BT-Drucksache 16/12487

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11613, 16/11640- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)

Vom 26. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12487
16. Wahlperiode 26. 03. 2009
Bericht der Abgeordneten Albert Rupprecht (Weiden), Martin Gerster, Frank Schäffler,
Dr. Barbara Höll und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 16/11613 sowie die Unter-
richtung durch die Bundesregierung „Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates“ auf
Drucksache 16/11640 in seiner 199. Sitzung am 21. Januar
2009 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung
sowie dem Innenausschuss, dem Rechtsausschuss und dem
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz zur Mitberatung überwiesen.

Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der
115. Sitzung am 28. Januar 2009 aufgenommen, in der

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die auf-
sichtsrechtlichen Vorschriften der EU-Zahlungsdienstericht-
linie gemäß dem Prinzip der Vollharmonisierung in natio-
nales Recht umgesetzt werden. Daneben sollen mit dem
„Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur
Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rück-
gabenrecht“ (Drucksache 16/11643) unter Federführung des
Rechtsausschusses die zivilrechtlichen Regelungen der
Zahlungsdiensterichtlinie für alle Zahlungsdiensteanbieter
(z. B. Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute)
und ihre Zahlungsverfahren (z. B. Überweisung, Zahlungs-
karte, Lastschrift) umgesetzt werden. Damit werde ein har-
monisierter Rechtsrahmen für unbare Zahlungen im europäi-
Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/11613, 16/11640 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften
der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)
119. Sitzung am 4. März 2009 fortgesetzt und in der
124. Sitzung am 25. März 2009 abgeschlossen. Außerdem
hat der Ausschuss in seiner 118. Sitzung am 11. Februar
2009 eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

schen Binnenmarkt geschaffen.

Mit dem Hauptbestandteil des Zahlungsdiensteumsetzungs-
gesetzes, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG),

* Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 16/12430 verteilt worden.

Drucksache 16/12487 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

werde durch ein spezifisches Erlaubnisverfahren und durch
besondere Regelungen für die laufende Aufsicht ein Auf-
sichtsrahmen für die neue Institutskategorie der Zahlungsin-
stitute geschaffen. Diese Institute würden zwar bereits als
Kreditkartenunternehmen oder Betreiber des Finanztransfer-
geschäfts ebenso wie Kreditinstitute national oder grenzüber-
schreitend Zahlungsdienste erbringen, waren aber bisher –
anders als Banken – in der Europäischen Union keinem
harmonisierten Aufsichtsregime unterworfen. Ein harmoni-
siertes Aufsichtsregime für Zahlungsinstitute soll gleiche
Wettbewerbsbedingungen bei der Erbringung von Zah-
lungsdiensten schaffen. Dies sei für die Integration des
Zahlungsverkehrs und die Vollendung des Europäischen
Binnenmarkts von zentraler Bedeutung.

Zudem soll das ZAG Zahlungsinstitute einer Solvenzauf-
sicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin) unterwerfen. Wenn Zahlungsinstitute die
einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, sol-
len diese mit Inkrafttreten des Gesetzes eine Erlaubnis zur
gemeinschaftsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten
erhalten. Zu den Erlaubnisvoraussetzungen, die die Zah-
lungsinstitute erfüllen müssen, würden u. a. das Vorhalten
von angemessenen Eigenmitteln und die Einhaltung
spezifischer Sicherungsanforderungen gehören, die den
Zahlungsdienstnutzer im Falle der Insolvenz wirksam
absichern sollen. Die in der Zahlungsdiensterichtlinie
ausnahmsweise optional ausgestalteten Sicherungsmaß-
nahmen würden – anders als in vielen anderen Mitglied-
staaten – in Deutschland vollständig ausgeschöpft werden,
um für den Fall der Insolvenz des Zahlungsinstituts die
Forderungen des Kunden gegenüber dem Zahlungsinstitut
zu sichern. Dies sei insbesondere deshalb von Nöten, weil
für die entgegengenommenen Gelder in der Richtlinie kein
Einlagensicherungssystem vorgesehen ist. Zahlungsinsti-
tute müssten deshalb die entgegengenommenen Beträge
auf ein insolvenzfestes Treuhandkonto schaffen oder für
diese Beträge Garantien von Banken oder Versicherungs-
unternehmen beibringen. Im Ergebnis werde das Gesetz
das Aufsichtsinstrumentarium stärken, um Solvenzrisiken,
die aus dem Anbieten von Zahlungsdiensten resultieren,
zielgerichtet zu minimieren.

Ferner werde mit dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ein
Aufsichtsgefälle zwischen Kreditinstituten und Zahlungsin-
stituten behoben. Kreditkartenunternehmen oder Institute,
die das Finanztransfergeschäft anbieten, würden ebenso wie
Banken ein angemessenes Eigenkapital vorhalten müssen
und seien einer umfangreichen Solvenzaufsicht unterwor-
fen. Damit stelle das Gesetz einen wichtigen Baustein zur
Herstellung von Transparenz für alle Marktteilnehmer, die
im nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr
tätig sind, dar. Es stärke das Aufsichtsinstrumentarium, um
Solvenzrisiken, die aus dem Anbieten von Zahlungsdiens-
ten resultieren, zielgerichtet zu minimieren.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 11. Februar 2009 zu dem Ge-
setzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Fol-
gende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen

– Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit, Peter Schaar

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

– Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste
e. V.

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.

– Deutsche Bank

– Deutsche Bundesbank

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Escher, Dr. Markus, IG Kreditkarten

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Godschalk, Dr. Hugo, PaySys Consultancy GmbH

– Hauptverband des Deutschen Einzelhandels e. V.

– Körner, Hans Ludwig, Bundesverband Deutscher In-
kasso-Unternehmen e. V.

– Reifner, Prof. Dr. Udo

– Scholz, Prof. Dr. Rupert

– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

– Verbraucherzentrale Bundesverband

– Western Union Financial Service GmbH

– Zentraler Kreditausschuss

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ist
einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnah-
men der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung am 25. März 2009 in seiner 89. Sitzung beraten
und empfiehlt Annahme mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung am 25. März 2009 in seiner 132. Sitzung beraten
und empfiehlt Annahme in der Fassung der Änderungsan-
träge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN. Den ebenfalls im Rechtsausschuss vorlie-
genden Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. be-
schließt der Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung (Drucksache 16/11613) am 25. März 2009 in seiner
101. Sitzung beraten und empfiehlt Annahme unter Berück-
sichtigung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12487

Ferner empfiehlt der Ausschuss Kenntnisnahme der Unter-
richtung der Bundesregierung (Drucksache 16/11640).

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD sowie den Stimmen
der Fraktion der FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, den Ge-
setzentwurf der Bundesregierung in der vom Ausschuss ge-
änderten Fassung anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der SPD
betonten die Notwendigkeit einer europarechtlichen Harmo-
nisierung im Bereich der Zahlungsdienste und begrüßten die
hierzu vorliegende EU-Richtlinie. Damit werde ein harmo-
nisierter Rechtsrahmen für unbare Zahlungen im europäi-
schen Binnenmarkt geschaffen, der durch einen EU-weiten
Marktzugang den Wettbewerb zugunsten der Verbraucher
intensivieren werde. In Deutschland stehe die Einführung
von „Zahlungsinstituten“ und deren Beaufsichtigung im
Mittelpunkt der gesetzlichen Regelung, wobei eine Siche-
rung der auf einem Zahlungskonto entgegengenommenen
Gelder im Insolvenzfall von Zahlungsdienstanbietern vor-
gesehen ist. Es entstehe damit der dringend notwendige,
einheitliche Rahmen für die Zulassung und die Aufsicht
aller Finanzdienstleistungen, die u. a. bargeldlose Geld-
transfers, das europäische Lastschriftverfahren und die eu-
ropäische Standardüberweisung beinhalten. Damit könne in
Zukunft jede grenzüberschreitende Überweisung wie eine
Inlandsüberweisung behandelt werden. Davon würden nicht
nur die Zahlungsdiensteanbieter, sondern insbesondere die
Verbraucher durch einfachere, preisgünstigere und sicherere
EU-Auslandsüberweisungen profitieren. Zudem sei der Ab-
bau von Marktzutrittsbarrieren für Zahlungsinstitute und die
Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen am EU-
Binnenmarkt unter Gewährung eines hohen Niveaus an
Kundensicherheit von zentraler Bedeutung, da die verwalte-
ten Gelder bei Zahlungsdiensten nicht durch die Einlagen-
sicherung geschützt sind.

Die Koalitionsfraktionen betonten ferner die breite Zustim-
mung der zur Anhörung geladenen Sachverständigen, die
gezeigt habe, dass die Umsetzung der Zahlungsdienstericht-
linie in nationales Recht wichtig und richtig ist. Ein einheit-
licher europäischer Rahmen für die Zulassung und Aufsicht
aller Finanzdienstleister, die den bargeldlosen Geldtransfer
abwickeln, sei dringend nötig. Mit den Änderungsanträgen,
die die Koalitionsfraktionen im Rahmen der Ausschussbera-
tungen vorgelegt haben, werde, so betonten die Koalitions-
fraktionen, ein Gesetz verabschiedet, das von den Verbän-
den sehr positiv bewertet wird und das die Interessenskonf-
likte, die zu Tage getreten sind, vernünftig löst.

Die Fraktion der FDP hob hervor, die im vorliegenden Ge-
setzentwurf enthaltenen Regelungen würden neben dem
verbraucherschutz- und zivilrechtlichen Teil unter Feder-
führung des Rechtsausschusses den aufsichtsrechtlichen
Teil der nationalen Umsetzung der Single Euro Payments
Area (SEPA), des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrs-
raumes darstellen. Die enge 1:1-Umsetzung der europäi-

finanzielle Belastung dar. Die öffentliche Hand sei nun auf-
gefordert, alles in ihrer Macht stehende zu tun, dass die In-
strumente von den Verbrauchern angewandt werden, damit
sich die Investitionen der Institute amortisieren können.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, mit dem vorliegen-
den Gesetzgebungsverfahren werde eine Chance vertan,
eine nach dem Beispiels der USA nun auch in Deutschland
drohende Kreditkartenverschuldung der Verbraucher zu
unterbinden (zur diesbezüglichen Debatte im Einzelnen vgl.
die Ausführungen im Folgenden). Die Fraktion DIE
LINKE. werde das Gesetz aus diesem Grund ablehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte die
Selbstverständlichkeit ihrer Zustimmung zur Bildung eines
einheitlichen Zahlungsverkehrsraums. Dennoch kritisiere
sie einzelne Regelungen sowohl der EU-Richtlinie als auch
der nationalen Umsetzung, weshalb dem Gesetzentwurf
nicht zugestimmt werden könne. Im Einzelnen hob die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Einräumung der
Möglichkeit revolvierender Kreditkarten-Kredite (zur De-
batte vgl. Ausführungen im Folgenden) und die Verlagerung
der Last des Beweises über die Sperrung von EC-/Kredit-
karten auf den Verbraucher als Ablehnungsgründe hervor:

Zurückgehend auf eine Initiative des Freistaats Bayern hat
der Bundesrat in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, im
Zusammenhang mit diesem Gesetzgebungsverfahren das
Informationsfreiheitsgesetz dahingehend zu ändern, dass
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen wie der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der
Deutsche Bundesbank eine Bereichsausnahme eingeräumt
wird. Zur Begründung wurde angeführt, die Informations-
pflichten gegenüber Privatpersonen würde ihre Tätigkeit als
Aufsichtsbehörde beeinträchtigen.

Die Diskussion dieses Vorschlags nahm bei den Beratungen
im Ausschuss, insbesondere im Rahmen der öffentlichen
Anhörung, breiten Raum ein. Hierzu legte unter anderem
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit, Peter Schaar, dem Ausschuss mit Schreiben
vom 6. Januar 2009 seine Position sowie mit Schreiben vom
26. Januar 2009 eine Entschließung der Konferenz der In-
formationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vor, in de-
nen die Schaffung einer Bereichsausnahme entschieden ab-
gelehnt wird.

Die Koalitionsfraktionen führten aus, das hohe Gut der In-
formationsfreiheit müsse im Rahmen der Abwägungsfrage
zwischen dem Recht auf Informationszugang für Jedermann
und dem berechtigten Schutz vor Ausspähung von Ge-
schäftsgeheimnissen durch Dritte gewahrt werden. Hierbei
seien die vorgebrachten Bedenken des Bundesbeauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Beden-
ken der Verbraucherschützer gegen die Auswirkungen auf
die Stabilität der Finanzmärkte abzuwägen. Derzeit könne
nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit die Regelun-
gen des Informationsfreiheitsgesetzes die Arbeit der Auf-
sichtsbehörden ausreichend gewichtig beeinträchtigt. Zu-
dem bestünden, wie die Fraktion der SPD auch mit Verweis
auf ihre bereits bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im
Plenum des Deutschen Bundestages geäußerte Ablehnung
betonte, erhebliche Bedenken, ob die Einräumung einer
schen Richtlinie werde ausdrücklich begrüßt. Die Umset-
zung stelle für die Zahlungsdienstleister eine sehr große

pauschalen Bereichsausnahme den richtigen Weg zur Lö-
sung der Problematik darstellt.

Drucksache 16/12487 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Fraktion der FDP drückte bereits zu Beginn der Beratung
im Ausschuss ihre ablehnende Haltung zu dem Vorschlag des
Bundesrates aus. Im Bereich der BaFin müsse das Auskunfts-
recht der Bürger erhalten bleiben. Es wäre ein falsches Signal
an die Verbraucher, an dieser Stelle das Auskunftsrecht und
damit den Verbraucherschutz einzuschränken. Abschließend
begrüßte die Fraktion der FDP, dass dem Antrag des Bundes-
rates fraktionsübergreifend nicht gefolgt werde.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machte
bereits zu Beginn der Beratung des Gesetzentwurfs im Fi-
nanzausschuss deutlich, sie lehne die Schaffung einer Be-
reichsausnahme im Informationsfreiheitsgesetz zum heuti-
gen Zeitpunkt ab. Hierbei betonte sie, in Deutschland gebe
es, anders als in Großbritannien, Österreich und den Nieder-
landen, keine Verantwortlichkeit für die Wahrung von Anle-
gerschutz. Würde man geschädigten Anlegern die Möglich-
keit nehmen, ihre Interessen Mittels des Informationsfrei-
heitsgesetzes durchzusetzen, müssten zunächst andere Wege
geschaffen werden. Bei der abschließenden Beratung be-
grüßte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die frak-
tionsübergreifende Einigkeit, keine Bereichsausnahme für
die Aufsichtsbehörden im Informationsfreiheitsgesetz vor-
zusehen. Dies wäre gegenüber den Verbrauchern nicht ver-
mittelbar gewesen.

Darüber hinaus beklagte die Fraktion DIE LINKE., mit dem
vorliegenden Gesetz werde die Möglichkeit, eine echte Kre-
ditvergabe über Kreditkarten auszuschließen, nicht genutzt.
Vielmehr werde, wie dem Ausschuss bei der Anhörung be-
stätigt wurde, der Einstieg in die Gewährung von Kredit-
linien unter Umgehung des KWG vollzogen, womit US-ame-
rikanische Verhältnisse in Deutschland bezüglich der Kredit-
kartenverschuldung drohten. Über die Rückzahlung von Kre-
ditkarten-Krediten mit einer anderen Kreditkarte könnten
„Kredit-Pyramide“ aufgebaut werden, die – einhergehend
mit Kreditwucher – zu Überschuldung führen können. Die
Fraktion DIE LINKE. legte einen Änderungsantrag vor, mit
dem sie beabsichtigt, solche Szenarien zu vermeiden.

Die Koalitionsfraktionen bedauerten, aufgrund der Notwen-
digkeit zur Vollharmonisierung der Richtlinie sei es EU-
rechtlich nicht zulässig, die Frist zur Rückzahlung von Kre-
ditkarten-Krediten von zwölf auf vier Monate zu senken.
Die Koalitionsfraktionen hätten hierzu gerne einen Ände-
rungsantrag eingebracht, dies aber aus EU-rechtlichen
Gründen unterlassen. Der Sorge des Änderungsantrags der
Fraktion DIE LINKE., es könne durch eine Vielzahl von
Kreditkarten durch revolvierende Kreditkarten-Kredite zu
einer Aufblähung der privaten Verschuldung und letztlich
zu einer Überschuldung von Verbrauchern kommen, könne
jedoch nicht gefolgt werden. Anders als in den USA han-
dele es sich in Deutschland zum einen um sog. Debit-Kar-
ten. Daher könne ein Konstrukt revolvierender Kredite in
Deutschland nicht in entsprechender Weise aufgebaut wer-
den. Zum anderen sei gesetzlich geregelt, dass der Kredit
zwingend innerhalb von zwölf Monaten abschließend zu-
rückgezahlt sein muss. Somit werde die Notwendigkeit
einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung nicht gesehen.
Ferner handele es sich bei dieser Forderung, wie auch die
Bundesregierung im Rahmen der Ausschussberatungen aus-
führte, um eine Regelung des im Rechtsausschuss feder-

Die Fraktion der FDP betonte, sie werde den Änderungsan-
trag der Fraktion DIE LINKE. ebenfalls ablehnen.

Die Fraktion DIE LINKE. zeigte sich enttäuscht über diese
ablehnende Haltung zum ihrem Änderungsantrag. Verbrau-
cherschützer würden klar bestätigen, dass mit der vorliegen-
den Gesetzeslage Kreditwucher und Überschuldung drohe.
Insbesondere in der aktuellen Situation am Finanzmarkt
könne dies verheerende Folgen bis hin zur Gefährdung der
Stabilität des Gesamtsystems haben. Wäre es tatsächlich so,
wie von den Koalitionsfraktionen dargestellt, dass revol-
vierende Kreditkarten-Kredite nach deutscher Rechtslage
ohnehin nicht möglich sind, könnte dem Vorschlag der
Fraktion DIE LINKE. zugestimmt werden, ohne dass die
Regelung tatsächlich greifen würde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertrat die Auf-
fassung, die Regelung der EU-Richtlinie zu Kreditkarten-
Krediten sei ursächlich für die drohende Möglichkeit revol-
vierender Kredite. Dennoch könnte sicherlich eine nationale
Regelung gefunden werden, um dem Abhilfe zu schaffen,
soweit hierzu der politische Wille vorliegt. Werde man dem
nicht nachgehen, sei davon auszugehen, dass in einigen Jah-
ren entsprechende Probleme entstanden sind, die dann zu
einer gesetzlichen Regelung zwingen.

Die Bundesregierung erklärte, die in der Zahlungsdienste-
richtlinie niedergelegten aufsichtsrechtlichen Anforderun-
gen an das Kreditkartengeschäft, das im Rahmen der Ab-
wicklung immer ein kreditierendes Element aufweise,
müssten in allen EU-Staaten identisch sein und könnten
nicht einseitig in einem Mitgliedstaat geändert werden. Eine
solche aufsichtsrechtliche Änderung könne nicht für grenz-
überschreitende Kreditkartenzahlungen zur Anwendung
kommen, bei denen sich der Sitz des Emittenten der Kredit-
karte in einem anderen EU-Staat befindet, aber der Zahlvor-
gang mittels Kreditkarte in Deutschland stattfindet. Eine
Änderung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen für das
Kreditkartengeschäft der Zahlungsdiensterichtlinie wider-
spreche dem „Europäischen Pass“, der es Zahlungsinstitu-
ten erlaubt, Zahlungsdienste in allen EU-Ländern nach den
gleichen Anforderungen anzubieten. Würde man hier den-
noch gesetzgeberisch eingreifen wollen, könnte man dies
nicht im aufsichtsrechtlichen Teil der Umsetzung der Zah-
lungsdienste-Richtlinie tun, sondern müsste den zivilrecht-
lichen Teil der Umsetzung im Rechtsausschuss ändern.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. wurde mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Zur Festlegung, ob Inkassotätigkeiten unter das Finanz-
transfergeschäft oder andere Zahlungsdienste im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG fallen, betonten die Koalitionsfrak-
tionen, es komme auf den konkreten Einzelfall an. Inkasso-
tätigkeiten, mit denen Forderungen im Rahmen einer ausge-
lagerten Debitorenbuchhaltung oder im Sinne einer Inkasso-
beitreibung eingezogen werden sollen, stellten regelmäßig
keinen Zahlungsdienst dar, wobei der konkrete Inhalt des je-
weiligen Grundgeschäfts zwischen Gläubiger und Schuld-
ner, anders als in der Gesetzesbegründung offen gelassen,
immer unbeachtlich sei.
führend beratenen zivilrechtlichen Teils der Richtlinienum-
setzung.

Außerdem betonten die Koalitionsfraktionen, das sog.
Münzgeldhandling durch Geld- und Wertdienstleister im

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12487

Rahmen von Cashrecycling falle genauso wenig wie der un-
ter § 1 Abs. 10 Nr. 3 ZAG genannte gewerbsmäßige Trans-
port von Banknoten und Münzen unter den Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes, sofern dieses Münzgeld im Rahmen
der Abwicklung des Cashrecycling durch den Wertdienst-
leister zu keinem Zeitpunkt durch Einzahlung auf Zahlungs-
konten oder sonstige Konten des Wertdienstleisters in Buch-
geld transformiert wird.

Darüber hinaus hoben die Koalitionsfraktionen im Zusam-
menhang mit der Sicherstellung des diskriminierungsfreien
Zugangs zu Zahlungssystemen nach § 7 Abs. 1 ZAG her-
vor, unter den hier zur Anwendung kommenden Begriff des
Zahlungsdienstleisters würden nach dem organisatorischen
Aufbau dieses Gesetzes nicht nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 1
bis 5 genannten Unternehmensgruppen, sondern auch Zah-
lungsinstitute im Sinne des § 26 Abs. 1 fallen.

Ferner sei aus dem Sinn und Zweck von § 7 Abs. 3 ZAG er-
sichtlich, dass jeder Zahlungsdienstleister und jedes andere
Zahlungssystem im Regelfall allein gegenüber dem Betrei-
ber des Zahlungssystems eine Darlegungspflicht im Sinne
dieses Absatzes hat. Eine zusätzliche Darlegungspflicht ge-
genüber den anderen Teilnehmern des Zahlungssystems be-
stehe ausnahmsweise nur dann, wenn das Zahlungssystem
lose von den Betreibern, etwa in der Form der BGB-Gesell-
schaft, organisiert und nicht rechtlich verselbständigt ist.
Für die Förderung des Wettbewerbs im Zahlungsdienstebe-
reich sei es somit nicht erforderlich, dass diese Darlegungs-
pflicht immer gegenüber dem Betreiber und zusätzlich ge-
genüber allen Teilnehmern des Zahlungssystems besteht.

Außerdem seien sich das Europäische Parlament, die Euro-
päische Kommission und die Mitgliedsstaaten darüber
einig, dass die in Artikel 88 Absatz 1 und 2 der Zahlungs-
diensterichtlinie als „25. Dezember 2007“ festgelegte Frist
für die Aufnahme von richtlinienrelevanten Tätigkeiten
durch Zahlungsinstitute falsch wiedergegeben worden ist.
Demnach müssten Zahlungsinstitute zunächst auch dann
von der Zulassung ausgenommen werden und ihre Tätigkeit
fortsetzen können, wenn sie diese Tätigkeit bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes aufgenommen und nicht gegen gel-
tende Gesetze verstoßen haben. Die Bundesregierung teilte
mit, der „Schreibfehler“ in der Richtlinie könne nicht im
Rahmen der Richtlinienumsetzung durch eine anderslau-
tende, nationale Regelung im § 35 Abs. 2 und 3 ZAG korri-
giert werden. Diese Korrektur sei nur durch eine Änderung
der Richtlinie selbst möglich. Die Europäische Kommission
sei bereits aufgefordert worden, dem nachzukommen. In der
Zwischenzeit könne jedoch ein möglicher Ausweg aus Sicht
der Koalitionsfraktionen darin bestehen, dass in der Verwal-
tungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin) und – soweit mit dem Offizialprinzip ver-
einbar – auch in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden
diese Gesetzgebungslücke berücksichtigt und von den be-
troffenen Unternehmen keine Einstellung der Geschäfte bis
zur endgültigen Erteilung der Erlaubnis durchgesetzt wird.

Darüber hinaus betonten die Koalitionsfraktionen, soweit
die Definition des Girogeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 9 KWG neben der Durchführung des Zahlungs-
verkehrs als weiteres Tatbestsandselement die Durchfüh-
rung des Abrechnungsverkehrs beinhaltet, bestehe kein Be-

Zahlungsdienste im Anhang zu Artikel 4 Nummer 3 der
Zahlungsdiensterichtlinie, die identisch in § 1 Abs. 2 ZAG
übernommen worden ist, umfasse unzweifelhaft auch die
Aktivitäten der Abrechnung von Zahlungsvorgängen. Dies
stelle klar, dass der Abrechnungsverkehr entsprechend der
Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses zur Anhö-
rung des Finanzausschusses nicht Bestandteil des KWG
bleiben muss.

Ferner machten die Koalitionsfraktionen mit Verweis auf
das Anliegen mehrerer Anbieter deutlich, insofern sich aus
dem Gesetz automatisch Erlaubnistatbestände ergäben, die
ein Unternehmen nicht nutzen kann oder möchte, soll eine
Rückgabe der Erlaubnisse formlos und zeitnah erfolgen
können.

Schließlich war die Beaufsichtigung des Zugangs von Zah-
lungsdienstleistern zu Zahlungssystemen durch die Kartell-
behörden oder durch ordentliche Gerichte Gegenstand inten-
siver Beratungen im Ausschuss. Um insbesondere die Zu-
gangsmöglichkeiten kleinerer Anbieter und damit die Inten-
sivierung des Wettbewerbs sicherzustellen, brachten die
Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag ein, der regelt,
dass die Kartellbehörden auf eine einheitliche und den Zu-
sammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen wahrende Auslegung des ZAG hinwirken. Grund-
sätzlich verweise das Gesetz dennoch diejenigen Zahlungs-
dienstleister, deren Zugang zum Zahlungssystem unter Ver-
stoß gegen § 7 Abs. 1 ZAG behindert worden ist, zur
Geltendmachung ihrer Ansprüche auf den ordentlichen
Rechtsweg. Da für die Geltendmachung von Ansprüchen
eine Vielzahl von örtlich zuständigen Zivilgerichten und un-
terschiedliche Rechtszüge in Frage kommen können, könne
sich durch diese faktische Rechtszersplitterung nur schwer
und nur langsam eine herrschende Meinung in der Rechtspre-
chung herausbilden, was zu Lasten des betroffenen Zah-
lungsdienstleisters gehen kann und der Förderung des Wett-
bewerbs nicht unmittelbar nutzt. Aus diesem Grunde forder-
ten die Koalitionsfraktionen die Bundesregierung auf, unter
Auswertung der Erfahrungen mit der Implementierung des
§ 7 ZAG in unmittelbarer Zukunft zu prüfen, ob gesetzliche
Nachbesserungen beim Rechtsschutz für die Betroffenen im
Sinne rechtseinheitlich zentraler Lösungen nötig sind.

Alle Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen wurden
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Frak-
tionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz)

Zur Inhaltsübersicht, Angabe zu § 29a – neu –

Redaktionelle Folgeänderung wegen der Einfügung des
§ 29a – neu –.

Zu § 1

Zu Absatz 10

Zu Nummer 11
dürfnis, die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG in-
soweit bestehen zu lassen. Die technische Definition der

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung mit dem
Ziel, eine engere Anlehnung an den Richtlinientext (vgl.

Drucksache 16/12487 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 3 Buchstabe l der Zahlungsdiensterichtlinie) herzu-
stellen.

Zu Nummer 13

In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Bundesrates in
seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 ist es sach-
gerecht, den Begriff des „institutsbezogenen Sicherungssys-
tems nach § 10c Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“ im Zu-
sammenhang mit der Negativabgrenzung von Zahlungs-
diensten zu streichen.

Auf dem deutschen Bankenmarkt sind sowohl private Ge-
schäftsbanken als auch die jeweils in kreditwirtschaftlichen
Verbundgruppen organisierten Genossenschaftsbanken und
Sparkassen nebst ihren jeweiligen Zentralinstituten tätig.
Der Verbund zwischen den im genossenschaftlichen Finanz-
verbund bzw. den in der Sparkassen-Finanzgruppe zusam-
mengeschlossenen Instituten ist bereits seit vielen Jahren im
KWG (§ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7 Buchst. b und § 20 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz) begrifflich etabliert. In § 20
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz KWG existiert darüber
hinaus auch schon eine Ausnahmeregelung zum Liquiditäts-
ausgleich im Verbund zwischen Genossenschaftsbanken
und ihren Zentralbanken einerseits sowie zwischen Sparkas-
sen und ihren Girozentralen bzw. deren Zentralkreditinstitut
andererseits. Danach gelten für Zahlungsströme zwischen
den Instituten kreditwirtschaftlicher Verbundgruppen be-
reits besondere Regeln hinsichtlich der Anrechnung auf die
Großkreditobergrenzen. Die Regelung in § 1 Abs. 10 Nr. 13
ZAG stellt klar, dass es sich bei Zahlungen innerhalb von
Konzernen oder zwischen Mitgliedern einer derartigen
kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe nicht um Zahlungs-
dienste handelt. Diese Geschäfte begründen auch keine Er-
laubnispflicht nach dem KWG.

Zu Absatz 11

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten.

Nach § 1 Abs. 11 ZAG finden einzelne Vorschriften des ZAG
keine Anwendung auf Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis
im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG haben. Im Hinblick
auf die einzelnen, in § 1 Abs. 11 ZAG genannten Vorschrif-
ten geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass diese nicht
anwendbar sind, da das KWG entsprechende bzw. darüber
hinausgehende Pflichten bzw. Kompetenzen enthält.

Dies ist aber nicht in sämtlichen Fällen zutreffend. So ist
zum Beispiel die in § 29 Abs. 1 Nr. 10 ZAG vorgesehene
Pflicht zur Anzeige einer Auslagerungsabsicht sowie deren
Vollzug in § 24 bzw. § 25a Abs. 2 KWG nicht vorgesehen.
Mithin fallen diesbezüglich die Anzeigepflichten nach
KWG und ZAG auseinander, so dass Zahlungsinstitute mit
gleichzeitiger KWG-Erlaubnis über § 1 Abs. 11 ZAG ge-
genüber sonstigen Zahlungsinstituten privilegiert würden.

Es muss daher klargestellt werden, dass die Ausnahmen
nach § 1 Abs. 11 ZAG auf die Fälle beschränkt sind, in de-
nen das KWG tatsächlich deckungsgleiche Pflichten und
Kompetenzen vorsieht. Das Bedürfnis der nach dem KWG
konzessionierten Institute, nicht Doppelbelastungen ausge-
setzt zu sein, bleibt gewahrt. Hingegen ist eine Privilegie-
rung dieser Institute gegenüber den ausschließlich als Zah-

Bei der Aufnahme von § 29a handelt es sich um eine redak-
tionelle Folgeänderung aufgrund der neuen Pflicht, dass
Zahlungsinstitute Monatausweise nach § 29a ZAG einzurei-
chen haben. Da Kreditinstitute bereits nach § 25 KWG inso-
weit verpflichtet sind, findet die Einreichungspflicht nach
§ 29a ZAG ebenfalls keine Anwendung.

Zu § 2 Absatz 3 Satz 1

§ 2 Abs. 3 Satz 1 enthält eine Rückverweisung auf die Zah-
lungsdienste mit Kreditgewährung in § 1 Abs. 2 ZAG. Die
Änderung ist redaktioneller Art. Die bestehende Rückver-
weisung ist zu präzisieren, da lediglich die Nummern 3 bis 5
– nicht jedoch die Nummer 2 – Zahlungsdienste mit Kredit-
gewährung beinhalten.

Zu § 7

Zu Absatz 4 Nummer 2

In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Bundesrates in
seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 ist es sach-
gerecht, den Begriff des „institutsbezogenen Sicherungssys-
tems nach § 10c Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“ im Zu-
sammenhang mit dem diskriminierungsfreien Zugang zu
Zahlungssystemen zu streichen.

Auf dem deutschen Bankenmarkt sind sowohl private Ge-
schäftsbanken als auch die jeweils in kreditwirtschaftlichen
Verbundgruppen organisierten Genossenschaftsbanken und
Sparkassen nebst ihren jeweiligen Zentralinstituten tätig.
Der Verbund zwischen den im genossenschaftlichen Finanz-
verbund bzw. den in der Sparkassen-Finanzgruppe zusam-
mengeschlossenen Instituten ist bereits seit vielen Jahren in
§ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7 Buchst. b KWG und § 20 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz KWG begrifflich etabliert. In
§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz KWG existiert dar-
über hinaus auch schon eine Ausnahmeregelung zum Liqui-
ditätsausgleich im Verbund zwischen Genossenschaftsban-
ken und ihren Zentralbanken einerseits sowie zwischen
Sparkassen und ihren Girozentralen bzw. deren Zentralkre-
ditinstitut andererseits. Danach gelten für Zahlungsströme
zwischen den Instituten kreditwirtschaftlicher Verbundgrup-
pen bereits besondere Regeln hinsichtlich der Anrechnung
auf die Großkreditobergrenzen.

Zu Absatz 6 Satz 2 – neu –

Die Ergänzung dient der Klarstellung hinsichtlich der kar-
tellbehördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die
Verweigerung des Zugangs zu einem Zahlungssystem durch
dessen Betreiber kann z.B. als missbräuchliches Verhalten
kartellbehördlich verfolgt werden, wenn der Betreiber eines
Zahlungssystems eine marktbeherrschende Stellung inne
hat und die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Nr. 4
GWB vorliegen. Insbesondere bei der Prüfung, ob eine un-
billige Zugangsverweigerung vorliegt, kann eine behörd-
liche Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Behörden
nach § 50c Abs. 2 GWB erforderlich sein.

Im Bereich der Zahlungssysteme ist die behördliche Zusam-
menarbeit nach § 50c Abs. 2 GWB insbesondere mit der
lungsinstitut konzessionierten Unternehmen weder beab-
sichtigt noch gerechtfertigt.

Deutschen Bundesbank möglich, weil diese über umfang-
reiche Spezialkenntnisse aus der ihr als Zentralbank übertra-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/12487

genen Aufgaben der Zahlungsverkehrsüberwachung ver-
fügt.

Der neue Satz 2 stellt noch einmal ausdrücklich klar, dass
die Kartellbehörden gemäß § 48 GWB, mithin das Bundes-
kartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie sowie die nach Landesrecht zuständigen obersten
Landesbehörden, auf eine einheitliche und die Vorgaben des
GWB wahrende Auslegung hinzuwirken haben.

Zu § 12

Zu Absatz 1 Satz 2 und 3 – neu –

Die Ergänzung dient der Klarstellung.

Mit dem neuen Satz 2 wird dem Problem der Mehrfachnut-
zung von Eigenkapital Rechnung getragen. Hierzu sollen
Bilanzaktiva, welche als Eigenkapital nach Satz 1 angerech-
net werden dürfen, einer Abzugspflicht unterliegen, wenn
diese gegenüber einem anderen Zahlungsinstitut gehalten
werden. Werden Anteile bzw. sonstige Eigenkapitalbestand-
teile gegenüber Instituten oder Versicherungsgesellschaften
gehalten, sind diese bereits über den Verweis auf die
Absätze 2a und 2b des § 10 KWG in Satz 1 einer Abzugs-
pflicht unterworfen. Mit der neu eingefügten Regelung wird
somit die Abzugspflicht nach § 10 Abs. 6 KWG auf Zah-
lungsinstitute erweitert. Eine Differenzierung nach Beteili-
gungen von bis und über 10 Prozent erfolgt hierbei nicht.
Sind Zahlungsinstitute nachgeordnete Unternehmen in einer
Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe, wird eine Mehrfach-
belegung von Eigenkapital bereits durch die Anforderungen
nach § 10a KWG vermieden, da Zahlungsinstitute in den
Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen aufgenommen
werden.

Zahlungsinstitute dürfen Kredite nach Artikel 16 Abs. 3
Buchstabe d der Zahlungsdiensterichtlinie nur gewähren,
wenn die dort genannten vier Anforderungen erfüllt sind.
Zu diesen Voraussetzungen gehört auch, dass die Eigenmit-
tel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der Aufsichtsbe-
hörden jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum
Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen Artikel 16
Abs. 3d). Der neue Satz 3 dient der Umsetzung dieser Rege-
lung.

Zu Absatz 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Absatz 4 Satz 3 – neu –

Mit dem neuen Satz 3 wird Artikel 8 Abs. 3 der Zahlungs-
diensterichtlinie umgesetzt. Der Wortlaut des Satzes 3 ent-
spricht inhaltlich der in Artikel 8 Abs. 3 Zahlungsdienste-
richtlinie geschaffenen Ermächtigungsgrundlage für die
Finanzmarktaufsichtsbehörden.

Falls die Bundesanstalt von dieser Ermächtigungsgrundlage
im Einzelfall Gebrauch macht, stellt sich dieser Eingriff als
derart massiv für das betroffene Institut dar, dass es sich
auch im Interesse der Normklarheit anbietet, eine solche Er-
mächtigungsgrundlage – entsprechend den Regelungen in
§ 10 Absatz 1b bzw. § 45b Kreditwesengesetz – unmittelbar

Zu Absatz 5

Der Absatz 5 grenzt für Zahlungsinstitute, die über eine Er-
laubnis nach § 32 Abs. 1 KWG verfügen, die Eigenkapi-
talanforderungen nach Absatz 1 von den Eigenmittelanfor-
derungen nach § 10 Abs. 1 KWG ab. Die Änderung dient
dieser Klarstellung. Sofern daher die Eigenkapitalanforde-
rungen nach ZAG höher sind als die Eigenmittelanforderun-
gen nach KWG, sind nur die Eigenkapitalanforderungen
nach dem ZAG abzudecken.

Zu § 16 Absatz 3 Satz 2

Die in § 16 Abs. 3 ZAG vorgesehenen Maßnahmen dienen
ebenso wie die Maßnahmen in § 46a Abs. 1 KWG der vorü-
bergehenden Vermeidung eines Insolvenzverfahrens, so
dass in diesem Zusammenhang möglicherweise die Gefahr
einer Hinauszögerung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens bestehen kann. Ebenso wie im KWG sollte daher die in
§ 46c KWG geregelte Fristberechnung auch auf Maßnah-
men nach § 16 Abs. 3 ZAG Anwendung finden.

Zu § 26 Absatz 3 Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Diese
ermöglicht, dass Kundenbeschwerden bei Zweigniederlas-
sungen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum gegenüber
der zuständigen Behörde am Ort der Zweigniederlassung er-
hoben werden können (vgl. Artikel 82 Abs. 2 der Zahlungs-
diensterichtlinie).

Zu § 29 Absatz 1 Nummer 10

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung, weil das
Wort „ihren“ an dieser Stelle überflüssig ist.

Zu § 29a – neu –

Die Änderung ermöglicht der Aufsicht, einen laufenden
Einblick in die geschäftliche Entwicklung der Institute zu
erhalten. Hierdurch sollen der laufenden Aufsicht benötigte,
unterjährige Angaben zur Verfügung gestellt werden, die
Einblick in die Vermögens- und Ertragslage der Institute ge-
ben. § 29a ZAG lehnt sich an die Regelung in § 25 KWG
an. Die Einreichung hat sich bei der Aufsicht über Kredit-
und Finanzdienstleistungsinstitute bewährt.

In Absatz 2 des § 29a ZAG wird die Bundesanstalt in den
Fällen des § 12 Abs. 2 ZAG (Bestehen einer Gruppe) er-
mächtigt, einem Zahlungsinstitut die Einreichung eines
zusammengefassten Monatsausweises aufzuerlegen.

Der Absatz 3 enthält eine Ermächtigungsgrundlage zum
Erlass einer Rechtsverordnung über nähere Bestimmungen
zur Einreichung der Monatsausweise bzw. zu weiteren, zur
Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlichen
Angaben.

Zu § 30

Zu Absatz 1 Nummer 3
im Gesetz und nicht in einer auf § 12 Abs. 6 ZAG gestütz-
ten Verordnung zu schaffen.

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Verwei-
ses.

Drucksache 16/12487 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Verwei-
ses und um eine sprachliche Änderung.

Zu § 32 Absatz 2 Nummer 1

Die Ergänzung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 ZAG bewirkt, dass ein
Verstoß gegen die in § 29a ZAG genannte Verpflichtung ei-
nes Zahlungsinstituts zur Vorlage eines Monatsausweises
eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Bußgeldbewährung
ist erforderlich, damit die Adressaten die Einreichungs-
pflicht für Monatsausweise nach § 29a ZAG erfüllen. Die
Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 1 ZAG
ist an § 56 Abs. 2 Nr. 5 KWG angelehnt. Die Höhe des Buß-
geldes bestimmt sich nach § 32 Abs. 4 ZAG, welcher sich
wiederum an § 56 Abs. 5 KWG orientiert.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe a – neu – (Abs. 4 Satz 1)

Nach § 2 Abs. 4 KWG kann die BaFin ein Unternehmen
von den Vorschriften der §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a,
25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 KWG insgesamt
freistellen, solange das Unternehmen wegen der Art der von
ihm betriebenen Geschäfte insoweit der Aufsicht nicht be-
darf. Für eine Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG gibt es nur
eine Insgesamtlösung. Eine Freistellung für einzelne Be-
stimmungen kommt danach nicht in Betracht.

Aufgrund eines Redaktionsversehens im Zuge der Umset-
zung der 3. Geldwäscherichtlinie fallen unter die Freistel-
lungsregelung seit dem 21. August 2008 auch die §§ 25b
bis 25h, die mit Wirkung von diesem Datum durch Artikel 3
Nummer 4 des Gesetzes vom 13. August 2008 (Geldwä-
schebekämpfungsergänzungsgesetz) in das Kreditwesenge-
setz eingefügt worden sind. Mit diesen Bestimmungen sind
Regelungen zur Umsetzung der 3. Geldwäscherichtlinie und
zu der Verordnung (EG) 1781/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. November 2006 über die
Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geld-
transfers im nationalen Recht geschaffen worden. Diese
Regelungen stehen außerhalb der engen Grenzen, die Arti-
kel 2 Abs. 2 der 3. Geldwäscherichtlinie und Artikel 4 der
Durchführungsrichtlinie 2006/70/EG setzen, nicht zur Dis-
position der Mitgliedstaaten. Diese Vorgaben erfordern es,
die geldwäscherechtlichen Regelungen aus dem Katalog der
Vorschriften in § 2 Abs. 4 KWG herauszunehmen. Die vor-
gesehene Änderung des § 2 Abs. 4 dient somit einer Behe-
bung eines Redaktionsversehens bei der Umsetzung der
3. Geldwäscherichtlinie.

Zu Buchstabe b – neu – (Abs. 7 Satz 1 und 3)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur auf-
sichtsrechtlichen Abgrenzung zwischen KWG und ZAG.
Diese sind auch durch die im Zusammenhang mit dem
Jahressteuergesetz 2009 und der Beaufsichtigung von Lea-
sing- und Factoringunternehmen erfolgten Änderungen be-
dingt.

Zu Nummer 5 – neu – (§ 14 Abs. 1 Satz 1)

Satz 1 dem Millionenkreditmeldeverfahren der Deutschen
Bundesbank. Soweit Factoringunternehmen durch
Artikel 27 des Jahressteuergesetzes 2009 (Änderung des
Kreditwesengesetzes) nunmehr als Finanzdienstleistungsin-
stitute i. S. d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG einzustufen
sind, bedarf es der Folgeänderung des § 14 Abs. 1 Satz 1
KWG, der in seiner bisherigen Fassung nur Finanzdienst-
leistungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG (Ei-
genhandel) erfasst.

Leasingunternehmen unterlagen bislang, soweit sie nicht als
Teil einer Gruppe i. S. d. KWG tätig sind, nicht dem Millio-
nenkreditmeldeverfahren des § 14 KWG. Aufgrund der zen-
tralen Funktion, die Finanzierungsleasing bei der Finanzie-
rung der deutschen Industrie und insbesondere des Mittel-
standes wahrnimmt, können Funktionsstörungen als Folge
unsolider Geschäftsführung erhebliche über den Kreis der
betroffenen Geschäftspartner hinausgehende Schäden ver-
ursachen. Um diesen Gefahren zu begegnen, wurden Finan-
zierungsleasing ausübende Unternehmen durch Artikel 27
des Jahressteuergesetzes 2009 (Änderung des Kreditwesen-
gesetzes) als Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG eingestuft und einer einge-
schränkten Aufsicht unterstellt. Diese Gefahren erfordern
auch die Einbeziehung von Leasingunternehmen in das Mil-
lionenkreditmeldeverfahren, zumal Finanzierungsleasing
neben dem Factoring als Finanzierungsform in den letzten
Jahren volkswirtschaftlich wesentlich an Bedeutung gewon-
nen hat. So können nicht vertretbare Risikokonzentrationen
frühzeitig erkannt werden.

Zu Nummer 6 – neu – (§ 24a Abs. 3 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Sie
stellt sicher, dass Einlagenkreditinstitute und E-Geldinsti-
tute auch weiterhin unter dem Europäischen Pass Zahlungs-
dienste erbringen dürfen (vgl. Art. 92 der Zahlungsdienste-
richtlinie).

Zu Nummer 9 – neu – (§ 32 Abs. 6 – neu –)

Die Einfügung eines Absatzes 6 in § 32 KWG ist erforder-
lich, weil im Zeitpunkt der Verabschiedung des Regierungs-
entwurfs zum Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz am
5. November 2008 das Jahressteuergesetzes 2009 noch
nicht in Kraft getreten war, in dem das Factoring im Sinne
des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG ab 1. Januar 2009 als er-
laubnispflichtige Finanzdienstleistung nach §§ 1, 32 KWG
geregelt worden ist.

Im Rahmen der Abwicklung von Kartenzahlungen und auch
sonstigen elektronischen Zahlungen kommt es wiederholt
vor, dass Zahlungsinstitute, die künftig dem Zahlungsdien-
steaufsichtsgesetz unterfallen werden, den angeschlossenen
Unternehmen/Zahlungsempfängern Forderungen gegen de-
ren Kunden/Zahlungspflichtige abkaufen. Aufsichtsrecht-
lich wird in diesen Fällen damit häufig ein „Factoring“ ge-
mäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG erbracht sein, auch
wenn die hierbei von den Vertragsbeteiligten verfolgte Ziel-
stellung nicht in einer Abzielung auf eine Finanzierung,
sondern eher auf eine Zahlungsabwicklung gerichtet ist.

Eine hierdurch drohende Doppelbeaufsichtigung von Zah-

Factoringunternehmen unterlagen bislang als Finanzunter-
nehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nach § 14 Abs. 1

lungsinstituten, die künftig eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1
ZAG besitzen müssen, sowie zusätzlich wegen der Erbrin-

dienstleistungsinstitute, die ausschließlich Factoringleistun-
gen erbringen. Ein Bedürfnis für ein zusätzliches Erlaubnis-
verfahren besteht somit nicht.

Um Verzerrungen im Millionenkreditmeldeverfahren zu
vermeiden, sollen Zahlungsinstitute, die gemäß § 32 Abs. 6
KWG keiner Erlaubnis bedürfen und das Factoring im
Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG tatsächlich betrei-
ben, insoweit Millionenkreditmeldungen erstatten wie die-
jenigen Factoringunternehmen, die dem KWG unterliegen.

Zu Nummer 10 – neu – (§ 36 Abs. 2)

Die Änderung schließt eine Regelungslücke. Auf Zahlungs-
institute, die auch eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes haben, sind die im Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetz geregelten Normen für Zahlungsins-
titute nicht anzuwenden, soweit diese mit dem Kreditwesen-
gesetz deckungsgleiche Pflichten enthalten (vgl. § 1 Abs. 11
ZAG).

Damit die Aufsichtbehörde bei Verstößen gegen das Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetz in diesen Fällen Maßnahmen
nach dem KWG treffen kann, ist eine ausdrückliche Nen-
nung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vorzusehen.

Zu Nummer 11 (§ 53b)

Zu Buchstabe a – neu – (Abs. 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Sie stellt sicher,
dass Einlagenkreditinstitute und E-Geldinstitute auch wei-
terhin unter dem Europäischen Pass Zahlungsdienste erbrin-
gen dürfen (vgl. Art. 92 der Zahlungsdiensterichtlinie).

Zu Buchstabe b – neu – (Abs. 7 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Neufassung des bis-
herigen Änderungsbefehls, die infolge des Artikels 27
Nummer 5 des Jahressteuergesetzes 2009 notwendig ge-
worden ist.

legung von Kosten nach dem Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetz)

Zu Nummer 1 (§ 5), Nummer 2 (§ 6), Nummer 3 (§ 7),
Nummer 4 – neu – (§ 8 Abs. 2 Satz 1), Nummer 5 (§ 13
Abs. 11 – neu –) sowie Nummer 6 (Anlage (Gebührenver-
zeichnis))

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an den durch
das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts geän-
derten Wortlaut der FinDAGKostV sowie kleinere redaktio-
nelle Ergänzungen.

Darüber hinaus wird durch die Ergänzung des § 5 Abs. 7
Satz 1 Nr. 1 (Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)
klargestellt, dass Unternehmen, die innerhalb des Aufsichts-
bereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-,
inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswe-
sen Geschäfte betreiben, die nicht jeweils auf Bankge-
schäfte, Finanzdienst- oder Zahlungsdienstleistungen be-
schränkt sind, im umlagerechtlichen Sinne entweder als
Kredit- oder als Finanzdienstleistungsinstitut zu qualifizie-
ren sind. Dadurch wird insbesondere vermieden, dass derar-
tige Unternehmen mehrfach Mindestumlagebeträge nach
§ 6 Abs. 3 Satz 1 zu entrichten haben.

Die neue Übergangsvorschrift des § 13 Abs. 11 (Nummer 5)
stellt sicher, dass Unternehmen, auf die die Übergangsvor-
schrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZAG anzuwenden ist,
weiterhin umlagepflichtig sind.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Mit Blick auf die Einfügung einer neuen Verordnungs-
ermächtigung in § 29a Abs. 3 ZAG (Artikel 1) sowie hin-
sichtlich einer Änderung von § 2 Absatz 4 KWG (Artikel 2
Nummer 2 Buchstabe a) und § 14 KWG (Artikel 2
Nummer 5 – neu –) handelt es sich hier um eine redaktio-
nelle Folgeänderung.

Berlin, den 25. März 2009

Albert Rupprecht (Weiden)
Berichterstatter

Martin Gerster
Berichterstatter

Frank Schäffler
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/12487

gung des Factoring im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9
KWG einer Erlaubnis gem. § 32 Abs. 1 KWG bedürften,
wäre nicht zielführend, da die Erlaubnisanforderungen an
die Finanzdienstleistung des Factoring erheblich niedriger
ausgestaltet sind als die Anforderungen an eine Erlaubnis
im Sinne des § 8 Abs. 1 ZAG. Unternehmen, die das Facto-
ring anbieten, unterliegen anders als Zahlungsinstitute kei-
ner Solvenzaufsicht und müssen dementsprechend kein Ei-
genkapital vorhalten. Die Beaufsichtigung über Zahlungsin-
stitute bei Erbringung von Zahlungsdiensten wird daher
spürbar strenger sein als diejenige bezüglich der Finanz-

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 2 Buchstabe b (§ 16 Abs. 2 Satz 2)

Der zu ersetzende Verweis wird durch das Gesetz zur Fort-
entwicklung des Pfandbriefrechts geändert und bedarf daher
der Aktualisierung.

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren und die Um-

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.