BT-Drucksache 16/12709

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/8152- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung (Flächenerwerbsänderungsgesetz - FlErwÄndG)

Vom 22. April 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12709
16. Wahlperiode 22. 04. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/8152, 16/8396 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten
Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächen-
erwerbsverordnung (Flächenerwerbsänderungsgesetz – FlErwÄndG)

A. Problem

Bei der weiteren Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaft-
licher Flächen nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächen-
erwerbsverordnung sind neben Vorgaben der EU-Kommission die bisherigen
Erfahrungen bei der Durchführung des Flächenerwerbsprogramms zu berück-
sichtigen.

Gleichzeitig ist der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD vom 11. November 2005 in Ziffer B.I.7.4 (Nationales Naturerbe) Rech-
nung zu tragen, dass gesamtstaatlich repräsentative Naturschutzflächen des
Bundes inklusive der Flächen des „Grünen Bandes“ unentgeltlich in eine Bun-
desstiftung oder an die Länder zu übertragen sind. Die im Auftrag der Bundes-
anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) tätige Bodenverwer-
tungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) soll dazu bis zu 29 000 Hektar zur
Verfügung stellen.

B. Lösung

Bestimmungen zur Erwerbsberechtigung im Zusammenhang mit Pachtverträ-
gen und zum Walderwerb werden geändert bzw. gestrichen, einige mit dem Flä-
chenerwerb verbundene Auflagen werden gelockert.

Die unentgeltliche Übertragung von weiteren Flächen des Nationalen Natur-
erbes wird im Gesetz festgeschrieben.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der

Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Unveränderte Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Drucksache 16/12709 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die unentgeltliche Übertragung von Flächen des Nationalen Naturerbes
wird der Vermögensbestand der BVVG in Höhe von ca. 70 Mio. Euro verrin-
gert. Einnahmeausfälle für den Bundeshaushalt entstehen in der genannten
Höhe erst zum Ende des Privatisierungsprozesses der BVVG, weil die insge-
samt zum Verkauf stehende Fläche früher aufgebraucht sein wird.

Die Beschleunigung des Verkaufsprozesses führt mittelbar zu einer Kosten-
reduktion. Inwieweit die Ausübung des Ablösungsrechts und die Begrenzung
des Walderwerbs nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes auf frühere
Eigentümer zu höheren Einnahmen der BVVG führen werden, lässt sich nicht
prognostizieren. Das neue Auswahlverfahren beim Walderwerb ist weniger
kostenintensiv als das bisherige.

2. Vollzugsaufwand

Durch die Änderungen entsteht kein erhöhter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Keine

F. Bürokratiekosten

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ergibt sich eine Bürokratiekostenentlas-
tung in Höhe von rund 1,34 Mio. Euro durch die vorgesehene Auflockerung
bzw. Streichung bestimmter Auflagen, die Streichung der Walderwerbsmög-
lichkeit nach § 3 Absatz 8 Buchstabe a und b des Ausgleichsleistungsgesetzes,
die Änderung des Auswahlverfahrens und die Abschaffung des Beirats. Die
Einführung eines Ablösungsrechts für die Erwerber schafft für die bereits be-
stehende Praxis eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12709

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/8152, 16/8396 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert, anzunehmen:

1. Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe f wird wie folgt geändert:

aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

‚aa) In Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ ersetzt.‘

bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa und bb werden zu Doppelbuch-
staben bb und cc.

cc) In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „6,25“ durch die Angabe
„9,09“ ersetzt.

b) Buchstabe j wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „repräsentativer Bedeutung“ sind die Wörter „oder an
andere gemeinnützige Naturschutzträger“ einzufügen.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a.

cc) Der neue Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Der Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5 ersetzt:

„Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die re-
gionalen Wertansätze als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind,
unterbreitet die Privatisierungsstelle ein die Wertentwicklung
berücksichtigendes Angebot. Kommt eine Einigung nicht zu-
stande, können der Kaufbewerber oder die Privatisierungsstelle
eine Bestimmung des Verkehrswertes durch ein Verkehrswert-
gutachten des nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichteten
und örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffent-
lich bestellten und vereidigten Sachverständigen, bei dem auch
die aktuelle Wertentwicklung nach Bieterverfahren für ver-
gleichbare Flächen für die Verkehrswertermittlung heranzuzie-
hen ist, verlangen.“‘

dd) Buchstabe c wird aufgehoben.

b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:

aaaa) Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:

‚bbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „oder
der Käufer ohne wichtigen Grund von dem für die
Verpachtung oder für den Verkauf maßgeblichen
Betriebskonzept erheblich abgewichen ist“ gestri-

chen.‘

bbbb) Dreifachbuchstabe ccc wird aufgehoben.

Drucksache 16/12709 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

cccc) Dreifachbuchstabe ddd wird Dreifachbuchstabe ccc und
wie folgt gefasst:

‚ccc) In Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort
„Hauptwohnsitz“ die Wörter „oder im Falle juris-
tischer Personen den Betriebssitz“ eingefügt.‘

bbb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

„bb) Buchstabe b wird aufgehoben.“

ccc) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc
eingefügt:

„cc) Die Buchstaben c und d werden zu den Buchstaben b
und c.“

bb) In Buchstabe d wird die Angabe „6,25“ durch die Angabe „9,09“ er-
setzt.

cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

‚e) In Absatz 4 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ ersetzt.‘

dd) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:

‚f) In Absatz 5 wird die Angabe „20“ jeweils durch die Angabe „15“
ersetzt.‘

ee) Die bisherigen Buchstaben f bis h werden zu den Buchstaben g bis i.

c) In Nummer 12 Buchstabe d werden nach den Wörtern „des Kaufvertra-
ges“ die Wörter ,und die Angabe „20“ durch die Angabe „15“‘ eingefügt.

d) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) In Nummer 9 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ er-
setzt.‘

bb) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c.

e) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

‚Anlage 3 zu § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines
Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz
unterliegt“.

b) In Nummer 11 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ ersetzt.‘

3. In Artikel 3 wird § 7 Absatz 5 Satz 3 wie folgt gefasst:

„Die Übertragung ist nur nach Einigung der Beteiligten (§ 2 Absatz 1 Satz 6)
möglich; den Antrag kann sowohl die abgebende als auch die aufnehmende
juristische Person stellen.“

Berlin, den 22. April 2009

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke
Vorsitzender und Berichterstatter

Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter
Roland Claus
Berichterstatter

Alexander Bonde
Berichterstatter

In dem ab dem 1. Januar 2007 geltenden Privatisierungs-
Ausübung des Ablösungsrechts innerhalb der ersten 5 Jahre
nach Abschluss des Kaufvertrages nur bei Abführung des
konzept haben sich der Bund und die neuen Bundesländer
darauf geeinigt, dass nach dem Ablauf langfristiger Pacht-
verträge erneut Pachtverträge bis zu einer Dauer von 9 Jah-
ren abgeschlossen werden können, um sowohl die Interes-

Mehrerlöses möglich. Die Lösung von den Zweckbindun-
gen ist in § 12 Abs. 3a FlErwV entsprechend ausgestaltet
und ebenfalls an die Bedingung der Abführung des Mehr-
erlöses geknüpft. Wird von der Möglichkeit der Ablösung
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12709

Bericht der Abgeordneten Jochen-Konrad Fromme, Carsten Schneider (Erfurt),
Otto Fricke, Roland Claus und Alexander Bonde

I. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 145. Sitzung am
21. Februar 2008 den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/
8152 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften
zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichs-
leistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung – zur
federführenden Beratung an den Haushaltsausschuss und zur
Mitberatung an den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung und den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit überwiesen. In seiner
151. Sitzung am 13. März 2008 hat der Deutsche Bundestag
den Gesetzentwurf zusätzlich dem Finanzausschuss zur Mit-
beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Gesetz ändert Vorschriften zum begünstigten Flächen-
erwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes (Artikel 1)
und der Flächenerwerbsverordnung (Artikel 2) sowie Be-
stimmungen des Vermögenszuordnungsgesetzes (Artikel 3),
des Vermögensgesetzes (Artikel 4) sowie des Verkehrsflä-
chenbereinigungsgesetzes (Artikel 5). Inhaltlich betrifft das
Gesetz folgende Bereiche:

Übertragung von Flächen des Nationalen Naturerbes

Bereits seit dem Jahr 2000 können die Länder sowie Natur-
schutzverbände oder -stiftungen von der Bodenverwer-
tungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) nach § 3 Abs. 12
bis 15 AusglLeistG Flächen in Naturschutzgebieten, Natio-
nalparken und Biosphärenreservaten in einem Gesamtum-
fang von 100 000 Hektar erwerben, davon 50 000 Hektar
unentgeltlich und 50 000 Hektar durch Tausch oder Kauf.
Die bisherige Regelung hat abschließenden Charakter.
Durch die in Artikel 1 Ziffer 1 Buchstabe j vorgenommene
Neufassung von § 3 Absatz 14 sind seitens der BVVG bis
zu 29 000 weitere Hektar zur Übertragung zur Verfügung zu
stellen. Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitions-
vertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November
2005 umgesetzt (Ziffer B.I.7.4, Nationales Naturerbe). Bei
der Flächenübertragung an die neuen Länder und an öffent-
lich-rechtliche Stiftungen wird das Instrumentarium der
Vermögenszuordnung genutzt. Die Neufassung des § 7 Ab-
satz 5 Vermögenszuordnungsgesetz sieht daher keine An-
tragsfrist mehr vor.

Ausschluss einer Erwerbsberechtigung in den Fällen des
Abschlusses oder der Verlängerung von langfristigen
Pachtverträgen nach dem 1. Januar 2007

ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit sichern wollen, als auch der
Betriebe, die stärker auf eine langfristige Pacht angewiesen
sind. Neue Kaufoptionen nach § 3 AusglLeistG sollen hier-
durch nicht begründet und bestehende nicht verlängert wer-
den. Dies wird durch das Gesetz abgesichert.

Normierung von Fristsetzungsmöglichkeiten

Die Europäische Kommission verabschiedete am 6. Dezem-
ber 2006 einen neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche
Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013 und am
15. Dezember 2006 die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Die
bestehende Regelung, nach der sich der Kaufpreis bei land-
wirtschaftlichen Flächen durch einen Abzug von jeweils
35 Prozent vom Verkehrswert berechnet, darf demnach nur
noch bis zum 31. Dezember 2009 angewandt werden. Damit
bis zum 31. Dezember 2009 möglichst viele Kaufverträge
abgeschlossen werden oder konkrete, notariell beurkundete
Beihilfezusagen der BVVG erfolgen können, wird der
BVVG nun das Recht eingeräumt, Fristen zur Vorlage der
erforderlichen Unterlagen und zur Annahme eines Vertrags-
angebotes zu setzen und bei fruchtlosem und vom Berech-
tigten verschuldeten Fristablauf den Erwerbsantrag abzuleh-
nen.

Lockerung der mit dem Flächenerwerb verbundenen
Auflagen

An den Flächenerwerb der Pächter nach § 3 AusglLeistG
werden bestimmte Bedingungen geknüpft, die sich zum
Teil als zu unflexibel und zu streng erwiesen haben. Dem-
entsprechend werden die Anforderungen an die Ortsansäs-
sigkeit gelockert. Die geforderte Dauer wird von 20 auf
15 Jahre ab Abschluss des Kaufvertrages reduziert, und die
Dauer seit Abschluss des langfristigen Pachtvertrages wird
auf die Fristen nach Abschluss des Kaufvertrages angerech-
net. Ferner wird künftig auch bei Verheirateten allein auf
den Lebensmittelpunkt des Berechtigten abgestellt. Voll-
ständig gestrichen wird die Auflage zur Einhaltung des
Betriebskonzepts, da ihr im Rahmen von Verkäufen land-
wirtschaftlicher Flächen keine maßgebliche tatsächliche
Bedeutung zukommt. Das Weiterveräußerungsverbot wird
gelockert, indem die schon jetzt nach § 3 Abs. 10 Satz 2
AusglLeistG mögliche Genehmigung der Weiterveräuße-
rung durch die Privatisierungsstelle künftig nach Ablauf von
5 Jahren als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist. Um
Mitnahmeeffekte bei Subventionen zu vermeiden, ist die
sen der landwirtschaftlichen Betriebe zu unterstützen, die
sich durch Flächenankäufe möglichst bald die Grundlage

vom Vertrag und von den Zweckbindungen Gebrauch ge-
macht, führt dies zu höheren Einnahmen der BVVG.

Drucksache 16/12709 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abschaffung des begünstigten Erwerbs von Waldflächen
nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG und § 3 Abs. 8 AusglLeistG
(Ausnahme: Alteigentümer) und Einführung eines
neuen Auswahlverfahrens

Unter Beibehaltung der Möglichkeiten des Walderwerbs nach
§ 3 Abs. 5 AusglLeistG wird der verbilligte Walderwerb
nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG und § 3 Abs. 8 AusglLeistG
mit Ausnahme der Regelung für die Alteigentümer abge-
schafft. Anstelle des Auswahlverfahrens anhand des Be-
triebskonzepts richtet sich die Entscheidung bei einer Kon-
kurrenz mehrerer Berechtigter nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG
n. F. nach der neuen Regelung nach Kriterien, deren Be-
urteilung weit weniger aufwendig und streitanfällig ist und
die dem Kompensationsgedanken am ehesten gerecht wer-
den. Der Beirat wird abgeschafft.

Veröffentlichung der Regionalen Wertansätze im elek-
tronischen Bundesanzeiger

Mit der Neuregelung können die Regionalen Wertansätze
(RWA), die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FlErwV für die Kauf-
preisbestimmung bei Acker- und Grünland maßgeblich
sind, im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht so-
wie laufend und gebietsweise aktualisiert werden. Zudem
ist bei der Kaufpreisbestimmung neben den RWA nunmehr
auch die seit der Veröffentlichung eingetretene Wertent-
wicklung zu berücksichtigen.

III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung – Drucksache 16/8152 – in seiner 89. Sitzung am
9. April 2008 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP, die Vorlage an-
zunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung – Drucksache 16/8152 – in seiner 102. Sitzung
am 22. April 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage
anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache
16/8152 – in seiner 60. Sitzung am 9. April 2008 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP, die Vorlage anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/8152 – in seiner 66. Sitzung am 27. Mai
2008 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im Haushaltsausschuss

A. Allgemeiner Teil

Der Haushaltsausschuss hat den Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächen-
erwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der
Flächenerwerbsverordnung (Flächenerwerbsänderungsge-
setz – FlErwÄndG) in seiner 97. Sitzung am 22. April 2009
beraten.

In die Ausschussberatungen haben die Koalitionsfraktio-
nen der CDU/CSU und SPD vier Anträge mit den in der
Beschlussempfehlung wiedergegebenen Änderungen ein-
gebracht (Ausschussdrucksachen 16(8)5911, 16(8)5912,
16(8)5913 und 16(8)5914). Diese Änderungsanträge wur-
den vom Haushaltsausschuss jeweils mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen.

Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 16/8152 und 16/8396 in der vom
Haushaltsausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

B. Besonderer Teil

Die vom Haushaltsausschuss empfohlenen Änderungen des
Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Ausgleichsleistungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe f (§ 3 Abs. 10 AusglLeistG)

Eine Verkürzung aller Bindungsfristen für die Erwerber von
20 Jahren auf 15 Jahre wird nach einer Gesamtabwägung
befürwortet. Bislang sieht der Gesetzentwurf nur eine Ver-
kürzung der Bindungsfrist bei der Ortsansässigkeit vor. Die
Verkürzung der Fristen bei den weiteren Zweckbindungen
(u. a. Weiterveräußerungsverbot, Pflicht zur Selbstbewirt-
schaftung) würde zu einer weiteren Erleichterung für die
Erwerber führen, ohne bereits Spekulationsanreize zu schaf-
fen.

Zu Nummer 1 Buchstabe j (§ 3 Abs. 14 Satz 1 AusglLeistG)

Der Kreis der möglichen Flächenerwerber von gesamtstaat-
lich repräsentativen Naturschutzflächen ist um gemeinnüt-
zige Naturschutzträger zu erweitern. Auf diesem Wege kön-
nen die dort vorhandenen Potentiale genutzt und sehr effek-
tive Lösungen im Sinne der Zielsetzungen des Naturschut-
zes erreicht werden.

Die Änderung entspricht der Forderung des Bundesrates in
seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2008 zum Ge-
setzentwurf (Bundesratsdrucksache 5/08). Dieser hat die
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage anzu-
nehmen.

Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (Bundestags-
drucksache 16/8396) inhaltlich zugestimmt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/12709

Zu Artikel 2 (Änderung der Flächenerwerbs-
verordnung)

Zu Nummer 5 (§ 5 FlErwV)

Die vorgeschlagene Formulierung stellt deutlicher als bisher
klar, dass die BVVG zunächst ein Angebot unterbreitet und
dabei weiterhin bereits die aktuelle Wertentwicklung be-
rücksichtigt. Auf diesem Weg wird sowohl den Interessen
der Kaufbewerber als auch den beihilferechtlichen Vor-
gaben der EU Rechnung getragen. Die BVVG ist anhand
der ihr vorliegenden Vergleichswerte aus eigenen und frem-
den Verkäufen in der Lage, durch Berücksichtigung der
aktuellen Preisentwicklung ein marktgerechtes Angebot zu
unterbreiten. Falls keine Einigung zustande kommt, ver-
bleibt es bei der bisherigen gesetzlichen Regelung, dass der
Kaufbewerber und die Privatisierungsstelle ein Sachver-
ständigengutachten verlangen können.

Zu Nummer 11 (§ 12 FlErwV)

Begründung wie zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f (§ 3
Abs. 10 AusglLeistG): Verkürzung aller Bindungsfristen für
die Erwerber von 20 Jahren auf 15 Jahre.

Zu Nummer 12 (§ 13 FlErwV)

Begründung wie zuvor: Verkürzung aller Bindungsfristen
von 20 Jahren auf 15 Jahre.

Zu Nummer 19 (Anlage 2 zu § 7 FlErwV)

Begründung wie zuvor: Verkürzung aller Bindungsfristen
von 20 Jahren auf 15 Jahre.

Zu Nummer 20 (Anlage 3 zu § 7 FlErwV)

Begründung wie zuvor: Verkürzung aller Bindungsfristen
von 20 Jahren auf 15 Jahre.

Zu Artikel 3 (Änderung des Vermögenszuord-
nungsgesetzes)

Bei der Übertragung von gesamtstaatlich repräsentativen
Naturschutzflächen an die Länder soll das Instrumentarium
der Vermögenszuordnung nach dem Vermögenszuordnungs-
gesetz (VZOG) genutzt werden. Bereits nach der derzei-
tigen Praxis erfolgt eine Zuordnung von Flächen auf die
Länder nach dem VZOG nur im Einvernehmen mit diesen.
Die Änderung stellt mithin eine gesetzliche Klarstellung
dar.

Die Änderung entspricht der Forderung des Bundesrates in
seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2008 zum Ge-
setzentwurf (Bundesratsdrucksache 5/08). Dieser hat die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (Bundestags-
drucksache 16/8396) inhaltlich zugestimmt.

Berlin, den 22. April 2009
Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Roland Claus
Berichterstatter

Alexander Bonde
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.