
liche Änderungen an den Endgeräten beschränkt. Im Falle
unwesentlicher Änderungen ist eine Zertifizierung dagegen
ausgeschlossen. Der Hersteller oder Lieferant ist aber ver-
pflichtet, die Änderung der Bundesanstalt anzuzeigen.
Diese wird damit in die Lage versetzt zu überprüfen, ob es
sich tatsächlich um eine unwesentliche oder doch um eine
wesentliche Änderung handelt. Sind nach ihrer fachlichen
Einschätzung Auswirkungen auf die für die Verwendung im

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