BT-Drucksache 16/12895

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12257, 16/12675- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Vom 6. Mai 2009


Bericht der Abgeordneten Jochen-Konrad Fromme, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke,
Dr. Gesine Lötzsch und Alexander Bonde

Mit dem Gesetzentwurf soll die neu gefasste Richtlinie
2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das
allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in
nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie regelt
das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung
von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken so-
wie Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und bildet
die Rechtsgrundlage für die EU-weite Einführung des IT-
Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System).

Hierzu ist die Neufassung bzw. Änderung folgender Ge-
setze vorgesehen:

Artikel 1 Tabaksteuergesetz

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Branntwein-
monopol

Artikel 8 Änderung des Truppenzollgesetzes

Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Für die Einführung des IT-Verfahrens EMCS in der Zollver-
waltung sind rund 25 Mio. Euro veranschlagt.

Sonstige Kosten

Den überwiegend mittelständischen Unternehmen, die am
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12895
16. Wahlperiode 06. 05. 2009

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12257, 16/12675 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Artikel 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-
gesetz

Artikel 4 Biersteuergesetz

Artikel 5 Kaffeesteuergesetz

Artikel 6 Änderung des Energiesteuergesetzes

Artikel 7 Änderung des Stromsteuergesetzes

Verkehr mit steuerbaren Waren unter Steueraussetzung teil-
nehmen, entstehen durch die Einführung des IT- Verfahrens
EMCS je nach gewählter Form des Nachrichtenaustauschs
mit der Zollverwaltung (Einsatz einer eigenen – gekauften
oder selbst entwickelten – zertifizierten Software, Nutzung
der relativ kostenneutralen Internetanwendung oder Inan-
spruchnahme eines dezentralen Kommunikationspartners)
einmalige Kosten von 100 Euro bis zu mehreren Hundert-

Drucksache 16/12895 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
harmonisierten Verbrauchsteuern ergeben sich – wie oben
ausgeführt – neue Informationspflichten, deren Umfang
ebenfalls erst in der Rechtsverordnung abschließend festge-
legt wird. Eine Umstellung des Beförderungsverfahrens auf
eine elektronische Abwicklung ist nicht vorgesehen.

Änderungen ergeben sich bei den Informationspflichten
im Erlaubnisverfahren für Herstellungsbetriebe und Lager
– ausgenommen bei Energieerzeugnissen – sowie bei dem

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf einver-
nehmlich für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanz-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 6. Mai 2009

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke
Vorsitzender und Berichterstatter

Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Alexander Bonde
Berichterstatter
tausend Euro. Tendenziell werden sich die Kosten für das
Beförderungsverfahren durch die Umstellung auf EMCS je-
doch verringern. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das
allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau
sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

a) Unternehmen

Durch den Gesetzentwurf werden bei den harmonisierten
Verbrauchsteuern neue – auf EU-Recht beruhende –- Infor-
mationspflichten eingeführt (z. B. für den neu geschaffenen
registrierten Versender sowie bei den Steuerschuldnern), de-
ren Umfang allerdings erst in den noch zu erlassenen
Rechtsverordnungen abschließend festgelegt wird, so dass
nur eine grobe Schätzung der Bürokratiekosten möglich ist.
Die Informationspflichten, die sich durch die Umstellung
des Beförderungsverfahrens auf eine elektronische Abwick-
lung ergeben, können erst im Rahmen der zu erlassenen
Rechtsverordnungen bewertet werden. Tendenziell ist da-
von auszugehen, dass sich die Kosten für die betroffenen
Unternehmen verringern werden.

Durch die weitgehende Angleichung der Rechtsvorschriften
im Bereich der nicht harmonisierten Kaffeesteuer an die

im Steuergebiet ansässigen Beauftragten für Versandhänd-
ler in anderen Mitgliedstaaten.

Zudem wird eine Anzeigepflicht eingeführt, wenn Kaffee zu
gewerblichen Zwecken aus einem Mitgliedstaat über das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen
Mitgliedstaat befördert werden soll.

Da diese geänderten bzw. neuen Informationspflichten erst
in den Rechtsverordnungen ausgestaltet werden, kann deren
Umfang auch erst mit dem Erlass der Verordnungen ab-
schließend quantifiziert werden. Die Bürokratiekosten für
Informationspflichten mit höheren Belastungen ergeben
nach einer groben Schätzung eine einmalige Nettobelastung
in Höhe von 206 000 Euro und eine fortlaufende Nettobe-
lastung in Höhe von 19 000 Euro. Darin ist die tendenziell
zu erwartende Reduzierung der Bürokratiekosten durch die
Umstellung des Beförderungsverfahrens auf eine elektroni-
sche Abwicklung aus den oben genannten Gründen noch
nicht berücksichtigt.

b) Bürgerinnen und Bürger

Keine

c) Verwaltung

Die Verwaltungskosten werden sich durch das EMCS ver-
ringern.

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