BT-Drucksache 16/12411

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes

Vom 24. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12411
16. Wahlperiode 24. 03. 2009

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Norbert Röttgen, Bernd Schmidbauer, Dr. Hans-Peter Uhl,
Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und der Fraktion der CDU/CSU
sowie der Abgeordneten Thomas Oppermann, Joachim Stünker, Fritz Rudolf
Körper, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Dr. Guido Westerwelle und der
Fraktion der FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle
der Nachrichtendienste des Bundes

A. Problem und Ziel

Die Nachrichtendienste des Bundes (Bundesamt für Verfassungsschutz – BfV –,
Militärischer Abschirmdienst – MAD – und Bundesnachrichtendienst – BND)
leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Wahrung der inneren und äußeren
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

Dabei ist in einer parlamentarischen, rechtsstaatlichen Demokratie die Ein-
richtung besonderer Kontrollmechanismen für die Arbeit der Nachrichten-
dienste wegen der verdeckten Sammlung von Informationen und des Einsatzes
nachrichtendienstlicher Mittel, die erheblich in die Grundrechte der Betroffe-
nen eingreifen können, ebenfalls unabdingbar.

Wie alle anderen Organe der vollziehenden Gewalt unterliegen auch die Nach-
richtendienste der Kontrolle durch das Parlament. Das Parlament als Sach-
walter des Volkes stellt die legitimatorische Verknüpfung zwischen Souverän
und Exekutive her.

Im besonderen Fall der Nachrichtendienste, die naturgemäß auf besondere
Geheimhaltung angewiesen sind, ist diese Aufgabe primär dem Parlamen-
tarischen Kontrollgremium (PKGr) zugewiesen, dessen Beratungen geheim er-
folgen. Diese Konzeption hat sich grundsätzlich bewährt.

Insbesondere im Rahmen der Aufklärung verschiedener Sachverhalte im Zu-
sammenhang mit dem Irakkrieg und der Bekämpfung des internationalen
Terrorismus im Kontrollgremium, die später auch zur Einsetzung des 1. Unter-
suchungsausschusses der 16. Wahlperiode (Bundestagsdrucksachen 16/1179,
16/3191 und 16/6007) führten, wurde allerdings deutlich, dass an einigen
Stellen Nachbesserungsbedarf besteht:
So hätte das Parlamentarische Kontrollgremium in mehreren Fällen durch die
Bundesregierung frühzeitiger und umfassender unterrichtet werden müssen
(vgl. etwa Bundestagsdrucksache 16/7540, S. 11). Zudem ist im Rahmen der
Aufklärung zweier Sachverhalte durch einen vom Gremium bestellten Sachver-
ständigen deutlich geworden, dass es sinnvoll ist, die Selbstinformationsrechte,
Sachaufklärungsmöglichkeiten und Befugnisse des Gremiums weiter zu stärken
(vgl. Bundestagsdrucksache 15/5989, S. 7).

Drucksache 16/12411 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ferner wird eine Verbesserung der Schlag- und Durchsetzungskraft des
Gremiums gefordert, um eine wirksamere Kontrolle zu gewährleisten. Weiter-
hin fehlt es bislang an einer justiziablen Durchsetzbarkeit der Rechte des
Gremiums.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, die parlamentarischen Rechte zur
Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes behutsam und
systemkonform zu stärken. Damit soll der herausragenden Bedeutung der par-
lamentarischen Kontrolle, vor allem auch zur Wahrung der Freiheitsrechte der
Bürger, nachhaltig Rechnung getragen, gleichzeitig aber auch Rücksicht auf die
Bedürfnisse und Besonderheiten der nachrichtendienstlichen Tätigkeit genom-
men werden.

Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste soll professioneller und
kontinuierlicher werden, um letztlich auch die Akzeptanz und das Vertrauen der
Bürger in die Tätigkeit der Nachrichtendienste zu verbessern.

B. Lösung

Kernanliegen der Reform ist es, die Informations- und Handlungsmöglichkeiten
des Gremiums in den Bereichen zu verbessern, in denen dies ohne Relativie-
rung des Geheimnisschutzes möglich ist. Weiter soll der Charakter der Mit-
wirkungspflichten der Bundesregierung als echte Rechtspflichten noch einmal
deutlicher akzentuiert werden. Folgende Einzelmaßnahmen sind vorgesehen:

Der Gesetzentwurf erweitert die materiellen Informationsbefugnisse des Par-
lamentarischen Kontrollgremiums, betont deren Durchsetzbarkeit, dehnt die
Bewertungsmöglichkeiten des Gremiums moderat aus, verbessert die Arbeits-
fähigkeit und Kontinuität der Arbeit des Gremiums und stellt die Möglichkeit
des Rechtsschutzes klar. Zudem wird eine valide datenschutzrechtliche Grund-
lage für die Vermittlung von Informationen an das Gremium geschaffen. Der
Geheimnisschutz bleibt vollständig – wie bisher – gewahrt.

Das Gesetz will das gegenwärtige System der Parlamentskontrolle effektiver
gestalten ohne einen grundlegenden Bruch zu bewirken. Im Zentrum der
Kontrolltätigkeit stehen die einzelnen Abgeordneten, die das Vertrauen des
gesamten Plenums genießen. Die Öffentlichkeit bleibt wie bisher von der
Kontrolltätigkeit weitgehend ausgeschlossen, so dass die Bundesregierung
keine Informationen aus dem Gesichtspunkt der Vertraulichkeit dem Gremium
gegenüber zurückhalten darf.

Zur Sicherstellung einer nachhaltigen und wirksamen Umsetzung dieser Ziel-
vorgaben bedarf es einer moderaten Umgestaltung und Ergänzung der bis-
herigen einfachgesetzlichen Regelungen im Kontrollgremiumgesetz (PKGrG).
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Kohärenz des Gesetzestextes ist
eine Neustrukturierung des PKGrG sinnvoll. Deshalb soll die Novellierung in
der Form eines Ablösungsgesetzes durch Schaffung eines neuen Stammgeset-
zes als konstitutive Neufassung erfolgen.

C. Alternativen

Die in der jüngeren Vergangenheit diskutierten Alternativvorschläge, einen am
Vorbild des Wehrbeauftragten orientierten „Geheimdienstbeauftragten“ ein-
zuführen bzw. eine eigenständige Kontrollbehörde zu installieren, führen in die
falsche Richtung. Hierdurch würde das bestehende, gut austarierte System auf-
gegeben, ohne einen erkennbaren Mehrgewinn zu erreichen. Der Bundestag
würde sich dadurch zudem ureigenster parlamentarischer Aufgaben entledigen,

indem er Teile seiner Kontrollfunktionen an quasi autonome Kontrollinstanzen
außerhalb des Parlaments delegiert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12411

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine

E. Sonstige Kosten

Die effektiveren Kontrollmöglichkeiten des Gremiums können im Einzelfall zu
geringfügig höherem administrativen Aufwand auf Seiten der Bundesregierung
und der Nachrichtendienste führen.

Umfang der Unterrichtungspflicht – Verweigerung

§ 3

Zusammentritt

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindes-
tens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich eine
Geschäftsordnung.

(2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unter-

der Unterrichtung

(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 4
und 5 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegen-
stände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichten-
dienste des Bundes unterliegen.

(2) Soweit dies aus zwingenden Gründen des Nach-
Drucksache 16/12411 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle
der Nachrichtendienste des Bundes

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die parlamentarische Kontrolle

nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
(Kontrollgremiumgesetz – PKGrG)

§ 1
Kontrollrahmen

(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der
Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Mili-
tärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichten-
dienstes der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontroll-
gremium.

(2) Die Kontrolle erstreckt sich auch auf die Tätigkeit des
Bundeskriminalamtes und des Zollkriminalamtes, soweit
ein Vorgang seinen Schwerpunkt im Bereich der Nachrich-
tendienste hat und die Bundesregierung deshalb in den
Fachausschüssen des Deutschen Bundestages zu diesem
Vorgang die Auskunft berechtigt verweigert.

(3) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner Aus-
schüsse und der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz
bleiben unberührt.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn jeder Wahl-
periode die Mitglieder des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums aus seiner Mitte.

(2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammen-
setzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kon-
trollgremiums.

(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mit-
glieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag
oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Bundes-
regierung oder Parlamentarischer Staatssekretär, so verliert
es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontroll-
gremium; § 3 Absatz 3 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied
ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche
gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamentarischen Kon-
trollgremium ausscheidet.

(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine
Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Deut-
schen Bundestages hinaus so lange aus, bis der nach-
folgende Deutsche Bundestag gemäß § 2 entschieden hat.

§ 4
Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung

(1) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamenta-
rische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine
Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über
Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des
Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregie-
rung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.

(2) Die politische Verantwortung der Bundesregierung
für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.

§ 5
Befugnisse des Kontrollgremiums – Amtshilfe

(1) Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, kann das Par-
lamentarische Kontrollgremium von der Bundesregierung
und den in § 1 genannten Behörden verlangen, Akten oder
andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke,
gegebenenfalls auch im Original, herauszugeben und in
Dateien gespeicherte Daten zu übermitteln sowie Zutritt zu
sämtlichen Dienststellen der in § 1 genannten Behörden zu
erhalten.

(2) Es kann Angehörige der Nachrichtendienste, Mit-
arbeiter und Mitglieder der Bundesregierung sowie Be-
schäftigte anderer Bundesbehörden nach Unterrichtung der
Bundesregierung befragen oder von ihnen schriftliche Aus-
künfte einholen. Die anzuhörenden Personen sind verpflich-
tet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

(3) Den Verlangen des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums hat die Bundesregierung unverzüglich zu entspre-
chen.

(4) Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und Amts-
hilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten und Übermitt-
lung von Dateien, verpflichtet. Soweit personenbezogene
Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke des Par-
lamentarischen Kontrollgremiums übermittelt und genutzt
werden.

§ 6
richtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ver-
langen.

richtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persön-
lichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kern-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12411

bereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist,
kann die Bundesregierung sowohl die Unterrichtung nach
§ 4 als auch die Erfüllung von Verlangen nach § 5 Absatz 1
verweigern sowie den in § 5 Absatz 2 genannten Personen
untersagen, Auskunft zu erteilen. Macht die Bundesregie-
rung von diesen Rechten Gebrauch, so hat das für den be-
troffenen Nachrichtendienst zuständige Mitglied der Bun-
desregierung (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes, § 1
Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes) dies dem Parlamentari-
schen Kontrollgremium auf dessen Wunsch zu begründen.

§ 7
Beauftragung eines Sachverständigen

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach An-
hörung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sachver-
ständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontroll-
aufgaben Untersuchungen durchzuführen. Der Sachverstän-
dige hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium über das
Ergebnis seiner Untersuchungen zu berichten; die §§ 5, 6
und 10 Absatz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder entscheiden,
dass dem Deutschen Bundestag ein schriftlicher Bericht zu
den Untersuchungen erstattet wird. Der Bericht hat den
Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Er-
gebnis der Untersuchungen wiederzugeben. § 10 gilt ent-
sprechend.

(3) Der Bericht darf auch personenbezogene Daten ent-
halten, soweit dies für eine nachvollziehbare Darstellung
der Untersuchung und des Ergebnisses erforderlich ist und
die Betroffenen entweder in die Veröffentlichung eingewil-
ligt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe
gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt.

§ 8
Eingaben

(1) Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet,
sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eige-
nen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden,
ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parla-
mentarische Kontrollgremium zu wenden. Das Parlamenta-
rische Kontrollgremium übermittelt die Eingaben der Bun-
desregierung zur Stellungnahme.

(2) An den Deutschen Bundestag gerichtete Eingaben
von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der in § 1
Absatz 1 genannten Behörden können dem Parlamentari-
schen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.

§ 9
Mitberatung

(1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein beauf-
tragtes Mitglied können an den Sitzungen des Vertrauens-
gremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung mitbera-
tend teilnehmen. In gleicher Weise haben der Vorsitzende
des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushalts-
ordnung, sein Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied

(2) Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der
Dienste werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium
zur Mitberatung überwiesen. Die Bundesregierung unter-
richtet das Parlamentarische Kontrollgremium über den
Vollzug der Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr. Bei den Be-
ratungen der Wirtschaftspläne der Dienste und deren Voll-
zug können die Mitglieder wechselseitig mitberatend an den
Sitzungen beider Gremien teilnehmen.

§ 10
Geheime Beratungen – Bewertungen – Sondervoten

(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums und
die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Ver-
trauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung
sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontroll-
gremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit
nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien. Das Gleiche
gilt für Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Parlamen-
tarischen Kontrollgremiums anlässlich der Teilnahme an
Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundes-
haushaltsordnung bekannt geworden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vor-
gänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen-
den Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums
ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist es
jedem einzelnen Mitglied des Gremiums erlaubt, eine ab-
weichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen.

(3) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die
Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung er-
forderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu
beachten.

§ 11
Unterstützung der Mitglieder durch eigene Mitarbeiter

(1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit
jeweils eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihres Ab-
geordnetenbüros oder ihrer Fraktion nach Anhörung der
Bundesregierung mit Zustimmung des Kontrollgremiums
zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit sind die Er-
mächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die
förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.

(2) Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
befugt, die vom Gremium beigezogenen Akten und Dateien
einzusehen und die Beratungsgegenstände des Parlamen-
tarischen Kontrollgremiums mit den Mitgliedern des Gre-
miums zu erörtern. Sie haben keinen Zutritt zu den Sitzun-
gen des Kontrollgremiums. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 12
Personal- und Sachausstattung des Kontrollgremiums

(1) Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden
zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäftigte
der Bundestagsverwaltung beigegeben. Die dafür zur Ver-
fügung zu stellende Personal- und Sachausstattung ist im
Einzelplan des Deutschen Bundestages gesondert auszu-
die Möglichkeit, mitberatend an den Sitzungen des Parla-
mentarischen Kontrollgremiums teilzunehmen.

weisen. Für die Beschäftigten gelten § 10 Absatz 1 und § 11
Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

Gesetz auf Antrag der Bundesregierung oder von mindestens
zwei Dritteln der Mitglieder des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums.

Artikel 2
Folgeänderungen anderer Gesetze

(1) In § 14 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes
zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
nisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) vom 26. Juni 2001

Artikel 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die parlamenta-
rische Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des
Bundes vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung von
Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
nisses vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 1260), außer
Kraft.

Berlin, den 24. März 2009

Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion
Dr. Peter Struck und Fraktion
Dr. Guido Westerwelle und Fraktion
Drucksache 16/12411 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(2) Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzel-
fall durch Weisungen des Gremiums – in organisatorischen
Fragen und in Eilfällen auch des Vorsitzenden – erteilt.

(3) Nach Maßgabe dieser Weisungen ist den Beschäftig-
ten im Rahmen der Informationsrechte des Gremiums nach
§ 5 Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in
die erforderlichen Akten und Dateien zu gewähren. § 6
Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 13
Berichterstattung

Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem
Deutschen Bundestag Bericht über seine bisherige Kontroll-
tätigkeit, mindestens in der Mitte und am Ende jeder Wahl-
periode. Dabei nimmt es auch dazu Stellung, ob die Bundes-
regierung gegenüber dem Gremium ihren Pflichten, ins-
besondere ihrer Unterrichtungspflicht zu Vorgängen von be-
sonderer Bedeutung, nachgekommen ist.

§ 14
Gerichtliche Zuständigkeit

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet bei Meinungs-
verschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus diesem

(BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198,
3209), wird die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 10 Absatz 1“ ersetzt.

(2) In § 8a Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes
über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in An-
gelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bun-
desamt für Verfassungsschutz – Bundesverfassungsschutz-
gesetz (BVerfSchG) – vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590, 2597), wird die
Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ er-
setzt.

(3) In § 10a Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung
vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2897), werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 und 3
des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrich-
tendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978
(BGBl. I S. 453)“ ersetzt durch die Wörter „§ 2 Absatz 2
und 3 des Kontrollgremiumgesetzes“.

konzipieren, sondern den bisherigen Weg fortschreiben. Er
kennbar werden.
knüpft daher an die bewährte Methode an, die parlamentari-
sche Kontrolle immer nur bei Bedarf in behutsamen Schrit-
ten zu erweitern. Das Gesetz will das gegenwärtige System

Eine wesentliche Errungenschaft der letzten Reformen des
PKGrG war die Möglichkeit der Einsetzung von Sachver-
ständigen. Dieses Institut hat sich in den letzten Jahren in
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/12411

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.

Die Kontrolle der gesamten Exekutive durch das Parlament
ist Grundlage des demokratischen Rechtsstaats. Parlamen-
tarische Kontrolle ist Ausdruck des Demokratieprinzips
des Grundgesetzes und dient der Legitimation exekutiven
Handelns. Im Falle der Nachrichtendienste, deren Arbeit
wegen der verdeckten Sammlung von Informationen und
des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel erheblich in die
Grundrechte der Betroffenen eingreifen kann, kommt dieser
Form von Kontrolle eine besonders wichtige, weil ver-
trauensstiftende Rolle zu. Vertrauen in die Lauterkeit und
Gesetzmäßigkeit der meist klandestinen Tätigkeit der
Dienste kann aber nur entstehen und gefestigt werden, wenn
die vorgesehenen Kontrollinstrumente effektiv sind und die
Kontrollinstanz mit ausreichenden Kompetenzen ausgestat-
tet ist.

Im Bereich der Nachrichtendienste ist diese wichtige Auf-
gabe angesichts des besonderen Geheimhaltungsbedürfnis-
ses der betroffenen Sachmaterie vorrangig dem eigens dafür
geschaffenen und geheim tagenden Parlamentarischen Kon-
trollgremium zugewiesen, das durch das Kontrollgremium-
gesetz (PKGrG) mit erheblichen Sachaufklärungsbefugnis-
sen ausgestattet wurde.

II.

Die Instrumente für die parlamentarische Kontrolle der
Nachrichtendienste wurden seit deren erstmaliger gesetz-
licher Verankerung im Jahre 1978 durch mehrere sinnvolle
Reformen in den Jahren 1992 und 1999 ständig weiter-
entwickelt und verbessert. Das System der parlamentari-
schen Kontrolle der Nachrichtendienste in Deutschland ist
damit im internationalen Vergleich bereits sehr gut auf-
gestellt.

Dennoch ist es jetzt an der Zeit, einen weiteren Reform-
schritt zu vollziehen. Die Herausforderungen an die parla-
mentarische Kontrolle sind in den letzten Jahren stark ge-
stiegen. Dies liegt insbesondere darin, dass die Nachrichten-
dienste in der Folge der Terroranschläge vom 11. September
2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika und der da-
durch besonders deutlich gewordenen Gefahr asymme-
trischer Bedrohungsszenarien eine immer wichtigere Rolle
eingenommen haben. Ihre sachlichen Ressourcen, die An-
zahl der Mitarbeiter und insbesondere ihre gesetzlichen
Aufgaben und Befugnisse wurden erheblich erweitert. Die-
sem Anwachsen auf Seiten der Nachrichtendienste stand
aber bisher keine adäquate Veränderung auf Seiten der par-
lamentarischen Kontrolle gegenüber.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die parlamentarische
Kontrolle in diesem Bereich dabei nicht grundlegend neu

III.

Die Wahrung der bisherigen Strukturen ist dem Gesetz deut-
lich zu entnehmen. Der Gegenstand der Kontrolle bleibt die
nachrichtendienstliche Tätigkeit. Die Befugnisse des Gre-
miums werden klarer gefasst und an einigen Stellen sinnvoll
erweitert. Vor allem aber sollen im Zentrum der Kontroll-
tätigkeit nach wie vor die einzelnen Abgeordneten stehen,
die als Mitglieder des Gremiums das Vertrauen des gesam-
ten Parlaments genießen. Dieser zentrale Gesichtspunkt soll
noch weiter ausgebaut werden, indem den Mitgliedern erst-
mals eine direkte Unterstützung durch persönliche Mit-
arbeiter an die Hand gegeben wird. Das Gremium als Gan-
zes soll zudem gestärkt werden, indem die Notwendigkeit
einer ausreichenden Personal- und Sachausstattung des
Gesamtgremiums erstmalig gesetzlich festgeschrieben wird.
Da die Kontrolleure selbst aktiv Gegenstand und Inhalt
ihrer Kontrolltätigkeit gestalten sollen, werden sie nun zur
effektiven Durchsetzung ihrer schon bestehenden Rechte
mit den erforderlichen Instrumenten und Kapazitäten aus-
gestattet.

Die Öffentlichkeit bleibt von der konkreten Kontrolltätig-
keit weiterhin dadurch ausgeschlossen, dass die Teilnehmer
der Sitzungen des Gremiums zur Geheimhaltung aller ihnen
dort bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet wer-
den. Dies dient neben dem Geheimschutz als solchem zu-
gleich dem wichtigen Zweck, dass die Bundesregierung
gegenüber dem Gremium keine Informationen aus dem
Gesichtspunkt einer Gefahr für die Vertraulichkeit zurück-
halten darf. Das Kontrollgremium mit seinen besonderen
Vorkehrungen zum Geheimschutz soll es dem Parlament er-
möglichen, die grundgesetzlich geforderte parlamentarische
Kontrolle auch in solche Bereiche der Exekutive hinein zu
erstrecken, die ihm ansonsten ausnahmsweise wegen der
notwendigen Vertraulichkeit der betroffenen Sachmaterie
verschlossen wären (vgl. BVerfGE 70, 324, 358 ff.). Um
diese Erstreckung zu ermöglichen, wahrt das Gremium in
besonderem Maße die Vertraulichkeit und besteht nur aus
Mitgliedern, die das Vertrauen nicht nur ihrer Fraktion,
sondern des gesamten Plenums besitzen.

Trotz des notwendigen Geheimschutzes in diesem sensiblen
Bereich erscheint es möglich, die Transparenz der parla-
mentarischen Kontrolle signifikant zu erhöhen. Die Mög-
lichkeiten der Abgabe von öffentlichen Stellungnahmen des
Gremiums werden verbessert, indem das Gremium in sei-
nen öffentlichen Bewertungen zukünftig auch inhaltliche
Angaben zu den untersuchten Sachverhalten mitteilen kann,
um die Bewertungen für den Bürger verständlicher zu ma-
chen. Auch die ausdrückliche gesetzliche Zulassung von
Sondervoten bei der Abgabe von öffentlichen Bewertungen
des Gremiums erhöht die Transparenz, weil dadurch mög-
liche Bewertungsdifferenzen innerhalb des Gremiums er-
der Parlamentskontrolle fortentwickeln, ohne einen grund-
legenden Bruch zu vollziehen.

besonderem Maße bewährt und ist auf uneingeschränkte
Zustimmung gestoßen. Es wird deshalb in vollem Umfang

Drucksache 16/12411 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

beibehalten. Insbesondere zur Verbesserung seiner Arbeits-
möglichkeiten werden aber die Amtshilfevorschriften zu
Gunsten des Gremiums konkreter gefasst. In der Ver-
gangenheit aufgetretene datenschutzrechtliche Unstimmig-
keiten bei der Vorlageverpflichtung sollen dadurch künftig
vermieden werden.

IV.

Bei der Reform der parlamentarischen Kontrolle der Nach-
richtendienste ist besonders zu berücksichtigen, dass die
nachrichtendienstliche Arbeit durch die Änderungen nicht
beeinträchtigt werden darf. Das Parlamentarische Kontroll-
gremium arbeitet in einem sensiblen Spannungsfeld zwi-
schen der Pflicht zur Geheimhaltung einerseits und dem
Erfordernis einer effizienten Kontrolle der Nachrichten-
dienste andererseits.

Diesen Anforderungen trägt der vorliegende Gesetzentwurf
Rechnung. Daher wurden Regelungen getroffen, die die
Effizienz der Geheimdienstkontrolle nachhaltig verbessern
und dennoch den für die Arbeit der Dienste notwendigen
Geheimschutz sicherstellen.

V.

Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen
vor:

1. Die Selbstinformationsrechte des Gremiums werden ver-
bessert:

a) Das bisherige einfache Recht des Gremiums auf
Akteneinsicht wird zu einem Anspruch auf Heraus-
gabe von Akten und Daten auch im Original er-
weitert.

b) Das Befragungsrecht des Gremiums sowohl gegen-
über Mitarbeitern der Dienste als auch gegenüber
Mitgliedern und Mitarbeitern der Bundesregierung
sowie gegenüber Beschäftigten anderer Bundes-
behörden wird ausgebaut. Die Pflicht dieser Personen
zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage
wird dabei besonders betont.

c) Das bisherige Recht der Mitglieder des Kontroll-
gremiums, Besuche bei den Diensten durchzuführen,
wird in ein gesetzlich festgeschriebenes jederzeitiges
Zutrittsrecht zu sämtlichen Dienststellen der Nach-
richtendienste des Bundes umgestaltet.

d) Das Recht auf Amtshilfe wird klarer gefasst und auf
Behörden außerhalb der Nachrichtendienste erwei-
tert. Zudem wird ein valider datenschutzrechtlicher
Rahmen für die Übermittlung von Informationen an
das Kontrollgremium geschaffen.

2. Die Informationspflichten der Bundesregierung werden
deutlicher gefasst, indem ihr Charakter als echte Rechts-
pflichten betont und klargestellt wird, dass die Bundes-
regierung ihren Informationspflichten gegenüber dem
Gremium unverzüglich nachzukommen hat. Das Gre-
mium erhält – gewissermaßen als Sanktionsmechanis-
mus – die Möglichkeit, in den Berichten an das Gesamt-

pflichten gegenüber dem Gremium auch tatsächlich
nachgekommen ist.

3. Die Mitglieder des Kontrollgremiums werden künftig
organisatorisch entlastet und professionell unterstützt,
stehen aber gleichwohl weiterhin im Zentrum der Kon-
trolltätigkeit:

a) Den Mitgliedern des Gremiums soll einerseits die
Hinzuziehung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbei-
tern ihres Abgeordnetenbüros oder ihrer Fraktion er-
möglicht werden.

b) Zur Verstetigung und Professionalisierung der Kon-
trolltätigkeit des Gremiums insgesamt wird zum an-
deren gesetzlich sichergestellt, dass ihm die not-
wendige Personal- und Sachausstattung zur Ver-
fügung steht.

4. Das Parlamentarische Kontrollgremium erhält die Mög-
lichkeit, bei Meinungsverschiedenheiten mit der Bun-
desregierung über Rechte und Pflichten aus dem Gesetz
das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

5. Mitarbeiter der Dienste sollen sich nunmehr jederzeit
direkt – ohne den Umweg über die Behördenspitze –
an das Gremium wenden können.

6. Zur Vermeidung von Kontrolllücken wird ausdrücklich
klargestellt, dass sich der Kontrollauftrag des Gremiums
auch auf die Tätigkeit des Bundeskriminalamtes sowie
des Zollkriminalamtes erstreckt, sofern die Bundesregie-
rung hierzu den Fachausschüssen des Bundestages die
Auskunft mit Hinweis auf nachrichtendienstliche Ver-
knüpfungen berechtigt verweigert hat.

7. Die Möglichkeiten des Kontrollgremiums, die Öffent-
lichkeit über untersuchte Vorgänge zu informieren, wer-
den maßvoll ausgebaut:

a) Das Gremium erhält eine verbesserte Regelung zur
Veröffentlichung von Bewertungen und Berichten.
Diese sollen auch inhaltliche Angaben enthalten
können, um die untersuchten Sachverhalte und ihre
Bewertungen für die Öffentlichkeit verständlicher zu
machen.

b) Jedem Mitglied des Gremiums soll das Recht zu-
stehen, Bewertungen der Mehrheit des Gremiums
durch ein Sondervotum zu ergänzen.

c) Es wird ein valider datenschutzrechtlicher Rahmen
geschaffen, der es dem Gremium ermöglicht, künftig
auch in Einzelfällen personenbezogene Daten zu ver-
öffentlichen.

d) Das Gremium erhält die Möglichkeit, bei Bedarf
jederzeit dem Plenum des Bundestages Bericht zu
erstatten.

Der Geheimschutz wird bei all diesen Maßnahmen – wie
bisher – vollständig gewährleistet.

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Kohärenz des
Gesetzestextes ist eine Neustrukturierung des PKGrG sinn-
voll. Deshalb erfolgt die Novellierung in Form eines Ab-
parlament künftig ausdrücklich auf die Frage einzu-
gehen, inwieweit die Bundesregierung ihren Berichts-

lösegesetzes durch Schaffung eines Stammgesetzes als
konstitutive Neufassung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/12411

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Konstitutive Neufassung des PKGrG)

Zu § 1 (Kontrollrahmen)

Zu Absatz 1

Die bisherige Regelung des § 1 Absatz 1 PKGrG bleibt
bestehen.

Zu Absatz 2

Der neu in das Gesetz aufgenommene Absatz 2 bewirkt eine
Anpassung der parlamentarischen Kontrolle an die aktuelle
Entwicklung im System des Sicherheitsrechts. Die Auf-
gabenbereiche und Kompetenzen von Polizeibehörden und
Nachrichtendiensten haben sich durch mehrere Gesetzes-
änderungen – nicht zuletzt in Reaktion auf die Anschläge
vom 11. September 2001 – beständig angenähert. Die Unter-
schiede werden zunehmend geringer. Insbesondere bei
„Mischsachverhalten“, bei denen mehrere Sicherheits-
behörden involviert sind, kann sich die Notwendigkeit eines
materiellen Geheimschutzes gegebenenfalls ebenso auf die
Polizeibehörde erstrecken wie auf die parallele Tätigkeit der
Nachrichtendienstbehörden. Auf diese Weise kann es zu
Lücken in der parlamentarischen Kontrolle kommen, weil
die zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages
wegen des Geheimschutzes in Einzelfällen eventuell keine
Informationen mehr erhalten.

Sofern sich die Regierung gegenüber dem Parlament be-
rechtigt auf Geheimhaltung beruft und etwa im Innenaus-
schuss Fragen unbeantwortet lässt, weil es sich der Sache
nach um streng vertrauliche nachrichtendienstliche Tätig-
keiten handelt, bestätigt die Vorschrift die Zuständigkeit des
Parlamentarischen Kontrollgremiums.

Zu Absatz 3

Die Regelung des bisherigen § 1 Absatz 2 PKGrG wird
übernommen.

Zu § 2 (Mitgliedschaft)

Zu den Absätzen 1 und 2

Mit den Absätzen 1 und 2 werden die Absätze 1 und 2 des
bisherigen § 4 PKGrG mit einer redaktionellen Klarstellung
inhaltlich beibehalten.

Zu Absatz 3

Satz 1 entspricht dem Inhalt des bisherigen § 4 Absatz 3
PKGrG.

Zu Absatz 4

Die Regelung des bisherigen § 4 Absatz 4 PKGrG wird
übernommen.

Zu § 3 (Zusammentritt)

Zu § 4 (Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 2 PKGrG. Aus redak-
tionellen Gründen wurde das Wort „die“ vor den Wörtern
„Vorgänge von besonderer Bedeutung“ entfernt.

Zu Absatz 2

Die bisherige Regelung aus § 3 PKGrG wird in den neuen
§ 4 Absatz 2 aufgenommen.

Mit der Betonung des Grundsatzes, dass die politische Ver-
antwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten
Behörden unberührt bleibt, soll zum Ausdruck gebracht
werden, dass das Kontrollgremium an den Entscheidungen
der Exekutive nicht mitzuwirken hat. Die Bundesregierung
trägt die Verantwortung für die Tätigkeit der Nachrichten-
dienste. Dies gilt auch für den Fall, dass sie das Kontroll-
gremium bereits vor der Durchführung von Maßnahmen
hierüber unterrichtet hat (vgl. dazu bereits: Bundestags-
drucksache 8/1599, S. 7).

Zu § 5 (Befugnisse des Kontrollgremiums – Amtshilfe)

Die in § 5 vorgesehenen Erweiterungen der bisher zu
schwach ausformulierten Selbstinformationsrechte des Gre-
miums gegenüber der Bundesregierung sind für eine effek-
tive Ausübung der Kontrollrechte des Gremiums unver-
zichtbar.

Unverändert bleibt dabei jedoch, dass sämtliche Eingriffs-
befugnisse nur dem Gremium insgesamt und keinesfalls den
einzelnen Mitgliedern des Gremiums zustehen oder als
Minderheitenrechte ausgestaltet sein sollen. Das Kontroll-
gremium kann jedoch nach wie vor beschließen, diese
Rechte im Einzelfall durch ein Mitglied oder mehrere Mit-
glieder wahrnehmen zu lassen (vgl. Bundestagsdrucksache
14/539, S. 7).

Zu Absatz 1

Absatz 1 erweitert die bisher schon in § 2a PKGrG enthalte-
nen Befugnisse des Parlamentarischen Kontrollgremiums
im Bereich der Vorlage von Akten und Dateien durch die
Bundesregierung. An die Stelle des bisherigen Akten-
einsichtsrechts tritt nunmehr der Anspruch auf Herausgabe
von Akten und Daten, gegebenenfalls auch im Original.
Dies verdeutlicht den Charakter als „Bringschuld“ auf
Seiten der Bundesregierung. Das bereits bestehende Recht
auf Akteneinsicht ist als rechtliches „Minus“ in der Neu-
regelung weiterhin konkludent enthalten.

Zu Absatz 2

Die Neuregelung erweitert den zur Auskunft verpflichteten
Personenkreis im Vergleich zur vorherigen Rechtslage.
Dem Kontrollgremium werden nunmehr die Befragung und
Einholung von schriftlichen Auskünften von Angehörigen
der Nachrichtendienste, Mitarbeitern und Mitgliedern der
Bundesregierung sowie Beschäftigten anderer Bundes-
behörden ermöglicht. Dies war in diesem Umfang bisher
nicht möglich.

Dem Gremium wird dadurch die gesetzliche Möglichkeit

Die Vorschrift zum Zusammentritt behält die bisherige
Rechtslage aus § 5 Absatz 2 bis 4 PKGrG bei.

gegeben, nicht nur die Bediensteten der Nachrichtendienste,
sondern auch die Mitarbeiter der Bundesregierung unter

Drucksache 16/12411 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wahrheitspflicht anzuhören und zu befragen. Diese Be-
fragungen erfolgen nach Unterrichtung der Bundesregie-
rung. Es sollen keine Anhörungen von Mitarbeitern ohne
Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt werden.

Bereits nach geltender Rechtslage gilt die Verpflichtung zur
wahrheitsgemäßen Aussage vor parlamentarischen Gre-
mien. Falschaussagen stellen ein Dienstvergehen dar. Die
Pflicht der vor dem Kontrollgremium aussagenden öffent-
lich Bediensteten zur vollständigen und wahrheitsgemäßen
Aussage wird durch Satz 2 noch einmal besonders betont.

Zu Absatz 3

Den Rechten des Parlamentarischen Kontrollgremiums stehen
entsprechende Pflichten der Bundesregierung gegenüber.
Die Erfüllung dieser Pflichten steht nicht im Ermessen der
Regierung. Die Norm soll die Verfahrensherrschaft des Gre-
miums sichern und gegenüber der Bundesregierung deutlich
machen, dass sämtlichen Informationswünschen des Gre-
miums umgehend nachzukommen ist.

Zu Absatz 4

Ziel der Neuregelung im Bereich der Amtshilfe ist, die
Selbstinformationsrechte des Gremiums auch gegenüber
Behörden außerhalb des Bereichs der Nachrichtendienste zu
stärken, damit es sich eigene, umfassende Erkenntnis-
quellen nutzbar machen kann.

Die Erfahrungen des vom Gremium in der Vergangenheit
in zwei Fällen beauftragten Sachverständigen, des Vor-
sitzenden Richters am Bundesgerichtshof a. D., Dr. Gerhard
Schäfer, zeigen, dass das Parlamentarische Kontroll-
gremium immer wieder auf die Amtshilfe von Gerichten
und Behörden außerhalb der Nachrichtendienste angewie-
sen ist. Dadurch wird nicht der Gegenstand der Aufklärung
und Kontrolle verändert, sondern nur der Kreis der Beweis-
mittel erweitert.

Dies gilt vor allem dann, wenn die Akten der Dienststellen
der Nachrichtendienste unauffindbar oder unvollständig
sind. In diesen Fällen soll das Parlamentarische Kontroll-
gremium bzw. der vom Gremium beauftragte Sachver-
ständige bestehende Aktenlücken durch Rückgriff auf
Vorgänge anderer Behörden, wie zum Beispiel Strafver-
folgungsbehörden oder Disziplinarstellen, schließen kön-
nen.

Die Regelung in Satz 2 ist aus Gründen des Datenschutzes
erforderlich, weil die Daten, um die es bei der hier an-
gestrebten Sachverhaltsaufklärung geht, im Zweifelsfall
nicht zur Information des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums erhoben wurden.

Die Neuregelung bildet nicht nur die Rechtsgrundlage für
die Weitergabemöglichkeit, sondern begründet auch eine
Pflicht der betreffenden Behörden. Diese werden sich künf-
tig gegenüber entsprechenden Anforderungen des Parla-
mentarischen Kontrollgremiums oder des von ihm beauf-
tragten Sachverständigen nicht mehr auf spezialgesetzliche
Weitergabeverbote berufen dürfen. Die Neuregelung ist
vielmehr ausdrücklich „lex specialis“ zu den Amtshilfe-
regelungen, Weitergabeverboten und Geheimschutzregelun-
gen in Fachgesetzen. Auf diese Weise soll klargestellt wer-

akten, Akten aus Disziplinarverfahren, Sozialakten, Akten
der Finanzbehörden oder etwa Akten der Bundesnetz-
agentur.

Der generelle Vorrang des Informationsbedarfs des Gre-
miums ist angesichts der Gewährleistung umfassenden
Geheimschutzes innerhalb dieses Gremiums sachlich an-
gemessen.

Zu § 6 (Umfang der Unterrichtungspflicht – Verweigerung
der Unterrichtung)

Die bisherige Regelung des § 2b PKGrG wird mit redaktio-
neller Klarstellung beibehalten.

Zu § 7 (Beauftragung eines Sachverständigen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem Inhalt des bisherigen § 2c PKGrG.

Zu Absatz 2

Mit Absatz 2 wird dem Kontrollgremium nunmehr die ge-
setzliche Möglichkeit eröffnet, die Ergebnisse der Unter-
suchungen eines von ihm beauftragten Sachverständigen im
Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zu ver-
öffentlichen.

Dies erfolgt dadurch, dass dem Deutschen Bundestag ein
schriftlicher Bericht zu den Untersuchungen vorgelegt
werden kann, der den Gang des Verfahrens, die ermittelten
Tatsachen – also den zu Grunde liegenden Sachverhalt –
sowie das Untersuchungsergebnis enthalten soll.

Mit der Verweisung auf § 10 PKGrG wird sichergestellt,
dass die notwendigen Belange des Geheimschutzes bei der
Berichtserstellung gewahrt werden.

Zu Absatz 3

Der ebenfalls neu aufgenommene Absatz 3 dient der daten-
schutzrechtlichen Klarstellung für die mögliche Veröffent-
lichung personenbezogener Daten.

Im Zuge der Veröffentlichung eines – anonymisierten –
Teils des Berichts des Sachverständigen Dr. Gerhard
Schäfer zu seinen Untersuchungen über die Überwachung
von Journalisten mit nachrichtendienstlichen Mitteln durch
den BND vom 26. Mai 2006 hatte sich einer der beteiligten
Journalisten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ge-
gen die Veröffentlichung des Berichts gewandt.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin untersagte
dem Parlamentarischen Kontrollgremium daraufhin durch
Beschluss vom 23. Mai 2006 – Az.: 2 A 72.06 – (AfP 2006,
397 f.) die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten
dieses Journalisten und vertrat dabei die Auffassung, es
fehle hierfür eine gesetzliche Grundlage, so dass der Be-
troffene durch die Veröffentlichung in seinem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung verletzt sei.

Zur Klarstellung der Rechtslage wird mit dem neu in das
PKGrG eingefügten Absatz 3 nunmehr sichergestellt, dass
das Kontrollgremium bei Vorliegen eines begründeten
öffentlichen Interesses zukünftig nicht mehr zur Durch-
den, dass das Gremium auf alle staatlichen Akten zugreifen
darf, insbesondere staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-

setzung von Partikularinteressen Einzelner an seinem Wil-
len zu transparentem Handeln gehindert wird.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/12411

Zu § 8 (Eingaben)

Zu Absatz 1

Die Mitarbeiter der Nachrichtendienste sollen sich zur Ver-
besserung der Aufgabenerfüllung der Dienste bei vermute-
ten Missständen vertrauensvoll direkt – und nicht wie bisher
über den Dienstweg – an das Gremium wenden dürfen. Sie
dürfen deswegen weder gemaßregelt noch benachteiligt
werden.

Im Sinne eines „Frühwarnsystems“ steigen dadurch die
Chancen, Problemen in den Diensten zeitnah begegnen zu
können. Gerade die unmittelbare Information durch die
Arbeitsebene hat sich in der Vergangenheit als wichtige
Informationsquelle des Gremiums herausgestellt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2d Satz 2
PKGrG.

Zu § 9 (Mitberatung)

Mit § 9 wird § 2e des bisherigen PKGrG beibehalten.

Zu § 10 (Geheime Beratungen – Bewertungen –
Sondervoten)

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt die Sätze 1 bis 3 des bisherigen § 5
Absatz 1 PKGrG.

Zu Absatz 2

Die durch die Novelle im Jahre 1999 eingefügte Möglich-
keit der Abgabe von Bewertungen durch das Kontroll-
gremium hat sich bewährt. Allerdings wurde die Formu-
lierung „aktuelle Vorgänge“ im bisherigen § 5 Absatz 1
PKGrG beseitigt und klargestellt, dass das Bedürfnis einer
Bewertung von der Bedeutung des Vorgangs und nicht
allein von dem Zeitpunkt seines Bekanntwerdens abhängt.
Dies ist nun durch die Bezugnahme auf „bestimmte Vor-
gänge“ geschehen.

Satz 2 stärkt die Minderheitenrechte im Gremium, indem
das Recht einzelner Mitglieder, Bewertungen durch Sonder-
voten zu ergänzen, gesetzlich festgeschrieben wird. In der
Praxis wird der Opposition schon heute die Möglichkeit zur
Abgabe von Sondervoten eingeräumt. Diese Praxis wird
nun auf eine tragfähige gesetzliche Grundlage gestellt.

Dabei haben die Verfasser von Sondervoten deren Inhalt
selbst zu verantworten und die gesetzlichen und geschäfts-
ordnungsrechtlichen Anforderungen, wie sie für den ver-
gleichbaren Fall von Sondervoten in Untersuchungsaus-
schüssen in den Nummern 1 bis 3 der Auslegungsentschei-
dung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung vom 30. November 1989 zum Ausdruck ge-
kommen sind, zu beachten.

Im Streitfall hat das Gremium über die Einhaltung dieser
Grenzen zu befinden. Deshalb sind die Sondervoten dem
Gremium vor der Veröffentlichung zur Prüfung vorzulegen.

Zu Absatz 3

Mit der Neuregelung in Absatz 3 soll – trotz des notwendi-
gen Geheimschutzes in diesem sensiblen Bereich – die
Transparenz der parlamentarischen Kontrolle signifikant er-
höht werden.

Die in der Vergangenheit wegen ihrer Verengung auf die
Wiedergabe von Werturteilen nur eingeschränkt möglichen
öffentlichen Bewertungen des Gremiums sollen dadurch
für die Öffentlichkeit verständlicher werden, dass es dem
Gremium ermöglicht wird, nunmehr auch inhaltliche An-
gaben zu den untersuchten Sachverhalten in seine Bewer-
tungen – und damit auch die möglichen Sondervoten – auf-
zunehmen, so dass besser erkennbar wird, was Gegenstand
der Bewertungen ist.

Dabei sind jedoch die notwendigen Belange des Geheim-
schutzes in entsprechender Anwendung der Nummer 3
Absatz 2 der Auslegungsentscheidung des Ausschusses für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 30. No-
vember 1989 zwingend zu beachten.

Zu § 11 (Unterstützung der Mitglieder durch eigene
Mitarbeiter)

Zu Absatz 1

Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums
werden durch die Pflichten aus dieser Mitgliedschaft er-
heblich in Anspruch genommen. Sie bedürfen der Unter-
stützung.

Die Abgeordneten erhalten daher durch den neu in das
PKGrG eingefügten § 11 das Recht, einen besonders über-
prüften Fraktions- oder Abgeordnetenmitarbeiter oder eine
entsprechende Mitarbeiterin zur Unterstützung ihrer Arbeit
heranzuziehen. Es steht im Ermessen eines jeden Gre-
miummitglieds, ob es sich der Zuarbeit eines Abgeordne-
ten- oder eines Fraktionsmitarbeiters bedienen will.

Wegen der damit verbundenen Öffnung des auf besondere
Vertraulichkeit ausgelegten Gremiums nach außen erfolgt
die Personenauswahl zwar durch den jeweiligen Abgeord-
neten, die Entscheidung über die Zulassung dieser Personen
obliegt aber letztlich dem Gremium, das nach vorheriger
Anhörung der Bundesregierung mit Mehrheit über die
Zulassung entscheidet. Diese Entscheidung des Gremiums
bedarf keiner Begründung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 legt fest, dass an die benannten Mitarbeiter nach
Absatz 1 keine der Befugnisse des gesamten Gremiums
nach § 5 PKGrG delegiert werden können. Sie sollen nur
die Möglichkeit erhalten, die vom Parlamentarischen Kon-
trollgremium beigezogenen Akten und Dateien für „ihr“
Mitglied zu sichten und die im Gremium behandelten Vor-
gänge mit ihm zu erörtern. An den Sitzungen des Kontroll-
gremiums dürfen sie nicht teilnehmen.

Zu § 12 (Personal- und Sachausstattung des Kontroll-
gremiums)

Die Kontrollfunktion ist im parlamentarischen System des
Grundgesetzes nicht den einzelnen Mitgliedern des Gre-
Die Veröffentlichung erfolgt ausschließlich durch das Gre-
mium und nicht etwa durch die Abgeordneten selbst.

miums, sondern dem Gesamtparlament zugewiesen, das die
Kontrollfunktion im Bereich der Nachrichtendienste an das

Drucksache 16/12411 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gesamte Parlamentarische Kontrollgremium delegiert hat
(vgl. auch: BVerfGE 90, 286, 342 f.).

Eine effiziente Kontrolle der Nachrichtendienste ist nur
möglich, wenn das Gremium über eine entsprechende Sach-
ausstattung und ausreichende Personalkapazitäten verfügt,
um die mit dieser Novelle noch einmal erweiterten Befug-
nisse auch effektiv nutzen zu können. Auch in Anbetracht
der durch die Reform bewirkten erweiterten Berichtspflich-
ten des Gremiums bedarf es daher einer entsprechenden
Stärkung des Gesamtgremiums durch eine angemessene
personelle und sachliche Ausstattung.

Zu Absatz 1

Absatz 1 verlangt, dass dem Parlamentarischen Kontroll-
gremium eine ausreichende Personal- und Sachausstattung
zur Verfügung gestellt wird, um eine effektive Wahr-
nehmung der Kontrollaufgaben durch das Gremium zu
unterstützen (vgl. dazu für die G10-Kommission bereits:
BVerfGE 100, 313, 401).

Organisatorisch sollen die Beschäftigten nicht von außen
beigezogen werden, sondern der eigenen Parlamentsverwal-
tung angehören und damit besonderen Dienst- und Treue-
pflichten unterliegen. Als öffentlich Beschäftigte in der Ver-
waltung des Bundestages sind sie dem Kontrollgremium als
Ganzem verpflichtet.

Es ist bei den Haushaltsverhandlungen dafür Sorge zu
tragen, dass das Gremium durch qualifizierte Mitarbeiter
unterstützt wird. Hier kommen insbesondere Mitarbeiter mit
der Befähigung zum Richteramt in Betracht (vgl. für die
G10-Kommission bereits: Bundestagsdrucksache 14/5655,
S. 26).

Entscheidend ist auch hier wieder die Stärkung der Parla-
mentarier selbst. Sie sind die Herren des Verfahrens, sie be-
stimmen Gegenstand und Inhalt der Kontrolle. Ihnen müs-
sen die entsprechenden Personalressourcen zur Verfügung
gestellt werden, um ihre zentrale Funktion mit all ihren
Befugnissen auch wahrzunehmen.

Die Geheimhaltungspflicht aus § 10 Absatz 1 gilt für die Be-
schäftigten der Verwaltung des Bundestages entsprechend.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, dass das Gremium mit einfacher Mehrheit
die Aufträge für die Beschäftigten erteilen können soll. In
organisatorischen Fragen und in Fällen, in denen das
Gremium kurzfristig nicht zusammentreten kann, können
die Weisungen und Aufträge auch durch den Vorsitzenden
erteilt werden.

Das Gremium kann auch beschließen oder in seiner Ge-
schäftsordnung festlegen, dass der Vorsitzende grundsätz-
lich ermächtigt wird, die Weisungen und Aufträge gegen-
über den Beschäftigten zu erteilen.

Zu Absatz 3

In Einzelfällen können die Beschäftigten durch das Gre-
mium bzw. durch den Vorsitzenden den Auftrag erhalten,
zur praktischen Unterstützung des Gremiums im Rahmen

Dabei stehen ihnen keine eigenen Initiativrechte zu, sondern
sie haben lediglich unterstützende und damit dienende
Funktionen, die sie ausschließlich nach klarer Weisung und
im Auftrag der Abgeordneten ausüben. Sie dürfen daher nur
äußerst eingeschränkt handeln.

Da sie reine Hilfswerkzeuge sind, stehen ihnen weder
eigene Zutrittsrechte in die Diensträume der Nachrichten-
dienste zu, noch können sie eigenmächtig Herausgabe-
ansprüche gegenüber der Bundesregierung oder den Diens-
ten geltend machen.

Sie sollen aber die Möglichkeit haben, im konkreten Auf-
trag des Gremiums oder des Vorsitzenden in einem klar
umrissenen Rahmen zur Vorbereitung der Sitzungen des
Gremiums Einsicht in die von der Bundesregierung oder
den Diensten bereitgestellten Akten und Dateien zu nehmen
und Fragen zur Aufhellung des in ihrem Auftrag bezeich-
neten Sachverhalts zu stellen.

Zu § 13 (Berichterstattung)

Der Charakter der Kontrolle durch das Parlamentarische
Kontrollgremium als parlamentarische – nicht administra-
tive – Kontrolle erfordert eine Rückkoppelung zum Plenum,
sofern dies der gebotene Geheimschutz gestattet. Durch die
Neufassung des bisherigen § 6 PKGrG soll diese verbessert
werden.

Neben der periodischen Berichterstattung in der Mitte und
am Ende einer jeden Wahlperiode soll das Parlamentarische
Kontrollgremium nunmehr die Möglichkeit erhalten, jeder-
zeit auch Bedarfsberichte zu erstellen.

Weiter ist für die parlamentarische Kontrolle von zentraler
Bedeutung, inwiefern die Bundesregierung ihre Pflicht, das
Gremium von sich aus zu informieren, wahrgenommen hat.
Daher müssen die Berichte künftig ausdrücklich zu der
Frage Auskunft geben, ob die Bundesregierung im Berichts-
zeitraum ihren Berichtspflichten, insbesondere ihren Unter-
richtungspflichten zu Vorgängen von besonderer Bedeu-
tung, auch tatsächlich nachgekommen ist.

Das Plenum hat ein Recht darauf zu erfahren, inwieweit die
Bundesregierung die Pflichten, die ihr gegenüber dem
Bundestag obliegen und die sie dem Parlamentarischen
Kontrollgremium als Teil des Parlaments gegenüber zu er-
füllen hat, auch beachtet.

Zu § 14 (Gerichtliche Zuständigkeit)

Der neu geschaffene § 14 ermöglicht es, auf Antrag der
Bundesregierung oder von mindestens zwei Dritteln der
Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums, Mei-
nungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus dem
PKGrG in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungs-
gericht klären zu lassen.

Die parlamentarische Kontrolle begründet Rechte und
Pflichten, die im Grundgesetz angelegt und im Gesetz kon-
kretisiert sind. Rechte und Pflichten müssen, auch wenn sie
zwischen Staatsorganen bestehen, in einem Rechtsstaat
grundsätzlich gerichtlich durchsetzbar sein. Die Bundes-
republik Deutschland hat mit der Unterstellung auch hoch-
der Informationsrechte des Gremiums Vorklärungen für das
Gremium durchzuführen.

politischer Rechte unter die Jurisdiktion des Bundesver-
fassungsgerichts gute Erfahrungen gemacht.

Deutscher Bundestag – 16. rucksache 16/12411
Wahlperiode – 13 – D

Da bisher umstritten war, ob nach gegenwärtigem Recht
bereits eine Zuständigkeit des BVerfG eröffnet ist, wird
dies nun in § 14 sichergestellt.

Das notwendige Quorum einer Zweidrittelmehrheit macht
deutlich, dass nur dem Gremium insgesamt, nicht aber ein-
zelnen Mitgliedern oder Minderheiten diese Klagemöglich-
keit eröffnet werden soll.

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen anderer Gesetze)

Notwendige redaktionelle Anpassungen in weiteren Geset-
zen im Hinblick auf die Neustrukturierung des PKGrG.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes gemäß
Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Gleichzeitig
wird mit dem Inkrafttreten die bislang gültige Fassung des
PKGrG, die durch Artikel 1 ersetzt wird, aufgehoben.

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