BT-Drucksache 16/12327

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher

Vom 18. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12327
16. Wahlperiode 18. 03. 2009

Antrag
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Hans-Michael Goldmann, Jens
Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Ernst
Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff,
Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit
Homburger, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle
Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer,
Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper,
Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Dr. Claudia
Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle
und der Fraktion der FDP

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über Rechte der Verbraucher

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Auf der Grundlage der Kompetenzvorschriften des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Errichtung und das
Funktionieren des Gemeinsamen bzw. des Binnenmarktes hat die Euro-
päische Gemeinschaft seit 1985 mehrere Richtlinien im Bereich des Verbrau-
chervertragsrechts erlassen:

– Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den
Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen Verträgen, ABl. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 31–33;

– Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anglei-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Verbraucherkredit, ABl. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 48–53, ersetzt durch
die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung
der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. L 133 vom 22. 5. 2008,
S. 66–92;

– Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen,

ABl. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 59–64;

– Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche
Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29–34;

– Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte
Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an

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Immobilien, ABl. L 280 vom 29. Oktober 1994, S. 83–87; ersetzt durch
die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf
bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über lang-
fristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen,
ABl. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 10–30;

– Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz, ABl. L 144 vom 4. 6. 1997, S. 19–27;

– Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der
Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. L 80 vom 18. 3. 1998,
S. 27–31;

– Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der
Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. L 171 vom 7. 7. 1999, S. 12–16;

– Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und
der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271 vom 9. 10. 2002,
S. 16–24;

– Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Än-
derung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG,
98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. L 149
vom 11. 6. 2005, S. 22–39;

– Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung
der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. L 319 vom 5. 12. 2007,
S. 1–36.

2. Dieser so genannte gemeinschaftliche Besitzstand im Verbraucherschutz soll
nach dem Willen der Europäischen Kommission mit dem Ziel einer „besse-
ren Rechtsetzung“ überarbeitet werden. Dazu hat sie am 8. Februar 2007 ein
Grünbuch vorgelegt.

3. In der Folge der auf der Grundlage dieses Grünbuchs durchgeführten Kon-
sultation hat die Europäische Kommission am 8. Oktober 2008 einen Vor-
schlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
Rechte der Verbraucher, KOM(2008) 614 endgültig, vorgelegt, mit dem vier
der genannten Richtlinien (Richtlinien 85/577/EWG, 93/13/EWG, 97/7/EG
und 1999/44/EG) zusammengeführt werden sollen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung gemäß Artikel 23
Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes auf,

bei den weiteren Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass

1. sich die Überarbeitung des Verbraucheracquis im Interesse einer besseren
Rechtsetzung darauf konzentriert, Kohärenz zwischen den bereits existieren-

den Verbraucherrichtlinien herzustellen und durch die Vereinheitlichung der
europäischen Standards in den Kernbereichen (Fristen für Widerrufsrechte

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und Belehrungspflichten) die Rechtssicherheit für Verbraucher und Unter-
nehmen zu erhöhen;

2. sichergestellt wird, dass das hohe deutsche Verbraucherschutzniveau bei-
behalten und insbesondere der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung un-
erlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei
besonderen Vertriebsformen (Bundestagsdrucksache 16/10734) verwirklicht
werden können;

3. zur Verhinderung übermäßiger Einschränkung der Privatautonomie darauf
verzichtet wird, die Bestimmungen der Richtlinie pauschal für unabdingbar
zu erklären;

4. die in den Anhängen aufgeführten Vertragsklauseln, die als missbräuchlich
gelten bzw. deren Missbräuchlichkeit vermutet wird, wie bisher nur Hinweis-
charakter haben, so dass weiterhin die Gerichte der Mitgliedstaaten über die
Missbräuchlichkeit entscheiden;

5. die Mitgliedstaaten nicht über die in dem Richtlinienvorschlag normierten
Rechtsfolgen für Verstöße gegen die in dem Vorschlag normierten Pflichten
hinaus weitere Sanktionen verhängen müssen.

Berlin, den 17. März 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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