BT-Drucksache 16/12905

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12233- Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere" (Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz - SchlussFinG)

Vom 6. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12905
16. Wahlperiode 06. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12233 –

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für
Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“
(Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz – SchlussFinG)

A. Problem

Auf den Bundeshaushalt kommt im Fälligkeitsjahr eines inflationsindexierten
Bundeswertpapiers eine hohe Einmalbelastung zu.

B. Lösung

Es wird ein Sondervermögen errichtet, dem während der Laufzeit eines infla-
tionsindexierten Wertpapiers Mittel aus dem Bundeshaushalt zugeführt werden,
aus denen bei Fälligkeit des Wertpapiers dann die Schlusszahlung geleistet wird.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP

C. Alternativen

Unveränderte Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die vom Haushaltsausschuss empfohlenen Änderungen werden die Mittel

für die bis zum Kupontermin im Jahr 2009 entstandenen Lasten in Höhe von ins-
gesamt etwa 1,5 Mrd. Euro dem Sondervermögen bereits im Jahr 2009 zuge-
führt. Die Jahre 2010 bis 2012 werden entsprechend entlastet. Für den Finanz-
planungszeitraum insgesamt ist dies neutral. Die Ansätze für Zinsausgaben im
Kapitel 32 05 werden im Jahr 2009 dennoch nicht überschritten, da das aktuell
niedrigere Zinsniveau zu Einsparungen bei den Zinsausgaben führt. Dessen un-
geachtet beabsichtigt die Bundesregierung aus Gründen der Transparenz, die

Drucksache 16/12905 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zuführung an das Sondervermögen im Rahmen des 2. Nachtragshaushalts 2009
in einem gesonderten Titel auszuweisen.

2. Vollzugsaufwand

Der durch die Verwaltung des Sondervermögens entstehende zusätzliche Ver-
waltungsaufwand ist geringfügig und kann aus den vorhandenen Personal- und
Sachmitteln abgedeckt werden.

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft entstehen durch die gesetzliche Regelung zur Errich-
tung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsinde-
xierte Bundeswertpapiere“ nicht. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise, das
Preisniveau sowie auf Verbraucherinnen und Verbraucher entstehen nicht.

F. Bürokratiekosten

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine neuen Informationspflich-
ten für Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürger. Nach derzeitiger Definition
der Informationspflicht für die Verwaltung werden durch die Ausführung des
Gesetzes zwei Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese Infor-
mationspflichten sind unabdingbar und gehören zum Kerngeschäft der für den
Bundeshaushalt zuständigen Verwaltung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12905

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12233 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In § 1 werden die Wörter „mit Wirkung zum 1. Januar 2010“ gestrichen.

2. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „in drei gleich hohen Teilbeträgen in den
Jahren 2010, 2011 und 2012“ durch die Wörter „im Jahr 2009“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

„Einnahmen aus der Kreditaufnahme des Bundes dürfen im Rahmen des Ab-
schlusses des jeweiligen Haushaltsjahres (§ 76 der Bundeshaushaltsordnung)
in Höhe der dem Sondervermögen in den Vorjahren zugeführten und noch
nicht ausgezahlten Beträge in das abzuschließende Haushaltsjahr umgebucht
werden.“

Berlin, den 6. Mai 2009

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke
Vorsitzender und Berichterstatter

Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Alexander Bonde
Berichterstatter

heit entstehenden kassenwirksamen Ausgaben aus der
Kreditaufnahme. Aus diesem Grund soll durch dieses Gesetz Die vom Haushaltsausschuss empfohlenen Änderungen des
ein Sondervermögen des Bundes geschaffen werden, das
Vorsorge für die Schlusszahlungen für inflationsindexierte
Bundeswertpapiere trifft. Mit der Errichtung des Sonder-
vermögens können die Schlusszahlungen von der übrigen

Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu § 1
Drucksache 16/12905 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Jochen-Konrad Fromme, Carsten Schneider (Erfurt),
Otto Fricke, Dr. Gesine Lötzsch und Alexander Bonde

I. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 211. Sitzung am
19. März 2009 den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12233
– Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sonderver-
mögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsinde-
xierte Bundeswertpapiere“ (Schlusszahlungsfinanzierungs-
gesetz - SchlussFinG) – zur alleinigen Beratung an den
Haushaltsausschuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Wesentliches Merkmal inflationsindexierter Bundeswertpa-
piere ist, dass sie einen relativ niedrigen jährlichen Zinsku-
pon mit einem von der Entwicklung eines Inflationsindexes
abhängigen Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit des Wertpa-
piers verknüpfen. Dabei wird die Kuponzahlung als fester
Prozentsatz des Produktes aus dem nominalen Zinsbetrag
des Wertpapiers und der zum jeweiligen Kupontermin gülti-
gen Indexverhältniszahl gezahlt. Damit erhöht sich bei Infla-
tion die jährliche Zinszahlung von Jahr zu Jahr. Außerdem
wird bei Fälligkeit des inflationsindexierten Bundeswertpa-
piers der Gesamtnennbetrag – multipliziert mit der zum Fäl-
ligkeitstag gültigen Indexverhältniszahl – zurückgezahlt.
Der bei Fälligkeit zurückzuzahlende Gesamtnennbetrag ent-
hält also eine Ausgleichszahlung für die Inflation, die sich
während der gesamten Laufzeit des Wertpapiers eingestellt
hat (Schlusszahlung).

Für den Bundeshaushalt ergeben sich aus inflationsindexier-
ten Bundeswertpapieren zeitlich andere Belastungen als bei
nominalverzinslichen. Die jährlichen Zinszahlungen sind bei
inflationsindexierten Bundeswertpapieren geringer als bei
nominalverzinslichen. Im Gegenzug ist bei Fälligkeit der in-
flationsindexierten Bundeswertpapiere eine von der Ent-
wicklung der Inflation abhängige Schlusszahlung zu leisten,
die es bei nominalverzinslichen Bundeswertpapieren nicht
gibt. Auf den Bundeshaushalt kommt im Fälligkeitsjahr des
inflationsindexierten Bundeswertpapiers eine hohe Einmal-
belastung zu, während in anderen Jahren keine Schlusszah-
lungen inflationsindexierter Bundeswertpapiere fällig sind.

Wegen der erstmaligen Fälligkeit einer 5-jährigen inflations-
indexierten Bundesobligation im Jahr 2013 berücksichtigt
die Haushaltsplanung im aktuellen Finanzplanzeitraum nur
die aus den inflationsindexierten Bundeswertpapieren resul-
tierenden Kuponzahlungen, nicht aber die Schlusszahlun-
gen. Die Höhe der Kreditaufnahme fällt daher gemessen an
den hieraus resultierenden Lasten wirtschaftlich zu gering
aus. Eine vorausschauende und nachhaltige Finanzpolitik er-
fordert eine Vorsorge für solche in der Zukunft mit Sicher-

ordnet und dadurch transparent gemacht werden. Schließlich
wird damit auch im Bundeshaushalt die bereits heute maß-
gebliche Maastricht-Abgrenzung für die Defizitberechnung
nachvollzogen, die inflationsbedingte Veränderungen des
aufgenommenen Kapitalbetrages bereits als entstandene
Zinsbelastungen ansieht und den jährlichen Zinsausgaben
des Wertpapiers zurechnet.

Durch die kontinuierliche Zuführung von Mitteln an das
Sondervermögen wird sichergestellt, dass bei Fälligkeit
eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers die Schluss-
zahlung, also der den Gesamtnennbetrag übersteigende, der
Inflation während der Laufzeit des Wertpapiers geschuldete
Betrag, aus dem Sondervermögen geleistet werden kann und
der Bundeshaushalt im Fälligkeitsjahr insoweit nicht mit der
Schlusszahlung belastet wird.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
Haushaltsausschuss

A. Allgemeiner Teil

Der Haushaltsausschuss hat den Entwurf eines Gesetzes zur
Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schluss-
zahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“
(Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz – SchlussFinG) auf
Drucksache 16/12233 in seiner 97. Sitzung am 22. April
2009 erstmals und in seiner 98. Sitzung am 6. Mai 2009 ab-
schließend beraten.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD brachten
in die Beratungen zwei Änderungsantrage ein (Ausschuss-
drucksachen 16(8)5940 und 16(8)5941). Diese wurden je-
weils mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Der Inhalt der er-
folgreichen Änderungsanträge ist der Beschlussempfehlung
zu entnehmen.

Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/12233 in der vom Haushalts-
ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

B. Besonderer Teil
Finanzentwicklung im Bundeshaushalt im jeweiligen Fällig-
keitsjahr entkoppelt sowie die Kosten periodengenau zuge-

Mit dieser Änderung richtet der Bund das Sondervermögen
noch im Jahr 2009 ein.

Alexander Bonde
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12905

Zu § 4

Die Rücklage für die bis zum Kupontermin im Jahr 2009 be-
reits aufgelaufenen anteiligen Schlusszahlungen soll eben-
falls noch im Jahr 2009 gebildet werden. Für den Finanzpla-
nungszeitraum insgesamt ist dies neutral, da die Jahre 2010
bis 2012 entsprechend entlastet werden. Die Ansätze für
Zinsausgaben im Kapitel 32 05 werden im Jahr 2009 den-
noch nicht überschritten, da das aktuell niedrigere Zins-
niveau zu Einsparungen bei den Zinsausgaben führt.

Zu § 5

Mit der Änderung wird die bewährte Regelung im Haus-
haltsvermerk zu Kapitel 32 01 (Satz 2) des Bundeshaushalts
als dauergesetzliche Norm für den begrenzten Anwendungs-
bereich des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes über-
nommen. Es handelt sich daher um eine redaktionelle Klar-
stellung.

Die Möglichkeit zur Umbuchung von Einnahmen aus der
Kreditaufnahme ist für die Rücklagenbildung im Rahmen
des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes erforderlich, da
für die Rücklagenbildung aufzunehmende Kredite aus Wirt-
schaftlichkeitsgründen erst bei Fälligkeit der Schlusszahlung
an die Wertpapiergläubiger beschafft werden sollen.

Berlin, den 6. Mai 2009

Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

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