BT-Drucksache 16/1182

Ermäßigte Umsatzsteuersätze

Vom 6. April 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1182
16. Wahlperiode 06. 04. 2006

Kleine Anfrage
des Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms,
Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle,
Angelika Brunkhorst, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike
Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-
Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-
Kasan, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz
Lanfermann, Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt,
Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde,
Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Christoph Waitz, Dr. Claudia
Winterstein, Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Ermäßigte Umsatzsteuersätze

In Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) des Umsatzsteuergesetzes sind in einer
Liste mit 54 Punkten die Produkte aufgeführt, für die ein ermäßigter Umsatz-
steuersatz erhoben wird. Das BMF-Schreiben vom 5. August 2004, in welchem
die Anwendung der ermäßigten Steuersätze im Einzelnen erläutert wird, um-
fasst 140 Seiten. Allein der Umfang des Schreiben verdeutlicht die Komplexität
der Materie und legt den Verdacht nahe, dass die Umsetzung der Regelung für
den ermäßigten Steuersatz bei den Finanzbehörden vor Ort, aber auch bei den
betroffenen Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern erhebliche Schwierig-
keiten bereitet. Es ist deshalb wichtig, die Gewährung der ermäßigten Umsatz-
steuersätze so zu gestalten, dass sie für die Finanzbehörden einfach anwendbar
und für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen gut verständlich sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Plant die Bundesregierung die Anzahl der Produkte bzw. Dienstleistungen,
für die ein reduzierter Mehrwertsteuersatz erhoben wird, einzuschränken,
und wenn ja, welche Produkte bzw. Dienstleistungen sind davon betroffen?

2. Hält die Bundesregierung ein 140-seitiges Schreiben des Bundesfinanz-
ministeriums für ein geeignetes Arbeitsinstrument für die Finanzbehörden,
und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?

3. Welche Gründe haben die Bundesregierung dazu veranlasst, das BMF-
Schreiben IV B 7 – S 7220 – 46/04 herauszugeben?
4. Wie viele Gerichtsverfahren wurden um die Anwendbarkeit eines ermäßig-
ten Mehrwertsteuersatzes bislang geführt bzw. sind weiterhin anhängig?

5. Wie könnte nach Ansicht der Bundesregierung die Verständlichkeit der An-
wendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die einzelnen Produkte
verbessert werden, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezüg-
liche Auffassung?

Drucksache 16/1182 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. Welche Einnahmeeinbußen sind mit den reduzierten Mehrwertsteuersätzen
auf die einzelnen in Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuer-
gesetzes aufgeführten Produktarten verbunden?

7. Auf welche Weise stellt die Bundesregierung sicher, dass der ermäßigte
Mehrwertsteuersatz für bestimmte Produkte nicht den in anderen Politik-
feldern verfolgten Zielsetzungen widerspricht?

8. Wann haben die letzten Abstimmungen zwischen den verschiedenen Bun-
desministerien über die mit der Gewährung des ermäßigten Mehrwertsteu-
ersatzes verbundenen politischen Zielsetzungen stattgefunden?

9. An welche Behörden muss sich ein Unternehmen wenden, falls Zweifel
bestehen, ob eine Produkt- bzw. Warengruppe einem ermäßigten Umsatz-
steuersatz unterliegt?

10. Auf welche Gesamtsumme würden sich nach Ansicht der Bundesregierung
die jährlich anfallenden zusätzlichen Kosten bei Einführung eines ermäßig-
ten Umsatzsteuersatzes auf Arzneimittel belaufen?

11. Wie viele Anfragen bzw. Anträge über die Gewährung eines ermäßigten
Umsatzsteuersatzes haben die zuständigen Behörden in den letzten fünf
Jahren erhalten, und wie viele davon wurden im Sinne des Antragstellers
bzw. abschlägig beschieden?

12. Wie viele Einträge betreffend die Gewährung bzw. Verweigerung eines
ermäßigten Mehrwertsteuersatzes umfasst das Datenverarbeitungssystem
ZEUS?

13. Bei wie vielen und welchen Produkten bzw. Produktarten hat sich die Ein-
stufung als dem vollen bzw. reduzierten Umsatzsteuersatz unterliegend in
den letzten fünf Jahren geändert, und für wie viele bzw. welche Produkte
wurde innerhalb dieses Zeitraums der reduzierte Mehrwertsteuersatz ge-
nehmigt bzw. aberkannt?

14. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zoll- und Finanzbehörden
sind regelmäßig mit Fragen der Umsatzbesteuerung beschäftigt?

15. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Trinkwasser der ermäßigte
Umsatzsteuersatz gilt, für Abwasser aber der Normalsatz, und auf welche
Summe schätzt die Bundesregierung die zu erwartenden zusätzlichen Kos-
ten bei Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Abwasser?

16. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Kreuzungen zwischen
Eselhengst und Pferdestute sowie zwischen Pferdehengst und Eselstute der
ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, für Hausesel und alle anderen Esel aber
der Normalsatz, und auf welche Summe beläuft sich das jährliche Umsatz-
steueraufkommen, bezogen auf Hausesel und alle anderen Esel?

17. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für alle Arten von Haus-
schweinen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, für Schweine, die nicht
Haustiere sind, z. B. Wild-, Warzen-, Pinselohr- und Waldschweine, Cele-
bes-Hirscheber und Pekaris sowie Flusspferde, obgleich sie mit den
Schweinen nahe verwandt sind, aber der Normalsatz, und auf welche
Summe beläuft sich das jährliche Umsatzsteueraufkommen, bezogen auf
Wild-, Warzen-, Pinselohr- und Waldschweine, Celebes-Hirscheber und
Pekaris sowie Flusspferde?

18. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für alle Arten von Hauskanin-
chen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, für wilde Kaninchen und Hasen
jedoch der Normalsatz gilt, und auf welche Summe beläuft sich das jähr-
liche Umsatzsteueraufkommen, bezogen auf wilde Kaninchen und Hasen?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/1182

19. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Fettlebern von Gänsen und
Enten der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt?

20. Wie begründet die Bundesregierung den ermäßigten Umsatzsteuersatz für
Fleisch bzw. Schlachtnebenerzeugnisse von Bibern, Walen, Fröschen und
Schildkröten?

21. Hält die Bundesregierung den reduzierten Umsatzsteuersatz für diese Pro-
dukte weiter für angebracht, und wie begründet die Bundesregierung ihre
diesbezügliche Auffassung?

22. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Krabben, Shrimps und
Garnelen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, für Hummer und Langusten
aber der Normalsatz?

23. Hält die Bundesregierung den reduzierten Umsatzsteuersatz für diese Pro-
dukte weiter für angebracht, und wie begründet die Bundesregierung ihre
diesbezügliche Auffassung?

24. Wie begründet die Bundesregierung, dass für Quallen nur der ermäßigte
Umsatzsteuersatz gilt, und hält die Bundesregierung diesen weiterhin für
angebracht?

25. Unterliegt Butter aus Stuten- bzw. Kamelstutenmilch dem ermäßigten bzw.
dem Normalsatz, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezüg-
liche Auffassung?

26. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für frische Rentierflechte
– sog. Islandmoos – (Cladonia rangiferina, Cladonia silvatica und Cladonia
alpestris) der reduzierte Steuersatz gilt, für Isländisches Moos (Cetravia
islandica) jedoch der Normalsatz?

27. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Trüffel der ermäßigte
Mehrwertsteuersatz gilt, und hält die Bundesregierung diesen auch weiter-
hin für angemessen?

28. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Kartoffeln aller Art, ins-
besondere auch Pflanz- oder Frühkartoffeln, der ermäßigte Steuersatz, für
Süßkartoffeln jedoch der volle Umsatzsteuersatz gilt?

29. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Körner aller Maisarten
(auch Ziermais) und Maiskolben, auch Körner von unreif geschnittenem
Mais der ermäßigte, für Zuckermais jedoch der Normalsatz gilt?

30. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Tomaten, ganz oder in Stü-
cken, auch homogenisiert, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, z. B. Tomatenmark, Tomatenpüree oder Tomaten-
konzentrat sowie Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von sie-
ben Gewichtshundertteilen oder mehr der ermäßigte, für Tomatenketchup
und andere Tomatensoßen sowie Tomatensuppen und Zubereitungen zum
Herstellen solcher Suppen jedoch der Normalsatz gilt?

31. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Pilze und Trüffel, anders
als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, der ermä-
ßigte, für mit Essig oder Essigsäure zubereitete bzw. haltbar gemachte Pilze
und Trüffel aber der Normalsatz gilt?

32. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Salzlecksteine für die Tier-
fütterung der Normalsatz, für Ergänzungsfuttermittel aus mehreren Mine-
ralstoffen, soweit sie nicht Zubereitungen für Veterinärzwecke darstellen,
der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, und auf welche Summe beläuft sich
das jährliche Umsatzsteueraufkommen auf Salzlecksteine?
33. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Mischungen aus verschie-
denen tierischen und pflanzlichen Abfallstoffen, die als Düngemittel ver-

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wendet werden (z. B. Gemische aus getrocknetem Blut und Knochenmehl)
der ermäßigte, für unvermischtes Horn-, Knochen- oder Klauenmehl sowie
Fischabfälle und Muschelschalen jedoch der Normalsatz gilt?

34. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Bilderalben, Bilderbücher
und Zeichen- oder Malbücher für Kinder der ermäßigte, für Bilderbücher
für Kinder mit Bildern oder Vorlagen zum Ausschneiden, bei denen mehr
als die Hälfte der Seiten (einschließlich Umschlag) ganz oder teilweise
zum Ausschneiden bestimmt sind, sowie bewegliche Zieh- und Aufstell-
bilderbücher, die im Wesentlichen Spielzeug darstellen, der Normalsatz
gilt?

35. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Kartographische Erzeug-
nisse aller Art einschließlich Wandkarten, topographischer Pläne und Glo-
ben, gedruckt, der ermäßigte, für Karten in Form einer schematischen
Zeichnung ohne topographische Genauigkeit, mit bildartigen Darstellun-
gen, wie solche, die Aufschlüsse über das Wirtschaftsleben, das Eisenbahn-
netz, den Fremdenverkehr usw. eines Gebiets geben, Reliefkarten, -pläne
und -globen sowie Biotopkartierungen der Normalsatz gilt?

36. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für fahrbares Hebezeug mit
Seilzug zum Anheben und Herablassen von Personen (z. B. Lifter oder Ba-
dehelfer) sowie Treppenlifte, Rollstuhl-Treppenaufzüge und andere elek-
trische Personenhebebühnen, auch wenn damit Behinderte oder Kranke
transportiert werden können, der Normalsatz gilt, und auf welche Summe
beläuft sich das jährliche Umsatzsteueraufkommen, bezogen auf diese Pro-
duktgruppe?

37. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für vorgefertigte künstliche
Gelenke aus Metall oder anderen Stoffen für Menschen (z. B. künstliches
Hüft- oder Kniegelenk), die an die Stelle nicht funktionsfähiger natürlicher
Gelenke treten sollen, einschließlich Einzelkomponenten (BFH-Urteil vom
14. Januar 1997, BStBl II S. 481) der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, für
entsprechende Teile und Zubehör aber der Normalsatz gilt?

38. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Zahnprothesen sowie
künstliche massive Zähne aus Porzellan oder Kunststoff der ermäßigte, für
entsprechende Teile und Zubehör wie z. B. Hülsen, Ringe, Stifte, Klam-
mern und Ösen aber der Normalsatz gilt?

39. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für künstliche Hände, Arme,
Beine und Füße und sowohl äußere künstliche Körperteile wie Finger-,
Zehen-, Nasen-, Ohren-, Brust- oder Kinnprothesen als auch äußerlich
nicht erkennbare Prothesen wie z. B. künstliche Herzklappen, Hüftprothe-
sen und Gefäßprothesen der ermäßigte, für Knochen- und Hautstücke für
Transplantationen in sterilen Behältern jedoch der Normalsatz gilt?

40. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Schwerhörigengeräte der
ermäßigte, für entsprechende Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte
(z. B. Hörer, Schnüre, Batterien, Mikrofone, Transistoren, Bauelemente,
Induktionskissen, Ohrpassstücke und Ladegeräte) jedoch der Normalsatz
gilt?

41. Hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, für Elektroden, die zusam-
men mit dem Herzschrittmacher geliefert werden, den ermäßigten, im Falle
einer separaten Lieferung der Elektroden aber den vollen Umsatzsteuersatz
zu erheben, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche
Auffassung?

42. Auf welche Summe beläuft sich das jährliche Umsatzsteueraufkommen aus

Elektroden für Herzschrittmacher?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1182

43. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Lesegeräte für Blinde, die
über eine Miniaturkamera mit Hilfe von Fototransistoren Buchstaben auf
ein sog. Abtastfeld übertragen, der ermäßigte, für tragbare Lesevorrichtun-
gen für hochgradig Sehbehinderte, bei denen eine von Hand zu führende
Filteroptikkamera Dokumente abtastet und ein vergrößertes Bild auf einen
Bildschirm überträgt, elektronische Lesegeräte für hochgradig Sehbehin-
derte, z. B. elektronische Fernseh-Lesegeräte, sowie Brillen jedoch der
Normalsatz gilt?

44. Hält die Bundesregierung es für angemessen, im Falle des Ersatzes eines
Fußes einer Beinprothese durch einen neuen Fuß den Normalsatz, im Falle
einer kompletten Neuanschaffung der Beinprothese aber den ermäßigten
Umsatzsteuersatz anzuwenden, und wie begründet die Bundesregierung
ihre diesbezügliche Auffassung?

45. Was ist nach Ansicht der Bundesregierung unter den in Nummer 53 der
Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes erwähnten,
„ähnlich dekorativen Bildwerken“ zu verstehen?

46. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Originalstiche, -schnitte
und -steindrucke der ermäßigte, für Kunstfotografien aber der Normalsatz
gilt?

47. Auf welche Summe beläuft sich das jährliche Umsatzsteueraufkommen auf
Kunstfotografien?

48. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Bilddrucke, die keine Ori-
ginalstiche, -schnitte und -steindrucke sind, wie beispielsweise künstleri-
sche Siebdrucke (sog. Serigraphien), auch wenn sie vom Künstler signiert
und nur in nummerierter Auflage hergestellt worden sind, der Normalsatz
gilt, für Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, die
ein vollständiges Werk ergeben und zum Binden als Bücher geeignet sind,
jedoch der ermäßigte?

49. Auf welche Summe beziffert die Bundesregierung das jährliche Steuerauf-
kommen auf Produkte bzw. Dienstleistungen, für die ein reduzierter Mehr-
wertsteuersatz erhoben wird, und wie haben sich diese Einnahmen in den
letzten fünf Jahren verändert?

50. Wie stellt sich im Vergleich dazu das jährliche Steueraufkommen auf Pro-
dukte bzw. Dienstleistungen dar, für die der volle Mehrwertsteuersatz ent-
richtet werden muss, und wie hat sich dieses in den letzten fünf Jahren ver-
ändert?

Berlin, den 5. April 2006

Dr. Volker Wissing
Frank Schäffler
Dr. Hermann Otto Solms
Jens Ackermann
Dr. Karl Addicks
Christian Ahrendt
Uwe Barth
Rainer Brüderle
Angelika Brunkhorst
Patrick Döring
Mechthild Dyckmans

Jörg van Essen
Ulrike Flach

Drucksache 16/1182 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Otto Fricke
Horst Friedrich (Bayreuth)
Dr. Edmund Peter Geisen
Hans-Michael Goldmann
Miriam Gruß
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Christel Happach-Kasan
Elke Hoff
Dr. Werner Hoyer
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Heinz Lanfermann
Sibylle Laurischk
Ina Lenke
Horst Meierhofer
Patrick Meinhardt
Jan Mücke
Burkhardt Müller-Sönksen
Cornelia Pieper
Gisela Piltz
Jörg Rohde
Marina Schuster
Dr. Max Stadler
Dr. Rainer Stinner
Christoph Waitz
Dr. Claudia Winterstein
Martin Zeil
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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