BT-Drucksache 16/11184

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10809, 16/11001, 16/11125 Nr. 1.6 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG)

Vom 3. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11184

Bericht der Abgeordneten Jochen-Konrad Fromme, Carsten Schneider (Erfurt),
Otto Fricke, Roland Claus und Alexander Bonde
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, den Familienleistungsausgleich im Sin-
ne einer nachhaltigen Familienpolitik deutlich zu verbessern.

Familien in unterschiedlichen Lebenssituationen und mit unterschiedlichen Be-
dürfnissen sollen gefördert und steuerlich entlastet werden.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der
vom federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öf-
fentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz – FamLeistG)
16. Wahlperiode 03. 12. 2008

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10809, 16/11001, 16/11125 Nr. 1.6 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen

Drucksache 16/11184 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

a) (Steuermehr- /-mindereinnahmen (-) in Mio. €)

lfd.
Nr. Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

2009 2010 2011 2012 2013

1 § 35 a EStG (unter Berücksichtigung der Abschaffung § 33 a
Abs. 3 EStG)

Insg. - 130 . - 80 - 130 - 130 - 130
ESt - 125 . - 75 - 125 - 125 - 125

Für Minijobs ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer
um 20 Prozent, höchstens 510 Euro. Für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme
von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 4 000
Euro.

SolZ - 5 . - 5 - 5 - 5 - 5

Bund - 58 . - 37 - 58 - 58 - 58
ESt - 53 . - 32 - 53 - 53 - 53
SolZ - 5 . - 5 - 5 - 5 - 5

Länder - 53 . - 32 - 53 - 53 - 53
ESt - 53 . - 32 - 53 - 53 - 53

Gem. - 19 . - 11 - 19 - 19 - 19
ESt - 19 . - 11 - 19 - 19 - 19

2 Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibetrag zum 1.1.2009 Insg. - 2.140 - 2.280 - 2.210 - 2.140 - 2.140 - 2.140
ESt - 2.100 - 2.250 - 2.175 - 2.100 - 2.100 - 2.100

Zum 1.1.2009 steigt das Kindergeld für das 1. und 2. Kind
um jeweils 10 €, ab dem 3. Kind um 16 €. Zum 1.1.2009
steigen die Freibeträge für Kinder von 5.808 € auf 6.024 €.

SolZ - 40 - 30 - 35 - 40 - 40 - 40

Bund - 933 - 986 - 959 - 933 - 933 - 933
ESt - 893 - 956 - 924 - 893 - 893 - 893
SolZ - 40 - 30 - 35 - 40 - 40 - 40

Länder - 892 - 956 - 925 - 892 - 892 - 892
ESt - 892 - 956 - 925 - 892 - 892 - 892

Gem. - 315 - 338 - 326 - 315 - 315 - 315
ESt - 315 - 338 - 326 - 315 - 315 - 315

3 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 2.270 - 2.280 - 2.290 - 2.270 - 2.270 - 2.270
ESt - 2.225 - 2.250 - 2.250 - 2.225 - 2.225 - 2.225
SolZ - 45 - 30 - 40 - 45 - 45 - 45

Bund - 991 - 986 - 996 - 991 - 991 - 991
ESt - 946 - 956 - 956 - 946 - 946 - 946
SolZ - 45 - 30 - 40 - 45 - 45 - 45

Länder - 945 - 956 - 957 - 945 - 945 - 945
ESt - 945 - 956 - 957 - 945 - 945 - 945

Gem. - 334 - 338 - 337 - 334 - 334 - 334
ESt - 334 - 338 - 337 - 334 - 334 - 334

Anmerkungen:
1)

Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

a)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11184

b) Andere

Durch die Erhöhung und Staffelung des Kindergeldes im Bundeskindergeld-
gesetz entstehen für den Bund Kosten in Höhe von bis zu 7 Mio. Euro jährlich.

Durch das angehobene Kindergeld entstehen beim Bund sowie in geringem Um-
fang bei den Kommunen Minderausgaben beim Arbeitslosengeld II (Sozialgeld)
in Höhe von rd. 230 Mio. Euro jährlich und bei den Kommunen bei den Leistun-
gen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von rd. 18 Mio. Euro
jährlich. Bei den Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
(UVG) entstehen dem Bund Minderausgaben aufgrund der Kindergeldanrech-
nung von bis zu 20 Mio. Euro jährlich und den Ländern von bis zu 40 Mio. Euro
jährlich. Bei den nach § 7 UVG eingezogenen Beträgen erfolgen zugleich Min-
dereinnahmen von bis zu 4 Mio. Euro beim Bund und von bis zu 8 Mio. Euro
bei den Ländern.

Durch die neue Leistung für die Schule entstehen bei den Ländern und Kommu-
nen Kosten in Höhe von 2 Mio. Euro (§ 28a SGB XII – neu –) und beim Bund
von 119 Mio. Euro (§ 24a SGB II – neu –) jährlich.

2. Vollzugsaufwand

Durch die Regelungen ist kein zusätzlicher Aufwand im Sach- und Personal-
haushalt des Bundeszentralamts für Steuern zu erwarten.

Sonstige Kosten

Über die gesondert ausgewiesenen Bürokratiekosten hinaus führt der Gesetz-
entwurf nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der
mittelständischen Unternehmen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allge-
meine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Unbeabsichtigte Nebenwirkungen im Sinne von § 44 Abs. 1 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sind nicht bekannt.

Bürokratiekosten

a) Unternehmen

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, geändert
oder abgeschafft.

b) Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger werden 2 Informationspflichten abgeschafft. Mit
der Streichung des § 33a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfallen
die dort geforderten Nachweispflichten zu Alter, Krankheit, Grad der Behinde-
rung oder Pflegebedürftigkeit. Die Streichung des § 35a Abs. 2 Satz 1 zweiter
Halbsatz EStG (erhöhter Betrag) führt zum Wegfall der dort geforderten Nach-
weispflichten.

Durch die Änderungen im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird
in den Ausnahmefällen des § 24a Satz 3 neu SGB II und § 28a Satz 2 neu SGB
XII jeweils eine Informationspflicht eingeführt.

c) die Verwaltung

Für die Verwaltung wird in § 70 Abs. 2 EStG eine Informationspflicht geändert.
Dabei wird bestimmt, dass von einem Änderungsbescheid aufgrund einer Kin-
dergelderhöhung abgesehen werden kann. Durch diese Maßnahme kann auf

rd. 11,1 Millionen Änderungsbescheide verzichtet werden. Damit verbunden ist
ein deutliches Bürokratiekosteneinsparpotenzial.

Drucksache 16/11184 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP
und DIE LINKE. für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschrei-
ben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.

Berlin, den 2. Dezember 2008

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke Jochen-Konrad Fromme Carsten Schneider (Erfurt)
Vorsitzender und Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

Roland Claus Alexander Bonde
Berichterstatter Berichterstatter

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