BT-Drucksache 16/11448

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10536-. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Vom 18. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11448
16. Wahlperiode 18. 12. 2008
Bericht der Abgeordneten Leo Dautzenberg und Reinhard Schultz (Everswinkel)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 16/10536 in seiner 183. Sit-
zung am 16. Oktober 2008 dem Finanzausschuss zur feder-
führenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss zur Mitbe-
ratung überwiesen.

Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der 101. Sit-
zung am 15. Oktober 2008 aufgenommen, in der 110. Sit-
zung am 3. Dezember 2008 fortgesetzt und in der 111. Sit-
zung am 17. Dezember 2008 abgeschlossen. Außerdem hat
der Ausschuss in seiner 103. Sitzung am 5. November 2008
ein nichtöffentliches Fachgespräch durchgeführt (siehe Ab-
schnitt III.).

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Beteiligungsrichtlinie geht auf einen Prüfauftrag der

ten. Das Ergebnis stellt die Veränderung der entsprechenden
Richtlinien durch die Europäische Kommission dar. Der
vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Beteili-
gungsrichtlinie in nationales Recht.

Die Beteiligungsrichtlinie regelt die Fälle, in denen eine na-
türliche oder juristische Person eine Beteiligung in Höhe
von 10 Prozent oder mehr des Kapitals bzw. der Stimm-
rechte an einem Kreditinstitut, einem Lebens-, Schadens-
oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Wert-
papierunternehmen erhöht bzw. erwirbt. Hierzu wird im
Einzelnen Folgendes geregelt:

– europaweite Vereinheitlichung des Ablaufs der Prüfung
einer solchen Beteiligung;

– Einführung einer Pflicht zur Anzeige des beabsichtigten
Erwerbs oder der Veräußerung einer Beteiligung ab
einem bestimmten Schwellenwert;

– europaweite Vereinheitlichung der Regeln zur Beurtei-
Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10536 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
*) Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 16/11412 verteilt worden.

Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten vom Herbst 2004
zurück, mit dem die Europäische Kommission aufgefordert
wurde, mögliche Hindernisse für grenzüberschreitende
Fusionen und Übernahmen zu untersuchen und zu bewer-

lung der Zuverlässigkeit eines interessierten Erwerbers;

– Einführung der Pflicht zur Erstellung einer Liste durch
die Aufsichtsbehörde, in der die vom Erwerber zu über-
mittelnden Informationen benannt werden;

Drucksache 16/11448 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Verpflichtung zur Zusammenarbeit der zuständigen Be-
hörden im europäischen Wirtschaftsraum bei der Beur-
teilung der Eignung eines interessierten Bewerbers;

– Regelung zur Prüfung von Verdachtsmomenten bei
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

– Einführung einer gesetzlichen Regelung, dass der Über-
prüfungsprozess innerhalb eines Beurteilungszeitraums
von maximal 60 Arbeitstagen abgeschlossen sein muss.

Außerdem soll gemeinsam mit dem Gesetz zur Umsetzung
der Beteiligungsrichtlinie eine Regelung geschaffen werden,
die für die Versicherungswirtschaft die rechtliche Grundlage
schafft, den Rechnungszins für fondsgebundene Versiche-
rungen auch indirekt und vertragsspezifisch – angepasst an
die Marktverhältnisse – bestimmen zu können, damit fond-
gebundene Lebensversicherungen mit variablen Annuitäten
nicht nur aus dem Ausland angeboten, sondern auch in
Deutschland aufgelegt werden können.

Darüber hinaus wird auf Vorschlag einiger Bundesländer,
insbesondere auf Vorschlag des Bundeslandes Sachsen, an-
gestrebt, mit einer Änderung des Börsengesetzes zur Ver-
besserung der Transparenz und Aufsicht im Stromgroßgroß-
handel beizutragen. Mit dieser Änderung soll ein Teil des
OTC-Marktes („over the counter“) unter die Kontrolle der
Handelsüberwachungsstelle gestellt werden.

III. Nichtöffentliches Fachgespräch
Der Finanzausschuss hat am 5. November 2008 zu dem Ge-
setzentwurf ein nichtöffentliches Fachgespräch durchge-
führt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Insti-
tutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Dr. Thomas Adam,

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.,

– Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.,

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.,

– Deutsche Bundesbank,

– Deutscher Gewerkschaftsbund,

– EFET Deutschland – Verband Deutscher Gas- und
Stromhändler e. V.,

– European Energy Exchange AG,

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.,

– math concepts, Axel Kleinlein,

– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.,

– Verband Geschlossene Fonds e. V.,

– Verbraucherzentrale Bremen e. V., Arno Gottschalk,

– Dr. Christian Waigel, GSK Gassner, Stockmann & Kolle-
gen,

– Dr. Ines Zenke, Becker Büttner Held,

– Zentraler Kreditausschuss.

Das Ergebnis des Fachgesprächs ist in die Ausschussbera-
tungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich der einge-

IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung am 17. Dezember 2008 in seiner 121. Sitzung be-
raten. Er empfiehlt die Annahme in geänderter Fassung mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss empfiehlt mit der Mehrheit der Stim-
men der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD sowie
mit den Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE., den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss veränder-
ten Fassung anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD be-
grüßten die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene zügige
Umsetzung der europäischen Beteiligungsrichtlinie. Sie be-
tonten die Bedeutung der Vorlage für die aus finanzmarkt-
politischer Sicht wichtige Frage des Erwerbs sowie der
Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor. Mit dem
Gesetzentwurf würden in angemessener Weise die Offenle-
gungs- und Regulierungstatbestände festgelegt. Unter dem
Eindruck der aktuellen globalen Finanzkrise sei deutlich
geworden, dass mit großer Sorgfältigkeit den Fragen des
Beteiligungserwerbs und ggf. bestehenden Interessengegen-
sätzen nachzugehen sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt
sei der zügige Beratungsabschluss des Gesetzentwurfs zu
begrüßen.

Zu den in den Ausschuss eingebrachten Änderungsanträgen
hoben die Koalitionsfraktionen hervor, dass die vorgese-
hene Änderung des Börsengesetzes zur verbesserten Über-
wachung sogenannter OTC-Geschäfte („over the counter“)
an der Strombörse in Leipzig, über die beim Fachgespräch
ausführlich diskutiert wurde, unverändert bestehen bleibe.
Den in der Anhörung vorgetragenen Stellungnahmen, die in
eine andere Richtung gegangen seien und zu einer Vermin-
derung an Transparenz geführt hätten, sei nicht gefolgt wor-
den. Es erscheine vielmehr angemessen, die mit der Vorlage
bestimmten formalen Transparenzanforderungen im Inte-
resse aller am Geschehen Beteiligten in dem mit dem Ge-
setzentwurf vorgeschlagenen Umfang beizubehalten.

Darüber hinaus sei der vom Ausschuss empfohlene Verzicht
auf die Ausweitung der Anlagevorschriften auf fonds- oder
indexgebundene Lebensversicherungen insbesondere mit
Blick auf die noch nicht hinreichend geklärten Folgerungen,
die für das Produkt aus der globalen Finanzkrise zu ziehen
seien, angemessen. Die Rechtsänderungen ständen ohnehin
nicht in Bezug zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie. Es
sei daher angemessen, die Neuregelungen zum jetzigen
Zeitpunkt zurückzustellen und sich im Frühjahr 2009 zügig
erneut mit der Thematik zu befassen.

Die Koalitionsfraktionen wiesen ferner darauf hin, dass die
Aufnahme der E-Geld-Institute in den Kreis der eine Betei-
ligung anzeigepflichtigen Kreditinstitute der Forderung
nach einer Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie ent-
spreche. Mit der Klarstellung im Kreditwesengesetz, dass
bei der Prüfung des Beteiligungsantrags weder eine Berück-
reichten schriftlichen Stellungnahmen ist allen Ausschuss-
mitgliedern zugeleitet worden.

sichtigung wirtschaftlicher Bedürfnisse des Marktes zuläs-
sig sei, noch Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerben-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11448

den Beteiligung geknüpft werden dürfen, werde schließlich
einem in der Ausschussanhörung vorgetragenen Petitum
entsprochen und Normenklarheit sowie Rechtssicherheit
hergestellt.

Die Fraktion der FDP begrüßte den Gesetzentwurf zur
Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie. Die vorgesehenen
Veränderungen trügen überwiegend zur Stärkung des Wett-
bewerbs bei und überwänden überkommene protektionisti-
sche Abwehrmechanismen einzelner Mitgliedstaaten der
Europäischen Union. Das nunmehr vorgesehene geordnete
Verfahren für den Erwerb und die Erhöhung von Beteiligun-
gen im Finanzsektor werde den gemeinsamen Binnenmarkt
stärken und grenzüberschreitende Fusionen erleichtern. Pro-
tektionistische Bestrebungen, die es auch in der Banken-
branche gegeben habe, würden nunmehr erschwert. Es sei
zu begrüßen, dass mit dem Gesetzentwurf erkennbar eine
Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie vorgenommen
werde. Die Fraktion der FDP schränkte ein, es wäre wün-
schenswert gewesen, die Anlagevorschriften für fonds- oder
indexgebundene Lebensversicherungen bereits mit dem
vorliegenden Gesetzgebungsverfahren zu beschließen und
auf diese Weise den Verbraucherschutz in Deutschland un-
mittelbar zu stärken.

Die Fraktion DIE LINKE. legte in den Ausschusserörte-
rungen dar, dass eine Mehrzahl der in den Ausschuss einge-
brachten Änderungsanträge zu befürworten sei. Namentlich
der Verzicht auf die Zulassung von fonds- oder indexgebun-
denen Lebensversicherungen berücksichtige in zutreffender
Weise das Ergebnis des vom Ausschuss durchgeführten
Fachgesprächs. Angesichts der Zuspitzung der globalen Fi-
nanzkrise wäre eine andere Entscheidung auch nicht nach-
vollziehbar gewesen. Die Probleme, die derzeit in den USA
mit diesem Finanzmarktprodukt zu verzeichnen seien, lägen
klar zu Tage und müssten in die für das Jahr 2009 angekün-
digten Änderungsüberlegungen einbezogen werden. Darü-
ber hinaus bezog sich die Fraktion DIE LINKE. auf die
gleichfalls in der internen Ausschussanhörung angespro-
chene Änderung des Börsengesetzes. Die mit dem Gesetz-
entwurf vorgesehene Überwachung der OTC-Geschäfte an
der Strombörse werde nach ihrer Auffassung nicht zu einer
hinreichenden Transparenz bei der Strompreisbildung füh-
ren. Der Gesetzentwurf sei insoweit derart unzureichend,
dass die Vorlage insgesamt nicht die Zustimmung der Frak-
tion DIE LINKE. finden könne.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verdeutlichte
im Ausschuss, dass der Verzicht auf die erweiterten Anlage-
vorschriften für fonds- oder indexgebundene Lebensversi-
cherungen zu begrüßen sei und eine sinnvolle Folgerung aus
dem Anhörungsverfahren darstelle. Offen stelle sich dage-
gen die in dem Fachgespräch bereits angesprochene Frage
nach den Konsequenzen der Änderungen der §§ 7 und 7a
des Investmentgesetzes (InvG) dar. Die Vorschriften beträfen
die Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlage-
gesellschaft. Die erbetene schriftliche Stellungnahme liege
einstweilen nicht vor und auch die von der Bundesregierung
in der abschließenden Ausschusssitzung vorgetragene Be-
gründung überzeuge nicht. Es sei nicht hinreichend klar-
gestellt, wie das bisherige Verhalten der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht in diesem Bereich eingeschätzt

her erforderlichen spezifischen Qualifikation und die damit
einhergehende Lockerung der fachlichen Eignung der Ge-
schäftsleiter angemessen sei. Die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beantragte mündlich, auf die in dem Gesetz-
entwurf enthaltenen Änderungen zu § 7 Abs. 1 Satz 3 und
§ 7a Abs. Nr. 4 InvG zu verzichten. Der Ausschuss hat den
Antrag mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. sowie
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP abgelehnt.

Eingehend wurde im Ausschuss die Ausweitung der Anla-
gevorschriften für fonds- oder indexgebundene Lebensver-
sicherungen erörtert. Die Koalitionsfraktionen machten im
Verlauf der Beratungen Erörterungsbedarf zu der Frage gel-
tend. Es handele sich um eine über die Richtlinienumset-
zung hinausgehende Regelung, die die künftige Auflage
von fonds- oder indexgebundenen Versicherungsprodukten
und deren Angebot in Deutschland zulasse. Die Absiche-
rung der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherun-
gen geschehe teilweise auf der Basis von Derivaten. Mit
Blick auf die globale Finanzkrise legten die Koalitionsfrak-
tionen dar, dass zusätzlicher Erörterungsbedarf bestehe. Es
sei mit großer Sorgfalt vorzugehen, da das Produkt ‚Lebens-
versicherung‘ in Deutschland hohes Ansehen genieße. Der-
zeit komme dem Produkt auf dem deutschen Versicherungs-
markt keine große Bedeutung zu. Nach dem Fachgespräch
vom 5. November 2008 stellten sich indes Fragen zu dieser
Neuregelung, die in diesem Gesetzgebungsverfahren nicht
mehr aufzuklären seien, ohne den vorgesehenen Termin für
das Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gefährden. Die Koali-
tionsfraktionen legten einen Änderungsantrag zu den
§§ 54b, 65 Abs. 1 und 66 Abs. 7 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes (VAG) vor, mit dem der Verzicht auf die auf
fonds- oder indexgebundene Lebensversicherungen bezoge-
nen Rechtsänderungen bewirkt wird. Sie verdeutlichten im
Ausschuss, dass in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren
im Frühjahr 2009 (z. B. der Pfandbriefnovelle) zügig in der
erforderlichen Gründlichkeit die Thematik erneut angegan-
gen werde.

Die Fraktion der FDP wandte sich gegen diese beantragte
Änderung. Sie führte aus, die vom Gesetzentwurf vorge-
schlagene Ausweitung sei angemessen und stelle ein Ge-
gengewicht zu den im Ausland aufgelegten und in Deutsch-
land vertriebenen Produkten dieses Typs dar. Die Zulassung
von fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherungen in
Deutschland würde diese Produkte der deutschen Aufsicht
unterstellen und einem hohen Standard unterstellen, so dass
im Ergebnis ein Beitrag zum Schutz von Versicherungsneh-
mern und Verbrauchern geleistet werde.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstützte dagegen den Ver-
zicht auf die Änderung der Anlagevorschriften für fonds-
oder indexgebundene Lebensversicherungen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN warf die Frage
nach der Absicherung von fonds- oder indexgebundenen
Lebensversicherungsverträgen auf. Die Bundesregierung
erläuterte, dass der Sicherungsfonds für Lebensversicherer
(„Protektor“) die Aufgabe habe, alle Versicherungsverträge
seiner Mitgliedsunternehmen zu schützen und auch die
fonds- oder indexgebundene Lebensversicherung umfasse.
werde. Vor diesem Hintergrund werde bezweifelt, dass die
mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Abschaffung einer bis-

Als Pflichtmitglieder bei Protektor seien Unternehmen, die
nach Maßgabe des § 110a VAG im Wege des freien Dienst-

Drucksache 16/11448 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

leistungsverkehrs in Deutschland Lebensversicherungspro-
dukte vertreiben, nicht erfasst. Von diesen Unternehmen
aufgelegte Lebensversicherungsverträge unterfielen damit
nicht dem Schutz durch Protektor. Zu dem von dem Koali-
tionsfraktionen vorgelegten Änderungsantrag verhielt sich
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter Hinweis
auf das Ergebnis der Ausschussanhörung zustimmend und
befürwortete den Verzicht auf die erweiterten Anlagemög-
lichkeiten fonds- oder indexgebundener Lebensversicherun-
gen. Für die im Jahre 2009 weiterzuführende Erörterung
seien tiefgreifende Fragestellungen entstanden, für deren
Klärung die gewonnene Beratungszeit genutzt werden solle.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mit
der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfraktionen und den
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
angenommen.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Kreditwesen-
gesetzes)

Zu Buchstabe a (Nummer 1 (Inhaltsübersicht))

Redaktionelle Anpassung an das Jahressteuergesetz 2009,
das einen § 64j einführt, so dass die Paragraphenangabe um
einen Buchstaben verschoben werden muss.

Zu Buchstabe b (Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe bb (§ 2c Abs. 1b Satz 2 bis 5))

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2 entsprechend der Satz-
zahl des Gesetzentwurfs)

Bei dem Verweis auf § 2c Abs. 1 Satz 4 KWG handelt es
sich um ein Redaktionsversehen. Der Verweis muss sich auf
§ 2c Abs. 1 Satz 6 KWG beziehen.

Die Änderung im neuen Satz 2 stellt klar, dass die Bundes-
anstalt den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch
untersagen kann, wenn diese materiell unvollständig oder
sonst unrichtig sind oder inhaltlich nicht den Anforderungen
der nach § 24 Abs. 4 KWG zu erlassenden Verordnung ent-
sprechen. Der Fall der Unvollständigkeit wird durch den
Fall der Unrichtigkeit ergänzt. Damit ist klargestellt, dass
die Untersagungsbefugnis nicht nur den Fall von unvoll-
ständigen Angaben erfasst, sondern auch den Fall von fal-
schen Angaben. Diese materielle Gleichstellung ist erfor-
derlich, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.

Der neue Satz 3 dient der Umsetzung von Artikel 19a
Abs. 3 der Beteiligungsrichtlinie. Hiernach darf die Bundes-
anstalt weder an die Höhe der zu erwerbenden oder zu erhö-
henden Beteiligung Vorbedingungen stellen noch darf sie
bei der Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des
Marktes abstellen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4 entsprechend der Satz-
zahl des Gesetzentwurfs)

Der neue Halbsatz dient der Klarstellung. Wie sich aus Arti-
kel 19a Abs. 2 der Beteiligungsrichtlinie ergibt, darf die Ab-
lehnung nur aufgrund der dort genannten Kriterien erfolgen

Zu Buchstabe c (Nummer 4 (§ 8 Abs. 3))

Der mit der Beteiligungsrichtlinie neu geschaffene Artikel
19b Abs. 1 der Bankenrichtlinie sieht eine enge Zusammen-
arbeit zwischen den Aufsichtsbehörden vor.

Der mit der Beteiligungsrichtlinie neu geschaffene Artikel
19b der Bankenrichtlinie spricht von Kreditinstituten. Ge-
mäß Artikel 4 der Bankenrichtlinie handelt es sich dabei um
Einlagenkredit- und E-Geld-Institute.

Daher wird der Gesetzeswortlaut um E-Geld-Institute er-
gänzt.

Zu Buchstabe d (Nummer 5 Buchstabe b
(§ 8b Abs. 3 Satz 2 und 3 – neu –))

Die Neufassung des Änderungsbefehls ist erforderlich, da
insgesamt zwei neue Sätze angefügt werden.

Die Änderung im neuen Satz 2 dient der redaktionellen Kor-
rektur des Verweises.

Die Änderungen im neuen Satz 3 dienen der Klarstellung,
dass der nach § 8b Abs. 2 Satz 1 bestimmte Koordinator ge-
meint ist, sowie der Berichtigung der Richtlinienangabe.
Die hier genannte Richtlinie ist die Richtlinie über die
zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versiche-
rungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkon-
glomerats (2002/87/EG).

Zu Buchstabe e (Nummer 14 (§ 64k entsprechend neuer
Nummerierung))

Redaktionelle Anpassung an das Jahressteuergesetz 2009,
das einen § 64j einführt, so dass die Paragraphenangabe um
einen Buchstaben verschoben werden muss.

Zu Nummer 2 (Artikel 2 – Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes)

Zu Buchstabe a (Nummern 4, 5 und 6 (§ 54b, § 65 Abs. 1
Satz 1, § 66 Abs. 7))

Die Vorschriften betreffen eine Änderung der Anlagevor-
schriften für fondsgebundene Lebensversicherungen, für die
der Versicherer eine Mindestgarantie bietet. Diese Änderun-
gen haben keinen Bezug zur Umsetzung der Beteiligungs-
richtlinie. Nach dem Fachgespräch des Finanzausschusses
zu diesem Gesetzentwurf am 5. November 2008 haben sich
Fragen zu dieser Neuregelung ergeben, die in diesem Ge-
setzgebungsverfahren nicht mehr geklärt werden können,
ohne den vorgesehenen Termin für das Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu gefährden. Der Ausschuss spricht sich daher
dafür aus, die Neuregelungen zum jetzigen Zeitpunkt
zurückzustellen. Er wird sich im Frühjahr 2009 zügig im
Rahmen eines anderen Gesetzgebungsverfahrens (z. B. der
Pfandbriefnovelle), das noch vor der parlamentarischen
Sommerpause verabschiedet werden soll, mit der Thematik
befassen.

Zu Buchstabe b (Nummer 10 (§ 104))

Zu Doppelbuchstabe aa (Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa (Abs. 1 Satz 3))

Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

oder dann, wenn die vorgelegten Informationen unvollstän-
dig sind.

Entsprechend § 5 Abs. 5 Nr. 6 VAG muss die Bezugnahme
in § 104 Abs. 1 Satz 3 auf „Nr. 6“ statt auf „Satz 6“ lauten.

Zu Dreifachbuchstabe aaa (Satz 2)

Bei dem Verweis auf § 104 Abs. 1 Satz 4 VAG handelt es
sich um ein Redaktionsversehen. Der Verweis muss sich auf
§ 104 Abs. 1 Satz 6 VAG beziehen.

Die Änderung stellt klar, dass die Aufsichtsbehörde den Er-
werb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen
kann, wenn die Angaben materiell unvollständig sind oder
sonst unrichtig sind oder inhaltlich nicht den Anforderungen
der nach § 104 Abs. 6 VAG zu erlassenden Verordnung ent-
sprechen. Der Fall der Unvollständigkeit wird durch den
Fall der Unrichtigkeit ergänzt. Damit ist klargestellt, dass
die Untersagungsbefugnis nicht nur den Fall von unvoll-
ständigen Angaben erfasst, sondern auch den Fall von fal-
schen Angaben. Diese materielle Gleichstellung ist erfor-
derlich, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.

In Satz 2 wird der Zusatz aufgenommen, dass die Aufsichts-
behörde weder an die Höhe der zu erwerbenden oder zu er-
höhenden Beteiligung Vorbedingungen stellen darf, noch
dass sie bei der Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürf-
nisse des Marktes abstellen darf.

Dies dient der Umsetzung der durch die Beteiligungsricht-
linie neu eingefügten Artikel 15b Abs. 3 der Richtlinien 92/
49/EWG und 2002/83/EG und des neu eingefügten Arti-
kel 19a Abs. 3 der Richtlinie 2005/68/EG.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (Satz 3)

Zur Angleichung an die entsprechende Norm im KWG wird
aus dem letzten Halbsatz in § 104 Abs. 1b Satz 3 ein eigen-
ständiger Satz gebildet. Außerdem wird klarstellend der Zu-
satz aufgenommen, dass die Untersagung nur aufgrund der
in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründe erfolgen darf. Dies
dient der Umsetzung der durch die Beteiligungsrichtlinie
neu eingefügten Artikel 15b Abs. 2 der Richtlinien 92/49/
EWG und 2002/83/EG und des neu eingefügten Artikel 19a
Abs. 2 der Richtlinie 2005/68/EG, aus denen sich ergibt,
dass die Ablehnung nur aufgrund der dort genannten Krite-
rien erfolgen darf oder dann, wenn die vorgelegten Informa-
tionen unvollständig sind.

Zu Doppelbuchstabe cc (Buchstabe f (Abs. 3 Satz 1))

Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen und ist im
Hinblick auf Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb des Gesetzentwurfs erforderlich. Denn diese
Schwelle wurde von bislang 33 Prozent auf 30 Prozent he-
rabgesetzt.

rektur des Verweises.

Die Änderungen im neuen Satz 3 dienen der Klarstellung,
dass der nach § 104l Abs. 2 Satz 1 bestimmte Koordinator
gemeint ist, sowie der Berichtigung der Richtlinienangabe.
Die hier genannte Richtlinie ist die Richtlinie über die
zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versiche-
rungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkon-
glomerats (2002/87/EG).

Zu Buchstabe d (Nummer 14 Buchstabe b
(§ 111f Abs. 5 Satz 1))

Zur besseren Verständlichkeit wird die Vorschrift sprachlich
neu gefasst. Der Wortlaut wird an Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzentwurfs angeglichen (vgl. Begründung zu Num-
mer 1 Buchstabe c). In der Beteiligungsrichtlinie werden die
Begriffe „Kreditinstitut“ und „Wertpapierfirma“ verwen-
det. Diese entsprechen den im KWG definierten Begriffen
„Einlagenkreditinstitut“, „E-Geld-Institut“ und „Wertpa-
pierhandelsunternehmen“.

Zu Nummer 3 (Artikel 3 – Änderung der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetz – Num-
mer 1 Buchstabe f (Nr. 1.1.12.6))

Sprachliche Berichtigung; das Wort „und“ ist in dieser Auf-
zählung überflüssig.

Zu Nummer 4 (Artikel 4 – Änderung des Investmentge-
setzes – Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa (§ 2a Abs. 4 Satz 2))

Beseitigung eines Redaktionsversehens. Die Regelungen
beziehen sich auf Kapitalanlagegesellschaften, nicht auf
Kapitalgesellschaften.

Zu Nummer 5 (Artikel 8 – Änderung der Deckungsrück-
stellungsverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von
Artikel 2 Nummer 4 bis 6 (siehe Nummer 2 Buchstabe a).

Zu Nummer 6 (Artikel 9 – Inkrafttreten)

Artikel 9 wird an die allgemein übliche Formulierung der
Inkrafttretensvorschriften angepasst.

Berlin, den 17. Dezember 2008

Leo Dautzenberg
Berichterstatter

Reinhard Schultz (Everswinkel)
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11448

Außerdem muss es „der Aufsichtsbehörde“ anstatt „ihm“
heißen. Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt des
§ 104 Abs. 1 Satz 2 VAG alte Fassung.

Zu Doppelbuchstabe bb (Buchstabe c (Abs. 1b))

Zu Buchstabe c (Nummer 11 Buchstabe b
(§ 104l Abs. 3 Satz 2 – neu –))

Die Neufassung des Änderungsbefehls ist erforderlich, da
insgesamt zwei neue Sätze angefügt werden.

Die Änderung im neuen Satz 2 dient der redaktionellen Kor-

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