BT-Drucksache 16/12886

Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern in Deutschland und weltweit schützen

Vom 6. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12886
16. Wahlperiode 06. 05. 2009

Antrag
der Abgeordneten Burkhardt Müller-Sönksen, Michael Kauch, Florian Toncar,
Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher,
Jörg van Essen, Otto Fricke, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Elke Hoff,
Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp,
Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, Dr. Erwin Lotter, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt,
Jan Mücke, Dirk Niebel, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Marina Schuster,
Dr. Max Stadler, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern in
Deutschland und weltweit schützen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Menschenrechte sind universell und unteilbar. Sie gelten für alle Menschen, un-
abhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Geschlecht, Religion oder
sexueller Orientierung. Staatliche Verfolgung aufgrund sexueller Orientierung
oder Geschlechtsidentität sowie Homophobie verletzten elementare Menschen-
rechte und verstoßen gegen das Verbot von Diskriminierung, wie in der Allge-
meinen Erklärung der Menschenrechte und im Internationalen Pakt über bürger-
liche und politische Rechte verankert. Mit dem Inkrafttreten des Amsterdamer
Vertrags wurde Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung in der Euro-
päischen Union verboten. Ein allgemeines Diskriminierungsverbot wurde auf
Ebene des Europarates durch das 12. Zusatzprotokoll zur Europäischen Men-
schenrechtskonvention (EMRK) verwirklicht. Bislang hat Deutschland das
12. Zusatzprotokoll zwar gezeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Inhalt des Zu-
satzprotokolls ist ein allgemeines Rechtsgleichbehandlungsgebot, mit dem das
in der Konvention bisher enthaltene, an konkrete Konventionsrechte gebundene
Diskriminierungsverbot auf eine universelle Ebene erhoben wird. Ungleichbe-
handlungen sind danach generell nur noch dann erlaubt, wenn sie einem sach-
lichen und vernünftigen Grund folgen und den Grundsatz der Verhältnismäßig-
keit wahren. Zur Stärkung der Glaubwürdigkeit der Bundesregierung ist die
Ratifikation des 12. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonven-
tion durch Deutschland überfällig. Dieser Schritt bietet zudem einen deutlich

wirksameren Schutz der Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Trans-
gendern als die bürokratische europäische und deutsche Antidiskriminierungs-
gesetzgebung.

Eine wichtige Etappe zur Verwirklichung des menschenrechtlichen Universalis-
mus ist die Ausarbeitung der Yogyakarta-Prinzipien. Sie verwirklichen die Ge-
währleistung von Menschenrechten in Bezug auf die sexuelle Orientierung und
geschlechtliche Identität und übertragen Selbstbestimmung und Gleichberechti-

Drucksache 16/12886 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern auf die gesamte
menschenrechtliche Bandbreite. Die Yogyakarta-Prinzipien widmen sich einer
breiten Palette von Menschenrechtsstandards wie beispielsweise außergericht-
liche Hinrichtungen, Gewaltanwendung und Folter, Zugang zur Justiz, Privat-
leben, Nichtdiskriminierung, Rechte auf Ausdrucks- und Versammlungsfreiheit,
Beschäftigung, Gesundheit, Bildung, Einwanderungs- und Flüchtlingsfragen,
öffentliche Teilhabe und eine Vielfalt anderer Rechte.

Denn entgegen geltendem Völkerrecht werden Rechte von Lesben, Schwulen,
Bisexuellen und Transgendern vielerorts auf der Welt verletzt. Nach wie vor ist
Homosexualität in ca. 80 Ländern strafbar, in einigen wie Iran, Jemen, Maureta-
nien, Sudan, Saudi-Arabien und Afghanistan droht auf Homosexualität die
Todesstrafe. Repressionen gegen Angehörige sexueller Minderheiten sind viel-
fältig. Sie reichen vom gesellschaftlichen Ausschluss über Erniedrigungen, Be-
leidigungen und willkürliche Strafandrohungen bis hin zur offenen und gewalt-
samen Verfolgung. Neben staatlicher Verfolgung und Bestrafung, gibt es viele
Formen nichtstaatlicher Ausgrenzung und Gewalt gegen Homosexuelle. Die
Missachtung ihrer Rechte von staatlicher Seite führt häufig auch dazu, dass
nichtstaatliche Übergriffe ungestraft bleiben und Ausgrenzung geduldet oder
zum Teil sogar befördert wird.

Ausgrenzungen und Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und
Transgendern sind auch in Deutschland keine Randerscheinung. Alltägliche
Formen der Diskriminierung von sexuellen Minderheiten, wie zum Beispiel die
Herabsetzung Homosexueller im Sprachgebrauch oder die Ungleichbehandlung
auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt, sind in Deutschland alltäglich zu beob-
achten. Die Überwindung solcher Erscheinungen ist in erster Linie eine gesell-
schaftliche Aufgabe. Nur eine sachliche Auseinandersetzung kann Intoleranz
und Diskriminierung vorbeugen. Bildungsarbeit in Jugendprojekten oder Auf-
klärungsmaßnahmen als Bestandteil der Medienarbeit können ein gesellschaft-
liches Bewusstsein schaffen, um der alltäglichen Diskriminierung von sexuellen
Minderheiten entgegenzuwirken.

Jede Form der Diskriminierung und Verfolgung negiert den substantiellen Ge-
halt der Menschenrechte. Um ihr Recht auf Selbstbestimmung ausüben zu kön-
nen, bedürfen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender eines umfassenden
weltweiten Schutzes. Um auf Länder, in denen ihre Menschenrechte verletzt
werden, politisch einwirken zu können, muss sich Deutschland stärker mit sei-
nen Partnern auf internationaler und besonders europäischer Ebene abstimmen.
Hier muss die deutsche Menschenrechtspolitik deutlich größere Anstrengungen
unternehmen. Dabei ist es besonders bedrückend, dass auch in einigen europäi-
schen Staaten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen
wird, indem Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender in ihren bürgerlichen
und politischen Rechten, in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie
in ihren Rechten auf Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens verletzt
werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. das 12. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention zur
Stärkung des Rechtsschutzes für Angehörige von Minderheiten umgehend zu
ratifizieren;

2. sich dafür einzusetzen, dass die Mitglieder des Europarates im Rahmen des
Diskriminierungsverbots des Artikels 14 der Europäischen Menschenrechts-
konvention staatlicher und nichtstaatlicher Ausgrenzung aufgrund sexueller
Orientierung entgegenwirken;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12886

3. bei den Ländern der Europäischen Union für eine konsequente Ahndung
von Diskriminierung durch Behörden und Straftaten gegen sexuelle Min-
derheiten einzutreten;

4. bei potenziellen Beitrittskandidaten zur Europäischen Union konsequent
auf die Einhaltung der Menschenrechte hinzuwirken, die im Rahmen des
Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses bzw. innerhalb der Beitritts-
verhandlungen verpflichtend ist;

5. in ihrer Menschenrechtspolitik bilateral und international die Diskriminie-
rung aufgrund der sexuellen Orientierung von staatlicher und nichtstaat-
licher Seite anzusprechen und auf die Einhaltung von geltendem Völker-
recht zu drängen;

6. in diesem Zusammenhang bei den Nichtunterzeichnerstaaten für den Bei-
tritt zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(IPbpR) zu werben;

7. die Yogyakarta-Prinzipien in ihrer auswärtigen Politik zu berücksichtigen
und sich für ihre internationale Anerkennung einzusetzen;

8. weiterhin das Ziel einer Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen zum Schutz der Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexu-
ellen und Transgendern zu verfolgen und bei befreundeten Staaten um Un-
terstützung dafür zu werben;

9. im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gemeinsam mit den europäi-
schen Partnern die Problematik der Diskriminierung von Lesben, Schwulen,
Bisexuellen und Transgendern regelmäßig anzusprechen;

10. bei den Ländern, in denen Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgen-
dern aufgrund ihrer gelebten sexuellen Orientierung oder Transsexualität
Strafen oder gar die Verhängung der Todesstrafe drohen, für deren Abschaf-
fung einzutreten;

11. die Entwicklungszusammenarbeit mit anderen Ländern auch an die Einhal-
tung von Menschenrechten sexueller Minderheiten auszurichten und die
Empfängerländer auf ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen hinzuweisen;

12. bei der inhaltlichen Vorbereitung deutscher Entwicklungshilfeprojekte hin-
sichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexu-
ellen und Transgendern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sensibili-
sieren;

13. den Schutz von Menschenrechtsverteidigern, die für die Einhaltung der
Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern
arbeiten, gegen persönliche Angriffe zu verstärken und die deutschen Aus-
landsvertretungen für diese Problematik stärker zu sensibilisieren;

14. den Deutschen Bundestag regelmäßig über den Stand der gesellschaftlichen
Benachteiligung und Repressionen gegen Minderheiten aufgrund ihrer
sexuellen Orientierung zu unterrichten;

15. im nächsten Menschenrechtsbericht der Bundesregierung über das Thema
ausführlicher zu berichten und besonders die Felder zu benennen, in denen
sich die Bundesregierung in den nächsten Jahren für die weltweite Gleich-
stellung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern einsetzen
möchte;

16. in Deutschland umfassende und ressortübergreifende politische Konzepte
im Bildungs- und Erziehungsbereich zu erarbeiten und mediale Aufklärung
gegen Homophobie, Diskriminierung und Ausgrenzung von Lesben,

Schwulen, Bisexuellen und Transgendern zu leisten;

Drucksache 16/12886 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
17. Netzwerke von Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft in
diesem Bereich zu unterstützen und in einen regelmäßigen Dialog mit den
Organisationen zu treten, die sich für die Einhaltung der Rechte von Lesben,
Schwulen, Bisexuellen und Transgendern einsetzen;

18. gemäß des Grundsatzes der Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten,
Benachteiligungen von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften abzubauen
und eingetragene Lebenspartnerschaften in allen Rechtsbereichen in
Deutschland der Ehe gleichzustellen;

19. das Transsexuellengesetz (TSG) zu reformieren und insbesondere den ge-
schlechtsverändernden operativen Eingriff (§ 8 Absatz 1 Nummer 4 TSG)
als zwingende Voraussetzung für eine Personenstandsänderung abzuschaf-
fen;

20. staatliche Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung bei einem Asyl-
antrag im Rahmen der Einzelfallentscheidung und vor dem Hintergrund
einer differenzierten Beurteilung des individuellen Schicksals des Asyl-
suchenden zu berücksichtigen;

21. zivilgesellschaftliches Engagement in diesem Bereich zu würdigen und zu
unterstützen und sich in der Öffentlichkeit immer wieder für die Gleichstel-
lung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern einzusetzen.

Berlin, den 6. Mai 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.