BT-Drucksache 16/11763

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10816 Entwurf eines Gesetzes zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II-Gesetz)

Vom 28. Januar 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11763
16. Wahlperiode 28. 01. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10816 –

Entwurf eines Gesetzes zum Schengener Informationssystem der zweiten
Generation (SIS-II-Gesetz)

A. Problem

Die Verordnung und der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa-
tionssystems der zweiten Generation (SIS II) ersetzen den bisherigen Titel IV
des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Das Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betrifft den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und nimmt
zum Teil auf einige Artikel aus dem bisherigen Titel IV des Schengener Durch-
führungsübereinkommens Bezug und ist entsprechend anzupassen.

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an
die geänderten europäischen Vorschriften.

B. Lösung

Die Anpassung erfolgt durch Aufhebung einiger Artikel des Gesetzes zu dem
Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990, das den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen betrifft, und durch Überführung
der entsprechenden Vorschriften in die Fachgesetze. Die Ausschreibungsbefug-
nisse werden den geänderten europäischen Vorschriften angepasst.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen
Keine

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

Drucksache 16/11763 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Vollzugsaufwand

Durch die Ende 2007 erfolgte Erweiterung des Schengen-Raumes und die Ein-
führung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation entsteht
ein finanzieller Mehraufwand beim Bund.

Das Fahndungsvolumen für die Fahndung wird um ca. 78 Prozent ansteigen.
Hierdurch entsteht ein Mehrbedarf an Personal in Höhe von 35 Mitarbeiterstel-
len im Bundeskriminalamt (BKA) für den ergänzenden Informationsaustausch
im Anschluss an Fahndungstreffer.

Die Investitionskosten für den nationalen Anteil am Schengener Informations-
system der zweiten Generation belaufen sich auf 1,135 Mio. Euro im Jahr 2009.

Stellen sowie Personal- und Sachkosten werden aus dem Haushalt des BKA zur
Verfügung gestellt.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es entstehen für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger keine neuen
Bürokratiekosten.

Mit dem Gesetz wird keine neue Informationspflicht für die Verwaltung einge-
führt. Die nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur verdeck-
ten Kontrolle im Schengener Informationssystem wird aus dem Gesetz zu dem
Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 in das BKA-Gesetz überführt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11763

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10816 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 2 Nr. 5 wird § 15a wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Maßnahme“ durch die Wörter „diese
Ausschreibung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „wenn“ durch das Wort „solange“ ersetzt.

cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht bin-
nen zwölf Monaten nach Beendigung der Ausschreibung, bedürfen
weitere Zurückstellungen auf Antrag der Stelle, die die Ausschreibung
veranlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt
die Dauer weiterer Zurückstellungen. Fünf Jahre nach Beendigung der
Ausschreibung kann es dem endgültigen Absehen von der Benachrich-
tigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichti-
gung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft
nicht eintreten werden. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich
nach dem jeweils für die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat,
geltenden Bundes- oder Landesrecht. Ist insoweit keine Regelung ge-
troffen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die
die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. In diesem Fall gelten
für das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „wenn“ durch das Wort „sobald“ ersetzt.

2. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Artikel 2 Nr. 2 bis 4, Artikel 4 und Artikel 5, soweit hierdurch
Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom
19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den ge-
meinsamen Grenzen aufgehoben wird, treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, ab dem die Verord-
nung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 und der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni
2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) anwendbar sind. Das
Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesge-
setzblatt bekannt.“

Berlin, den 28. Januar 2009

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Ralf Göbel
Berichterstatter

Michael Hartmann (Wackernheim)
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin
Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

Zu Nummer 1 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulas-
sungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mit-
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung stellt klar, dass die vom Gesetz vorgesehene

gliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zwei-
ten Generation (SIS II) sind zwar in Kraft, für die
Anwendbarkeit bedarf es aber noch eines gesonderten
Ratsbeschlusses. Deshalb wird der Zeitpunkt des Inkrafttre-
Drucksache 16/11763 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ralf Göbel, Michael Hartmann (Wackernheim),
Gisela Piltz, Ulla Jelpke und Wolfgang Wieland

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10816 wurde in der
187. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. November
2008 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss und den Ausschuss für die Angelegenhei-
ten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 121. Sitzung am 17. De-
zember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annah-
me des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat in seiner 74. Sitzung am 3. Dezember 2008 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf anzunehmen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/10816 in seiner 84. Sitzung am 28. Januar 2009 abschlie-
ßend beraten. Als Ergebnis der Beratungen wurde mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-
drucksache 16(4)540 anzunehmen.

Zuvor wurde dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktio-
nen auf Ausschussdrucksache 16(4)540 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. und bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zuge-
stimmt.

II. Zur Begründung

Zur Begründung des Gesetzentwurfs wird allgemein auf
Drucksache 16/10816 hingewiesen. Die auf Grundlage des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 16(4)540 vom Innenausschuss vorgenommenen
Änderungen begründen sich wie folgt:

Zu den Doppelbuchstaben bb und cc

Die Änderung gleicht die Benachrichtigung Betroffener im
Anschluss an eine Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle
im Schengener Informationssystem an § 101 Absatz 5 und 6
der Strafprozessordnung (StPO) und § 20w Absatz 2 und 3
des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) an. Zum einen
wird klargestellt, dass eine Zurückstellung der Benachrichti-
gung nur erfolgen kann, solange diese den Zweck der Aus-
schreibung gefährden würde. Zum anderen wird geregelt,
dass weitere Zurückstellungen einer Benachrichtigung auf
Antrag der ausschreibenden Stelle der gerichtlichen Zustim-
mung bedürfen, wenn die Benachrichtigung nicht binnen
zwölf Monaten nach Beendigung der Ausschreibung erfolgt.
Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen.
Es kann fünf Jahre nach Beendigung der Ausschreibung dem
endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen,
wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft
nicht eintreten werden. Damit wird sichergestellt, dass die
Behörde nicht selbst darüber entscheidet, ob dem betroffe-
nen Bürger nachträgliche Rechtskontrolle ermöglicht wird
oder nicht (Justizgewährleistungsanspruch, Artikel 19 Ab-
satz 4 des Grundgesetzes).

Die Änderung stellt außerdem klar, dass sich die gerichtliche
Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung nach dem
Bundes- oder Landesrecht richtet, das für die Stelle gilt, die
die Ausschreibung veranlasst hat. Für den Fall, dass die Zu-
ständigkeit bundes- oder landesrechtlich nicht besonders ge-
regelt ist, ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben, in
dessen Bezirk die ausschreibende Stelle ihren Sitz hat. Das
Gericht wendet in diesem Fall die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend an.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung erfolgt eine Klarstellung entsprechend
der Regelung in Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb.

Zu Nummer 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 20. Dezember 2006 und der
Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über
die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge-
ner Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
sowie die Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
Benachrichtigung an die Beendigung der Ausschreibung zur
verdeckten Kontrolle anknüpft.

tens des Gesetzes von diesem Ratsbeschluss abhängig ge-
macht.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11763

Da sich die Inbetriebnahme des SIS II absehbar verzögert,
dient die Änderung dazu, alle nicht unmittelbar mit der An-
wendbarkeit der SIS-II-Rechtsgrundlagen zusammenhän-
genden Rechtsänderungen schon vorher in Kraft treten zu
lassen.

Berlin, den 28. Januar 2009

Ralf Göbel
Berichterstatter

Michael Hartmann (Wackernheim)
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

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