BT-Drucksache 16/11433

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10807, 16/10868- Entwurf eines Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG)

Vom 17. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11433
16. Wahlperiode 17. 12. 2008

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu demGesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10807, 16/10868 –

Entwurf eines Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen
der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009
(Krankenhausfinanzierungsreformgesetz – KHRG)

Bericht der Abgeordneten Ewald Schurer, Norbert Barthle, Dr. Claudia Winterstein,
Roland Claus und Omid Nouripour

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Leistungsfähig-
keit der Krankenhäuser zu sichern und die entsprechenden
Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Finanzierungs-
systems festzuschreiben.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter
Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für
Gesundheit beschlossenen Änderungen stellen sich wie folgt
dar:

Für die gesetzlicheKrankenversicherung entstehen durch die
Maßnahmen diesesGesetzesMehrausgaben inHöhe von ins-
gesamt rd. 2 Mrd. Euro. Während des Gesetzgebungsverfah-
rens zeichneten sich für das Jahr 2009 Mehrbelastungen der
gesetzlichen Krankenversicherung infolge des bereits gel-
tenden Rechts ab, insbesondere auf Grund von zu erwarten-
den Mehrleistungen und infolge eines ungleichgewichtigen
letzten Angleichungsschritts der krankenhausindividuellen
Basisfallwerte an den Landesbasisfallwert. Hinzu kommen
nach dem geltendenRecht die Erhöhung der Landesbasisfall-
werte um die Veränderungsrate nach § 71 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Wegfall der Anschub-
finanzierung für die integrierte Versorgung. Bei der Festle-
gung des einheitlichen Beitragssatzes ab dem 1. Januar 2009
wurden bei der Ausgabenkalkulation für den Krankenhaus-
bereich Mehrausgaben gegenüber dem Jahr 2008 in einer
Größenordnung von 3,5 Mrd. Euro berücksichtigt. Im Rah-
men des Gesetzgebungsverfahrens wurden durch Änderungs-
anträge Regelungen getroffen, mit denen eine Einhaltung die-
ses Betrags erreicht werden soll. So werden die Vertragspar-
teien für das Jahr 2009 verpflichtet, bei der Vereinbarung der
einzelnen Krankenhausbudgets niedrigere Vergütungen für
Leistungen, die im Jahr 2009 zusätzlich erbracht werden, zu

vereinbaren. Zudem werden bei der vorgesehenen anteiligen
Finanzierung der Tarifsteigerungen nun die tatsächlichen Ta-
rifvereinbarungen der Krankenhäuser berücksichtigt und da-
mit bei vielen Krankenhäusern niedrigereWerte vereinbart.

Insgesamt ergibt sich daraus für den von der gesetzlichen
Krankenversicherung finanzierten Anteil der Krankenhaus-
ausgaben das nachstehende Finanztableau:

– in Mrd. Euro –

KHRG Beschlussfassung

Anteilige Finanzierung der Tariflohn-
erhöhungen 2008 und 2009

–1,20

FörderprogrammzurVerbesserungder
Situation des Pflegepersonals

–0,22

Wegfall des GKV-Rechnungsab-
schlags

–0,23

Verbesserte Finanzierung der
Psychiatrie

–0,10

Finanzierung der Praxisanleitung bei
der Ausbildungsfinanzierung

–0,15

Konvergenzsaldo –0,30

Wegfall der Anschubfinanzierung
Integrierte Versorgung

–0,20

Zusätzliche Leistungen (2,3 %) –0,50

Grundlohnrate –0,75

Entlastung GKV bei Krankenhauszu-
zahlungen

–0,10

Summe –3,55

Drucksache 16/11433 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Einführung eines einheitlichen Basisfallwertkorridors
für die Angleichung der Landesbasisfallwerte wird wegen
der Korridorlösung für die gesetzlichen Krankenversiche-
rungen nicht vollständig budgetneutral auszugestalten sein.
Ob die Einführung in den Jahren 2010 bis 2014 für die Kran-
kenkassen zu Mehr- oder Minderausgaben führen wird, ist
schwer vorherzusagen, da eine Modellrechnung stark von
den Voraussetzungen abhängt (z. B. Kosten-, Grundlohn-,
Fallzahlentwicklung). Wegen der Änderungen im Preis-
niveau für akutstationäre Krankenhausleistungen wird es zu
einer Umverteilung der Ausgaben der Krankenkassen zwi-
schen den einzelnen Ländern kommen. Die Einführung eines
einheitlichen Basisfallwertkorridors wird außerdem zur
Folge haben, dass die Krankenhausentgelte für selbstzah-
lende Patientinnen und Patienten in einigen Ländern fallen,
in anderen Ländern werden sie erhöht.

Die nach diesem Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Inves-
titionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspau-
schalen ist für die Länder nicht mit zusätzlichen Kosten ver-
bunden.

Für den Bund als Beihilfeträger entstehen durch höhere Ent-
gelte für stationäre Behandlung Mehrausgaben in Höhe von
schätzungsweise ca. 11 Mio. Euro pro Jahr; für die Tarifbe-
schäftigten wird der Bund durch den aus den gestiegenen
Entgelten resultierenden höher festzulegenden Beitragssatz
voraussichtlich mit weiteren 8 Mio. Euro pro Jahr belastet.
Die mit diesem Gesetz verbundenen Maßnahmen führen ab
dem Jahr 2009 bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjah-
res zu einer finanziellen Mehrbelastung des Bundes beim
Bundeszuschuss zur Krankenversicherung der Landwirte in
Höhe von rd. 22Mio. Euro.

Die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrausgaben, die in
der gesetzlichen Krankenversicherung rechnerisch einer
Größenordnung von ca. 0,2 Beitragssatzpunkten entspre-
chen, sowie die zu erwartenden höherenAusgaben für Privat-
versicherte und Beihilfen führen außerdem für den Bund un-
mittelbar zuMehrbelastungen im Bereich des SGB II für Ar-
beitslosengeld-II-Bezieher und Personalkosten. Hier ist mit
Mehrbelastungen in Höhe von mindestens 75 Mio. Euro
jährlich zu rechnen. Die Mehrausgaben für die Kranken-
versicherung der Arbeitslosengeldbezieher (BA-Haushalt
SGB III) werden auf jährlich rd. 36 Mio. Euro geschätzt. Für
die Rentenversicherung bedeuten diese Mehrausgaben eine
jährliche Mehrbelastung bei den Aufwendungen zur Kran-
kenversicherung der Rentner in Höhe von rd. 200 Mio. Euro.

Mit Steuermindereinnahmen ist im Jahr 2009 im Arbeitneh-
merbereich wegen weitgehend ausgeschöpfter Höchstgren-
zen allenfalls in geringemUmfang zu rechnen; auf Unterneh-
mensebene fallen Mindereinnahmen in Höhe von 300 Mio.
Euro an. Ab dem Jahr 2010 dürften die Mindereinnahmen al-
lerdings insgesamt 600 Mio. Euro erreichen, da durch die
Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur
vollen steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für
eine Krankenversicherung dann auch im Arbeitnehmerbe-
reich mit Mindereinnahmen in Höhe von 300 Mio. Euro zu
rechnen ist.

Insgesamt werden im Jahr 2009 Bund, Länder und Gemein-
den in ihrer Funktion als Arbeitgeber durch die paritätische
Finanzierung des allgemeinen Beitragssatzes, die höheren
Entgelte für akutstationäre Behandlung im Bereich der Bei-
hilfe, Mehrausgaben in den verschiedenen sozialen Siche-
rungssystemen sowie Steuermindereinnahmen voraussicht-

lich mit rd. 730 Mio. Euro belastet. Auf der anderen Seite
werden Bund, Länder und Gemeinden durch viele Maßnah-
men des Gesetzes als Krankenhausträger finanziell entlastet,
insbesondere durch die anteilige Refinanzierung der aktuel-
len Tariferhöhungen für die Beschäftigten der Krankenhäu-
ser. Da rund ein Drittel der Krankenhäuser mit etwa der
Hälfte der Betten in öffentlicher Trägerschaft geführt wer-
den, kann angesichts der mit diesem Gesetz verbundenen
Mehreinnahmen der Krankenhäuser in Höhe von 2 Mrd.
Euro mit einer Entlastung der öffentlichen Träger in der Grö-
ßenordnung von rd. 1 Mrd. Euro gerechnet werden.

Gesetzlich Krankenversicherte sind durch Mehrausgaben
dieses Gesetzes und daraus resultierenden Veränderungen
des Beitragssatzniveaus insgesamt in gleichem Umfang be-
troffen wie die Arbeitgeber. Darüber hinausgehend werden
die in diesem Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen auch
zu einer Anhebung der Krankenhausentgelte für privat ver-
sicherte Personen in einem geschätzten Finanzvolumen von
ca. 200Mio. Euro führen, die von Selbstzahlern, Beihilfe und
privaten Krankenversicherern zu tragen sind. Diese 200Mio.
Euro kommen als zusätzliche Einnahmen bei den Kranken-
häusern an, derenMehreinnahmen durch dieses Gesetz damit
insgesamt 2,2 Mrd. Euro betragen.

Sonstige Kosten

Die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrausgaben führen
für die Unternehmen als Arbeitgeber insofern zu Mehrbelas-
tungen, als diese Mehrausgaben zu einer Veränderung des
Beitragssatzniveaus der bei ihnen beschäftigten Arbeitneh-
mer hälftig beitragen. Die Mehrausgaben entsprechen rech-
nerisch einer Größenordnung von 0,2 Beitragssatzpunkten.
Die gesetzliche Unfallversicherung rechnet mit Mehrkosten
von rd. 1 Mio. Euro, welche durch eine nachträgliche Bei-
tragsanhebung auf die Arbeitgeber umgelegt werden wird
und somit die Wirtschaft mit zusätzlichen Abgaben belastet.
Weitere Belastungen für Wirtschaft und insbesondere auch
fürmittelständischeUnternehmen entstehenmit demGesetz-
entwurf nicht. Die veranschlagte Mehrbelastung der gesetz-
lichen Krankenversicherung (vgl. oben) ist bei Festlegung
des von der Bundesregierung festzulegenden einheitlichen
Beitragssatzes berücksichtigt worden. Für die private Kran-
kenversicherung ist eine Mehrbelastung in Höhe von ca.
150 Mio. Euro zu erwarten. Die daraus resultierenden finan-
ziellen Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und
insbesondere das Verbraucherpreisniveau dürften moderat
ausfallen.

Bürokratiekosten

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden insgesamt sie-
ben neue Informationspflichten eingeführt, zwei bestehende
Informationspflichten (Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe d – § 6
Abs. 3 Satz 4 KHEntgG und Anlage 1 Abschnitt B2 des
Krankenhausentgeltgesetzes) werden geändert und dadurch
bürokratischer Aufwand vermindert. Insgesamt wird der Ge-
setzentwurf voraussichtlich zuBürokratiekosten inHöhe von
ca. 1,759 Mio. Euro pro Jahr führen. Die Bürokratiekosten
wurden überwiegend auf Basis einer Ex-ante-Abschätzung
mit Hilfe von Zeitwerten und unter Berücksichtigung der
Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes und auf Basis der
vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Bürokratie-
kostenmessung der Krankenhäuser ermittelt. Die Bürokratie-
kosten verteilen dabei sich wie folgt auf die einzelnen Infor-
mationspflichten:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11433

Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen
außerhalb des Krankenhausbereiches entstehen aus diesem
Gesetz keine zusätzlichen Informationspflichten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. fürmit derHaushaltslage des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entspre-
chend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführendenAusschuss
für Gesundheit vorgelegten Beschlussempfehlung.

– Jährliche Übermittlung von Ab-
rechnungsdaten der psychiatri-
schen und psychosomatischen Ein-
richtungen und der psychiatrischen
Institutsambulanzen an das DRG-
Institut sowie patientenbezogene
Einstufung nach der Psychiatrie-
Personalverordnung ca. 4 020 000 Euro

– Jährlicher Nachweis des Kranken-
hauses über eine schriftliche Ver-
einbarung mit der Arbeitnehmer-
vertretung über zusätzliches Pfle-
gepersonal ca. 19 000 Euro

– Jährliche Vorlage einer Bestäti-
gung des Jahresabschlussprüfers
über die Stellenbesetzung ca. 9 000 Euro

– Ausweis der Zu- und Abschläge in
der Rechnung –

– Vorzulegende Unterlagen für be-
sondere Einrichtungen –

– Meldung wichtiger Vereinbarungs-
werte beim Landesbasisfallwert an
das DRG-Institut ca. 1 000 Euro

– Übermittlung von Ausbildungs-
kostendaten an das DRG-Institut –

– Änderung der Anlage 1 Abschnitt
B2 des Krankenhausentgeltge-
setzes ca. –2 300 000 Euro

– Jährlicher Bericht des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen
über zusätzlich eingestellte Pflege-
kräfte ca. 10 000 Euro.

Berlin, den 17. Dezember 2008

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke
Vorsitzender

Ewald Schurer
Berichterstatter

Norbert Barthle
Berichterstatter

Dr. ClaudiaWinterstein
Berichterstatterin

Roland Claus
Berichterstatter

Omid Nouripour
Berichterstatter

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